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1 Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / Antrag der Abg. Heiderose Berroth u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Innenministeriums Sicherheit im Straßenverkehr hier: Risikogruppe Kinder Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Unfälle bei der Durchführung des Schulbusverkehrs sowie auf dem Schulweg Kinder als Fußgänger oder Radfahrer in den Jahren 1999 bis 2001 in Baden-Württemberg zu verzeichnen sind, und welches hierbei die Hauptursachen waren; 2. wie die Landesregierung den gegenwärtig erreichten Sicherheitsstandard im Schulbusverkehr beurteilt; 3. über Möglichkeiten einer Einflussnahme des Landes auf die Schulträger, um zu verhindern, dass zu geringe Buskapazitäten bestellt werden und bei Ausschreibungen veralteten, billigen Bussen der Vorzug gegeben wird; 4. in welchem Umfang die Polizei an Stellen mit erhöhter Unfallgefahr für Kinder etwa an Bus-Haltestellen gezielte Verkehrskontrollen durchführt; 5. wie sie den Vorschlag der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft e.v. sowie aus Kreisen der Unfallärzte beurteilt, für Radfahrer unter 15 Jahren eine Helmpflicht einzuführen; 6. über Möglichkeiten einer Verbesserung der Sicherung von Kindern im PKW durch die Installierung einheitlicher bedienungsfreundlicher Befestigungssysteme für Kindersitze; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 7. inwieweit bei Verkehrsplanungen des Landes Belange der Sicherheit von Kindern Berücksichtigung finden Berroth, Drautz, Dr. Glück, Kleinmann, Dr. Noll, Theurer FDP/DVP Begründung Den der Öffentlichkeit vorgelegten Statistiken zu Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Kindern ist zu entnehmen, dass der Anteil betroffener Kinder unverändert hoch ist. Ursachenanalysen zeigen hierbei, dass noch nicht alle Handlungsmöglichkeiten einer Verhinderung und auch einer Verringerung des Grades der Folgen von Unfällen voll ausgeschöpft sind. Dies zeigen wissenschaftlich abgesicherte Auswertungen des Unfallgeschehens. Deshalb sollte die Landesregierung prüfen, inwieweit der gegebene Handlungsbedarf von ihr gedeckt werden kann. Stellungnahme *) Mit Schreiben vom 26. Juli 2002 Nr /7 nimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verkehr und dem Kultusministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. Wie viele Unfälle bei der Durchführung des Schulbusverkehrs sowie auf dem Schulweg Kinder als Fußgänger oder Radfahrer in den Jahren 1999 bis 2001 in Baden-Württemberg zu verzeichnen sind, und welches hierbei die Hauptursachen waren; Zu 1.: Die Verkehrsunfallentwicklung bei der Durchführung des Schulbusverkehrs sowie die Zahl der verunglückten Kinder als Fußgänger und Radfahrer auf dem Schulweg in den Jahren 2000 und 2001 ist tabellarisch in Anlage 1 dargestellt. Schulwegunfälle werden in der bundesweiten amtlichen Straßenverkehrsunfallstatistik nicht gesondert ausgewiesen. Die dargestellten Zahlen resultieren aus einer vom Innenministerium für Baden-Württemberg veranlassten Sondererhebung. Die Hauptunfallursachen der Kinder als Fußgänger und Radfahrer wurden für alle Unfälle mit Personenschaden dargestellt, da eine alleinige Betrachtung der von Kindern verursachten Schulwegunfälle auf Grund der geringen Zahlenbasis kein aussagekräftiges Bild hinsichtlich der Unfallursache ergäbe. 2. wie die Landesregierung den gegenwärtig erreichten Sicherheitsstandard im Schulbusverkehr beurteilt; Zu 2.: Der Sicherheitsstandard im Schulbusverkehr hängt maßgeblich von der Qualität und der Eignung der verwendeten Busse und der Qualifikation der Fahrer ab. Auf der Grundlage der Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (Anlage X *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 2

3 der StVZO) haben Bund und Länder einen Anforderungskatalog sowie ein Merkblatt erarbeitet und letztmals im Verkehrsblatt 1996 veröffentlicht. Im dazugehörigen Einführungserlass wird darauf hingewiesen, dass der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, Bestandteil der Verträge zwischen den für die Schülerbeförderung zuständigen Schulträgern und den Busunternehmen sein sollte. Inwieweit dies der Fall ist, kann aus der Sicht der Landesregierung nicht beurteilt werden, da eine Übersicht über die zwischen den Schulträgern und den Busunternehmen abgeschlossenen Verträge hier nicht vorliegt. Im Übrigen wird ein erheblicher Anteil der Schülerbeförderung im Rahmen des regulären Linienverkehrs durchgeführt. Insoweit ist es auch nicht möglich, eine Aussage über den Sicherheitsstandard bezüglich der tatsächlich eingesetzten Schulbusse zu machen. Da sich im Rahmen polizeilicher Kontrollen bislang keine nennenswerten Beanstandungsquoten oder besonders gravierende Mängel ergaben, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Sicherheitsstandard insgesamt zufriedenstellend ist. Dies deckt sich auch mit den Erkenntnissen des Kultusministeriums. Besondere Bedeutung bei der Lösung konkreter Probleme im Schulbusverkehr haben zwischenzeitlich eingerichtete Runden Tische gewonnen, welche der Erarbeitung pragmatischer Lösungen im Dialog mit allen Beteiligten vor Ort dienen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Sicherheit durch den Verzicht auf Stehplätze sowie durch den Einbau und die Nutzung von Rückhaltesystemen für jeden Sitzplatz nochmals deutlich erhöht werden könnte. 3. über Möglichkeiten einer Einflussnahme des Landes auf die Schulträger, um zu verhindern, dass zu geringe Buskapazitäten bestellt werden und bei Ausschreibungen veralteten, billigen Bussen der Vorzug gegeben wird; Zu 3.: Nach 5 des Personennahverkehrsgesetzes ist der öffentliche Personennahverkehr und somit auch die Schülerbeförderung eine freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Stadt- und Landkreise als Träger der freiwilligen Aufgabe (sofern sie nicht von einer Gemeinde erledigt wird) regeln dies in eigener Verantwortung. Bei der Auswahl der Unternehmer für die Aufgabenerfüllung sind die kommunalen Aufgabenträger an die gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen gebunden. Davon sind vorliegend die Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und die Vergabevorschriften berührt. Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann durch das Land nur die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften überwacht werden; Vorgaben zur Zweckmäßigkeit der kommunalen Aufgabenwahrnehmung sind nicht möglich. Die Landesregierung sieht auch keine Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung der Verträge zwischen den Schulträgern und den Omnibusunternehmen für den Schülertransport. Dies gilt auch bezüglich der Förderung bei der Busbeschaffung, da nur Busse, die überwiegend im allgemeinen Linienverkehr (ÖPNV) eingesetzt werden, gefördert werden können. Hierzu zählt nicht der freigestellte Schulverkehr. Es kann auch seitens des für die Schülerbeförderungskostenerstattung zuständigen Finanzministeriums gemäß 18 FAG kein Einfluss auf die Vertragsgestaltung genommen werden. Bei polizeilichen Kontrollen hat sich bezüglich der Buskapazitäten immer wieder herausgestellt, dass in Schulbussen oft durch mitgeführte Schultaschen sowie durch unruhiges Verhalten der Schüler der optische Eindruck von überfüllten Bussen entsteht, obwohl die zulässige Kapazität hinsichtlich der Personenzahl und des zulässigen Gesamtgewichts nicht voll ausgeschöpft ist. Die Klagen über teilweise enge Platzverhältnisse in den Bussen sind hauptsächlich auf saisonale Schwankungen der Fahrgastzahlen im Nahbereich der Schulen bis ca. 5 km zurückzuführen, wo im Sommerhalbjahr viele Schüler das Fahrrad bevorzugen. Beschwerden über zu geringe Kapazitäten kommen deshalb meist häufig in den Herbst- und Wintermonaten oder bei Schlechtwetter auf, wenn die Kinder vom Fahrrad auf den Bus wechseln. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass bei Ausschreibungen gezielt veralteten Bussen der Vorzug gegeben wird. Auch die Erkenntnisse aus der polizeilichen Überwachung stützen diese Vermutung nicht. 3

4 4. in welchem Umfang die Polizei an Stellen mit erhöhter Unfallgefahr für Kinder etwa an Bus-Haltestellen gezielte Verkehrskontrollen durchführt; Zu 4.: Im Rahmen der jährlich zum Schuljahresbeginn durchgeführten Aktion Sicherer Schulweg betreiben die Polizeidienststellen verstärkt Verkehrsüberwachung im Bereich von Schulen und Schulwegen hinsichtlich des Verhaltens der Kraftfahrer an Bushaltestellen und gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere Schulbussen. Darüber hinaus wird auch die Gurtanlegepflicht und Benutzungspflicht von Rückhaltesystemen für Kinder schwerpunktmäßig überwacht. Zudem erfolgen verstärkt Geschwindigkeitskontrollen, insbesondere an Stellen mit erhöhten Unfallgefahren für Kinder. Im Übrigen ist es ständige Aufgabe der örtlichen Polizeidienststellen, auf der Basis des jeweiligen Verkehrssicherheitslagebildes, das landesweit bis auf Kreisebene monatlich aktualisiert elektronisch zur Verfügung gestellt wird und eine spezielle Sonderauswertung Schulwegunfälle beinhaltet, eine Verkehrssicherheitskonzeption, die auch die Schulwegsicherheit beinhaltet, zu entwickeln und umzusetzen. Daneben sind aus der örtlichen Unfalluntersuchung (Unfalltypensteckkarte) räumlich begrenzte Unfallhäufungen zu erkennen, denen mit gezielten, u. U. auch baulichen, Maßnahmen begegnet wird. Informationen über die genaue Anzahl der durchgeführten Kontrollen landesweit, die nur über eine aufwendige Sondererhebung und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu erhalten wären, liegen hier jedoch nicht vor. 5. wie sie den Vorschlag der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft e.v. sowie aus Kreisen der Unfallärzte beurteilt, für Radfahrer unter 15 Jahren eine Helmpflicht einzuführen; Zu 5.: Nach einer Veröffentlichung der Bundesanstalt für Straßenwesen vom November 2001 trugen von den Kindern bis 5 Jahre im Jahr % einen Schutzhelm gegenüber 59 % im Jahr Bei den Kindern zwischen 6 und 10 Jahren hat sich in diesem Zeitraum die Helmtragequote von 37 % auf 47 % erhöht. Aus diesen Zahlen ist zu schließen, dass die Werbung für das freiwillige Tragen von Schutzhelmen beim Radfahren im Rahmen der Fahrradausbildung an der Grundschule zu einer fortlaufenden Steigerung der Helmtragequote führt. Das Land setzt deshalb weiterhin auf Verkehrserziehung (Radfahrausbildung in den 4. Klassen der Grundschulen) und Verkehrsaufklärung (z. B. Broschüren Mit dem Fahrrad unterwegs für Schüler ab der 5. Klassenstufe), um auch generell eine höhere Helmtragequote bei Kindern zu erreichen. Der Verkehrsgerichtstag 2001 in Goslar hat im AK I Verkehrssicherheit für Kinder zum Thema Helmtragepflicht für Radfahrer, empfohlen, eine Helmtragepflicht für Kinder bis 15 Jahren zu regeln. Dieser Empfehlung ist der Bundesgesetzgeber bisher nicht nachgekommen. Einer gesetzlichen Helmtragepflicht steht im Übrigen auch die Landesregierung kritisch gegenüber, da Kinder unter 14 Jahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei entsprechenden Zuwiderhandlungen gegen diese Regeln nicht zur Verantwortung gezogen werden können und eine Verantwortlichkeit der Eltern nachzuweisen wäre. Im Übrigen wäre damit zu rechnen, dass sich wenn die Einsicht zu freiwilligem Helmtragen nicht vorhanden ist eine Abneigung gegen das Radfahren wegen der damit verbundenen Helmtragepflicht entwickelt und damit ein wichtiger Anreiz für eine verstärkte Nutzung des Fahrrads im Straßenverkehr entfiele. 6. über Möglichkeiten einer Verbesserung der Sicherung von Kindern im PKW durch die Installierung einheitlicher bedienungsfreundlicher Befestigungssysteme für Kindersitze; Zu 6.: Die technischen Anforderungen an Kinderrückhaltesysteme sind in der ECE-Regelung Nr. 44 enthalten. Damit sind Grundsatzanforderungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Systeme definiert. Die in Deutschland verwendeten Systeme 4

5 müssen dieser Regelung entsprechen. Eine Vereinheitlichung der Systeme zur Verbesserung der Bedienungsfreundlichkeit ist auf Grund der notwendigen internationalen Abstimmung sowie der unterschiedlichen Bauweise der Fahrzeuge nur schwer erreichbar. Wichtiger als die Einheitlichkeit der Systeme erscheint daher eine kompetente und umfassende Verkaufsberatung. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich der künftige Anwender für ein System entscheidet, welches seinen Bedürfnissen entspricht und von ihm problemlos bedient werden kann. Die von den Fahrzeugherstellern angebotenen fest eingebauten Systeme weisen dabei meist Vorteile in der Bedienungsfreundlichkeit auf. 7. inwieweit bei Verkehrsplanungen des Landes Belange der Sicherheit von Kindern Berücksichtigung finden. Zu 7.: Das Land hat in seinem Generalverkehrsplan der Verminderung der Verkehrsgefahren für den Menschen als einem von fünf verkehrspolitischen Zielen ganz besondere Bedeutung zugemessen. Besonders hervorgehoben ist dabei die Beseitigung von Stellen mit hohem Unfallrisiko an Schulwegkreuzungen durch Querungshilfen (Fußgängerfurten, Überwege, Fußgängerschutzhilfen, Einengung der Fahrbahn usw.). Eine Hilfe zur sicheren Gestaltung von Schulwegen bietet die vom Land herausgegebene Broschüre Sichere Schulwege, die den verantwortlichen Behörden sowie den Schulen zur Verfügung gestellt worden ist. Eine wichtige Rolle spielt auch das Programm zum Bau von Ortsumgehungen, wodurch der Innerortsverkehr deutlich entlastet werden kann. Dies kommt in besonderer Weise gerade auch der Sicherheit von Kindern zugute. Bei der Planung von Straßen gelten die von der Verwaltung eingeführten Regelwerke (Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter, Hinweise). Dabei werden Belange der Sicherheit des Fußgänger- und Fahrradverkehrs und die besonderen Belange der Kinder stets berücksichtigt (z. B. bei der Übersichtlichkeit von Fußgängerüberwegen). Die Verkehrsplanung hinsichtlich Erschließungsstraßen, Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen usw. liegt in kommunaler Zuständigkeit. Dabei finden die o. g. Regelwerke in der Regel ebenfalls Anwendung. In Vertretung Rech Staatssekretär 5

6 Anlage zu Ziffer 1 Verkehrsunfälle mit Personenschaden unter Beteiligung von Schulbussen in Baden-Württemberg Unfälle mit Personenschaden unter Beteiligung von Schulbussen Schulbusse als Hauptverursacher Verunglückte Kinder in Schulbussen davon Getötete davon schwer Verletzte davon leicht Verletzte 15 *) 7 *) 11 leicht Verletzte bei einem Unfall infolge Schnee- bzw. Eisglätte Hauptunfallursachen bei Schulbussen - Falsches Verhalten gegenüber Fußgängern an Haltestellen Nichtbeachten der Vorfahrt oder des Vorrangs Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit 1 2 6

7 Schulwegunfälle in Baden-Württemberg Kinder als Fußgänger auf dem Schulweg (Altersgruppe 6-14 Jahre) Schulwegunfälle mit Personenschaden unter Beteiligung von Kindern als Fußgänger - dabei zu Fuß gehende Kinder als Hauptverursacher Verunglückte Kinder als Fußgänger auf dem Schulweg davon Getötete davon schwer Verletzte davon leicht Verletzte Kinder als Radfahrer auf dem Schulweg (Altersgruppe 6-14 Jahre) Schulwegunfällemit Personenschaden unter Beteiligung von Kindern als Radfahrer - davon Alleinunfälle von Kindern Radfahrern (Unfalltyp 1) - dabei radfahrende Kinder als Hauptverursacher Verunglückte Kinder als Radfahrer auf dem Schulweg davon Getötete davon schwer Verletzte davon leicht Verletzte

8 Hauptunfallursachen der Kinder als Fußgänger bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden in Baden-Württemberg Hauptunfallursachen der Kinder als Fußgänger (Altersgruppe 0-14 Jahre) - Falsches Verhalten beim Überschreiten der Fahrbahn ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten - Falsches Verhalten beim Überschreiten der Fahrbahn durch plötzliches Hervortreten hinter Sichthinternissen - Falsches Verhalten beim Überschreiten der Fahrbahn in der Nähe von Kreuzungen oder Einmündungen, Lichtzeichenanlagen oder Fußgängerüberwegen bei dichtem Verkehr - Falsches Verhalten beim Überschreiten der Fahrbahn an Stellen, an denen der Fußgängerverkehr durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen geregelt war Ortslage

9 Hauptunfallursachen der Kinder als Radfahrer bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden in Baden-Württemberg Hauptunfallursachen der Kinder als Radfahrer (Altersgruppe 0-14 Jahre) - Benutzung der falschen Fahrbahn (auch Richtungsfahrbahn) oder verbotswidrige Benutzung anderer Straßenteile - Nicht angepasste Geschwindigkeit - Fehler beim Abbiegen, Wenden, Ein- und Anfahren - Nichtbeachten der Vorfahrt oder des Vorrangs - Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot - Technische Mängel am Fahrrad Ortslage

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