Der gesetzliche Übergang von Unterhaltsansprüchen nach dem SGB II

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1 Der gesetzliche Übergang von Unterhaltsansprüchen nach dem SGB II Schulungsprogramm für die Leistungssachbearbeitung in der GAL Verfasser: Matthias Kuntze GAL Fachbereich 718 Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks liegen beim Verfasser

2 Zweck und Systematik des 33 SGB II Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ALG II und Sozialgeld nur gezahlt werden, weil Dritte (ausgenommen Leistungsträger des SGB I) z.b. Arbeitgeber oder andere (s. U.), aber eben auch Unterhaltspflichtige Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen soll der SGB II-Träger die nicht erfüllten Ansprüche zu seinen Gunsten realisieren können Nachträgliche Herstellung des Nachrangs der SGB II - Leistungen

3 Mögliche Ansprüche, die der Nachrangsicherung unterliegen können und keine Unterhaltsansprüche sind: Mögliche Forderungen gegenüber: Private Kranken und Pflegeversicherung Steuererstattungsansprüche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ( 812 ff. BGB) Pflichtteilsansprüche gegen Erben Ansprüche aus einem Übergabe oder Altenteilvertrag Ansprüche aus Kaufpreiszahlungen Darlehensrückzahlungen Beihilfen des öffentlichen Dienstes Zusatzrenten Schenkungsrückforderungsansprüche

4 Vergleich der Vorschriften zur Nachrangsicherung mit der weiterführenden Sozialhilfe des SGB XII und den Vorschriften der Grundsicherung nach dem SGB II Das SGB XII trennt die Rechtsgrundlagen zur Nachrangsicherung in die Vorschriften des 93 SGB XII, der alle überleitungsfähigen Forderungen ohne die Unterhaltsansprüche beinhaltet, und 94 SGB XII, der nur Unterhaltsansprüche umfasst. Dabei unterliegen Unterhaltsansprüche einem gesetzlichen Forderungsübergang, während alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche der Überleitung, und damit einer Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters, unterliegen. Das SGB II trifft diese Unterscheidung nicht. Nach 33 Abs. 1 SGB II findet grundsätzlich für alle Ansprüche ein gesetzlicher Forderungsübergang statt. SGB XII 93 SGB XII 94 SGB XII Überleitung Gesetzlicher Forderungsübergang SGB II 33 SGB II Gesetzlicher Forderungsübergang

5 Ansprüche des Hilfebedürftigen gegenüber Dritten Allgemeines Mit der Regelung des 33 SGB II hat der zuständige Träger die Möglichkeit, Ansprüche des Hilfesuchenden gegen andere, vorrangig verpflichtete Dritte (Personen oder Stellen) auf sich überzuleiten. Damit soll der Zustand erreicht werden, der bestünde, wenn der Dritte rechtzeitig geleistet hätte und deshalb Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht oder nur teilweise gewährt worden wären. Dies gilt auch für zivilrechtliche Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen, allerdings mit Einschränkungen, da unter bestimmten Voraussetzungen von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger abgesehen werden kann. Die Regelung des 33 SGB II spiegelt den gesetzlichen Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wieder.

6 94 Abs. 1 SGB XII und 33 Abs. 1 SGB II Hier wird ein gesetzlicher Forderungsübergang normiert, der die Notwendigkeit ( 412, 407 Abs. 1 BGB) einer Rechtswahrung beinhaltet. Der Unterhaltsanspruch geht kraft Gesetzes auf den Träger über, es finden nach 412 BGB die Vorschriften über die privatrechtliche Forderungsabtretung entsprechend Anwendung ( BGB und BGB). 33 Abs. 3 SGB II n.f. setzt voraus, dass dem Unterhaltspflichtigen die Leistungsgewährung schriftlich mitgeteilt worden ist (Rechtswahrungsanzeige). Die Anzeige muss enthalten, dass (und möglichst wie viel), an wen und seit wann Grundsicherungsleistungen erbracht werden. Erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige kann Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangt werden, insoweit ist ein Zugangsnachweis erforderlich. Die Mitteilung sollte auch dem berechtigten Leistungsempfänger zugehen, da ihm durch den Übergang die Geltendmachung des Anspruchs insoweit entzogen ist. Wahrungsanzeige und Auskunftsverlangen können miteinander verbunden werden. Rechtswahrungsanzeige und Zahlungsaufforderung sind keine Verwaltungsakte. Eine Überprüfung durch die Sozialgerichte entfällt. Über Streitfragen im Zusammenhang mit dem Forderungsübergang entscheiden einheitlich die Familiengerichte ( 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Dies gilt auch für die mit dem gesetzlichen Forderungsübergang verbundenen öffentlichrechtliche Fragen, insbesondere im Hinblick auf 33 Abs. 2 SGB II.

7 94 Abs. 1 SGB XII und 33 Abs. 1 SGB II Der Unterhaltsanspruch wird geltend gemacht, indem der Träger der Grundsicherungsleistungen unter Bezugnahme auf die Rechtswahrungsanzeige den Pflichtigen zur Zahlung auffordert. Nach 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII und nach 33 Abs. 1 SGB II geht der Unterhaltsanspruch bei Leistungsgewährung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger über. Die zum angeordnete Neuregelung des gesetzlichen Forderungsübergangs im Rahmen des 33 Abs. 1 SGB II erfasst auch Unterhaltsansprüche, die vor seinem Inkrafttreten am entstanden sind ( BGH NJW 1995, 3391), wenn die Voraussetzungen für eine Geltendmachung für die Vergangenheit vorgelegen haben.

8 Einleitung: Grundsätze der Nachrangsicherung des 33 SGB II Zivilrechtliche Grundsätze

9 Grundsätze bürgerlich rechtlicher Unterhaltsansprüche: Unterhaltspflicht und Unterhaltsanspruch sind im Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) festgeschrieben und betreffen die Familie als Sozialverbund mit dem Grundsatz der gegenseitigen Nothilfegemeinschaft. Die gesetzliche Unterhaltspflicht knüpft nur an das Familienverhältnis an, unabhängig vom Fehl oder Wohlverhalten der einzelnen betroffenen Mitglieder. In Einzelfällen kommt es nur ausnahmsweise darauf an, ob der Bedürftige die Familienfürsorge auch verdient. Im Normalfall hängt die gesetzliche Unterhaltspflicht lediglich davon ab, ob der eine Teil bedürftig und der andere Teil leistungsfähig ist.

10 Gesetzliche Forderungsübergänge und Erstattungsansprüche bis zum Ansprüche des Leistungsempfängers Ansprüche des Leistungsträgers auf Arbeitsentgelt gegen Arbeitgeber auf Schadensersatz gegen Dritte (nicht Leistungsträger) gegen andere Leistungsträger (UVG) und Familienkassen 115 SGB X ( 33 Abs. 4) 116 SGB X ( 33 Abs. 4) 33 Abs. 1-3 SGB II 102 ff SGB X Übergang kraft Gesetzes Übergang kraft Gesetztes Anzeige bzw. Anmeldung

11 Unterhaltsrechtliche Anspruchsgrundlagen: Gesetz Vertrag Gesteigerte Unterhaltspflicht Nicht gesteigerte Unterhaltspflicht

12 Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung Ehegatten/Lebenspartner Eltern im Verhältnis zu Ihren Kindern Nicht getrennt lebende Ehegatten / Lebenspartner Getrennt lebende Ehegatten / Lebenspartner Geschiedene Ehegatten / Aufgehobene Lebenspartnerschaft Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen unverheirateten Kindern Eltern im Verhältnis zu ihren volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben

13 Geschiedene Ehegatten Aufgehobene Lebenspartnerschaft Grundsätzlich sind die Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung sich selbst verantwortlich ( 1569 BGB). Ausnahmetatbestände sind im Gesetz abschließend in den 1570 ff. BGB aufgeführt: Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kinde s ( 1570 BGB) Unterhalt wegen Alters ( 1571 BGB) Einem Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft wird Unterhalt gewährt, soweit und solang von ihm eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann ( 1 16 LPartG) Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen ( 1572 BGB) Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit ( 1573, 1574 BGB) Unterhalt während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung ( 1575 BGB) Unterhalt wegen sonstiger schwerwiegender Gründe ( 1576 BGB)

14 Nicht gesteigerte Unterhaltspflicht Verwandte in gerader Linie Eltern eines Kindes i.s.v a BGB Eltern im Verhältnis zu ihren volljährigen oder verheirateten Kindern ( 1601 ff BGB) Eltern eines Kindes i.s.d a BGB hinsichtlich der gegen den anderen Elternteil jeweils bestehenden Unterhaltsansprüche nach 1615 l BGB Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern ( 1601 ff BGB) Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes Sonstige Verwandte in gerader Linie ( 1601 ff BGB) Anspruch des Vaters eines nichtehelichen Kindes

15 Unterhaltsberechtigte nach 33 Abs. 2 SGB II Die Träger der Grundsicherung müssen wegen der Nachrangigkeit der Leistungen prüfen, ob andere Personen dem Hilfebedürftigen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Unterhaltsansprüche kommen nach 33 Abs. 2 SGB II bei nachfolgenden Personen in Betracht: Personenkreise: Minderjährige unverheiratete Kinder gegen ihre Eltern Minderjährige verheiratete Kinder gegen den Ehegatten und die Eltern Volljährige Kinder ohne abgeschl. Erstausbildung (stehen aktuell nicht in Ausbildung) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr gegen beide Elternteile Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten untereinander Vater während und nach der Zeit der Schwangerschaft sowie Ansprüche des allein erziehenden Elternteils gegen den anderen Elternteil Gleichgeschlechtliche (eingetragene) Lebenspartnerschaft untereinander und zwar während des getrennt lebens und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft

16 Tatsachen, die auf mögliche Ansprüche hindeuten, können z.b. sein: Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft lebt getrennt, ist geschieden oder ist unter 25 und in Ausbildung und hat Elternteil außerhalb des Haushaltes Unterhaltsanspruch wegen Verwandtschaft, bestehender Ehe oder nach Scheidung EHB betreut ein nichteheliches Kind EHB kann wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht arbeiten Unterhaltsanspruch nach 1615 l BGB

17 Die Überleitung von Unterhaltsansprüchen darf nach 33 Abs. 2 SGB XII nicht bewirkt werden. Eine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen darf nicht bewirkt werden bis zum in der Rechtsform der Überleitung ab werden sie nicht vom gesetzlichen Forderungsübergang erfasst wenn die unterhaltsberechtigte Person.. 1. mit dem Unterhaltsverpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt ( 7 Abs. 2 SGB II) 2. mit dem Unterhaltsverpflichteten verwandt ist und den Unterhalt nicht geltend macht (Wegfall des Elternunterhaltes) ausgenommen sind: minderjährige Leistungsempfänger Leistungsempfänger, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben gegen die Eltern (diese Personen stehen aktuell in keiner Schul oder Berufsausbildung) oder 3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und schwanger ist oder 4. Ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut (gilt auch für den Kindesvater) Kindschaftsverhältnis: - die eigenen Kinder der Eltern als auch - angenommene Kinder (Adoptivkinder Der Unterhaltsanspruch von Schwangeren ist nur auf die Eltern oder Adoptiveltern bezogen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche von Müttern oder Vätern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreuen. Diese Regelung gilt nicht bei Betreuung von Adoptiv-, Pflege-, und Stiefkindern. Unter Betreuung ist die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes zu verstehen.

18 Durchsetzung des Auskunftsanspruches: Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nach dem SGB II bzw. auch nach dem SGB XII Leistungsrecht Gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nach dem BGB bzw. der ZPO ( 253, 254 ZPO) Alternativ oder kumulativ kann das Auskunfts-ersuchen auch auf 60 Abs. 2 SGB II bzw. 117 SGB XII gestützt werden Die zivilrechtliche Auskunftsanspruch geht gesetzlich auf die Leistungsträger über ( 33 Abs. 1 Satz 3 SGB II; 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) Die Auskunftspflicht ist öffentlich-rechtlich und somit durch Verwaltungsakt durchsetzbar Die Durchsetzung des Auskunftsanspruche durch die Leistungsträger erfolgt in der Form einer Auskunftsklage. Verwaltungszwangsverfahren ist möglich Erlass des Verpflichtungsbescheides Androhung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld) Festsetzung der Zwangsmittel Vorteilhaft ist hierbei, dass das Auskunftsverlangen beliebig oft gestellt werden kann

19 Unterhaltsvorschuss und Unterhaltsvorschussgesetz! Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang das Kreisjugendamt? Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres für höchstens 72 Monate die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und die von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt des maßgeblichen Regelsatzes nach der Regelbetragsverordnung erhalten Die Leistungen nach dem UVG sollen lediglich einen Ausgleich für die nicht erfolgte Unterhaltsleistung auf einem einheitlichen Mindestniveau sicherstellen. Soweit ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch besteht, kann dieser bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen durch den zuständigen Träger der Grundsicherung nach 33 SGB II übergeleitet werden. Nach 7 UVG geht der Unterhaltsanspruch in Höhe des ausgezahlten Unterhaltsvorschusses kraft Gesetzes auf das Land über, vertreten durch den Fachbereich Jugend & Familie beim Landratsamt. Eine gesonderte Abtretung braucht es hier nicht.

20 Unterhaltsvorschuss. Solange Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, muss dieser als laufendes Einkommen nach 11 SGB II angerechnet werden. Sollte noch keine Antragstellung erfolgt sein, so ist darauf hinzuwirken, dass diese unverzüglich nachgeholt wird. Erstattungsanspruch ist nach 104 SGB X anzumelden. Laut Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 5. Senat vom ) besteht zwischen den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein Nach- und Vorrangverhältnis i.s.d. 104 Satz 1 SGB X. Denn bei rechtzeitiger Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz wären diese Leistungen bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfeleistungen als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Dieses noch zutreffende Urteil ist auf das SGB II anwendbar, da der Rechtsgrund nicht entfallen ist.

21 Prüfung UVG-Leistungen bei Antragstellung (diese Prüfung erfolgt im Leistungsbereich, da UVG gem. 68 Nr. 14 SGB I als besonderer Teil des SGB gilt!) UVG wird gezahlt? nein ja Anrechnung auf Kindeseinkommen Anspruch voraussichtlich gegeben? Antrag veranlassen Erstattungsanzeige gem. 104 SGB X beim Jugendamt veranlassen

22 Welche Bedeutung hat die Beistandschaft des Fachbereichs Jugend & Familie beim Landratsamt Lörrach für den Unterhaltsbereich bzw. die Leistung? Auf Antrag wird das Amt für Jugend & Familie beim Landratsamt als Beistand des Kindes tätig Es kümmert sich a. um die Feststellung der Vaterschaft und/oder b. um die Geltendmachung des Kindesunterhaltes Im zweiten Fall (b) prüft der Beistand das Einkommen Unterhaltspflichtiger und errechnet die Höhe des Unterhalts. Ist der Unterhalt streitig, vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Verfahren und leitet gegebenenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches ein. Zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch den Beistand gehören sämtliche Ansprüche nach dem 1601 ff BGB (einschließlich möglicher Rückstände). Die Ansprüche können gegenüber sämtlichen in Frage kommenden Pflichtigen, also sowohl gegen Vater/oder Mutter, als auch gegenüber nachrangig Verpflichteter Verwandter geltend gemacht werden. Die Beistandschaft klagt den Unterhalt im Namen des Kindes ein, vereinnahmt diesen und zahlt ihn anschließend an den Berechtigten aus.

23 Beistandschaften Aufgrund dieser zufließenden Einnahmen verfügt das Kind über Einkommen, welches nach 11 SGB II angerechnet wird. Wird das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft tätig, erbringt es keine vorrangige Eigenleistung. Es leitet ausschließlich den Unterhalt, aufgrund der zivilrechtlichen Forderung des Kindes gegen den Verpflichteten, an das Kind weiter. Daher besteht hier kein Erstattungsanspruch nach den 102 ff SGB X. Merke: Es besteht keine Verpflichtung der Mutter/ des Vaters eine Beistandschaft einrichten zu müssen. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung ist daher hier nicht möglich.

24 Kuntze Organisationsschema ab Nachrang / Unterhalt in der GAL PAP ermittelt aus dem Leistungsantrag den unterhaltspflichtigen Personenkreis nach 33 Abs. 2 SGB II Unterhalt wird bereits gezahlt Unterhalt wird bereits verfolgt... Unterhalt wird noch nicht verfolgt Urteil liegt vor PAP rechnet an Urteil liegt nicht vor vom Rechtsanwalt Ermächtigung und Rückübertragung Anschreiben Rechtsanwalt vom Amt für Jugend & Familie Beistandschaft Treuhänderische Rückübertragung Urteil liegt vor Pflichtiger zahlt nicht UVG beantragen und Abtretungsanzeige fertigen Pflichtiger zahlt keinen Unterhalt UVG beantragen und Abtretungsanzeige fertigen PAP erlässt in allen Fällen eine Rechtwahrungsanzeige (s. SGB II - ABLAGE) Die Rechtswahrungsanzeige ist kein Verwaltungsakt, hat aber die Wirkung einer privatrechtlichen Mahnung, so dass ab Zugang der Mitteilung auch rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann. Aus diesem Grund ist der zeitnahe Erlass dieser Anzeige sehr wichtig. Eigentlich müsste der Zugang auch aus beweisrechtlichen Gründen dokumentiert werden (Postzustellungsurkunde). Aus Kostengründen werden wir aber erst dann förmlich, wenn bis zur Wiedervorlagefrist (14 Tage) keine Reaktion erfolgen sollte (Rücklauf des Anhörungsbogens). Zur Wiedervorlagefrist erfolgt künftig grundsätzlich die Abgabe an 718, mit oder ohne Unterlagen Abgabe an 718 Prüfung und Berechnung, Geltendmachung und Verfolgung des Anspruches durch 718, wie im Schema Überleitung Prüfung von Rückübertragungsmöglichkeiten nach 32 Abs. 4 SGB II n.f.

25 Rangverhältnis im Rahmen des 1615 l BGB bei mehreren Verpflichteten (Ehegattenunterhalt : Betreuungsunterhalt): BGH (Bundesgerichtshof): Bezüglich der Frage, welches Einkommen vorrangig zur Unterhaltsleistung heranzuziehen ist, ist für den BGH zunächst das Alter der Kinder maßgebend und damit die Frage zu prüfen, ob unter den konkreten Umständen, im Hinblick auf das Alter des jeweiligen Kindes, für die Kindesmutter Arbeit möglich und zumutbar ist. Die Altersgrenzen werden durch die Rechtsprechung des BGH gezogen (s. hierzu das neueste Urteil). Sollten alle Kinder unter sechs Jahre alt sein, ist zwischen den Einkommen (Ehegatten/Väter oder Väter/Väter) das entsprechende Verhältnis zu bilden.

26 Gemeinsamkeiten bei Unterhaltsansprüchen 1601 ff. BGB Grundsätzliche Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht: Der auf Unterhalt in Anspruch genommene gehört zum Kreis der potentiell Unterhaltspflichtigen Der Anspruchsteller muss einen nicht mit eigenen Mitteln zu deckenden Unterhaltsbedarf haben Der Unterhaltspflichtige muss nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung anderer Verpflichtungen leistungsfähig sein Der Berechtigte darf nicht wirksam auf seinen Unterhaltsanspruch verzichtet haben Der Unterhaltsanspruch darf nicht verwirkt sein

27 Bedarf des Unterhaltsberechtigten: In allen Unterhaltsfällen kann der dem Grunde nach Berechtigte angemessenen Unterhalt verlangen! Wie hoch ist der unterhaltsrechtliche Bedarf? bei Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen Einkommen und Vermögen soweit dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat! Unterhaltsrechtl. Leitlinien der Familiensenate SüdL bei Kindern nach der Lebensstellung des Berechtigten Die Lebensstellung leitet sich vom Elterneinkommen ab. Leben die Eltern getrennt / geschieden ist zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden. Barunterhaltspflichtig ist der familienfernere Elternteil. Lebt das Kind bei einem Dritten sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Düsseldorfer Tabelle um willkürliche Bezifferung zu vermeiden im Rahmen des 1615 l BGB nach der Lebensstellung des Berechtigten Die Lebensstellung richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes soweit der Lebensstandard hierdurch geprägt wurde SüdL und die Rechtsprechung s. hierzu Fallbeispiele

28 Gemeinsamkeiten bei Unterhaltsansprüchen: (Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit) Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechtsrechtes muss zur Feststellung des jeweiligen Bedarfs durch die Sachbearbeitung ermittelt werden. Bedürftig ist nur, wenn und soweit der Berechtigte seinen Bedarf nicht aus eigenen Kräften decken kann. Bedarfsfeststellung Bedarf des minderjährigen Kindes anhand der Düsseldorfer Tabelle Bedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nach den SüdL Bedarf der Kindesmutter / Kindesvater nach 1615 l BGB nach den SüdL bzw. der einschl. Rechtsprechung des zuständigen OLG (hier OLG Karlsruhe)./../../../. (Bedarfsmindernd sind Einkünfte aller Art zu berücksichtigen, soweit sie nur geeignet sind den Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu befriedigen. Die Berechtigten müssen grundsätzlich auch den Stamm ihres Vermögens einsetzen.

29 Mögliche Einkommen des Unterhaltsberechtigten: aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit aus Kapital aus Vermietung und Verpachtung aus Land und Forstwirtschaft im Umfang des Wertes eines mietfreien Wohnens im eigenen Haus bzw. in der eigenen Wohnung ( BGH FamRZ 2003, 1179) aus der Haushaltsführung für einen leistungsfähigen Partner (BGH FamRz 1989, 487; Aus nicht subsidiären Sozialleistungen, auch soweit als Darlehen gewährt, auch Leistungen nach 16 Abs. 3 (Ein-Euro-Jobs), 24 und 29 SGB II. Auch die Freibeträge nach 30 SGGB II sind unterhaltsrechtlich Einkommen Viele dieser Einkommenstatbestände werden durch die Rechtsprechung der jeweiligen Oberlandesgerichte und des BGH beschrieben. Maßgebend sind auch die jeweiligen Unterhaltsrichtlinien. Die mitgeteilten anrechenbaren Einkommenstatbestände sind entsprechend auf die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten anzuwenden. Erzielt ein seinen Eltern gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind Einkommen (z.b. Ausbildungsvergütung oder Praktikumzuschuss) mindert dies seinen Bedarf. Vorab ist es um eine Ausbildungspauschale von derzeit 93,00 (SüdL ) zu bereinigen. Ist das Kind volljährig, wird ihm das verbleibende Einkommen grundsätzlich in vollem Umfang bedarfsmindernd angerechnet. Gleiches gilt für das auf dieses Kind entfallende Kindergeld (BGH FamRZ 2006, 99).

30 Einkommensermittlung (beispielhaft) Arbeitnehmertätigkeit Selbständige Tätigkeit 1 Monatliches durchschn. Brutto aus 12 Monaten: 2000,00 Gewinn aus 3 Jahren 2./.Steuern und Sozialversicherung 550,00 3./.Altervorsorgebeiträge 50,00 4 "Nettoeinkommen" i.s. Anm. 3 DT 1400,00 Gewinn monatlich 1400,00 5./. Berufsbedingte Aufwendungen pauschal 5% 70,00 maximal 150,00, wenn tatsächlich nachgew. 6 "Nettoeinkommen" (für Tabellenunterhalt) 1330,00 "Nettoeinkommen" 1400,00 7./. Zinsen / Tilgung / Schulden 85,00 8./. Kinderbetreuungskosten 240,00 9 "Einkommen" vor Erwerbsbonus 1005,00 Einkommen vor Bonus 1075,00 10./. 1/10 Erwerbsbonus 100,50./. 100,50 11 : 2 "Halbteilungsgrundsatz" 452,25 :2 487,75

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!

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