Anforderungen VUQS-R

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1 Anforderungen VUQS-R Kennzeichnungs- und Registrierungssystem von Rind- und Kalbfleisch sowie Rinderfaschiertem gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, 1825/2000, 275/2007 und 1234/2007 sowie dem Leitfaden der Agrarmarkt Austria für die Zulassung von Spezifikationen zur Rindfleisch-Etikettierung Version 04 / September 2009 Verein zur Ursprungs- und Qualitäts- Sicherung (VUQS) A-8403 Lebring, Parkring 6 Tel.: +43/3182/ Fax: +43/3182/ office@vuqs.at Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 1 von Seite 18

2 Vorwort Das VUQS (Verein zur Ursprungs- und Qualitätssicherung) Rindfleischetikettierungssystem schafft Transparenz in der Lebensmittelkette vom Landwirt bis zur Ladentheke. Es ist eines der beiden in Österreich zugelassenen Spezifikationen für die Rindfleischetikettierung. Spätestens seit BSE die Produzenten und Konsumenten auf der ganzen Welt verunsicherte, ist die Problematik der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln in aller Munde. Die Europäische Union reagierte mit der EU-Verordnung 178/2002 auf die Defizite im Lebensmittelbereich in Hinsicht auf die Rückverfolgbarkeit von Produkten. Demnach muss mit Stichtag für Lebensmittel und Futtermittel in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sichergestellt sein, dass deren Herkunft eindeutig geklärt werden kann. Lebensmittelskandale sollen so in Zukunft schneller und ohne die totale Räumung ganzer Regale aufgeklärt werden können. Produzenten, Verarbeiter und Händler müssen sich, um die Anforderungen der Verordnung erfüllen zu können, Verfahren überlegen, die die Rückverfolgbarkeit ihrer Produkte ermöglichen um im Fall von Warenrückrufen und Qualitätsunregelmäßigkeiten in Zukunft schnell reagieren zu können. Bereits seit 1. September 2000 gilt die EU-Verordnung 1760/2000 zur Rindfleischetikettierung. Sie wird in Zukunft mit der neuen EU-Verordnung 178/2002 zur Rückverfolgbarkeit Hand in Hand gehen. Durch eine Teilnahme am VUQS Rindfleischetikettierungssystem können Landwirte und Fleischverarbeiter die Anforderungen beider Verordnungen erfüllen. Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 2 von Seite 18

3 Inhaltsverzeichnis 1 Definitionen Rind A, B, C, D, E Kalb V Jungrind Z Großteile Feinteile Portionierte Fleisch Fleischabschnitte Faschiertes Etikettierungsangaben verpflichtende Etikettierungsangaben freiwillige Etikettierungsangaben Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle Schlachtung Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle für die Schlachtung Beispiel für ein bedrucktes VUQS Schlachtkörperetikett Beispiel für ein VUQS Schlachtprotokoll Zerlegung Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle für die Zerlegung Chargenbildung Beispiele für bedruckte VUQS Zerlegeetiketten Beispiel für ein VUQS Zerlegeprotokoll Beispiel für einen VUQS Lieferschein Verkauf Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 3 von Seite 18

4 3.3.1 Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle für den Verkauf Kontrolle Eigenkontrolle Kontrolle durch eine unabhängige Kontrollstelle Kontrollfrequenz Behördliche Kontrolle Kosten Sanktionen Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 4 von Seite 18

5 1 Definitionen 1.1 Rind A, B, C, D, E Rind mit einem Schlachtalter von über 12 Monaten und Warmgewicht über 180 kg. 1.2 Kalb V Rind mit einem Schlachtalter von höchstens 8 Monaten und Warmgewicht höchstens 180 kg. 1.3 Jungrind Z Rind mit einem Schlachtalter von über 8 bis höchstens 12 Monaten und Warmgewicht mindestens 150 kg. 1.4 Großteile Großteile sind z. B. Schlachtkörperhälften, -viertel, Pistole, Knöpfel, Platte, etc. und sind zu mindestens mit einem Schlachtkörperetikett etikettiert. 1.5 Feinteile Feinteile sind z. B. Tafelspitz, Lungenbraten, Beiried (Edelteile) etc. und sind mit Zerlegeetiketten etikettiert. 1.6 Portionierte Fleisch Portioniertes Fleisch sind z. B. Gulasch, Schnitzel etc. (ausgenommen Faschiertes!) und sind bestimmt für den Endverbraucher ohne das dieser das Fleisch weiter zuschneiden muss. 1.7 Fleischabschnitte Fleischabschnitte fallen z. B. beim Zuputzen und Entbeinen von Schlachtkörpern an (Verarbeitungsfleisch). 1.8 Faschiertes Faschiertes ist Fleisch von mehr als 50 % Rind- und/oder Kalb, welches durch den Fleischwolf gedreht wurde. Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 5 von Seite 18

6 2 Etikettierungsangaben 2.1 verpflichtende Etikettierungsangaben Jeder Fleisch verarbeitende Betrieb ist laut EU-Verordnung 1760/2000 zur Rindfleischetikettierung verpflichtet, die unten angeführten verpflichteten Angaben bei der Vermarktung von Rindfleisch an Dritte anzuführen. verpflichtende Etikettierungsangaben (seit ) Land der Geburt Land / Länder der Mast (Aufzucht) Mitgliedsstaat oder Drittland des Schlachtbetriebes Veterinär-Nr. des Schlachtbetriebes Mitgliedsstaat oder Drittland des Zerlegebetriebes Veterinär-Nr. des(r) Zerlegebetriebe(s) Identifikationsnummer Teilnahme an einem Rindfleischkennzeichnungs- und Registrierungssystem ist NICHT ERFORDERLICH! Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 6 von Seite 18

7 2.2 freiwillige Etikettierungsangaben Angaben, welche über die verpflichtenden Angaben hinausgehen, werden als freiwillige Angaben bezeichnet und erfordern die Teilnahme an einem Spezifikationssystem. freiwillige Etikettierungsangaben (seit ) Alle über die verpflichtende Kennzeichnung hinaus gehende Angaben, wie z.b.: Kategorie (Ochs, Kalbin, Kuh, Jungstier) Angabe des Bauernnamen, LFBIS-Nr. Region eines Staates (z.b. Salzburg, Waldviertel) Marken-/Qualitätsprogramme (z.b. ALMO, Eichenhof) Produktionsweise (Mutterkuh-/Weidehaltung) Qualität (z.b. Alter) Teilnahme an einem Rindfleischkennzeichnungs- und Registrierungssystem ist ERFORDERLICH! Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 7 von Seite 18

8 3 Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle Der VUQS ist bemüht, für alle Betriebe die passende Lösung für die Umsetzung der Verordnung zu finden, wie z.b. die Hilfestellung bei der Anpassung des EDV-Systems oder bisherigen Etikettierungsoder Aufzeichnungssystemen. 3.1 Schlachtung Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle für die Schlachtung Prozess-Schritte: Das Schlachtrind wird übernommen. Bei der Schlachtung muss sichergestellt sein, dass die Ohrmarke dem Schlachtkörper zugeordnet werden kann. Die Ohrmarkennummer wird mit den Etikettierungsangaben laut Viehverkehrsschein verknüpft. Die Etiketten werden beschriftet und angebracht. Die Schlachthälften werden entweder verkauft oder grob zerlegt bzw. nach der Grobzerlegung innerbetrieblich verwendet. Dokumentation / Kontrolle: Der Viehverkehrsschein wird auf Vollständigkeit überprüft. Die Ohrmarke hat am Schlachtkörper in hygienisch einwandfreier Form (bindegewebiger Verbindung) mitgeführt zu werden. Die Überprüfung erfolgt durch den Kontrolldienst (Klassifizierer oder Tierarzt) entsprechend einer Rahmenvereinbarung. Je nach Ort der Zerlegung werden 1 oder 4 Schlachtkörperetiketten pro Rinderhälfte angebracht. Ein Schlacht- bzw. Klassifizierungsprotokoll wird erstellt. Werden die Schlachthälften weiterverkauft, werden alle notwendigen Angaben (Etikettierungsangabe, Herkunftsnachweis) am Lieferschein festgehalten. Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 8 von Seite 18

9 3.1.2 Beispiel für ein bedrucktes VUQS Schlachtkörperetikett Name des Schlachtbetriebes fortlaufende Schlachtnummer Musterfleisch GmbH Strasse 123 A-9999 Ort Schlacht-Nr.: Geschlachtet in Österreich (AT) Rind Spezifikation Veterinär Zulassungsnummer Klassifizierung CU3 Ohrmarkennummer (falls vorhanden) lfd. Etikettennummer Gewicht (warm): 250,50 kg Ident-Nr.: AT Schlachtdatum: A STN Kl-Nr.: Herkunft: Geburt: AT Mast: AT Bauer Johann Strasse 123 A-9999 Ort LFBIS-Nr: Klassifizierungsdienst Schlachtgewicht gesamt Herkunftsbezeichnung Name und LFBIS-Nr des Bauern freiwillige Angaben Platz für EAN-Codierung Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 9 von Seite 18

10 3.1.3 Beispiel für ein VUQS Schlachtprotokoll Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 10 von Seite 18

11 3.2 Zerlegung Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle für die Zerlegung Prozess-Schritte: Die etikettierten Schlachtkörper und Großteilstücke werden übernommen. Chargenbildung oder Einzeltierzerlegung. Die Teilstücke werden gewogen, verpackt und sofort etikettiert. Dokumentation / Kontrolle: Die Angaben am Lieferschein und am Schlachtkörperetikett werden miteinander verglichen. Das Zerlegeprotokoll wird erstellt. Jede Angabe auf den Etiketten muss direkt von den Informationen der Vorstufe (Schlachtkörperetiketten, ev. Zerlegeetiketten) ableitbar sein und auch entsprechend protokolliert (z.b. EDV, Lieferscheine) werden. Bei Betrieben mit einer wöchentlichen Schlachtmenge < 5 GVE bzw. einer Zerlegemenge < 5 Tonnen kann die Gewichtsaufzeichnung am Zerlegeprotokoll entfallen. Es ist ausreichend wenn diese Aufzeichnungen im Rahmen des Warenausgangs erfasst werden. Die sofortige Etikettierungspflicht entfällt in folgenden Fällen: o Erfolgt die Zerlegung in einem an den Verkaufsraum angeschlossenen Zerlegeraum, zur Abgabe an den Letztverbraucher im angrenzenden Verkaufsraum (z.b. Fleischer). Die Etikettierungspflicht (z.b. Kistenkennzeichnung) und das Führen von betriebsinternen Aufzeichnungen bleiben bestehen. o Wenn nur Rindfleisch einer Kategorie (= eine Etikettierungsangabe, wobei sich kein anderes Rindfleisch im Betrieb befindet) zerlegt und an eigene Verkaufsgeschäfte ausgeliefert wird. o Verarbeitungsfleisch und Rindfleisch ohne Etikettierungsangaben. Entweder wird das etikettierte Rindfleisch innerbetrieblich weiterverwendet oder verkauft. Die innerbetriebliche Verwendung wird dokumentiert oder für den Verkauf ein Lieferschein erstellt. Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 11 von Seite 18

12 3.2.2 Chargenbildung 1. Nimmt ein Betrieb keine Einzeltierzerlegung vor, so hat er darüber genaue Aufzeichnungen zu führen, welche Einzeltiere (Hälften, Großteilstücke) zur Bildung einer Charge herangezogen wurden (Definition Chargenbildung siehe oben). 2. Im Falle eines weiteren, zeitlich getrennten Zerlegevorganges kann aus verschiedenen Chargen eine neue gebildet werden, wenn eindeutig eine genaue Registrierung der eingegangenen Charge, Artikel und jeweiligen Mengen (z.b. durch Verwahrung der Zerlegeetikette) vorgenommen wird. 3. Der Wareneingang und der Warenausgang sind mit den entsprechenden Etikettierungsangaben zu dokumentieren. Beim Warenausgang sind daher die jeweiligen Etikettierungsangaben entweder am Lieferschein anzugeben oder im Wege einer gleichwertigen elektronischen Datenübermittlung (EDV) weiterzugeben. 4. Als Grundlage für die Charge dienen die Ohrmarkennummern. Jede Charge trägt eine auf betrieblicher Ebene innerhalb eines Kalenderjahres eindeutige Chargennummer, die vorzugsweise aus dem aktuellen Kalendertag und einer laufenden Nummer besteht. Die Chargennummer stellt eine Referenznummer bzw. einen Referenzcode dar. Chargenbildung aus Großteilen und Zerlegung von Feinteilen Die Menge an Rind- und Kalbfleisch mit gleichen Etikettierungsangaben, die in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder verpackt wird. Chargenbildung bei der Herstellung von portionierter Ware aus Feinteilen Die Menge an Rind- und Kalbfleisch mit gleichen Etikettierungsangaben, die in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder verpackt wird, wobei die Tiere in höchstens drei verschiedenen Schlachthöfen geschlachtet und in maximal drei verschiedenen Zerlegebetrieben (inklusive eigener Zerlegebetrieb) zerlegt werden können. Chargenbildung Faschierfleisch Die Menge an Rind- und Kalbfleisch mit gleichen Etikettierungsangaben (bei Auslobung), die in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen faschiert wird, wobei die Anzahl der Schlachthöfe (ein Schlachtland) und die Herkunft (Geburt und Mastländer) keine limitierenden Faktoren sind. Chargenbildung aus Abschnitten Die Menge an Rind- und Kalbfleischabschnitten mit gleichen Etikettierungsangaben (bei Auslobung), die in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen anfallen, wobei die Anzahl der Schlachthöfe (ein Schlachtland) und die Herkunft (Geburt und Mastländer) keine limitierenden Faktoren sind. Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 12 von Seite 18

13 3.2.3 Beispiele für bedruckte VUQS Zerlegeetiketten Einzeltierzerlegung (z. B. Bauernauslobung): Name des Schlacht- bzw. Zerlegebetriebes Bezeichnung Subbezeichnung lfd. Etikettennummer Platz für EAN- Codierung Musterfleisch GmbH Strasse 123 A-9999 Ort zerlegt in: Österreich (AT) Fleischart / Kategorie Jungrind Artikel Vorderviertel A Bauer Johann Strasse 123 A-9999 Ort LFBIS-Nr: geboren in: AT geschlachtet in: AT Ident.-Nr. AT aufgezogen in: AT zerlegt in: AT Spezifikation Veterinär Zulassungsnummer Herkunftsbezeichnung und Veterinär Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. Zerlegebetriebes der vorherigen Zerlegebetriebe Ohrmarkennummer Name und LFBIS-Nr des Bauern sonstige Angaben Chargenbildung / portioniertes Fleisch: Name des Schlacht- bzw. Zerlegebetriebes Bezeichnung Subbezeichnung lfd. Etikettennummer Platz für EAN- Codierung Musterfleisch GmbH Strasse 123 A-9999 Ort zerlegt in: Österreich (AT) Fleischart / Kategorie Jungrind Artikel Schnitzel A geboren in: AT geschlachtet in: AT Ident.-Nr. 264/001 Tiere der Gruppe geschlachtet in: AT EG, AT EG, AT EG Fleisch der Partie zerlegt in: AT EG, AT EG, AT EG aufgezogen in: AT zerlegt in: AT Spezifikation Veterinär Zulassungsnummer Herkunftsbezeichnung und Veterinär Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. Zerlegebetriebes der vorherigen Zerlegebetriebe Chargennummer Zulassungsnummern der Schlacht- und Zerlegebetriebe sonstige Angaben Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 13 von Seite 18

14 3.2.4 Beispiel für ein VUQS Zerlegeprotokoll Beispiel für einen VUQS Lieferschein Art.-Nr. Artikelbezeichnung Ident-Nr. Menge Preis 1200 AT-Rinderhälften Kategorie A AT ,0kg 1215 AT-Vorderviertel ausgelöst 140/AT ,0 kg 1234 AT-BIO R-Filet vac.tiefgefr. 021/1 42,0 kg 045/1 125,5 kg 1235 AT-Tafelspitz vac. 138/AT ,5 kg 138/AT ,3 kg 138/AT ,6 kg 3452 Gulaschfleisch DE/DE/AT Beispiel für gemischte Herkunft 140/4 35,0 kg 1235 AT-Tafelspitz vac. 13,4 kg 138/AT ; 138/AT ; 138/AT Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 14 von Seite 18

15 3.3 Verkauf Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle für den Verkauf Prozess-Schritte: Das etikettierte Rindfleisch wird übernommen. Das Rindfleisch wird kühl gelagert und so für den Verkauf bereitgehalten. Entweder wird Rindfleisch verschiedener Etikettierungsangaben gemeinsam verkauft oder nur Rindfleisch einer Etikettierungsangabe. Dokumentation / Kontrolle: Die Angaben am Lieferschein und am Zerlegeetikett werden miteinander verglichen. Rindfleisch mit unterschiedlichen Etikettierungsangaben muss getrennt gelagert und in der Verkaufsvitrine strikt getrennt angeboten werden. Beim Verkauf von Rindfleisch mit verschiedenen Etikettierungsangaben muss ein Verkaufsprotokoll erstellt werden, bei nur einer Etikettierungsangabe kann die Ausgangsregistrierung entfallen. Der Zerlegebetrieb kann am Ausgangslieferschein oder bei der Dokumentation der innerbetrieblichen Verwendung das Anführen der Ident-Nr. unterlassen, wenn er gemäß festgelegten Arbeits- und Verfahrensanweisungen die Lagerbewirtschaftung immer nach dem First-in First-out Verfahren (Fifo-Verfahren) betreibt und eine monatliche Lagerbestandsinventur zumindest nach Stück bzw. Gewicht, Artikelbezeichnung und Etikettierungsangabe durchführt. Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 15 von Seite 18

16 4 Kontrolle 4.1 Eigenkontrolle Der Lizenznehmer ist für die Führung der in der Spezifikation festgelegten Aufzeichnung verpflichtet und für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich. In der ausgelagerten Eigenkontrolle stellt der Tierarzt oder Klassifizierer fest, ob die Voraussetzungen zur Etikettierung an der Schlachtstätte erfüllt sind. 4.2 Kontrolle durch eine unabhängige Kontrollstelle Laut EU-Verordnung 1760/2000 muss jeder Lizenznehmer durch eine externe Kontrollstelle hinsichtlich der Einhaltung der oben angeführten Verordnung überprüft werden. Derzeit sind die Austria Bio Garantie und die agrovet als Kontrollstelle für VUQS zugelassen. Die Kontrollfrequenz ist vom Fleischumsatz, der Anzahl der Etikettierungsangaben, der EDV- Ausstattung und im Einzelhandel von der Anzahl der Lieferanten abhängig. Die Kontrollen werden laut errechneter Kontrollfrequenz unangekündigt durchgeführt. Der Betrieb ist verpflichtet die unangemeldeten Kontrollen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu ermöglichen Kontrollfrequenz Schema der Berechnung der Kontrollfrequenzen: - Die zutreffenden Faktoren je Marktstufe und Risikokriterium sind zu multiplizieren. - Der Faktor 2 bedeutet zwei Kontrollen pro Betrieb und Jahr, der Faktor 1 bedeutet eine Kontrolle pro Betrieb und Jahr; der Faktor 0,5 bedeutet eine Kontrolle pro Betrieb in zwei Jahren, der Faktor 0,25 bedeutet eine Kontrolle pro Betrieb in vier Jahren usw. - Die Markstufe mit der höchsten Frequenz bestimmt die tatsächliche Kontrollhäufigkeit des Betriebes. Marktstufen Risikokriterien Faktoren Schlachtung: < 30 GVE/Woche 1 (Grundfaktor: 1) > 30 GVE/Woche 2 Zerlegung: < 5 t Gesamtfleisch ohne Knochen/Woche 1 (Grundfaktor: 1) > 5 t Gesamtfleisch ohne Knochen/Woche 2 1 Etikettierungsangabe 1 >1 Etikettierungsangabe 2 über EDV-abgewickelte Dokumentation oder Zerlegekontrolle 0,5 Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 16 von Seite 18

17 Marktstufen Risikokriterien Faktoren Einzelhandel: 1 Lieferant 1 (Grundfaktor: 0,25) > 1 Lieferant 2 1 Etikettierungsangabe 1 > 1 Etikettierungsangabe 2 (Ausschließliche Anlieferung von vorverpackter Selbstbedienungsware entspricht 1 Etikettierungsangabe ) über EDV-abgewickelte Dokumentation oder Zerlegekontrolle 0,5 Weiters besteht die Möglichkeit zu einer Verringerung der Kontrollfrequenzen, falls technische Einrichtungen die Kontrolltätigkeit erleichtern und gleichzeitig die Sicherheit gewährleistet bleibt sowie in einem angemessenen Zeitraum keine Beanstandungen auftraten. Beispiel 1: Schlachthof mit anschließender Zerlegung (> 30 GVE Schlachtung, > 5 t Gesamtfleisch in der Zerlegung, mehrere Etikettierungsangaben, über EDV-abgewickelte Dokumentation und Zerlegekontrolle). Marktstufe Grundfaktor Faktor Faktor Faktor Ergebnis Schlachtung 1 x 2 = 2 Zerlegung 1 x 2 x 2 x 0,5 = 2 Der begrenzende ausmultiplizierte Faktor ist 2, d. h.: der Betrieb wird 2 x pro Jahr kontrolliert. Beispiel 2: Ein Fleischer mit Eigenschlachtung, der < 30 GVE/Woche schlachtet und sowohl österreichisches als auch ausländisches Rindfleisch zerlegt, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 t Gesamtfleisch ohne Knochen, besitzt auch ein Verkaufsgeschäft. In diesem verkauft er nur inländisches Rindfleisch. Das Rindfleisch ausländischen Ursprungs wird nicht über das Verkaufsgeschäft vertrieben, sondern ist nur für die Gastronomie und für die Verarbeitung bestimmt. Marktstufe Grundfaktor Faktor Faktor Faktor Ergebnis Schlachtung 1 x 1 = 1 Zerlegung 1 x 1 x 2 = 2 Verkauf 0,25 x 1 x 1 = 0,25 Der begrenzende ausmultiplizierte Faktor ist 2, d. h.: der Betrieb wird 2 x pro Jahr kontrolliert. Beispiel 3: Lebensmitteleinzelhändler (ausschließliche Belieferung durch einen Lieferanten, nur vorverpacktes Fleisch). Marktstufe Grundfaktor Faktor Faktor Faktor Ergebnis Verkauf 0,25 x 1 x 1 = 0,25 Der Betrieb wird alle 4 Jahre kontrolliert. Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 17 von Seite 18

18 Beispiel 4: Landwirtschaftlicher Direktvermarkter mit Eigenschlachtung (< 30 GVE/Woche, < 5 t Gesamtfleisch in der Zerlegung, nur Rindfleisch mit einer Etikettierungsangabe im Verkauf). Marktstufe Grundfaktor Faktor Faktor Faktor Ergebnis Schlachtung 1 x 1 = 1 Zerlegung 1 x 1 = 1 Verkauf 0,25 x 1 = 0,25 Der begrenzende ausmultiplizierte Faktor ist 1, d. h.: der Betrieb wird 1 x im Jahr kontrolliert. 4.3 Behördliche Kontrolle Die zuständige Behörde überprüft im Wesentlichen die Tätigkeit der unabhängigen Kontrollstellen und sorgt für ein einheitliches und standardisiertes Kontrollniveau. 5 Kosten Es gilt das aktuell gültige Gebührenmodell für Rindfleischetikettierung nach VUQS. Die Kontrollkosten werden direkt über die Kontrollstellen ABG oder agrovet abgerechnet. Sollte bei Abweichungen eine Nachkontrolle stattfinden, werden auch diese Kosten an den Lizenznehmer weiterverrechnet. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Abweichungen kann vom Spezifikationsbetreiber eine Konventionalstrafe in angemessener Höhe bis 7.300,00 verrechnet werden. 6 Sanktionen Werden bei der Kontrolle Abweichungen festgestellt, ist die unabhängige Kontrollstelle berechtigt dementsprechende Sanktionen laut aktuellem Sanktionskatalog vor Ort zu verhängen. Die vergebenen Sanktionen werden durch die Fachbearbeiter der unabhängigen Kontrollstelle in Absprache mit dem Verein zur Ursprungs- und Qualitätssicherung (VUQS) bestätigt oder korrigiert. Grundsätzlich gilt, dass auch bei kleineren Mängeln eine Wiederholung zu einer Verschärfung der Sanktion führen kann. Anforderungen VUQS-R September 2009 Version 04 Seite 18 von Seite 18

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