Staatsorganisationsrecht Fall 6

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1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsrganisatinsrecht Fall 6 WS 2013/2014 Rechtstaatsprinzip Rechtstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG erschließt sich aus Zusammenschau vn Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG und der Gesamtknzeptin des GG Wesen: Ausübung staatlicher Macht umfassend rechtlich gebunden, s dass Rechte des Einzelnen geschützt u. seine Pflichten messbar sind frmeller Gehalt Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 GG Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vrrang, Vrbehalt des Gesetzes) Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG Unabhängigkeit der Gerichte, Art. 97 Abs. 1 GG Verfahrensgarantien, Art. 101, 103, 104 GG materieller Gehalt Bindung Gesetzgebung an verfassungsmäßige Ordnung Rechtssicherheit: Bestimmtheitsgebt Rückwirkungsverbt und Vertrauensschutz Übermaßverbt (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) 2 1

2 Gutachten Aufbau der Nrmenkntrlle Obersatz: Der Antrag hat Aussicht auf Erflg, wenn er zulässig (A.) und begründet (B.) ist. Obersatz: Es müssen alle Sachurteilsvraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG vrliegen, damit das Verfahren vr dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt werden darf. Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn 100a LHSG frmell und/der materiell verfassungswidrig ist. 3 Zulässigkeit des Antrags Der Antrag auf abstrakte Nrmenkntrlle ist zulässig, wenn die Sachurteilsvraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG vrliegen. 4 2

3 Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6 BVerfGG. 5 Antragsberechtigung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Bundesregierung Landesregierung ¼ der Mitglieder des Bundestags hier: Landesregierung (+) 6 3

4 III.Antragsgegenstand Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Bundesrecht der Landesrecht jedch nur geltende Nrmen hier: 100a LHSG als Landesgesetz (+) 7 III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund Antragsgrund, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG: Meinungsverschiedenheiten/Zweifel über die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG: Antragsteller muss Nrm für nichtig halten (P) Antragsteller hat nur Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Regelung und hält diese nicht auch für nichtig grds. nach 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG kein Antragsgrund jedch geht Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG als Nrm des Grundgesetzes, das über dem einfachen Gesetzesrecht steht, vr (Geltungsvrrang des Verfassungsrechts) es genügen damit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, da einfaches Recht ( 76 BVerfGG) Verfassungsrecht (Art. 93 GG) nicht verdrängen kann hier: Landesregierung hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, was nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG genügt 8 4

5 III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Frm und Frist Frm, 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich und mit Begründung Frist eine Frist ist nicht einzuhalten 9 III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Frm und Frist VI.Ergebnis Ergebnis Der Antrag der Landesregierung B auf abstrakte Nrmenkntrlle ist zulässig. 10 5

6 III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Frm und Frist VI.Ergebnis Obersatz: Der Antrag der Landesregierung ist begründet, wenn 100a LHSG frmell und/der materiell verfassungswidrig ist. I. Frmelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskmpetenz a. Geschriebene Kmpetenzen: Art. 70 ff. GG b. Ungeschriebene Kmpetenzen 2. Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Gesetz darf inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstßen 11 Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG für Bundesrecht: Grundgesetz als Maßstab für Landesrecht: Grundgesetz und snstiges Bundesrecht II. Frmelle Verfassungsmäßigkeit laut Sachverhalt ist das Gesetz frmell verfassungsgemäß 12 6

7 III. Materielle Verfassungsmäßigkeit Obersatz: 100a LHSG ist materiell verfassungsgemäß, wenn es inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des GG verstößt a Abs. 1 LSGH a) Verstß gegen den Vrbehalt des Gesetzes? kein Handeln hne Gesetz, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG Art. 103 Abs. 2 GG als besndere Ausprägung Strafbarkeit : Art. 103 Abs. 2 GG hat repressiven Charakter, d.h. er betrifft Maßnahmen, die auf Repressin und Vergeltung für ein rechtlich verbtenes Verhalten abzielen (P) repressive der präventive Natur des 100a Abs. 1 LSHG? repressiv: wegen 100a Abs. 2 LSHG sllen Maßnahmen auch auf Vergangenheit angewendet werden präventiv: 100a Abs. 1 LSHG hne Begrifflichkeit wie Rechtswidrigkeit/Verschulden und erinnert an präventives Sicherheitsrecht. Durch Ordnungsmaßnahmen für vergangenes Verhalten sllen weitere zukünftige Störungen unterbunden werden. hier: 100a Abs. 1 GG hat präventiven Charakter und Art. 103 Abs. 2 GG damit (-) 14 7

8 allgemeiner Gesetzesvrbehalt, Art. 20 Abs. 3 GG Wesentlichkeitstherie: in grundlegenden nrmativen Bereichen (v.a. Grundrechtsausübung) müssen wesentliche Entscheidungen vm Gesetzgeber selbst getrffen werden und dürfen nicht der Exekutive überlassen werden (Demkratie- und Rechtstaatsprinzip!) Gesetzesvrbehalt als nicht nur gewahrt, wenn irgendein Gesetz als Grundlage vrliegt 100a Abs. 1 LHSG: Gesetzgeber nrmierte nur erhebliche Störung der Ordnung der Universität und nicht das Verhältnis vn Freiheit und Ordnung und Leitlinien für die Abwägung Ergebnis: Verstß gegen den Vrbehalt des Gesetzes (+) Bestimmtheitsgebt: gesetzliche Regelung muss auch nach Rechtsklarheit und Justitiabilität hinreichend bestimmt sein inhaltlich und klare präzise Frmulierung: Bürger muss erkennen, was vn ihm gefrdert wird und was die Rechtsflgen sind Grad der Bestimmtheit: Inhalt der Rechtsnrm muss nach allgemeinen Auslegungsrichtlinien ermittelt werden können hier: Verstß (+) 15 b) Verstß Verhältnismäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG Gesetz muss einem legitimen Zweck dienen und zur Zweckerreichung geeignet, erfrderlich und angemessen sein. Legitimes Ziel: Wiederherstellung der Ordnung an den Universitäten und Verhinderung weiterer Störmaßnahmen Geeignetheit: Maßnahme geeignet, wenn der mit ihr angestrebte Zweck zumindest gefördert wird. Gesetzgeber hat Einschätzungsprärgative: Geeignetheit ist nur zu verneinen, wenn Prgnse des Gesetzgebers ffensichtlich falsch hier: Geeignetheit (+) Erfrderlichkeit: Maßnahme erfrderlich, wenn unter mehreren für die Verwirklichung des angestrebten Zwecks gleichermaßen geeigneten Maßnahmen die Mildeste gewählt wurde. Gesetzgeber hat auch hier Einschätzungsprärgative Maßnahme wie Ordnungspersnal in Vrlesung zwar milder als Vrlesungsausschluss, jedch whl nicht gleichermaßen wirksam 16 hier: Erfrderlichkeit (+) 8

9 Angemessenheit: Maßnahme angemessen, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verflgten Zweck steht. Maßnahme darf nicht unzumutbar sein. Es ist eine Güterabwägung vrzunehmen (abstrakt und knkret). Rechte der Studenten: v.a. Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Rechte auf anderer Seite: Leben, körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), Eigentum (Art. 14 GG), Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) keines der Rechte geht generell vr, es ist im knkreten Fall abzuwägen hier: Angemessenheit und damit Verhältnismäßigkeit (+) c) Zwischenergebnis 100a Abs. 1 LHSG verstößt gegen den Vrbehalt des Gesetzes und das Bestimmtheitsgebt und ist damit verfassungswidrig a Abs. 2 LSGH Verstß gegen das rechtstaatliche Rückwirkungsverbt a Abs. 2 LHSG unechte Rückwirkung: Rechtsnrm regelt einen nch nicht abgeschlssenen nch gegenwärtigen Vrgang mit Wirkung für die Zukunft neu (tatbestandliche Rückanknüpfung) grundsätzlich zulässig hier: (-), da an Geschehnisse angeknüpft wird, die in Vergangenheit abgeschlssen sind 18 9

10 2. 100a Abs. 2 LHSG echte Rückwirkung: neues Recht wird auf einen vr Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlssenen Sachverhalt angewendet grundsätzlich verbten (Vertrauensschutz!) und nur in Ausnahmefällen zulässig. Slche nach BVerfG-Rspr.: für Rückwirkungszeitraum war mit Regelung zu rechnen (endgültige Regelung ersetzt vrläufige; gültige ersetzt nichtige) bei unklarer, verwrrener, lückenhafter, systemwidriger und unbilliger Rechtslage (damit Zweifel an Verfassungsmäßigkeit) Bagatellvrbehalt: wenn kein der nur ganz unerheblicher Schaden (kein Nachteil für Dispsitinen) Zwingende Gründe des öffentlichen Whls (nur slche, die der Rechtssicherheit übergerdnet werden können) hier: Rückwirkung ausnahmsweise zulässig aufgrund eines Grunds des öffentlichen Whls (bspw. Wiederherstellung der Ordnung an den Universitäten)? Rückwirkung dient vrliegend dazu, zukünftig auch Ordnungsmaßnahmen ggü. Studenten zu ergreifen, die in Vergangenheit gestört haben für Wiederherstellung der Ordnung ist 100a Abs. 1 LHSG einschlägig und Ausdehnung des Adressatenkreises auf 19 Vergangenheit ist hier kein zwingender Grund a Abs. 2 LHSG a Abs. 3 LHSG a Abs. 3 LSGH a) Verstß gg. Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG öffentliche Gewalt: öffentliche Gewalt meint nicht wie in Art. 1 Abs. 3 GG alle drei Staatsgewalten, sndern nur die Exekutive gegen Exekutive muss es Rechtsschutz durch Gerichte geben, d.h. gem. Art. 92 GG durch Richter, die in richterlicher Unabhängigkeit entscheiden, Art. 97 GG Rechtsschutz unmittelbar gegen Gesetze ist Sache der VerfG hier: Maßnahme der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts (mittelbare Staatsverhaltung und damit Exekutive (+) Verletzung vn Rechten: mögliche Verletzung vn Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG 20 10

11 2. 100a Abs. 2 LHSG a Abs. 3 LHSG Offenstehen des Rechtswegs Rechtsweg: Zugang zu den Gerichten, Rechtsmittelzug wird vm GG nicht vrausgesetzt hier: nach 100a Abs. 3 LHSG ist Grßer Senat der Universität für Einsprüche zuständig, der kein staatliches Gericht ist, daher steht der Rechtsweg gerade nicht ffen. b) Zwischenergebnis 100a Abs. 3 GG verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG. IV. Zwischenergebnis Der Antrag der Landesregierung wäre begründet. C. Ergebnis Der Antrag auf abstrakte Nrmenkntrlle wäre zulässig und begründet

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