VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

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1 VG 13 L VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte(r): g e g e n das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Württembergische Straße 6, Berlin, Antragsgegner, hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Schubert, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Mueller-Thuns und den Richter am Verwaltungsgericht Prof. Dr. Schlette am 18. März 2014 beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt

2 - 2 - Gründe Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es vorläufig zu unterlassen, die Gaslaternen im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, insbesondere auf dem C platz und entlang der L straße, vom Gasrohrnetz zu trennen und zu demontieren, ist mangels Antragsbefugnis gem. 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig, soweit der Antragsteller die Einstellung der Bauarbeiten außerhalb seiner näheren Wohnumgebung im gesamten Bezirk Steglitz-Zehlendorf verlangt. Denn insoweit macht er keine eigene Betroffenheit geschweige denn eine eigene Rechtsverletzung geltend, so n- dern tritt als Vertreter allgemeiner etwa denkmalrechtlicher Interessen auf; derartige Popularklagen will 42 Abs. 2 VwGO gerade verhindern (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, 42 Rn. 59). Im Übrigen ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat den erforde r- lichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ( 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Eine Anspruchsgrundlage für sein Anliegen, die bisherige Straßenb e- leuchtung mit Gasbetrieb in der von ihm bewohnten Straße und dem nahegelegenen Platz unverändert zu erhalten und die Umstellung auf Elektroleuchten zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Daher kann er zur Sicherung dieses (angeblichen) Anspruches - auch nicht die einstweilige Einstellung der entsprechenden Bauarbeiten verlangen. Eine Anspruchsgrundlage lässt sich nicht aus dem Denkmalrecht herleiten. Ein denkmalrechtlicher Nachbarschutz besteht nur zugunsten des Eigentümers eines Denkmals bzw. Denkmalgrundstücks, und grundsätzlich auch nur bei einer erhebl i- chen Beeinträchtigung des Denkmals (aus Art. 14 GG folgender bundesrechtlicher Mindeststandard, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni B 6/13 -). Für unbeteiligte Bürger oder die Nachbarn eines Denkmalgrundstücks besteht ein Abweh r- recht gegen Denkmalbeeinträchtigungen nicht (VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2010 VG 13 L ; VG München, Beschluss vom 19. August 2013 M , Beschluss vom 17. Juni 2013 M 1 E ). Nach diesen Maßstäben kann ein Abwehrrecht des Antragstellers gegen den Austausch der Straßenlaternen in keinem Fall bestehen. Das gilt sowohl, wenn auf die unstreitige - Denkmaleigenschaft des vom Antragsteller bewohnten Gebäudes abgestellt wird, das Bestandteil der Gesamtanlage Mietwohnanlage D, eingetragen in die Denkmalliste unter - 3 -

3 - 3 - Nr. 0, ist, als auch dann, wenn man zugunsten des Antragstellers die zwischen den Beteiligten streitige - Denkmaleigenschaft der vorhandenen Gaslaternen bejahen würde. Dass die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes L und der ebenfalls denkmalgeschützten, das Gebäude umgebenden Freiflächen (Denkmalliste Nr. 0 ) durch die Installation einer vielerorts üblichen elektrischen Straßenbeleuchtung wesentlich beeinträchtigt würde, ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht ersichtlich, dass das Denkmalschutzgesetz Berlin über den genannten Mindeststandard hinausgehen und bereits bei geringen Beeinträchtigungen die hier im Übrigen auch fraglich sein könnten - ein Eigentümer-Abwehrrecht gewähren würde. Im Gegenteil beschränkt 10 Abs. 1 des Berliner Denkmalschutzgesetzes den Umgebungsschutz ausdrücklich auf wesentliche Beeinträchtigungen. Der Antragsteller ist im Übrigen offensichtlich auch nicht Eigentümer des Wohnhauses L, sondern lediglich Mieter einer Wohnung. Damit fehlt es in Bezug auf das denkmalgeschützte Wohnhaus schon an der Grundvoraussetzung für einen Schutzanspruch. Mit Blick auf die unterstellte Denkmaleigenschaft der vorhandenen Straßenbeleuchtung scheidet ein Abwehrrecht des Antragstellers ebenfalls aus, weil ihm insoweit als Nicht-Eigentümer des Straßenlands und damit auch der Straßenbeleuchtung kein subjektiver Schutzanspruch zur Seite stehen kann. Der Antragsteller kann sein Begehren nicht auf das Straßenrecht stützen. Als A n- spruchsgrundlage in Betracht käme allenfalls 7 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes. Nach dieser Vorschrift sind die öffentlichen Straßen in ihrer Gesam t- heit zu beleuchten, soweit es im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit erforde r- lich ist. Dieser Vorschrift sind zum einen überhaupt keine Vorgaben für die Art der Beleuchtung und die Gestaltung der Beleuchtungskörper zu entnehmen. Zum and e- ren zeigt die Bezugnahme auf die Verkehrsinteressen und die Sicherheit, dass die Vorschrift ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt und der Daseinsvorsorge dient (vgl. a. Witting, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, 3 FStrG Rn. 39 ff.; Bauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 43 Rn. 41 ff.). Sie ist also allgemeinen öffentlichen Interessen und nicht privaten Interessen eines individualisierbaren, von der Allg e- meinheit zu unterscheidenden Kreises von Bürgern zu dienen bestimmt. Für eine anspruchsbegründende Wirkung zugunsten der Straßenanlieger ist daher bei su m- marischer Prüfung jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung nichts ersichtlich

4 - 4 - Die Beibehaltung der bisherigen Gasbeleuchtung ist nicht durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geboten. Ein auf diese grundrechtliche Gewährleistung gestütztes Abweh r- recht würde voraussetzen, dass die geplante Straßenbeleuchtung gesundheit s- schädlich wäre. Dafür trägt der Antragsteller nichts Konkretes vor; angesichts des Umstandes, dass Straßenlaternen vielerorts unbeanstandet mit Strom betrieben werden, erscheint eine solche Annahme auch zumindest fernliegend. Der bloße U m- stand, dass die geplanten neuen Leuchtkörper (energiesparende Leuchtstofflampen) offenbar Quecksilber enthalten, welches bei einer Beschädigung der Lampe in die Außenluft austreten kann, ändert hieran nichts, denn es bestehen keine Anhalt s- punkte dafür, dass bei einem solchen seltenen Ereignis konkrete Gesundheitsgefahren für den Antragsteller entstehen werden. Auch ein Anspruch auf Abwehr etwaiger von der Straßenbeleuchtung ausgehender unzumutbarer Lichtimmissionen (vgl. ausführlich VG Koblenz, Urteil vom 23. Nove m- ber K 473/09.KO -; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. September L 68/90 -) scheidet aus. Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch in erster Linie dem Grundstückseigentümer zusteht und vom Antragsteller auch nicht konkret vo r- getragen ist, dass von der geplanten neuen Straßenbeleuchtung entspr echende Störungen auszugehen drohen, würde mit diesem Anspruch das Begehren des Antragstellers dem in erster Linie an der Erhaltung der bisherigen historischen Beleuc h- tungskörper gelegen ist - nämlich nicht zutreffend erfasst. Der Antragsteller verkennt, dass es sich bei dem Austausch der Gaslaternen um eine im Kern politische Ermessensentscheidung der Senatsverwaltung handelt, die im Grundsatz weder das Ve r- waltungsgericht noch der Antragsteller durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig

5 - 5 - Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Recht s- verkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schrif t- lich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entsche i- dung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staa t- lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus kö n- nen auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der G e- schäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Schubert Dr. Mueller-Thuns Prof. Dr. Schlette Ausgefertigt Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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