Zonenreglement der Einwohnergemeinde Bellach Stand öffentliche Mitwirkung

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1 der Einwohnergemeinde Bellach Stand öffentliche Mitwirkung RRB Nr. vom.

2 Gestützt auf das Planauflageverfahren, den Gemeinderatsbeschluss vom.. sowie Regierungsratsbeschluss Nr. vom.., tritt nachfolgendes der Einwohnergemeinde Bellach mit der Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. vom.. in Kraft. I., Geltungsbereich und Stellung zum alten Recht 1 / Geltungsbereich Geltungsbereich Dieses Reglement enthält in Ergänzung und Ausführung des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG, BGS ) und der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (KBV, BGS ) Vorschriften über das Bauen in der Gemeinde. Dieses Reglement gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Die splanung beinhaltet den Bauzonenplan im Massstab 1:2 000, den Naturgefahrenplan 1:3 000, den Gesamtplan 1:5 000 sowie die Erschliessungspläne 1: Besitzstandgarantie nach 34 ter PBG 3 Stellung zum alten Recht In Bauten innerhalb der Bauzone, die vor Inkrafttreten dieses Reglements rechtmässig bewilligt wurden, dürfen alle bestehenden Gebäudeflächen genutzt werden, auch wenn die zonengemäss definierte und zulässige Überbauungsziffer dadurch überschritten wird RRB Nr. vom. 2/31

3 II. ÜBERGEORDNETE VORSCHRIFTEN 3 sboni ohne Gestaltungsplan Bedingungen betr. sboni Max. Boni Im Sinne von 39 KBV 4 kann in der W2 und in der ZZ zur Nachverdichtung überbauter und zur Verdichtung unbebauter Gebiete unter folgenden Bedingungen ein Bonus von 1 Zusatzgeschoss bzw. eine Erhöhung der maximalen Überbauungsziffer erteilt werden (unabhängig eines Gestaltungsplans bzw. eines s- und Bebauungskonzepts): - Für Erweiterung bestehender, zonenkonformer Wohnbauten, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erstellt wurden, um zusätzliche, selbständige Wohneinheiten (separater Zugang, eigene Küche und eigene sanitäre Einrichtungen) durch An- und Umbauten (Ersatzneubauten). In der W2 dürfen die zu erweiternden Bestandesbauten nicht mehr als 2 Geschosse aufweisen. - Für unbebaute Baugebiete, die in verdichteter Art (< 500 m 2 anrechenbare Landfläche pro Wohneinheit) überbaut werden sollen - Für Arealüberbauungen bzw. Quartiererneuerungen, welche neben den Anforderungen gemäss 39 Abs. 1 KBV 5 über eine zentrale Parkierung und ansprechende gemeinschaftliche Anlagen im Freien verfügen (Freiflächen) - Für Gebäude, welche das von der Gesetzgebung geforderte Mass an Energieeffizienz überschreiten - Bei autofreien oder autoarmen Arealüberbauungen - Bei Errichtung einer grösseren, gemeinsamen unterirdischen Abfallentsorgungsstelle - Gemeinnütziger Wohnungsbau (z. B. Wohnen im Alter, preisgünstiger Wohnraum oder Wohngenossenschaften mit Privateigentum) Gebiete der W2 und ZZ, bei welchen ein Bonus auf der maximal zulässigen Geschossigkeit und somit der Fassaden- und Gesamthöhe erteilt werden kann sind im Zonenplan ausgewiesen. Die maximale Überbauungsziffer fällt bei der teilweisen Erfüllung der genannten Bedingungen weg (es gelten einzig die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Grünflächenziffer). Zuständigkeit Bei der Energieeffizient gelten die nach 39 Abs. 3 KBV 6 aufgeführten Boni. Für die abschliessende Beurteilung der sboni ist die Baubehörde der Einwohnergemeinde Bellach zuständig (auf der Grundlage des Baugesuchs). Der Gemeinderat kann beratend beigezogen werden RRB Nr. vom. 3/31

4 4 Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht Pflicht / Darstellung Inhalte Zulässige Abweichungen Befreiung von der Gestaltungsplanpflicht s- und Bebauungskonzept Sicherstellung qualitativ hochstehender, einheitlicher Überbauungen mit attraktiven Aussenräumen in planerisch empfindlichen Gebieten (ergänzend zu 46 PBG 7 ). Im Zonenplan gebietsspezifisch für die Wohnzonen (W2, W2S) dargestellt bzw. für alle übrigen Bauzonen in Kapitel III Zonenvorschriften ( 36 Bauvorschriften und sziffern) dieses Reglements definiert. Im Rahmen des Gestaltungsplans sind eine besonders hohe Wohn- und Aussenraumqualität sowie eine hohe gestalterische und funktionale Qualität der Erschliessung (in Ergänzung der Erschliessungspläne) und der Parkierung sicherzustellen. Zusätzlich kann verlangt werden: - ein Umgebungsgestaltungsplan (Grünraumgestaltung) mit Pflegekonzept (inkl. Regelung der Zuständigkeiten für den Unterhalt). Dieser hat auch erforderliche Terrainveränderungen und Stützmauern aufzuzeigen. - Vorschriften zur Energie (Baustandard, Energieträger usw.) - Vorgaben zur (Wohnformen, smix, Art von Gewerbe/Dienstleistungen usw.) Entlang markanter Strassenachsen (Kantons- und Sammelstrassen) ist eine wahrnehmbare Grüngestaltung vorzunehmen (Strassenpflanzung, vgl. auch 7 dieses Reglements), wobei eine ästhetisch ansprechende Gebäudefassade diese Grüngestaltung unterbrechen darf. Die im Rahmen der Gestaltungspläne zulässigen Abweichungen von der Grundnutzung sind zonenspezifisch und in Kapitel III Zonenvorschriften ( 36 Bauvorschriften und sziffern) dieses Reglements verbindlich aufgeführt. Der Gemeinderat kann vorbehältlich 44 ff. PBG 8 und auf der Grundlage eines s- und Bebauungskonzeptes von der generellen Gestaltungsplanpflicht der 3-geschossigen Wohnzone (W3), der reinen Gewerbezone (GR) und der Industriezone (I) befreien. Das s- und Bebauungskonzept hat folgende Mindestinhalten zu beinhalten: Situation und Umgebung, Betriebs- und (Flächen-)skonzept, Etappierung, Gestaltung und Materialisierung, Grünflächen- und Aussenraumgestaltung, Verkehrserschliessung und Parkierung, Verkehrsbelastung, Immissionen auf die Nachbarschaft. Die in 36a aufgeführten Abweichungen können nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes, nicht aber bei einem s- und Bebauungskonzept angewendet werden RRB Nr. vom. 4/31

5 5 Überbauungs- und Grünflächenziffer Überbauungsziffer für Untergeschosse Überbauungsziffer Industriezone I Grünflächenziffer Gebäudeflächen von Untergeschossen ( 17 KBV 9 ), welche in der gestalteten Umgebung nicht oder nur unwesentlich in Erscheinung treten, müssen nicht an die Überbauungsziffer angerechnet werden. Bei Betrieben, die auf grössere, offene Umschlagflächen angewiesen sind, kann in begründeten Fällen die minimale Überbauungsziffer im Rahmen eines Gestaltungsplanes bzw. eines s- und Bebauungskonzeptes unterschritten werden. Die strassenseitigen Randbereiche grösserer, offener Umschlagflächen sind als Sichtschutz mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und als Grünfläche auszubilden. In den Arbeitszonen (GW, GR, I) ist ein Anteil von 50 % der geforderten Grünfläche mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und als Grünfläche auszubilden. Für die Anrechenbarkeit an die Grünfläche gilt 7 dieses Reglements. Ist bei bereits überbauten Arealen diese Vorschrift nicht erfüllt, so muss mindestens das Ausmass der bisherigen Grünfläche erhalten bleiben. Ergänzend zu 24 KBV 10 gilt in den Arbeitszonen (GW, GR, I) der Grenzabstand gegenüber anderen Zonen von mindestens 10.0 m auch für Anlagen wie Abstell- oder Lagerplätze. Im Interesse der Gemeinde dienende Entsorgungsstellen können davon ausgenommen werden. Zuständig ist der Gemeinderat. 6 Bauweise, Dachformen, Dach- und Fassadengestaltung Allgemein Dachgestaltung und -form Dachbegrünung Solaranlagen Über das gesamte Gemeindegebiet ist quartierweise eine architektonische Einheitlichkeit anzustreben. Dabei haben sich die Bauten gut in das Siedlungsgebiet (Quartierbild) einzugliedern, insbesondere bezüglich ihrer Bauweise, der Dachform, Dach- und Fassadenmaterialien und Farbgebung. Die Dachform bei Neu- und Ersatzbauten (insbesondere Firstrichtung, Ziegelmaterialien) hat sich an den angrenzenden, bereits bebauten Gebieten zu orientieren. Flachdächer sind, unter Berücksichtigung der Einheitlichkeit, in allen Zonen grundsätzlich zulässig (Ausnahme: Ortsbildschutzperimeter) Flachdächer sind vollständig extensiv zu begrünen. Ausgenommen sind der Terrassennutzung dienende Dächer, Vordächer sowie Dächer von Nebenbauten wie Carport und Sitzplätzen. Begrünte Flachdächer sind nicht an der Grünflächenziffer anrechenbar. Solaranlagen auf Flachdächern sind in Kombination mit der flächendeckenden Extensivbegrünung vorzusehen. Ausnahme: in das Flachdach integrierte Photovoltaik-Elemente RRB Nr. vom. 5/31

6 7 Baumäquivalent und Strassenpflanzung Anrechenbarkeit geeignete Strassenbäume Anstelle der vorgeschriebenen Grünfläche kann die Baubehörde der Einwohnergemeinde Bellach das ersatzweise Anpflanzen hochstämmiger Bäume zulassen. Der Stammdurchmesser eines solchen Baumes muss mindestens 8 cm betragen. Er muss im Boden gepflanzt sein. Pro Baum kann 30 m 2 an die verlangte Grünfläche angerechnet werden, aber im Maximum für - 25 % der gesamten Grünfläche in den Mischzonen (ZZ, SWA, GW) - 50 % der gesamten Grünfläche in den reinen Arbeitszonen (GR, I) In allen nicht genannten Bauzonen ist das Anrechnen hochstämmiger Bäume an der Grünfläche nicht zulässig. Entlang bestehender Strassenachsen (Kantons- und Sammelstrassen) ist eine einheitliche Bepflanzung anzustreben. Für ein grösstmögliches ökologisches Potential sollen einheimische, hochstämmige und möglichst langlebige Baumarten verwendet werden, die zudem für die Bepflanzung von Strassenräumen geeignet sind (unempfindlich gegen Streusalz, schnittverträglich, wenig Totholzanteil, kein Fallobst, usw.; z. B. Ahorne, Linden, Eschen oder Eichen). Die Baubehörde der Einwohnergemeinde Bellach prüft die vorgesehene Bepflanzung. Bei Einzelbaumpflanzungen ist die VSS-Norm Alleebäume, Baumartenwahl zu berücksichtigen. 8 Kultusbauten Kultusbauten inkl. Umnutzung von bestehenden Gebäuden zu Kultusbauten sind nur in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA), der reinen Gewerbezone (GR) und der Industriezone (I) zulässig. Der Gemeinderat kann für die Errichtung von bzw. für die Umnutzung zu Kultusbauten fallweise einen Gestaltungsplan oder ein s- und Bebauungskonzept zur Genehmigung verlangen. 9 Sexgewerbe In den Wohn- und Spezialzonen (W2, W2S, W3, W4, STs, SGr, SBO) sowie den Mischzonen (ZZ, SWA, GW) ist das Sexgewerbe (inkl. Kontaktbars und Ähnliches) nicht zulässig. 10 Solar- und Windenergieanlagen Mit Ausnahme der Gebiete innerhalb des Ortsbildschutzperimeters sind Solarund Windenergieanlagen in allen Zonen grundsätzlich ohne Baubewilligung (Meldepflicht) gestattet. Vorbehalten bleibt 64 KBV RRB Nr. vom. 6/31

7 11 Mobilfunkanlagen Grundsätzlich sind Mobilfunkanlagen in der Industrie- und Gewerbezonen (I, GR, GW) sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) zu erstellen. Erst wenn in diesen Zonen ein Standort nicht möglich ist, kann ein Standort in einer anderen Zone in Erwägung gezogen bzw. geprüft werden. Dieser Paragraph ist nur auf optisch als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen anwendbar. 12 Klein- und Nebenbauten Zulässigkeit Gestaltung Klein- und Nebenbauten haben sich in ihrer Gestaltung (Materialisierung, Farbgebung, Dachform) den Hauptbauten unterzuordnen und dürfen nicht markant in Erscheinung treten bzw. das Orts- und Umgebungsbild nicht beeinträchtigen. Überbauungsziffer Klein- und Nebenbauten sind freistehende Gebäude, die nur Nebennutzflächen enthalten (z. B. Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons, eine Wohn- bzw. gewerbliche ist nicht zulässig). Diese sind in 1-geschossiger Bauweise grundsätzlich zulässig und haben unter Vorbehalt der Wahrung ästhetischer, wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Interessen keinen Gebäudeabstand einzuhalten. Die Grenzabstände richten sich nach Anhang II KBV 12. Kleinbauten mit einer Gebäudefläche von < 12 m 2 (Summe aller Kleinbauten) sind von der Überbauungsziffer ausgenommen. 13 Veloabstellplätze Bei der Bahnhaltestelle, bei Bushaltestellen, bei öffentlichen Einrichtungen, im Dorfkern, bei Wohn- und Arbeitsgebieten sowie bei grösseren Umbauten sind gedeckte Veloabstellplätze in genügender Anzahl anzustreben. 14 Lärmempfindlichkeit und Lärmnachweis Darstellung Pflicht Die Lärmempfindlichkeiten nach Art. 43 Lärmschutzverordnung (LSV) sind im Bauzonenplan verbindlich festgelegt und dargestellt. Dies mit Ausnahme der Landwirtschaftzone, in welcher die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III gilt. Für Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten ist im Rahmen des Baugesuchbzw. Gestaltungsplanverfahrens ein Lärmnachweis zwingend notwendig RRB Nr. vom. 7/31

8 III. ZONENVORSCHRIFTEN 1. Unterteilung 15 Zonen / Gebiete Unterteilung Das Gemeindegebiet von Bellach ist gemäss splanung in folgende Zonen (und Gebiete) unterteilt: Bauzonen Wohnzone, zweigeschossig W2 Wohnzone, zweigeschossig mit speziellen Zonenvorschriften Wohnzone, dreigeschossig Wohnzone, viergeschossig Zentrumszone Spezialzone Terrassensiedlung Spezialzone Grederhöfe Spezialzone Bellach Ost Spezialzone Wohnen im Alter Gewerbezone mit Wohnnutzung Reine Gewerbezone Industriezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Spezialzone Reservoir Hubel Spezialzone Pulverhaus Spezialzone Freizeit und Sport Brunnmatt Spezialzone Hunde- und Kleintierbetreuung Spezialzone Gartenbau Spezialzone Parkplatz Spezialzone Werftanlage Grünzone W2S W3 W4 ZZ STs SGr SBO SWA GW GR I OeBA Schutzzonen Ortsbildschutzperimeter OBS SRH SPu SFS SHK SGa SPa SWe G Kommunale Uferschutzzone (innerhalb Bauzone) Quell- und Grundwasserschutzzonen USZ RRB Nr. vom. 8/31

9 Nichtbauzonen Reservezone Bellach Ost Re SBO Naturgefahren Gebiete Natur- und Kulturobjekte s- und andere Zonenvorschriften Landwirtschaftszone Kommunale Uferschutzzone (ausserhalb Bauzone) Kommunale Landschaftsschutzzone Kantonales Vorranggebiet Natur und Landschaft Kantonales Naturreservat Kantonale Landwirtschafts- und Schutzzone Witi Kantonale Uferschutzzone Gefährdungsbereich geringe Gefährdung / Restgefährdung Gefährdungsbereich mittlere Gefährdung Gefährdungsbereich erhebliche Gefährdung Belastete Standorte / Altlasten Schadstoffbelastete Böden Kulturobjekte (geschützt / schützenswert / erhaltenswert) Geschützte geologische Objekte Geschützte archäologische Fundstellen Geschützte Naturobjekte Die der Zonen richtet sich nach den PBG 13 und den nachfolgenden Bestimmungen: Lw 13 RRB Nr. vom. 9/31

10 2. Bauzonen 16 Wohnzone, zweigeschossig W2 Baumasse sdichte Bedingte Aufstockung Vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser (Doppeleinfamilienhäuser in geschlossener Bauweise) sowie nicht störende Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (z. B. Büro, Arztpraxen, Friseurbetriebe, Ateliers, etc.), deren Bauweise der W2 angepasst ist. Vgl. 37a Bauvorschriften und sziffern dieses Reglements. Vgl. 3 dieses Reglements. Für die im Zonenplan markierten Gebiete (entlang Seidenweg, Terrassenstrasse, Viaduktstrasse) ist die Aufstockung um ein zusätzliches Geschoss unabhängig eines Gestaltungsplanes bzw. s- und Bebauungskonzeptes zulässig, falls eine der unter 3 sbonus dieses Reglements definierten Anforderungen erfüllt werden. 17 Wohnzone, zweigeschossig mit speziellen Zonenvorschriften W2S und Baumasse Spezielle Zonenvorschriften Es gelten die sbestimmungen von 16 Wohnzone, zweigeschossig dieses Reglements. Für die im Zonenplan markierten Gebiete (Henzirain, Terrassenstrasse) ist im Rahmen eines Gestaltungsplans eine Überbauung mit Terrassensiedlungen gemäss 21 Spezialzone Terrassensiedlung dieses Reglements zulässig. 18 Wohnzone, dreigeschossig W3 Baumasse Parkierung Vorwiegend Reihen- und Mehrfamilienhäuser sowie nicht störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe (z. B. Büro, Arztpraxen, Friseurbetriebe, Ateliers, etc.), deren Bauweise der W3 angepasst ist. Vgl. 37a Bauvorschriften und sziffern dieses Reglements. Die Parkierung hat grösstenteils unterirdisch in Einstellhallen zu erfolgen (Ausnahme Besucherparkplätze). 19 Wohnzone, viergeschossig W4 Baumasse Parkierung Mehrfamilienhäuser sowie nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (z. B. Büro, Arztpraxen, Friseurbetriebe, Ateliers, etc.), deren Bauweise der W4 angepasst ist. Vgl. 37a Bauvorschriften und sziffern dieses Reglements. Die Parkierung hat grösstenteils unterirdisch zu erfolgen (Ausnahme Besucherparkplätze). RRB Nr. vom. 10/31

11 20 Zentrumszone ZZ Anteil Dienstleistung / Gewebe Baumasse Gestaltungsplanpflicht Die ZZ dient einer gemischten, verdichteten, qualitativ hochstehenden Bauweise an zentralen Lagen und bezweckt den Ausbau bzw. die Neubildung als Zentrum unter Wahrung des Orts- und Strassenbildes (geschützte, schützenswerte und erhaltenswerte Bauten). In der ZZ sind Wohnbauten (freistehende oder zusammengebaut / Mehrfamilienhäuser) mit gewerblicher zur Belebung der ZZ zugelassen. Neue Einfamilienhäuser sind nicht zulässig. Die ZZ umfasst die alten Ortsteile und das Zentrum, hauptsächlich den Baubereich beidseits der Dorfstrasse, Turmstrasse, Gärischstrasse, Lindenstrasse und Tellstrasse. Wohnbauten mit durch nicht bis mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (wie Gaststätten, Läden, Büros). In den Erdgeschossen werden Dienstleistung und Gewerbe angestrebt. Nicht zulässig sind verkehrsintensive Betriebe, Betriebe mit vorwiegend Lagerund Umschlagsfunktion, grössere Einkaufszentren / Fachmärkte, Discos, Nachtlokale sowie Betriebe des Automobilgewerbes. Bereits bestehenden Gewerbebetrieben ist der Weiterbestand gewährleistet. Angemessene Erweiterungen von bestehenden Betriebsflächen sind im Rahmen eines s- und Bebauungskonzeptes zulässig. Reine Wohnbauten sind zulässig. In der ZZ ist maximal 1 Vollgeschoss als Dienstleistungs- und Gewerbeflächenanteil zulässig. Im Rahmen eines Gestaltungsplans ist ein höherer Dienstleistungs- / Gewerbeanteil zulässig, wobei in den Obergeschossen nur nicht störende en zulässig sind. Vgl. 37a Bauvorschriften und sziffern dieses Reglements. Für die im Zonenplan entsprechend bezeichneten Gebiete ist unabhängig eines Gestaltungplanes bzw. eines s- und Bebauungskonzepts eine Aufstockung bis zu 4 Geschossen möglich, falls eine der unter 3 sbonus dieses Reglements definierten Anforderungen erfüllt werden. In der Zentrumszone gilt die generelle Gestaltungsplanpflicht für grössere, unbebaute Parzellen sowie grössere, bereits bebaute Parzellen, welche von einem Abbruch und Wiederaufbau (Ersatzneubau) betroffen sind. 21 Spezialzone Terrassensiedlung STs Baumasse Gestaltung In der STs sind ausschliesslich Terrassenwohnungen zugelassen. Nicht störende Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (z. B. Büro, Arztpraxen, Friseurbetriebe, Ateliers, etc.) sind gestattet. Vgl. 36a Bauvorschriften und sziffern dieses Reglements. Die maximal zulässige Fassadenhöhe von 7.5 m ab massgebendem Terrain ist in jedem Punkt einzuhalten. Ausgenommen sind Aufbauten von maximal 1.0 m für technische Einrichtungen wie Liftzüge. Es sind nur Flachdächer zulässig. Es gelten die Bestimmungen gemäss 6 dieses Reglements. Verglasungen der Terrassen und Wintergärten sind zulässig. Die Überdachung der Terrassen (OK Dachkonstruktion) darf die Brüstungshöhe der oberliegenden Terrasse nicht erreichen. RRB Nr. vom. 11/31

12 22 Spezialzone Grederhöfe SGr Neubauten, Abbruch und Wiederaufbau Weitere shinweise Die SGr bezweckt den Erhalt bzw. die Erneuerung der bestehenden Bauten und Anlagen mit einer hohen sdichte. Zulässig sind Wohnnutzungen in Reihen- und Mehrfamilienhäuser sowie untergeordnete Anteile an nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (z. B. Büro, Arztpraxen, Friseurbetriebe, Ateliers, etc.), deren Bauweise der bestehenden Überbauung angepasst ist. Neubauten sind nur als Klein- oder Nebenbauten mit einer Fläche von max. 12 m 2 zulässig. Abbruch und Wiederaufbau (Ersatzneubau) bleiben, vorbehältlich eines s- und Bebauungskonzeptes und der Zustimmung des Gemeinderates Bellach, zulässig. Die Errichtung und bestimmungsgemässe Benützung der internen Strassen, Wege, Kinderspielplätze, Abstellplätze für Container und Fahrzeuge ist durch die Grundeigentümer unentgeltlich zu dulden. 23 Spezialzone Bellach Ost SBO Baumasse Konkurrenzverfahren Zulässig sind Wohnnutzungen sowie untergeordnete Anteile an mässig störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entlang der neuen Haupterschliessung und entlang der Grederstrasse. Es ist eine möglichst hohe sdichte anzustreben. Freistehende Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser sind nicht zulässig. Vgl. 37a Bauvorschriften und sziffern dieses Reglements. Als Grundlage für Gestaltungsplanverfahren ist ein Konkurrenzverfahren nach dem Gesetz (721.54) und der Verordnung (721.55) über öffentliche Beschaffungen des Kantons Solothurn, insbesondere 30 ff. der Verordnung, sowie subsidiär die sia Ordnungen 142/143 (2009) durchzuführen. Der Gemeinderat setzt eine Kommission ein, welche das Konkurrenzverfahren begleitet. Das Amt für Raumplanung ist beizuziehen. Ein Konkurrenzverfahren liegt vor, wenn - mind. drei beurteilbare Projektentwürfe von voneinander unabhängigen und qualifizierten teilnehmenden Verfassern vorliegen, - der Gemeinderat, die Grundeigentümerschaft und das Preisgericht (Beurteilungsgremium) an der Vorbereitung des Konkurrenzverfahrens und an der Beurteilung der Projektentwürfe beteiligt sind. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Konkurrenzverfahrens - einen der teilnehmenden Projektverfasser bestimmen, - ein neues Konkurrenzverfahren verlangen, wenn zwischen dem Abschluss des Konkurrenzverfahrens und Erteilung der Baubewilligung des Vorhabens mehr als 5 Jahre vergangen sind, - diese Frist von 5 Jahren in begründeten Fällen um 1 Jahr verlängern, - weitere Bedingungen zu sdichte, smix, Wohnungsschlüssel, Wohnformen, maximaler Geschosszahl, Erschliessung, Mobilitäts- und Parkierungsmanagement, Grünflächenziffer, Energie- und Baustandards sowie zur Etappierung festlegen. RRB Nr. vom. 12/31

13 Besondere Bestimmungen Der Gemeinderat gibt die Bebauung der Spezialzone Bellach Ost in Etappen von jeweils ca. 100 neuen Einwohnern frei. Im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision der Einwohnergemeinde Bellach bzw. des Konkurrenz-/Wettbewerbsverfahrens über das Gebiet Bellach Ost sind Änderungen/Ergänzungen zu der vorliegenden splanung unabhängig von der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit möglich. Ein Teilausbau der neuen Verbindungsstrasse (Busverbindung) von der Grederzur Marktstrasse ist auch vor der Genehmigung des Gestaltungsplanes im Baubewilligungsverfahren möglich. Das für einen Teilausbau notwendige Areal untersteht der Abtretungspflicht nach 42 kantonales Planungs- und Baugesetz (PBG 14 ). 24 Spezialzone Wohnen im Alter SWA Baumasse sbonus Die SWA bezweckt die qualitativ hochstehende Entwicklung des Areals und bietet als Mischzone insbesondere Raum für Alterswohnungen bzw. fürs Wohnen von Pflegebedürftigen, der dafür nötigen Dienstleistungen sowie für Generationenwohnen mit öffentlichen en wie Kindergarten, Quartierladen oder Quartierrestaurant. Wohnbauten und der dem dienenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Vgl. 37a Bauvorschriften und sziffern dieses Reglements. Die max. zulässige Geschosszahl [G] und max. Fassadenhöhe [Fh] werden gebietsspezifisch festgelegt: - 1. Henzirain: 2 G, 7.50 m - 2. Geugisbüel: 3 G, m - 3. Turbenloch: 5 G, m Abweichungen von der max. zulässigen Geschosszahl (1 Zusatzgeschoss) und Fassadenhöhe (zusätzlich 3 m) sind nur möglich, wenn ein angemessenes Mass (mind. ca. 25 %) der anzurechnenden Geschossfläche für Wohnen im Alter bzw. fürs Wohnen von Pflegebedürftigen oder fürs Generationenwohnen vorgesehen sind. 25 Gewerbezone mit Wohnnutzung GW In der GW sind gewerbliche en mit einem untergeordneten Wohnanteil im Sinne einer sdurchmischung von Arbeiten und Wohnen zugelassen. Es sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnnutzung zulässig. Nicht zugelassen sind Betriebe, die übermässige Immissionen verursachen (starken Rauch, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterungen). Weiter ausgeschlossen sind Garagen, die dem Betrieb eines Automobilgewerbes dienen sowie Werkhöfe des Baugewerbes. Entlang dem Blumenweg sind die Betriebszeiten für gewerbliche en auf Montag bis Freitag, jeweils von Uhr beschränkt. Davon ausgenommen ist stilles Gewerbe wie z. B. Büronutzungen RRB Nr. vom. 13/31

14 Anteil Wohnnutzung Baumasse Reine Gewerbebauten sind zulässig. Der Wohnanteil ist auf maximal 1 Vollgeschoss beschränkt. Vgl. 37b Bauvorschriften und sziffern dieses Reglements. 26 Reine Gewerbezone GR Baumasse Zone für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Es sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sowie betriebsnotwendige Wohnungen. Nicht zulässig sind Betriebe mit vorwiegend Lager- und Umschlagsfunktion. Im Interesse der Gemeinde dienende Entsorgungsstellen können davon ausgenommen werden. Zuständig ist der Gemeinderat. Vgl. 37b Bauvorschriften und sziffern dieses Reglements. 27 Industriezone I Baumasse Ansiedlungskriterien Besondere Bestimmungen Ansiedlung und Entwicklung arbeitsplatzintensiver Industriebetriebe mit hohem Wertschöpfungspotential. Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen. Nicht zugelassen sind neue Betriebe mit grossem Flächenbedarf pro Arbeitsplatz und hohem Verkehrsaufkommen, die vorwiegend Waren und Güter lagern oder verteilen und bei denen die Lagerflächen gegenüber der übrigen Betriebsfläche überwiegen. Im Interesse der Gemeinde dienende Entsorgungsstellen können davon ausgenommen werden. Zuständig ist der Gemeinderat. Verkaufs- und Ausstellungsflächen sind nur in Verbindung mit einem produzierenden oder handelnden Betrieb zulässig. Im Rahmen von Gestaltungsplänen sind Abweichungen zulässig. Vgl. 36b Bauvorschriften und sziffern dieses Reglements. Die Baubehörde der Einwohnergemeinde Bellach beurteilt Ansiedlungen nach einem Beurteilungsraster (vgl. Anhang 2) und behält sich vor, im Rahmen des Beurteilungsrasters die minimale Arbeitsplatzdichte und die maximalen Fahrenzahlen festzulegen sowie eine verdichtete Bauweise und eine unterirdische Parkierung vorzuschreiben. Werden die im Südwestbereich von GB Bellach Nr. 719 bestehenden ca. 13 Hochstammbäume entfernt, ist in Absprache mit den zuständigen Gemeindebehörden ein adäquater Realersatz an einem anderen Standort innerhalb des Gemeindegebietes von Bellach in vergleichbarer Flächengrösse, Anzahl Bäume und Baumart zu leisten. Für die Finanzierung und den Unterhalt dieser Ersatzmassnahme ist der Grundeigentümer von GB Bellach Nr. 719 zuständig. 28 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Sicherung der für öffentliche Aufgaben benötigten Flächen In der OeBA sind nur öffentliche und öffentlichen en dienende Bauten und Anlagen gestattet. Gestaltung Vgl. 37b Bauvorschriften und sziffern dieses Reglements RRB Nr. vom. 14/31

15 29 Spezialzone Reservoir Hubel SRH Die Spezialzone Reservoir Hubel dient der Erstellung und dem Betrieb eines Grundwasserreservoirs. Baumasse Die Bauvorschriften richten sich nach der KBV Spezialzone Pulverhaus SPu und Baumasse Die Spezialzone Pulverhaus bezweckt den Schutz des alten Pulverhauses in seiner Struktur und Bausubstanz. Der Schutz erstreckt sich auch auf die Umgebung, soweit dies für die Erhaltung des architektonischen und geschichtlichen Zusammenhangs erforderlich ist. Um- und eingeschossige Anbauten sind zulässig, wenn sie den Schutzcharakter von Gebäude und Umgebung berücksichtigen. Die Lage und notwendige Anzahl Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Parkplätze sind mit wasserdurchlässigem Material zu gestalten. Zur Beurteilung von Baugesuchen ist die kantonale Fachstelle für Ortsbildschutz beizuziehen. 31 Spezialzone für Freizeit und Sport Brunnmatt SFS und Baumasse Gestaltung Die Zone für Freizeit und Sport Brunnmatt dient der Sicherung von Flächen für Sport und Freizeit. Zulässig sind Sport- und Freizeitanlagen ohne grössere Hochbauten. An Bauten sind lediglich die den Anlagen dienenden Infrastruktureinrichtungen wie Garderoben zulässig (Fassadenhöhe max. 4.0 m, Gesamthöhe max. 5.5 m). Die Anlagen sind stark zu durchgrünen und naturnah zu gestalten. Für Bepflanzungen und Ansaaten sind regionstypische, standortheimische Pflanzen bzw. Saatgut zu verwenden. 32 Spezialzone für Hunde- und Kleintierbetreuung SHK Baumasse und Gestaltung Gestaltungsplanpflicht Die SHK dient dem Hundesport, der Hundezucht, dem Verkauf von Hundesportartikeln sowie der als Hundesalon und Tierheim. Neben den Bauten und Anlagen für die Hunde- und Kleintierbetreuung sind in der Spezialzone auch Wohn- und Gewerbebauten zulässig. Sämtliche baulichen Massnahmen haben sich typologisch (bezüglich Proportionen, Bauart, Dachform, Materialien und farblicher Gestaltung) in die Umgebung einzupassen. Neubauten müssen sich bezüglich Volumen, Farbe und Dachform gut in die bestehende Bebauung einfügen. Flachdächer, Tonnendächer und Attikageschosse sind nicht zulässig. Im Grundsatz gelten die Bauvorschriften der Wohnzone W3 dieses Reglements. Die maximale Fassadenhöhe beträgt 10.0 m. In der SHK besteht eine generelle Gestaltungsplanpflicht RRB Nr. vom. 15/31

16 33 Spezialzone für Gartenbau SGa Baumasse Erschliessung, Ver- und Entsorgung Die SGa dient der gartenbauspezifischen, gewerblichen. Namentlich bezweckt sie die Lagerung von Baumaterialien, Gerätschaften und Fahrzeugen, die mit dem Gartenbau (GB Bellach Nr. 720) in Zusammenhang stehen. Zulässig sind die ordnungsgemässe Lagerung von Materialien, Geräten und Maschinen, die dem Gartenbau dienen, sowie das Parkieren von Fahrzeugen der ansässigen Firma und deren Angestellten. Ausstellungsflächen für Schaugärten mit unterschiedlichen Gestaltungsvarianten sind zulässig. Die Baumschule kann ohne Einschränkung weiter betrieben werden. Bauten wie Lagerhallen und Autounterstände für die genannten Materialien, Geräte und Fahrzeuge sind mit einer Fassadenhöhe von max. 7.5 m zulässig. Die Erschliessung, Ver- und Entsorgung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der Einwohnergemeinde Bellach. 34 Spezialzone Parkplatz SP Die Spezialzone Parkplatz ist eine kantonale Zone im Sinne von 68 des PBG 16. In Verbindung mit 34 und 42 PBG 17 wird diese der Abtretungspflicht unterstellt. Baubehörde ist gemäss 135 PBG 18 das Bau- und Justizdepartement. Auf dem Parkplatz ist Campieren verboten. Es dürfen keine Fahrzeuge, Wohnwagen, Boote usw. gelagert werden. Zu diesem werden bauliche Massnahmen ergriffen (Schranken u. ä.). Ausserhalb des neuen Parkplatzes ist das Parkieren verboten. Es gelten weiter die Bestimmungen des kantonaler Zonen-und Gestaltungsplan Parkplatz Aareweg Bülletsbach mit Sonderbauvorschriften (RRB Nr vom 12. Dezember 2005). 35 Spezialzone Werftanlage SWe Es gelten die Bestimmungen des Zonen- und Gestaltungsplans Areal Bootswerft H.R. Lehmann (RRB Nr vom 6. April 1993). Dieser ist durch einen neuen Zonen- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften zu ersetzen. Bezüglich der Planbeständigkeit ist der 6. April 1993 massgebend. 36 Grünzone G Sicherung von Freiräumen im Siedlungsgebiet sowie der Trennung und Gliederung der Bauzone. Grünflächen sowie Bauten und Anlagen, welche dem der Zone dienen. Andere Bauten sowie Parkplätze sind nicht zulässig. Die Grünzonen sind naturnah zu gestalten. Im Interesse des Ortsbildes ist ein angemessener Bestand an Hochstammbäumen möglichst zu erhalten RRB Nr. vom. 16/31

17 37a Bauvorschriften und sziffern für die Wohn- und Mischzonen Im Rahmen von Gestaltungsplänen (GP) sind Abweichungen gemäss 5 dieses Reglements zulässig (gilt nicht im Rahmen von s- und Bebauungskonzepten). Die zulässigen maximalen Abweichungen sind zonenspezifisch und in der nachfolgenden Tabelle in Klammern aufgeführt. *In den entsprechend im Zonenplan bezeichneten Teilen der Wohnzone 2-Geschossig (W2) und der Zentrumszone (ZZ) sind gemäss 3 maximal 3G bzw. 4G zulässig (unabhängig eines Gestaltungsplan bzw. s- und Bebauungskonzepts). Bezeichnung W2 Wohnzone 2-geschossig W3 Wohnzone 3-geschossig W4 Wohnzone 4-geschossig STs SZ Terrassensiedlung SBO SZ Bellach Ost ZZ Zentrumszone SWA SP Wohnen im Alter generelle Gestaltungsplanpflicht nein ja ja ja ja siehe 20 ja min. Geschosszahl [G] - 3G 4G - 3G 2G gebietsspezifisch gemäss 24 max. Geschosszahl [G] Zulässigkeit Attikageschoss 2G (3G), *3G 2G: ja *3G: nein 3G (4G) 2G, 3G: ja (4G: nein) 4G (5G) 3G, 4G: ja (5G: nein) - - 3G (4G), *4G - ja 2G: ja 3G: im Rahmen GP zu prüfen ( )*4G: nein max. Gebäudelänge [Gl] max. Fassadenhöhe [Fh] 7.50 m (10.50) *10.50 m m (13.50 m) m (16.50 m) 7.50 m (13.50 m) *13.50 m max. Gesamthöhe [Gh] nur Flachdächer dito ja gebietsspezifisch gemäss 24 min. Überbauungsziffer [ÜZ] 20 % 20 % 20 % % 20 % max. Überbauungsziffer [ÜZ] 50% *- 30 % (40 %) 30 % (40 %) Klein- und Nebenbauten mit einer Gesamtfläche von < 12 m 2 (Summe aller Klein- und Nebenbauten) sind von der Überbauungsziffer ausgenommen. min. Grünflächenziffer [GZ] 40 % 40 % 40 % 10 % 20 % 30 % Baumäquivalent zu max. 25 % zu max. 25 % RRB Nr. vom. 17/31

18 37b Bauvorschriften und sziffern für die Arbeitszonen / weitere Zonen Bezeichnung GW GR I OeBA Gewerbezone mit Wohnnutzung reine Gewerbezone Industriezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen generelle Gestaltungsplanpflicht ja ja ja nein min. Geschosszahl [G] max. Geschosszahl [G] G Zulässigkeit Attikageschoss ja ja ja ja max. Gebäudelänge [Gl] max. Fassadenhöhe [Fh] m m m m max. Gesamthöhe [Gh] m min. Überbauungsziffer [ÜZ] 20 % 25 % 25 % - max. Überbauungsziffer [ÜZ] min. Grünflächenziffer [GZ] 15 % 10 % 10 % 15 % Baumäquivalent zu max. 50 % zu max. 50 % zu max. 50 % zu max. 50 % RRB Nr. vom. 18/31

19 3. Schutzzonen 38 Ortsbildschutzperimeter (überlagerte ) OBS und Baumasse altrechtlicher Bauten Gestaltung Gestaltungsbaulinien Rückwärtige Baulinien Ausnahmen Die OBS bezweckt die Erhaltung des charakteristischen Orts- und Strassenbildes. Sie dient dem Schutz traditioneller, architektonisch wertvoller Bauten und der sorgfältigen Einordnung von Um- und Neubauten. Die OBS ist der Zentrumszone (ZZ) überlagert. Gemäss Grundnutzung Zentrumszone (ZZ) dieses Reglements. Bei der Erneuerung und Renovation altrechtlicher Bauten ist deren Bestand (Baumasse) gewährleistet. Bei Umbauten sind die bestehenden Baukörper und Dachformen zu erhalten. Neubauten müssen sich bezüglich Volumen, Farbe und Dachform gut in die bestehende Bebauung einfügen. Sämtliche bauliche Massnahmen, insbesondere auch Dachaufbauten, Reklamen, Antennen, Einfriedungen, Bepflanzungen und Beläge haben sich dem der Ortsbildschutzzone unterzuordnen und sich hinsichtlich Stellung, Form, Proportionen, Grösse, Materialwahl und farblicher Gestaltung ins Ortsbild einzufügen. Störende Bauten und Gebäudeteile sind bei baulichen Veränderungen den architektonischen Formen des gewachsenen Ortsbildes anzupassen. Vorbehältlich der Vorschriften über die erhaltenswerten Bauten gelten folgende Gestaltungsbestimmungen: - Hauptfirstrichtung: hat sich an den bestehenden Bauten zu orientieren - Dachform: Giebeldächer - Dachneigung: Beidseitig gleiche Neigung zwischen Bedachung: Naturrote (oder antik patinierte) Tonziegel. Für untergeordnete Nebenbauten, die im Ortsbild nicht stark in Erscheinung treten, können ästhetisch gleichwertige Materialien verwendet werden. - Dachvorsprünge: In der bei Altbauten üblichen Ausbildung. - Dachaufbauten: Gestattet sind vereinzelte, in Grösse und Proportionen gut gestaltete Lukarnen und Schleppgauben, die im Lot mind. 1 m unter dem Dachfirst und mind. 2 m vom seitlichen Dachrand (Ort) abgesetzt sind. Vereinzelte liegende Dachflächenfenster von max m 2 sind zulässig, wenn die Gesamterscheinung nicht beeinträchtigt wird. - Fenster (gemäss KBV 19 ) - Parabolantennen sind nur zulässig, wenn sie wenig einsehbar sind und das Ortsbild nicht beeinträchtigen (unauffällig an der Fassade zu platzieren). Zur Beurteilung von Baugesuchen ist die kantonale Fachstelle für Ortsbildschutz beizuziehen. Die Gestaltungsbaulinien bestimmen die Lage und Umrisse der Bauten. Von diesen darf rückwärtig max. 1.0 m abgewichen werden. Hinter der rückwärtigen Baulinie sind Gärten, landwirtschaftliche en und Kleinbauten wie Gartenhäuschen und Pergola gestattet. Nicht zulässig sind Garagen und Autoabstellplätze. Unterirdische Parkplätze sind zulässig. Die Baubehörde der Einwohnergemeinde Bellach kann Grenz- und Gebäudeabstandsunterschreitungen unter dem Vorbehalt von 27 und 29 KBV 20 gestatten RRB Nr. vom. 19/31

20 39 Kommunale Uferschutzzone (innerhalb Bauzone) USZ Darstellung Unterhalt Gestaltung und Bewirtschaftung Besondere Bestimmungen Die USZ bezweckt das Erhalten, Fördern und Schaffen naturnaher Ufer mit standortgerechter Ufervegetation und das Freihalten der Uferbereiche von Bauten und Anlagen. Sie gewährleistet den Schutz vor Hochwasser und stellt den Raumbedarf der Gewässer langfristig sicher. Im Bauzonenplan dargestellt. Die Uferschutzzone ist naturnah zu nutzen. Der Uferbereich bleibt zur Förderung der Mensch-Wasser-Beziehung öffentlich zugänglich. Unterhaltsmassnahmen wie das Mähen von Böschungen, das Durchforsten von Ufergehölzen sind zulässig. Ebenfalls zulässig ist das Errichten von Asthaufen (ausserhalb des Hochwasserprofils) als Lebensraum für Kleintiere. Verjüngung und Durchlichtung von Ufergehölzen sind vom Kreisförster oder in dessen Auftrag vom Revierförster anzuzeichnen. Unterhaltsmassnahmen richten sich grundsätzlich nach dem Unterhaltskonzept Gewässer der Gemeinde. Für die Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die entsprechenden Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GschV, insbesondere Art. 41c) und Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR ). Für die Aufwertung des Flussraumes sind entlang des Fliessgewässers standortgerechte, einheimische Sträucher und Bäume zu fördern. Innerhalb des Hochwasserprofils sind jedoch lediglich einzelne Buschpflanzungen (Fläche je bis 1 m²) zulässig. Baumpflanzungen müssen zwingend ausserhalb des Hochwasserprofils angeordnet werden. Im Gewässerraum sind standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege (maximal 3.0 m breiter gemergelter Fussweg), Flusskraftwerke oder Brücken zulässig. Auf Privatgrundstücken ist zudem die Errichtung von Einfriedungen aus Sicherheitsgründen zulässig. Die Detailgestaltung solcher Anlagen hat im Baugesuchverfahren zu erfolgen. Die Errichtung von Mauern ist zum Schutz vor Hochwasser zulässig, falls diese Massnahmen nicht auch ausserhalb des Gewässerraums realisiert werden können. Nicht zulässig sind insbesondere: - Lagern von Material, Silageballen und Abfällen aller Art - Errichten von Holzlagern - Lagern von Kompost (Kompostgitter, Kompostbehälter) - Errichten von Zäunen und Gartenanlagen (Ausnahme: Errichten von Zäunen auf Privatgrundstücken aus Sicherheitsgründen) - Schädigen von Ufern durch Beweiden 21 RRB Nr. vom. 20/31

21 40 Grund- und Quellwasserschutzzone Darstellung Hinweis Schutz der Quellfassungsareale. Im Bauzonen- und im Gesamtplan dargestellt. Die Grund- und Quellwasserschutzzone ist anderen szonen überlagert. Für die im Bauzonenplan und im Gesamtplan enthaltenen Römersmattquellen (Stand Vorprüfung) gilt das entsprechende Schutzzonenreglement und die zugehörigen sbeschränkungen, genehmigt mit RRB Nr vom RRB Nr. vom. 21/31

22 4. Nichtbauzonen 41 Reservezone Spezialzone Bellach Ost Re SBO Die Re SBO ist für eine künftig mögliche Erweiterung der Bauzonen im Sinne von 27 PBG 22 vorgesehen. Es gelten die sbestimmungen der Landwirtschaftszone bzw. die Vorschriften für das Bauen ausserhalb Bauzone. 42 Landwirtschaftszone Lw Sicherung ausreichender Kulturlandflächen für die Landwirtschaft und die Landesversorgung sowie zum Schutz von Natur und Landschaft. Bodenschonende, überwiegend bodenabhängige in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Obstbau, sowie überwiegend bodenabhängig, produzierender Gartenbau mit Erhalt der ökologischen Ausgleichsflächen. Für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetz (RPG, SR ) und PBG 24 (insb. 37bis PBG 25 ). Baumasse Geschosszahl: 1 2 G Fassadenhöhe: max. 8.5 m Silohöhe: max m; Ausnahmen können in begründeten Fällen durch die Baubehörde der Einwohnergemeinde Bellach bewilligt werden. Gestaltung Hinweis Ausmass, Standort / Stellung, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung gut einordnen. Sie sind in der Regel mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern zu begrünen. Entlang offener Gewässer, Hecken, Feld- und Ufergehölzen gilt gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, (ChemRRV 26, Anhänge 2.5 und 2.6) ein Düngeverbot auf einer Breite von mind. 3 m, sowie ein Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmittel von mind. 6 Meter. Je nach Böschung zum Gewässer können diese Distanzen ändern (siehe Merkblatt Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften (KIP / PIOCH, 2009) RRB Nr. vom. 22/31

23 43 Kommunale Uferschutzzone (ausserhalb Bauzone) Darstellung Bewirtschaftung Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen Die USZ bezweckt die langfristige Sicherung des Gewässerraums. Im Gesamtplan dargestellt. Eingeschränkt gemäss Grundnutzung. Bauten und Anlagen sind, wenn sie nicht von ihrem einen Standort am Ufer erfordern, unzulässig. Dies gilt auch für Terrainveränderungen und Veränderungen der Ufer, soweit sie nicht der Renaturierung, der Revitalisierung oder dem notwendigen Gewässerunterhalt dienen. Im Übrigen gelten 22 ff des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS ). 44 Kommunale Landschaftsschutzzone Darstellung Die kommunale Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der unverbauten Landschaftskammer des Jurasüdfusses. Im Gesamtplan dargestellt. Die erfolgt gemäss Grundnutzung soweit mit dem vereinbar. Bauten, bauliche Anlagen, Terrainveränderungen, neue Entwässerungen sowie alle anderen landschaftsverändernden Massnahmen sind unzulässig. Ausnahmen sind für kleinere Bauten, wie Weidunterstände möglich, wenn diese zur Bewirtschaftung erforderlich und auf den beanspruchten Standort angewiesen sind. Die typischen Landschaftselemente wie Hecken, Bäume, Gehölze, Bachläufe usw. sind ungeschmälert zu erhalten. 45 Kantonales Vorranggebiet Natur und Landschaft Darstellung Hinweise Das kantonale Vorranggebiet Natur und Landschaft dient der Erhaltung und Aufwertung von Lebensräumen schützenswerter Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung typischer Landschaften. Angestrebt wird ein Lebensverbund mit möglichst grossen, zusammenhängenden artenreichen Weiden, blumenreichen Heumatten, strukturierten Hecken, Obstbaumlandschaften mit Hochstamm-Obstbäumen, aufgelichteten Waldrändern im Übergang von Kulturland zu Wald, altholzreichen Waldreservaten und Biotopen von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventaren. Weiter bezweckt es die Erhaltung von erdgeschichtlichen Zeugnissen und Geotopen. Im Gesamtplan dargestellt. Bestehende Bauten und Anlagen können erhalten, erneuert, umgebaut und weiter betrieben werden. Dabei sind die Schutzziele besonders zu gewichten. Schutz und Unterhalt von Lebensräumen sind wenn möglich mit Vereinbarungen zu regeln. Partner sind dabei die Bewirtschafter und allenfalls die Grundeigentümer. Ausnahmsweise werden die Ziele mit Schutzverfügungen oder splänen umgesetzt. Weiter gelten die Beschlüsse gemäss kantonalem Richtplan RRB Nr. vom. 23/31

24 46 Kantonales Naturreservat Darstellung Das kantonale Naturreservat bezweckt die Erhaltung und Aufwertung von Lebensräumen (Biotopen) für Lebensgemeinschaften schützenswerter Tiere und Pflanzen. Zudem sollen bedeutende Landschaftsformen und erdgeschichtliche Zeugnisse (Geotope) bewahrt werden. Im Gesamtplan dargestellt. 47 Kantonale Landwirtschafts- und Schutzzone Witi Darstellung Die kantonale Landwirtschafts- und Schutzzone Witi bezweckt - die offene Ackerlandschaft zu erhalten und unter Wahrung der Existenz der Landwirte eine naturnahe Bewirtschaftung zu fördern. - den Lebensraum für Tiere und Pflanzen, insbesondere als Vogelbrutstätte und Hasenkammer von nationaler Bedeutung zu erhalten und aufzuwerten. - einen Teil als Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung zu erhalten. - eine naturverträgliche Naherholung zu gewährleisten. Im Gesamtplan dargestellt. 48 Kantonale Uferschutzzone Darstellung Die Gewässer und Ufer sind in ihrer Natürlichkeit zu erhalten und, wo möglich und zweckmässig, in einen naturnahen Zustand zu überführen. Im Gesamtplan dargestellt. RRB Nr. vom. 24/31

25 5. Naturgefahren 49 Hinweisbereich geringe Gefährdung / Restgefährdung Gebiete Auflagen Zuständigkeiten Ausnahmen Schutz von Mensch, Tieren und Sachwerten vor der geringen Gefährdung in diesem Bereich. Die im Naturgefahrenplan entsprechend dargestellten Gebiete liegen gemäss Gefahrenkarten im Bereich mit geringer Gefährdung. Die Erstellung sämtlicher Bauten und Anlagen im Rahmen der Bau- und Zonenvorschriften ist zulässig. Bei der Planung und dem Bau von Bauten und Anlagen ist möglichen Gefährdungen Rechnung zu tragen. Bei sensiblen Objekten sind Schutzmassnahmen vorzusehen. Die Grundeigentümer sind auf die Gefährdung und auf mögliche Massnahmen zur Schadensverhütung aufmerksam zu machen. Die Baubehörde der Einwohnergemeinde Bellach informiert die Bauherren entsprechend. Wenn bauliche Massnahmen gemäss der Gefahrenkarte Soll-Zustand ergriffen worden sind, ist die Gefährdung neu zu beurteilen. Im Minimum gelten die Auflagen gemäss dem Bereich Restgefährdung. 50 Gebotsbereich mittlere Gefährdung Gebiete Auflagen Schutz von Mensch, Tieren und Sachwerten vor der mittleren Gefährdung in diesem Bereich. Die im Naturgefahrenplan entsprechend dargestellten Gebiete liegen gemäss Gefahrenkarte im mittleren Gefährdungsbereich. In diesen Gebieten gelten folgende Auflagen: a Allgemein: Besonders sensible Objekte sind im Gebotsbereich nicht zulässig. Bauten/Anlagen, in denen sich besonders viele Menschen aufhalten und die schwierig zu evakuieren sind, sind im Gebotsbereich nicht zulässig. b Zugänge (Fenster, Oberlichter, Treppenabgänge usw.) von Neubauten, wesentlichen Umbauten und Wiederaufbauten sind so zu bauen, dass sie bei einer Überflutung des Gebietes gegen eindringendes Wasser gesichert sind. c Einbauten, wesentliche Umbauten und Wiederaufbauten sind so zu erstellen, dass die Fundationen im Fall eines Hochwassers nicht unterspült werden. d Zu- und Abläufe zu den Gebäuden (Kanalisation, Wasserversorgung) sind technisch so auszurüsten, dass eine Überflutung im Gebäude ausgeschlossen werden kann. e Bei der Umgebungsgestaltung ist dafür zu sorgen, dass das Hochwasser möglichst schadlos abfliesst. f Der Gefährdungssituation durch Rutschungen ist mit einer der konkreten Rutschgefahr angepassten Bauform und Bauweise Rechnung zu tragen. Die Baugrube ist während der Bauphase zu sichern. g Die Anordnung von Bauten und en auf der Parzelle sowie die Fassaden- und Dachgestaltung sind der Gefährdung durch Steinschlag anzupassen. RRB Nr. vom. 25/31

26 Zuständigkeiten Ausnahmen Mit dem Baugesuch sind die der Gefahrenquelle entsprechend vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen zu beschreiben und zu begründen. Die Baubehörde der Einwohnergemeinde Bellach prüft die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen. Sie kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens weitergehende Abklärungen und Massnahmen (wie zum Beispiel Baugrunduntersuchungen oder Änderungen des Bauvorgangs) verlangen. Wenn bauliche Massnahmen gemäss der Gefahrenkarte Soll-Zustand ergriffen worden sind, ist die Gefährdung neu zu beurteilen. Im Minimum gelten die Auflagen gemäss dem Bereich Restgefährdung. 51 Gebotsbereich erhebliche Gefährdung Allgemein Neubauten sind nicht zulässig. Für bestehende Bauten sind die notwendigen Massnahmen einzelfallweise und unter Abwägung aller Interessen abzuklären (zum Beispiel bauliche Massnahmen, Notfallplanung). Dabei hat die Baubehörde der Einwohnergemeinde Bellach mit der Koordinationsstelle Naturgefahren zusammen zu arbeiten. RRB Nr. vom. 26/31

27 6. Gebiete 52 Belastete Standorte / Altlasten Beschreibung Darstellung Handlungsbedarf Belastete Standorte werden gemäss Artikel 32c Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR ) in einen öffentlich zugänglichen Kataster aufgenommen. Sie sind im Kanton Solothurn gemäss Art. 5 der Altlasten-Verordnung (AltlV, SR ) im kantonalen Kataster der belasteten Standorte (KBS) verzeichnet. Keine Darstellung in den splänen. Die aktualisierten Flächen sind im Kataster der belasteten Standorte (KBS, einsehbar. Bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten oder bei Standorten, wo ein Verdacht auf Verunreinigungen des Bodens oder des mineralischen Untergrundes vorliegt, ist dieser gemäss 136 GWBA 28 auf Schadstoffe zu untersuchen und dem Departement vorgängig das Untersuchungsprogramm zur Stellungnahme vorzulegen. Die Baubehörde der Einwohnergemeinde Bellach ordnet diese Untersuchung und die Erarbeitung des Entsorgungskonzepts an, in welchem auch der Nachweis über die Einhaltung von Artikel 3 AltlV erbracht werden muss. 53 Schadstoffbelastete Böden Beschreibung Darstellung Handlungsbedarf Mit Schadstoffen belastete Böden werden gemäss 132 Abs. 1 GWBA 29 durch das Amt für Umwelt im Verzeichnis über schadstoffbelasteten Böden VSB erfasst. Im VSB sind Böden erfasst, die gemäss der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) schadstoffbelastet sind oder bei denen ein begründeter Hinweis auf eine Schadstoffbelastung vorliegt. Keine Darstellung in den splänen. Diese liegen im kantonalen Verzeichnis über schadstoffbelastete Böden VSB vor. Bei Bauvorhaben in den Gebieten von mit Schadstoffen belasteten Böden gelangt 136 GWBA 30 zur Anwendung. Dies bedeutet insbesondere, dass ausgehobener schadstoffbelasteter Boden innerhalb des ausgewiesenen Gebietes weiterverwendet oder als schadstoffbelasteter Bodenaushub entsorgt werden muss RRB Nr. vom. 27/31

28 7. Natur- und Kulturobjekte 54 Kulturobjekte (geschützt / schützenswert / erhaltenswert) Grundsatz Geschützte Objekte Schützenswerte Objekte Erhaltenswerte Objekte Baugesuche, die kantonal geschützte Objekte betreffen, sind der kantonalen Denkmalpflege zur Zustimmung und solche, die schützenswerte oder erhaltenswerte Objekte betreffen, der kantonalen Fachstelle Ortsbildschutz zur Stellungnahme zu unterbreiten. Bauliche Massnahmen an solchen Objekten sind möglichst frühzeitig, d.h. im Zeitpunkt des Vorprojektes, mit den kantonalen Fachstellen und der Baubehörde der Einwohnergemeinde Bellach abzusprechen. Bauvorhaben bei solchen Objekten verlangen eine entsprechend anspruchsvolle Gestaltung. Die im Zonenplan geschützten Objekte sind aufgrund ihres architektonischen, kulturellen oder historischen Wertes durch Regierungsratsbeschluss geschützt. Alle Veränderungen - insbesondere auch die Erneuerung oder Änderung von Farben, Materialien und Details - sind der kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz zur Zustimmung zu unterbreiten. Als schützenswert sind im Zonenplan wichtige und charakteristische Bauten bezeichnet, die als Einzelobjekte (Eigenwert) und als Bestandteil einer Gebäudegruppe bzw. des Ortsbildes (Situationswert) von Bedeutung sind. Sie sind in ihrer ursprünglichen Form (Lage, Stellung, Volumen, Proportionen, äussere Erscheinung) sowie in ihrer alten Bausubstanz möglichst ungeschmälert zu erhalten. Ein Abbruch ist zulässig, wenn keine Sanierung möglich ist und wenn gleichzeitig ein bewilligungsfähiges Ersatzprojekt mit gesicherter Ausführung vorliegt, welches die vorgenannten Eigenschaften einhält. Abweichungen, die das Ortsbild verbessern, sind zulässig. Bei den im Zonenplan als erhaltenswert bezeichneten Objekten handelt es sich um charakteristische Bauten, welche vor allem als Bestandteil einer Häusergruppe oder einer Gebäudereihe im Ortsbild Bedeutung zukommt. Sie sollen wenn immer möglich in Stellung, Volumen (Fassadenflucht, Geschosszahl, Firstrichtung) und äusserer Erscheinung erhalten werden. Der Abbruch bedingt ein bewilligungsfähiges Ersatzprojekt mit gesicherter Ausführung, das oben genannte Eigenschaften einhält. Abweichungen, die das Ortsbild verbessern sind zulässig. Der Spycher Bielstrasse 1a (GB Bellach Nr. 625) trägt wesentlich zum Charakter des Ensembles Grederhof bei. Falls dieser zugunsten einer besseren Verkehrserschliessung weichen muss, ist dessen Verschiebung an einen anderen, im Bereich des Ensembles Grederhof liegenden Standort anzustreben. 55 Geschützte geologische Objekte (erratische Blöcke) Hinweis Erhalten der im Plan dargestellten geologischen Objekte im Gemeindegebiet Die im Plan dargestellten geologischen Objekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt, eingedeckt oder verändert/zerkleinert werden. 56 Geschützte archäologische Fundstellen Hinweis Erhalten der archäologischen Fundstellen im Gemeindegebiet Baugesuche, die Grabarbeiten im Bereich von archäologischen Funstellen beinhalten, sind vor Erteilung einer Baubewilligung der Kantonsarchäologie zur Stellungnahme einzureichen. RRB Nr. vom. 28/31

29 57 Geschützte Naturobjekte (Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen) / Schutz Massnahmen Die im Bauzonenplan und im Gesamtplan eingetragenen markanten Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen sind geschützt. Die markanten Einzelbäume sind zu erhalten und zu pflegen. Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechte Bäume an sinnvollem Standort zu ersetzen. Die im Bauzonenplan dargestellten Bäume sind nach Möglichkeit zu erhalten. Projektierte Bäume, die im Zonenplan bereits verzeichnet sind, sind neu anzupflanzen. Zuständig ist der Grundeigentümer. Verboten sind alle Massnahmen, die direkt oder indirekt den Erhalt der Bäume gefährden. Die Beseitigung aus zwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Dieser regelt die Ersatzpflanzung mit artgleichen oder standortheimischen Bäumen. RRB Nr. vom. 29/31

30 IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen 58 Verfahren Erlass Die Zonenvorschriften unterliegen dem Verfahren nach 15 ff des Planungsund Baugesetzes des Kantons Solothurn. 59 Inkrafttreten und Übergangsrecht In Kraft treten Das Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat und der Publikation im Amtsblatt in Kraft Anwendungsbereich Es findet Anwendung auf allen Verfahren, die nicht durch einen rechtskräftigen Entscheid erledigt sind. 60 Aufhebung des alten Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements sind alle widersprechenden früheren Bestimmungen, insbesondere das mit Regierungsratsbeschluss Nr. xy vom xyxy und Nr. xy vom xyxy aufgehoben. RRB Nr. vom. 30/31

31 V. Genehmigungsvermerk Öffentliche Auflage vom Beschlossen vom Einwohnergemeinderat Bellach am Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Solothurn mit RRB Nr. xy vom xyxy publiziert im Amtsblatt Nr. xy vom xyxy Der Staatsschreiber RRB Nr. vom. 31/31

32 Anhang 1: Schutzverzeichnis Geschützte Naturobjekte (Bauzonenplan) - 3 Nussbäume beim Pulverhaus (GB 729) - 1 Ahorn am Höhenweg (GB 578) - 1 Eiche an der Venusstrasse (GB 539) - 1 Linde beim Restaurant Linde (GB 120) - 1 Ahorn an der Friedensstrasse (GB 225) - 1 Linde an der Hasenmattstrasse (GB 179) - 1 Trauerweide und 8 Linden beim Friedhof (GB 495) - 1 Linde an der Gärischstrasse (GB 485) - 2 Eichen beim Schulhaus (GB 467) - 1 Eiche an der Gewerbestrasse (GB 473) - 1 Eiche an der Webereistrasse (GB 1084) - 1 Birnbaum an der Flurstrasse (GB 1074) - 6 Eschen an der Selzacherstrasse (GB 2410, 2411, 2429) - 3 Nussbäume an der Selzacherstrasse (GB 2445) Geschützte Naturobjekte (Gesamtplan) - 1 Kastanienbaum beim Trittibachhof (GB 327) - 2 Kastanienbäume an der Gewerbestrasse 1 (GB 1085) - 2 Linden beim Oberen Muttenhof (GB 741) Geschützte geologische Objekte (Gesamtplan) - 1 Erratischer Block, Schalensteinstück aus dem Busletenwald (GB Nr. 838) Geschützte Kulturobjekte gemäss kantonalem Schutzverzeichnis 1. Brunnen am Unter-Gärisch-Platz 2. Wegkreuz im Geissloch 3. Steinkreuz Dorfstrasse 4. Kellerportal am Haus Selzacherstrasse Portal am Haus Winkelgasse 8 6. Brunnenstock Winkelgasse 1 7. Brunnen beim Haus Selzacherstrasse 1 8. Brunnen beim Haus Oberdorfstrasse 1 9. Brunnen beim Haus Winkelgasse Brücke über den Wildbach 11. Grenzstein Bellach-Oberdorf-Lommiswil

33 Erhaltenswerte Kulturobjekte 12. Steinsäule beim Haus Flurstrasse Chatzestäge 14. Römerbrüggli 15. Chrüzschtei 16. Begegnungsplatz 17. Steinerner Dünkel 18. Brunnen am Fuss der Winkelgasse Geschützte Gebäude gemäss kantonalem Schutzverzeichnis 1. Dreifaltigkeitskapelle 2. Backhaus 3. Pulverhaus 4. Wohnstock Bielstrasse 1b Schützenswerte Gebäude Vgl. Zonenplan (karierte Gebäude) Erhaltenswerte Gebäude Vgl. Zonenplan (schraffierte Gebäude)

34 Anhang 2: Beurteilungsraster für Ansiedlungen in der Industriezone Einwohnergemeinde Bellach Industriezone Beurteilungsraster für Ansiedlungen gültig ab XXX

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