Direktorium Gesamtstädt. Controlling/ Steuerungsunterstützung

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1 Telefon: Telefax: Direktorium Gesamtstädt. Controlling/ Steuerungsunterstützung Top-Level-Domain.muenchen ; Verfahren bei einer Bewerberanfrage Sitzungsvorlage Nr / V Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers ( ICANN ) plant bereits seit geraumer Zeit eine Erweiterung des Namensraums im Internet durch die Vergabe weitgehend frei wählbarer Begriffe als Domänennamen oberster Stufe ( generic Top Level Domains / gtld ). 1. Historie Das Präsidium des Deutschen Städtetags hatte daher in seiner Sitzung am in Würzburg die Erweiterung des Internetadressraums um geografische Begriffe als Domainnamen oberster Stufe ( geografic Top Level Domains / geotld ) wie z. B. Städtenamen einvernehmlich abgelehnt und folgenden Beschluss gefasst: Das Präsidium appelliert an die Bundesregierung, eine Erweiterung des Internetadressraums durch georeferenzierbare Begriffe (Städtenamen) nicht zu unterstützen, da ein wesentlicher Nutzen weder für die Städte noch für die Bürgerinnen und Bürger erkennbar ist und eine mögliche Einführung solcher Domains im Gegenteil erhebliche Risiken birgt. Im Vorfeld dieses Beschlusses hatten bei einer Umfrage unter den 15 größten Städten Deutschlands 13 Städte geantwortet und sich ausnahmslos gegen eine Erweiterung des Adressnamensraumes ausgesprochen. Die Hauptabteilung III des Direktoriums hatte sodann im Juli 2009 als Domain-Registrierungsstelle der LHM darauf hingewiesen, dass voraussichtlich ab 2010 beliebige TLDs registriert werden können und angefragt, ob in diesem Zusammenhang etwas veranlasst sei. Herr 3. Bgm. Monatzeder hatte darauf hin im September 2009 in Vertretung des Oberbürgermeisters festgelegt, dass für die LHM keine Notwendigkeit besteht, eine TLD '.muenchen' registrieren zu lassen.

2 Seite 2 Die ICANN hat weiter am 20. Juni 2011 die künftige Zulassung weitgehend frei wählbarer Begriffe als Domainnamen oberster Stufe beschlossen. Dies ermöglicht es, künftig auch Länder- oder Städtenamen als TLD zu registrieren. Über die Zulassung sämtlicher neuer TLDs und die Auswahl des jeweiligen Domainbetreibers entscheidet ICANN in einem standardisierten Bewerbungsverfahren, das am 12. Januar 2012 beginnen wird. Der Ablauf dieses Verfahrens, die Bewerbungsbedingungen und die Anforderungen an den späteren Domainbetrieb sind in einem von ICANN herausgegebenen, englischsprachigen Bewerberhandbuch (gtld Applicant Guidebook) geregelt, das auf der Internetseite veröffentlicht ist. Wesentlich hierbei ist, dass das Applicant Guidebook besondere Regelungen für die Registrierung von geotlds vorsieht. Unter anderem muss jeder Bewerber für eine geotld eine von der betroffenen Gebietskörperschaft ausgestellte Einverständniserklärung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung ("letter of support" bzw. "letter of non objection") vorweisen. Am wurde von den Stadträten Liebich, Amlong, Gradl und Messinger eine Stadtratsanfrage mit dem Titel Neue Top Level Domain '.muenchen': Wie lässt sich die Marke München schützen, ohne dass die Stadt zum Domainverwalter und Adresshändler wird? gestellt. In der Antwort auf diese Anfrage wurde mitgeteilt, dass es die Landeshauptstadt München nicht als ihre Aufgabe ansieht, eine Domainverwaltung zu betreiben. Gleichzeitig wurde erwähnt, dass noch keine privaten Bewerber auf die LHM zugegangen sind und um Erteilung eines letter of support bzw. eines letter of non objection gebeten haben. Auch eine Anfrage bei den größten städtischen Gesellschaften habe noch keine abschließenden Erkenntnisse darüber erbracht, ob die TLD '.muenchen' Vorteile bringen bzw. sinnvoll eingesetzt werden kann. 2. Aktueller Sachstand Im Herbst diesen Jahres (mit Schreiben vom 17. Oktober 2011) ist nun erstmalig ein privater Bewerber für die TLD '.muenchen' an die LHM herangetreten. Dieser Bewerber hat die Absicht bekundet, sich bei der ICANN um die Registrierung der TLDs '.muenchen' bzw. '.münchen' bewerben zu wollen und um die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgesucht. Die Landeshauptstadt München muss nun über dieses Anliegen entscheiden. Im Rahmen der Bewertung aller Verhaltensoptionen ist zu beachten, dass es sich bei der Vergabe von generischen Top Level Domains durch die ICANN um juristisches Neuland handelt. Eine abschließende rechtliche Klärung der aufgeworfenen Fragen gibt es weder in der Rechtssprechung noch in der Rechtswissenschaft.

3 Seite 3 Grundsätzlich sind die folgenden vier Verhaltensoptionen denkbar: Option 1 - Einverständniserklärung für nur einen Bewerber nach Vergabeverfahren Die Stadt veranstaltet einen europaweiten Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren. Das Verfahren zielt darauf ab, dass am Ende nur ein einziger Bewerber einen letter of support bzw. einen letter of non-objection erhält (Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts). Dieses Verfahren haben beispielsweise der Freistaat Bayern und die Stadt Köln gewählt. Sowohl in Bezug auf die TLD '.bayern' als auch in Bezug auf die TLDs '.koeln' bzw. '.cologne' existieren allerdings schon seit mehreren Jahren private Initiativen ( dotköln Top-Level-Domain GmbH seit 2009 bzw. dotbayern e.v seit 2006), die sich für die Schaffung der relevanten TLDs einsetzen und die sich frühzeitig als deren mögliche Betreiber ins Spiel gebracht haben. Bei einem Vorgehen analog zum Freistaat bzw. zur Stadt Köln bestünde ein nicht unerhebliches Rechtsrisiko. So ist denkbar, dass ein unterlegener Bewerber rechtliche Schritte gegen die Vergabe des Ausschließlichkeitsrechts einleitet und ggf. Schadensersatzforderungen geltend macht. Sowohl für '.bayern' als auch für '.koeln' gibt es offenbar schon Konkurrenzbewerbungen. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ICANN (12. April 2012) lässt sich außerdem ein europaweiter Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren realistischerweise nicht mehr durchführen. Es müsste zunächst ein Konzept für die Ausschreibung entwickelt sowie umfangreiche Ausschreibungsunterlagen erstellt werden. Die europarechtlichen Ausschreibungsfristen müssten berücksichtigt werden. Auch muss noch ausreichend Zeit für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens einkalkuliert werden. Eine Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erst nach Ende der Bewerbungsfrist macht keinen Sinn. Ein Vorgehen analog zum Freistaat Bayern bzw. analog zur Stadt Köln scheidet für '.muenchen' daher aus zeitlichen Gründen aus. Option 2 - Unbedenklichkeitsbescheinigung für alle geeigneten Bewerber Jeder Bewerber bekommt nach entsprechender Prüfung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Weitere Voraussetzungen (wie etwa der Abschluss eines Vertrages mit der LHM o.ä.) werden von der Bewerbern nicht verlangt. Auch von dieser Handlungsoption muss Abstand genommen werden.

4 Seite 4 Zwar würde es sich um ein vergleichsweise überschaubares Verfahren handeln, welches nur geringen Prüfaufwand mit sich bringt. Allerdings müsste auch hier ein Kriterienkatalog erstellt werden, der Aufschluss über die Frage erlaubt, ab wann man einen Bewerber noch als unbedenklich ansehen kann. Zudem hätte die LHM keinerlei Einfluss auf die Frage wer letzten Endes bei der ICANN den Zuschlag für die TLD '.muenchen' erhält. Die Marke München wäre dann denkbar schlecht geschützt. Es könnten im Vorfeld keine Domains wie z.b. 'rathaus.muenchen', 'stadtrat.muenchen' oder 'oktoberfest.muenchen' für die LHM reserviert werden. Ebensowenig könnte eine Sperrliste festgelegt werden, welche Domains wie 'nazis.muenchen' oder 'pornografie.muenchen' verhindert. Wird ein Bewerber von der LHM als ungeeignet abgelehnt, ist auch nicht auszuschließen, dass rechtliche Schritte eingeleitet und ggf. Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Letztlich ist bei dieser Option in Anbetracht des gtld Applicant Guidebook denkbar, dass die ICANN in dieser Situation (mehrere Bewerber verfügen über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der LHM) überhaupt keinem Bewerber den Zuschlag erteilt. In diesem Fall würde die TLD '.muenchen' überhaupt nicht vergeben werden. Damit scheidet auch diese Alternative aus. Option 3 - Unbedenklichkeitsbescheinigung für alle geeigneten Bewerber, die einen Vertrag unterzeichnen Jeder Bewerber bekommt nach entsprechender Prüfung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt mit der Maßgabe, eine näher auszuarbeitende vertragliche Vereinbarung mit der LHM abzuschließen. Zwar könnten bei dieser Alternative Domains wie z.b. 'rathaus.muenchen', 'stadtrat.muenchen' oder 'oktoberfest.muenchen' im Vorfeld für die LHM reserviert werden. Ebenso könnte vertraglich eine Sperrliste festgelegt werden, welche Domains wie 'nazis.muenchen' oder 'pornografie.muenchen' verhindert. Die LHM hätte aber wiederum keinerlei Einfluss auf die Frage, wer letzten Endes bei der ICANN den Zuschlag für die TLD '.muenchen' erhält. Die Marke München wäre nur unzureichend geschützt. Auch ist bei dieser Option in Anbetracht des gtld Applicant Guidebook denkbar, dass die ICANN in dieser Situation (mehrere Bewerber verfügen über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der LHM) über-

5 Seite 5 haupt keinem Bewerber den Zuschlag erteilt. Auch dann würde die TLD '.muenchen' überhaupt nicht vergeben werden. Die Ausarbeitung von Reservierungs- und Sperrlisten, die Erstellung eines Kriterienkatalogs sowie der Entwurf einer möglichst rechtssicheren vertraglichen Vereinbarung bedeuten gerade wegen der derzeit nicht ansatzweise übersichtlichen Rechtslage einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Insbesondere sind derzeit kaum sichere Aussagen dazu möglich, welche vertraglichen Bedingungen genau an eine Bewerbung gestellt werden dürfen. Verlangt man den Abschluss eines Vertrages für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, so ist außerdem nicht auszuschließen, dass der Vertragsschluss als Dienstleistungskonzession angesehen wird. In diesem Fall müsste zugunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sichergestellt werden, der die Dienstleistungskonzession europaweit dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob das Verfahren unparteiisch durchgeführt worden ist. Es ist auf Grund der oben erwähnten notwendigen Vorprüfungen sehr fraglich, ob diesem Erfordernis noch rechtzeitig bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ICANN genüge getan werden könnte. Wird ein Bewerber von der LHM als ungeeignet abgelehnt oder ist ein potentieller Bewerber eine der vertraglichen Forderungen für zu weitgehend, so ist nicht auszuschließen, dass rechtliche Schritte eingeleitet und ggf. Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Option 4 - Defensive Strategie Die LHM verfolgt eine defensive Strategie und stellt in dieser Bewerbungsrunde überhaupt keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus. Privaten Bewerbern wird eine Absage erteilt. Aller Voraussicht nach würde die ICANN in diesem Fall die TLD '.muenchen' überhaupt nicht vergeben. Dies bedeutet aber nicht, dass es eine TLD '.muenchen' auch in Zukunft nicht geben wird. Die ICANN hat nämlich bereits angekündigt, dass es noch weitere Bewerbungsrunden geben wird. Die Option 4 bietet nach Einschätzung der Rechtsabteilung des Direktoriums die geringsten rechtlichen Risiken. Auch lässt sich die Marke München auf diesem Weg effektiv gegen Missbrauch schützen. Gleichzeitig wird die Chance genutzt, die weitere Entwicklung abzuwarten und nach einer gewissen Zeit und nach ent-

6 Seite 6 sprechender Marktbeobachtung die weiteren Entscheidungen zu treffen. Es kann insbesondere evaluiert werden, ob ein echtes Bedürfnis für eine TLD '.muenchen' existiert und ob die neuen geografischen Top Level Domains überhaupt von den Bürgerinnen und Bürgern bzw. von den lokalen Unternehmen angenommen werden. Letztlich dürfte sich bis zur nächsten Bewerbungsrunde bei der ICANN zeigen, ob der Weg, den die Stadt Köln und der Freistaat Bayern beschreiten, ein rechtlich tragfähiges Konstrukt darstellt. Die rechtliche Zulässigkeit und Durchführbarkeit eines Vorgehens auf Basis der Option 4 wurde durch ein externes juristisches Gutachten bestätigt. Die unter anderem im IP- und IT-Bereich häufig empfohlene, international agierende Großkanzlei Baker & McKenzie kommt in Ihrer für die LHM erstellten gutachterlichen Stellungnahme unter anderem zu den folgenden Ergebnissen: Die LHM ist nach derzeitiger Rechtslage nicht verpflichtet, Bewerbern für eine geotld ".muenchen", ".münchen", ".munich" oder ".muc" eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen. Aller Voraussicht nach würde auch die Einführung des derzeit geplanten 66 Abs. 5 TKG keine solche Verpflichtung mit sich bringen[...]. Für den Fall, dass ein Bewerber versucht, die TLDs ".muenchen", ".münchen" oder ".munich" zu registrieren, ohne im Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der LHM zu sein, wird die ICANN mit überwiegender Wahrscheinlichkeit "von Amts wegen" die Erteilung der Domains verweigern. Darüber hinaus kommen sowohl im ICANN-Verfahren selbst wie auch außerhalb des Verfahrens Rechtsbehelfe gegen eine Vergabe der genannten TLDs ohne Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der LHM in Betracht. Auch wenn die Vergabe der TLDs angesichts rechtlicher Unsicherheiten und praktischer Schwierigkeiten nicht rechtssicher verhindert werden könnte, erachten wir die Erfolgsaussichten, eine Vergabe der TLDs durch eine defensive Strategie und ggf. die Einleitung der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu verhindern, insgesamt für hoch. 3. Fazit des Direktoriums Nach Abwägung aller Kriterien wird vorgeschlagen, der Option 4 den Vorzug zu geben. Dieser defensive Verfahrensweg erscheint aus juristischen, wirtschaftlichen und strategischen Gründen am besten geeignet, die städtischen Interessen zu wahren. Alle anderen Varianten sind aus rechtlichen bzw. zeitlichen Gründen nur bedingt bzw. gar nicht möglich oder aber nicht dazu geeignet die Marke München hinreichend zu schützen.

7 Seite 7 4. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Dem Verwaltungsbeirat des Direktoriums, Abteilung D-I-C/S, Herrn Stadtrat Christian Amlong, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Die LHM stellt keinem Bewerber für die Top Level Domain.muenchen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. Bewerberhandbuch (gtld Applicant Guidebook) der ICANN aus. Privaten Bewerbern wird eine Absage erteilt. 2. Das Direktorium wird beauftragt, die Entwicklung zu beobachten und dem Stadtrat Ende 2013 zu berichten. 3. Der Beschluss unterliegt bez. Ziffer 2 des Antrags der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Die endgültige Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand obliegt der Vollversammlung des Stadtrats. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der / Die Vorsitzende Der Referent Bürgermeister/-in ea. Stadtrat / ea. Stadträtin Christian Ude Oberbürgermeister

8 Seite 8 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Direktorium Rechtsabteilung an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z. K. V. Wv. Direktorium HA I / CS 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Referat für Arbeit und Wirtschaft z. K. Am

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