Schweinehalter im Fokus von Öffentlichkeit und Verwaltung. MSD Landwirte Akademie Dr. Daniela Schäfrich

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1 Schweinehalter im Fokus von Öffentlichkeit und Verwaltung MSD Landwirte Akademie 2016 Dr. Daniela Schäfrich

2 Gliederung I. Schweinehalter im Fokus der Verwaltung 1. Kastenstände 2. Kupieren von Schwänzen 3. Abschleifen der Eckzähne 4. Tierhaltungsverbot II. Schweinehalter im Fokus der Öffentlichkeit 1. Illegale Filmaufnahmen aus Ställen 2. Verbandsklagerechte Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

3 Schweinehalter im Fokus der Verwaltung Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

4 Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

5 Kastenstandgrößen 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

6 Kastenstandgrößen (2) OVG Magdeburg, Urt. v L 386/14 Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich aus 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV zwingend, dass den in einem Kastenstand gehaltenen (Jung- )Sauen die Möglichkeit eröffnet sein muss, jederzeit in dem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen. Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

7 Kastenstandgrößen (3) Die Vorgabe der Regelung erfüllten danach nur Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß (d.h. der Widerristhöhe bzw. der Entfernung vom Boden zum höchsten Punkt des stehenden Schweins) des darin untergebrachten Schweins entspricht oder Kastenstände, welche dem Tier die Möglichkeit eröffnen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände oder beidseitige (unbelegte) Lücken durchzustecken. Dass die Tiere ihre Gliedmaßen in benachbarte belegte Kastenstände durchstecken könnten, sei nicht ausreichend. Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

8 Kastenstandgrößen (4) Problem: Wirtschaftliche Rahmenbedingungen Verhältnis zu 1 TierSchG: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

9 Kastenstandgrößen (5) Was bedeutet das Urteil für die Schweinehalter? Urteil wirkt unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits Inbezugnahme der Veterinärämter bei der Auslegung Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

10 Kastenstandgrößen (6) Wie sollte sich der Schweinehalter verhalten, wenn das Veterinäramt an ihn herantritt? Gespräch suchen Widerspruch / Klage gegen eine Verfügung, mit der die Umrüstung der Kastenstände verlangt wird Denn: Das Urteil vom , 3 L 386/14 ist nicht rechtskräftig Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

11 Kupieren der Schwänze 6 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 TierSchG Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn ein Fall des 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt... Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

12 Kupieren der Schwänze (2) 5 Abs. 3 Nr. 3 TierSchG Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

13 Kupieren der Schwänze (3) Ausführungshinweise des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung vom RL 2008/120/EG, Anhang I, Kapitel 1, Ziffer 8: Alle Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der Identifizierung der Schweine in U bereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften dienen und die zu Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen sind verboten. Es gelten folgende Ausnahmen:... ein Kupieren eines Teils des Schwanzes; Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

14 Abschleifen der Eckzähne 5 Abs. 3 Nr. 5 TierSchG Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

15 Abschleifen der Eckzähne (2) RL 2008/120/EG, Anhang I, Kapitel 1, Ziffer 8: Alle Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der Identifizierung der Schweine in U bereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften dienen und die zu Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen sind verboten. Es gelten folgende Ausnahmen:... eine gleichmäßige Verkleinerung der Eckzähne durch Abschleifen oder Abkneifen bei nicht mehr als sieben Tage alten Ferkeln, wobei eine intakte glatte Oberfläche entstehen muss. Die Stoßzähne von Ebern dürfen verkürzt werden, wenn dies zur Vermeidung von Verletzungen anderer Tiere oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

16 Tierhaltungsverbot 16 a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

17 Tierhaltungsverbot (2) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es weiterhin zu Zuwiderhandlungen kommen wird Das Bestehen der Gefahr, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, ist ausreichend Es muss noch nicht zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere gekommen sein; ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde Werden bei tierschutzrechtlichen Kontrollen wiederholt massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt, die das Bestehen von massiven Schmerzen und Leiden vermuten lassen, ist ein erlassenes Tierhaltungsverbot regelmäßig rechtmäßig Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

18 Schweinehalter im Fokus der Öffentlichkeit Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

19 Tierschutzorganisationen Öffentlichkeitsarbeit Verbandsklagerechte Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

20 Tierschutzorganisationen Öffentlichkeitsarbeit (1) Illegale Filmaufnahmen aus Stallanlagen Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

21 Tierschutzorganisationen Öffentlichkeitsarbeit (2) Was kann der Schweinehalter dagegen tun? Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung Anspruch auf Untersagung der Berichterstattung? Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

22 Tierschutzorganisationen Öffentlichkeitsarbeit (3) OLG Stuttgart, Urt. v U 182/14 Danach wird, wenn wie hier zugunsten des Beklagten die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz zu berücksichtigen ist, der Stellenwert dieser Gewährleistung vor allem durch zwei Faktoren bestimmt. Auf der einen Seite kommt es auf den Zweck der strittigen Äußerung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die O ffentlichkeit wesentlich beru hrenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information... Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

23 Tierschutzorganisationen Öffentlichkeitsarbeit (4) Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

24 Tierschutzorganisationen Öffentlichkeitsarbeit (5) Verhinderung der Veröffentlichung schwierig Dargestellte Individualpersonen Selber in die Offensive gehen Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

25 Verbandsklagerecht Bremen Hamburg Baden-Württemberg Rheinland-Pfalz Nordrhein-Westfalen Saarland Schleswig-Holstein Bayern abgelehnt Brandenburg? Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

26 Verbandsklagerecht (2) Auswirkungen in der Praxis Druck auf die Veterinärämter VG Gelsenkirchen, Urt. v , 16 K 1117/14 Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

27 Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich MSD Landwirte Akademie 2016 Schweinehaltung im Fokus DOMBERT RECHTSANWÄLTE

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Dr. Daniela Schäfrich

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