Konkurrentenstreit, Beförderungsbegehren, dienstliche Beurteilung, Beurteilungszeitraum, Erkenntnislücke

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1 VG Bayreuth, Beschluss v B 5 E Titel: Konkurrentenstreit, Beförderungsbegehren, dienstliche Beurteilung, Beurteilungszeitraum, Erkenntnislücke Normenketten: GG Art. 33 II BLV 50 Schlagworte: Konkurrentenstreit, Beförderungsbegehren, dienstliche Beurteilung, Beurteilungszeitraum, Erkenntnislücke Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A13_vz im Bereich Beteiligung intern_tsi solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 10. Juli 2015 gegen den Bescheid vom 26. Juni 2015 bestandskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Besetzung einer nach Besoldungsgruppe A 13_vz Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bewerteten Beförderungsstelle. Der Antragsteller ist Beamter (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und seit dem 1. Januar 2008 für eine Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG (T-Systems International GmbH bzw. Rechtsvorgänger) beurlaubt. Dort nimmt er die Aufgaben eines Database Administrators wahr. Seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 weist das Gesamtergebnis Gut mit der Ausprägung ++ auf. Der Antragsteller hielt diese Beurteilung für formell und inhaltlich falsch und bat deshalb um die Durchführung eines Erörterungsgesprächs, welches jedoch keine Ergebnisse brachte. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit, dass er im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde nicht nach A 13_vz befördert werden könne. Er werde auf der Beförderungsliste Beteiligung intern_tsi nach A 13_vz mit dem Ergebnis Gut ++ geführt. Auf dieser 1311 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber umfassenden Beförderungsliste stünden insgesamt 344 Planstellen für die Beförderung nach A 13_vz zur Verfügung. Dies reiche nicht aus, um alle Beamtinnen und Beamten der Beförderungsliste zu befördern. Es könnten nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mindestens mit Sehr gut + bewertet worden seien. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 ließ der Antragsteller gegen die ablehnende Auswahlentscheidung vom 26. Juni 2015 Widerspruch einlegen, über den bislang nicht entschieden worden ist. Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 10. Juli 2015 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ließ der Antragsteller gem. 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst beantragen: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Einheit T-Systems im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/2015 ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO

2 zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers erneut entschieden worden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller wende sich gegen die Nichtberücksichtigung in der laufenden Beförderungsrunde, welche auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung beruhe. Die dienstliche Beurteilung sei formell und inhaltlich falsch. Zunächst sei der Zeitraum der Beurteilung zu beanstanden. Die Beurteilungsrichtlinien sähen in Ziffer 3.1 vor, dass die dienstliche Beurteilung spätestens alle zwei Jahre voraussichtlich zum 31. Oktober erfolge, für die Stichtage in den Jahren 2013 und 2014 jährlich. Vorliegend umfasse die Beurteilung den Zeitraum 1. Juni 2011 bis einschließlich 31. Oktober 2013, damit sei der Beurteilungszeitraum zu lang. Nach dem im Anschreiben an den Antragsteller enthaltenen Hinweis sei die dienstliche Beurteilung auf Basis der Stellungnahmen der Führungskräfte und unter Hinzuziehung weiterer Erkenntnisse erstellt worden. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung seien Stellungnahmen der Führungskräfte T. Sch., Y. C. und M. P. berücksichtigt worden; weitere Erkenntnisquellen seien nicht genannt. Deren Einholung sei aber erforderlich gewesen, weil die Führungskraft Sch. in der Stellungnahme vom 13. November 2014 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er entgegen der Angabe auf Seite 1 der Stellungnahme nicht im Zeitraum 1. Juni 2011 bis 11. Juli 2012, sondern lediglich bis 30. September 2011 unmittelbare Führungskraft des Antragstellers gewesen sei. Die Beurteilung des Herrn C. beziehe sich auf den Zeitraum 12. Juli 2012 bis 31. März 2013, die des Herrn P. auf den Zeitraum 1. April 2013 bis 31. Oktober Der Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 11. Juli 2012 sei demnach nicht durch Stellungnahmen oder sonstige Erkenntnisquellen abgedeckt. In der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 sei Herr P. D. Sch. (Niederlassung...) und vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 Herr S. H. (Niederlassung...) unmittelbare Führungskraft des Antragstellers gewesen. Stellungnahmen dieser Führungskräfte seien - insoweit für den Antragsteller nicht nachvollziehbar - nicht eingeholt worden. Es sei nicht auszuschließen, dass er bei entsprechender Bewertung dieses Zeitraums eine höherwertige Beurteilung erhalten hätte. Weiter seien als Erst- bzw. Zweitbeurteiler Herr M. S. und Frau B. B. benannt. Beide seien dem Antragsteller nicht bekannt. Es sei nicht auszuschließen, dass mindestens einer der beiden Beurteiler mit ihm in einem Konkurrenzverhältnis hinsichtlich der Beförderungsrunde stehen könnten. Weiter sei seine dienstliche Beurteilung auch inhaltlich fehlerhaft. Die nach Ziffer 5 der Beurteilungsrichtlinien herangezogene Stellungnahme des Herrn C. sei unbrauchbar und könne nicht Grundlage einer vernünftigen objektiven Beurteilung sein. Die Stellungnahme werde den Anforderungen des 3 KBV vom 2. August 2013 nicht gerecht. Die Stellungnahme des Herrn C. bestehe teilweise lediglich aus Stichpunkten oder knappen Sätzen, die keinerlei Rückschlüsse auf die Befähigung des Antragstellers und die vergebene Beurteilung zuließen, was sich an dem Kriterium wirtschaftliches Handeln beispielhaft zeige. Sie weiche zu seinen Ungunsten erheblich von den Stellungnahmen der anderen Führungskräfte ab, was nicht hinreichend von den Beurteilern berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus stelle die in der Beurteilung enthaltene Aufgabenbeschreibung die tatsächlich vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben nur unzureichend dar. Bei Berücksichtigung der einzuholenden Stellungnahmen der Vorgesetzten H. und Sch. und kritischer Würdigung der Beurteilung des Herrn C. wäre der Antragsteller zumindest mit Sehr gut + beurteilt worden und bei der aktuellen Beförderungsrunde zu berücksichtigen gewesen. Die zu seinen Lasten getroffene Entscheidung verletze den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Unter dem 27. Juli 2015 teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antrag neu gefasst und nunmehr beantragt werde: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Einheit T-Systems im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/2015 letzten 30 ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Beförderungsliste Beteiligung intern_tsi Besoldungsgruppe A13_vz) zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers erneut entschieden worden ist. In ihrer Antragserwiderung vom 31. Juli 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

3 den Antrag abzulehnen. Sie führte aus, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da er keinen Anspruch auf eine Beförderung zum Technischen Postoberamtsrat und auf Zuweisung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13_vz BBesO aus der Einheit Beteiligung intern_tsi habe. Die Beförderungsentscheidung sei unter Anwendung neuer, nach Maßgabe der aus der Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnisse aufgestellter Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien erfolgt. Der Einwand des Antragstellers, die Beurteiler seien ihm nicht bekannt, verfange nicht, da ein persönlicher Kontakt zwischen Beurteiler und Beurteiltem nicht erforderlich sei. Sofern sich die Beurteiler - wie im Regelfall - aus eigener Anschauung kein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung der zu beurteilenden Beamten machen könnten, griffen sie auf Stellungnahmen bzw. Beurteilungsbeiträge zur dienstlichen Beurteilung der jeweiligen Führungskräfte der Beamten zurück. Die Führungskräfte bzw. nächsthöheren Führungskräfte seien dementsprechend zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert worden. Die Rüge des Antragstellers, es sei nicht auszuschließen, dass Erst- und Zweitbeurteiler mit ihm hinsichtlich der aktuellen Beförderungsrunde in einem Konkurrenzverhältnis stünden, gehe fehl. Die Antragsgegnerin habe beim Einsatz der Beurteiler darauf geachtet, dass kein Beurteiler mit dem zu beurteilenden Beamten um eine Planstelle derselben Beförderungsliste konkurriere. Der Auffassung des Antragstellers, der die Beurteilung umfassende Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 sei zu lang, könne nicht gefolgt werden. Hintergrund für diesen Zeitraum sei, dass die Beurteilungen für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 aufgehoben worden seien, da aufgrund einer Vielzahl von Verwaltungsstreitverfahren die Rechtswidrigkeit des damaligen Beförderungs- und Beurteilungssystems festgestellt worden war, was die Rechtswidrigkeit der darauf fußenden Beurteilungen indizierte. Da Beamte nach 48 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) spätestens alle drei Jahre zu beurteilen seien und die Beurteilungen für den genannten Zeitraum aufgehoben worden seien, erstrecke sich der Beurteilungszeitraum auf den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober Auch der Einwand des Antragstellers, für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum sei der von ihm wahrgenommene Aufgabenbereich unvollständig wiedergegeben worden, greife nicht durch. Der Antragsteller sei in diesem Zeitraum als ICT Application Operation & Management tätig und mit den in der Aufgabenbeschreibung beschriebenen Tätigkeiten betraut gewesen. Auch gehe der Vortrag des Antragstellers fehl, sein damaliger Vorgesetzter, Herr C., habe seine Leistungen und Fähigkeiten aufgrund verschiedener Dienstorte nicht beurteilen können, so dass nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse die Führungskraft aus eigener Anschauung haben solle. Der Vorgesetzte C. sei die disziplinarische Führungskraft des Antragstellers gewesen und habe über einen umfassenden Einblick in dessen Leistungen und Fähigkeiten verfügt. Differenzen zwischen den Stellungnahmen verschiedener Vorgesetzter allein könnten eine Fehlerhaftigkeit der einzelnen Stellungnahmen nicht begründen. Es sei der Regelfall, dass Beamte durch verschiedene Vorgesetzte nicht identisch bewertet würden. Im Gegenteil komme einer Bewertung durch Stellungnahmen verschiedener Vorgesetzter gerade eine höhere Objektivität zu. Der Antragsteller habe somit keinen Anspruch auf eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13_vz. Mit Gerichtsbeschluss vom 5. August 2015 wurden die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom 14. August 2015 führte die Bevollmächtigte des Antragstellers aus, sein Anspruch könne nur dadurch gesichert werden, dass die ausgewiesenen Planstellen bis zur erneuten Entscheidung über das Beförderungsbegehren nicht besetzt würden, wobei eine Eingrenzung auf die letzten 30 Planstellen erfolgt sei. Die Auswahlentscheidung sei greifbar rechtswidrig, da die Beurteilung des Antragstellers offenkundig fehlerhaft zustande gekommen sei. Sie wiederholte und vertiefte ihren vorangegangenen Vortrag. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. August 2015 führte die Antragsgegnerin aus, es sei für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung und damit auch der Beförderungsentscheidung irrelevant, dass für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 11. Juli 2012 keine Stellungnahme einer Führungskraft vorliege, da bei einem Beurteilungszeitraum von 29 Monaten eine Lücke von 6 Monaten einen unwesentlichen Zeitraum darstelle. Die Antragstellerbevollmächtigte erwiderte in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2015 ein Zeitraum von mehr als 20% des Beurteilungszeitraums sei sehr wohl relevant. Die Beurteilungslücke umfasse mit nahezu 9,5 Monaten ca. 33% des Beurteilungszeitraums; es liege damit eine wesentliche Erkenntnislücke vor.

4 Die Antragsgegnerin trug mit Schriftsatz vom 4. November 2015 vor, für den Antragsteller sei eine neue dienstliche Beurteilung vom 3. November 2015 erstellt worden, in der er mit dem Gesamtergebnis Gut ++ beurteilt worden sei. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesamtergebnisses wäre seine Beförderung nicht möglich, da die berücksichtigten Beamtinnen und Beamten das bessere Beurteilungsergebnis Sehr gut + aufwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag hat in der Sache überwiegend Erfolg. Gemäß 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. 123 Abs. 1 VwGO setzt also ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). a) Ein Anordnungsgrund ergibt sich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten wie der vorliegenden in der Regel bereits daraus, dass die einmal vollzogene Beförderung von Konkurrenten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Lediglich in Fällen, in denen der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten effektiv wahrzunehmen, besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer erfolgten Ernennung (BVerwG, U. v C 16/09 - BVerwGE 138, juris Rn. 27). Entsprechend dem Regelfall hat der Antragsteller vorliegend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nach summarischer Prüfung unter Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ergangen ist. aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, so dass für öffentliche Ämter die Besetzung nach dem Leistungsprinzip gilt. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei entscheidet (BVerwG, B. v VR 5/12 - BVerwGE 145, juris Rn. 23). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, a.a.o, Rn. 22; BVerfG-K, B. v BvR 857/02 - NVwZ 2003, juris Rn. 14). Im Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v VR NVwZ-RR 2012, 71/72;

5 BayVGH, B. v CE juris Rn. 10; BayVGH, B. v CE juris Rn. 11 m. w. N.). Dienstliche Beurteilungen, die darüber befinden, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, stellen einen von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, so dass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Kontrolle, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (st. Rspr., etwa BVerwG, U. v A 10/13 - BVerwGE 150, juris Rn. 14; BVerwG, U. v C BVerwGE 124, 356 m. w. N.; BVerwG, U. v A Buchholz a BLV Nr. 2 Rn. 11). bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, wie sie im Ablehnungsschreiben vom 26. Mai 2015 zum Ausdruck kommt, bei summarischer Prüfung in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig, da der Beurteilungszeitraum, auf den die Beurteilung sich erstreckt, nicht vollständig durch Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte des Antragstellers abgedeckt ist. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. März 2015 beruht insoweit nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich eine Regelbeurteilung grundsätzlich zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassend zu äußern und mit einem Gesamturteil abzuschließen (BVerwG, U. v C 41/00 - ZBR 2002, juris Rn. 15; BVerwG, U. v A 2/10 - NVwZ-RR 2013, 54 - juris Rn. 10). Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (BVerwG, U. v A 10/13 - BVerwGE 150, juris Rn. 22 f.; BVerwG, U. v C 16/09 - BVerwGE 138, juris Rn. 47; BVerwG, U. v A 2/10 - NVwZ-RR 2013, 54 - juris Rn. 11). Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, U. v A 9/07 - BVerwGE 132, juris Rn. 35). Die Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, U. v A 3/97 - BVerwGE 107, juris). Vorliegend erstreckt sich der Beurteilungszeitraum der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers auf den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober Der Beurteilung liegen drei Stellungnahmen zugrunde. Die erste Stellungnahme der Führungskraft T. Sch. bezieht sich nach der formularmäßigen Angabe auf dem Deckblatt auf den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 11. Juli Im Anschluss an seine Unterschrift hat Herr Sch. jedoch angegeben, lediglich bis 30. September 2011 Führungskraft des Antragstellers gewesen zu sein. Damit kann sich auch der Beurteilungsbeitrag nur auf die Phase bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken. Die zweite Stellungnahme bezieht sich auf den Zeitraum 12. Juli 2012 bis 31. März 2013 und wurde von der Führungskraft Y. C. erstellt. Eine dritte Stellungnahme für den Zeitraum 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 stammt von der Führungskraft M. P. Somit existieren für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 11. Juli 2012 keine Stellungnahmen unmittelbarer Führungskräfte des Antragstellers, die seiner dienstlichen Beurteilung

6 hätten zugrunde gelegt werden können. Die Antragsgegnerin hat auch nicht aufgezeigt, dass hinsichtlich dieses Zeitraums andere Erkenntnisquellen existierten, die ein Zurückgreifen auf Beurteilungsbeiträge unmittelbarer Führungskräfte entbehrlich erscheinen ließen. Die somit bestehende Erkenntnislücke betrifft einen Zeitraum von knapp 9,5 Monaten bei einem Gesamtbeurteilungszeitraum von 29 Monaten, was einen Anteil von rund einem Drittel ausmacht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich dabei um einen wesentlichen Zeitraum, da eine Erkenntnislücke von knapp einem Drittel des Beurteilungszeitraums derart gravierend ist, dass aus den hinsichtlich des übrigen Beurteilungszeitraums verfügbaren Erkenntnissen keine zuverlässige und vollständige Bewertung der Leistung, Eignung und fachlichen Befähigung des zu Beurteilenden mehr möglich ist (vgl. NdsOVG, U. v. 10. Februar LB 100/14 - juris Rn. 72; VG Göttingen, B. v B 261/14). Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers erweist sich somit als rechtswidrig. Sie bildet die Grundlage für die nachfolgende Auswahlentscheidung, so dass ihre Rechtswidrigkeit auf diese durchschlägt. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die ursprüngliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. März 2015 auf den Widerspruch des Antragstellers hin mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. August 2015 aufgehoben und durch eine neue dienstliche Beurteilung vom 3. November 2015 mit dem unverändertem Gesamturteil Gut ++ ersetzt wurde. Die nunmehr vorgelegte dienstliche Beurteilung enthält unter der Rubrik Aufgabenbeschreibung den Hinweis, dass für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2011 bis 11. Juli 2012 keine Beurteilungsgrundlage für den Antragsteller vorliege. Insofern leidet auch diese dienstliche Beurteilung an einem erheblichen rechtlichen Mangel und kann nicht zur Grundlage einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung im Rahmen der Beförderungskonkurrenz gemacht werden. cc) Die Kammer lässt offen, ob die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung auch wegen anderer vom Antragsteller gerügter Rechtsfehler seiner dienstlichen Beurteilung rechtswidrig ist. Da sich die Beurteilung des Antragstellers bereits nach den obigen Ausführungen als rechtswidrig erweist, sind die weiter vorgebrachten Einwendungen nicht (mehr) entscheidungserheblich. dd) Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei Zugrundelegung einer neu zu erstellenden rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil Sehr gut + erhalten und damit im Beförderungsverfahren zum Zuge kommen würde. Insofern ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wobei es für die Sicherung der Möglichkeit des Antragstellers, überhaupt befördert zu werden, genügt, wenigstens eine Planstelle auf der für ihn maßgeblichen Beförderungsliste freizuhalten. Soweit sich sein Antrag auf die Freihaltung der letzten 30 Beförderungsplanstellen bezieht, ist dieser im Übrigen abzulehnen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen ( 162 Abs. 3 VwGO). 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B. v C juris).

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