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1 Öffentliches Recht Verf/ EuR Seite 1 vn 5 Der PSPP- Beschluss des BVerfG Erneute Vrlage eines EZB- Beschlusses an den EuGH BVerfG, Beschl. v BvR 859/ 15; 2 BVR 980/ 16, 2 BvR 2006/ 15, 2 BvR 1651/ 15 Zum Sachverhalt: Das PSPP ist Teil des Expanded Asset Purchase Prgramme (EAPP), eines Rahmenprgramms der Eurpäischen Zentralbank (EZB) zum Ankauf vn Vermögenswerten. Das PSPP macht den weitaus größten Anteil des Gesamtvlumens des EAPP aus. Zum 12. Mai 2017 erreichte das EAPP ein Gesamtvlumen vn 1.862,1 Milliarden Eur; hiervn entfielen allein 1.534,8 Milliarden Eur auf das PSPP. Das Prgramm der EZB läuft seit März 2017 und spült seit dem mnatlich ca. 60 Milliarden in den Eurraum. Die Beschwerdeführer machen mit ihren Verfassungsbeschwerden geltend, dass das Eurpäische System der Zentralbanken mit dem vn ihm aufgelegten Prgramm zum Ankauf vn Wertpapieren des öffentlichen Sektrs gegen das Verbt mnetärer Staatsfinanzierung (Art. 123 AEUV) und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 119, 127 ff. AEUV) verstße. Deshalb dürfe die Deutsche Bundesbank an diesem Prgramm nicht mitwirken und seien der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen das Prgramm zu ergreifen. Wesentliche Erwägungen des Senats: I. Inhalt des geltend gemachten Schutzrechtes aus Art 38 I 1 GG ivm. Art 20 I GG Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgt deutschen Staatsbürgern in dem durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Umfang ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Recht auf demkratische Selbstbestimmung. Die deutschen Staatsbürger haben daher aus Art 38 I 1 GG ivm. Art 20 I GG das Recht, vr Rechtsakten der Organe der EU geschützt zu werden, die nicht ausreichend demkratisch legitimiert sind, insbesndere weil sie vn den Organen und Einrichtungen der EU hne die dafür erfrderliche Zuständigkeit erlassen wurden Schutz des Bürgers vr (S) Rechtsakten ultra vires Juristisches Repetitrium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer/ RAuN Christian Ppe -- August 17

2 Öffentliches Recht Verf/ EuR Seite 2 vn 5 Die deutschen Verfassungsrgane (insbesndere BT und BReg) trifft auf Grund der ihnen bliegenden Integratinsverantwrtung auch aus Art 38 I 1 GG ivm. Art 20 I GG die Pflicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf die Einhaltung des Integratinsprgramms hinzuwirken. Dabei ist es nach seiner Ansicht Aufgabe des BVerfG zu prüfen, b Maßnahmen vn Organen, Einrichtungen und snstigen Stellen der Eurpäischen Unin auf ersichtlichen Kmpetenzüberschreitungen beruhen der den nicht übertragbaren Bereich der Verfassungsidentität berühren mit der Flge, dass deutsche Staatsrgane weder an ihrem Zustandekmmen nch an ihrer Umsetzung mitwirken dürfen. II. Beeinträchtigung dieses Rechtes aus At 38 I 1 GG ivm. Art 20 I GG? Das BVerfG erwägt eine Verletzung des Art 38 I 1 GG ivm. Art 20 I GG mit flgenden Argumenten/ Überlegungen: 1. Es bestehen Zweifel, b der PSPP-Beschluss mit dem Verbt mnetärer Haushaltsfinanzierung gem. Art 123 AEUV vereinbar ist: Art. 123 a.e. AEUV verbietet es der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Schuldtitel unmittelbar vn Einrichtungen der Eurpäischen Unin und den Mitgliedstaaten zu erwerben. Auch Ankäufe am Sekundärmarkt dürfen nicht eingesetzt werden, um das mit Art. 123 AEUV verflgte Ziel zu umgehen (vgl. EuGH Urt. v in der Rechtssache OMT) Ein Prgramm, das den Ankauf vn Staatsanleihen am Sekundärmarkt zum Gegenstand hat, muss daher mit hinreichenden Garantien versehen sein, um eine Beachtung des Verbts mnetärer Staatsfinanzierung wirksam zu gewährleisten. BVerfG meint, dass der EuGH die vn ihm herausgestellten, den Grundsatzbeschluss über das OMT-Prgramm in seiner Reichweite einschränkenden Knditinen als rechtsverbindliche Kriterien ansieht, deren Missachtung auch in Bezug auf andere Prgramme, die den Ankauf vn Staatsanleihen zum Gegenstand haben, einen Kmpetenzverstß ( Rechtsakt ultra vires) darstelle. Das PSPP betrifft Anleihen vn Staaten, staatlichen Unternehmen und anderen staatlichen Einrichtungen swie vn eurpäischen Institutinen. Juristisches Repetitrium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer/ RAuN Christian Ppe -- August 17

3 Öffentliches Recht Verf/ EuR Seite 3 vn 5 Diese Anleihen werden zwar ausschließlich auf dem Sekundärmarkt erwrben als kein unmittelbarer Verstß gegen den direkten Wrtlaut des Art 123 AEUV Für einen Verstß des PSPP-Beschlusses gegen Art. 123 AEUV in der Frm der Umgehung der unmittelbaren Vrgaben des Art 123 AEUV spricht jedch, dass Einzelheiten der Ankäufe in einer Art und Weise angekündigt werden, die auf den Märkten die faktische Gewissheit begründen könnten, dass das Eursystem ausgegebene Staatsanleihen auch erwerben wird, dass die Einhaltung bestimmter Mindestfristen zwischen der Ausgabe eines Schuldtitels auf dem Primärmarkt und seinem Ankauf auf dem Sekundärmarkt nicht nachprüfbar ist, dass erwrbene Anleihen bislang durchwegs bis zur Endfälligkeit gehalten werden und dass darüber hinaus Anleihen erwrben werden, die vn vrnherein eine negative Rendite aufweisen gegen die Vrgaben im OMT- Beschluss des EuGH vm würde verstßen dann aber Rechtsakt ultra vires gegeben 2. Der PSPP-Beschluss könnte darüber hinaus vm Mandat der EZB gem. Art 125, 127 ff. AEUV nicht gedeckt sein. Die Währungsplitik ist nach Wrtlaut, Systematik und Zielsetzung der Verträge insbesndere vn der primär den Mitgliedstaaten zustehenden Wirtschaftsplitik abzugrenzen. Dabei kmmt es auf die bjektiv zu bestimmende Zielsetzung einer Maßnahme, die zur Erreichung dieses Ziels gewählten Mitte,l swie ihre Verbindung zu anderen Regelungen an. Aus Sicht des BVerfG könnte der PSPP-Beschluss der EZB sich auf der Grundlage einer Gesamtschau der maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht mehr als währungsplitische, sndern als überwiegend wirtschaftsplitische Maßnahme darstellen (erneut greift das BVerfG hier den OMT- Beschluss des EuGH vm auf). Zwar hat das PSPP eine erklärte währungsplitische Zielsetzung und bedient sich zur Verflgung dieses Ziels geldplitischer Mittel; jedch sind die wirtschaftsplitischen Auswirkungen aufgrund des Vlumens des PSPP und der damit verbundenen Vraussehbarkeit des Ankaufs vn Staatsanleihen bereits unmittelbar im Prgramm selbst angelegt. Damit könnte sich das PSPP in Bezug auf die ihm zugrundeliegende währungsplitische Zielsetzung als unverhältnismäßig erweisen. Zudem lassen die Beschlüsse, die die Grundlage des Prgramms bilden, eine nachvllziehbare Begründung vermissen, die es erlauben würde, während des mehrere Juristisches Repetitrium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer/ RAuN Christian Ppe -- August 17

4 Öffentliches Recht Verf/ EuR Seite 4 vn 5 Jahre umfassenden Vllzugs der Beschlüsse die frtdauernde Erfrderlichkeit des Prgramms laufend zu überprüfen. 3. Eine Verletzung des durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ivm. Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Budgetrecht des Deutschen Bundestages und dessen haushaltsplitische Gesamtverantwrtung durch den PSPP-Beschluss der seine Umsetzung im Hinblick auf mögliche Verluste der Bundesbank ist aus Sicht des BVerfG derzeit nicht sicher absehbar. Eine unbegrenzte Risikteilung innerhalb des Eursystems und daraus resultierende Risiken für die Gewinn- und Verlustrechnung der natinalen Zentralbanken würde eine Verletzung der Verfassungsidentität im Sinne vn Art. 79 Abs. 3 GG bedeuten, wenn sie eine Rekapitalisierung der natinalen Zentralbanken mit Haushaltsmitteln in einem Umfang erfrderlich machen könnten, wie sie der Senat in seiner Rechtsprechung zu EFSF und ESM (Urt. v , Az. 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12, 2 BvE 6/12) an die Zustimmung des Deutschen Bundestages gebunden hat. Für den Erflg der Verfassungsbeschwerden kmmt es mithin darauf an, b eine slche Risikteilung nach dem Primärrecht ausgeschlssen werden kann. III. Rechtsflge dieser Zweifel: Da es um die Auslegung vn Handlungen eines Uninsrganes geht, ist das BVerfG zunächst gehalten, insweit durch den EuGH im Wege der Vrabentscheidung gem. 267 AEUV die Auslegung der uninsrechtlichen Regelungen klären zu lassen, bevr es über die VB entscheiden kann deshalb erneute Vrlage an den EuGH durch diese nunmehrige Entscheidung erflgt Weiterhin hat das BVerfG die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gem. Art 105 der Verfahrensrdnung des Gerichtshfes der Eurpäischen Unin beantragt. Anmerkung: Das BVerfG bleibt im Hinblick auf die finanzmarktplitischen Maßnahmen des EuGH skeptisch und ist bestrebt, die OMT- Thematik frtzuführen und weiterzuentwickeln. Dieser Beschluss rientiert sich eng an den Vrgaben des EuGH in der OMT- Entscheidung. Wer sich mit OMT bereits befasst hat, erkennt unzweifelhaft, dass das BVerfG mit seiner nunmehrigen Entscheidung die Grundsätze des EuGH zu OMT aufgreift und versucht den EuGH mit den eigenen Waffen zu schlagen. Juristisches Repetitrium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer/ RAuN Christian Ppe -- August 17

5 Öffentliches Recht Verf/ EuR Seite 5 vn 5 Die Thematik ist in jedem Falle sehr anspruchsvll. Dennch kann auch weiterhin nicht ausgeschlssen werden, dass diese Fragen in der Klausur der der mündlichen Prüfung im Staatsexamen aufgewrfen werden. Infrmieren Sie sich daher über die OMT- Thematik. Juristisches Repetitrium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer/ RAuN Christian Ppe -- August 17

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