Richtlinie. Kennzeichnungs- und Registrierungssystem von Schweinefleisch sowie Schweinefaschiertem

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1 Richtlinie Kennzeichnungs- und Registrierungssystem von Schweinefleisch sowie Schweinefaschiertem entsprechend der VO (EG) Nr. 1169/2011 und 1337/2013 Version November 2010 Konsolidierte Fassung Copyright Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a

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3 Vorwort Vorwort Die Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (in der Folge kurz AMA-Marketing) legt in dieser Richtlinie die Bestimmungen für die Erteilung der Rechte zur Führung des von ihr als Marke geschützten Symbols fest. Es berechtigt zur Auslobung von näheren Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung von Schweinefleisch und dient der Identifikation des gleichnamigen freiwilligen Schweinefleischkennzeichnungssystems. Die Richtlinie gilt für Schlacht- und Zerlegebetriebe, den Lebensmitteleinzel- und großhandel, gewerbliche Fleischer sowie Direktvermarkter. Sie legt die geforderten Maßnahmen zur Etikettierung und Registrierung von Schweinefleisch dar und regelt verbindliche Inhalte am Etikett sowie die Kontrollen zur Absicherung der Angaben. Mit dieser Richtlinie soll Markenprogrammbetreibern die Möglichkeit einer unabhängigen Kontrolle und Absicherung geboten werden. Renommierte Programme, wie z.b. das AMA-Gütesiegel, die eine solche Absicherung bereits inkludieren, können im Rahmen von anerkannt werden und somit ins System einfließen. Die Richtlinie hat folgende Ziele: Erhöhung der Nachvollziehbarkeit und der Richtigkeit der am Ort des Verkaufs ausgelobten Angaben zu Schweinefleisch. Stärkung bzw. weiterer Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch regelmäßige und unabhängige Kontrollen. Bei allen in dieser Richtlinie verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die Konsolidierung der vorliegenden Richtlinie umfasst die folgenden Änderungen: *) Verordnung (EG) Nr. 1169/2011: Ursprungskennzeichnung von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch *) Verordnung (EG) 1337/2013: Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 Die Anforderungen der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung für Schweinefleisch gem. VO(EG) 1169/2011 Artikel 26 sowie der Durchführungsverordnung VO(EG) 1337/2013 sind grün hinterlegt! Bei Fragen zur Richtlinie und ihrer praktischen Umsetzung steht Ihnen das QM-Team der AMA-Marketing gerne zur Verfügung. Wien, im Juli 2015 Tel.: +43 (0)1/ , Fax-DW: Version November 2010 kf Seite 3 von 60

4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis VORWORT 3 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 5 1. DEFINITIONEN GEMÄß RICHTLINIE 6 2. ALLGEMEINES DAS KENNZEICHNUNGS- UND REGISTRIERUNGSSYSTEM VERTRÄGE MIT MARKTBETEILIGTEN ETIKETTIERUNGSANGABEN ALLGEMEINE ANGABEN QUALITÄTS- UND MARKENPROGRAMME GESCHÜTZTES SYMBOL - VERWENDUNGSRECHT UND MISSBRAUCH ANFORDERUNGEN AN DIE TEILNEHMENDEN BETRIEBE (=LIZENZNEHMER) TEILNAHMEBEDINGUNGEN GRUNDSÄTZLICHES SCHLACHTUNG ZERLEGUNG GROßHANDEL EINZELHANDEL KONTROLLE GRUNDSÄTZLICHES EIGENKONTROLLEN EXTERNE KONTROLLEN ÜBERKONTROLLEN KOSTEN SANKTIONEN FACHGREMIUM ANHANG SCHLACHTKÖRPERETIKETTEN ZERLEGEETIKETTEN SB-ETIKETT FÜR SCHWEINEFLEISCH SB-ETIKETT FÜR SCHWEINEFASCHIERTES UND -ABSCHNITTE VIEHVERKEHRSSCHEIN BERECHNUNG DER KONTROLLFREQUENZEN BEISPIELE VON ABKÜRZUNGEN GENEHMIGTER ETIKETTIERUNGSANGABEN AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN SOWIE RICHTLINIEN UND MERKBLÄTTER DER AMA-MARKETING 58 Version November 2010 kf Seite 4 von 60

5 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis AMA-Marketing... AgrarMarkt Austria Marketing GesmbH (Lizenzgeber) AT... Länderkennung für Österreich gemäß EN lateinisch für Schwein und Bezeichnung für das freiwillige Schweinefleischkennzeichnungssystem der AMA-Marketing DNA... Desoxyribonucleinacid DSG... Datenschutzgesetz EDI... Electronic Data Interchange (Elektronischer Datentransfer) VO (EG)... Verordnung der Europäischen Gemeinschaft EN... Euro-Norm exkl. USt... exklusive Umsatzsteuer GVE... Großvieheinheit gemäß Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (BGBl.II Nr. 109/2006) i.d.j.g.f. in der jeweils geltenden Fassung KN... Kombinierte Nomenklatur LEH... Lebensmitteleinzelhandel LFBIS... Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem PSE Pale, Soft, Executive SB... Selbstbedienung zgd... zuletzt geändert durch Legende für Flussdiagramme Abschnitt, Stufe Dokumentation Entscheidung Prüfung Ausführen einer Tätigkeit Zwischenschritt Version November 2010 kf Seite 5 von 60

6 Definitionen 1. Definitionen gemäß Richtlinie (a) Anbringung eines Etiketts an einem Einzelstück oder an mehreren Stücken Schweinefleisch oder an der Verpackung einschließlich der Information, die der Verbraucher an der Verkaufsstätte über die Herkunft, über qualifizierte Eigenschaften oder über Bedingungen der Erzeugung erhält. (b) Verbindliche Beschreibung der Etikettierungsangaben zum Schweinefleisch, der Maßnahmen zur Gewährleistung der Richtigkeit dieser und des Kontrollsystems, das auf allen Erzeugungsund Verkaufsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer zu bezeichnenden unabhängigen Stelle durchzuführen sind. (c) Unternehmenseinheit im rechtlichen Sinn, die ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem anwendet. (d) Die Zulassungsnummer des Schlachthofes oder Zerlegebetriebes ist die Veterinärkontrollnummer oder sofern eine solche nicht existiert die nationale Registrierungsnummer. (e) Darunter versteht man frisches, gekühltes, gefrorenes sowie gewürztes, gesalzenes oder gesurtes Schweinefleisch (KN-Codes 0203 und ) 1 (f) Darunter versteht man verpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweinefleisch (inkl. Wildschwein) bei Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung. NICHT umfasst sind offene Ware, Fleischzubereitungen, Fleisch als Zutat sowie Fleischerzeugnisse (KN-Code 0203) 1. (g) Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden. (h) Darunter versteht man die Zerteilung des Schlachtkörpers in so genannte Großteile. (i) Darunter versteht man alle Teile, die zumindest mit einem - Schlachtkörperetikett oder einem, von der AMA-Marketing anerkannten Programm- bzw. Ursprungsstempel gekennzeichnet sind (Schweinehälfte, Stutzen, Schlögl, Schulter, Karree, Bauch, etc.) Etikettierung Kennzeichnungsund Registrierungssystem Marktbeteiligter Zulassungsnummer Schweinefleisch im Sinne der Richtlinie Schweinefleisch im Sinne der VO(EG) 1169/2011 Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne der VO(EG) 1169/2011 Grobzerlegung Großteile 1 KN-Codes: Zolltarifcodes gem. VO (EG) 6258/87 (aktuelle Fassung: 1001/2013); KN-Code 0203 = Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren; KN-Code = Schweinespeck, frisch, gekühlt, gefroren. Version November 2010 kf Seite 6 von 60

7 (j) Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung in ein und demselben EU-Land/Nicht-EU-Land, kann anstelle der Angaben geboren in, aufgezogen in und geschlachtet in die Angabe: Ursprung: (Name des Mitgliedstaates oder Drittlands) verwendet werden. (k) Jener Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein Ursprungsland im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist. Der Name, die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmens auf dem Etikett gilt nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts von Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung. (l) Darunter versteht man eine Stempelkennzeichnung, die einem bestimmten Ursprung bzw. einem Marken- oder Qualitätsprogramm eindeutig zuordenbar ist. Diese wird im Rahmen der Beantragung dieses Programms mit allen dazugehörigen Kriterien von der AMA-Marketing genehmigt (Aussehen des Stempels, Anzahl und Orte der Stempelung, Voraussetzungen für die Anbringung, wer bringt die Stempel an, usw.). (m) Darunter versteht man Fleischteile, die weder unter die Definition Großteile noch unter die Definition portioniertes Fleisch fallen (z.b.: Schopf, Filet, Dicke Schulter, etc.). (n) Darunter versteht man Fleisch, das in kleine Würfel, Scheiben oder andere ähnliche Einzelportionen zerlegt wurde, die von einem Marktteilnehmer vor ihrem Verkauf an den Endverbraucher nicht weiter zerteilt werden müssen und die der Endverbraucher unmittelbar verwenden kann (z.b. Schnitzel, geschnittenes Gulasch, etc.). Faschiertes und Fleischabschnitte fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. (o) Fleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht wurde sowie einen Schweinefleischanteil von mindestens 50% aufweist und weniger als 1% Salz enthält. (p) Kleine Fleischstücke, die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen, als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden sowie ausschließlich beim Parieren anfallen und beim Entbeinen der Schlachtkörper und/oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden. (q) Charge aus Schweinefleisch (Großteile und Feinteile)! Die Menge an Schweinefleisch mit gleichen Etikettierungsangaben, die in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder verpackt wird. Definitionen Ursprungsland im Sinne der VO(EG) 1169/2011 Herkunftsort im Sinne der VO(EG) 1169/2011 Programm- bzw. Ursprungsstempel Feinteile Portioniertes Fleisch Schweinefaschiertes im Sinne dieser Richtlinie Fleischabschnitte im Sinne der VO(EG) 1169/2011 Chargendefinition Version November 2010 kf Seite 7 von 60

8 (r) Jede Charge trägt eine auf betrieblicher Ebene innerhalb eines Kalenderjahres eindeutige Identifikations-Nummer. Die Ident- Nr. stellt eine Referenznummer bzw. einen Referenzcode für die Rückverfolgbarkeit dar. (s) Informationen zur Herkunft (z.b. Ort der Geburt, Aufzucht, Mast, Schlachtung und/oder Zerlegung) oder zu bestimmten Eigenschaften des Tieres (z.b. Alter, Geschlecht, Fütterung) oder des Fleisches (z.b. Reifezeit). Jede einzelne dieser Informationen gleichen Inhalts oder jede einzelne Kombination daraus stellt eine eigene Etikettierungsangabe dar. Definitionen Ident-Nr. Etikettierungsangaben Version November 2010 kf Seite 8 von 60

9 Allgemeines 2. Allgemeines 2.1 Das Kennzeichnungs- und Registrierungssystem (a) Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Schweinefleisch mit näheren Angaben zur Herkunft, Qualität und/oder Produktionsweise. Es muss nicht das gesamte Schweinefleisch eines Betriebes über abgewickelt werden. (b) Es ist jedoch das gesamte Schweinefleisch entsprechend zu kennzeichnen, sofern es unter die VO (EG) 1169/2011 fällt (siehe Seite 6 Pkt. 1(f)). (c) Auf Schweinefleisch, das mit dem - Logo gekennzeichnet ist, dürfen ausschließlich nähere Angaben zur Herkunft, Qualität oder Produktionsweise getätigt werden, die im Rahmen von genehmigt sind und somit auch kontrolliert werden. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind unternehmensinterne Angaben, welche nicht bis zum Konsumenten hin ausgelobt werden. Wird Schweinefleisch mit näheren Angaben zur Herkunft, Qualität oder Produktionsweise (ausgenommen BIO ) übernommen, welches nicht mittels Etiketten oder genehmigten Programmstempeln gekennzeichnet ist, dürfen diese Angaben nicht ins System übernommen werden! In diesem Fall handelt es sich um Schweinefleisch, das außerhalb von zu kennzeichnen ist. Die AMA-Marketing kann einzelne Etikettierungsangaben davon ausnehmen, wenn auf den Vorstufen die Nachvollziehbarkeit der Angaben sichergestellt ist. (d) Systembetreiber des Schweinefleischkennzeichnungssystems ist die AMA-Marketing GesmbH. (e) Die AMA-Marketing kann Schweinefleisch aus anderen Absicherungssystemen anerkennen und somit eine Kennzeichnung im Rahmen von ermöglichen. (f) Die Kontrollen werden von einer unabhängigen Stelle im Auftrag der AMA-Marketing durchgeführt. Dieses Unternehmen hat seine Kontrolltätigkeit gemäß EN auszurichten. (g) Wurden Änderungen im entsprechenden Fachgremium beschlossen, so hat die AMA-Marketing die Lizenznehmer und die Kontrollstelle innerhalb von 30 Tagen darüber zu informieren. Die Änderungen treten nach Ablauf von 30 Tagen ab Zustellung der Information automatisch in Kraft. Im Falle solcher Änderungen Nicht gesamtes Schweinefleisch über Gesamtes Schweinefleisch gemäß VO(EG) 1169/2011 Genehmigungspflicht von Angaben auf Schweinefleisch Systembetreiber Anerkennung anderer Systeme Kontrollstelle Richtlinienänderungen Version November 2010 kf Seite 9 von 60

10 Allgemeines ist der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenzvereinbarung binnen 14 Tagen zu kündigen. (h) Die AMA-Marketing kann in begründeten Einzelfällen unter Einhaltung eines standardisierten Verfahrens befristete Übergangsregelungen abweichend von einzelnen, nicht wesentlichen Anforderungen der Richtlinie gewähren. Befristete Übergangsregelungen 2.2 Verträge mit Marktbeteiligten (a) Schlacht-, Zerlege-, Großhandels- und Einzelhandelsunternehmen sowie Unternehmen, die mehrere dieser Funktionen ausüben sind berechtigt, an diesem System teilzunehmen, wenn sie den vorgegebenen Lizenzvertrag mit der AMA-Marketing ( = Lizenzgeber) abgeschlossen haben und die Anforderungen dieser vorliegenden Richtlinie einhalten. Die vom Lizenzgeber beauftragte unabhängige Kontrollstelle ist berechtigt, im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen (Mengen) das gesamte im Betrieb abgewickelte Schweinefleisch einzubeziehen. (b) Eine Bezugnahme auf den vorgelagerten Bereich der Schweinefleischproduktion und vermarktung im Rahmen von Etikettierungsangaben ist nur dann gestattet, wenn es sich dabei selbst um Lizenznehmer handelt bzw. bei nicht-österreichischen Betrieben der Lizenzgeber die ausdrückliche Zustimmung unter Wahrung von Kontrollrechten gegeben hat. Lizenzvertrag Hinweis auf Lieferanten (c) Abweichungen von dieser Richtlinie können zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer schriftlich vereinbart werden, wenn der Lizenznehmer durch andere, als in der Richtlinie vorgesehene Maßnahmen, die Richtigkeit der Etikettierungsangaben gewährleisten kann. Version November 2010 kf Seite 10 von 60

11 Etikettierungsangaben 2.3 Etikettierungsangaben (a) Die AMA-Marketing sichert im Rahmen des Schweinefleischkennzeichnungssystems Etikettierungsangaben ab. Diese können bei der AMA-Marketing auf Wunsch von Lizenznehmern zur Anerkennung eingereicht und im Falle einer Genehmigung nach Mitteilung durch die AMA-Marketing vom Lizenznehmer verwendet werden. Es werden nur Etikettierungsangaben im Rahmen von genehmigt, wenn der Name nicht irreführend ist und Kontrollschwierigkeiten ausgeschlossen werden können. (b) Die Beantragung und Aufrechterhaltung eines Qualitäts- oder Markenprogrammes ist gemäß jeweils aktuellem Gebührenmodell kostenpflichtig. (c) Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Etikettierungsangaben, die jeder Lizenznehmer machen darf ( Allgemeine Angaben ) und Angaben, die einem Schutz (z.b. Markenschutz, etc.) unterliegen ( Qualitäts- und Markenprogramme ). (d) Lizenznehmer, die ein Qualitäts- oder Markenprogramm zur Genehmigung einreichen, sind selbst für den Schutz der Marke verantwortlich. Dieser wird nicht durch die Teilnahme am Schweinefleischkennzeichnungssystem gewährt. (e) Lizenznehmer, die Qualitäts- oder Markenprogramme ausloben wollen, sind selbst für die entsprechende Erlaubnis vom Programmbetreiber verantwortlich. Diese wird nicht durch eine Teilnahme am Schweinefleischkennzeichnungssystem gewährt. Die AMA-Marketing überprüft im Rahmen des Systems nicht, ob eine entsprechende Erlaubnis vorliegt (ausgenommen bei ihren eigenen Marken, wie z.b. AMA-Gütesiegel, AMA-Biosiegel, usw.). Einreichung von Etikettierungsangaben Gebühren Arten von Etikettierungsangaben Kein Markenschutz im Rahmen von! Darf man durch die Teilnahme an jedes Qualitäts- und Markenprogramm ausloben? Version November 2010 kf Seite 11 von 60

12 Etikettierungsangaben Allgemeine Angaben Verpflichtende Angaben gem. VO(EG) 1169/2013: (a) Schweinefleisch, das unter den Geltungsbereich der VO (EG) 1169/2013 fällt, ist mit folgenden Angaben zu etikettieren: - Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands) : Angabe des Mitgliedstaats/Drittlands, in dem die Aufzucht stattgefunden hat, gemäß den nachstehenden Kriterien - Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands) ; Angabe des Mitgliedstaats bzw. des Drittlands, in dem die Schlachtung stattgefunden hat - die Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches Aufzuchtsland Schlachtland Partienummer /Ident-Nr. - Tiere älter als sechs Monate bei der Schlachtung: Mitgliedstaat bzw. Drittland des letzten Aufzuchtabschnitts von mindestens vier Monaten; - Tiere jünger als sechs Monate und Lebendgewicht von mindestens 80 kg bei der Schlachtung: Mitgliedstaat bzw. Drittland des Aufzuchtabschnitts, nachdem das Tier ein Lebendgewicht von 30 kg erreicht hat; - Tiere jünger als sechs Monate und Lebendgewicht von weniger als 80 kg bei der Schlachtung: Mitgliedstaat bzw. Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat Definition Aufzuchtland Version November 2010 kf Seite 12 von 60

13 Etikettierungsangaben Wird die Mindestaufzuchtdauer in keinem Land erreicht, gibt es für die Kennzeichnung mehrere Möglichkeiten, je nachdem, ob das Tier in EU-Staaten, Nicht-EU-Staaten oder einer Mischung zwischen EUund Nicht-EU-Staaten aufgezogen wurde: - Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU - Aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern (wenn das Fleisch/die Tiere in die EU eingeführt wurden) - Aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern - Aufgezogen in: (Aufzählung der Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde) wenn der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen wird, dass das Tier in diesen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufgezogen wurde Mindestaufzuchtdauer nicht erreicht Werden Fleischstücke dergleichen oder verschiedener Tierarten aus mehreren Herkünften in derselben Packung vermarktet, ist die folgende Kennzeichnung vorgesehen: - für jede Tierart die Aufzählung der betreffenden Mitgliedstaaten/Drittländer, wo die Aufzucht bzw. die Schlachtung stattgefunden hat; - die Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird (b) Schweinefaschiertes bzw. -abschnitte: - Wenn das Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden (analog dazu: außerhalb!): Mehrere Tierarten und/oder Herkünfte in einer Packung Schweinefaschiertes bzw. - abschnitte Version November 2010 kf Seite 13 von 60

14 Etikettierungsangaben - Wenn das Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das von Tieren stammt, die zur Schlachtung in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden - Wenn das Faschierte oder die Fleischabschnitte hergestellt wurden aus: a) Fleisch, das von Tieren stammt, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden, und aus Fleisch, das in die Union eingeführt wurde, oder b) Fleisch, das von Tieren stammt, die in die Union eingeführt und aus Fleisch von Tieren, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden Version November 2010 kf Seite 14 von 60

15 Etikettierungsangaben Freiwillige Angabe Ursprung gem. VO(EG) 1169/2013: (a) Sollen Angaben zum Ursprung von Schweinefleisch erfolgen, stehen die unten angeführten Möglichkeiten zur Verfügung. - Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen die Tiere geboren wurden. - Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen die Tiere aufgezogen bzw. gemästet wurden. - Mitgliedstaat oder Drittland der Schlachtung. Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung in ein und demselben EU-Land/Nicht-EU-Land, kann anstelle der Angaben geboren in, aufgezogen in und geschlachtet in die Angabe: Ursprung: (Name des Mitgliedstaates oder Drittlands) am Etikett gemacht werden. Dazu muss jedoch der zuständigen Behörde die Richtigkeit dieser Angabe (inkl. Geburtsland!) nachgewiesen werden können. Geburtsland Aufzucht- bzw. Mastländer Schlachtland Ursprung Beispiel: SB-Etikett mit Ursprung Österreich - Partienummer / Ident-Nr.: Referenznummer oder -code, mit der die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem jeweiligen Schwein oder einer Gruppe von Schweinen nachvollzogen werden kann. Die Ident-Nr. kann die Betriebs- oder die Chargennummer beinhalten. Partienummer /Ident-Nr. Version November 2010 kf Seite 15 von 60

16 Etikettierungsangaben - Ursprung: Österreich / triple A Die Angabe des österreichischen Ursprungs auf Schweinehälften am Schlachthof kann entweder mittels Schlachtkörperetikett, geschütztem Stempel triple A oder einer beliebigen Kombination daraus erfolgen. Die Anbringung der Etiketten bzw. des triple A -Stempels ist ausschließlich vom Kontrolldienst 2 bzw. unter seiner Aufsicht und Verantwortung vorzunehmen. Das mehrmalige Anbringen dieses Stempels auf den Großteilstücken dient vor allem der Vereinfachung bei der Grobzerlegung (damit ist eine Kennzeichnung vorhanden und die Dokumentation der Grobzerlegung kann entfallen). Ursprung: Österreich Stempel (b) Schweinefaschiertes bzw. Abschnitte: Wenn das Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten geboren (!), aufgezogen und geschlachtet wurden: Ursprung: EU. Partienummer / Ident-Nr.: Referenznummer oder -code, mit der die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem jeweiligen Schwein oder einer Gruppe von Schweinen nachvollzogen werden kann. Die Ident-Nr. kann die Betriebs- oder die Chargennummer beinhalten. Ursprung: Partienummer / Ident-Nr. 2 Bei Schlachtbetrieben, die nicht der externen Klassifizierungspflicht unterliegen, kann diese Aufgabe auch der Fleischuntersuchungstierarzt übernehmen, sofern er die entsprechende Vereinbarung mit der AMA-Marketing unterfertigt hat. Version November 2010 kf Seite 16 von 60

17 Etikettierungsangaben - Wenn das Faschierte oder die Fleischabschnitte hergestellt wurden aus: Fleisch, das von Tieren stammt, die in einem Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden (Bsp. Österreich) Faschiertes Faschiertes/Abschnitte / aus EINEM aus EINEM Land Land Version November 2010 kf Seite 17 von 60

18 Etikettierungsangaben Freiwillige Angaben, die im Rahmen von definiert und genehmigt sind Angaben zum Ursprung - Auslobung von substaatlichen Herkünften/Regionen Von der homogenen Ursprungsdefinition kann bei der Auslobung substaatlicher Herkunft (z.b. Bundesländer, Viertel, Gaue, Täler etc.) unter folgenden Bedingungen abgewichen werden: Substaatliche Herkünfte a) Zumindest 2 der drei Teile des Ursprungsbegriffs (Geburt, Aufzucht, Schlachtung) müssen bei substaatlichen Herkunftsangaben ident sein. b) Die nähere substaatliche Herkunftsangabe Aufzucht hat verpflichtend in der ausgelobten Region zu sein. Beispiel: Markenprogramm Geburt Aufzucht Schlachtung Steirisches Schwein AT Stmk Stmk c) Falls die homogene Region kleiner als ein Bundesland ist (z.b.: Wienerwald, Stubaital, Waldviertel), gilt zusätzlich, dass die Geburt oder die Schlachtung des Tieres zumindest in dem Bundesland, in dem diese Region liegt, stattgefunden haben muss. Beispiel: Markenprogramm Geburt Aufzucht Schlachtung Tullnerfelder Schwein AT Tullnerfeld Tullnerfeld/NÖ Bei Abweichungen vom homogenen Ursprung ist der Konsument unmissverständlich durch eine klare Kennzeichnung zu informieren, welche wie folgt zu gestalten ist: - In SB-Theken am Etikett - In Bedientheken durch sonstige geeignete Kennzeichnung (z.b. Aushang gemäß bos Merkblatt 7 Bedienthekenkennzeichnung, Etiketten etc.) Der Begriff Ursprung darf nicht angeführt werden, um irreführende Angaben zu vermeiden. Es sind immer die Version November 2010 kf Seite 18 von 60

19 Etikettierungsangaben einzelnen Angaben zu Geburt, Aufzucht und Schlachtung anzugeben. Beispiel: Kennzeichnung Bedientheke Kriterien sind: geboren in: Österreich (AT) gemästet in: Kärnten (AT) geschlachtet in: Kärnten (AT) zerlegt in: Kärnten (AT) - Angabe des Bauern (inkl. Ursprung: Österreich ): Für die Kennzeichnung des Schweinefleisches mit den Angaben des Bauern(hofes), ist ausschließlich der Aufzuchtbetrieb (erkennbar an der Tätowierung am Schwein) heranzuziehen. Das Schweinefleisch muss auch der Definition Ursprung: Österreich entsprechen. Der Lizenzgeber oder die Kontrollstelle sind in Streitfällen berechtigt, die Überprüfung der Richtigkeit der Etikettierungsangaben zusätzlich durch Stichproben mittels DNA-Analysen vorzunehmen. Dadurch, dass eine übergeordnete Etikettierungsangabe Ursprung: Österreich - vorhanden ist, entfallen innerhalb dieser übergeordneten Etikettierungsangabe die Punkte 4.6 (c) Absatz 2 und 3 sowie die 'Zeiterfassung' im Rahmen der Zerlegung (Punkt 4.4 (c)). Bauernauslobung Angabe einer Produktionsweise - Bio Das Schwein muss den Bio-Anforderungen entsprechen und nachweislich von einem zertifizierten landwirtschaftlichen BIO-Betrieb stammen. Am - Viehverkehrsschein ist der Vermerk BIO anzubringen und dem Viehverkehrsschein eine Kopie des gültigen BIO-Zertifikats des Betriebes beizufügen. Bio - Alpung bzw. Almhaltung Es muss eine einmalige Saison auf einer Alm für das jeweilige Schwein nachgewiesen werden können. Zu diesem Zweck hat der Landwirt entsprechende Aufzeichnungen zu führen und einen Vermerk am - Viehverkehrsschein anzubringen Beispiel: Alpschwein Alpung Version November 2010 kf Seite 19 von 60

20 Etikettierungsangaben - Freilandschwein bzw. Weideschwein Es muss eine zumindest 3-monatige Aufzuchtperiode im Freien bzw. Weidehaltung nachgewiesen werden können. Zu diesem Zweck hat der Landwirt entsprechende Aufzeichnungen zu führen und einen Vermerk am - Viehverkehrsschein anzubringen. Weidehaltung - Strohschwein Es muss eine zumindest 3-monatige Aufzuchtperiode auf einer mehr als 50% planbefestigten Fläche mit Stroheinstreu nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck hat der Landwirt entsprechende Aufzeichnungen zu führen und einen Vermerk am - Viehverkehrsschein anzubringen. Strohhaltung - Gentechnikfreiheit, gentechnikfrei, GVO-frei, etc. Diese Begriffe sowie Synonyme dürfen ausgelobt werden, wenn es sich um BIO-Schweinefleisch handelt oder wenn das Schweinefleisch die Anforderungen gemäß österreichischem Lebensmittelbuch Richtlinie zur Definition der Gentechnikfreien Produktion von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung i.d.g.f. erfüllt. gentechnikfrei Angaben zur Qualität - Schweinerasse Damit der Landwirt die Rasse am Viehverkehrsschein anführen darf und diese in weiterer Folge am Etikett angeführt werden kann, gelten folgende Kriterien: 1. das Tier selbst hat zum überwiegenden Anteil (mehr als 50%) der ausgelobten Rasse anzugehören und 2. zumindest ein Elternteil des Tieres hat zu 100% der auszulobenden Rasse anzugehören ( reinrassig ). 3 Schweinerasse Beispiele: Deutsche Landrasse, Pietrain, usw. 3 Analog zu bos Merkblatt 1 Viehverkehrsschein Version November 2010 kf Seite 20 von 60

21 Etikettierungsangaben - ph1 zum Ausschluss von PSE Um am Schlachtkörperetikett oder mittels Stempel eine erfolgreiche ph1 Messung ausschließlich vom Klassifizierungsdienst kennzeichnen zu lassen, gelten folgende Kriterien: 1. frühestens 30 Minuten post mortem 2. mind. 6,00 3. Messung im musculus longissimus dorsi - 13./14. Rippe, in 4 bis 5cm Tiefe mit von der AMA-Marketing zugelassenen Elektroden. Stabiler Messwert muss erreicht werden! 4. Kennzeichnung ausschließlich mit folgendem Symbol: ph1 Messung Version November 2010 kf Seite 21 von 60

22 Etikettierungsangaben Qualitäts- und Markenprogramme (a) Um ein Qualitäts- oder Markenprogramm im Rahmen von ausloben zu dürfen, muss dieses zuvor von der AMA-Marketing schriftlich genehmigt werden. (b) Folgende Daten sind der AMA-Marketing bei der Einreichung zu übermitteln: - Logo (falls vorhanden) und/oder Name des Programms bzw. der näheren Angabe; - die Angaben, die das Etikett enthalten muss; - die spezifischen Kriterien zu diesen Angaben; - die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben getroffen werden (Eigenkontrollen); - ob und wie ein eventueller Programm- bzw. Ursprungsstempel verwendet werden soll. Genehmigung durch AMA-Marketing Mindestdaten für Genehmigung (c) Die genehmigten und kontrollierten Qualitäts- und Markenprogramme im Rahmen von können unter abgerufen werden. Qualitäts- und Markenprogramme Version November 2010 kf Seite 22 von 60

23 Symbol 3. Geschütztes Symbol - Verwendungsrecht und Missbrauch (a) Die AMA-Marketing ist Markenrechtsinhaber und überträgt per Lizenzvertrag das Verwendungsrecht. Mit der Verwendung des Symbols sind die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Richtlinie sowie die fristgerechte Entrichtung der geforderten Lizenzgebühren verbunden. (b) Als missbräuchliche Verwendung sind insbesondere anzusehen: - Die Verwendung des geschützten Symbols für ein Erzeugnis, für welches das Recht zur Führung nicht eingeräumt wurde; - Die Verwendung des geschützten Symbols für eine Ware, die der bei der Prüfung festgestellten Etikettierungsangabe nicht entspricht oder wenn die entsprechenden Vorschriften nicht eingehalten werden; - Die Führung des geschützten Symbols in einer solchen Form, dass dadurch ein Irrtum über den Umfang des erteilten Rechtes herbeigeführt werden könnte. Verwendungsrecht Missbrauch Version November 2010 kf Seite 23 von 60

24 Anforderungen 4. Anforderungen an die teilnehmenden Betriebe (=Lizenznehmer) 4.1 Teilnahmebedingungen (a) Alle Betriebe, die Schweinefleisch mit dem Symbol kennzeichnen oder bewerben, müssen das Recht zur Führung des Symbols in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing erworben haben. (b) Ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung einer Kontrollstelle (Kontrollvertrag) im Falle einer ausgelagerten Eigenkontrolle (Kennzeichnung von Schweineschlachtkörper) ist der AMA-Marketing zu übermitteln. (c) Zur Überprüfung der Erfüllung aller Anforderungen wird durch die AMA-Marketing bzw. einer von ihr beauftragten Kontrollstelle ein Erstaudit durchgeführt. Erst bei Erfüllung der Anforderungen wird der Lizenzvertrag durch die AMA- Marketing unterfertigt und das Recht zur Zeichennutzung gewährt. - Lizenzvertrag Kontrollvertrag mit ausgelagerter Eigenkontrollstelle Erstaudit 4.2 Grundsätzliches (a) Der Lizenznehmer hat die Abläufe, die Verantwortlichkeiten und die betriebsinternen Aufzeichnungen (Dokumentationen) festzuhalten. Diese stellen die sogenannten Arbeits- und Verfahrensanweisungen dar und sind von den Mitarbeitern zu kennen und einzuhalten. (b) Fehlt eine erforderliche Information zur gesicherten Kennzeichnung oder kann die Richtlinie zu irgendeinem Zeitpunkt nicht eingehalten werden, darf das jeweilige Schweinefleisch nicht mehr mit diesen Angaben etikettiert werden. (c) Umfasst die Tätigkeit eines Lizenznehmers mehrere Stufen, so hat er die jeweils zutreffenden Anforderungen zu erfüllen. Da in den einzelnen innerbetrieblichen Prozess- oder Arbeitsschritten keine Warenbegleitdokumente existieren, hat stattdessen eine andere, aber gleich gut nachvollziehbare Dokumentation des innerbetrieblichen Warenflusses zu erfolgen. (d) Die AMA-Marketing geht davon aus, dass alle involvierten Betriebe sowohl die bestehenden produktrelevanten rechtlichen Bestimmungen (z.b. Vermarktungsnormengesetz, LMSVG, Tierschutzgesetz,...) als auch diese Richtlinie einhalten. Erlangt die AMA-Marketing von eventuellen Abweichungen Kenntnis, kann sie Korrekturmaßnahmen einfordern bzw. Sanktionen gemäß Lizenzvertrag verhängen. Organisatorisches fehlende Kennzeichnungsvoraussetzung nachvollziehbarer Warenfluss Einhaltung aller produktrelevanten rechtlichen Bestimmungen Version November 2010 kf Seite 24 von 60

25 Anforderungen (e) Alle unter Punkt 9.8 angeführten Merkblätter der AMA- Marketing bilden i.d.g.f. einen integrierten Bestandteil dieser Richtlinie. Die jeweils gültige Fassung ist unter zu finden bzw. kann bei der AMA-Marketing angefordert werden. Merkblätter 4.3 Schlachtung (a) Bei der Übernahme von Tieren am Schlachtbetrieb ist es ausreichend, wenn der nach dem System vorgegebene Viehverkehrsschein (siehe Punkt 9.5) vom Landwirt unterschrieben ist und folgende Mindestangaben enthält: Datum der Unterzeichnung, LFBIS-Nummer (Identifikationsnummer des Betriebs), Anzahl der gelieferten Schweine, Land/Länder der Aufzucht und Tätowierstempel, Tierkategorie. (b) Für die Angabe triple A bzw. Ursprung: Österreich muss der - Viehverkehrsschein folgendes aufweisen: - Mindestangaben für die Übernahme am Schlachthof - Geburtsland: AT - Aufzuchtland: AT (c) Die notwendigen Mindestangaben für Qualitäts- bzw. Markenprogramme können den jeweiligen Genehmigungsunterlagen bei der AMA-Marketing entnommen werden! Dort ist ein entsprechend ausgefüllter Muster-Viehverkehrsschein zu finden. (d) Fehlen am Viehverkehrsschein die Mindestbestandteile können lediglich die Informationen gemäß Vermarktungsnormengesetz angebracht werden. Alle nicht benötigten Felder am Schlachtkörperetikett sind mit - - oder XX zu entwerten. Mindestangaben am Viehverkehrsschein für die Übernahme am Schlachthof Mindestangaben am Viehverkehrsschein für den Ursprung: Österreich (triple A) Mindestangaben am Viehverkehrsschein für Qualitäts- bzw. Markenprogramme Viehverkehrsschein (e) Für die Schweinefleischkennzeichnung relevante zusätzliche Angaben sind am vorgegebenen Viehverkehrsschein in Verantwortung des Schweinehalters (Landwirt) einzutragen. Werden Tiere für verschiedene Etikettierungsangaben geliefert, sind mehrere Viehverkehrsscheine auszustellen sowie eine unmissverständliche Zuordnung zwischen Tier und jeweiliger Etikettierungsangabe vorzunehmen (z.b. durch zeitlich bzw. räumlich getrennte Anlieferungen). (f) Der Viehverkehrsschein hat zumindest in 4-facher Ausfertigung (zumindest drei Durchschläge) vorzuliegen, wobei das Original beim Landwirt verbleibt, ein Durchschlag ist für den Klassifizierer vorgesehen, ein weiterer Durchschlag ist vom Schlachtbe- Version November 2010 kf Seite 25 von 60

26 Anforderungen trieb zu archivieren und die restlichen Durchschläge sind für etwaige Viehhändler (Aufkäufer, Vermittler/Transporteur) bestimmt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt jeweils fünf Jahre, sofern gesetzliche Bestimmungen keine längeren Zeiträume vorsehen. (g) Unter folgenden Voraussetzungen kann bzw. darf das entsprechende Geburtsland am Schlachtkörperetikett bei geboren in: angegeben werden: - Angabe des Geburtslandes am Viehverkehrsschein - Unterschrift des Landwirtes (h) Unter folgender Voraussetzung kann bzw. darf das entsprechende Mast- bzw. Aufzuchtland bei aufgezogen in: angegeben werden: - Angabe des/der Aufzuchtlandes/-länder am Viehverkehrsschein - Tätowierung zumindest auf einer Schweinehälfte lesbar - Unterschrift des Landwirtes (i) Unter folgender Voraussetzung kann bzw. darf das entsprechende Schlachtland bei geschlachtet in: angegeben werden: - Kennzeichnung der Schweinehälften mit dem entsprechenden Genusstauglichkeitsstempel des amtlichen Tierarztes. (j) Zur Identifizierung der Schlachtkörper, z.b. im Falle heruntergefallener Schlachtkörperetiketten, sind gemäß der Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 111/2008 i.d.j.g.f. zusätzlich zu den Schlachtkörperetiketten alle Schlachtkörperhälften einmal mit der laufenden Schlachtnummer zu versehen. Voraussetzung für die Angabe des Geburtslandes Voraussetzung für die Angabe des Mastbzw. Aufzuchtlandes Voraussetzung für die Angabe des Schlachtlandes Schlachtnummer (k) Bei Verwendung von Schlachtkörperetiketten müssen diese dem Muster laut Anhang entsprechen und eine laufende Nummer (entweder vorgedruckt oder, nach Genehmigung durch die A- MA-Marketing, im Zuge des Etikettendrucks im Rahmen der Klassifizierung) sowie das Symbol und damit in Verbindung die Veterinärkontrollnummer der Betriebsstätte aufweisen. Die Angabe der Tätowiernummer ist am Schlachtkörperetikett zwingend. Die Etiketten sind pro Schlachthälfte zumindest einmal, an geeigneter Stelle, anzubringen. Alternative: Werden nur vereinfachte Informationen auf der Schweinehälfte gewünscht, so kann statt einem Etikett auch ausschließlich ein genehmigter Programm- bzw. Ursprungsstempel zur Kennzeichnung verwendet werden. Alle Angaben sind auch im Klassifizierungsprotokoll zu vermerken. Sämtliche Eintragungen und die Anbringung der Etistandardisierte Etiketten Alternative zum Schlachtkörperetikett Version November 2010 kf Seite 26 von 60

27 Anforderungen ketten bzw. eines Programm- bzw. Ursprungsstempels sind ausschließlich vom Kontrolldienst 4 bzw. unter seiner Aufsicht und Verantwortung vorzunehmen. Das Etikett darf daher nur Eintragungen des Kontrolldienstes tragen. (l) Die Etiketten können in schwarz/weiß vorgedruckt sein. Wenn Etiketten mit Farben verwendet werden, müssen die im Anhang festgehaltenen Farbangaben eingehalten werden. (m) Die Angabe des Kontrolldienstes auf den Etiketten kann vorgedruckt sein oder mit einem Stempel erfolgen. Die laufenden Nummern auf den vom Kontrolldienst verwendeten Etiketten sind von diesem zu Beginn und am Ende jedes Schlachttages zu registrieren. (n) Für Betriebe, die nicht der Klassifizierungspflicht durch ein externes Klassifizierungsorgan gemäß Vermarktungsnormengesetz unterliegen, kann die Kennzeichnung unter Aufsicht des vertraglich verpflichteten Kontrolldienstes (Klassifizierer oder Tierarzt) nach den gleichen Grundsätzen wie oben dargestellt vorgenommen werden. Die Etikettierung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt als unmittelbar nach der Schlachtung erfolgen, wenn die Identität des Tieres (Tätowierstempel ist am Schlachtkörper lesbar) eindeutig feststellbar ist und die dazugehörenden Informationen zum Nachweis der Etikettierungsangabe(n) vorliegen. (o) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Grobzerlegung (ausschließlich in Karree, Schlögl, Schulter und Bauch ) von etikettiertem Schweinefleisch ohne weitere Auflagen im Schlachtbetrieb vorzunehmen, wenn der Schritt der Zerlegung in der betriebsinternen Dokumentation (z.b. Ausgangslieferscheine) Berücksichtigung findet sowie eine entsprechende Kennzeichnung der Großteile vorgenommen wird (analog zum Beispiel Hakenkennzeichnung im bos-merkblatt 8 Kennzeichnung ). Alternative: Werden die Großteilstücke von einem unabhängigen Kontrolldienst 6 bzw. unter seiner Aufsicht (z.b. im Rahmen der Klassifizierung) mit Schlachtkörperetiketten oder zugelassenen Programm- oder Ursprungsstempeln gekennzeichnet, kann der Lizenznehmer eine Grobzerlegung ohne jede weitere Dokumentation bzw. Kennzeichnung vornehmen. laufende Etikettennummern Betriebe ohne Klassifizierungspflicht Grobzerlegung für eine interne Verwendung 4 Bei Schlachtbetrieben, die nicht der externen Klassifizierungspflicht unterliegen, kann diese Aufgabe auch der Fleischuntersuchungstierarzt übernehmen, sofern er die entsprechende Vereinbarung mit der AMA-Marketing unterfertigt hat. Version November 2010 kf Seite 27 von 60

28 Anforderungen (p) Wenn Großteile mit Schwarte an externe Abnehmer ausgeliefert werden sollen, ist jedes einzelne Großteil entweder mit einem Schlachtkörperetikett oder einem Programm- bzw. Ursprungsstempel, noch auf der Schweinehälfte und nur vom Klassifizierungsdienst, zu kennzeichnen. Grobzerlegung für externe Abnehmer Version November 2010 kf Seite 28 von 60

29 Anforderungen Prozessschritte und Dokumentation Anmerkungen Schlachtung Warenübernahme von Schlachtschweinen Viehverkehrsschein Inhalt: siehe Punkt 4.3.a Schlachtung mit Sicherstellung der Identifikation der Schlachtkörper Siehe Punkt 4.3 h Schlachtnummer Verknüpfung der Tätowiernummern mit den Etikettierungsangaben laut Viehverkehrsschein Überprüfung durch Kontrolldienst (vom Schlachtbetrieb beauftragt; lt. abgeschl. Vertrag zwischen Lizenzgeber und Kontrolldienst). Bedrucken und Anbringen der Etiketten bzw. Stempelung Zumindest 1 Etikett an geeigneter Stelle (z.b. Innenseite Schlögl oder Rippenspitz) je Schlachtkörperhälfte bzw. Stempelung mit anerkanntem Programmstempel Klassifizierungs- Protokoll Alle Eintragungen am Etikett sind im Klassifizierungsprotokoll zu vermerken. 1 Version November 2010 kf Seite 29 von 60

30 Anforderungen Prozessschritte und Dokumentation Anmerkungen 1 nein Verkauf ja Warenbegleitdokument Warenbegleitdokument Inhalt: Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) (inkl. Verweis auf sus!), Schlachtnummer, Tätowiernummer(n) oder Chargennummer(n). Grobzerlegung Verkauf grob zerlegter Teile? ja nein Verkauf Grobzerlegung? Inhalt: Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) (inkl. Verweis auf sus!), Tätowiernummer(n) bzw. Chargennummer(n). Kühllagerung Die Dokumentation der innerbetrieblichen Verwendung findet sich im Zerlegeprotokoll (Teil 1) wieder. Eigene Dokumentationsschritte können deshalb entfallen. Zerlegung Version November 2010 kf Seite 30 von 60

31 Anforderungen 4.4 Zerlegung (a) Erfolgt im Zerlegebetrieb eine Grobzerlegung, so gelten dafür die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß Punkt 4.3. (b) Beim Wareneingang ist die Kennzeichnung auf den Schlachtkörperhälften und Großteilstücken mit den Angaben auf den Warenbegleitdokumenten zu vergleichen. Werden dabei Abweichungen festgestellt, ist abzuklären, ob der Fehler am Warenbegleitdokument oder bei der Produktkennzeichnung liegt. Im Falle einer falschen Produktkennzeichnung ist die Ware zurückzuweisen und die AMA-Marketing zu verständigen. (Vorgangsweise analog zum Merkblatt 10 Warenübernahme ). (c) Der Lizenznehmer hat - eine chargenweise Zerlegung durchzuführen, sofern nicht eine Einzeltierzerlegung erfolgt; - die Etikettierung des gesamten Schweinefleisches einer Charge unmittelbar am Ende der Zerlegung vorzunehmen; - Aufzeichnungen entsprechend den Dokumentationsschritten des folgenden Flussdiagramms zu führen und - die jeweils zutreffende Etikettierungsangabe auf den Warenbegleitdokumenten (bzw. in einer Anlage dazu) oder im Wege einer gleichwertigen elektronischen Datenübermittlung (EDI) weiterzugeben. (d) Die Zerlegeetiketten müssen dem Muster laut Anhang entsprechen und eine vorgedruckte laufende Nummer sowie das Symbol und damit in Verbindung die Zulassungsnummer der Betriebsstätte aufweisen. Das vollständige Selbstbedrucken der Zerlegeetiketten ist unter folgenden Bedingungen erlaubt: - Jede fortlaufende Seriennummer muss eindeutig und unverwechselbar sein und höchstens einmal pro Jahr vorkommen. - Ein unerlaubter Nachdruck muss ausgeschlossen werden können. - Für jede einzelne Seriennummer sind die etikettierten Daten in der EDV zu registrieren und im Kontrollfall vorzulegen. Bei Abweichungen jederzeit von der AMA-Marketing widerrufbar! Grobzerlegung Sorgfaltspflicht bei der Warenübernahme chargenweise Zerlegung und Etikettierung standardisierte Etiketten Version November 2010 kf Seite 31 von 60

32 Anforderungen (e) Diese Etiketten sind unmittelbar nach der Zerlegung in die Verpackung zu geben. Alternativ können stattdessen die Etiketten außen auf der Packung angebracht werden. Dabei ist es erforderlich, dass unmittelbar nach der Zerlegung verpackt wird und das verpackte Schweinefleisch unmittelbar nach der Verpackung mit Etiketten (Klebeetiketten) versehen wird. Dafür sind ausschließlich die vorgegebenen Etiketten gemäß Anhang zu verwenden und diese müssen so gut haften, dass sie bei einem eventuellen Ablösen unbrauchbar werden. Zu einem späteren Zeitpunkt als unmittelbar nach der Zerlegung ist eine Verpackung nicht gestattet. (f) Wenn das Schweinefleisch nicht folienverpackt (z.b. Vakuum-, Schweißfolien) oder unter Schutzatmosphäre verpackt ist, muss jeder Schweinefleischartikel der einzelnen Etikettierungsangabe zumindest so verpackt werden, dass beim Öffnen der Verpackung das verwendete Etikett seine Gültigkeit verliert oder ein allfälliges Siegelband zerstört wird. Bei diesen Verpackungsvarianten ist am Etikett und am Warenbegleitdokument ein Hinweis auf das jeweilige Verpackungssystem anzubringen (analog zum Merkblatt 8 Kennzeichnung ). Gilt nicht für Großteile, die z.b. unverpackt auf Haken, usw. ausgeliefert werden. Einlage- bzw. Klebeetiketten Verpackung und Kennzeichnung (g) Die Etiketten können in schwarz/weiß vorgedruckt sein. Wenn Etiketten mit Farben verwendet werden, müssen die im Anhang festgehaltenen Farbangaben eingehalten werden. (h) Erfolgt die Zerlegung in einem an den Verkaufsraum direkt angeschlossenen Zerlegeraum, entfällt die Verpackungspflicht am Zerlegeausgang, wenn das zerlegte Schweinefleisch für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher im gleichen Betrieb bestimmt ist. Die Kennzeichnungspflicht und Identifizierungsmöglichkeit gemäß dieser Richtlinie und das Führen von betriebsinternen Aufzeichnungen bleiben bestehen. Verpackungspflicht und Etikettierungspflicht (i) Die Verpackung kann auch entfallen, wenn ausschließlich Schweinefleisch einer Etikettierungsangabe zerlegt und dieses nur an eigene Verkaufsgeschäfte ausgeliefert wird. Die Kennzeichnungspflicht und Identifizierungsmöglichkeit gemäß dieser Richtlinie und das Führen von betriebsinternen Aufzeichnungen bleiben bestehen. (j) Erfolgt eine Zerlegung für den SB-Verkauf und wird dieses Schweinefleisch sofort in sogenannte Letztverbraucherpackungen verpackt, so kann an Stelle des im Anhang dargestellten Zerlegeetikettes ein betriebsindividuelles SB-Etikett gewählt werden, sofern darauf das geschützte Symbol, die Etikettieformlose SB-Etiketten Version November 2010 kf Seite 32 von 60

33 Anforderungen rungsangabe, die Artikelbezeichnung und Ident-Nr. angeführt sind. Es kann auf den Teil 2 des Zerlegeprotokolls (Zerlegeausgang) verzichtet werden, wenn es zu einer vollständigen und zeitaktuellen Ausgangsregistrierung des gesamten Schweinefleisches kommt. (k) Jeder Kennzeichnungsinhalt auf den Etiketten muss direkt von den Informationen der Vorstufe (Schlachtkörperetiketten, ev. Zerlegeetiketten) ableitbar sein und auch entsprechend protokolliert (z.b. EDV, Warenbegleitdokument) werden. (l) Nimmt ein Betrieb keine Einzeltierzerlegung vor, so hat er darüber genaue Aufzeichnungen zu führen, welche Tiere (Hälften, Großteilstücke von welchen Aufzuchtbetrieben) zur Bildung einer Charge herangezogen wurden. Näheres zur Chargenbildung siehe Kapitel Definitionen gemäß Richtlinie. Bei einer Einzeltierzerlegung entspricht die Schlachtnummer der Chargennummer. (m) Wird auf einem Betrieb ausschließlich eine Etikettierungsangabe zerlegt, kann die Protokollierung der Menge und Artikel der fein zerlegten Ware beim Zerlegeausgang (Zerlegeprotokoll Teil 2) entfallen, sofern sich ansonsten am Betrieb nur vakuumverpacktes und original etikettiertes Schweinefleisch gemäß anerkanntem Kennzeichnungs- und Registrierungssystem befindet. (n) Alle Marktteilnehmer und Organisationen haben eine Ausgangsregistrierung bei zerlegtem Schweinefleisch vorzunehmen. Am Warenbegleitdokument (oder per EDI) hat zu jedem Teilstück (Artikel) die Etikettierungsangabe, der Verweis auf sus, die Ident-Nr. und das Gewicht angeführt zu werden. (analog zum Merkblatt 12 Begleitdokumente ). Protokollierung Zerlegeeingang Protokollierung Zerlegeausgang Warenbegleitdokument (o) Der Zerlegebetrieb kann am Ausgangslieferschein oder bei der Dokumentation der innerbetrieblichen Verwendung das Anführen der Ident-Nr. unterlassen, wenn er gemäß festgelegten Arbeits- und Verfahrensanweisungen die Lagerbewirtschaftung immer nach dem First-in First-out Verfahren (Fifo-Verfahren) betreibt und eine monatliche Lagerbestandsinventur zumindest nach Stück bzw. Gewicht, Artikelbezeichnung und Etikettierungsangabe durchführt. (p) Eine Tiefkühllagerhaltung ist zeitaktuell mit Warenein- und -ausgang zu führen. Tiefkühllager Version November 2010 kf Seite 33 von 60

34 Anforderungen Prozessschritte und Dokumentation Anmerkungen Zerlegung Warenübernahme von gekennzeichneten Schlachtkörpern und Großteilstücken Erfolgen Schlachtung und Zerlegung ausschließlich in einer Betriebsstätte, so entfällt dieser Abschnitt bis chargenweise Bereitstellung zur Zerlegung Vergleich der Angabe am Warenbegleitdokument und am Etikett Inhalt: Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) (inkl. Verweis auf sus!), Tätowiernummer(n) bzw. Chargennummer(n) oder Schlachtnummer(n). Siehe Merkblatt 10 Warenübernahme. Warenbegleitdokument Übereinstimmung der Angaben? nein ja Angaben am Fleisch nach Abklärung richtig? nein Schweinefleisch zurückweisen! ja Neues Warenbegleitdokument anfordern Weitere Möglichkeiten siehe Merkblatt 10 Warenübernahme! Kühllagerung Chargenweise Bereitstellung zur Zerlegung (Chargenbildung) Zerlegeprotokoll (Teil 1 = Eingang) Inhalt: Artikel (Hälfte, Karree, etc.), Etikettierungsangabe(n), Menge (Stück, Gewicht), Tätowiernummer(n), Chargennummer und Datum 1 Version November 2010 kf Seite 34 von 60

35 Anforderungen Prozessschritte und Dokumentation Anmerkungen 1 Chargenweise Zerlegung Zerlegeprotokoll (Teil 1 = Eingang) Inhalt: Zusätzliche Eintragung des Zerlegebeginns einer Charge Verwiegung/ Verpackung/ Etikettierung Zerlegeprotokoll (Teil 2 = Ausgang) Inhalt: Chargennummer (Ident-Nr.), Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück bzw. Gewicht), Etikettierungsangabe(n), Eintragung des Zerlegeendes einer Charge, erste und letzte lfd. Etikettennummer pro Charge Kühllagerung/ Expedit Schweinefleisch verschiedener Etikettierungsangaben muss im Raum getrennt gelagert werden. Verkauf Groß- bzw. Einzelhandel Warenbegleitdokument Inhalt: Etikettierungsangabe(n) (inkl. Verweis auf sus!), Artikelbezeichnung(en), Chargennummer (Ident-Nr.), Menge (Stück, Gewicht) Version November 2010 kf Seite 35 von 60

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37 Großhandel 4.5 Großhandel (a) Beim Wareneingang ist die Kennzeichnung auf dem Fleisch mit den Angaben am Warenbegleitdokument zu vergleichen. Werden dabei Abweichungen festgestellt, ist abzuklären, ob der Fehler am Warenbegleitdokument oder bei der Produktkennzeichnung liegt. Im Falle einer falschen Produktkennzeichnung ist die Ware zurückzuweisen und die AMA-Marketing zu verständigen. (analog zum Merkblatt 10 Warenübernahme ). (b) Alle Lizenznehmer haben eine Ausgangsregistrierung bei zerlegtem Schweinefleisch vorzunehmen. Am Ausgangslieferschein (oder per EDI) hat zu jedem Teilstück (Artikel) die Etikettierungsangabe, der Verweis auf sus, die Ident-Nr. und das Gewicht angeführt zu werden. (analog zum Merkblatt 12 Begleitdokumente ). Sorgfaltspflicht bei der Warenübernahme Ausgangslieferschein (c) Der Großhandelsbetrieb kann am Ausgangslieferschein das Anführen der Ident-Nr. unterlassen, wenn er gemäß festgelegten Arbeits- und Verfahrensanweisung die Lagerbewirtschaftung immer nach dem First-in First-out Verfahren (Fifo- Verfahren) betreibt und eine monatliche Lagerbestandsinventur zumindest nach Stück bzw. Gewicht, Artikelbezeichnung und Etikettierungsangabe durchführt. Version November 2010 kf Seite 37 von 60

38 Großhandel Prozessschritte und Dokumentation Anmerkungen Großhandel Warenübernahme von etikettiertem Schweinefleisch Inhalt: Etikettierungsangabe(n) (inkl. Verweis auf sus!), Artikelbezeichnung(en), Chargennumer (Ident-Nr.), Menge (Stück, Gewicht) Vergleich der Angabe am Warenbegleitdokument und am Etikett Siehe Merkblatt 10 Warenübernahme. nein Übereinstimmung der Angaben? ja Angaben am Fleisch nach Abklärung richtig? nein Schweinefleisch zurückweisen! ja neues Warenbegleitdokument anfordern Weitere Möglichkeiten siehe Merkblatt 10 Warenübernahme! Kühllagerung Schweinefleisch verschiedener Etikettierungsangaben muss im Raum getrennt gelagert werden. Verkauf Warenbegleitdokument Warenbegleitdokument Inhalt: Chargennummer (Ident-Nr.), Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) (inkl. Verweis auf sus!) Einzelhandel Version November 2010 kf Seite 38 von 60

39 Einzelhandel 4.6 Einzelhandel (a) Beim Wareneingang ist die Kennzeichnung auf dem Fleisch mit den Angaben am Warenbegleitdokument zu vergleichen. Werden dabei Abweichungen festgestellt, ist abzuklären, ob der Fehler am Warenbegleitdokument oder bei der Produktkennzeichnung liegt. Im Falle einer falschen Produktkennzeichnung ist die Ware zurückzuweisen und die AMA-Marketing zu verständigen. (analog zum Merkblatt 10 Warenübernahme ). (b) Wird Schweinefleisch mehrerer Etikettierungsangaben im Rahmen von angeboten, ist eine Registrierung nach Gewicht und Artikel(n) des verkauften Fleisches je Etikettierungsangabe vorzunehmen (z.b. über Verkaufswaagen). (c) SB-Verkauf - Wird Schweinefleisch im SB-Verkauf angeboten, so hat auf den Etiketten neben den Etikettierungsangaben, der Artikelbezeichnung und der Ident-Nr., das geschützte Symbol sowie die Etikettierungsangaben aufzuscheinen. Beispiele für SB-Etiketten sind im Anhang ersichtlich. - Wird das Verbrauchsdatum als Ident-Nr. herangezogen, muss dies klar erkennbar sein und eine eindeutige Verbindung zur Zerlegecharge hergestellt werden können. - Wird Schweinefleisch mehrerer Etikettierungsangaben in Selbstbedienung angeboten, so hat dies in der Vitrine klar getrennt zu erfolgen. Der Lizenznehmer hat die Ware getrennt nach Etikettierungsangabe(n) und Artikel(n) mengenmäßig zu erfassen. (d) Bedienthekenverkauf - Beim Verkauf von Schweinefleisch über die Bedientheke muss eine für den Verbraucher unmissverständliche Trennung und Kennzeichnung in der Vitrine je nach Etikettierungsangabe sowie nach und Nicht- Ware erfolgen. Am Ort des Verkaufs sind zumindest die verpflichtenden Angaben für den Verbraucher deutlich sichtbar zu tätigen. Näheres siehe Merkblatt 7 Bedientheke. Sorgfaltspflicht bei der Warenübernahme Ausgangsregistrierung Angaben auf SB- Etiketten Kennzeichnung in der Bedientheke Version November 2010 kf Seite 39 von 60

40 Einzelhandel - Bei einer Etikettierungsangabe in der Bedientheke kann eine pauschale Auslobung erfolgen. Die Rückverfolgbarkeit des Fleisches muss aber trotzdem gewährleistet sein. Diesbezüglich können z.b. die Etiketten entweder nach dem Öffnen der Verpackung pro Verkaufstag gesammelt werden und eine Woche lang aufbewahrt werden 5 oder mittels Scanner erfasst werden. pauschale Auslobung 5 Ausgenommen davon ist Fleisch, wo am dazugehörigen Lieferschein bzw. per EDI die Ident-Nr. angeführt ist. Version November 2010 kf Seite 40 von 60

41 Einzelhandel Prozessschritte und Dokumentation Anmerkungen Einzelhandel Warenübernahme von etikettiertem Schweinefleisch Warenbegleitdokument Inhalt: Chargennummer (Ident-Nr.) Artikelbezeichnung(en), Menge (Stück, Gewicht), Etikettierungsangabe(n) (inkl. Verweis auf sus!) Vergleich der Angabe am Warenbegleitdokument und am Siehe Merkblatt 10 Warenübernahme. Erfolgen Zerlegung und Verkauf ausschließlich in einer Betriebsstätte, so entfällt dieser Abschnitt bis ausschließlicher Verkauf einer Etikettierungsangabe. Übereinstimmung der Angaben? nein ja Angaben am Fleisch nach Abklärung richtig? nein Schweinefleisch zurückweisen! ja Neues Warenbegleitdokument anfordern Weitere Möglichkeiten siehe Merkblatt 10 Warenübernahme! Ausschließlicher Verkauf einer Etiket- tierungs- ja nein Kühllagerung = Bereithaltung für den Verkauf Verkauf 1 Version November 2010 kf Seite 41 von 60

42 Einzelhandel 1 Kühllagerung = Bereithaltung für den Verkauf Schweinefleisch verschiedener Etikettierungsangaben muss im Raum getrennt gelagert werden! Verkauf Schweinefleisch mehrerer Etikettierungsangaben muss in der Vitrine deutlich getrennt angeboten werden. Warenausgangsregistrierung Bei unterschiedlichen Etikettierungsangaben folgender Inhalt je Etikettierungsangabe: Etikettierungsangaben, Menge (Gewicht). Ende Version November 2010 kf Seite 42 von 60

43 Kontrolle 5. Kontrolle 5.1 Grundsätzliches (a) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Richtlinie vorgesehenen und unangemeldet durchgeführten Kontrollen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu ermöglichen. Dabei sind diejenigen Berichte und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen überprüfen zu können. Der Lizenznehmer hat auch die Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen sowie den Zugang zu den Produktionsstätten und Lagern zu gestatten. unangemeldete Kontrollen (b) Wenn eine Behörde oder eine andere unabhängige Kontrollstelle den Lizenznehmer betreffende Abweichungen gegenüber dieser Richtlinie feststellt, so entbindet der Lizenznehmer diese von bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtungen gegenüber dem Lizenzgeber, sofern einer solchen Entbindung keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Die AMA- Marketing darf diese Informationen nur für folgende Zwecke verwenden: - Veranlassung erforderlicher Kontrollmaßnahmen und - Erfüllung von Meldeverpflichtungen auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen. Darüber hinaus verpflichtet sich die AMA-Marketing ihrerseits zur Verschwiegenheit. Abbildung: Kontrollpyramide Version November 2010 kf Seite 43 von 60

44 Kontrolle 5.2 Eigenkontrollen (a) Der Lizenznehmer hat im Rahmen der Eigenkontrolle die Einhaltung der Richtlinie regelmäßig zu überprüfen (z.b. Warenübernahme, Kontrolle einer korrekten Schlachtnummernstempelung, usw.). Dazu hat der Betrieb Arbeits- und Verfahrensanweisungen (einschließlich Dokumentation) festzulegen, die Arbeitnehmer entsprechend zu unterweisen und die Einhaltung stichprobenweise zu überprüfen. regelmäßige Eigenkontrollen 5.3 Externe Kontrollen (a) Unter externe Kontrolle versteht man die Beauftragung eines Kontrolldienstes zur Etikettierung am Schlachtbetrieb. Der Kontrolldienst ist im Punkt 4.3 der vorliegenden Richtlinie für genau definierte Aufgabenstellungen vorgesehen - ausschließliche Anbringung der Schlachtkörperetiketten bzw. deren Beaufsichtigung und Dokumentation durch zugelassene Kontrollorgane des Kontrolldienstes (Klassifizierungsdienste, Tierärzte,...). Der Lizenznehmer kann unter jenen Kontrolldiensten wählen, die auf Grund eines mit dem Lizenzgeber abgeschlossenen Rahmenvertrages zugelassen sind. Die Beauftragung eines Kontrolldienstes hat der Lizenznehmer selbst vorzunehmen. Jeder Wechsel eines Kontrolldienstes ist zumindest 1 Monat zuvor der Kontrollstelle und dem Lizenzgeber bekanntzugeben, ausgenommen im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen Lizenznehmer und Kontrolldienst. In letztgenannten Fällen hat die Informationsweitergabe unverzüglich zu erfolgen. 5.4 Überkontrollen (a) Die AMA-Marketing überprüft im Rahmen der Viehverkehrsscheinkontrollen stichprobenartig die Richtigkeit bzw. Nachweisbarkeit von Viehverkehrsschein-Eintragungen. (b) Für die Überprüfung des Systems wird eine unabhängige Kontrollstelle von der AMA-Marketing beauftragt. Diese unabhängige Kontrollstelle hat die Lizenznehmer gemäß Risikoanalyse sowie EN auf die Einhaltung der Richtlinie zu überprüfen. Kontrollen der Tierhalter Kontrollen der Lizenznehmer (c) Die unabhängige Kontrollstelle (arbeitend nach EN 45004) hat ein angemessenes Vertrauen sicherzustellen, dass etikettiertes Schweinefleisch in Übereinstimmung mit den in dieser Richtlinie festgehaltenen Regeln gekennzeichnet wird. Version November 2010 kf Seite 44 von 60

45 Kontrolle (d) Zu diesem Zweck prüft die Kontrollstelle regelmäßig auf allen Produktions- und Vermarktungsstufen des Systems (ausgenommen landwirtschaftliche Erzeuger) unter anderem die Angemessenheit und Einhaltung der getroffenen Regelungen, Ausmaß und Wirksamkeit der Eigenkontrolle, Dokumentation und Korrektur von im Rahmen der Eigenkontrolle festgelegten Abweichungen sowie die Wahrnehmung der Verantwortung durch die festgelegten Personen und Stellen. (e) Die Kontrollstelle prüft auf Stichprobenbasis gemäß Risikoanalyse die Lizenznehmer des Systems (siehe Anhang). Kontrollfrequenzen (f) Mit Abschluss des Lizenzvertrages sind auf Basis der Risikobewertung Kontrollfrequenzen gemäß der Übersicht im Anhang für die einzelnen Betriebe festzulegen und von der Kontrollstelle anzuwenden. Diese Kontrollfrequenzen inkludieren jedoch nicht eventuelle Nachkontrollen (siehe Sanktionen) und die Verlagerung der Kontrolle in eine Zentrale. Bei Kontrollfrequenzen größer als 1 kann die Kontrollfrequenz im ersten Jahr halbiert werden, wenn die Antragstellung nach dem 1. Juli erfolgte. (g) Die unabhängige Kontrollstelle verwendet für ihre System- und Vor-Ort-Kontrollen standardisierte Prüfanweisungen, Checklisten und dergleichen sowie standardisierte Formate für die Aufzeichnungen der Prüfergebnisse und deren Beurteilung. Muster dieser Dokumente werden dem Lizenzgeber vorgelegt. Standardisierte Checklisten (h) Gemäß den in der Richtlinie festgelegten Regelungen spricht die Kontrollstelle erforderliche Korrekturmaßnahmen und gegebenenfalls auch Sanktionen (siehe Punkt 7) in Abhängigkeit vom Umfang der Abweichungen aus. (i) Die unabhängige Kontrollstelle führt einmal pro Jahr eine Gesamtbewertung des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems durch und gibt dabei Verbesserungsvorschläge an den Lizenzgeber ab (kontinuierlicher Verbesserungsprozess). Umgekehrt ist die Kontrollstelle auch aufgefordert, bei Abänderungen der Richtlinie durch den Lizenzgeber mitzuarbeiten. Jährliche Systembewertung (j) Festgestellte Abweichungen, der Sanktionsstufen 3 bzw. 4 gemäß Lizenzvertrag, sind dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen. Version November 2010 kf Seite 45 von 60

46 Kosten, Sanktionen 6. Kosten (a) Es gilt das entsprechende Gebührenmodell für Qualitätssicherungsprogramme der AMA-Marketing. (b) Die Beantragung und Aufrechterhaltung eines Qualitäts- oder Markenprogrammes ist gemäß jeweils aktuellem Gebührenmodell kostenpflichtig. (c) Die Kosten der durchgeführten Kontrollen tragen die Marktbeteiligten bzw. die Organisationen, die das Etikettierungssystem anwenden. Diese Kosten erhöhen sich, wenn durch Abweichungen von dieser Richtlinie (z.b. nicht entsprechende Dokumentation, andere Erschwernisse bei den Kontrollabläufen) der Kontrollstelle ein zusätzlicher Aufwand entsteht. Im Falle einer Nachkontrolle wird zusätzlich zu den Kontrollkosten eine Pauschale verrechnet. Lizenzgebühren Gebühren für Markenprogramme Kontrollkosten (d) Der Lizenzgeber verpflichtet sich, eine Kostenstellenrechnung bezogen auf die Abwicklung des Systems durchzuführen und einem Vertreter der Lizenznehmer Einsicht zu gewähren. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die Entgelte den tatsächlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der sonstigen Einkünfte anzupassen. 7. Sanktionen (a) Grundsätzlich kommen die Sanktionsbestimmungen gemäß Lizenzvertrag zur Anwendung. (b) Die unabhängige Kontrollstelle hat die Aufgabe, den Sachverhalt festzuhalten und im Falle der Sanktionsstufe 1 selbst die Sanktionierung auszusprechen. (c) Akzeptiert ein Lizenznehmer die Sanktion nicht, kann er das Fachgremium (siehe Punkt 8) innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Verständigung anrufen. Version November 2010 kf Seite 46 von 60

47 Fachgremium 8. Fachgremium (a) Das Fachgremium ist zuständig für grundlegende Änderungen der Richtlinie sowie ihrer Auslegungen und Angelegenheiten gemäß lit. (f) bis (i). Zuständigkeit (b) Die Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall bzw. in regelmäßigen Abständen im Sitzungssaal der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH abzuhalten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (c) Dieses Fachgremium setzt sich aus Teilnehmern folgender Bereiche zusammen: 1. vier Lizenznehmer aus dem Lebensmittelhandel, 2. vier Lizenznehmer aus Schlacht- und Zerlegebetrieben, 3. vier Vertreter des jeweiligen landwirtschaftlichen Produktionsbereiches, die zugleich Teilnehmer am jeweiligen AMA-Gütesiegel-Programm sein müssen, wobei sich ihr Stimmrecht ausschließlich auf den von Ihnen vertretenen Produktionsbereich erstreckt sowie dem 4. Leiter des Qualitätsmanagements der AMA-Marketing. (d) Die Vorsitzführung und Einladung der Teilnehmer unter Angabe der Tagesordnungspunkte obliegt der AMA-Marketing. Jeder der nominierten Teilnehmer sorgt gegebenenfalls für die Entsendung von Ersatzteilnehmern. Eine Delegation des Stimmrechts ist innerhalb des jeweiligen Bereiches zulässig. Je nach Bedarf kann sich das Fachgremium zusätzlicher Experten bedienen; diesen kommt jedoch kein Stimmrecht zu. (e) Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit sowie zusätzlich zumindest eines Vertreters der unter lit. c genannten vier Bereiche erforderlich. In Fällen von Beschwerden gegen Sanktionen kommt dem gem. lit c Zr. 4 entsendeten Vertreter kein Stimmrecht zu. (f) Der Lizenznehmer kann sich im Falle erfolgter Verhängung von Sanktionen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab deren Zustellung an dieses Fachgremium wenden, indem er einen begründeten schriftlichen Einspruch an die AMA-Marketing mit dem Ersuchen, das Fachgremium zu befassen, einbringt. (g) Die AMA-Marketing wird die gemäß lit. c nominierten Vertreter vom Einspruch informieren und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium wird nur zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn Vertreter Verfahren Mehrheit bzw. Stimmrecht Einspruchsfrist Beschlussfassung Version November 2010 kf Seite 47 von 60

48 Fachgremium - ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder - eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint oder - eine Abänderung der Richtlinie beantragt wurde. Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren. (h) Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber Recht auf Anhörung, aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. keine aufschiebende Wirkung (i) Wird nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ein einstimmiger Beschluss erzielt, so gilt die ursprünglich verhängte Sanktion als bestätigt und es bleibt eine endgültige Klärung gemäß Gerichtsstandsvereinbarung im Lizenzvertrag den Gerichten vorbehalten. Version November 2010 kf Seite 48 von 60

49 Anhang 9. Anhang 9.1 Schlachtkörperetiketten Schlachtkörperetikett - vorgedruckter Teil Farben: Orange: Pantone 148 C 1 ½ pts Pantone Yellow 4.7 ½ pt Pantone Warm Red pts Pantone Trans.Wt Hellblau: Pantone 290 C ½ pt Pantone Ref. Blue 1.6 ½ pt Pantone Pro. Blue pts Pantone Trans.Wt Rot: Pantone 485 C 8 pts Pantone Yellow pts Pantone Rub.Red 50.0 Schlacht-Nr.: Gewicht (warm): 5 cm 1,5 cm 3,6 cm Orange Hellblau Schrift: Schrifttyp: Arial Schriftgröße: 7 Tätowierung: Schlachtdatum: Kl.Nr.: 0,7 cm 10 cm Seriennummer (1 Anfangsbuchstabe + lfd. Nr.) A Geburt: Mast: 2,2 cm Orange Hellblau 2 cm Eine Verlängerung des Etiketts ist möglich! Max Musterhof Musterstrasse Musterdorf Schlacht-Nr.: 243 Gewicht (warm): E 58 AT12345 EG geschlachtet in: Österreich (AT) 95 kg Tätowierung: AT Schlachtland Schlachtdatum: STN Kl.Nr.: 4 Geburt: -- Mast: AT Mast-/Aufzuchtland A Schlachtkörperetikett - verpflichtende Angaben IIIIIIIIIIIIIIIIII Version November 2010 kf Seite 49 von 60

50 Anhang Schlachtkörperetikett - verpflichtende Angaben Können die Anforderungen für die Angabe des Mast-/Aufzuchtslandes in keinem der betreffenden Länder erfüllt werden, gibt es 4 Möglichkeiten der Kennzeichnung: a) Wenn die Mastländer innerhalb der EU sind: Max Musterhof Musterstrasse Musterdorf Schlacht-Nr.: 243 Gewicht (warm): E 58 AT12345 EG geschlachtet in: Österreich (AT) 95 kg Tätowierung: AT Schlachtdatum: b) Wenn die Mastländer außerhalb der EU sind: Max Musterhof Musterstrasse Musterdorf Schlacht-Nr.: 243 Gewicht (warm): E 58 AT12345 EG geschlachtet in: Österreich (AT) 95 kg Tätowierung: AT Schlachtdatum: c) Wenn die Mastländer in und außerhalb der EU sind: Max Musterhof Musterstrasse Musterdorf Schlacht-Nr.: 243 Gewicht (warm): E 58 AT12345 EG geschlachtet in: Österreich (AT) 95 kg Tätowierung: AT Schlachtdatum: STN Kl.Nr.: 4 STN Kl.Nr.: 4 STN Kl.Nr.: 4 Geburt: -- Mast: Geburt: -- Mast: Geburt: -- Mast: A aufgezogen in mehreren Mitgliedsstaaten der EU A aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern A aufgezogen in mehreren EUund Nicht-EU-Ländern IIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIIII d) Alle betreffenden Länder werden angeführt: Max Musterhof Musterstrasse Musterdorf Schlacht-Nr.: 243 Gewicht (warm): E 58 AT12345 EG geschlachtet in: Österreich (AT) 95 kg Tätowierung: AT Schlachtdatum: A Geburt: -- STN Kl.Nr.: 4 Mast: AT/DE Achtung: Dies ist nur möglich, wenn Mehr als 1 Land betroffen ist! Dann sind alle entsprechenden Mitgliedsstaaten und/oder Drittländer anzuführen! IIIIIIIIIIIIIIIIII Version November 2010 kf Seite 50 von 60

51 Anhang 9.2 Zerlegeetiketten - vorgedruckter Teil Farben: Orange: Pantone 148 Hellblau: Pantone 290 Rot: Pantone 485 Schrift: Schrifttyp: Arial Schriftgröße: 6 Orange 8 cm zerlegt in: Österreich (AT) Fleischart/Kategorie geboren in: aufgezogen in: geschlachtet in: Der ovale Kreis mit der Zulassungsnummer ist bei ausschließlich österreichweiter Zulassung rund vorzudrucken! AT54321 EG feinzerlegt in: 1 cm 1,5 cm Hellblau Artikel Ident-Nr. 0,8 cm 2,2 cm 7,3 cm Seriennummer (1 Anfangsbuchstabe + lfd. Nr.) 1,8 cm Eine Verlängerung des Etiketts ist möglich! Beispiel für verpflichtende Angaben: Max Muster AT Musterdorf EG zerlegt in: Österreich (AT) Fleischart/Kategorie geboren in: aufgezogen in: Schweinefleisch -- Österreich geschlachtet in: feinzerlegt in: Österreich - Artikel Schopf Ident-Nr. 143/001 Mastland Land des Schlachtbetriebes Identifikationsnummer IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII Version November 2010 kf Seite 51 von 60

52 Anhang Zerlegeetikett mit Ursprungssangaben Ursprung: Österreich Max Muster AT Musterdorf EWG zerlegt in: Österreich (AT) Fleischart/Kategorie geboren in: aufgezogen in: Schweinefleisch Österreich Österreich geschlachtet in: feinzerlegt in: Österreich Artikel AT-Schopf Schweinefleisch aus Österreich Ident-Nr. 143/001 Sepp Musterbauer Musterweg Musterdorf Geburtsland der Ferkel Veterinärkontrollnummer d. Schlachtbetriebes IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII Bauernauslobung Zerlegeetikett mit Qualitäts- bzw. Markenprogramm Qualitätsprogramm Max Muster AT Musterdorf EWG zerlegt in: Österreich (AT) Fleischart/Kategorie geboren in: aufgezogen in: Schweinefleisch Österreich Österreich geschlachtet in: feinzerlegt in: Österreich Artikel AMA-Schopf Ident-Nr. 143/001 IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII Qualitätsprogramm Version November 2010 kf Seite 52 von 60

53 Anhang 9.3 SB-Etikett für Schweinefleisch Beispiele für SB-Etiketten (bei Schweinefleisch)* verpflichtende Angaben: (Keine Vorgabe hinsichtlich Größe, Form und Aufbau!) * gilt auch für betriebsinterne Etiketten zusätzliche freiwillige Angaben: AT12345 EG AT12345 EG AT54321 EG aufgezogen in: ÖSTERREICH Schopf geboren in: ÖSTERREICH aufgezogen in: ÖSTERREICH Schale Ursprung: ÖSTERREICH S-Schnitzel vom Tullnerfelder Schwein geschlachtet in: ÖSTERREICH geschlachtet in: ÖSTERREICH zerlegt in: ÖSTERREICH AT12345 zerlegt in: ÖSTERREICH AT12345 zerlegt in: ÖSTERREICH AT54321 Ident-Nr.: 123/84 IIIIIIIIIIIIIIII Kein Geburtsland sowie keine Zulassungsnummer des Schlachthofes! Ident-Nr.: 123/84 IIIIIIIIIIIIIIII freiwillige Ursprungssangabe: Geburtsland Ident-Nr.: 123/84 IIIIIIIIIIIIIIII freiwilliges Marken- bzw. Qualitätsprogramm Version November 2010 kf Seite 53 von 60

54 Anhang 9.4 SB-Etikett für Schweinefaschiertes und -abschnitte Beispiele für SB-Etiketten (Faschiertes und Abschnitte)* (Keine Vorgabe hinsichtlich Größe, Form und Aufbau!) * gilt auch für betriebsinterne Etiketten verpflichtende Angaben: Variante 1 EU : Die Tiere für das Faschierte wurden in der EU aufgezogen und geschlachtet. Das Faschierte wurde in Österreich hergestellt. AT12345 EG Variante 2 Nicht-EU : Die Tiere für das Faschierte wurden außerhalb der EU aufgezogen und geschlachtet. Das Faschierte wurde in Österreich hergestellt. AT12345 EG aufgezogen und geschlachtet in der EU Faschiertes vom Schwein aufgezogen und geschlachtet außerhalb der EU Hackfleisch vom Schwein hergestellt in: ÖSTERREICH hergestellt in: ÖSTERREICH Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 IIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIII Kein Geburtsland sowie keine Zulassungsnummer des Schlachthofes! Variante 3 (Nicht EU EU): Die Tiere für das Faschierte wurden NICHT in der EU aufgezogen und in der EU geschlachtet. Das Faschierte wurde in Österreich hergestellt. Variante 4 (Mischform): Die Tiere für das Faschierte wurden sowohl in als auch außerhalb der EU aufgezogen und geschlachtet. Das Faschierte wurde in Österreich hergestellt. AT12345 EG AT12345 EG aufgezogen: außerhalb der EU geschlachtet: in der EU aufgezogen und geschlachtet in und außerhalb der EU Schweinefaschiertes Schweinefaschiertes hergestellt in: ÖSTERREICH hergestellt in: ÖSTERREICH Ident-Nr.: 123/84 Ident-Nr.: 123/84 IIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIII Version November 2010 kf Seite 54 von 60

55 Anhang 9.5 Viehverkehrsschein Version November 2010 kf Seite 55 von 60

56 Kennzeichnungs- und Registrierungssystem Version November 2010 kf Anhang Seite 56 von 60

57 Anhang 9.6 Berechnung der Kontrollfrequenzen Die Kontrollfrequenzen werden gemäß Modell der Richtlinie berechnet. 9.7 Beispiele von Abkürzungen genehmigter Etikettierungsangaben für Artikelstämme in der EDV und Angaben auf Warenbegleitdokumenten bzw. Etiketten Ursprungsangaben 7 Sonstige Angaben Kürzel 6 Etikettierungsangabe sus-at Österreich sus-de Deutschland sus-it Italien sus-be Belgien sus-nl Niederlande sus-fr Frankreich sus-pt Portugal sus-ie Irland sus-dk Dänemark sus-se Schweden sus-bio aus biologischer Landwirtschaft sus-at-bio aus österreichischer biologischer Landwirtschaft AMA AMA-Gütesiegel sus-bnr: Angabe des Bauern bzw. Bauernhofgarantie 8 sus-tf Tullnerfelder Schwein Anmerkung: Für jede Etikettierungsangabe (sowohl innerhalb, als auch außerhalb von!) ist eine eigene Artikelstammgruppe anzulegen! Beispiel: 4001 Schweinsfilet sus-at oder sus-at-schweinsfilet 4101 Schweinsfilet AT oder AT-Schweinsfilet 6 Anstelle des Hinweises auf sus bei jeder einzelnen Angabe, kann auch am Lieferschein ein pauschaler Hinweis gemacht werden, dass angeführten Etikettierungsangaben über sus abgesichert werden! 7 Die Länderkennung erfolgt mittels Zwei-Buchstaben-Codierung gemäß EN 23166, wobei sich die Angabe eines Ursprungslandes zum Schweinefleisch auf Geburt, Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung bezieht. ( AT bedeutet, dass Geburt, Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung in Österreich stattfanden.) 8 Voraussetzung für diese Etikettierungsangabe ist eine Mindesthaltedauer von 3 Monaten. Version November 2010 kf Seite 57 von 60

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