Titelthema Über Regelungen im sozialen Bereich neu nachdenken Was ist faul im Staate Deutschland? Bildung Tagung Persönliches Budget

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1 Heft 67/07 Oktober 2007 ISSN bdbaspekte Zeitschrift für Betreuungsmanagement Titelthema Über Regelungen im sozialen Bereich neu nachdenken Was ist faul im Staate Deutschland? Bildung Tagung Persönliches Budget Fokus ISG-Studie: Zwischenbericht liegt vor BdB e.v. Brodschrangen Hamburg PVSt Deutsche Post AG Entgelt bezahlt C 46306

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3 inhalt editorial bdbtitelthema Über Regelungen im sozialen Bereich neu nachdenken: Was ist faul im Staate Deutschland? bdbintern Verbandsrat: Diskussion um Strukturreform Interne Umfrage: Gute Noten für den BdB Rabatt für BdB-Mitglieder: Software zur Insolvenzberatung Aus den BAGs bdbinside forum Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung Teilnehmerbefragung auf Jahrestagung Abgrenzung von rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen recht AG Tempelhof zur Kontopfändung Keine Bestattungspflicht Neue Steuernummern Müssen Berufsbetreuer ein Gewerbe anmelden? IHK-Mitgliedschaft Rechtsprechung in Kürze Fallzahlbegrenzungen für Berufsbetreuer? ALG-II-Kürzung bei KH-Aufenthalt? bildung Buchbesprechungen Fortbildung der BAG Vereine Tagung Persönliches Budget qualitätsregister Evaluationsergebnisse Kollegiale Beratung als Reflexion service BdB at work: LOGO Hotline Versicherungstipps Publikationen/Medien kontakt Bundesgeschäftsstelle Ansprechpartner/innen der Landesgruppen bdbfokus Qualitätsregister aktuell ISG: Evaluation des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes Neues Vergütungsmodell: Zwischenergebnis nach Pilotphase Deutscher Verein gibt Broschüre heraus Kurz notiert bdbaufgelesen Buch- und Online-Tipps von John Gelübcke impressum HERAUSGEBER: Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.v. VERANTWORTLICH FÜR DEN INHALT: Anette Reinders KONZEPT UND KOORDINATION: ah PR & Unternehmensberatung REDAKTION: Susanne Harder, Anne Heitmann, Christian Lang, Kay Lütgens, Anette Reinders, Susanne Wehowsky LAYOUT: PART:M DRUCK: mediamor FOTOS: Deutscher Bundestag/Lichtblick/Achim Melde, Fotolia, Heike Günther, Peter Heller, Uschi Kriener, Charles Yunck Dieser Ausgabe sind folgende Beilagen beigefügt: Ruhrwerkstatt (Teilauflage Nordrhein-Westfalen) Rund-Um-Betreuung (Teilauflage Hamburg) LIEBE LESERINNEN, LIEBE LESER, es brennt an allen Ecken und Enden die Veränderungen im sozialen Bereich und die Auswirkungen der Globalisierung machen vor den Betreuerinnen und Betreuern nicht halt. Wir haben mittlerweile Zustände in Deutschland, die schwer zu ertragen sind und die sich weiter verschlechtern werden. Meine Vermutung ist, dass viele Menschen in unserem Land um diese Zustände nicht wissen auch Funktionsträger/innen, die Kürzungen im sozialen Bereich mit zu verantworten haben. Wer wie wir täglich mit Menschen umgeht, die die Auswirkungen von Sparmaßnahmen und von zunehmender Bürokratisierung als erste zu spüren bekommen, hat die Pflicht, diese Situation zu beschreiben. Unser Titelthema lautet denn auch folgerichtig Was ist faul im Staate Deutschland? Leider eine ganze Menge Die Tendenz ist eindeutig: Soziale Leistungen werden immer mehr privatisiert und pauschaliert, der Einzelne muss sie auf einem immer unübersichtlichen Markt einkaufen. Die Frage ist, wo diese Entwicklung noch hinführen soll, wenn bereits heute selbst ausgewiesene Fachleute sich im Dschungel der Gesetze und Paragraphen nicht mehr zurechtfinden. Die Leistungen, die wir als Betreuer/innen zu erbringen haben, werden immer komplexer und es wir immer offensichtlicher, dass sie mit den festgelegten Pauschalen nicht zu bewerkstelligen sind. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die Zwischenergebnisse der vom Bund in Auftrag gegebenen ISG-Studie zu Auswirkungen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes unsere schlimmsten Befürchtungen bestätigen. Nach dieser Zwischenbilanz haben wir eine klare Forderung an die Politik: Die Vergütungspauschalen müssen angehoben werden und zwar sofort. Mehr dazu finden Sie auf Seite 40. Die politische Auseinandersetzung im kommenden Jahr wenn die Abschlussberichte der BdB-eigenen Evaluation und der ISG-Studie vorliegen wird intensiv. Darauf können wir uns alle gemeinsam einrichten. Der BdB ist auf diese Phase gut vorbereitet. Unter anderem arbeiten wir mit wissenschaftlicher Unterstützung an einem alternativen Vergütungssystem. Und auch hier gibt es nach der abgeschlossenen Pilotphase ein erstes Zwischenergebnis: Auf jeden Fall taugt das derzeitige System überhaupt nicht als Grundlage für die Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung. Das wurde bereits jetzt nachgewiesen. Schon an dieser Stelle eine Bitte: Wir wollen und müssen unser Vergütungsmodell weiterentwickeln und brauchen hierfür jeden und jede Freiwillige, der im Rahmen der Studie Fälle auswertet. Bitte machen auch Sie mit! Alles Weitere finden Sie auf Seite 38. Steigen Sie ein in unsere gemeinsamen Themen, ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre. Ihr Klaus Förter-Vondey bdbaspekte_67/2007_3

4 bdbtitelthema Über Regelungen im sozialen Bereich neu nachdenken Was ist faul im Staate Deutschland? Betreuer/innen und ihre Klient/innen bekommen es zu spüren: Es ist etwas faul im Staate Deutschland. Soziale Notlagen, bürokratische Hindernisse oder fehlende Ansprechpartner/innen in zahlreichen Einrichtungen und Organisationen Betreuerinnen und Betreuer stehen vor neuen Herausforderungen, die Anforderungen an den Beruf werden immer komplexer. Ein Lagebericht vor dem Hintergrund von Globalisierung, Hartz IV und wachsender Ungleichheit. Anfang August hat es kräftig gerauscht im medialen Blätterwald: In Australien herrscht Dürre, Chinas Elite entdeckt den gesundheitlichen Wert von Milchprodukten und aufgrund der weltweit stärkeren Nachfrage steigen bei uns die Preise für Milch und Butter und zwar kräftig. Diese Entwicklung hat eine muntere Diskussion um Hartz IV ausgelöst. Wenn höhere Preise, dann mehr Hartz IV, fordern Sozialpolitiker von SPD und Grünen. Sonst sei die Sozialleistung nicht mehr existenzsichernd. Laut Berechnungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes reicht der Satz für Grundsicherung nicht für ein menschenwürdiges Leben in unserer Gesellschaft aus, er müsse auf etwa 415 Euro aufgestockt werden. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) fordert eine Sofortanpassung des Regelsatzes. Die Erhöhung sei mindestens im Umfang des inflationsbedingten Kaufkraftverlustes vorzunehmen, den Hartz-IV-Empfänger verkraften müssen, so DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach. Zuvor hatte Franz Müntefering Bundesarbeitsminister Franz Müntefering (SPD) eine Überprüfung der Anpassungsmechanismen für den Hartz-IV-Regelsatz angekündigt. Ergebnisse dieser Studie sollen bis Ende November vorliegen, noch in 2007 soll eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen werden. Natürlich begrüßen wir es, wenn die Regelsätze erhöht werden sollten. Wir wissen seit langem, dass die 347 Euro hinten und vorne nicht reichen. Das schafft ja einen Teil unserer täglichen Probleme, sagt der BdB-Vorsitzende Klaus Förter-Vondey. Der 2003 eingeführte Regelsatz passt einfach nicht, schon die Lebenshaltungskosten zwischen Flensburg und München, zwischen Aachen und Görlitz sind zu unterschiedlich. Zudem gibt es für Leistungsempfänger/innen keine Ausnahmen von der Regel mehr: Während früher einmalige Leistungen für neue Kleidung, den Kühlschrank, das Sofa oder für Wohnungsrenovierungen vorgesehen waren und individuell beantragt werden konnten, sind diese Ausgaben seit 2005 in die Pauschale integriert. Die Auswirkungen dieser unmenschlich starren Regelung zeigen sich jetzt. Es ist eine echtes Dilemma, so Förter- Vondey. Natürlich müssten unsere Klient/innen von ihren 347 Euro auch Rücklagen für Einmalanschaffungen und unvorhergesehene Ausgaben bilden. Aber wie soll jemand etwas von dem zurücklegen, von dem er sowieso zu wenig hat? Förter-Vondey berichtet von einem psychisch kranken Klienten, der in einer akuten Krankheitsphase sein Fenster demoliert hatte. Lange Zeit musste der bdbaspekte_67/2007_4

5 bdbtitelthema KLAUS FÖRTER-VONDEY BdB-Vorsitzende und Betreuer in Hamburg Wir sind an einem Punkt angelangt, wo über Regelungen im Sozialen Bereich neu nachgedacht werden muss. Klient mit einem Provisorium aus Plastik überbrücken er selbst hatte keine Gelder zurückgelegt, bei verschiedenen Einrichtungen konnten keine Leistungen geltend gemacht werden. Die Lösung: Der Klient hat nach langem Hin und Her ein Darlehen vom Sozialamt erhalten, das er jetzt zurückzahlt. Die Bedingungen, unter denen unsere Klienten zum Teil leben müssen, sind unerträglich. Das erleben wir aber fast täglich. Als Betreuerinnen und Betreuer haben wir die Pflicht, immer wieder auf diese Zustände hinzuweisen, so Förter-Vondey. Nur ein Beispiel von vielen. Es bedarf keiner komplizierten volkswirtschaftlichen Berechnung, um die Folgen der derzeitigen Situation zu überblicken. Die jetzigen Gesetze werden den Staat nachhaltig schädigen, denn die schleichende Armut wird unweigerlich wie ein Bumerang zurückkommen, warnt der BdB-Vorsitzende. Vor einer Zerreißprobe dass sich die Schere in Deutschland besonders schnell öffnet. Wohin das führt, hat der BdB-Vorsitzende oft genug beschrieben: Es wird immer mehr Menschen geben, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen. Diese Leistungen werden immer mehr pauschaliert. Und sie sollen von den Betroffenen auf einem unübersichtlichen Markt selbst eingekauft werden. Der soziale Markt ist mittlerweile aber so unüberschaubar geworden, dass sich selbst eingefleischte Profis nicht mehr zurechtfinden. Rolf Martens ist stellvertretender Geschäftsführer des Landkreistags Schleswig-Holstein, seit 40 Jahren in der kommunalen Verwaltung tätig und in seinem Verband auch zuständig für das Betreuungsrecht. Dass sich Berufsbetreuer/innen über zunehmende Bürokratie und Chaos in den Ämtern beklagen, kann er verstehen ihm geht es genauso: Wir haben eine Unmenge von vertikalen und horizontalen Zuständigkeiten, die zunehmend schlecht koordiniert sind. Sein Bild: Horizontal betrachtet haben wir die EU, den Bund, die Länder, die Kommunen und die noch einmal unterteilt in Kreise und kreisangehörige Städte und Gemeinden. Vertikal betrachtet ergibt sich ebenfalls eine große Fülle von Zuständigkeiten, die sich in allen horizontalen Ebenen auswirken: Auf Bundesebene finden sich beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder die Krankenkassen. Auf Länderebene kümmern sich die Kassen, die Rententräger, die Familienkassen oder die Versorgungsverwaltung um überschneidende Themen. Das Ganze setzt sich auf kommunaler Ebene fort. Wenn man alle horizontalen und vertikalen Ebenen übereinander legt, erhält man ein Schachbrettmuster. Und da sind wir beim Punkt: Mehr als die Hälfte der Zeit wird damit verbracht, dass ROLF MARTENS stellvertretender Geschäftsführer Landkreistag Schleswig-Holstein Der soziale Markt ist mittlerweile so unüberschaubar geworden, dass sich selbst erfahrene Fachleute nicht mehr zurechtfinden. Die gesellschaftliche Entwicklung ist absehbar: Deutschland steht vor einer Zerreißprobe, die Kluft zwischen Arm und Reich wächst schnell ebenso die Zahl der Leistungsempfänger/innen. Laut einer Emnid-Umfrage fordern 72 Prozent der Deutschen, die Politik müsse mehr für soziale Gerechtigkeit tun. Dahinter verbirgt sich ein diffuses Gefühl, dass etwas nicht stimme mit der Marktwirtschaft, die sich jahrzehntelang zu Recht mit dem Etikett sozial schmücken durfte. Die Frage, ob es den Sozialstaat, wie ihn das Grundgesetz verlangt, noch gibt, scheint also noch nicht aus dem Blickfeld verschwunden zu sein. Aber: Im Zeitalter der Globalisierung dürfte die Ungleichheit in Deutschland eher zuals abnehmen. Statistiken und Untersuchungen belegen seit langem, dass sich in Deutschland die Einkommen auseinander entwickeln genauso wie in anderen Ländern. Eine OECD- Studie aus dem Juni 2007 zeigt aber, sich ein Feld des Schachbretts zu Lasten eines anderen frei zeichnet oder rechtfertigt. Das kostet den Staat Milliarden von Euro! bis unser System zusammenbricht Lösungen freilich hat der 57-Jährige auch nicht parat. Aber vorbildliche Beispiele aus anderen Ländern Dänemark zum Beispiel. Im nördlichen Nachbarland ist es so geregelt, dass alle bürgerorientierten Leistungen allein über die Kommunen abgewickelt werden: Hier ist das Gesundheitswesen ebenso angesiedelt wie die Sozial- und Jugendhilfe. Der Staat ist lediglich für die Rahmengesetzgebung zuständig. Die klar geregelten Zuständigkeiten führen zu einer einheitlichen Zuständigkeit und (was die Steuerhebung angeht) gesunden Konkurrenz unter den Kommunen. bdbaspekte_67/2007_5

6 bdbtitelthema Gleichzeitig wird verhindert, dass auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger Vorgänge von links nach rechts geschoben werden, so Martens. Auf Vergütungsvereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern getroffen und Handreichungen zur Vereinheitlichung der Hilfeplanung entwickelt. Alles gut und schön, aber wo bleiben wir und unsere Klienten als Kunden?, empört sich Martens. Ihr bleibt wie vielen anderen auch weiterhin das Telefonieren und Recherchieren für jeden einzelnen Klienten. Ganz im Sinne der stark frequentierten Mailinglisten: Wer kennt einen geeigneten Platz für ARGE, GEZ & Co. als Fallstrick Deutschland ließe sich dieses Modell nur schwer übertragen, allein aufgrund des föderalistischen Systems. Aber, so Martens, ändern müsse sich auf jeden Fall irgendetwas, andernfalls wäre es nur eine Frage der Zeit, bis unser System zusammenbricht. Wenn selbst erfahrene Fachleute, die seit 30 Jahren im Beruf stehen, die gesetzlichen Regelungen zur Eingliederungshilfe für Behinderte nicht mehr durchdringen, dann sei etwas faul im Staate. Auch der BdB- Vorsitzende Förter-Vondey meint: Wir sind an einem Punkt angelangt, wo über Regelungen im sozialen Bereich neu nachgedacht werden muss. Aus der Praxis: Im SGB IX steht, dass zentrale Beratungsstellen als Hilfen für Behinderte einzurichten sind. Die sind zwar gesetzlich vorgesehen, ich kenne aber keine einzige: Entweder es gibt sie nicht oder man findet sie nicht, bemängelt Christa Martens, erfahrene Betreuerin an der schleswig-holsteinischen Westküste. Dabei hält sie die Beratungsstellen für dringend notwendig: Ich muss wissen, wo ich als Behinderter oder als dessen Betreuer Hilfe einfordern kann. Die derzeitige Lage ist wirklich fatal, so geht es einfach nicht mehr weiter. Ein Einblick in den Alltag von Christa Martens: Manchmal braucht CHRISTA MARTENS BdB-Vorstand und Betreuerin in Schleswig-Holstein Beratungsstellen als Hilfen für Behinderte sind zwar gesetzlich vorgesehen. Ich kenne aber keine einzige. sie Stunden, bis sie in einer Einrichtung überhaupt eine zuständige Person ausfindig machen kann. Und zuweilen gehen Tage oder Wochen ins Land, um eine geeignete Unterbringung für einen Klienten oder eine Klientin zu finden. Dabei gab es in Schleswig-Holstein die vielversprechende Idee, eine zentrale Koordinierungsstelle für Eingliederungshilfe einzurichten. Hintergrund: Im Rendsburger Raum wurden 2005 extrem hohe Eingliederungskosten festgestellt. Dies nahm die örtliche Politik zum Anlass, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eingehend zu untersuchen. Ergebnis: Die Koordinierungsstelle wurde tatsächlich eingerichtet. Anfangs war ich ganz begeistert, erinnert sich Christa Martens. Als ich dann aber an die Einrichtung herangetreten bin, um eine aktuelle Aufstellung der Leistungsanbieter zu erhalten, wurde ich darüber aufgeklärt, dass es sich dort nicht um eine Nachfragestelle handelt: Ein Register könne aus Kapazitätsgründen nicht herausgegeben werden. Ihr wurde schnell klar: Diese Koordinierungsstelle arbeitet nur nach innen, dort werden zentrale Aus dem Gesetz SGB IX, Kapitel 3, Gemeinsame Servicestellen Der andere große Fallstrick in der täglichen Arbeit sind die großen Institutionen wie ARGE, Telekom, Kindergeldkasse, E.ON, Krankenkassen, Banken, GEZ und so weiter: Wer hier anruft, hat schon verloren. Es gibt keine festen Sachbearbeiter mehr, bei jeder dieser Institutionen gerät man an ein Callcenter und an Mitarbeiter, die von nichts eine Ahnung haben im schlimmsten Fall bleibt man schon in der Warteschleife stecken. Was Otto Normalverbraucher im Einzelfall erlebt, potenziert sich bei uns natürlich, so Christa Martens. Die wachsende Anonymität in den Großunternehmen treibt täglich ihre Blüten. Ein Versorgungsunternehmen brauchte länger als ein halbes Jahr, um wahrzunehmen, dass für eine ihrer Kundinnen eine Betreuung eingerichtet worden war. Trotz mehrmaliger Anrufe, Faxe, s und konventionellem Schriftverkehr hat das Unternehmen mich als Betreuerin einfach ignoriert: Alle Anrufe und Briefe lan- 22 Aufgaben (1) Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten nach 60 Beratung und Unterstützung an. ( ) 23 Servicestellen (1) Die Rehabilitationsträger stellen unter Nutzung bestehender Strukturen sicher, dass in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen bestehen. ( ) bdbaspekte_67/2007_6

7 bdbtitelthema Von der Finesse, Betreuung zu leisten Zuständig? Ich nicht! deten trotz aller Interventionen wiederholt bei meiner Klientin, die damit natürlich nichts anzufangen wusste. Irgendwann steht man fassungslos davor und ist mit seinem Latein am Ende, beschreibt Christa Martens einen Fall von vielen. Eine willkommene Ausnahme bildet die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) der Freien und Hansestadt Hamburg: Nachdem der BdB im Oktober des vergangenen Jahres im Rahmen einer Expertenanhörung im Sozialausschuss der Bürgerschaft bemängelt hatte, dass es im Umgang mit Behörden oft unzumutbar lange Wartezeiten gibt, wurde der Senat aktiv. Die BSG hat die ARGE, die Grundsicherungsämter und das Einwohnerzentralamt (Abteilung für Ausländerangelegenheiten) gebeten, rechtlichen Betreuer/innen die Möglichkeit der konkreten Terminvereinbarung einzuräumen. Reaktion: positiv. Bei allen Stellen können Betreuer/innen ab sofort direkt Termine vereinbaren. Die ARGE nennt auf Anfrage die zuständigen Sachbearbeiter/innen nebst Telefonnummer und -Adresse. Im Zuge des behördlichen Schreibens haben die Leiter der Grundsicherungsämter sogar den Wunsch geäußert, Einzelgespräche mit rechtlichen Betreuer/innen zu führen. Der Erfolg lässt nicht lange auf sich warten, wie Klaus Förter-Vondey erfahren hat: Ich habe kürzlich bei der ARGE angerufen und wusste gar nicht, wie mir geschieht. Mit ausgesprochener Freundlichkeit und Verbindlichkeit wurde ich behandelt das erleichtert die Arbeit wirklich sehr. In nur wenigen Minuten hatte ich mein Anliegen geklärt. Vorher hatte er stets mehrere Anläufe dafür gebraucht. Mithin: Modell zur Nachahmung auch für andere Bundesländer dringend empfohlen. Klaus Förter-Vondey ist nicht leicht aus der Fassung zu bringen. Die Geschichte von Günter W. * aber geht dem 55-Jährigen zu Herzen. Der Fall: Günter W. lebt in einer Wohneinrichtung in Hamburg und bezieht Leistungen von der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE). Nach mehrmaligem auffälligen Verhalten wird er auf der Straße aufgegriffen und in eine forensische Einrichtung eingeliefert. Um zu verhindern, dass sein Klient ausschließlich die Kleidung tragen muss, die er am Tag der Einweisung am Körper hatte, versucht Förter-Vondey als sein Betreuer, die restliche Garderobe aus der Wohneinrichtung in die Forensik zu schaffen 35 Euro würde der notwendige Kurier kosten. Die ARGE lehnt ab, da Günter W. keine Leistungen mehr bezieht. Die Grundsicherung tritt nicht ein, da er dort noch keine Leistungen bezieht. Seine bisherige Wohneinrichtung und die Forensik fühlen sich gar nicht zuständig. Nach unzähligen Telefonaten und regem Schriftverkehr findet sich letztlich eine inoffizielle Regelung: Ein Transport vom Untersuchungsgefängnis in die Forensik nimmt die Kleidung auf einer Fahrt mit. Die Situation war schlicht nicht lösbar. Wenn sich die Möglichkeit mit dem Transport nicht aufgetan hätte, dann würde mein Klient jetzt immer noch die Kleidung tragen, die er am Tag seiner Einweisung anhatte. Was in Deutschland derzeit passiert, ist zuweilen wirklich schwer zu ertragen. Solche Fälle sind keine Einzelfälle, sie sind der Alltag, so Förter-Vondey. Abgesehen von der menschlichen Dimension hat dieser Fall wie viele andere auch eine finanzielle: Mit der Frage, wie Günter W. an seine Wechselgarderobe kommt, waren mindestens fünf Personen betraut. Vorsichtig gerechnet sind das 20 Stunden. Förter- Vondey: Die Hochrechnung, was dies volkswirtschaftlich bedeutet, stellen wir hier lieber nicht an. * Name geändert bdbaspekte_67/2007_7

8 bdbintern Rainer Sobota Andrea Winsel Verbandsrat Diskussion um Strukturreform Die BdB-Projektgruppe Struktur hatte ganze Arbeit geleistet: Als der Verbandsrat am 21. September in Fulda zusammenkam, hatten die Delegierten konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung der Verbandsstruktur auf dem Tisch. Die wichtigsten Punkte: Zukünftig sollen in den Ländern Landesvorstände gewählt werden, die aus zwei bis fünf Personen bestehen und klare Aufgaben haben (z.b. Sprecher/in, Finanzen). Die Aufgaben für die Landesvorstände sind benannt (z.b. politische, berufsständische und fachliche Interessenvertretung, verbandliche Aufgaben). Der Verbandsrat wird zu einem Länderrat weiterentwickelt. Dieser setzt sich zusammen aus jeweils zwei Delegierten aus den Landesvorständen sowie aus dem BdB- Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird zu einer Delegiertenversammlung (drei Grundmandate pro Bundesland sowie einem Delegierten pro angefangenen 100 Mitgliedern). Die Vorschläge der Projektgruppe werden nach der Diskussion im Verbandsrat (die endgültigen Ergebnisse standen bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht fest) in einen satzungsgerechten Text umformuliert. Bevor der entsprechende Antrag dann auf der Mitgliederversammlung 2008 zur Abstimmung kommt, soll er in den kommenden Monaten in allen Landesgruppen intensiv diskutiert werden. Sie haben die Vorschläge zur Struktur entwickelt: Hennes Göers (BdB) Hans-Henning Keese (Ns) Christian Kästner (BdB) Ralf Lengling (Sa) Anette Reinders (BdB) Inka Richter (BdB) Rainer Sobota (Ns) Stefan Stroh (BW) Andrea Winsel (MVP) Interne Umfrage: Gute Noten für den BdB Sehr gut oder gut: So beurteilen 90 Prozent der Befragten einer BdBinternen Umfrage die Qualität der Jahrestagung 2007 in Bad Kissingen. Erstmals wurden Fragebögen an die Teilnehmer/innen ausgeteilt, die Ergebnisse der Aktion sind überwiegend positiv. Das gefiel den Teilnehmer/innen besonders: die Fortbildungen die Atmosphäre während der Veranstaltung der kollegiale Austausch die thematisch interessanten Arbeitsgruppen Abzüge bei der Bewertung gab es für die Erreichbarkeit des Tagungsortes mit der Bahn. Viele Teilnehmer/innen hätten sich einen Tagungsort mit ICE- Anbindung gewünscht. Die detaillierten Ergebnisse der Umfrage finden Sie in bdbinside auf Seite Prozent Rabatt für BdB-Mitglieder Software zur Insolvenzberatung Aus den BAGs BAG Vereine Exklusive Seminarangebote Betreuungsvereine dürfen sich zum Jahresende über ein verstärktes Weiterbildungsangebot freuen. Gleich zwei exklusive Veranstaltungen hat die BAG auf die Beine gestellt. In Würzburg findet am 8./9. November das Seminar 1x1 der Öffentlichkeitsarbeit mit den Themenschwerpunkten Pressearbeit, Publikationen und Vorträge statt (Referentin: Anne Heitmann). Und die Nordlichter können sich am 20./21. November unter der Leitung von Fred Kastens zum Thema Effektive Gesprächsführung fortbilden. Weitere Informationen zum Seminar für Öffentlichkeitsarbeit werden allen Vereinen direkt zugeschickt, die Ausschreibung Gesprächsführung findet sich in der aktuellen BdB-Weiterbildungsbroschüre. BAG Persönliches Budget Position zum Arbeitsfeld Assistenz Stichtag ist der 1. Januar 2008: Dann wird das Persönliche Budget flächendeckend eingeführt. Für den BdB Grund genug, eine BAG Persönliches Budget zu gründen. Aufgabe der Projektgruppe ist, eine fundierte Position sowie eine Fachlichkeit zu entwickeln. Berufsbetreuer/innen sind fachlich bestens dafür geeignet, Budgetassistenzen zu übernehmen, so Christa Martens (BdB-Vorstand und BAG-Sprecherin). Das erste Treffen der Gruppe hat im September stattgefunden, Mitglieder sind Marlene Laufmann und Christa Martens (Schleswig-Holstein), Burghard Peglow (Berlin), Heike Schultz (Rheinland-Pfalz) und Markus Weber (Baden-Württemberg). Insomanager 4.0 ist eine Software zur Durchführung der Verbraucherinsolvenz ( Das Programm leitet seine Nutzer/innen durch das gesamte Insolvenzverfahren vom außergerichtlichen Einigungsversuch bis zur Fertigstellung des gerichtlichen Antrags. Effizient und mühelos lassen sich Zahlungspläne, Korrespondenz und Antragsformulare für das gerichtliche Verfahren erstellen. Die Software wurde von Profis für Profis entwickelt und wird permanent an geänderte Gesetzgebung und an die Praxis der Rechtsprechung angepasst. Eine Einzelplatzversion kostet 250,- Euro, die Mehrplatzversion 390,- Euro. BdB-Mitglieder erhalten auf den jeweiligen Kaufpreis zehn Prozent Rabatt. Weitere Infos zum Procedere im Intranet unter bdbaspekte_67/2007_8

9 Fachinformationen für Berufsbetreuer/innen Ausgabe 67/07 inside forum recht bildung qualitätsregister service kontakt Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung Teilnehmerbefragung auf Jahrestagung Abgrenzung von rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen AG Tempelhof zur Kontopfändung Keine Bestattungspflicht Neue Steuernummern Müssen Berufsbetreuer ein Gewerbe anmelden? IHK-Mitgliedschaft Rechtsprechung in Kürze Fallzahlbegrenzungen für Berufsbetreuer? ALG-II-Kürzung bei KH-Aufenthalt? Buchbesprechungen Tagung Persönliches Budget Evaluationsergebnisse Kollegiale Beratung als Reflexion BdB at work: LOGO Hotline Versicherungstipps Publikationen/Medien Bundesgeschäftsstelle Ansprechpartner/innen der Landesgruppen

10 forum Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung In der vorangegangenen Ausgabe haben wir umfangreich über die Problematik der sogenannten Sterbehilfe und die Gesetzesentwürfe für ein 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz berichtet (S. 23 ff). Inzwischen gibt es einen weiteren Gesetzesvorschlag, der von den Abgeordneten Zöller, Faust u.a. eingebracht wurde. Horst Deinert hat die verschiedenen Entwürfe übersichtlich in der Form einer Synopse gegenübergestellt. Bei den fettgedruckten Passagen handelt es sich um die jeweils vorgesehenen Gesetzesänderungen, zur besseren Verständlichkeit wurde die derzeit geltende Gesetzesfassung in weiten Teilen in Normalschrift mit wiedergegeben. Gesetzentwurf Bosbach, Röspel u.a. Gesetzentwurf Zöller, Faust a.u. Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. Änderungen des BGB Änderungen des BGB Änderungen des BGB 1901 b Patientenverfügung 1901 b Patientenverfügung 1901a Patientenverfügung (1) Wünsche zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte oder bestimmbare medizinische Maßnahmen, die eine einwilligungsfähige Person in schriftlicher Form geäußert hat (Patientenverfügung), gelten nach Ver lust der Einwilligungsfähigkeit fort. Der Betreuer hat ihnen Ausdruck und Geltung zu ver schaffen, wenn sie auf die eingetretene Situation zutreffen, es sei denn, dass der Betreute sie widerrufen hat oder erkennbar nicht an ihnen festhalten will. (2) Wünsche und Entscheidungen einer Patientenverfügung sind nicht verbindlich, wenn sie erkennbar in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder späterer medizinischer Entwicklungen abgegeben wurden und anzunehmen ist, dass der Betroffene bei deren Kenntnis eine andere Entscheidung getroffen hätte. Wünsche und Entscheidungen einer Patientenverfügung, die auf eine unerlaubte Handlung gerichtet sind oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig; Maßnahmen der Basisversorgung können nicht ausgeschlossen werden. (1) Wünsche zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte oder bestimmbare medizinische Maßnahmen, die eine einwilligungsfähige, natürliche Person geäußert hat (Patientenverfügung), gelten nach Ver lust der Einwilligungsfähigkeit fort, es sei denn, dass diese Person sie widerrufen hat oder an ihnen erkennbar nicht festhalten will. Der Betreuer hat ihnen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. (2) Absatz 1 gilt auch hinsichtlich der zu ermittelnden mutmaßlichen Wünsche und Entscheidungen einer natürlichen Person. (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen und das Schmerzempfinden des Betreuten. Um solche Anhaltspunkte zu ermitteln, soll der Betreuer nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung geben, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. bdbaspekte _10

11 forum Gesetzentwurf Bosbach, Röspel u.a. Gesetzentwurf Zöller, Faust a.u. Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. (3) Wünschen und Entscheidungen einer Patientenverfügung, die auf den Abbruch oder die Nichtvornahme lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen gerichtet sind, hat der Betreuer Geltung zu verschaffen, wenn 1. das Grundleiden des Betreuten nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar einen tödlichen Verlauf angenommen hat, oder 2. der Betreute ohne Bewusstsein ist und nach ärztlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischer Maßnahmen das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Bevollmächtigten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. inside (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bevollmächtigte Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bevollmächtigte. Der bisherige 1901a wird 1901b Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende medizinische Maßnahme bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, die lebensverlängernd oder -erhaltend wirken, bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn ein ärztliches Behandlungsangebot vorliegt. (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. bdbaspekte _11

12 forum Gesetzentwurf Bosbach, Röspel u.a. (3) Eine Genehmigung nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn das Grundleiden des Betreuten nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar einen tödlichen Verlauf angenommen hat und nach Beratung zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung den in der Patientenverfügung geäußerten Wünschen oder Entscheidungen oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. Für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens gilt 1904a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 entsprechend. (4) Bei der Beratung von Betreuer und behandelndem Arzt über die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ist in der Regel den Pflegepersonen sowie dem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern und Kindern sowie vom Betreuten benannten nahe stehenden Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (beratendes Konsil). (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung durch einen Bevollmächtigten. Diese sind nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Gesetzentwurf Zöller, Faust a.u. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Einwilligung, die Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des Bevollmächtigten. Sie sind nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. 1904a Voraussetzungen der Genehmigung eines Behandlungsverzichts (1) Hat das Grundleiden des Betreuten nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar einen tödlichen Verlauf angenommen, erteilt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nach 1904 Abs. 2, wenn die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in lebenserhaltende ärztliche Maßnahme 1. den in einer Patientenverfügung nach 1901 b Abs. 1, 2 geäußerten Entscheidungen oder Wünschen des Betreuten entspricht oder bdbaspekte _12

13 forum Gesetzentwurf Bosbach, Röspel u.a. Gesetzentwurf Zöller, Faust a.u. Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. 2. soweit eine Patientenverfügung nicht vorliegt, dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen sind frühere mündliche und schriftliche Äußerungen des Betreuten, seine religiösen Überzeugungen und persönlichen Wertvorstellungen, die verbleibende Lebenserwartung und das Erleiden von Schmerzen. inside (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllt, erteilt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nach 1904 Abs. 2 nur, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in die lebenserhaltende medizinische Maßnahme den in einer Patientenverfügung nach 1901 b Abs. 1, 2 geäußerten Entscheidungen oder Wünschen des Betreuten entspricht und der Betreute ohne Bewusstsein ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischer Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wieder erlangen wird. Änderungen des FGG Änderungen des FGG Änderungen des FGG 67 (Verfahrenspflegerbestellung) (1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn 1. nach 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, 2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in 1896 Abs. 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. 67 (Verfahrenspflegerbestellung) (1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn 1. nach 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, 2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in 1896 Abs. 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. 67 (Verfahrenspflegerbestellung) (1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn 1. nach 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, 2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in 1896 Abs. 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. bdbaspekte _13

14 forum Gesetzentwurf Bosbach, Röspel u.a. Gesetzentwurf Zöller, Faust a.u. Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. Die Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Ge nehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung ( 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge setzbuchs) oder die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Ste rilisation ( 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. (2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfasst jedoch auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels. Die Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Ge nehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung des Betreuers nach 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge setzbuchs oder die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation nach 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. (2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfasst jedoch auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels. Die Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation ( 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. (2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfasst jedoch auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels. 69a (Bekanntmachung von Entscheidungen) (Absätze 1-3 unverändert) (3a) Die Genehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung ( 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird erst zwei Wochen nach Bekanntmachung an den Betreuer oder den Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger oder im Falle des 67 Abs. 1 Satz 7 an den Verfahrensbevollmächtigten wirksam. 69a (Bekanntmachung von Entscheidungen) (Absätze 1-3 unverändert) (4) Die Genehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung nach 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird erst zwei Wochen nach Bekanntmachung an den Betreuer oder den Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger oder im Falle des 67 Abs. 1 Satz 7 an den Verfahrensbevollmächtigten wirksam. (5) Die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation ( 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger oder im Falle des 67 Abs. 1 Satz 6 an den Verfahrensbevollmächtigten sowie an den für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation bestellten Betreuer wirksam. 69 d (Verfahrenshandlungen vor Genehmigungen) (Absätze 1 bis 3 unverändert) (2a) Für die Entscheidung nach 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten 68 Abs. 1 Satz 1 und 68a Satz 3 und 4 entsprechend. 69 d (Verfahrenshandlungen vor Genehmigungen) (Absätze 1 und 3 unverändert) (2) Vor der Genehmigung der Einwilligung, der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmächtigten 69 d (Verfahrenshandlungen vor Genehmigungen) (Absätze 1 und 3 unverändert) (2) Vor der Entscheidung über eine Genehmigung nach 1904 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht das Gutachten eines bdbaspekte _14

15 forum Gesetzentwurf Bosbach, Röspel u.a. Gesetzentwurf Zöller, Faust a.u. Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Richter sind ausgeschlossen. Vor der Entscheidung hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen. Sachverständiger und behandelnder Arzt dürfen nicht personengleich sein. in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff ( 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich sein. 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Sachverständigen einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich sein. 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam. inside 69g (Rechtsmittel) (Absätze 1-5 unverändert) 69g (Rechtsmittel) (Absätze 1 Satz 2, 2-5 unverändert) (1a) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; der Behörde steht die Beschwerde nicht zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (1) Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, die Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, und die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen gemäß 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht unbeschadet des 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind sowie der zuständigen Behörde zu. D e r V e r s i c h e r u n g s s e r v i c e d e s B d B e. V. i n f o r m i e r t Lassen Sie das Finanzamt für Ihre Altersvorsorge zahlen! Staatliche Förderung für Selbständige (insolvenzgeschützt)! Um auch Selbständige zur Vorsorge zu ermutigen wurde ein wichtiger Bestandteil der Altersvorsorge, die Basis- oder Rürup-Rente, attraktiver gemacht. Die Beiträge (bis zu p.a.) können ab dem ersten Euro abgesetzt werden. Die Rente wird erst bei Rentenbezug besteuert, d.h. man nutzt den dann meist günstigeren Steuersatz im Rentenalter. Diese staatlich geförderte Altersvorsorge sollte deshalb an vorderster Stelle in Ihrem Altersvorsorgekonzept stehen. Die Basisversorgung kann eine Rendite von über 7 % bringen und sich hervorragend gegen andere Kapital-Anlageformen zur Altersvorsorge behaupten. Als einziger Vermittler auf dem deutschen Markt bietet die GL Versicherungsmakler GmbH zudem Berufsbetreuern/-innen eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit ohne Gesundheitsfragen in der Basisrente und bei privaten Rentenversicherungen (Schicht III) an. Und das zu Sonderkonditionen. Damit entfällt das Risiko, dass Sie bei einer Berufsunfähigkeit die Beiträge nicht mehr bezahlen können und die Versicherung vorzeitig mit hohen Verlusten auflösen müssen. Ausführliche Informationen zur Altersvorsorge erhalten Sie unter: Tel.: Fax: info@gl-versicherungsmakler.de Rufen Sie an, wir beraten Sie gern! VERSICHERUNGSMAKLER bdbaspekte _15

16 forum Teilnehmerbefragung auf Jahrestagung Die Ergebnisse der Fragebogenaktion auf der Jahrestagung 2007 in Bad Kissingen liegen jetzt vor. Die große Mehrheit der Teilnehmer/innen hat ein positives Gesamturteil abgegeben. Positives Gesamturteil 90 Prozent der Befragten fanden die Tagung sehr gut oder gut, neun Prozent fanden sie durchschnittlich und nur ein Prozent bewertete sie als schlecht. Besonders der Fortbildungswert, die Atmosphäre während der Veranstaltung, der kollegiale Austausch sowie die thematisch interessanten Arbeitsgruppen wurden sehr positiv bewertet. Abzüge bei der Bewertung gab es für die Erreichbarkeit des Tagungsortes mit der Bahn. Viele Teilnehmer hätten sich einen Tagungsort mit ICE-Anbindung gewünscht. Bewertung der Arbeitsgruppen Auch die Arbeitsgruppen wurden ganz überwiegend mit gut und sehr gut bewertet. Es gab aber auch Verbesserungsvorschläge für die nächste Veranstaltung. Viele Betreuer wünschen die Möglichkeit einer Teilnahme an mehreren Arbeitsgruppen, z. B. durch eine geringere Anzahl von Vorträgen. Auch sollten nach Meinung einiger Teilnehmer die Unterlagen aller Arbeitsgruppen für alle Teilnehmer der Jahrestagung zur Verfügung gestellt werden. Die Befragung zu den Vorträgen ergab, dass vor allem deren Relevanz für die aktuelle politische und fachliche Diskussion sehr gut beurteilt wurde. Und es gab interessante Themenvorschläge für die Jahrestagung 2008 in Bad Honnef. Eine kleine Auswahl: n Die Sicht der Politik auf unseren Beruf; Unser Beruf und unser Klientel Wie geht es weiter? n Der Betreuer im Spannungsfeld zwischen den gesellschaftlichen Erwartungen und den Bedürfnissen des Betreuten. n Wie reagieren die Amtsgerichte und Betreuungsbehörden auf das Qualitätsregister? Bewertung der Tagung insgesamt Teilnahmegründe völlig unwichtig unwichtig durchschnittlich wichtig sehr wichtig Thema der Tagung 1 % 6 % 21 % 51 % 21 % Fachbeiträge/Arbeitsgruppen 1 % 1 % 9 % 52 % 37 % Kollegialer Erfahrungsaustausch 8 % 38 % 53 % Diskussion neuer Entwicklungen 7 % 33 % 60 % Mitgliederversammlung 4 % 5 % 25 % 36 % 30 % Tagungsort 11 % 25 % 27 % 21 % 16 % Tagungsorganisation und -ablauf sehr schlecht schlecht durchschnittlich gut sehr gut Informationen zur Tagung (Programm, Anfahrtskizze, Tagungsoffice etc.) 2 % 2 % 56 % 40 % Räumlichkeiten (Ausstattung/Technik etc.) 13 % 41 % 46 % Service/Betreuung durch die Organisator/innen 7 % 48 % 45 % Möglichkeiten für Kommunikation, Austausch 1 % 14 % 51 % 34 % Tagungshotel 1 % 2 % 12 % 43 % 42 % Verpflegung 1 % 9 % 41 % 49 % bdbaspekte _16

17 forum Tagungsprogramm sehr schlecht schlecht durchschnittlich gut sehr gut Wahl des Tagungsthemas 1% -% 23% 54% 22% Inhaltliche und zeitliche Zusammenstellung der einzelnen Beiträge 1% 2% 20% 66% 11% Qualität des Programms insgesamt 3% 13% 67% 17% Qualität des Kulturprogramms 5 % 13 % 34 % 15 % 12 % inside Gesamtbeurteilung sehr schlecht schlecht durchschnittlich gut sehr gut Fortbildungswert/Wissenserwerb 1 % 19 % 57 % 23 % Persönlicher Nutzen für die praktische Arbeit 1 % 2 % 30 % 48 % 19 % Erweiterung des eigenen Netzwerks 1 % 5 % 42 % 41 % 11 % Tagungsatmosphäre 13 % 72 % 15 % Tagungsort 1 % 4 % 13 % 47 % 35 % Zufriedenheit mit der Tagung insgesamt 1 % 9 % 68 % 22 % Bewertung der Arbeitsgruppen Didaktik trifft gar nicht zu trifft nicht zu teils/teils trifft zu trifft voll zu Der/die Leiter/in war gut vorbereitet. 2,3 % 6,7 % 40 % 51 % Die Teilnehmer/innen konnten Erfahrungen bzw. Nachfragen einbringen. 2 % 8 % 41 % 49 % Der/die Leiter/in moderierte Diskussionen gut (Eingehen auf Beiträge, Bremsen von Vielrednern). 9,4 % 14,6 % 32 % 44 % Der Nutzen der behandelten Inhalte für die Praxis wurde dargestellt. 1 % 17 % 38 % 44 % Struktur trifft gar nicht zu trifft nicht zu teils/teils trifft zu trifft voll zu Der Inhalt der AG war logisch nachvollziehbar. 3 % 12 % 38 % 47 % Die Gliederung der AG war klar und deutlich. 1 % 7 % 17 % 30 % 45 % Das Verhältnis von Theorie und Anwendungsbeispielen war ausgewogen. 3 % 6 % 21 % 32 % 38 % bdbaspekte _17

18 forum Organisation trifft gar nicht zu trifft nicht zu teils/teils trifft zu trifft voll zu Die Räumlichkeiten waren angemessen. 3 % 4 % 49 % 44 % Die Größe der Arbeitsgruppe war für das Lernklima förderlich. 4 % 16 % 56 % 24 % Gesamtbewertung trifft gar nicht zu trifft nicht zu teils/teils trifft zu trifft voll zu Meine Erwartungen an die AG wurden erfüllt. 2 % 8 % 12 % 31 % 47 % Ich habe nützliche Anregungen für meine Praxis erhalten. 1 % 3 % 18 % 35 % 43 % Die AG war insgesamt eine gelungene Veranstaltung. 1 % 5 % 19 % 28 % 47 % Abgrenzung von rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen Handreichung des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Tätigkeiten an der Schnittstelle zwischen rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen sowie Empfehlungen zur Kooperation der Beteiligten Die Handreichung des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Tätigkeiten an der Schnittstelle zwischen rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen sowie Empfehlungen zur Kooperation der Beteiligten, die auf den Vorarbeiten des Workshops Betreuungsaufgaben beruht, wurde vom Fachausschuss Rehabilitation und Teilhabe des Deutschen Vereins in seiner Sitzung am 8. Mai 2007 beraten und beschlossen. Das Präsidium des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. hat die Handreichung und Empfehlungen in seiner Sitzung am 13. Juni 2007 verabschiedet. Abgrenzungsprobleme an der Schnittstelle von rechtlicher Betreuung und Betreuung als Sozialleistung zu minimieren, die Arbeit hindernde Umstände in diesem Bereich abzubauen und negative Zuständigkeitsstreitigkeiten zu Lasten der betreuten Menschen zu verhindern, ist eine der derzeitigen Fragestellungen der betreuungsrechtlichen Arbeit des Deutschen Vereins. Die nun vorliegende Handreichung und die Empfehlungen wurden gemeinsam mit Akteuren und Akteurinnen beider Betreuungsarten erstellt und richten sich an rechtliche Betreuer und Betreuerinnen, Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, Vormundschaftsgerichte ebenso wie an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von sozialen Diensten und Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Sozialverwaltungen. Ausgangspunkt ist, die Betreuungsarten voneinander abzugrenzen und für jede zu verrichtende Tätigkeit die entsprechende Betreuungsart zu ermitteln. Der Deutsche Verein bietet als Hilfestellung hierfür in der Handreichung umfassende Informationen über die Grundsätze der rechtlichen Betreuung und der Betreuung als Sozialleistung und benennt und erläutert wesentliche rechtliche Grundlagen für das Handeln der beteiligten Akteure und Akteurinnen. In den Empfehlungen werden Kategorien beschrieben, an Hand derer die einzelnen Tätigkeiten den Betreuungsarten zugeordnet werden können. Schließlich wird ein Verfahren zur Hilfestellung für die konkrete Kooperation aller Beteiligten im Einzelfall vorgestellt. Die Handreichung erscheint im August 2007 im Eigenverlag des Deutschen Vereins und kann zum Preis von 6,50 (zzgl. Versandkosten) für Nichtmitglieder des Deutschen Vereins bei Lambertus Tel. (07 61) info@lambertus.de bestellt werden. Mitglieder des Deutschen Vereins erhalten sie zum Vorzugspreis von 5,50 beim Cornelsen Verlagskontor Tel. (05 21) Fax (05 21) thomas.ulber@cvk.de bdbaspekte _18

19 recht AG Tempelhof-Kreuzberg zur Kontopfändung Betreuer sehen sich oft damit konfrontiert, dass ein Betreuter überschuldet ist und ein Gläubiger eine Kontenpfändung erwirkt hat. Für den Fall, dass auf dem Konto lediglich Sozialleistungen eingehen, besteht durch 55 SGB I ein gewisser Pfändungsschutz. Dort heißt es u.a.: (1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. (...) (3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. (...) Für den Betreuer ist es aber eine an sich unnötige Arbeitsbelastung, das Konto regelmäßig kontrollieren zu müssen, um eingegangene Leistungen rechtzeitig vor Ablauf der 7-Tages-Frist abheben zu können. Außerdem ist der für den Betreuten zu führende Zahlungsverkehr erheblich erschwert, wenn ein Konto nicht uneingeschränkt genutzt werden kann. Dem trägt eine neuere Entscheidung des AG Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 31 M 195/07, Beschluss vom ) Rechnung, durch den eine Kontopfändung in einem solchen Fall aufgehoben wurde. Dort heißt es u.a.: (...) Es ist künftig nicht mit erheblichen Änderungen der Einkommensverhältnisse der Schuldnerin zu rechnen, da die Schuldnerin 60 Jahre alt, 70 % schwerbehindert und dauerhaft pflegebedürftig ist. (...) Solange die Schuldnerin öffentliche Mittel bezieht, ist die Befriedigung des Gläubigers im Wege der Kontopfändung aussichtslos, da über diese Leistungen rechtzeitig gem. 55 SGB I verfügt werden kann. Da die Schuldnerin aufgrund ihrer Behinderung auf die Hilfe des Betreuers angewiesen ist, erschwert die Kontopfändung die Tätigkeit des Betreuers, da der normale Zahlungsverkehr (Lastschriften, Überweisungen) durch die Pfändung erschwert ist. Auch ist es zu erwarten, dass die Drittschuldnerin aufgrund der Pfändung erfahrungsgemäß das Konto kündigt, was zur Folge hätte, dass die Schuldnerin ihren Zahlungsverkehr durch Barzahlungen tätigen müsste. Die dadurch entstehenden erheblichen Kosten sind für die Schuldnerin aufgrund ihrer geringen monatlichen Einnahme eine unzumutbare Härte. Da hier die Bankverbindung gefährdet ist und durch die Pfändung des Kontos die Tätigkeit des Betreuers erschwert ist, sind die Interessen der Schuldnerin höher zu bewerten als eine aussichtslose Befriedigung der Gläubigerin. Die Pfändung war daher aufzuheben. inside (VG Leipzig 6 K 1204/05, Urteil v ) Keine Pflicht des (ehemaligen) Betreuers, für die Bestattung eines verstorbenen Betreuten zu sorgen Grundsätzlich endet das Betreueramt mit dem Tode des Betreuten. Die üblichen Abwicklungstätigkeiten nach dem Ende der Betreuung (abschließende Rechenschaftspflicht sowie die Vermögensherausgabe) sind nach Ansicht der Rechtsprechung bereits durch die zu Lebzeiten gezahlte Pauschalvergütung mit abgegolten. 1 Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreuer in Unkenntnis des Todes des Betroffenen auch über das Ende der Betreuung hinaus tätig geworden ist oder wenn Tätigkeiten im Rahmen der sogenannten Notgeschäftsführung erfolgten. 2 Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die keinen Aufschub dulden und erforderlich sind, um Schäden von dem Erbe abzuwenden. Der Anwendungsbereich ist aber sehr eng, verbleibt Zeit, ist das Nachlassgericht zu informieren, das notfalls auch selbst Regelungen treffen oder einen Nachlasspfleger bestellen kann. 3 Die Bestattung des Betreuten gehört nicht mehr zu den Aufgaben des Betreuers. Sie kann auch nicht im Wege der Notgeschäftsführung vorgenommen werden. Sind die Angehörigen unbekannt oder nicht erreichbar oder nicht willens, ihren Pflichten nachzukommen, ist die Bestattung Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 4 Wir haben deshalb bereits häufiger davor gewarnt, die Bestattung des (ehemaligen) Betreuten zu regeln. Tut ein Betreuer dies doch, muss er gem. 179 BGB unter Umständen persönlich für die Kosten einstehen, da er als sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt. Eine Sonderregelung galt bisher lediglich in Sachsen. Dort sollten Betreuer aufgrund einer Verwaltungsvorschrift verpflichtet sein, für die Bestattung eines verstorbenen Betreuten zu sorgen, falls keine sonstigen bestattungspflichtigen Personen vorhanden sind. Der Betreuer wurde danach als sonstiger Sorgeberechtigter i.s.d. 10 Abs. 1 Nr. 5 SächsBestG angesehen. Diese Regelung wurde jetzt durch das Verwaltungsgericht Leipzig als nicht rechtmäßig angesehen.5 Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass die Betreuerpflichten abschließend im Bundesrecht dem BGB geregelt seien und die dort enthaltenen Vorgaben nicht durch die Interpretation landesrechtlicher Bestimmungen umgangen werden dürften. 1 OLG Dresden BtPrax 2006,115 = FamRZ 2006,1483; OLG Köln FamRZ 2006,1787; OLG München BtPrax 2006, 233 = FamRZ 2006, 1787; LG Wuppertal FamRZ 2006, Siehe die in Fußnote 1 aufgeführte Rechtsprechung sowie LG Stendal BtPrax 2006, 234 = FamRZ 2006, Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht 1893 BGB Rn 6 f 4 Jürgens-Klüsener aao mit etlichen Nachweisen zur Rechtsprechung 5 Urteil vom mit Az. 6 K 1204/05 bdbaspekte _19

20 recht Neue Steuernummern Bereits mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde eines der bisher größten Bürokratievorhaben in der Geschichte der BRD beschlossen: Alle Bürger sollen nummeriert werden. Ab dem 1. Juli 2007 erhält jeder Bürger vom Baby bis zum Rentner eine persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID). Bis zum Jahresende 2008 soll diese Aktion abgeschlossen sein. Bei dieser Nummer handelt es sich um einen elfstelligen Zahlencode, der angeblich keine Rückschlüsse auf weitere persönliche Daten, wie etwas das Geburtsdatum, zulässt. Zusammen mit der Nummer werden die folgenden Daten durch das Bundeszentralamt erfasst: Familienname, frühere Namen, Vorname, Doktorgrad, Künstlername, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, zuständige Finanzbehörde, Sterbetag. Nummer und Daten werden erst 20 Jahre nach dem Tod des Bürgers gelöscht. Die neue Steuer-ID soll die alte Steuernummer ersetzen und eine leichtere Überprüfung steuerlich relevanter Zahlungen ermöglichen. Steuererklärungen könnten dann einfacher daraufhin überprüft werden, ob alle Einkünfte z.b. Renten angegeben wurden. Kritiker, wie der Bundesdatenschutzbeauftragte und der Bund der Steuerzahler, befürchten als Ergebnis den gläsernen Steuerzahler. Zwar besteht zunächst eine Zweckbindung der Steuer-ID, die ausschließlich für steuerliche Zwecke verwendet werden darf. Es wird aber die Gefahr einer Ausweitung der Nutzung in der Zukunft befürchtet. Niedersachsen macht Druck Müssen Berufsbetreuer ein Gewerbe anmelden? Wir haben in früheren Ausgaben bereits über die Problematik der Gewerbeanmeldung berichtet. Nun hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr per Schreiben vom darauf hingewiesen, dass Berufsbetreuer/innen verpflichtet seien, ein Gewerbe anzumelden. Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte ( 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat, ( ) Im Falle einer Nichtanmeldung droht das Ministerium Konsequenzen an und weist auf die Ordnungswidrigkeit sowie auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hin. Auch einige andere Behörden haben ähnlich lautende Schreiben an Berufsbetreuer verschickt. Das Ministerium beruft sich dabei auf Urteile der Verwaltungsgerichte Göttingen und Lüneburg. (Das Lüneburger Urteil ist unter gewerbelueneburg.pdf nachzulesen.) Das Verfahren in Lüneburg wurde mit Unterstützung des BdB geführt. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung wurde inzwischen leider durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen (Entscheidung vom mit dem Az. 7 LC 229/06). Die Entschei- dung erging unmittelbar vor Redaktionsschluss und liegt uns noch nicht in schriftlicher Form vor. Der BdB bleibt zwar bei seiner Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit von Berufsbetreuern nicht um eine Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung handelt, in Anbetracht der einheitlich anders lautenden Rechtsprechung ruft der BdB aber seine Mitglieder zur Gewerbeanmeldung auf, um mögliche Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit zu vermeiden. Im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) heißt es: 1 (2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei ( ) als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ( ) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte ( 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat ( ) (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des ( ) Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro ( ) geahndet werden. ( ) Der Gewerbeschein ist bei der zuständigen Kommune zu beantragen. In vielen Städten und Gemeinden kann man sich bereits online anmelden. bdbaspekte _20

21 recht IHK-Mitgliedschaft In letzter Zeit werden immer mehr Betreuer mit Beitragsforderungen der IHK konfrontiert. Wir haben bereits mehrfach über die sich aus der Gewerbesteuerpflicht ergebende Mitgliedschaft in der IHK berichtet. Inzwischen ist insoweit folgender Sachstand eingetreten: In 2 IHK-Gesetz heißt es eindeutig: (1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige). (2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. ( ) Es gibt erste Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die eine - auch rückwirkende - Mitgliedschaft von Berufsbetreuern deshalb bejahen (VG Ansbach, Urteil AN 4 K v ; VG Neustadt an der Weinstraße, 4 K 1375/06 NW vom ). Das VG Ansbach führt dazu u.a. aus:... Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kommt es für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer insoweit allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom , 1 B unter Hinweis auf das Urteil vom C 35.73, sowie Beschluss vom , 6 B 60.04).... Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass durchaus Angebote der Beklagten bestehen, die auch für den Kläger von Interesse sind, wie z.b. die Rechtsberatung, Mediation oder Benennung von Sachverständigen... Der von der Entscheidung des VG Neustadt betroffene Betreuer hatte wegen des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt (der BdB hat dieses Verfahren finanziert). Dieser Antrag wurde inzwischen durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen (Beschluss vom 17. Juli 2007 mit Az.: 6 A 11414/06 OVG). In seiner Entscheidung hat das OVG im Wesentlichen die Begründung der Vorinstanz übernommen. Der betroffene Betreuer hat inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt (das Aktenzeichen des BVerfG ist uns noch nicht bekannt). Auch die Verfassungsbeschwerde wird durch den BdB finanziert, damit eine - hoffentlich im Interesse der Betreuer liegende - Klärung herbeigeführt werden kann Bis dahin können Betreuer, die wegen einer Mitgliedschaft angeschrieben werden, ihrer IHK ihre Bedenken mitteilen und anregen, zunächst die Entscheidung des BVerfG abzuwarten. Es dürfte für beide Seiten nicht erstrebenswert sein, wenn jedes Einzelverfahren arbeits- und kostenintensiv im Klagewege entschieden werden müsste. Es ist zweifelhaft, ob eine IHK tatsächlich für die speziellen Belange der wenigen Berufsbetreuer in ihren Reihen interessante Angebote vorhalten kann. Zweifelhaft ist es unseres Erachtens auch, ob auch für die Vergangenheit Beiträge entrichtet werden müssen, wenn ein Betreuer erst durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes von der Gewerbesteuerpflicht erfahren hat. Die Argumentation des VG berücksichtigt nicht, dass beide Seiten bis zur Entscheidung des BFH über die Gewerbesteuerpflicht nichts von der Mitgliedschaft wussten. Durch die IHK konnten entsprechend keine Belange von Berufsbetreuern wahrgenommen und von den Betreuern keine Leistungen der IHK in Anspruch genommen werden. In solchen Fällen sollte eine Beitragspflicht deshalb erst ab der Veranlagung zur Gewerbesteuer (also der Zustellung des Gewerbesteuerbescheides) angenommen werden. Allenfalls kann man noch auf den Tag der Veröffentlichung der Entscheidung des BFH abstellen, weil erst ab diesem Zeitpunkt Sicherheit über den Status von Betreuern (und auch Kenntnis der IHK von der Mitgliedschaft von Berufsbetreuern) bestand. Neben der Unterstützung des o.g. Musterverfahrens wird der BdB versuchen, auf politischem Wege eine Veränderung zu erreichen und den Gesetzgeber von einer Ausnahmeregelung für Betreuer zu überzeugen. Einen kleinen positiven Nebeneffekt hat die o.g. Entscheidung des VG Neustadt im Übrigen. Das VG stellt nämlich auch ausdrücklich fest, dass die Wohnung eines Berufsbetreuers, der kein eigenes Büro unterhält, als Betriebsstätte i.s.d. 12 AO anzusehen ist. Damit ist klargestellt, dass es sich in solchen Fällen nicht lediglich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Mehrere Finanzämter hatten das in der Vergangenheit aber so eingeordnet und die Berücksichtigung der hierfür aufgewendeten Kosten als Betriebsausgabe unter Hinweis darauf, dass dieses häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Betreuers sei (siehe dazu 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG), abgelehnt. Der Betreuer sei schließlich gehalten, regelmäßig Kontakt zu den Betreuten zu pflegen und diese deshalb zu besuchen. Er sei also in erheblichem Umfang auch außerhalb seines Arbeitszimmers tätig. Dieser Argumentation kann man - unabhängig von weiteren gegen diese Sichtweise eines Finanzamtes bestehenden Bedenken - unter Hinweis auf die Entscheidung des VG Neustadt begegnen. inside bdbaspekte _21

22 recht Rechtsprechung in Kürze Zur Versicherungspflicht in der Berufsgenossenschaft Wir hatten bereits häufiger darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Rechtsprechung eine Versicherungspflicht für selbständig tätige Berufsbetreuer in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Führung von Betreuungen zum Bereich der Wohlfahrtspflege i.s.d. 2 Abs. 1 Ziff. 9 SGB VII gehört. 1 Diese Sichtweise wird jetzt auch durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigt. 2 Werden Angestellte also Schreibkräfte usw. beschäftigt, müssen diese ebenfalls in der BGW versichert werden. Die Versicherungspflicht folgt in diesem Fall aus 2 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VII. Vergütung nach Betreuerwechsel Die Rechtsprechung zur Höhe der Vergütung nach einem Betreuerwechsel ist auch weiterhin sehr restriktiv. Bei der Berechnung der zu vergütenden Stundenzahl ist immer auf die erste Einrichtung einer Betreuung abzustellen, das gilt auch dann, wenn im Rahmen eines Betreuerwechsels der Aufgabenkreis erweitert wurde oder wenn der Vorbetreuer während seiner Amtszeit nicht tätig geworden ist. 3 Auch im Falle eines Wechsels von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer ist von diesem Grundsatz keine Ausnahme zu machen 4, das soll selbst dann gelten, wenn der Vorbetreuer wegen mangelnder Eignung entlassen wurde 5 oder der neue Betreuer möglicherweise Fehler und Versäumnisse seines Vorgängers korrigieren muss. 6 Lücken in der Betreuung Wie zu verfahren ist, wenn zwischen verschiedenen Betreuerbestellungen eine betreuungslose Zeit besteht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, die Gerichte stellen in solchen Fällen auf die Umstände des Einzelfalles ab. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe 7 soll eine zeitliche Lücke von 2 ½ Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der späteren endgültigen Betreuerbestellung erheblich sein, so dass bei der Berechnung der Vergütung des neuen Betreuers von einer Erstbetreuung auszugehen ist. Andererseits soll nach Ansicht des LG Lübeck 8 auch dann nicht von einem Neufall auszugehen sein, wenn nach dem Tode des Vorbetreuers erst nach mehr als 6 Monaten ein neuer Betreuer bestellt wird. Hospiz als Heim? Nach Ansicht des OLG Köln 9 handelt es sich bei einem achtmonatigen Aufenthalt in einem Hospiz, bei dem nicht damit gerechnet werden kann, dass der Betroffene wieder in eine eigene Wohnung oder in eine Wohngemeinschaft zurückkehren kann, um einen gewöhnlichen Aufenthalt i.s.d. 5 Abs. 3 VBVG. Bei der Berechnung der Vergütung sei deshalb von einem Heimaufenthalt und damit von den niedrigeren Stundenzahlen für Heimbewohner auszugehen. Klinikaufenthalt Ein unfallbedingter Klinikaufenthalt kann nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden, der Betreute lebt deshalb während dieser Zeit auch nicht in einer Einrichtung i.s.d. 5 VBVG. 10 Mittellosigkeit/Schonvermögen Die Gerichte gehen auch weiterhin davon aus, dass mit entsprechender Zweckbindung für eine angemessene Bestattung angespartes Vermögen dem Schonvermögen hinzuzurechnen ist und nicht für die Betreuervergütung eingesetzt werden muss. 11 Verweigerung der Einwilligung in eine Heilbehandlung In der vorangegangenen Ausgabe (S. 23 ff) haben wir umfangreich über die Problematik der so genannten Sterbehilfe berichtet. In einem Beschluss vom stellt das OLG München in diesem Zusammenhang fest, dass ein Betreuer nicht ohne weiteres als ungeeignet angesehen werden kann, wenn er die Einwilligung in die Vornahme lebenserhaltender Maßnahmen verweigert. Es kommt insoweit auf die medizinische Indikation für solche Maßnahmen und auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten an. Die zu berücksichtigenden Grundsätze fasst das OLG in seiner Entscheidung wie folgt zusammen: ( ) 1. Der jeweils behandelnde Arzt wird eigenverantwortlich aufgrund seiner Sachkunde und im Rahmen seines Berufsethos zu prüfen haben, ob eine weitere Behandlung unter Einschluss einer lebensverlängernden Maßnahme, zu der auch eine Sondenernährung gehören kann, noch medizinisch sinnvoll ist, so dass ein entsprechendes Therapieziel besteht und diese Behandlung weiterhin anzubieten ist. Bei dieser Entscheidung werden auch die ärztlichen Meinungen in den Gutachten des Dr. H. vom und der Landgerichtsärztin vom einzubeziehen sein. 2. Kommt der Arzt zu dem Ergebnis, keine derartige Therapie mehr anzubieten, so ist weder eine Zustimmung des Betreuers noch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts hierfür erforderlich. Ein vormundschaftsgerichtliches Einschreiten käme allenfalls insoweit in Betracht, als bei begründeten erheblichen Zweifeln an der ärztlichen Diagnose der Betreuer gegebenenfalls gehalten wäre, im Interesse der Betroffenen die Erfüllung des ärztlichen Heilauftrags durch die Einforderung bestimmter lebensverlängernder oder -erhaltender Behandlungen durchzusetzen (BGHZ 154, 205/225). 3. Wird die Fortführung der Behandlung ärztlich angeboten, hat der Betreuer sich nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen zu richten. Lässt sich eine vorweg getroffene Wil lensbestimmung mangels irgendwie ge äußerter Meinungen nicht feststellen, ist nach dem anhand der Persön lichkeit der Betroffenen, ihrer Lebens entscheidungen, Wertvorstellungen und bdbaspekte _22

23 recht Überzeugungen ermittelten individuellen, mutmaßlichen Willen zu entscheiden. Ist auch insoweit keine eindeutige Festlegung möglich, so ist fraglich, inwieweit - unter Vorrang des Schutzes des menschlichen Lebens vor persönlichen Vorstel lungen des Arztes, der Angehörigen oder anderer Beteiligter - auf Kriterien zurückgegriffen werden kann, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen (vgl. BGHSt 40, 257). Im Beschluss vom aao hat der BGH unter Hinweis auf kritische Stimmen im Schrifttum zu diesem Begriff offengelassen, ob es derartige allgemeine Wertmaßstäbe geben kann und nur von einem Verständnis des Wohls des Betroffenen gesprochen, das einerseits eine ärztlich für sinnvoll erachtete lebenserhaltende Behandlung gebietet, andererseits aber nicht jede medizinisch-technisch mögliche Maßnahme verlangt. Ein solches, einem objektiv zu mutmaßenden Willen des Betroffenen angenähertes Verständnis böte jedenfalls einen zumindest objektivierbaren Maßstab, der - außerhalb der Spannbreite einer immer möglichen Divergenz in der ärztlichen Indikation - für die Betreuerentscheidung auch in diesem vom Willen des Betroffenen nicht determinierten Grenzbereich menschlichen Lebens eine vormundschaftsgerichtliche Nachprüfung eröffnet. In jedem Fall wäre eine Entscheidung, die auf Abbruch der Ernährung lauten würde, nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. 4. Das Vormundschaftsgericht trifft insoweit keine eigene Entscheidung für oder gegen lebensverlängernde Maßnahmen. Die Entscheidung hierüber trifft der Betreuer, der sich an den Patientenwillen halten muss. Das Vormundschaftsgericht prüft lediglich, ob die Entscheidung des Betreuers vom wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen getragen ist. Es muss der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebensverlängernde Maßnahme bzw. für einen Behandlungsabbruch zustimmen, wenn der irreversible tödliche Verlauf im Sinne der Rechtsprechung des BGH feststeht und die ärztlich beabsichtigte oder bereits angewendete lebensverlängernde Maßnahme dem früher erklärten und fortgeltenden bzw. mutmaßlichen Willen der Betroffenen widerspricht ( ) 1 SG Berlin BtPrax 2001,130, bestätigt durch LSG Berlin L 3 U 20/01 v Urteil vom mit Az. L 9 U 315/04 3 OLG Stuttgart FamRZ 2007, OLG Karlsruhe FamRZ 2007, OLG Frankfurt FamRZ 2007, LG Koblenz FamRZ 2007,677 7 FamRZ 2007, 1272, BtPrax 2007,183 8 Beschluss v mit dem Az. 7 T 135/07 9 FamRZ 2007, LG Nürnberg-Fürth FamRZ 2007, OLG Schleswig FamRZ 2007, 1188; LG Verden FamRZ 2007, 1189; OLG München FamRZ 2007, FamRZ 2007, 1128; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2007,584 inside Fallzahlbegrenzungen für Berufsbetreuer? Mehrere Vormundschaftsgerichte und Betreuungsbehörden wollen offenbar Fallzahlbegrenzungen für die berufliche Führung von Betreuungen einführen. Dabei gibt es keine einheitliche Vorgehensweise. So wird z.b. in einem Gerichtsbezirk davon ausgegangen, dass grundsätzlich maximal 30 Betreuungen geführt werden können, in einem anderen Bezirk geht man davon aus, dass ein Betreuer maximal 40 Betreuungen und für den Fall, dass er mit Hilfskräften arbeitet, 50 bis 60 Betreuungen führen könne. Es ist sicherlich richtig, dass einem Betreuer nicht eine unbegrenzte Anzahl von Fällen übertragen werden kann. Ab einer bestimmten Fallzahl dürfte es kaum noch möglich sein, den Grundsatz der persönlichen Betreuung zu beachten. Die o.g. starren Fallzahlbegrenzungen können u. E. aber keine Lösung sein. Es gibt aus unserer Sicht auch keine rechtlichen Grundlagen, die eine Begrenzung der Fallzahlen rechtfertigen könnte. Wie wir aus unserer Mitgliederbefragung wissen wir, erwarten Berufsbetreuer/innen durch die Pauschalierung einen Gewinnrückgang von bis zu 25 Prozent. Dieser Einkommensverlust kann nur aufgefangen werden, indem mehr Betreuungen geführt werden. Dies war vom Gesetzgeber auch so gewollt. Es gibt Berechnungen, wonach für ein auskömmliches Einkommen mindestens 40 bis 60 Betreuungen geführt werden müssen (siehe z.b Btplus 01/05). Ob ein Berufsbetreuer mit 25 oder 50 Fällen ausgelastet ist, hängt sicherlich von vielen Faktoren ab. Neben dem Professionalisierungsgrad (technische und personelle Ausstattung des Büros) spielt auch die Zusammensetzung der Fälle eine Rolle und die verglichen mit Angestellten höhere wöchentliche Arbeitszeit der Betreuer/ innen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Betreuer/innen, die noch andere Tätigkeiten ausüben, so dass die Stundenzahlen im Betreuungsbereich letztendlich keine Aussagekraft über die tatsächliche Auslastung haben. Dass eine starre und allein an der Fallzahl orientierte Betrachtungsweise nicht zu brauchbaren Ergebnissen führen kann, zeigt auch das folgende Rechenbeispiel: Ein Betreuer führt 30 Betreuungen, die alle bereits länger als ein Jahr laufen, es handelt sich um 25 mittellose Betreute und um fünf sogenannte Selbstzahler, alle Betreuten wohnen in einer Einrichtung. Gem. 5 Abs. 1,2 VBVG würde der Betreuer einen Betriebsumsatz i.h.v Euro erzielen, sofern er den höchsten Stundensatz erhält. Steht ihm lediglich der mittlere Stundensatz zu, würde der Betriebsumsatz lediglich 2093,75 Euro betragen. Dass nach Abzug der Steuern (Gewerbe-, Umsatz- und Einkommenssteuer), der Büromiete, der sonstigen Betreibsausgaben und der in der Pauschalvergütung bereits enthaltenen Aufwendungen kein ausreichendes und angemessenes Einkom- bdbaspekte _23

24 recht men aus dem auch eine ausreichende soziale Absicherung finanziert werden muss mehr verbleiben kann, liegt auf der Hand. Dem BdB ist die Qualitätssicherung ein wichtiges Anliegen. Der Verband hat deshalb im letzten Jahr, das Qualitätsregister eingeführt ( de), mit dem der Einstieg in eine umfassende Qualitätssicherung erreicht werden soll. Qualitätssicherung allein von der Fallzahl abhängig zu machen, reduziert die Qualitätsfrage auf eine quantitative Vorgabe. Tatsächlich ist die Qualität aber an der inhaltlichen Fallgestaltung festzumachen. Auch liegt darin allein die Aufsichtführung des Gerichts. Wir hoffen, dass wir die betreffenden Behörden und Vormundschaftsgerichte davon überzeugen können, dass starre Fallzahlbegrenzungen keine Antwort auf möglicherweise z.t. bestehende Qualitätsmängel sein können. ALG-II-Kürzung bei Krankenhausaufenthalt? Wenn ein Betreuter, der Leistungen nach dem SGB II erhält, ins Krankenhaus kommt, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen mit der ARGE. Häufig werden die Leistungen unter Hinweis darauf, dass der Betreute dort ja kostenlos verpflegt wird, gekürzt. Die Rechtslage ist umstritten. So hat z.b. das SG Karlsruhe eine Kürzung für rechtmäßig angesehen. In der Entscheidung S 14 AS 2026/06 v heißt es dazu: 1. Die Verpflegung des Beziehers von Leistungen nach dem SGB II während eines stationären Aufenthalts führt nicht zu einer Bedarfsminderung, da der Bedarf pauschal und ohne Berücksichtigung individuellen Bedürfnisse zu bemessen ist, sondern ist als Einkommen i.s. der 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.v.m. 2, 2b ALG II-V und der Sachbezugsverordnung anzurechnen. 1. Für eine Kürzung der Regelleistung für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes für ersparte Verpflegungsaufwendungen besteht im SGB II keine Rechtsgrundlage. Nach 20 Abs. 2 SGB II findet grundsätzlich keine Einzelfallprüfung statt. Der Gesetzgeber hat das Risiko einer Bedarfsüber- oder -unterdeckung bewusst in Kauf genommen (SG Berlin S 103 AS 468/06). Ebensowenig kommt eine Regelleistungskürzung in Betracht bei der schenkweisen Überlassung eines Theaterabonnements oder der Versorgung mit kostenfreien Lebensmitteln mit Überschreitung des Verfalldatums aus Supermärkten. Vergleichbar haben z.b. das SG Mannheim (S 90 AS 3882/06 v ) und das SG Heilbronn (S 7 AS 4471/06) entschieden. Eine endgültige Klärung wird wohl erst durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts herbeigeführt werden können. Bis dahin sollten sich Betreuer gegenüber der ARGE auf die o.g. aus Sicht der Leistungsempfänger positiven Entscheidungen berufen und versuchen, eine Anrechnung abzuwenden. 2. Da der Gesetzgeber über die 2, 2b ALG II-V die von einem Dritten zur Verfügung gestellte Verpflegung unter den Begriff des Einkommens gefasst hat, greift nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch der Einwand des Klägers nicht, die Verpflegung während der stationären Rehabilitationsmaßnahme sei nicht marktfähig und habe damit keinen Geldwert. Dies trifft überdies auch auf andere, unstreitig als Einkommen anrechenbare Sachleistungen zu wie etwa die Verköstigung durch den Arbeitgeber. Ähnlich sieht es z.b. das LSG Niedersachsen-Bremen (L 13 AS 14/06 ER v.: ). Es gibt aber auch mehrere Gerichte, die anders entschieden haben. So heißt es in einer Entscheidung des SG Gotha (S 26 AS 748/06 v ): 2. Bei den ersparten Verpflegungsaufwendungen im Krankenhaus handelt es sich auch nicht um Einkommen i.s.d. 11 Abs. 1 SGB II, weil ihnen kein Marktwert zukommt und somit die Tauschbarkeit in Geld fehlt. 3. Aus 7 Abs. 4 SGB II lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass eine Leistungskürzung bei weniger als sechs Monate dauernden stationärem Aufenthalt nicht erfolgen soll (SG Detmold S 9 AS 2371/05 ER). 4. Auch aus sachlichen Gesichtspunkten ist eine Kürzung der Regelleistung nicht gerechtfertigt, da im Krankenhauskiosk Obst, Säfte, Kuchen usw. zu überhöhten Preisen angeboten wird, was regelmäßig von Patienten in Anspruch genommen wird. bdbaspekte _24

25 bildung Buchbesprechungen Ansprüche bei Erwerbslosigkeit voll ausschöpfen Das deutsche Sozialversicherungsrecht ist nicht nur umfangreich, sondern vor allem kompliziert. Spätestens nach dem Wegfall der Arbeitslosenhilfe und der Einführung des Arbeitslosengeldes II am haben das die fast vier Millionen Arbeitslosen gemerkt, die auf die Hilfe des Staates angewiesen waren. Hilfe auf dem Niveau der Sozialhilfe für Personen, die häufig jahrelang in ihrem Arbeitsleben Beiträge in das soziale System entrichtet haben. Zu Beginn verzichtet der Autor auf langerklärende Textpassagen, sondern vermittelt in vielen überschaubaren Tabellen die Grundzüge der Leistungen für Arbeitssuchende und des Arbeitslosengeldes mit den dazu gehörenden Rechtsgrundlagen. Weitere Themen sind die Leistungsabgrenzungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, Ausführungen zum Personenkreis nach dem SGB II sowie Erklärungen zu Ansprüchen von Kinderzuschlägen. Im zweiten Kapitel werden die Ansprüche aus der Sozialhilfe mit den verschiedenen Leistungsarten, Sonderbedarfen, Grundsicherungsansprüchen und Leistungsbeschränkungen erläutert. Weitere Tabellen zur Darstellung des Hilfesystems und ein erklärender Text in einer einfachen und prägnanten Formulierung geben Orientierung und Erklärung zugleich. So ist es dem Autor gelungen, einen komplexen Sachverhalt auch für den Laien verständlich zu machen. Eine besondere Bedeutung hat die gesetzliche Krankenversicherung. Seit den Änderungen durch das Gesundheitsreform-Gesetz, korrekt das GKV-Wettbewerbsverstärkungsgesetz (GKV-WSG) genannt, hat es seit dem erhebliche Änderungen gegeben. Es werden umgangreiche Ausführungen zur Versicherungspflicht oder deren Befreiung gemacht. Natürlich werden diese durch Informationen der Pflege-, Renten- und Unfallversicherung ergänzt. Im letzten Kapitel werden wiederum alle Leistungsansprüche aus den verschiedenen Versicherungen kompakt und verständlich dargestellt. Allein diese Übersicht rechtfertigt die Anschaffung des Buches. Nicht nur der Leistungsbezieher sondern auch der Profi hat damit die Möglichkeit, einen guten Überblick über das System der Sozialleistungsgewährung zu gewinnen. Das Taschenbuch von Horst Marburger, im Walhalla Fachverlag erschienen, ist durchaus geeignet, ein komplizier- tes Rechtsgebiet verständlich zu machen. Dabei hat der Autor konsequent und gelungen darauf geachtet, die Erklärungen verständlich und lesbar zu machen. Seine tabellarischen Darstellungen lassen komplizierte Zusammenhänge erstaunlich einfach und logisch erscheinen und geben klare Antworten auf spezielle Fragen. Eine Behördensprache findet man nicht und gerade deshalb ist es für Hilfesuchende besonders geeignet. Zusammenfassend ist dieses Buch ein hilfreiches Instrument, wenn man sich mit den Sozialleistungsgesetzen auch beruflich befassen möchte. Hennes Göers Horst Marburger Ansprüche bei Erwerbslosigkeit voll ausschöpfen Walhalla Fachverlag, Regensburg/Berlin 2007 ISBN Seiten, Paperback 9,95 Euro inside Zivil- und Zivilprozessrecht Grundlagenwissen für Betreuer Betreuer werden in ihrer alltäglichen Praxis stets aufs Neue mit vielfältigen Rechtsfragen konfrontiert. Gleichzeitig verfügt die ganz überwiegende Mehrzahl der Berufsausübenden nicht über eine juristische Ausbildung. Gerade für diese nicht-juristischen rechtlichen Betreuer stellt die hier vorgestellte Neuerscheinung eine wertvolle Arbeitshilfe dar. Dabei erhebt das Werk nicht den Anspruch eines juristischen Lehrbuches. Es ist auf die Alltagspraxis zugeschnitten. Auf entbehrliche Details und akademische Streitfragen wird soweit wie möglich bewusst verzichtet. Vielmehr wird in gelungener und verständlicher Weise juristisches Grundlagenwissen vermittelt. Die Ausführungen sind auf das zum Verständnis erforderliche reduziert. Gerade durch diese Straffung wird das Werk zu einer alltagstauglichen Arbeitshilfe, die bei Bedarf einen gezielten und schnellen Überblick ermöglicht. Trotz des geringen Umfangs (191 Seiten), wird so ein Abriss quer durch das Zivilrecht möglich. Dabei wissen die Autoren durch ihre Tätigkeit als Verbandsjuristen des BdB genau, wo im Alltag der Betreuer immer wieder der Schuh drückt. Das Werk beginnt mit einer Darstellung der Rechtsgeschäftslehre. Hierzu zählen die stetig relevanten Fragen der Geschäftsfähigkeit und des Handelns als Vertreter (z.b. des Betreuten). Es schließt sich ein allgemeiner schuldrechtlicher Teil an. Dieser verdeutlicht zunächst, wie Schuldverhältnisse entstehen und enden. Neben der regulären Loslösung von wirksamen Verträgen werden auch die speziellen Bedingungen bei besonderen Vertriebsformen (Haustürgeschäfte, Fernabsatzgeschäfte) erläutert. Besonders bedeutsamen Vertragsverhältnissen, wie z.b. Kauf, Miete, Schenkung oder Bankgeschäfte, und den damit jeweils im Zusammenhang stehenden Problemen sind eigene Abschnitte gewidmet. In einem Kapitel über Eigentum und Besitz werden Pfandrechte und die besonderen Rechte an Grundstücken, wie Wohnungsrechte, Altenteilsverträge und Nießbrauch, erläutert. Von immer wiederkehrender Bedeutung sind Pflichten oder Ansprüche von Betreuten, die sich aus ungerechtfertigter Bereicherung oder dem Haftungsrecht ergeben. Bei letzterem berücksichtigen die Autoren auch Fragen der Haftung des Betreuers. Abgerundet wird der zivilrechtliche Teil durch eine knappe Erläuterung relevanter familienrechtlicher Themen (insbesondere Unterhalt) und des Erbrechts. bdbaspekte _25

26 bildung Der zweite Schwerpunkt des Buches behandelt das Zivilprozessrecht. Ausgehend von der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit Anspruchsgegnern (bzw. mit von Gläubigern beauftragten Inkassobüros), werden anschließend gerichtliche Maßnahmen behandelt. Neben dem gerichtlichen Mahnverfahren werden auch die Einleitung und der Verlauf eines Zivilprozesses erläutert. Häufiger werden die betreuten Personen wohl als Schuldner, denn als Gläubiger zu vertreten sein. In beiden Fällen benötigt der Betreuer wenigstens Grundkenntnisse des Rechts der Zwangsvollstreckung. Besondere Bedeutung besitzt hier der Schuldnerschutz, etwa bei Kontopfändung oder Wohnungsräumung. Auf all diese Themen gehen die Autoren ebenso ein, wie auf eine knappe Erläuterung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, mit dem das Werk abschließt. Die Darstellung der verschiedenen Inhalte ist nicht zuletzt durch die Einfügung von Fallbeispielen und speziell auf die Bedürfnisse von rechtlichen Betreuern zugeschnittene Praxistipps besonders anschaulich. Soweit das Betreuerhandeln Genehmigungsvorbehalten unterworfen ist, erfolgen entsprechende Hinweise und Erläuterungen. Abgerundet wird das Werk durch eine beigefügte CD-ROM mit Musterbriefen und Formulierungsvorschlägen für die Praxis. Die Nutzung der Arbeitshilfe kann die im Einzelfall gebotene Konsultation eines Rechtsanwaltes nicht ersetzen. Darauf weisen die Autoren auch hin. Der eigentlichen Zielsetzung, nämlich der Vermittlung zivil- und zivilprozessrechtlichen Grundlagenwissens und der Schärfung des Bewusstseins für rechtliche Zusammenhänge in der Arbeitspraxis rechtlicher Betreuer, wird das Werk aber durchaus gerecht. Nicht zuletzt wegen der hohen Praxistauglichkeit und des guten Preis- / Leistungsverhältnisses, kann es uneingeschränkt zum Kauf empfohlen werden. Oliver Grenda Dagmar Brosey / Kay Lütgens: Zivil- und Zivilprozessrecht Grundlagenwissen für Betreuer Bundesanzeiger Verlag, Köln 2007 ISBN Seiten 29,80 Euro Zur Fachtagung am (S. 27) Thesen des BdB zum Persönlichen Budget 1. Betreuung ermöglicht Teilhabe für Menschen, denen aufgrund von Behinderung Menschenwürde und das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit ohne Beratung, Unterstützung und Vertretung vorenthalten würde. Betreuung hat deswegen die Klienten zu beraten, zu unterstützen und gegebenenfalls zu vertreten. Im persönlichen Kontakt sind Wille und Wohl des Klienten zu ergründen, um den individuelle Beratungs-, Unterstützung- und Vertretungsbedarf gewähren oder organisieren zu können. Qualität der Betreuungsarbeit bemisst sich am Austarieren von Selbstbestimmung und Eingriff in die Lebenswelt und einer daran gemessenen differenzierten Unterstützung. 2. Das Instrument des Persönlichen Budgets hat für Menschen mit umfangreichem Hilfebedarf deutliche Vorteile. Hilfen können passgenau eingekauft werden und persönliche Bedarfe größere Berücksichtung finden. Für Menschen mit Behinderung ist eine bedarfsgerechte, persönliche Assistenz ( ) der Schlüssel zu einem selbst bestimmten Leben in der Gemeinschaft (ForseA e.v.). 3. Wegen der Aufgabestellung der Betreuung (unter 1.), im engen Kontakt mit dem Klienten Wohlfahrt zu produzieren, sind alle für den Klienten geeigneten Hilfen zu berücksichtigen. Das Persönliche Budget ist wegen des möglichen individuellen Zuschnitts im Verhältnis zu der auf die Person bezogene Betreuungstätigkeit von hoher Bedeutung. 4. Der Personenkreis der unter Betreuung stehenden Menschen der Betreuten und der bisher in Anspruch genommenen Budgets ist weitgehend übereinstimmend (46,9 % psychische Erkrankung, 23 % geistige Behinderungen). Nachvollziehbar ist deswegen, dass der hohe Anteil von 28 % der Budgets von BetreuerInnen angeregt wurde. Der Grund für die Übereinstimmung liegt sowohl in der Klientel der BetreuerInnen als auch in der Aufgabenstellung der Betreuung, die bestmögliche Hilfe zu organisieren. 5. Der Einkauf von Hilfen im Rahmen eines Persönlichen Budgets hat den weiteren Vorteil, dass sowohl unter qualitativen als auch unter Kostengesichtspunkten Leistungserbringer individuell beauftragt werden können. Mehr Leistung für die zur Verfügung gestellten Mitteln kann damit erreicht werden. Das Thema der Qualität der Leistung spielt dabei aber eine wichtige Rolle, um keine Spirale nach unten in Gang zu setzen, in dem allein Anbieter mit geringen Preisen aber ungenügender Qualität der erbrachten Leistung bevorzugt werden. 6. Bei Gewährung eines Persönlichen Budgets werden einige Leistungen wie Beratung, Information, Management, Verwaltung, Kontrolle beim Ämtern, Behörden oder Sozialversicherungsträgern nicht mehr oder nicht mehr ganz erbracht. Die Leistungen sind nun von KlientInnen, den Leistungserbringern, und BetreuerInnen zu erbringen. Die KlientInnen haben aus ihrem Budget die Kosten der Unterstützung zu finanzieren, die BetreuerInnen wachsen Beratungs-, Unterstützungs- und Vertretungsund Kontrollaufgaben in weitaus größerem Umfang zu. Zusätzlicher zeitlicher Aufwand entsteht, zusätzliche Kenntnisse müssen vorgehalten werden und zusätzliche Haftungsfolgen sind damit vermacht. 7. Die Vorteile des Persönlichen Budgets drohen ungenutzt zu bleiben, wenn die starre Pauschalierung der Fallstunden in der Betreuung bestehen bleiben. Nicht nur das Instrument des Persönlichen Budgets wird nicht wahrgenommen, sondern auch die Betreuungstätigkeit droht nicht auf der Höhe der Zeit ausgeführt werden zu können. 8. Der BdB bietet Folgendes an: Es wird eine Ausbildung für die Beratung und Unterstützung im Rahmen des Persönlichen Budgets für Verbandsmitglieder flächendeckend und kostengünstig angeboten. Es wird eine Organisation gegründet, die ausgebildete Berater und Unterstützer für das Persönliche Budget zertifiziert. Es werden laufend Fortbildungen in Kooperation mit Fortbildungsträgern unter von der Zertifizierungsstelle festzulegenden Kriterien angeboten. bdbaspekte _26

27 bildung Bundesfachtagung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Workshop Persönliches Budget am 9. November 2007 im Kleisthaus, Berlin inside Programm Anmeldung: Reha-Akademie, c/o»barrierefrei kommunizieren!«waldenburger Ring 44, D Bonn, Fax Gebühren: keine Verpflegung: kostenlos Online-Anmeldung: (Rechtliche Fragen FT3. Bundesfachtagung III des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Persönlichen Budget) bdbaspekte _27

28 qualitätsregister Evaluation des Qualitätsregisters Das BdB-Qualitätsregister wird seit seinem Start vor einem Jahr vom Institut für Evaluation und Qualitätsentwicklung begleitet. Eine kontinuierliche Evaluation soll Erkenntnisse über dieses Instrument der Qualitätsentwicklung und Möglichkeiten seiner Optimierung aufzeigen. In einer ersten Befragung, an der 250 Mitglieder des Qualitätsregisters teilnahmen, konnten verschiedene Aspekte des Qualitätsregisters bewertet und Erwartungen formuliert werden. Nach der nunmehr vorliegenden Auswertung lässt sich als erstes Fazit festhalten, dass es seitens der Mitglieder eine positive Bewertung und zugleich eine hohe Erwartungshaltung gibt, insbesondere im Hinblick auf die Professionalisierung der eigenen Arbeit. So wird u.a. der Ausbau des Qualitätsregisters als Informations- und Weiterbildungsplattform empfohlen und die sukzessive Erhöhung der Qualitätskriterien eingefordert. Die zweite Befragung im Rahmen der Evaluation wird sich voraussichtlich an Betreuungsbehörden und Gerichte wenden. Bewertung: Das Qualitätsregister wird begrüßt Die Einführung des Qualitätsregisters durch den BdB- Verband war eine gute Entscheidung. 4,6 Das Qualitätsregister wird zukünftig an Bedeutung für die Betreuungsarbeit gewinnen. 4,3 Die Kriterien zur Aufnahme in das Qualitätsregister halte ich für geeignet, um die Qualität der Berufsbetreuer/innen zu gewährleisten 4,0 Das Qualitätsregister wird sich als ein Qualitätssiegel für Betreuungsarbeit bei den Betreuer/innen zukünftig durchsetzen. 4,0 Das Qualitätsregister wird sich als ein Qualitätssiegel für Betreuungsarbeit bei den Betreuungsbehörden zukünftig durchsetzen. 3,8 Das Qualitätsregister wird sich als ein Qualitätssiegel für Betreuungsarbeit bei den Amtsrichter/innen zukünftig durchsetzen. 3,6 1 trifft nicht zu 2 trifft eher nicht zu 3 trifft teils/teils zu 4 trifft eher zu 5 trifft vollständig zu Die Aufnahmekriterien des Qualitätsregisters werden akzeptiert Die Kriterien zur Aufnahme in das Qualitätsregister halte ich für zu anspruchsvoll. 4,3 Die Weiterbildungsanforderungen an die Mitglieder des Qualitätsregisters halte ich für zu niedrig. 4,1 Die Weiterbildungsanforderungen an die Mitglieder des Qualitätsregisters halte ich für zu hoch. 4,0 Die Kriterien zur Aufnahme in das Qualitätsregister halte ich für zu gering. 3,9 1 trifft vollständig zu 2 trifft eher zu 3 trifft teils/teils zu 4 trifft eher nicht zu 5 trifft nicht zu bdbaspekte _28

29 qualitätsregister Indikatoren für gute Betreuungsarbeit Verlässlichkeit 5,3 Berufserfahrung 5,3 Soziale Kompetenz Kontinuierliche Weiterbildung Angemessene Büro-Infrastruktur (z.b. abgeschlossenes Büro etc.) 5,3 5,3 5,3 inside Gute Arbeitsorganisation (z.b. geregelte Vertretung etc.) Effiziente Arbeitsweise 5,2 5,2 Qualifikation mit spezifischen Fachkenntnissen Kompetenzen für die persönliche Kontaktgestaltung mit d. Klient/innen Kollegiale Beratung oder Evaluation 5,2 5,1 5,0 Kontinuierliche Reflexion / Supervision der eigenen Arbeit 5,0 Einsatz der Fallsteuerung als Arbeitsmethode 4,5 1 sehr schlecht geeignet 2 schlecht geeignet 3 eher schlecht geeignet 4 eher gut geeignet 5 gut geeignet 6 sehr gut geeignet Persönliche Erwartungen Angebot an guten Weiterbildungsmöglichkeiten Aktuelle und zuverlässige Informationen zu den Veränderungen in der Betreuungsarbeit Höhere Anerkennung bei den Amtsrichter/innen Einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die nicht im Register sind Höhere Anerkennung bei den Betreuungsbehörden Eine gute Vernetzung unter den Mitgliedern des Registers 4,1 3,9 3,9 3,8 3,8 3,6 Längerfristig eine höhere Vergütung 3,2 Mehr Fälle 2,8 1 trifft nicht zu 2 trifft eher nicht zu 3 trifft teils/teils zu 4 trifft eher zu 5 trifft vollständig zu bdbaspekte _29

30 qualitätsregister Generelle Erwartungen Eine Professionalisierung der Betreuungsarbeit Einen generellen Prestige-Gewinn für die Betreuungsarbeit Eine Schärfung des Berufsbildes des/der Berufsbetreuers/in Die Entwicklung eines gleichen Aufgaben- und Rollenverständnisses in der Profession der Berufsbetreuer/innen Eine erhöhte Transparenz bei den Kriterien, die zur Bestellung herangezogen werden Dass das Qualitätsregister hilft, allgemeine Kriterien für die Bestellung zu entwickeln Dass das Qualitätsregister hilft, das Verantwortungsbewusstsein der Betreuer/innen zu dokumentieren Eine einheitliche Qualifikation der Betreuer/innen 4,4 4,3 4,3 4,1 4,0 4,0 3,8 3,8 Die Entwicklung eines Instruments für die Förderung des Wohls und Beachtung des Willens des Klienten 3,5 1 trifft nicht zu 2 trifft eher nicht zu 3 trifft teils/teils zu 4 trifft eher zu 5 trifft vollständig zu Kollegiale Beratung als Reflexion Eine Voraussetzung für qualifizierte Betreuungsarbeit ist, dass Berufsbetreuer/innen ihre Arbeit reflektieren. Kontinuierliche Reflexionen sind daher auch ein wichtiger Bestandteil des Qualitätsregisters. Sie können in Form von Supervision, Coaching, Intervision oder kollegialer Beratung stattfinden. Sehr beliebt ist die kollegiale Beratung, denn diese findet häufig in Form von Betreuertreffen statt und ist daher in der Regel kostenlos. Durch die kollegiale Beratung wird die Fallarbeit im Kollegenkreis professionell gestärkt. Die Arbeit an Problemen erfolgt gemeinsam, freiwillig und partnerschaftlich. Folgende Ziele lassen sich mit einer regelmäßigen kollegialen Fallberatung erreichen: Erweiterung der Wahrnehmung und des Verstehens Entwicklung neuer Handlungsmöglichkeiten Entlastung / Unterstützung der Kolleg/innen Psychohygiene und Burnout-Prophylaxe Orientierung durch Vergleich Systematischer fachlicher Austausch als»entwicklungsgenerator«qualitätssicherung Damit kollegiale Beratung für das Qualitätsregister anerkannt wird, muss sie Anforderungen erfüllen, die sich auf die Organisation und damit auf die Strukturqualität beziehen (regelmäßige Treffen, kontinuierliche Teilnahme etc.). Die Prozessqualität der kollegialen Beratungen kann vom Qualitätsregister nicht überprüft werden. Exklusives Bildungsangebot für Mitglieder des QR In einem Pilotprojekt soll nun die Qualität der kollegialen Beratung gefördert werden. Das BdB-Qualitätsregister bietet in Zusammenarbeit mit dem Supervisionspartner ECOVIS Hinsching + Partner aus Berlin eine Fortbildung zur kollegialen Beratung an. Die Fortbildung findet in kleinen Übungsgruppen (4-8 TN) statt. Im Rahmen von fünf Sitzungen á zwei Stunden (jeweils von bis Uhr) wird zunächst das Verfahren der kollegialen Fallberatung und schließlich die wechselseitige Übernahme der Moderation durch die Teilnehmer eingeübt. Grundlage der Fallbesprechungen sind konkrete Situationen aus dem Berufsalltag der Teilnehmer/innen. Die Struktur einer Fallbesprechung soll folgendermaßen aussehen: 1. Fallvorstellung: Beschreibung des Falls und Formulierung eines Klärungswunsches 2. Sachliche Rückfragen der Gruppe bzw. Verständnisfragen 3. Identifikation/Phantasie-Phase: die Ebene des Erlebens, des Mitfühlens 4. Hypothesenbildung: Was ist da los? 5. Lösungen und Perspektiven 6. Abschluss Dieses Pilotprojekt soll Anfang nächsten Jahres in Berlin stattfinden. Es wird finanziell vom BdB unterstützt, für die Teilnehmer/innen bleibt jeweils ein Eigenanteil von 50 Euro zzgl. MwSt. Selbstverständlich wird diese Fortbildung für das Qualitätsregister bepunktet. Interessenten aus der Region Berlin/Brandenburg melden sich bitte bei Christian Lang in der Geschäftsstelle (Telefon: 040/ ). bdbaspekte _30

31 service So wird Ihnen geholfen LOGO Datensysteme bietet mit der LOGO Hotline, dem Kundenservice für BdB at work Nutzer, eine umfassende Möglichkeit, direkt und unkompliziert Hilfe bei Problemen und Fragen zu BdB at work zu erhalten. Wir möchten hier kurz beleuchten, was die Hotline leisten kann, was sie nicht kann und wie Sie dazu beitragen können, schnell und umfassend Hilfe für BdB at work zu erhalten. Schritt 1 Kontrollieren Sie, ob Ihre Installation von BdB at work aktuell ist. Online unter finden Sie im Downloadbereich die aktuellsten Ausgaben mit den Angaben der jeweiligen Versionsnummer. Vergleichen Sie die dort aufgeführten Angaben mit den Angaben in der Systeminformation von BdB at work. Sollte Ihre Installation älter sein, d.h. BdB at work auf Ihrem Rechner kleinere Versionsangaben aufweisen, laden Sie das ExtraSmall Installationspaket aus dem Downloadbereich herunter und installieren Sie dieses mit einem Doppelklick über Ihre existierende BdB at work Installation. Wenn Ihr Rechner Bestandteil eines Rechnernetzes ist und andere BdB at work Installationen im Netz Daten mit Ihnen gemeinsam nutzen, müssen auch die anderen BdB at work Versionen mit genau diesem Update versehen werden. Schritt 2 Kontrollieren Sie mit dem Online-Updater, ob eventuell noch kleinere Aktualisierungen zusätzlich verfügbar sind. Den Online-Updater finden Sie im BdB at work Hilfemenü unter dem Punkt Online Update. Schritt 3 Bevor Sie einen eventuell unnötigen Anruf bei der Hotline starten, sollten Sie nach einer Installation der aktuellsten Updates prüfen, ob Ihr Problem weiterhin besteht. Es ist ja immer möglich, dass Ihr Problem schon gelöst wurde und nach einer Aktualisierung der Software nicht mehr auftritt. Schritt 4 Kontakten Sie den LOGO Kundenservice. Hierzu steht Ihnen neben dem klassischen Weg per Telefon auch die -adresse service@betreuung.de zur Verfügung. Kontakt per Telefon Wenn Sie sich für den Kontakt per Telefon entschieden haben, beachten Sie bitte Folgendes: Auch wenn wir versuchen stets für jeden Anrufer sofort erreichbar zu sein, ist dies leider nicht immer möglich. Wenn alle Kollegen bereits mit der Unterstützung von Anrufern beschäftigt sind, steht Ihnen unser Mailbox- Supportsystem zur Seite. Dies zeichnet alle Anrufe auf und zeigt diese in Form einer kleinen Warteschlange jedem Mitarbeiter des Service-Teams an. So können wir genau in der Reihenfolge der Anrufe zurückrufen und uns dann individuell um Ihre persönlichen Belange kümmern. Sollte Ihr Anruf statt durch einen Hotline-Mitarbeiter durch das Mailbox- System entgegengenommen werden, hinterlassen Sie bitte unbedingt Ihre Kundennummer und eine Festnetz-Telefonnummer, unter der wir Sie erreichen können. Der Fairness halber sind unsere Mitarbeiter gehalten, stets die Reihenfolge bei den Rückrufen einzuhalten. Wir denken, dass unsere Kombination aus Mailbox-System und garantiertem Rückruf für Sie bequemer und einfacher als das ewige Warten in einer teuren Callcenter-Warteschlange ist. Halten Sie bitte zusätzlich bei einem Anruf unbedingt die folgenden Informationen bereit: Ihre Kundennummer So kann unser Mitarbeiter Ihre Kundendaten schneller finden und hat einen besseren Überblick über bereits erfolgte Maßnahmen, um so schnell im Thema zu sein. Ihre BdB at work Version Gerade wenn Sie entgegen unserer Empfehlung nicht mit einer aktuellen Version arbeiten, kommt es sonst zu Missverständnissen. Sie beschreiben dann eventuell Fehler oder Situationen, die in neueren Programmversionen nicht mehr auftreten können. Ebenso können sich Bedienungsvorgänge zwischen den Versionen geändert haben. In allen neuen BdB at work Versionen finden Sie diese wichtige Angabe immer in grauer Schrift in der linken unteren Ecke des Programmfensters. Alle weiteren Informationen über die Versionsstände finden Sie stets im Menü Datei Systeminformation. Angaben zur Windows-Version Am zuverlässigsten erhalten Sie diese Information, wenn Sie im Windows-Startmenü den Menüpunkt Ausführen anwählen. Tippen Sie nun einfach in die Zeile Öffnen das Wort winver und klicken Sie dann auf OK. Das sich daraufhin öffnende Fenster zeigt Ihnen an, welche Windows-Version Sie aktuell benutzen. Gewappnet mit diesen Informationen erleichtern Sie den Support und sorgen so für schnellere und präzisere Hilfe. Kontakt per Wenn Sie per anfragen, gelten die gleichen Informationsnotwendigkeiten. Bitte geben Sie in jeder Ihren vollständigen Namen, Ihre Kundennummer, Ihre BdB at work Version und Ihre Windowsversion an. Auch hier gilt, je präziser und umfassender Ihre Angaben sind, desto schneller und einfacher kann der Kundenservice Ihnen antworten und Hilfe leisten. Beachten Sie bitte bei zusätzlich, dass Ihr Fall nicht nur von einem Mitarbeiter bearbeitet wird. Bei vielen Anfragen von zurzeit weit über 5000 aktiven BdB at work Nutzern ist es leider unmöglich, sich nach Tagen oder Wochen an einen einzelnen Vorgang sofort zu erinnern. Beziehen Sie sich deshalb bitte nicht inhaltlich auf eine oder einen Anruf, sondern zitieren Sie entweder diese in Auszügen oder umreißen Sie die Aufgaben- oder Fragestellung nochmals kurz. So kann jeder Mitarbeiter des Kundenservices Ihnen sofort und inside bdbaspekte _31

32 service ohne große Recherche auf Ihre aktuelle antworten. Was geht, was geht nicht Die LOGO Hotline dient dem Support und der Unterstützung bei Problemen mit BdB at work. Inhaltlich umfasst dies das gesamte Spektrum von der Installation bis zu komplexen Einstellungsfragen, z.b. im Bereich der Pauschalabrechnung. Zusätzlich dient die Hotline als zentrale Anlaufstelle für eventuell auftretende Programmfehler von BdB at work. Hier kann Ihnen der Kundenservice entweder einen Weg aufzeigen, um den Fehler zu vermeiden, oder mittels kleiner Updates oder Informationen aus der Entwicklung die Zeit bis zu einer Behebung deutlich verkürzen. Inhaltliche Fragen, die über den Rahmen der Bedienung von BdB at work hinausgehen, können vom Kundenservice nicht geklärt werden. So können betreuungsrechtliche Aspekte Ihrer Tätigkeit oder Gründe für bestimmte Tätigkeiten leider nicht erörtert werden. Unser Kooperationspartner Seminar & Consulting bietet Ihnen hierzu ein umfangreiches Angebot an BdB at work Fortbildungsseminaren, die Sie umfassend zu weiteren Möglichkeiten der Nutzung von BdB at work und den inhaltlichen Aspekten von BdB at work informieren. Und was ist mit meinen Ideen? BdB at work lebt von den Ideen, Vorschlägen und dem Feedback direkt aus der Praxis. Deswegen sind wir für jede Eingabe dankbar. Wenn Sie eine Idee oder einen Verbesserungsvorschlag haben, formulieren Sie diesen bitte schriftlich und schicken Sie diesen direkt per oder per Post an LOGO Datensysteme in Bremerhaven. Ihre Eingaben fließen so in die Arbeit unserer Entwicklung ein und werden in der gemeinsamen Arbeitsgruppe von LOGO Datensysteme und dem BdB e.v. (BAG at work) diskutiert und ausgewertet. Ihre Kontaktmöglichkeiten Hotline: FAX Post: LOGO Datensysteme GmbH Postfach Bremerhaven Internet: Hinweis Bitte ermöglichen Sie uns eine möglichst reibungslose Abwicklung unserer Geschäftsverbindung. Falls sich Ihr Wohnort, die Telefonnummer, die Bankverbindung oder Ihre -adresse ändert, teilen Sie uns diese Änderungen bitte kurzfristig mit.»kurz und griffig vollständig und gehaltvoll«mm, in: Zeitschrift für Familien- und Erbrecht 5/2003, zur Vorauflage Dieser handliche Band stellt das Betreuungsrecht konzentriert, praxisnah und systematisch dar. Die 6. Auflage berücksichtigt die Erfahrungen mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz und der Neuordnung der Vergütung für Berufsbetreuer bezieht auch die jüngsten Gesetzesinitiativen zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes sowie zur Umsetzung des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ein erfasst die Fülle aktueller Rechtsprechung. Jürgens, Betreuungsrecht kompakt 6. Auflage XXXII, 343 Seiten. Kartoniert e 23,50 ISBN Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder bei: beck-shop.de oder Verlag C. H. Beck München Fax: 089/ Preis inkl. MwSt. / bdbaspekte _32

33 DAS ORIGINAL service TM Professionelle Betreuungssoftware Für Profis unverzichtbar BdB at work Standard & Premium Standard oder Premium Über den bereits einzigartigen Umfang der Standard-Edition hinaus bietet Ihnen die Premium-Edition weitere Funktionen für einen effizienten Einsatz im professionellen Betreueralltag. Mehr Informationen finden Sie auf Updates inklusive BdB at work Mietkunden halten ohne zusätzliche Mehrkosten ihr BdB at work aktuell, denn Updates sind für sie bereits im günstigen Mietpreis enthalten. Testversion ohne Zeitlimit Jeder braucht zum Testen unterschiedlich lang. Darum können Sie BdB at work Testversionen solange testen wie Sie möchten....und das ganze natürlich kostenlos! Doppelt profitieren Gesammeltes Knowhow des BdB e.v. fließt in die Entwicklung von BdB at work ein und BdB Mitglieder erhalten die Software zum reduzierten Vorzugspreis. Hotline ohne Mehrkosten Die Nutzung der BdB at work Hotline ist für alle Mietkunden im günstigen Lizenzpreis enthalten. So entstehen keine Zusatzkosten!...egal wie oft Sie Hilfe benötigen. Bundesweite Seminare Unser Partner Seminare & Consulting bietet Ihnen bundesweit umfangreiche Fortbildungseminare für Einsteiger und fortgeschrittene BdB at work Nutzer an. Jetzt Informationen anfordern! Sie erhalten kostenlos unser Kundenmagazin»today«mit einer aktuellen CD-ROM von BdB at work. Rufen Sie uns an: LOGO Datensysteme GmbH Am Knie Bremerhaven Tel.: Fax: bdbaspekte _33

34 service ersicherungstipps Kundeninformation für Versicherungsmakler Pflicht Die neue Vermittlerrichtlinie, die seit dem 22. Mai 2007 in Kraft ist, stärkt den Schutz des Kunden. Sie schreibt zwingend vor, dass im Rahmen des ersten Kontaktes und vor Abschluss des gewünschten Versicherungsschutzes dem Kunden wichtige Informationen über den Vermittler schriftlich mitgeteilt werden müssen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung ( 11 VersVermV) muss der Kunde nachfolgende Informationen erhalten: Name des Vermittlers mit der richtigen Firmenbezeichnung Adresse Der Vermittler muss mitteilen, dass er Versicherungsmakler ist und sein Gewerbe (mit einer Erlaubnis nach 34d Abs.1 GewO) bei der zuständigen Behörde angezeigt, und ferner den Antrag zur Eintragung in das Register nach 34d Abs.7 GewO gestellt hat. Der Kunde kann diese Eintragung unter der Internetseite www. vermittlerregister.de ab spätestens überprüfen. Anschrift der Registerbehörde mit Telefonnummer, Faxnummer und elektronisches Postfach des Registers (im Sinne des 11a GewO) Registernummer, unter der der Vermittler im Register eingetragen ist (erst ab ) Mitteilung darüber, ob der Gewerbetreibende direkte oder indirekte Beteiligungen von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt Mitteilung darüber, ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Gewerbetreibenden besitzt Die Schlichtungsstellen für Streitfälle, im Sinne des 42k des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), sogenannte Ombudsmänner mit vollständiger Adresse Belehrung über die Rechte bei Streitigkeiten aus der Tätigkeit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages zur Einleitung eines Beschwerde- und Streitschlichtungsverfahren gegenüber dem Versicherungsmakler Private Haftpflichtversicherung Ausschluss bei Mietsachschäden Ein Ausschluss in der privaten Haftpflichtversicherung macht sich gerade im Bereich der Betreuungsfälle immer wieder unangenehm bemerkbar. Generell ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden versichert, nicht aber Haftpflichtansprüche wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. Diese Beschränkung hat bereits mehrfach zu unliebsamen Überraschungen geführt, wenn die private Haftpflichtversicherung bei einem verschuldeten Glasbruch um Beistand gebeten wurde. Erfahrungsgemäß passieren die meisten derartigen Schäden mit Glaseinsätzen in Türen sowie mit Fensterscheiben. Werden diese z.b. beim Putzen oder durch Zuschlagen infolge Zugs beim Lüften der Wohnung beschädigt, so stehen Mieterinnen und Mieter ohne Glasbruchversicherung allein vor dem Schadenersatz. Für sich selbst und für Ihre betreuten Personen ist daher bei gemietetem Wohnraum empfehlenswert: Klären Sie mit der Wohnungsverwaltung, ob für das Gebäude, in dem sich die gemietete Wohnung befindet, eine Glasbruchversicherung besteht. Diese würde dann für Glasbruch an Fensterscheiben aufkommen. Schließen Sie nach Möglichkeit eine Hausratversicherung mit Glasbruch ab, wenn es in der Mietwohnung Türen mit Glaseinsätzen gibt und der Vermieter für sein Gebäude keine Glasbruchversicherung abgeschlossen hat. bdbaspekte _34

35 service Versicherungs-Checkliste für Berufsbetreuer/innen Ein Versicherungsmakler sollte bei der Vermittlung von Verträgen zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern vertraglich nicht an einen Versicherer gebunden sein, und die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnehmen. Mit der nachfolgenden Checkliste für Versicherungen für Berufsbetreuer können Sie überprüfen, ob Sie Ihr Makler gut beraten und Ihnen einen optimalen Versicherungsschutz vermittelt hat. Ist in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung die Selbstbeteiligung (SB) auf ein Maximum von 500 Euro begrenzt? Können Sie während der Laufzeit flexibel auf Änderungen reagieren und sind nicht durch einen langfristigen Versicherungsvertrag (5-Jahresverträge) gebunden? Ist eine zweite zusätzliche Selbstbeteiligung im Schadensfall, auch Gebührenselbstbehalt genannt, in Ihrem Vertrag ausgeschlossen? Verzichtet die Betriebshaftpflichtversicherung auf eine Selbstbeteiligung (SB) pro Schadenfall? Sind in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Sozialversicherungsverträge mitversichert? Hat Ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unbegrenzte Nachhaftung? Deckt eine Privathaftpflichtversicherung für Betreute auch Schäden bei Deliktunfähigkeit? Können Sie in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auch öffentlich-rechtliche Ansprüche mitversichern? Bietet Ihre Rechtsschutzversicherung für Berufsbetreuer/innen im Bedarfsfall auch den Berufsvertragsrechtsschutz an? Ist Ihr Versicherungsvermittler ausreichend gegen Schäden abgesichert? Er sollte mindestens eine Versicherungssumme von zwei Mio. Euro in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben. inside Publikationen/Materialien Folgende Medien können Sie in unserer Geschäftsstelle bestellen: BdB Ihr starker Partner Betreuung als Beruf Unter diesem Titel hat der BdB eine Broschüre aufgelegt, mit der neue Mitglieder für den BdB interessiert werden sollen. Wer sich oder andere über die politische Interessenvertretung durch den BdB und die umfangreichen Serviceleistungen des Verbands informieren will, kann die Broschüre in der BdB-Geschäftsstelle bestellen. Kostenfrei. Broschüre für Berufseinsteiger: Sie interessieren sich für eine Tätigkeit als Berufsbetreuer oder haben diese kürzlich aufgenommen? In unserer Broschüre finden Sie wichtige Informationen zu Aufgaben, Vergütung, Steuern, Versicherungen und anderen wichtigen Themen. Die Broschüre ist kostenfrei. Informations-Flyer Die Basisinformation Wir eröffnen Chancen wir vertreten Menschen ist neu aufgelegt worden und hat eine Ergänzung bekommen: Berufliche Betreuung. Management auf Zeit enthält Informationen für Heime, Pflegedienste und Ärtz/innen. Beide Flyer können in der Geschäftsstelle bestellt werden und kosten je 15 Cent/Stück plus Mwst. und Versand. Professionalisierung und Pauschalierung bei selbstständigen Berufsbetreuern Ergebnisse der Mitgliederbefragung Argumente Band Euro plus Versandkosten für BdB-Mitglieder. bdbaspekte _35

36 Bundesgeschäftsstelle Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.v. Brodschrangen Hamburg Telefon (040) Telefax (040) Bürozeiten Das Büro der Bundesgeschäftsstelle ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 13 und dienstags zusätzlich von 14 bis 17 Uhr besetzt. Rechtliche Beratung Wenn Sie Fragen zum Betreuungsrecht haben, senden Sie diese bitte schriftlich (per oder per Brief) an unsere Verbandsjuristen. Für telefonische Auskünfte stehen die Juristen zu folgenden Zeiten zur Verfügung: Montag und Mittwoch von 14 bis 19 Uhr, Donnerstag von 10 bis 13 und von bis Uhr. Telefonnummer: (040) Sprechstunde Gesundheitssorge Herr Ingo Bäuerle (Arzt und Betreuer) bietet eine telefonische Sprechstunde für BdB-Mitglieder bei Fragen der Gesundheitssorge an. Sie erreichen Herrn Bäuerle montags von 9 13 Uhr unter Tel. (040) Mailingliste Mitglieder des BdB, die an der internen Mailingliste teilnehmen möchten, senden bitte Namen, Mitgliedsnummer und - Adresse an die Geschäftsstelle: liste@bdb-ev.de Infoservice des BdB Mit dem Newsletter BdB aktuell erhalten Interessierte einmal im Monat die neuesten verbandspolitischen und rechtlichen Infos per . Der Newsletter kann bestellt werden bei: susanne.harder@bdb-ev.de Ansprechpartner/innen der Landesgruppen Baden-Württemberg Hans Jürgen Ernst Tel. (06 21) Sabine Kaiser Tel. (0 721) Arthur Schlenker Tel. ( ) Andrea Schwin-Haumesser Tel. (07 11) Stefan Stroh Tel. ( ) Bayern Elisabeth Habscheid-Knorre Tel. ( ) Gerda Helfer Tel. (08 21) Werner Pasquay Tel. ( ) Frank Staeck Tel. (08 21) Peter Winter Tel. (09 41) Berlin Thomas Behrendt Tel. (0 30) Monika Christen Tel. (0 30) Siegfried Kaufmann Tel. (0 30) Thorsten Müller-Vetterkind Tel. (0 30) Brigitte Nelles Tel. (0 30) Burkhard Peglow Tel. (0 30) Brandenburg Christa Jung Tel. ( ) Matthias Kinzel Tel. ( ) Franka Rump Tel. ( ) Birgit Schötz Tel. (03 31) BremEn Rhett Bitter Tel. (04 71) Norbert Gerking Tel. (04 21) Hamburg Frauke Feldt-Glenz Tel. (0 40) Iris Peymann Tel. (0 40) Ulf Postel Tel. (0 40) Hessen Klaus Buxbaum Tel. (0 6404) Joachim Gockel Tel. (06 41) Beate Schott Tel. (0 641) Regina Thren Tel. ( ) Wolfgang Wiese Tel. (0 5664) Mecklenburg-Vorpommern Reiner Bundt Tel. (01 70 ) Peter Marckwardt Tel. (0 3871) Manfred Schwarz Tel. (03 95) Günter Ulbricht Tel. (03 81) Niedersachsen Martin Bischof 1 Tel. ( ) Carola Friedrichs-Heise 1 Tel. ( ) Kurt Klose 2 Tel. (0 4456) Rainer Sobota 2 Tel. ( ) Nordrhein-Westfalen Friedhelm Hantusch Tel. (02 01) Heidi Joswig Tel. (02 09) Susanne Klein Tel. (0231) Eberhard Kühn Tel. (021 71) Tina Schmedt Tel. ( ) Rheinland-Pfalz Regine Kreimeier Tel. ( ) Heike Rieck Tel. ( ) Heike Schultz Tel. (02 61) Saarland Ursula Tomaszewicz Tel. ( ) Sachsen Manfred Fitzer Tel. ( ) Ralf Lengling Tel. (03 71) Wilfried Schüller Tel. ( ) Sachsen-Anhalt Christian Kästner Tel. ( ) Renate Perlich Tel. (03 45) Jana Puffke Tel. (03 45) Michael Rismondo Tel. (03 45) Jana Rubner Tel. (03 45) Schleswig-Holstein Monika Cremer Tel. ( ) Silke Engelbrecht Tel. ( ) Karl-Heinz Schaffer Tel. ( ) Thüringen Klaus Klinkert Tel. ( ) Heike Kluge Tel. (03 61) Martin Kristen Tel. ( ) Ansprechpartner für Betreuer/-innen aus Betreuungsvereinen 2 Ansprechpartner für freiberufliche Betreuer/-innen bdbaspekte _36

37 bdbfokus QUALITÄTSREGISTER AKTUELL Große Debatte im Landtag Schleswig-Holstein Qualitätsregister positiv bewertet WER IST DRIN? Im Rahmen einer neuen Serie wollen wir Ihnen Betreuer/innen vorstellen, die im Qualitätsregister eingetragen sind. Heute: Barbara Thun-Opocensky, Berufsbetreuerin aus Worpswede, Amtsgericht Bremen. Im Gespräch ist das Qualitätsregister auch in politischen Kreisen: Die FDP in Schleswig-Holstein hat eine sehr umfängliche Anfrage zum Betreuungsbereich im Kieler Landtag gestellt. Die Antwort der Landesregierung zu dieser Anfrage hat zu einer Debatte im Schleswig-Holsteinischen Landtag geführt, in der sich Vertreterinnen und Vertreter aller Fraktionen rege zu Wort gemeldet haben. Neben einer Bestandsaufnahme der Betreuungssituation in Schleswig- Holstein standen Aspekte der Qualität, die Situation der betreuten Menschen und die Auswirkungen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Mittelpunkt der politischen Diskussion. Mehrere Abgeordnete gingen ausführlich auf das Qualitätsregister des BdB ein und haben dieses als Selbstverpflichtung der Berufsverbände positiv dargestellt. Die Antwort des Justizministeriums auf die Große Anfrage wurde vom Landtag in den Innen- und Rechtsausschuss sowie in den Sozialausschuss überwiesen. Ziel ist, eine ausführliche Fachanhörung durchzuführen. Auf ihre Bitte um eine Stellungnahme des BdB haben Innen- und Rechtsausschuss bereits eine Antwort erhalten. Fortbildungen sind das A und O: Rechtsanwältin und Mediatorin Barbara Thun-Opocensky ist in allen Betreuungsbereichen up to date. In diesem Jahr hat sie sich bereits im neuen Unterhaltsrecht, im SGB II und XII, in Praxisproblemen der Baufinanzierung sowie im dreitägigen Software-Seminar zu BdB at work fortgebildet. Als nächstes plane ich eine Weiterbildung im psychologischen Bereich, so die 44-Jährige. Und sie beweist, dass sich die permanente berufliche Weiterentwicklung lohnt: Für den Eintrag in das BdB-Qualitätsregister sind drei Jahre Berufserfahrung erforderlich. Doch aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und der zahlreichen Fortbildungen in den letzten Jahren, die ihr die erforderlichen 30 Qualitätspunkte einbrachten, ist Barbara Thun-Opocensky im Mai 2007 bereits nach zweijähriger Tätigkeit als Berufsbetreuerin in das Qualitätsregister aufgenommen worden. Und das zeigt sie: Die Urkunde hängt über ihrem Schreibtisch! Die Verbindung aus Verwaltungstätigkeiten und dem Umgang mit Menschen liegt der Betreuerin. In ihrer Arbeit leitet sie ein Motto von Marshall Rosenberg, dem Begründer der Gewaltfreien Kommunikation: Worte können Fenster sein... oder Mauern. Ich möchte Menschen so begegnen, dass sie sich öffnen, dass sie sich zum Sprechen eingeladen fühlen. Das gilt für die Betreuungsarbeit und die Schuldnerberatung gleichermaßen. Zur Berufsbetreuung ist sie über einen Kollegen in ihrer Mediationsausbildung gekommen. Der erfahrene Berufsbetreuer hat sie bei sich hospitieren lassen und so konnte Barbara Thun-Opocensky das gesamte Tätigkeitsfeld kennenlernen. Als einzigen Wermutstropfen empfindet sie bei der Betreuung die Vergütungspauschalen. Es gibt besondere Fälle oder auch Situationen, wo der Zeitaufwand so hoch ist, dass der Stundensatz nicht ausreicht. Zum Beispiel wenn ein Haus verkauft werden muss oder man einen Fall neu übernimmt, berichtet Thun-Opocensky. Besonders ungünstig ist das Pauschal-System für Berufsanfängerinnen, denn die Pauschalen gleichen den unterschiedlich hohen Zeitaufwand innerhalb des Betreuungsprozesses erst nach einigen Jahren aus. Ihr Plädoyer: Einführung von Sonderzulagen, wenn ein erhöhter Zeitaufwand dokumentiert werden kann. Zum Geburtstag neue Mitglieder Das Qualitätsregister feierte Geburtstag und zum Einjährigen wurde denn auch laut getrommelt: Mit einer großen Werbeaktion wurde die neue Kommunikationsphase rund um das Qualitätsregister eingeläutet. Nachdem die erste Phase erfolgreich verlaufen ist und wir viele Eintritte registriert haben, wollen wir nun an die Betreuer/innen herantreten, die sich fest vorgenommen haben, in das Qualitätsregister einzutreten, aber noch eine kleine Motivation brauchen, so QR-Referent Christian Lang zu der Strategie. So wurden in einem Direktmailing an alle BdB-Mitglieder Sonderkonditionen ausgelobt: Wer innerhalb der Sommermonate seinen Antrag abgeben hat, konnte sich über Software- oder Versicherungsvergünstigungen freuen. bdbaspekte_67/2007_37

38 bdbfokus Neues Vergütungsmodell: Zwischenergebnis nach Pilotphase Jetziges System gleicht einem Roulettespiel Betreuung soll nach einem neuen Vergütungssystem erfolgen, das gerechter und vernünftiger ist als das jetzige. So will es der BdB und hat hierzu eine Studie in Auftrag gegeben. Das neue System wird auf der Basis von Fallgruppen entwickelt. Eine Projektgruppe unter der Leitung von Dr. Albert Brühl (Sozialpsychologisches Institut Köln) und Prof. Dr. Peter Löcherbach von der Kath. Fachhochschule Mainz hat die Pilotphase beendet und erste Zwischenergebnisse vorgelegt. Nach der Vorstudie wird jetzt die entscheidende Phase des Projekts eingeläutet: Betreuungsfälle müssen registriert und ausgewertet werden. Hierfür sucht der BdB Freiwillige. Dr. Albert Brühl Das neue Vergütungsmodell ist politisch notwendig! Im Zusammenhang mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz hat die Bundesregierung das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) beauftragt, eine Evaluation durchzuführen (siehe S. 40). Mit Hilfe dieser Evaluation soll 2008 beschlossen werden, ob das Gesetz der Nachbesserung bedarf. Der BdB hat parallel selbst Erhebungen durchgeführt und ist sich sicher: Die derzeitigen Vergütungsregelungen sind weder sachgerecht noch in der Höhe angemessen. Klaus Förter-Vondey: Wir wollen und können uns in der kommenden Auseinandersetzung nicht darauf beschränken, mehr Geld zu fordern. Wir treten ein für eine gerechte und transparente Pauschalierungsregelung und wollen, dass sich die Bezahlung an der tatsächlichen Leistung bemisst. Ziel der Studie ist, fachliche Parameter als Grundlage für die Vergütungspauschalen zu definieren. Das bisherige Vergütungssystem lässt diese bislang völlig außer Acht. Schon nach der Auswertung der ersten 360 Fälle ist für Albert Brühl vollkommen klar: Das, was im Moment als Grundlage für die pauschalierte Vergütung dient, ist vollkommen irrelevant. Weder das Vermögen der Klient/innen noch die Frage, ob jemand eigenständig lebt oder untergebracht ist, sind verlässliche Parameter um zu definieren, wie aufwendig ein Fall ist. Ergo: Leistungsunterschiede in der Betreuung spielen derzeit keine Rolle und werden entsprechend auch nicht bezahlt. Brühl: Das jetzige Verpreisungssystem gleicht einem Roulettespiel. Wer heute als Betreuer gut dastehen will, müsste sich um die leichtesten Fälle prügeln oder seine Leistung so runterfahren, dass er möglichst viele Fälle übernehmen kann. Mit Professionalisierung freilich hat dies rein gar nichts zu tun. Im Rahmen der Studie sollen Kriterien entwickelt werden, die Unterschiede in Betreuungsfällen deutlich machen. Nach der Pilotphase weiß der Wissenschaftler bereits, dass der eingeschlagene Weg erfolgversprechend ist. Die Stichprobe war hervorragend, attestiert er den zwölf Teilnehmer/innen der BdB-Projektgruppe Fallgruppen. Dass wir von anfangs 143 Kriterien bei der Falldarstellung jetzt bei 32 gelandet sind, weist auf eine ausgesprochen strukturierte Arbeit der Berufsbetreuer/innen hin. Offenbar agieren Berufsbetreuer/innen strukturierter als Berufsinhaber in anderen Bereichen der beziehungsintensiven Dienstleistungen, so Brühl. Sonst seien die Ergebnisse nicht so aussagekräftig gewesen. Die Kalkulation gleicht sich nie aus Erste wichtige Erkenntnisse: Es gibt Fälle immer auf das dokumentierte Quartal bezogen die 50 Arbeitsminuten benötigen, andere Minuten. Es ist schwer zu verstehen, warum es für beide Fälle die gleiche Bezahlung gibt. Die 2. BdB-Vorsitzende Veronika Barth hat in der Projektgruppe mitgearbeitet: Bei bestimmten Personengruppen reichen die Pauschalen von hinten bis vorne nicht aus, bei anderen komme ich nicht annähernd an die Zeitvorgaben. Diese Kalkulation gleicht sich im Sinne des Gesetzgebers aber niemals aus. Gut, das wir das zukünftig schwarz auf weiß haben werden. Welche Kriterien zur Unterscheidung der Fälle besonders wichtig sind, wollte Brühl sich noch nicht entlocken bdbaspekte_67/2007_38

39 bdbfokus Veronika Barth lassen möglicherweise kommt es im Zuge der eigentlichen Erhebung doch noch zu Verschiebungen. Sehr wahrscheinlich aber ist, dass zum Beispiel die Höhe der Akteursdichte (Sind mehr oder weniger als zehn Personen an einem Fall beteiligt?), die Prüfung von Bedarfsfeststellungen Dritter oder die Art der Rechtsgebiete (Kommen z.b. SGB VIII oder SGB IX zum Tragen?) von großer Bedeutung für den jeweiligen Aufwand sind. kann ich mich besser steuern und entscheiden, ob ich mich an bestimmten Stellen wirklich persönlich stark engagieren muss oder ob es mehr Sinn macht, zu delegieren. Auch Monica Cremer war in der Pilotphase aktiv und will auch bei der Gesamterhebung mit dabei sein. Wie Barth hat sie sich über die dokumentarische Erhebung ihrer Fälle vergegenwärtigt, wie sie ihre Arbeit gewichtet und dies zur Eigenkontrolle genutzt. Zudem meint sie: Der BdB tut gut daran, sich Wissenschaftler an seine Seite zu holen. Das erhöht zweifelsohne die Akzeptanz, wenn es später in die politische Auseinandersetzung geht. Und unser Beruf erfährt hierdurch eine Aufwertung. Mir ist wieder einmal klar geworden, welch komplexe und hochwertige Arbeit wir leisten. Zudem war der direkte Kontakt zur Wissenschaft für sie ganz persönlich ein Gewinn: Die ganz andere Denke hat mir ermöglicht, quasi mit externen Augen auf mein eigenes Tun zu blicken. Und das ist ungeheuer spannend. Auch das ist jetzt schon klar: Betreuung lässt sich nicht anhand von Einzelleistungen definieren, sondern immer nur anhand von Leistungsinteraktionen, also anhand von Fällen. Damit werden wir prüfen, in welchem Umfang Case Management die richtige Methode zur Fallsteuerung Monica Cremer ist. Was bisher eine Annahme war, werden wir empirisch prüfen und ggf. belegen können, so Brühl. Die zweite Phase wird jetzt umgehend eingeläutet: Möglichst viele Freiwillige werden gesucht, die über drei Monate lang ihre Fälle anhand der 32 Kriterien dokumentieren. Wer mitmacht, soll nicht leer ausgehen: Alle erhalten eine Überraschung als kleines Dankeschön. Zudem bietet die Teilnahme an der Studie auch die Chance, ganz persönliche Vorteile hieraus zu ziehen. Veronika Barth: Für mich ist es auch eine Möglichkeit der Unternehmenssteuerung. Aufgrund der Dokumentation meiner Fälle habe ich überprüft, ob ich zu viele, zu wenig oder genau die richtige Anzahl von Klient/innen habe. Mir ist sehr deutlich geworden, wofür ich wieviel Zeit benötige. Auf dieser Grundlage Freiwillige für Studie gesucht! Liebe BdB-Mitglieder, für die nächste Phase brauchen wir Sie! Zur Überprüfung bzw. Korrektur der bislang entwickelten Fallgruppen brauchen wir mindestens Fälle. Hierfür müssen möglichst viele Kolleg/innen ihre Fälle in einen von uns entwickelten Dokumentationsbogen eintragen. Entweder alle Fälle oder, wem dies zu viel ist, Stichproben zum Beispiel jeden zehnten Fall. Die Teilnahme an diesem Projekt wird einige Zeit und Energie in Anspruch nehmen. Aber ich hoffe, Sie werden sich dennoch dazu entschließen, denn nur mit Ihrer Hilfe können wir unser gemeinsames Ziel erreichen: eine gerechte und auskömmliche Betreuungsvergütung. Bitte melden Sie sich in der BdB-Geschäftsstelle unter der Telefonnummer: (040) Vielen Dank! Wer kann an der Studie teilnehmen? Willkommen sind alle Freiwilligen. Einzige Voraussetzung: Wer teilnimmt, muss Berufsbetreuer/in sein. Was erhalten die Teilnehmer/innen? Wer Fälle für die Studie auswertet, soll nicht leer ausgehen: Alle Teilnehmer/innen erhalten eine kleine Überraschung. Wie aufwendig ist die Teilnahme? Der Erfassungsbogen ist nach der Pilotphase kräftig verkürzt worden: Während die Fallgeber/innen der ersten Phase noch 143 Kriterien pro Fall erfasst haben, sind es jetzt nur noch 32. Jeder Fall wird anhand dieser Kriterien über einen Zeitraum von drei Monaten dokumentiert. DER ZEITPLAN Bis Ende Quartal 2008 Erhebung der Daten 2. Quartal 2008 Auswertung der Daten Mitte 2008 Einführungstreffen für alle Studien-Teilnehmer/innen (regional, vier verschiedene Orte) Ergebnispräsentation bdbaspekte_67/2007_39

40 bdbfokus ISG: Evaluation des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes Befürchtungen bestätigt Nachbesserungen sofort erforderlich! Er liegt vor, der erste Zwischenbericht der ISG-Studie zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz. Für Berufsbetreuer/innen das wichtigste vorläufige Ergebnis der Studie: Die Befragungsergebnisse weisen daraufhin, dass sich das 2. BtÄndG auf die wirtschaftliche Situation der selbstständigen Berufsbetreuer/innen auswirkt. Aus Sicht der Berufsbetreuer/innen haben sich die im Vorfeld der Neuregelungen geäußerten Bedenken bestätigt, dass die Höhe der Pauschalvergütung zu gering bemessen und dass es zudem nicht praktikabel sei, die Betreuungen hinsichtlich der Dauer der Betreuung und des Aufenthaltsortes der Betreuten so zu steuern, dass damit die Vergütung ( ) auskömmlich sei. In Zahlen: 55 Prozent geben an, dass ihre Vergütung nicht auskömmlich sei und 70 Prozent der Befragten haben seit Einführung der Pauschalen weniger Geld im Portemonnaie als vorher. Zum Vergleich: Noch 2004 und 2005 bewerteten zwei Drittel aller Berufsbetreuer/innen ihre Vergütung als auskömmlich. Auch die Gewerbesteuerpflicht wirkt sich nach Aussagen der Befragten negativ auf die Auskömmlichkeit aus. Hinzu kommt, dass fast zehn Prozent weniger Betreuer/innen die Vergütungsstufe 3 erhalten. Die Betreuer/innen haben unverzüglich auf die Auswirkungen des 2. BtÄndG reagiert: Um ihren Lebensunterhalt zu sichern hat die Mehrzahl sofort begonnen, die Anzahl der Betreuungen zu erhöhen. Bereits im ersten halben Jahr sind die durchschnittlichen Betreuungszahlen von 27 auf 28 Klient/innen gestiegen. Eine Konsequenz: Die Betreuer/innen haben weniger persönliche Kontakte zu ihren Klient/innen, besonders die Kontaktzahlen bei Menschen in Einrichtungen gehen deutlich zurück. Im ISG-Bericht heißt es: Inwieweit diese Veränderungen auf die Pauschalierung ( ) zurückgeführt werden können, kann erst nach der nächsten Wiederholungsbefragung und den Expert/innengesprächen abschließend beantwortet werden. ( ) Es bleibt zu beobachten, ob die Vergütung auf A UFRUF! Grund der Erhöhung der durchschnittlichen Betreuungen pro Betreuer/in auskömmlicher wird, wobei auch die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum zu berücksichtigen ist. Die Mehrwertsteuererhöhung ohne entsprechenden Ausgleich für Berufsbetreuer/innen ist in dem Zwischenbericht der Studie noch gar nicht erfasst. Für den BdB-Vorsitzenden Klaus Förter-Vondey lässt sich daraus nur eine Konsequenz ziehen: Die Ergebnisse bestätigen sämtliche Befürchtungen. Wir können nicht auf den endgültigen Bericht warten, sondern fordern erste Nachbesserungen. Als erstes muss ein Ausgleich für die Erhöhung der Mehrwertsteuer erfolgen und zwar sofort. Politische Forderungen indes fallen auf einen nicht gut bestellten Boden. Ein großes Fragezeichen nämlich steht hinter dem Phänomen, dass Berufsbetreuer/innen über weniger Einnahmen klagen, die Justizhaushalte im Gegenzug aber über steigende Ausgaben. Ein Fragezeichen, das Förter-Vondey nicht akzeptiert: Die Annahme, dass die gestiegenen Ausgaben der Landesjustizhaushalte hauptsächlich auf höhere Ausgaben in der Vergütung zurückzuführen sind, liegt wegen der Pauschalierung natürlich nicht an zu hohen Zahlungen an die Berufsinhaber, sondern an den größeren Fallzahlen und an den noch nicht egalisierten höheren Stundenzahlen zu Beginn der neuen Betreuungen. Hinter den steigenden Kosten steckt also nichts Geheimnisvolles. Die ISG zieht zudem die geänderte Abrechnungspraxis in Betracht: Nach Einführung der Pauschalen haben sich die Abrechnungen vereinfacht mit der Folge, dass sie sowohl häufiger eingereicht als auch schneller bearbeitet wurden und somit eine Häufung von Ausgaben verursacht haben. Anzunehmen ist, dass es sich hierbei um ein temporäres Phänomen handelt. Der BdB bittet alle seine Mitglieder, an den Wiederholungsbefragungen von BdB und ISG teilzunehmen. Die Erhebungszeiträume liegen im September/Oktober (ISG) und im November/Dezember (BdB). Die entsprechenden Unterlagen werden automatisch zugeschickt. bdbaspekte_67/2007_40

41 Insgesamt also liefern die Ergebnisse des Zwischenberichtes nur wenig Spektakuläres. Zu oft erfolge außerdem der Verweis auf die Wiederholungsbefragungen, so Förter-Vondey. Einige Aspekte lassen sich mithilfe dieser Studie zudem gar nicht ermitteln. Das gilt zum Beispiel für die Frage der Qualität. So berichtet die Studie, dass seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes selbstständige Berufsbetreuer/innen und Vereinsbetreuer/innen verstärkt Aufgaben delegieren und ökonomischer handeln, neue Kooperationsformen unter Berufsbetreuer/innen seien hingegen nicht auszumachen. Es macht wenig IM GESPRÄCH Sinn nach diesen Kriterien zu fragen, wenn man Qualität untersuchen will. Wir müssen die Arbeit mit den Klient/innen im Versorgungsnetzwerk und mit der Methodik der sozialen Fallarbeit zum Untersuchungs-Gegenstand machen. Das würde helfen, Qualität zu beurteilen und weiterzuentwickeln. Diese fachlichen Untersuchungen werden wir seitens des BdB unternehmen und ich rufe alle BdB-Mitglieder auf, an den Befragungen weiter teilzunehmen, damit wir aufgrund einer soliden Datenbasis in die politische Auseinandersetzung gehen können, so Förter- Vondey. bdbaspekte befragte Alfred Hartenbach (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz, wie die Politik angesichts der ISG-Zwischenergebnisse reagieren will. Herr Hartenbach, 55 Prozent der Befragten geben an, dass ihre Vergütung nicht auskömmlich sei und 70 Prozent der Befragten haben seit Einführung der Pauschalen weniger Geld im Portemonnaie als vorher. Der BdB fordert sofort Nachbesserungen des Pauschalierungsmodells: Als erstes muss ein Ausgleich der Mehrwertsteuer erfolgen. Was werden Sie tun? Der Zwischenbericht des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik liefert nur vorläufige Ergebnisse für den Zeitraum 2005 und 2006 und erlaubt noch keine belastbare Beurteilung. Insbesondere die Angaben der Berufsbetreuer zur Auskömmlichkeit dürften nur eine erste subjektive Schätzung wiedergeben, zumal die Ausgaben der Länder gestiegen sind und 2006 wurden durchschnittlich jährlich 70 Mio. Euro mehr im Betreuungsrecht ausgegeben als im jeweiligen Vorjahr in erster Linie für die Betreuervergütung und damit auch für die Vergütung der selbstständigen Berufsbetreuer. Leider haben sich nur verhältnismäßig wenige selbstständige Berufsbetreuer an den Befragungen beteiligt. Ich möchte daher nochmals an sie appellieren, sich an der jetzt anstehenden Befragung des Instituts zu beteiligen. Eine fundierte Beurteilung der Pauschalierung ist im Interesse aller Beteiligten und kann nur auf einer breiten und zuverlässigen Datenbasis erfolgen. Bei der Auswertung können dann auch die Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung einbezogen werden. Derzeit sehe ich angesichts der gestiegenen Betreuungsausgaben und des sich abzeichnenden Trends, dass die Berufsbetreuer den persönlichen Kontakt zu den Betreuten reduzieren, keine dringende Notwendigkeit, die Stundensätze zu erhöhen. Es handelt sich ja zunächst um einen Zwischenbericht. Was ist zu erwarten, wenn sich die oben zitierten Aussagen im Abschlussbericht erhärten? Können die Berufsbetreuer/innen dann mit Nachzahlungen oder etwaigem Schadensersatz für den Erhebungszeitraum der Gesamtstudie rechnen? Zunächst ist der Abschlussbericht abzuwarten. Bis dahin sollte man sich nicht in Spekulationen ergehen, sondern das Forschungsvorhaben von allen Seiten nach besten Kräften unterstützen. Die ISG-Studie Das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Seitens des Gesetzgebers werden damit vier Ziele verfolgt: 1. die Stärkung der Vorsorgevollmacht mit dem Ziel der Betreuungsvermeidung, 2. die Verbesserung und Sicherung der Qualität im Betreuungswesen, 3. die Entbürokratisierung des Verfahrens, 4. die Stärkung des Ehrenamtes. Das Bundesministerium der Justiz hat das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) beauftragt, die Umsetzung dieser Änderungen zu evaluieren. Die Untersuchung analysiert unter anderem die Auswirkungen des 2. BtÄndG auf die Klient/innen (Qualität), die Betreuer/innen (Tätigkeit und wirtschaftliche Situation) und die Vorsorgevollmacht (Verbreitung und Akzeptanz). Im Juni 2007 wurde der 1. Zwischenbericht vorgelegt, die abschließende Evaluation ist für Ende 2008 vorgesehen. 1. ISG-Zwischenbericht Daten & Fakten 88 % der Betreuer/innen haben einen Hochschulabschluss. 55 % geben an, dass die Vergütung nicht auskömmlich sei. 70 % bestätigen, nach Einführung der Pauschale weniger Einkommen zu haben. 65 % haben Gewerbesteuer gezahlt. Knapp selbstständige Betreuer/innen gibt es in Deutschland, mehr als die Hälfte von ihnen ist im BdB organisiert. 1 % der Befragten nutzt für seine Klient/innen das Persönliche Budget. Die Registrierung von Vorsorgevollmachten ist stark gestiegen. bdbaspekte_67/2007_41

42 bdbfokus Landesgruppen SCHLESWIG-HOLSTEIN Tag der Betreuung Anlässlich ihres 10-jährigen Bestehens lädt die Landesgruppe Schleswig- Holstein alle, die mit oder für Betreute arbeiten, erstmals zu einem Tag der Betreuung ein. Wir wollen den interdisziplinären Austausch landesweit fördern und diskutieren, was Betreuung aus Sicht der jeweiligen Fachrichtungen bedeutet, berichtet Silke Engelbrecht, Sprecherin der Landesgruppe. Erwartet werden Expert/- innen aus dem Justiz- und Sozialministerium, aus Kliniken, Heimen und Gerichten. Langfristig soll der Tag der Betreuung als regelmäßiges Forum in Schleswig-Holstein eingerichtet werden. Die Veranstaltung findet am 16. November, von 10 bis Uhr, im Arsenal in Rendsburg statt. Auf dem Programm stehen Vorträge, Themengruppen und eine Podiumsdiskussion. Weitere Informationen unter (Landesgruppen). THÜRINGEN 3. Betreuungstag Die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten (LAG) veranstaltet am 15. November den 3. Thüringer Betreuungstag in Gotha: Der Vormittag beginnt mit einem Vortrag von Richter Axel Bauer zu Selbst- und Fremdbestimmung in der gesetzlichen Betreuung, am Nachmittag beschäftigen sich Arbeitsgruppen mit Themen wie Zwangsbehandlungen, Vorsorgevollmacht oder Qualitätssicherung (Moderation Christian Lang vom BdB). Martin Kristen (LAG): Wir erwarten rund 140 Teilnehmer/innen, darunter viele BdB-Mitglieder. Darum werden wir gleich im Anschluss an den Betreuertag unsere Landes-Mitgliedsversammlung mit Gästen von BdB-Vorstand und Qualitätsregister durchführen. Informationen zum 3. Thüringer Betreuungstag: LAG, Tel. ( ) Jetzt anmelden: Workshop Persönliches Budget Chancen und Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, rechtliche Grundlagen und Probleme in der Praxis oder Qualität in der Budgetassistenz: Diese und andere Themen stehen im Mittelpunkt des eintägigen Workshops Persönliches Budget, das am 9. November in Berlin stattfinden wird. Veranstalter sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesjustizministerium in Zusammenarbeit mit dem BdB und anderen Organisationen. Das Instrument des Persönlichen Budgets hat für Menschen mit umfangreichem Hilfebedarf deutliche Vorteile. Hilfen können passgenau eingekauft werden und persönliche Bedürfnisse finden größere Der Deutsche Verein für öffentlich und private Fürsorge e.v. hat sich intensiv mit dem Thema Betreuung beschäftigt. Zielstellung unterschiedlicher Workshops und Arbeitsgruppen war, die Abgrenzungsprobleme an der Schnittstelle von rechtlicher Betreuung und Betreuung als Sozialleistung zu minimieren, hindernde Umstände in diesem Bereich abzubauen und Zuständigkeitsstreitigkeiten zu minimieren immer mit dem Fokus, die Situation für betreute Menschen zu verbessern. Herausgekommen ist eine beachtenswerte Handreichung, die sich an berufliche Betreuer/innen, Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, Vormundschaftsgerichte sowie an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von sozialen Diensten und Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Sozialverwaltungen wendet. Für Betreuer/innen besonders Berücksichtigung. Damit trägt es wesentlich zur Selbstbestimmung von behinderten Menschen bei. Wenn das Budget Anfang 2008 flächendeckend eingeführt wird, ist auch mit einer größeren Nachfrage zu rechnen, so BdB- Geschäftsführerin Anette Reinders. Mit dem Workshop wollen wir die Schnittstellen zur Betreuung aufzeigen und das Budget an sich beleuchten. Unter dem Titel Das Persönliche Budget im Kontext zur Betreuung werden die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Begleitforschung vorgestellt, zudem finden fünf Arbeitsgruppen statt. Die detaillierte Ausschreibung für den Workshop finden Sie in bdbinside auf Seite 27. Deutscher Verein gibt Broschüre heraus Hilfreiche Informationen Aktualisiert Broschüre Betreuung als Beruf interessant: Die Broschüre enthält unter anderem eine sehr detaillierte Auflistung, wo welche Hilfen angefordert werden können. Zudem werden alle ARGEs und Sozialhilfeträger aufgefordert, wertschätzend und zuvorkommend mit Betreuer/innen umzugehen. Wir freuen uns darüber, dass wir auf diese Weise Rückendeckung vom Deutschen Verein erfahren, sagt der BdB-Vorsitzende Klaus Förter-Vondey. Weitere Infos in bdbinside. Betreuung als Beruf Ein Leitfaden für Einsteiger/innen Der BdB hat seine Broschüre Betreuung als Beruf neu aufgelegt aufgrund der starken Nachfrage ist die erste Auflage aus 2005 schnell vergriffen gewesen. Der Leitfaden wurde aktualisiert und enthält wichtige Informationen für Berufseinsteiger/innen. Die Broschüre kann ab sofort kostenlos bei der BdB-Geschäftsstelle (Tel ) oder über das Internet bestellt werden. bdbaspekte_67/2007_42

43 bdbaufgelesen In der Rubrik aufgelesen stellen wir Ihnen in jeder Ausgabe Expert/innen rund um das Thema Betreuung vor, die eigene Buchtipps und Online-Empfehlungen an die aspekte-leserinnen und -Leser weitergeben. Heute: John Gelübcke, Richter am Vormundschaftsgericht Hamburg, Mitglied in der BdB-Beschwerdestelle und im Beirat für Qualitätsentwicklung. John Gelübcke will, dass Menschen sagen können, was ihnen nicht gefällt: Dafür hat er sich in den 80er-Jahren als Gründer des Hamburger Richter- Theaters und bei der Blockade einer Raketenbasis eingesetzt, seit Mai diesen Jahres nun als Mitglied der BdB- Beschwerdestelle zum Qualitätsregister. Die Beschwerdestelle ist ein Forum für Betreuer/innen und Betroffene, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen, so Gelübcke. Der Vormundschaftsrichter sucht nach praktischen Lösungen, wenn Betreuer/innen hinterfragen, warum eine Betreuung aufgelöst oder die Aufnahme ins Qualitätsregister nicht bewilligt wurde. Und nach 26 Jahren Berufspraxis findet John Gelübcke meistens einen Weg. Die Entwicklung im Betreuungsrecht beurteilt der Mitbegründer des Vormundschaftsgerichtstags als rückläufig. Nach der ersten großen Euphorie kümmere sich heute kaum jemand um die Vorgaben im Verfahrensrecht. Bitter seien die Auswirkungen des Personalmangels in der Psychiatrie und in der Pflege Wenn nicht genug Personal da ist, darf wieder fixiert werden, empört sich der 59-Jährige, der mit Kollegen zusammen ein Urteil erwirkt hat, in dem Fixierungen als Ultima Ratio festgelegt worden sind. Voran gehe es jedoch in Sachen Qualität. Und da ist sein Rat eindeutig: Alle, die an einem Verfahren beteiligt sind, sollten sich immer wieder fortbilden, um auf dem Laufenden zu bleiben. Alle müssen eigenverantwortlich ihre Qualität fördern. MEIN BUCH-TIPP Ich empfehle das Buch Freiheitsentziehende Maßnahmen von Prof. Dr. Birgit Hoffmann und Prof. Dr. Thomas Klie. Es informiert Betreuer/innen, Bevollmächtigte und alle anderen, die an der Entscheidung über die Anwendung entsprechender Maßnahmen beteiligt sind, über die Grundlagen freiheitsentziehender Maßnahmen im Betreuungsrecht. Orientiert an der Rechtsprechung und der überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung beleuchtet das Buch rechtliche Aspekte der zivilrechtlichen Unterbringung und zivilrechtlicher unterbringungsähnlicher Maßnahmen von den materiellrechtlichen Voraussetzungen über vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen, vormundschaftsgerichtliches Verfahren und Durchführung der Unterbringung bis hin zu zivilrechtlicher Haftung und strafrechtlicher Verantwortung für eine rechtswidrige Freiheitsentziehung. Hilfe für die Praxis bietet eine alphabetisch nach Stichworten gegliederte Aufstellung wichtiger Gerichtsentscheidungen sowie ein Anhang mit verschiedenen Checklisten und Musterbriefen für Betreuer/innen und Bevollmächtigte, Einrichtungen, Vormundschaftsgerichte und Behörden. EINEN ONLINE-TIPP... Freiheitsentziehende Maßnahmen. Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen in Betreuungsrecht und -praxis, Prof. Dr. Birgit Hoffmann und Prof. Dr. Thomas Klie, 2004, C. F. Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, ISBN , Euro 29,- John Gelübcke liebt das Leben. Er lacht, kocht und kickt gern. Manchmal trifft er Uwe Seeler, mit dem er zusammen beim HSV gespielt hat. Großen Respekt hat er vor Menschen, die es im Leben schwer haben und sich durchbeißen. Denn: Aus den Lebenswegen von Menschen aus Subkulturen habe ich für mein eigenes Leben viel lernen können. Dafür bin ich dankbar.... habe ich nicht. Ich blättere lieber Seiten um und darum habe ich noch zwei Buch-Tipps: In ihrem Buch Fürsorglicher Zwang, decken Gisela Zenz, Ellen Ernst und Barbara von Eicken auf, dass oft ein Mantel der Fürsorglichkeit über die Einschränkung von Menschenrechten gehüllt wird. In Lichtjahre von Thomas Bock werden Lebensgeschichten von psychotischen Menschen, die ohne Psychopharmaka leben, geschildert. bdbaspekte_67/2007_43

44 Viele gute Gründe sprechen für Sie und für uns! Als Mitglied des BdB haben Sie Anspruch auf viele interessante Leistungen. Wir bieten Ihnen: - verbandsinterne fachliche & rechtliche Beratung - at work, die Profi-Software zum günstigen Preis - Fortbildungsveranstaltungen und Seminare - aktuelle Verbandspublikationen und Informationen - günstige Versicherungskonditionen - Vermittlung von Supervision - uvam. Bitte per Fax an den BdB: (040) Ja, ich möchte Mitglied werden. (Bitte alle Angaben in Druckbuchstaben oder mit Schreibmaschine) Name Vorname Straße PLZ/Ort Tel Fax Geb.-Datum: beruflicher Abschluss Betreuer-Typ: 1=selbst., 2=Behörde, 3=Verein Bundesland (Abk.) Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.v. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate. Anschließend kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Mit der Weitergabe meiner Adresse an die Sprecher/-innen der Landesgruppen bin ich einverstanden. Einzugsermächtigung: Hiermit bevollmächtige ich den Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.v., die von mir zu entrichtenden Beiträge bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos einzuziehen. Sollte mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweisen, besteht seitens der kontoführenden Stelle keine Verpflichtung zur Einlösung. Diese Ermächtigung ist jederzeit schriftlich widerrufbar. Konto-Nr.... BLZ... Geldinstitut... Kontoinhaber/-in Ich bitte um Zusendung folgender Publikationen (für Mitglieder kostenfrei, für Nichtmitglieder 5,- Euro pro Heft zzgl. Versand): Schwerpunkt Mitgliederversammlung 55/05 Schwerpunkt Effiziente Fallsteuerung 56/05 Schwerpunkt Kampagne Qualitätsregister 57/05 Schwerpunkt BdB-Qualitätsregister 58/06 Schwerpunkt Mitgliederversammlung 60/06 Schwerpunkt Mehrwertsteuer 61/06 Schwerpunkt Bildung 62/06 Schwerpunkt Versicherungen 63/07 Schwerpunkt Netzwerke 64/07 Schwerpunkt Erfolgsmodell Betreuung 66/07 letzte Ausgabe der Verbandszeitschrift Datum Unterschrift Beitragsordnung (Stand Oktober 2007) 1. Der Mindestjahresbeitrag für natürliche Personen beträgt 150,- Euro 2. Der Jahresbeitrag für juristische Personen beträgt 200,- Euro 3. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt 50,- Euro Beim Eintritt in den BdB e.v. im: 1. und 2. Quartal eines Jahres wird der gesamte Jahresbeitrag erhoben. 3. Quartal eines Jahres wird der Jahresbeitrag um 25 % ermäßigt. 4. Quartal eines Jahres wird der Jahresbeitrag um 50 % ermäßigt. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum Anfang des Jahres fällig. Zusätzlich zum entsprechenden Jahresbeitrag wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 35,- Euro erhoben. Bei denjenigen Mitgliedern, die nicht bereit sind, eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen, wird eine zusätzl. Bearbeitungsgebühr von 10,- Euro erhoben. Sämtliche Rückbuchungs-, Verzugs- und Mahnungskosten gehen zu Lasten des Mitgliedes. Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.v. BdB Geschäftsstelle Brodschrangen Hamburg Tel. (040)

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