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1 N I E D E R S C H R I F T Gremium: Frömmstedt Sitzung am: Mittwoch, Sitzungsort: Gaststätte/Frömmstedt/Schenksplatz Sitzungsbeginn: 19:30 Sitzungsende: 22:00 Die Sitzung setzte sich aus öffentlichen Tagesordnungspunkten zusammen. Das Ergebnis der Beratung ergibt sich aus den Anlagen, die Bestandteil dieser Niederschrift sind. Genehmigt und wie folgt unterschrieben: Vorsitzender: Schriftführer: Urkundsperson: Siegel

2 T E I L N E H M E R V E R Z E I C H N I S Gremium: Frömmstedt Sitzung am: Sitzungsort: Gaststätte/Frömmstedt/Schenksplatz Sitzungsteilnehmer Funktion Bemerkungen Fraktion Anwesend von - bis Angelika Dietrich Wolfgang Hanewacker Maik Senftleben Ingolf Zädow Wolfgang Stockhaus Peter Sorber Toralf Plamper Bettina Keitel Dieter Jaschke Carsten Hubert Maik Eßer keine 19:30-22:00 Vorsitzender Gemeinschaftsvorsitzende und Gast 19:30-21:30 Berichterstatter 19:30-21:00 Berichterstatter und Schriftführer 19:30-22:00 Entschuldigt fehlten Sabine Garthoff Bemerkungen krankheitsbedingt Unentschuldigt fehlten Bemerkungen Zuhörer: 4

3 V E R Z E I C H N I S D E R T A G E S O R D N U N G S P U N K T E Gremium: Frömmstedt Sitzung am: Sitzungsort: Gaststätte/Frömmstedt/Schenksplatz Öffentlicher Teil 1. Bestätigung der Tagesordnung (Vorlagen-Nr /0054) 2. Bestätigung der Sitzungsniederschrift vom (Vorlagen-Nr /0055) 3. Beschluss zur Wahl der Schiedspersonen in der gem. 4 des Thüringer Schiedsstellengesetzes (Vorlagen-Nr /0056) 4. Beratung / Beschluß des Entwurfs einer Verbandssatzung für den Trinkwasserzweckverband Kindelbrück Frömmstedt (Vorlagen-Nr /0057) Herr Eßer 5. Beschluss zur 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der (Vorlagen-Nr /0058) Herr Eßer 6. Beschluss zum Erschließungsdurchführungsantrag zwischen der und Herrn Arndt Vonhof (Vorlagen-Nr /0059) 7. Aktuelle Anfragen und Mitteilungen (Vorlagen-Nr /0060) Bürgermeister Dieter Jaschke

4 Gremium: Tagesordnungspunkt 1. Bestätigung der Tagesordnung (Vorlagen-Nr /0054) Sach- und Rechtslage: Im 35 Abs. 4 und 5 der Thüringer Kommunalordnung vom i.d.f.v ist die Behandlung der Tagesordnung vorgeschrieben. Der Gemeidnerat hat vor Beginn der einberufenen Sitzung über die in der Einladung zugegangenen Tagesordnung abzustimmen. Beschlußvorschlag: Der beschließt, die Annahme der vorliegenden Tagesordnung. Abstimmungsergebnis Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9 Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8 Davon stimmberechtigt: 8 Persönliche Beteiligung nach 38: 0 Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 0 Stimmenenthaltungen: 0 Ungültige Stimmen: 0 Beschlussnummer: Vollzug in Abt.:I Seite 65

5 Gremium: Tagesordnungspunkt 2. Bestätigung der Sitzungsniederschrift vom (Vorlagen-Nr /0055) Sach- und Rechtslage: Nach 42 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung vom i.d.f.v sind die unterzeichenten Sitzungsniederschriften vom bestätigen zu lassen. Beschlußvorschlag: Der beschließt die Sitzungsniederschrift vom Abstimmungsergebnis Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9 Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8 Davon stimmberechtigt: 8 Persönliche Beteiligung nach 38: 0 Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 0 Stimmenenthaltungen: 0 Ungültige Stimmen: 0 Beschlussnummer: Vollzug in Abt.:I Seite 66 Gremium:

6 Tagesordnungspunkt 3. Beschluss zur Wahl der Schiedspersonen in der gem. 4 des Thüringer Schiedsstellengesetzes (Vorlagen-Nr /0056) Sach- und Rechtslage: Auf der Grundlage der Zweckvereinbarung vom , über die Erfüllung der Aufgaben aus dem Thüringer Gesetz über die Schiedsstellen und den Bestimmungen des 4 Abs. 1 ist alle 5 Jahre vom eine Schiedsperson zu wählen. Nach 4 Abs. 1 Satz 2 sind im Falle des 1 Abs. 1 Satz 2 ( kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle bilden ) die Gemeinderäte der Gemeinden, die eine gemeinsame Schiedsstelle bilden, für die Wahl zuständig. Mit Ablauf des Jahres 1999 ist die Stelle der Schiedsperson in der vakant und daher eine Wahl durchzuführen. Nach mehrfacher öffentlicher Ausschreibung dieser Stellen im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück war es bisher nicht möglich eine geeignete Person für dieses Ehrenamt zu gewinnen. Die Schiedsperson arbeitet ehrenamtlich für das Land auf die Dauer von 5 Jahren ( 2 Abs. 1 ThürSchStG) und sollte nach 3 ThürSchStG für ihre ehrenamtliche Tätigkeit geeignet sein. Da sich bis zum jetzigen Zeitpunkt kein interessierter Bürger der zur Ausführung dieses Ehrenamtes beworben hat, wird durch die Verwaltung folgender Vorschlag unterbreitet: Als Vorsitzender der Schiedsstelle Herr Maik Eßer, als Stellvertereterin Frau Angelika Dietrich. Beschlußvorschlag: Der beschließt, dem Vorschlag der Verwaltung zur Besetzung der Schiedsstelle in der Gemeinde Frömmstedt zuzustimmen. Abstimmungsergebnis Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9 Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8 Davon stimmberechtigt: 8 Persönliche Beteiligung nach 38: 0 Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 0 Stimmenenthaltungen: 0 Ungültige Stimmen: 0 Beschlussnummer: Vollzug in Abt.:I Seite 67 Gremium:

7 Tagesordnungspunkt 4. Beratung / Beschluß des Entwurfs einer Verbandssatzung für den Trinkwasserzweckverband Kindelbrück Frömmstedt (Vorlagen-Nr /0057) Herr Eßer Sach- und Rechtslage: 1. Vertrags- und Rechtsgrundlagen: 1.1. Vertraggrundlage ist die Gemeinschaftszweckvereinbarung der beteiligten Gemeinden vom , hier insbesondere der 4. Nach dieser Bestimmung haben die Stadt Kindelbrück und die mit Zustimmung des Stadtrates der Stadt Kindelbrück (Beschl. Nr /96 v ) und des es Frömmstedt (Beschl. Nr /96 v ) am im 4 der Gemeinschaftszweckvereinbarung (veröffentl. im Amtsblatt Nr. 21/96 Seite 6) vereinbart, dass nach Ablauf des Jahres 1999 die Vereinbarung für die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherung des Wasserbedarfs und der Wasserversorgung, durch eine besser geeignete Rechtsform im Rahmen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit abzulösen Rechtsgrundlagen sind die oben genannte Gemeinschaftszweckvereinbarung ( als Anlage 2 beiliegend) und den 2 Abs.2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO in der Fassung der Neubekanntmachung vom GVBl. S. 73) (Thüringer Kommunalhandbuch S. 6), den 16 Abs. 1 sowie ff des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit ( KGG v GVBl. Nr. 14 S 232 i.d.f.v ) (Thüringer Kommunalhandbuch S. 74 ff) in Verbindung mit 61 Abs.2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung Neubekanntmachung vom GVBl. Nr. 4 S 114 ( als Anlage 3 beiliegend). 2. Ziel- und Aufgabenstellung 2.1. Zielstellung ist die Umstrukturierung der Betriebsführung im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung Aufgabengebiet Wasserversorgung für die Orte Kindelbrück und Frömmstedt. Es soll erreicht werden, dass die steuerrechtlich und betriebswirtschaftlich sehr aufwendig zu verwaltende Betriebsform von derzeitig drei Betrieben gewerblicher Art (Regiebetriebe in den Kommunalhaushalten nach dem Prinzip der Kameralistik geführt - (Thüringer Kommunalhandbuch Teil E 1 S.331Randziffer 10 ff) ) durch Einen möglichst nach den Grundsätzen der Thüringer Eigenbetriebsverordnung - (Thüringer Kommunalhandbuch S. 165 ff) geführten Betrieb abzulösen Aufgabenstellung, da hier zwei Orte miteinander kooperieren, macht es sich erforderlich die gemeinsame Trägerschaft des zu gründenden Betriebes zu definieren., dazu ist es wichtig den Willen der zuständigen Beschlussorgane der Gebietskörperschaften zu berücksichtigen. Zur Zeit kann von folgender gefestigter Willensbildung bzgl. der o.g. Zielstellung ausgegangen werden Die beiden Orte wollen die Wasserversorgung Selbstverwalten und dies im Rahmen einer geeigneten Kooperation. (Gemeinschaftszweckvereinbarung 4 ) Eine Übertragung der Aufgaben und Befugnisse auf einen der beiden Vertragspartner scheint z.zt. in den Gremien nicht mehrheitsfähig Eine Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse auf die VG Kindelbrück, würde in der Gemeinschaftsversammlung, durch die übrigen Mitgliedsgemeinden nicht getragen. Seite Ergebnis und Empfehlung 3.1. Ergebnis mit Bezug auf die oben genannten Darstellungen, kann daher bei entsprechender Abwägung nur die Gründung eines Zweckverbandes auf der Grundlage des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit in Thüringen sein. Dieser könnte dann als selbstständige Körperschaft, getragen von den Verbandsmitgliedern Kindelbrück und Frömmstedt, die für die wirtschaftliche Betätigung im Bereich der Wasserversorgung durch die beiden Gemeinden, geeignete Betriebsform definieren.

8 3.2. Empfehlung der Verwaltungsgemeinschaft nach eingehender Analyse und der durch die Orte vorgegebenen Aufgabenstellung, ist die Gründung eines Trinkwasserzweckverbandes. Dieser sollte entsprechend den für Thüringen geltenden Zweckverbandsbestimmungen alle Aufgaben und Befugnisse in dem Betätigungsfeld Wasserversorgung für die Orte wahrnehmen. Es ist dazu notwendig auf der Grundlage von Gleichbehandlung und Gleichberechtigung eine Verbandssatzung zu vereinbaren, in welcher die Grundsätze von Gleichen Rechten-gleichen Pflichten-gleichen Nutzen-gleichen Lasten gelten. Dabei sollte sich die Lastenverteilung (Umlageschlüssel, sofern erforderlich) am Nutzen für die einzelnen Verbandsmitglieder orientieren. Die Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück als zuständige Verwaltungsbehörde der beiden Orte schlägt daher den Beschlussgremien der beiden Orte neben der Gründung eines Trinkwasserzweckverbandes, die Vereinbarung einer Verbandssatzung in der beiliegenden Form ( Anlage 1) vor. Stellungnahme der Verwaltung zu Fragen aus der Hauptausschuss-Sitzung der Stadt Kindelbrück und notwendige Ergänzungen 2. Vertrags- und Rechtsgrundlagen: 2.1. Rechtsgrundlagen sind die 40 und 41 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit ( KGG v GVBl. Nr. 14 S 232 i.d.f.v ) (Thüringer Kommunalhandbuch S. 74 ff) ( als Anlage beiliegend). 2. Ziel- und Aufgabenstellung 2.1. In der Hauptausschusssitzung am wurde über den o.g. Verbandssatzungsentwurf beraten und bis auf die Bestimmung im 12 Satz 1 Übereinstimmung erzielt. Die Verwaltung erhält den Auftrag vor zutragen nach welchem Verfahern eine Abwicklung des Verbandes erfolgt. Unter Hinweis auf die o.g. Bestimmungen ist erstens festzustellen, dass auf Grund von nur zwei Verbandsmitgliedern beim Austritt eines der beiden aus dem Verband dieser gem. 40 Abs. 3 Satz 2 KGG aufgelöst ist. Das verbleibende Verbandsmitglied tritt an die Stelle des Verbandes und hat entsprechend den Bestimmungen aus 41 KGG die Abwicklung zu betreiben. Diese ist unabhängig von einer Fristsetzung bis zur entgültigen Abwicklung des ehemaligen Verbandes zu betreiben. Die gewählte Kündigungsfrist Vorschlag ein Jahr vor ausscheiden aus dem Verband erscheint angemessen, da ein Vertragspartner grundsätzlich auch in anderen Rechtsnormen immer die Kündigung aus wichtigem Grund erhalten muss (z.b. Kündigung durch Gesellschafter 723 BGB (1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, 1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird; Seite wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstandes der Gesellschaft zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gemäß 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente.

9 Unt er den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig. (2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. Diese Bestimmungen zeigen die Vereinbarungsbeschränkungen hinsichtlich evtl. Kündigungsfristen, sie setzen zwar keinen zeitlichen Rahmen, gehen aber davon aus, dass sich die Partner zum Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung auf entsprechend annehmbare Zeiträume festlegen. Diese liegen nach Erfahrungen zwischen drei Monaten bis max. 5 Jahren. Mit der Haftung des Verbandes hat eine solche zeitliche Regelung nichts zutun, da der Verband im Rahmen eines Liquidationsverfahrens, auf die hierzu festgelegte Haftung beschränkt bleibt. 3. Ergebnis und Empfehlung 3.1. Empfehlung der Verwaltungsgemeinschaft nach Prüfung des Sachverhaltes führt die vorgeschlagene Formulierung nicht zu einer Benachteiligung der Vertragsparteien oder eines Dritten und könnte daher Beibehalten werden Weitere Änderungen werden wie in der nun vorliegenden Fassung empfohlen, es sind dies insbesonder: a). eine Änderung im 9 Abs. 1 Anlagengruppe B2 b). eine Einfügung eines 14 Diese Änderungen wurden in dem neuen Entwurf im Fettdruck kenntlich gemacht. Aussprache: In der Aussprache erläuterte der Leiter der Finanzverwaltung die finanziellen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit : 1.Der Führung von Betrieben gewerblicher Art im Hinblick auf die Buchführung und die steuerrechtlich relevanten Bestimmungen; 2.Der Gründung des Zweckverbandes als Organisationsform und einer noch festzulegenden Betriebsform, welche sich an z.b. der Eigenbetriebsverordnung des Landes Thüringen orientieren sollte. 3.Der Kostenverteilung welche sich durch den Betrieb der Wasserversorgung ergeben muß.(siehe Anlage) Beschlußvorschlag: Der beschließt die Gründung eines Trinkwasserzweckverbandes nach den für Thüringen geltenden Bestimmungen und die dazu erforderliche Verbandssatzung gem. Anlage 1 zu dieser Beschlussvorlage, sowie deren Vereinbarung mit der Stadt Kindelbrück. Seite 70 Abstimmungsergebnis Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9 Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8 Davon stimmberechtigt: 8 Persönliche Beteiligung nach 38: 0 Ja-Stimmen: 6

10 Nein-Stimmen: 1 Stimmenenthaltungen: 1 Ungültige Stimmen: 0 Beschlussnummer: Vollzug in Abt.:I,II,III Gremium: Tagesordnungspunkt 5. Beschluss zur 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der (Vorlagen-Nr /0058) Herr Eßer Sach- und Rechtslage: Auf Grund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl.S.501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl.S.73) und der am beschlossenen Hauptsatzung, veröffentlicht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück vom , Nr. 2, Jahrgang 9, Seite 8-10 hat der die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung zu beschließen. Sachlage: Mit der Änderung soll der Standort der Bekanntmachungstafeln, 11 Abs. 3 Nr. 2, von am Schenksplatz bei den Linden durch am Angerberg 1 vor der Bäckerei Bergmann geändert werden. Beschlußvorschlag: Der beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der. Seite 71 Abstimmungsergebnis Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9 Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8 Davon stimmberechtigt: 8 Persönliche Beteiligung nach 38: 0 Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 0 Stimmenenthaltungen: 0

11 Ungültige Stimmen: 0 Beschlussnummer: Vollzug in Abt.:I Gremium: Tagesordnungspunkt 6. Beschluss zum Erschließungsdurchführungsantrag zwischen der und Herrn Arndt Vonhof (Vorlagen-Nr /0059) Sach- und Rechtslage: Herr Arndt Vonhof hat den Antrag gestellt, in Frömmstedt Flur 6 Flurstück 80/484 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus zu errichten. Da das Grundstück im Außenbereich liegt, ist es erforderlich einen Erschließungsvertrag abzuschließen, um die erforderliche Erschließung gem. 35Abs.1 BauGB zu sichern, Grundlage hierfür sind die Bestimmung des 124 BauGB. Beschlußvorschlag: Der beschließt, wie in der Sachdarstellung erläutert, den Abschluss des Erschließungsdurch- mit der Fam. führungsvertrag Vonhof. Seite 72 Abstimmungsergebnis Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9 Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8 Davon stimmberechtigt: 8 Persönliche Beteiligung nach 38: 0 Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 0 Stimmenenthaltungen: 0

12 Ungültige Stimmen: 0 Beschlussnummer: Vollzug in Abt.:III Gremium: Tagesordnungspunkt 7. Aktuelle Anfragen und Mitteilungen (Vorlagen-Nr /0060) Bürgermeister Dieter Jaschke Mitteilungen Herr Bürgermeister Jaschke teilte dem Rat mit, dass seit einer Woche wieder eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in der Gemeinde mit Mitarbeitern besetzt wurden ist. Der Maßnahmezweck ist die Realisierung von ökologischen und landschaftspflegerischen Aufgaben, wie z.b. Pflege des Baumbestandes auf den Streuobstwiesen am Kirschberg. Im Rahmen dieser Maßnahme bestünde auch die Möglichkeit das Wanderwege-netz um die Gemeinde herum auszubauen, z.b. entlang des Molchborngrabens. Der notwendige Brückenbau über dieses Gewässer II Ordnung ist in diesem Zusammenhang zu prüfen. Herr Bürgermeister Jaschke unterbreitet dem einen Vorschlag der Freiwilligen Feuerwehr und des Vereins der Freiwilligen Feuerwehr der, hinter dem jetzigen Versammlungsraum im IOG des Feuerwehrgerätehauses eine zweite Toilette einzubauen. Gründe für diesen Vorschlag gibt es mehrere: 1. auf Grund immer wieder neu gestellter Anfragen ob der Versammlungsraum auch für Privtfeiern gemietet werden kann, sieht der Verein insbesondere auch für Anfragen aus den Reihen des Vereines den Bedarf für solche Räumlichkeiten und damit auch eine mögliche Einahme, um die Kosten des Gebäudes nicht nur über Steuergelder sicherstellen zu müssen. 2. im Zusammenhang mit dem unter Pkt. 1 genannten Grund und der zur Zeit vorhandenen Lösung der Toilettennutzung hinter der Fahrzeughalle, kann nur durch die Errichtung einer weiteren Toilette das Problem gelöst werden. Eine Nutzung der vorhandenen Toiletten auch für Privatfeiern ist auf Grund der Unfallverhütungs- und Sicherheitsbestimmungen für Feuerwehrgerätehäuser nicht möglich. Seite 73 Es wird in diesem Zusammenhang vorgeschlagen alle rechtlichen Bestimmungen zur Errichtung dieser weiteren Toilettenanlage zu prüfen. (Versammlungsstättenverordnung, Bauordnung, Hygienebestimmungen u.s.w.) Der Feuerwehrverein erklärt sich bereit die Maßnahme baulich umzusetzen, sofern die Gemeinde als Eigentümmer die Kosten für das Material trägt. Es ist vor Vermietung des Raumes für Privatfeiern durch den eine Nutzungsverordnung und Entgeltordnung zu beschließen, damit die Einnahmen von den Nutzern erhoben werden können. Anfragen 1. Gibt es bereits Informationen, ob die Gemeinde als Förderschwerpunkt im Rahmen der Dorferneuerung gefördert wird? Antwort: Auf Grund einer vielzahl von Berwerbern, welche bisher noch nicht in diesem Programm waren, ist die Chance für eine Anerkennung 2000 sehr gering. Der behält seinen Beschluß zur Antragstellung aus dem Jahr 1999 aufrecht und beauftragt die Bau- und Ordnungsverwaltung der VG Kindelbrück mit der sofortigen

13 Vorbereitung der Antragstellung zur Anerkennung als Förderschwerpunkt im Jahr 2001 Vollzug Abt III umgehend- 2. Ist bereits eine abschließende Entscheidung zur Realisierung der Maßnahme Schlautrocknungsanlage getroffen, wenn ja, wer hat den Auftrag erhalten? Antwort: Eine Entscheidung ist noch nicht getroffen, weitere Angebote liegen der Bau- und Ordnungsverwaltung vor. Am wird eine Auswertung vorgenommen und der Auftrag erteilt. Vollzug Abt.III umgehend-. 3. Wann wird das Problem Schachtabdeckung im Bereich Gehweg entlang LIO41 am Grundstück Plewe gelöst? Antwort: Das Problem ist der Abt.III bereits seit einiger Zeit bekannt. Der Bürgermeister wird bei seinem nächsten Termin in der Verwaltung nochmals die Dringlichkeit dieser Sache ansperchen. Seite 74

Gemeinde Frömmstedt N I E D E R S C H R I F T

Gemeinde Frömmstedt N I E D E R S C H R I F T N I E D E R S C H R I F T Sitzung am: Mittwoch, 21.03.2007 Sitzungsort: Gaststätte/Frömmstedt/Schenksplatz Sitzungsbeginn: 19:45 Sitzungsende: 20:45 Die Sitzung setzte sich aus öffentlichen Tagesordnungspunkten

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N I E D E R S C H R I F T N I E D E R S C H R I F T Sitzung am: Donnerstag, 27.07.2006 Sitzungsort: Riethgen/Dorfstraße 24a Sitzungsbeginn: 19:30 Sitzungsende: 20:30 Die Sitzung setzte sich aus öffentlichen und nichtöffentlichen

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