Herrschaft des Volkes im weitesten Sinne, aber mit sehr unterschiedlichen Ausprägungen
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- Elly Kohl
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1 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2012/ Demkratie a) Bedeutung des Begriffs Herrschaft des Vlkes im weitesten Sinne, aber mit sehr unterschiedlichen Ausprägungen keine abstrakte Definitin möglich, wie Przesse ausgestaltet sein müssen, damit sie (nch) demkratisch sind; Bsp.: verschiedene Abstufungen der Mittelbarkeit vn Mitbestimmung; Dauer der parlamentarischen Legislaturperide; Altersgrenzen beim Kreis der Wahlberechtigten Art. 20 I GG: die Bezeichnung als demkratischer Staat trifft keine Entscheidung für eine bestimmte Frm der Demkratie (z.b. die gegenwärtige repräsentative Demkratie), sndern lässt Änderungen des gegenwärtigen Systems durch Verfassungsänderung und durch einfaches Gesetz zu, hne das Art. 20 I GG und damit die Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG angetastet würden, z.b. Einführung vn Vlksabstimmungen auf Bundesebene, Verlängerung der Legislaturperide, Einführung einer "Wahlmännerebene" wie in den USA usw., Präsidialdemkratie Knkretisierungen im GG: Art. 20 Abs. 2 Satz 1: Prinzip der Vlkssuveränität Art. 20 Abs. 2 Satz 2: Grundsatz der repräsentativen Demkratie Grundgedanke: Ausübung der Staatsgewalt beruht auf einer Äußerung des Vlkswillens in seiner Mehrheit demkratischer Verfassungsstaat gründet histrisch in der amerikanischen und der französischen Revlutin 95
2 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2012/2013 Demkratie setzt demkratische Freiheit (Meinungsbildung und Meinungsäußerung, Öffentlichkeit) und demkratische Gleichheit vraus (P): Warum sllte der Mehrheitswille entscheidend sein (= Frage nach der Relevanz demkratischer Legitimatin)? Einstimmigkeit wäre untaugliches Prinzip für reale Herrschaftsrdnungen BVerfG: Mehrheitsprinzip als fundamentales Prinzip der Demkratie (BVerfGE 29, 154 (165)). Ausfluss der Prinzipien der demkratischen Freiheit und Gleichheit Arg.: Allgemeinwhl wird am zuverlässigsten vn der Gesamtheit beurteilt; Schutz vn Menschenrechten (die man aber ihrerseits naturrechtlich begründen muss) ist in einem höheren Maß durch den plitischen Przess sichergestellt Das Mehrheitsprinzip erfrdert zudem Machtausübung nur auf Zeit, die derzeitige Minderheit muss die Möglichkeit erhalten, künftig die Mehrheit zu stellen (Wahl) parlamentarische Minderheitenrechte b) staatstheretische Begründungsansätze Lcke: Staatsvertrag als Vereinigungsvertrag; Vertragliche Begründung vn Herrschaft als Ausdruck menschlicher Vernunft; anders als bei Hbbes steht bei Lcke nicht der Schutz des Bürgers vr privater Gewalt, sndern der Schutz vr der staatlichen Gewalt im Vrdergrund; wichtig: Mnarch kann nach dem Willen der Mehrheit wieder abgesetzt werden, ggf. besteht ein 96
3 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2012/2013 Widerstandsrecht; Herrscher unterliegt der permanenten Kntrlle durch die Vlksvertretung Russeau: allumfassender und allmächtiger demkratischer Gemeinwille (zu unterscheiden vn der Summe der Einzelwillen) als Knsequenz des Gesellschaftsvertrags; Vlk bleibt Inhaber der Staatsgewalt (Vlkssuveränität!) und überträgt lediglich deren Ausübung für eine gewisse Zeit einer bestimmten Persn der Persnengruppe c) Grundgedanke der repräsentativen Demkratie Grundunterscheidung mittelbare/unmittelbare Demkratie (vgl. ben IV. 2.) in Systemen mittelbarer Demkratie herrscht die grundlegende Vrstellung der "Repräsentatin", d.h. Abgerdnete vertreten das gesamte Staatsvlk Abgerdnete sind Vertreter (Repräsentanten) des ganzen Vlkes (als nicht nur ihrer Wähler der ihrer Partei) vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Überlegung: nur s könne sichergestellt werden, dass der vlnté generale (der allgemeine Wille), als nicht nur der Wille der einzelnen Bürger, zum Tragen kmme Kritik am Parlamentarismus ( z.b. bei Carl Schmitt) Herrschaft der Parteien mangelnder Sachverstand in Parlament und Regierung keine vernunftgeleitetes Verhalten (z.b. Obstruktin selbst bei sachlicher Übereinstimmung, um den plitischen Gegner zu bekämpfen) Selbstbewilligung der Diäten, Entscheidungen über Immunitäten und Privilegien im eigenen Interesse 97
4 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2012/2013 d) einzelne Demkratiemdelle Präsidialdemkratie Bsp.: V. Franz. Republik, USA starke Stellung des Präsidenten i.d.r. Vlkswahl des Präsidenten (daher i.d.r. zwei gewählte Staatsrgane) Ntkmpetenzen des Präsidenten im Ntstand Abhängigkeit der Regierung (zumindest auch) vm Präsidenten, d.h. Regierung steht zwischen Parlament und Präsident echte parlamentarische Demkratie (ggf. auch in Frm der parlamentarischen Mnarchie) schwache Stellung des Staatsberhaupts Ntkmpetenzen liegen bei der Regierung (ggf. mit parlamentarischer Kntrlle) Abhängigkeit der Regierung bei Ernennung / Entlassung allein vm Parlament e) demkratische Wahlsysteme wichtig: grundsätzliche Freiheit des einfachen Gesetzgebers, sich für das eine der das anderer Wahlsystem zu entscheiden, als zwischen Mehrheitswahlsystem 98
5 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2012/2013 Wahl nach Wahlkreisen: wer Mehrheit im jeweiligen Wahlkreis hat, bekmmt Mandat (Grßbritannien), ggf. mit Stichwahl (Frankreich) Verhältniswahlsystem Anteil an Mandaten je nach Anteil an Stimmen im gesamten Wahlgebiet (der in einzelnen Teilen davn) (Weimarer Republik) Mischsystem (Bundesrepublik Deutschland): persnalisierte Verhältniswahl Zwei Stimmen: Erststimme entscheidet über den Direktkandidaten des Wahlkreises (Mehrheitswahl); Zweistimme entscheidet über die Anzahl vn Mandaten, die eine Partei gewinnt (Verhältniswahl) beachte: die Entscheidung für ein bestimmtes Wahlsystem hat Einfluss auf die Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl Arg.: bei Mehrheitswahlsystem haben die Verliererstimmen (d.h. diejenigen, die auf den Minderheitskandidaten entfallen) keinerlei Einfluss auf das Wahlergebnis; ihr Erflgswert ist gleich null; der Anteil dieser Stimmen kann erheblich sein, wenn man bedenkt, dass ein Wahlkreis mit nur 40% der Stimmen gewnnen werden kann, wenn auf zwei weitere Kandidaten jeweils 30% entfallen BVerfG: Gleichheit der Wahl verlangt im Rahmen eines Mehrheitswahlsystems aber nur frmale Gleichheit, d.h. jede Stimme wird "gleich" gezählt Zählwertgleichheit, d.h. ex ante Möglichkeit, auf Ergebnis Einfluss zu nehmen 99
6 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2012/2013 dagegen muss bei der Verhältniswahl im Grundsatz auch die Erflgswertgleichheit (ex ante) gewährleistet sein eine vllständige Erflgswertgleichheit ist schn wegen der fehlenden Möglichkeit vn Teilsitzen nicht möglich, BVerfGE 95, 335 Rn. 115) (P): 5%-Hürde und vergleichbare Beschränkungen beeinträchtigen die Erflgswertgleichheit, weil die Zweitstimmen, die auf Parteien entfallen, die auf Grund der 5%-Klausel nicht in den BT einziehen, wertls sind BVerfGE 95, 335 (376) Rn. 125: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt die vm egalitären Demkratieprinzip geprägte frmale Wahlrechtsgleichheit slche Differenzierungen nur bei Rechtfertigung durch zwingende Gründe zu [ ] a) Zwingend sind dabei nicht nur die Gründe, die zu unausweichlichen Unschärfen führen. Zwingend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können auch Gründe für eine Differenzierung sein, deren Zweck daran ausgerichtet ist, die [BVerfGE 95, 335 (377)] staatsplitischen Ziele einer Parlamentswahl zu verflgen der Störungen des Staatslebens entgegenzuwirken. Durch die Verflgung eines slchen Zwecks kann die Beeinträchtigung der frmalen Wahlrechtsgleichheit aber nur insweit gerechtfertigt werden, als die Differenzierung zur Erreichung des Zwecks erfrderlich ist Rechtfertigung durch das Bedürfnis die Möglichkeit stabiler Mehrheiten zu gewährleisten; negative Erfahrungen in der Weimarer Republik mit einer Vielzahl vn Splitterparteien, die parlamentarische Mehrheitsentscheidungen vereitelt und damit die Regierungsfähigkeit des Staates beeinträchtigt haben (P): s genannte "Überhangmandate" können entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate durch den Gewinn vn Wahlkreisen errungen hat, als ihr über den Anteil vn Zweitstimmen zustehen würden der Effekt des negativen Stimmgewichts/ des inversen Erflgswerts hat dazu geführt, dass das BVerfG das BundeswahlG 2008 für verfassungswidrig erklärte (Urteil vm BvC 1/07, 2 BvC 7/07 -, BVerfGE 121, 266 (276 f.))- 100
7 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2012/2013 es widerspricht der Gleichheit der Wahl im Sinne eines Erflgswerts bei der Verhältniswahl, wenn eine Partei mehr Mandate erhält, wenn sie möglichst wenig Zweitstimmen erhält; dieser Effekt war möglich, weil es durch die Verbindung vn Landeslisten und eine entsprechende Unterverteilung der Mandate möglich war, durch taktisches Stimmensplitting ein Direktmandat als Überhangmandat zu generieren, wenn der Parteiangehörige den Wahlkreis gewann, die Partei aber bewusst wenig Zweitstimmen erhielt (bes. augenfällig bei der Nachwahl zur Bundestagswahl 2005 in Dresden) das BVerfG hat aber nicht die Überhangmandate als slche für verfassungswidrig erklärt, sndern die Schwierigkeiten, die aus der Verbindung vn Landeslisten entstanden sind neues Wahlgesetz 2011 lässt Überhangmandate weiterhin zu; Refrmvrschläge, Überhangmandate zu "verrechnen".ä. hat sich nicht durchgesetzt; Kritik aus Teilen der Oppsitin, da es zumeist die grßen Parteien sind, die vn Überhangmandaten prfitieren Sitzkntingent für jedes Land nach Zahl der Wähler Reststimmenverwertung über Landesliste hinaus BVerfG, Urteil vm BvF 3/11, BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 -: 1. Die Bildung der Ländersitzkntingente nach der Wählerzahl gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl swie der Chancengleichheit der Parteien. 2. a) In dem vm Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Persnenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate ( 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt. b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl swie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall vn 101
8 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2012/2013 Überhangmandaten im Umfang vn mehr als etwa einer halben Fraktinsstärke verletzt. BVerfG: keine Anknüpfung für Landeslisten an Wähler, Anknüpfung an Wahlberechtigte wäre zulässig Reststimmenverwertung räumt bestimmten Stimmen erhöhte Erflgschancen ein. Überhangmandate, s..; BVerfG max. 15 Überhangmandate Neues Wahlrecht, Anhörung Innenausschuss, ungen/anherung24/index.html, Ausgleichsmandate geplant f) "Demkratiedefizit" in der Eurpäischen Unin (EU) Prblem: Gesetzgebung der EU ist nur eingeschränkt demkratisch legitimiert, weil das Eurpäische Parlament nicht dieselbe Rechtsstellung besitzt wie die Parlamente der Mitgliedstaaten; die Legitimatin des Ministerrates ("Rat") beruht nur auf einer vn den natinalen Parlamenten abgeleiteten (mittelbaren) Legitimatin das Eurpäische Parlament verfügt nicht über eigenständige und alleinige Rechtsetzungsbefugnisse (primäres Rechtssetzungsrgan ist der Rat; Verfahren der Mitentscheidung [sg. rdentliches Gesetzgebungsverfahren] ist nicht für alle eurpäischen Gesetze vrgesehen und sieht auch nur den gemeinsamen Beschluss vn Rechtsnrmen durch den Ministerrat und das Parlament vr) Abgerdnete sind in mitgliedstaatliche Kntingente eingeteilt, die jeweils auf der Grundlage der natinalen Wahlgesetze der Mitgliedstaaten gewählt werden; dabei wird der Grundsatz der Gleichheit der Wahl jedenfalls nicht umfassend berücksichtigt daher: derzeit ist Eurpäisches Parlament ein Parlament der Vertreter der Völker der Mitgliedstaaten 102
9 Prf. Dr. Nele Matz-Lück Dr. Jhannes Badenhp WS 2012/2013 könnte das Demkratiedefizit durch Ausstattung des Eurpäischen Parlaments mit eigenständigen Gesetzgebungskmpetenzen swie die Einführung einer eurpaweit durchgeführten unmittelbaren und gleichen Wahl der Abgerdneten behben werden? str.; die Antwrt hängt davn ab, b man die Existenz eines eurpäischen Vlkes ("dems") anerkennt der nicht BVerfG in der Maastricht-Entscheidung: nein, da eine geistige, sziale und plitische Hmgenität derjenigen vrauszusetzen sei, die als Vlk das Repräsentatinsrgan wählten ("vrrechtliche" Hmgenität) a.a.: es bestehe keine strukturelle Demkratieunfähigkeit der EU, da an gemeinsame nrmative Merkmale (z.b. Geltung der Grund- und Menschenrechte) angeknüpft werden könne 103
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