Weidgesetz Version ab
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- Katja Brahms
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1 Weidgesetz Version ab
2 I. Grundlagen Artikel 1 Allgemeines Dieses Gesetz regelt die Nutzung der Allmenden, Alpen, Reuten und des Pachtlandes der Bürgergemeinde sowie der politischen Gemeinde Schiers. Es bezweckt die effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung der Allmenden und Alpen. Auf die Erhaltung der Landschaft und die touristische Nutzung ist Rücksicht zu nehmen. Artikel 2 Aufsicht Dem Gemeindevorstand steht die Oberaufsicht über das Alpund Weidwesen zu. Der Weidfachchef im Gemeindevorstand ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstands der Alp- und Weidgenossenschaft. Artikel 3 Eigentum Eigentümerin des Alpgebietes ist die Politische Gemeinde. Hinsichtlich der Allmenden und des Pachtlandes ergeben sich Eigentumsabgrenzungen zwischen der politischen Gemeinde und der Bürgergemeinde aus dem Grundbuch. Wo bisher die einzelnen Alpgenossenschaften im Grundbuch eingetragene Eigentumsrechte oder andere Rechte an Gebäuden und Anlagen besassen, tritt an ihre Stelle die Alp- und Weidgenossenschaft Schiers. II. Alp- und Weidgenossenschaft Artikel 4 Allgemeines Die Alp- und Weidgenossenschaft Schiers ist eine öffentlichrechtliche Genossenschaft, der die Verwaltung und Nutzung aller Alpen und Allmenden obliegt. Mitglieder der Alpgenossenschaft sind von Gesetzes wegen alle Grossviehhalter der Gemeinde Schiers, die berechtigt sind, Direktzahlungen gemäss der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung zu beziehen.
3 Artikel 5 Organisation Die Organisation der Alp- und Weidgenossenschaft wird unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen durch die Statuten geregelt. Höchstes Organ ist die Versammlung der Genossenschaftsmitglieder. Ihr stehen u.a. die folgenden Befugnisse zu: Wahl des Vorstands, Wahl der Alpmeister und Stellvertreter, Beschlussfassung über Rechnung und Budget, Erlass von Statuten und Reglementen. Dem Vorstand der Genossenschaft stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem andern Organ zustehen. Die Viehhalter, die zusammen eine Alp bestossen, bilden eine Bestössergemeinschaft. Hinsichtlich der Wahl der Alpmeister steht der Bestössergemeinschaft zuhanden der Versammlung der Genossenschaftsmitglieder ein Vorschlagsrecht zu. Die jeweiligen Alpmeister gehören von Amtes wegen dem Genossenschaftsvorstand an. Artikel 6 Finanzordnung a) Rechnungsführung Die Jahresrechnung der Alp- und Weidgenossenschaft ist nach der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung dem Gemeindevorstand per 31. März zur Kenntnis vorzulegen. Für jede Alp wird eine eigene Rechnung geführt. Die Rechnungsführung für die Alp- und Weidgenossenschaft wie für die einzelnen Bestössergemeinschaften obliegt dem Kassier der Alp- und Weidgenossenschaft. b) Hauptkasse Jede Alp leistet einen jährlich vom Vorstand beantragten und von der Genossenschaftsversammlung festgelegten Beitrag an die Hauptkasse. Der Beitrag leitet sich von einem festzulegenden Prozentsatz der Summe der Bundesbeiträge an die einzelnen Alpen ab. Aus der Hauptkasse werden der Unterhalt der Alpen, die notwendigen Neuinvestitionen im Betrag von über Fr. 5'000.00, die Schuldentilgung und die Entschädigung der Genossenschaftsfunktionäre gedeckt.
4 c) Alprechnungen Jedes Genossenschaftsmitglied hat pro gesömmerte Grossvieheinheit einen Beitrag zur Deckung der variablen Kosten an die jeweilige Alp zu entrichten. Der Beitrag an die variablen Kosten ist vorwiegend für die Deckung des Alpbetriebes (Löhne und übrige Produktionskosten) und allfälliger Reparaturen sowie Unterhalt bis zum Betrag von Fr. 5' zu verwenden. Die Bundesbeiträge werden den einzelnen Alpen für die Abdeckung der variablen Kosten gutgeschrieben. Ein Bestandteil dieser variablen Kosten ist der unter Art. 6b) festgelegten Beitrags an die Hauptkasse. Ein allfälliger Überschuss ist zur Hälfte der Hauptkasse gutzuschreiben, die andere Hälfte wird an die jeweiligen Mitglieder der betreffenden Alp im Verhältnis der gealpten GVE ausgerichtet. d) Haftung Für Schulden des Genossenschaftsvermögens haftet primär die Genossenschaft. Reicht ihr Vermögen nicht aus, so haften die Genossenschafter subsidiär nach gleichen Teilen bis zum Höchstbetrag von Fr pro Genossenschafter. Eine solidarische Haftung ist ausgeschlossen. Artikel 7 Nutzungsvereinbarungen mit Dritten Der Vorstand der Genossenschaft kann mit Dritten Verträge über die Sömmerung von Fremdvieh oder die Sömmerung von Schierser Vieh auf anderen Alpen abschliessen. Vereinbarungen mit anderen Alpgenossenschaften oder Gemeinden sowie Vereinbarungen, die über das laufende Jahr Gültigkeit haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Zustimmung des Gemeindevorstandes. Artikel 8 Statuten Die Grundstatuten der Alpgenossenschaft werden von der Gemeindeversammlung erlassen. Eine spätere Statutenänderung ist von der Genossenschaftsversammlung zu beschliessen und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Gemeindevorstand.
5 III. Allmende Artikel 9 Zuständigkeit Die Alp- und Weidgenossenschaft regelt im Rahmen von Gesetz und Statuten die Benutzung der Allmenden. Artikel 10 Weidzuteilung Die Viehhalter benützen die ihrem Betrieb am nächsten gelegene Allmende. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten, oder im Fall einer Unter- oder Übernutzung, setzt der Vorstand der Alp- und Weidgenossenschaft die dem einzelnen Viehhalter zustehende Nutzung fest. Artikel 11 Nutzungsumfang Im Frühling und Herbst darf selbstgewintertes Vieh grundsätzlich in beliebiger Zahl auf die Allmende getrieben werden, falls keine Übernutzung zu erwarten ist. Das Vieh ist zu beaufsichtigen. Bei öffentlichen Wanderwegen sind Zäune mit Legenen zu errichten. Artikel 12 Gemeinwerk Die Allmenden sind jeden Frühling gemäss den Weisungen des Genossenschaftsvorstandes durch Gemeinwerk zu räumen und in Stand zu setzen. Die Gross- und Kleinviehbesitzer sind dabei zu folgenden Arbeitsleistungen (in Stunden) verpflichtet: Tiergattung Frühling (bis ) Sommer ( ) Herbst ( ) Pferd Kuh Rind Mutterkuh Mese 1 1 Kalb ½ 1 ½ 1 GVE Schafe GVE Ziegen 1 2 1
6 Artikel 13 Abgeltung von Mehrund Minderleistung Der Genossenschaftsvorstand legt jährlich die Stundenlöhne fest, die für angeordnete Mehrleistungen entrichtet werden. Nichterfüllte Pflichtstunden sind mit einer Ersatzabgabe in der Höhe des Betrages zu belasten, mit welchem die Gemeinde die nichtständigen Funktionäre entschädigt. Hinzu kommt eine Busse von Fr für jede nicht geleistete Stunde. Artikel 14 Finanzielles Der Genossenschaftsvorstand führt jährlich Budget und Rechnung für Räumungen und Verbesserungen der Allmenden. In der Regel soll Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Für die Allmenden ist ein separates Konto zu führen. Artikel 15 Beeinträchtigung der Allmendnutzung Die Einfriedung von Allmende zu Wiesboden, die Ablagerung von Stauden, Geröll und Schutt auf Weiden, Aushub und Abführen von Pflanzenerde sowie jede Handlung, die den Weideertrag schmälert, ist untersagt. Ausnahmen bedürfen - vorbehältlich des eidgenössischen und kantonalen Rechts - der Bewilligung des Gemeindevorstandes. A. Grossviehatzung Artikel 16 Sommerweiden Jedem Genossenschaftsmitglied steht das Recht zu, im Sommer Gross- und Kleinvieh auf der Allmende weiden zu lassen. Artikel 17 Pferdeatzung Pferde dürfen bis zur Bestossung und nach der Entladung der Alpen auf den Allmenden geweidet werden. Der Genossenschaftsvorstand kann auf Gesuch hin die Nutzung im Sommer bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen dagegen sprechen.
7 Artikel 18 Meldepflicht Jeder Genossenschafter ist verpflichtet, dem Genossenschaftsvorstand den Vieh- und Pferdebestand, den er auf der Allmende weiden will, schriftlich anzumelden. Für die Sommernutzung hat die Anmeldung bis zum 1. Juni zu erfolgen. Im Übrigen gibt der Genossenschaftsvorstand die Anmeldetermine bekannt. Artikel 19 Vorzeitig von der Alp genommenes Vieh Vieh, das vorzeitig aus der Alp genommen wird, darf bis zur Entladung der betreffenden Alp nicht auf die Allmende gelassen werden. Für Tiere, die infolge Erkrankung aus der Alp genommen werden müssen, kann der Präsident der Genossenschaft auf Gesuch hin eine Ausnahme gestatten. Artikel 20 Weidregelung Der Genossenschaftsvorstand legt für jeweils zwei Jahre die Weidgebiete fest, die im Frühling allein der Grossviehatzung vorbehalten bleiben. Über Ausnahmen zu Gunsten des Kleinviehs entscheidet der Genossenschaftsvorstand. B. Kleinviehatzung Artikel 21 Dauer Die Dauer der Kleinviehatzung ist mit derjenigen der Grossviehatzung identisch. Artikel 22 Behirtung Schaf- und Ziegenherden sind zu behirten oder einzuzäunen. Die Überwachung obliegt dem Präsident der Bestössergemeinschaft der Kleinviehzüchter. Die Anstellung der Hirten und die Festlegung und Bezahlung der Hirtenlöhne ist Sache der Bestössergemeinschaft der Kleinviehzüchter.
8 Artikel 23 Beschränkungen Mit dem aus anderen Gemeinden hergekauften und zum Handel bestimmten Kleinvieh ist die Atzung auf Gemeindegebiet unzulässig. Der Gemeindevorstand kann Ausnahmen bewilligen. Im geschlossenen Wirtschaftswald ist die Kleinviehweide nicht erlaubt. IV. Alpen Artikel 24 Nutzung und Verantwortlichkeit Die Nutzung der Alpen steht der Alp- und Weidgenossenschaft Schiers zu. Die Alpgenossenschaft ist für den ordnungsgemässen Unterhalt von Land und Anlagen verantwortlich. Eine Haftung der Gemeinde gegenüber der Alpgenossenschaft ist ausgeschlossen. Die Art der Bewirtschaftung einer Alp wird durch das Gesetz festgelegt. Artikel 25 Alpen Zur Genossenschaft gehören Vorder-Tamunt, Drusa, Garschina, Mutta und zum See. Die Alpen Mutta und zum See sind Mutterkuhalpen. Artikel 26 Alpbestossung Bei der Zuweisung der Viehhalter auf die einzelnen Alpen ist soweit tunlich auf die bisherigen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Die Zuweisung wird durch den Genossenschaftsvorstand vorgenommen. Artikel 27 Alp Berg Die Alp Berg wird von den Gemeinden Schiers und Grüsch als Korporation betrieben. Gesömmert werden Vieh und Pferde. Für die Alp Berg gelten weiterhin die Vereinbarungen zwischen den Gemeinden Schiers und Grüsch.
9 Artikel 28 Fremdvieh Auf Gemeindealpen darf nur Fremdvieh gesömmert werden, wenn aus den Beständen der Genossenschafter nicht genügend Vieh gealpt wird. Artikel 29 Grundsätze der Bewirtschaftung Die Alp- und Weidgenossenschaft sorgt durch rationelle Bewirtschaftung, ausreichende Bestossung und sorgfältigen Unterhalt sowie zweckmässige Verbesserungen für eine Erhaltung der Weideerträge. Artikel 30 Bestossungszahlen Die Höchstlimiten der Bestossung legt der Kanton fest. Die Berechnung der Normalstösse (NS) richtet sich nach den Vorgaben des Bundes. Artikel 31 Meliorationen Meliorationen bedürfen der Zustimmung der Genossenschaftsversammlung und der Gemeindeversammlung. Artikel 32 Zufahrten Die Gemeinde sorgt für die Erstellung und den Unterhalt der Zufahrten zu den Hauptsässen. Artikel 33 Gemeindebeiträge Die Gemeinde beteiligt sich an den Restkosten der von ihr genehmigten Alpsanierungen nach Abzug der Subventionen, im höchsten Fall mit 50 %. Artikel 34 Kleinvieh Für die gemeinsame Schafherde der Gemeinden Schiers und Grüsch stehen Weiden in der Spallanda, in Drusa und auf dem Schafberg zur Verfügung. Im Frühsommer darf der Spallanda längstens bis drei Wochen nach Bestossung der Seewiser Alp Caväll und dann erst wieder 42 Tage später geweidet werden.
10 Im Spätsommer darf in beiden Tälern der Alp Caväll auch ob den Marchen bis Colrosa-Egg geweidet werden. Die Berechnung der Normalstösse (NS) richtet sich nach den Vorgaben des Bundes. Massnahmen der Alp- und Weidgenossenschaft, die die Kleinviehhalter in ihren Interessen berühren, müssen mit ihnen abgesprochen sein. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet der Gemeindevorstand. V. Reuten Artikel 35 Bewilligung Auf Gesuch hin kann der Gemeindevorstand im Rahmen des übergeordneten Rechtes Reuten bewilligen und zuteilen. VII. Grasmiete Artikel 36 Umfang und Zuständigkeit Jeder Genossenschafter ist verpflichtet, an die Gemeinde eine Grasmiete von Fr bis Fr pro gealpte GVE und von Fr bis Fr pro GVE auf der Allmende zu bezahlen. Der genaue Betrag der Grasmiete wird durch den Gemeindevorstand festgelegt. VIII. Pachtland Artikel 37 Verpachtung Der Gemeindevorstand verpachtet die nicht zum Weidegebiet gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke (Schwellena, Aulöser usw.) an Selbstbewirtschafter. Für jedes verpachtete Grundstück wird ein schriftlicher Pachtvertrag errichtet, dessen Inhalt vom Gemeinderat unter Beachtung der einschlägigen Gesetzgebung von Bund und Kanton festzusetzen ist. Die Unterpacht ist in jedem Fall auszuschliessen.
11 Artikel 38 Zuteilung Bei der Zuteilung der Pachtgrundstücke an die nach öffentlicher Ausschreibung ermittelten Bewerber ist jenen Betrieben der Vorzug zu geben, die dem Betriebsinhaber und seiner Familie als Existenzgrundlage dienen. Ferner kann dabei auch auf die Betriebsgrösse des Bewerbers und auf die Zahl seiner im Verhältnis zum gesamten Viehbestand in der Gemeinde gealpten Kühe abgestellt werden. IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 39 Strafbestimmungen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft der Gemeindevorstand mit Bussen von Fr bis Fr. 2' Artikel 40 Rechtsmittel Gegen Anordnungen, Verfügungen und Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung der Alp- und Weidgenossenschaft kann innert 10 Tagen beim Gemeindevorstand Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn dies vom Gemeindepräsidenten oder dessen Stellvertreter ausdrücklich verfügt wird. Die Entscheide des Gemeindevorstands können innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Artikel 41 Übergangs- Bestimmungender Die Verwaltung und Zuweisung der im Eigentum Bürgergemeinde stehenden Allmenden und des Pachtlandes erfolgt im Benehmen mit dem Bürgerrat. Die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Alp Berg und der Korporation Salgina bleiben in Kraft. Sämtliche bisherigen Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, werden hiermit aufgehoben. Artikel 42 Inkrafttreten Das Weidgesetz wurde durch Gemeindeversammlung vom erlassen und vom Gemeindevorstand per in Kraft gesetzt.
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