Hochschulmedizin im Gesundheitswesen: Sind die Universitätsklinika für die GKV Krankenhäuser wie alle anderen?
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- Clara Bachmeier
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1 Dr. Christopher h Hermann Vorstandsvorsitzender Hochschulmedizin im Gesundheitswesen: Sind die Universitätsklinika für die GKV Krankenhäuser wie alle anderen? IX. Innovationskongress der Deutschen Hochschulmedizin Berlin,
2 Agenda 1 in Zahlen 2 Gleich, aber nicht gleichförmig 3 4 Der kleine Unterschied Die große Wirkung 2
3 Marktführer Fünftgrößte Krankenkasse in Deutschland 42,5 % Marktanteil in Baden-Württemberg 3,9 Mio. Versicherte 239 Krankenhäuser 3 Mrd. Ausgaben AOK BW akutstationäre Leistungen Krankenhaus-Fälle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 250 KundenCenter 5 Universitätsklinika Uniklinik-Fälle 473, 3 Mio. Ausgaben AOK BW Anteil Uniklinika: 14,06 % Zahlen
4 Gleich, aber nicht gleichförmig Vor dem Gesetz sind alle gleich. Leistungspflicht GKV definiert aus Anspruch der Versicherten auf Art und Menge der Leistung Krankenhausgesetz schließt Kostenübernahme Sondertatbestände (Forschung und Lehre) explizit aus Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine... dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung... muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden. ( 70 SGB V) GKV darf keinen Unterschied machen! 4
5 Klare Rollenverteilung Klarer Auftrag an Gesetzliche Krankenkassen: Versichertenvertretung Versorgung gestalten Prüfen Hinterfragen Navigation und Beratung der Versicherten Klarer Auftrag an Krankenhäuser: Humane Krankenbehandlung Aufklärung von Patientinnen und Patienten Leistung nur bei medizinischen Notwendigkeiten Leistung nur bei Eignung/Qualität 5
6 Der kleine Unterschied Universitätsklinika: Zentren von Innovation und Forschung Besonderes Know-how Motor für Forschung und Innovationen Zentren besonders aufwändiger, anspruchsvoller Leistungen (z. B. Transplantationsmedizin) harter Wettbewerb um Forschungsgelder und Renommee außergewöhnliche Leistungen, außergewöhnliche Bedingungen Gleich vor Gesetz, individuell in der Art der Leistungserbringung Sonderrolle der Universitätsklinika bringt besondere Verantwortung in der humanen Krankenbehandlung 6
7 Individualität bringt individuelle Probleme Organisationsversagen Qualitätssicherung mangelhaft fehlende Gesamtkoordination fehlende Gesamtverantwortung enormer Schaden durch falsches Ausreizen bestehender Freiräume 7
8 Konsequenzen aus Transplantationsskandalen Neuordnung von Organisationsstrukturen, Einführung unabhängiger Kontrollmechanismen Sicherstellung Unabhängigkeit u. größere Professionalisierung zum Schutz der Spenderinnen und Spender der Empfängerinnen und Empfänger der Angehörigen der Wartelistenpatienten der Medizinerinnen und Mediziner Gesetzgeber fehlt Mut für klare Strukturänderung Politik muss deutlich nachbessern 8
9 Dürfen Krankenhäuser alles, was nicht verboten ist? Verbotsvorbehalt ( 137 c Abs. 1 SGB V) BSG: Besondere Rolle = besondere Verantwortung Qualitätsgebot 2 Abs. 1 S. 3 SGB V gilt Sicherheit der Patientinnen und Patienten steht an 1. Stelle! Leistungspflicht GKV nicht für Forschung Transparenz für Versicherte über Methoden im Forschungsstadium Studienteilnahme nur mit vorheriger Einwilligung Kompetenz als alleiniges Kriterium für Studiendurchführung Verantwortung von Klinik und Krankenkassen: Gemeinsamer Patientenschutz 9
10 Die Realität Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) Jährliche Anträge der Krankenhäuser auf NUB-Entgelte beim Institut für das Entgeltsystem Krankenhaus (InEK) InEK prüft lediglich, ob Methode in bisheriger Kalkulation/Fallpauschalen berücksichtigt bewertet nicht inhaltlich, medizinisch oder rechtlich keine Prüfung, ob Leistung zu Lasten von GKV erbracht werden darf Verbotsvorbehalt wird teilweise falsch interpretiert 10
11 Die große Wirkung: Für AOK BW keine Unterschiede bei Patientensicherheit! Unabhängige Bewertung NUB notwendig, weil Therapien ohne ausreichende Erforschung eingesetzt werden zu viele Arzneimittel off-label eingesetzt werden Medizinprodukte ohne CE-Kennung oder Evaluation eingesetzt werden Halbherzige Regelung der Politik Versorgungsstrukturgesetz wartet nicht auf Politik, handelt aktiv 11
12 Klare Struktur für Innovationsentwicklung Antrag auf eigenes Entgelt für Krankenhäuser beim InEK GKV vergütet, wenn Evidenz vorliegt oder hochwertige klinische Studie initiiert wird Erforschungsphase: Anwendung qualitätsgesichert von klinischen Experten systematischer Erkenntnisgewinn Nutzen in folgender Routineversorgung für alle Patienten Verbotsvorbehalt bleibt unabhängige Nutzenbewertung Entscheidung Übernahme Routineversorgung Innovationen sollen in geordnetem Verfahren erprobt und bei Nutzennachweis in Versorgung fließen 12
13 Fehlentwicklungen betreffen alle zukunftsorientierte Wirkungen bleiben aus Nicht alle erbrachten medizinischen Leistungen notwendig. Wettrüsten der Kliniken : Fehlallokation der Ressourcen Fehlende Spezialisierung, i mangelnde Zentrenbildung Rückzug Länder aus der Investitionsfinanzierung Krankenhaus-Sektor wettbewerbsfreie Zone Neue Bundesregierung muss Strukturen angehen 13
14 Zukunftsorientierte Wirkungen erzielen durch geordnetes Innovationsmanagement stärkere Qualitätssicherung im Krankenhaus Spezialisierung und Bündelung ( Klasse statt Masse ) effiziente Mittelverwendung / Monistikübergang einleiten Qualitätswettbewerb fördern : Direktverträge ermöglichen Regionale Gestaltungskompetenz der Vertragspartner stärken 14
15 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Dr. Christopher Hermann Vorstandsvorsitzender
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