Die Umgehung der Zweitwohnungsinitiative
|
|
- Evagret Pfaff
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr. Fabian Wäger / Dr. Erich Rüegg Die Umgehung der Zweitwohnungsinitiative Einige vertragsrechtliche Aspekte Über die Zweitwohnungsinitiative ist bisher fast ausschliesslich aus einer öffentlich-rechtlichen Perspektive diskutiert worden. In diesem Beitrag wird der Fokus auf die Umgehung der Zweitwohnungsinitiative gelegt. Darin gehen wir der Frage nach, ob und inwieweit sich eine Verletzung der auf den 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 auf das Kauf- und Mietvertragsrecht auswirkt. Rechtsgebiet(e): Bau- und Raumplanungsrecht. Bodenrecht; Übriges Verfassungsrecht; OR besonderer Teil; Beiträge Zitiervorschlag: Fabian Wäger / Erich Rüegg, Die Umgehung der Zweitwohnungsinitiative, in: Jusletter 10. Dezember 2012 ISSN , Weblaw AG, info@weblaw.ch, T
2 Inhaltsübersicht I. Das Ziel der Zweitwohnungsinitiative II. Die vorläufige Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative III. Auswirkungen der Umgehung der Zweitwohnungsinitiative A. Auf Grundstückkaufverträge B. Auf Mietverträge IV. Sonderfrage: Gewährleistung des Grundstückverkäufers infolge Sachmangels? A. Das Recht der Gewährleistung im Kaufvertragsrecht B. Die Bedeutung der Anmerkung im Grundbuch V. Ergebnis I. Das Ziel der Zweitwohnungsinitiative [Rz 1] Die Zweitwohnungsinitiative ist kurz und bündig, und sie hat wohl auch dank ihrer sprachlichen Einfachheit eine Mehrheit in der Bevölkerung gefunden. Art. 75b Abs. 1 BV beschränkt den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent. Als Zweitwohnung gilt gemäss Art. 2 der Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 eine Wohnung, die nicht dauernd entweder durch Personen mit Wohnsitz 1 in der Gemeinde (Bst. a) oder durch Personen zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken (Bst. b) genutzt werden. II. Die vorläufige Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative [Rz 2] Mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative am 11. März 2012 ist auch Art. 197 Ziff. 9 in die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) aufgenommen worden. Diese Bestimmung schreibt vor, dass Baubewilligungen ab dem 1. Januar 2013 nichtig sind, solange keine Ausführungsbestimmungen der Zweitwohnungsinitiative vorliegen. Nach deren Annahme hat der Bundesrat dem Erlass einer Übergangsverordnung, die die dringendsten Fragen klärt, Priorität eingeräumt. Bereits am 22. August 2008 wurde deshalb die Verordnung über Zweitwohnungen verabschiedet. Diese Verordnung wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten und gilt mangels Definition des in Art. 75b BV verwendeten Begriffs der Bruttogeschossfläche «in Gemeinden, in denen der Anteil von Zweitwohnungen am gesamten Bestand der Wohnungen mehr als 20 Prozent beträgt» (Art. 1 Abs. 1 der Zweitwohnungsverordnung). Die Zweitwohnungsverordnung gibt somit folgendes Ziel vor: Den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohnungen in einer Gemeinde auf 20 Prozent zu plafonieren. 1 Nicht definiert wird in Art. 2 der Zweitwohnungsverordnung der Begriff «Wohnsitz». Hier kommt es wohl auf den zivilrechtlichen Wohnsitz i.s.v. Art. 23 Abs. 1 ZGB an (Erläuternder Bericht des Bundesamts für Raumentwicklung [ARE] zur Zweitwohnungsverordnung, S. 6, Kommentar zu Art. 2 Bst. a.; erhältlich unter: [Rz 3] Um den Zweitwohnungsanteil in Gemeinden auf maximal 20 Prozent zu beschränken, sieht Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung unter der Überschrift «Bau neuer Wohnungen» in Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil diesen Grenzwert überschreitet, vor, dass Bewilligungen für den Bau von solchen Wohnungen 2 nur erteilt werden dürfen, wenn diese als Erstwohnungen genutzt (Bst. a.) oder qualifiziert touristisch bewirtschaftet (Bst. b.) werden. Eine solche Bewilligung wird gemäss Art. 6 Abs. 1 der Zweitwohnungsverordnung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt. Und Art. 6 Abs. 2 der Zweitwohnungsverordnung verpflichtet die Baubewilligungsbehörde, diese Nutzungspflicht via Anweisung an das Grundbuchamt im Grundbuch anmerken zu lassen. 3 Gemäss der Zweitwohnungsverordnung verfügt also die Baubewilligungsbehörde im Zug der Erteilung einer Bewilligung für den Bau einer Wohnung in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent die Pflicht zu deren Nutzung gemäss Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung. III. Auswirkungen der Umgehung der Zweitwohnungsinitiative [Rz 4] In diesem Kapitel gehen wir der Frage nach, ob und was für Konsequenzen eine Verletzung der Zweitwohnungsinitiative, d.h. vorläufig der Zweitwohnungsverordnung, auf die Gültigkeit des Abschlusses von Verträgen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent hat. Zunächst untersuchen wir die Bedeutung dieser Initiative für den Abschluss von Grundstückkaufverträgen (A.). Danach gehen wir auf den Abschluss von Mietverträgen ein (B.). Zu guter Letzt erörtern wir folgende weitere Frage, die sich bei der Verletzung der Zweitwohnungsinitiative aus Sicht des Vertragsrechts stellt: Ist der Verkäufer eines Grundstücks bei Nichtwissen des Käufers um die Nutzungspflicht gemäss Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung gewährleistungspflichtig (C.)? A. Auf Grundstückkaufverträge [Rz 5] Ab dem 1. Januar 2013 ist der Bau neuer Wohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent in der Zweitwohnungsverordnung reguliert. Gemäss Art. 4 dieser Verordnung dürfen ab diesem Zeitpunkt in solchen Gemeinden lediglich Bewilligungen für den Bau 2 Als Bau einer Wohnung gilt gemäss dem erläuternden Bericht zur Verordnung über Zweitwohnungen vom 17. August 2012 des Bundesamts für Raumentwicklung (zit. in Anm. 1, S. 10, Kommentar zu Art. 4 Bst. a.) «jede bauliche Änderung, die zu einer zusätzlichen Wohnung führt.» 3 In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent werden daher ab dem 1. Januar 2013 zu bebauende Grundstücke gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der Zweitwohnungsverordnung stets die Anmerkung «Erstwohnung» oder «qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung» aufweisen. 2
3 neuer Wohnungen erteilt werden, die als Erstwohnungen genutzt (Bst. a.) oder qualifiziert touristisch bewirtschaftet (Bst. b.) werden. [Rz 6] Diese Bestimmung wirft daher die Frage auf, ob und was für Konsequenzen die Pflicht der Baubewilligungsbehörde, den Bau neuer Wohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent nur unter den darin erwähnten Auflagen zu bewilligen, auf den Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück in einer solchen Gemeinde hat. 4 Nach der hier vertretenen Auffassung geraten Grundstückkaufverträge, die ab dem 1. Januar 2013 in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent abgeschlossen werden, mit einer einzigen, wohl nur selten anzutreffenden und somit nicht sehr bedeutsamen Ausnahme nicht mit der Zweitwohnungsverordnung in Konflikt. Im Einzelnen: [Rz 7] Der Wortlaut von Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung stellt zwar an die Erteilung einer Bewilligung für den Bau einer Wohnung in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent gewisse zusätzliche Anforderungen. Und Art. 6 der Zweitwohnungsverordnung verpflichtet den Käufer eines Grundstücks in einer solchen Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens via entsprechende Anmerkung im Grundbuch, die Wohnung als «Erstwohnung» oder als «qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung» zu nutzen. Da Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung allerding nur die Nutzung eines Grundstücks in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent einschränkt und da ein Grundstückkaufvertrag lediglich die Veräusserung von Eigentum zum Inhalt der typischen Hauptleistungspflicht hat (Art. 184 Abs. 1 OR) können Grundstückkaufverträge mit der Zweitwohnungsverordnung unseres Erachtens nicht in Konflikt geraten. Die Zweitwohnungsverordnung untersagt den Abschluss eines Vertrages über den Kauf eines Grundstücks in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent, selbst wenn dieser letztlich zum Bau einer Zweitwohnung führen sollte, also gerade nicht. [Rz 8] Die vorstehenden Überlegungen führen zu folgender Schlussfolgerung: Verträge über den Kauf eines Grundstücks in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent unterliegen keinerlei Restriktionen der Zweitwohnungsverordnung (selbst wenn damit der Bau einer verpönten Zweitwohnung einhergehen sollte). So lässt sich namentlich nicht sagen, dass solche Grundstückkaufverträge infolge Verstosses gegen die Zweitwohnungsinitiative widerrechtlich (i.s.v. Art. 19 Abs. 2 OR) und somit nichtig (i.s.v. Art. 20 Abs. 1 OR) sind. Ein Vertrag ist nach Art. 19 Abs. 2 OR nämlich namentlich nur dann widerrechtlich, wenn 4 Der Wortlaut der Überschrift von Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung («Bau neuer Wohnungen») könnte fälschlicherweise dazu verleiten, den Werkvertrag (Art OR) als Vertragstyp in den Fokus der Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative auf das Vertragsrecht zu rücken. die vereinbarte Leistung, der Abschluss eines Vertrages mit der vereinbarten Leistung oder der gemeinsame Vertragszweck eine unabänderliche Vorschrift des öffentlichen Rechts verletzt. 5 Und das tut ein Kaufvertrag, wie aufgrund der andersartigen Beschaffenheit der typischen Hauptleistungspflicht feststeht, gerade nicht. [Rz 9] Nach dem Gesagten mag die Übereignung eines Grundstücks in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent, selbst wenn diese letztlich zum Bau einer neuen Zweitwohnung führen sollte, aus Sicht der Zweitwohnungsverordnung problematisch sein; vertragsrechtlich ist sie aber, wie vorhin aufgezeigt worden ist, nicht zu beanstanden. Zu einem anderen Schluss gelangt man nur, wenn man ein allfälliges individuelles Motiv des Grundstückkäufers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die zu erwerbende Wohnung als Zweitwohnung zu nutzen, zur Begründung der Widerrechtlichkeit (i.s.v. Art. 19 Abs. 2 OR) und somit der Nichtigkeit (i.s.v. Art. 20 Abs. 1 OR) heranzieht. Die heutzutage vorherrschende Lehre verneint mangels Gemeinsamkeit des (widerrechtlichen) Zwecks allerdings die Frage, ob ein solches Motiv die Widerrechtlichkeit des Vertrages begründet. 6 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Es darf nicht sein, dass der Verkäufer in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent sein Grundstück «zurücknehmen» muss, nur weil der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigt hat, sich nicht an die (Nutzungs-)Vorschriften der Zweitwohnungsverordnung zu halten. [Rz 10] Eine Ausnahme liegt vor, wenn beide Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bezwecken, dem Käufer ein Grundstück zu übereignen, das diesem als Zweitwohnung dienen soll. Diesfalls ist der Grundstückkaufvertrag infolge eines gemeinsamen widerrechtlichen Vertragszwecks nichtig. Es ist dem Verkäufer daher zu seiner eigenen Sicherheit zu empfehlen, ab dem 1. Januar 2013 eine Klausel in den Grundstückkaufvertrag aufzunehmen, die besagt, dass der Käufer an die Zweitwohnungsverordnung gebunden ist und dass er die Wohnung daher nur als «Erstwohnung» oder als «qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung» nutzt darf. [Rz 11] In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundbuchverwalter nicht befugt ist, das Gesuch um Eintragung des Eigentumsübergangs mangels einer solchen Klausel abzuweisen. Gemäss Art. 965 Abs. 3 ZGB hat er mit Blick auf den Rechtsgrund einer grundbuchlichen Verfügung nämlich lediglich zu prüfen, ob «die für dessen Gültigkeit erforderliche Form» erfüllt ist. 7 Es ist somit nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, den Vertrag in 5 Statt vieler: Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 638 ff. m.w.n. 6 Gauch/Schluep, zit. in Anm. 5, N 644 (Anm. 54) m.w.n. 7 Schmid N 31 zu Art. 965 ZGB, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel
4 materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen (BGE 119 II 16 E 2a S. 17). Anders verhält es sich gemäss BGE 107 II 211 E 1 S. 213 nur, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Voraussetzungen des einzutragenden Rechts nicht gegeben sind. 8 Eine solche Konstellation ist in der hier interessierenden Situation schwer vorstellbar. Es wird kaum je so sein, dass der Grundbuchverwalter Kenntnis davon hat, dass die Vertragsparteien gemeinsam bezwecken, dem Käufer das Grundstück zwecks Bau einer Zweitwohnung zu übereignen. B. Auf Mietverträge [Rz 12] Schränkt die Zweitwohnungsinitiative die Möglichkeit zum gültigen Abschluss von Mietverträgen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent ein? Und wenn ja: Inwieweit? Die Antwort auf diese Fragen liefert Art. 4 Bst. b. der Zweitwohnungsverordnung. Demgemäss darf die Baubewilligungsbehörde einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent eine Bewilligung für den Bau einer nicht als Erstwohnung genutzten Wohnung nur dann ausstellen, wenn diese nicht individuell ausgestaltet ist sowie dauerhaft und ausschliesslich zur kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu marktüblichen Bedingungen angeboten wird (sei dies, dass sie in einer strukturierten Beherbergungsform bewirtschaftet wird oder dass der Eigentümer im selben Haus wohnt). [Rz 13] Art. 4 Bst. b. der Zweitwohnungsverordnung ist für die Möglichkeit zum gültigen Abschluss von Mietverträgen in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent aufgrund dieser Einschränkung der Zweitwohnungsverordnung von grosser Bedeutung. Im Unterschied zu einem Kaufvertrag kann ein Mietvertrag mit dieser Bestimmung infolge der andersartigen Beschaffenheit der typischen Hauptleistungspflicht in Konflikt geraten. 9 Während diese Pflicht im Kaufvertragsrecht in der Veräusserung von Eigentum besteht (Art. 184 Abs. 1 OR), hat das Mietvertragsrecht die Nutzung von Eigentum durch einen Dritten (Art. 253 OR) zum Inhalt. 10 Dieser Umstand ist insofern von entscheidender Bedeutung, als die Zweitwohnungsverordnung nicht die Veräusserung von Eigentum in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent, sondern eine bestimmte Art der Nutzung von (Grund-)Eigentum in einer solchen Gemeinde untersagt. [Rz 14] Daraus ergibt sich, dass ein Mietvertrag, der einer Person in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent ab dem 1. Januar 2013 eine den Nutzungsbeschränkungen von Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung zuwider laufende Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks gibt, den Einschränkungen der Zweitwohnungsverordnung diametral zuwider läuft. Insofern verstösst ein solcher Mietvertrag gegen die Zweitwohnungsverordnung und letztlich somit auch gegen die Zweitwohnungsinitiative (Art. 75b BV) und ist daher gestützt auf Art. 19 Abs. 2 OR widerrechtlich und infolgedessen gestützt auf Art. 20 Abs. 1 OR nichtig. Der Grund für die Widerrechtlichkeit eines solchen Mietvertrages besteht darin, dass die vereinbarte Leistung, die Gebrauchsüberlassung einer Zweitwohnung in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent, eine Verletzung von (offensichtlich) zwingendem öffentlichem Recht bedeutet. [Rz 15] Somit stellt sich die Frage, in welchen Fällen Mietverträge, die eine Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent betreffen, die Nutzungsbeschränkungen von Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung verletzen. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung dürfen Wohnungen, wenn sie schon nicht als «Erstwohnung» genutzt werden (Bst. a.), nicht «individuell ausgestaltet» sein und müssen «ausschliesslich zur kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu marküblichen Bedingungen» angeboten werden (Bst. b.). Im erläuternden Bericht zur Zweitwohnungsverordnung heisst es daher im Umkehrschluss zu den Nutzungsanforderungen in Art. 4 Bst. b. der Zweitwohnungsverordnung richtigerweise, dass das Ziel der Zweitwohnungsinitiative, die sog. «warmen Betten», nur erreicht wird, «wenn die langfristige (Jahres-) Vermietung ausgeschlossen wird». 11 Ab wann ein Mietvertrag «langfristig» ist, ist selbstredend eine Frage der Gesetzesauslegung. Unseres Erachtens sollte auf die ortsübliche Belegungsdauer in touristisch bewirtschafteten Beherbergungsformen abgestellt werden. Unbefristete oder (zumindest) auf mehrere Monate befristete Mietverträge dürften daher, wenn nicht Erstwohnsitz begründet wird, unzulässig sein. IV. Sonderfrage: Gewährleistung des Grundstückverkäufers infolge Sachmangels? [Rz 16] Der Bau einer Zweitwohnung in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent ist ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr zulässig. Was passiert aber, wenn der Käufer eines beispielsweise unbebauten Grundstücks gar nichts von dieser Eigentumsbeschränkung weiss? Wird der Grundstückverkäufer diesfalls gewährleistungspflichtig? 8 Vgl. Schmid, zit. in Anm. 7, N 31 zu Art. 965 ZGB. 9 Zur Typologie im Vertragstypenrecht: Schmid/Stöckli, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, Zürich/Basel/Genf 2010, N 30 ff., insb. N 35 ff. 10 Der Kaufvertrag ist ein sog. Veräusserungsvertrag, während der Mietvertrag ein sog. Gebrauchsüberlassungsvertrag ist. Siehe auch: Schmid/ Stöckli, zit. in Anm. 9, N 36 f. und N 38 f. 11 Erläuternder Bericht zur Verordnung über Zweitwohnungen vom 17. August 2012, zit. in Anm. 1, S. 12, Kommentar zu Art. 4 Bst. b. Ziff. 1 der Zweitwohnungsverordnung. 4
5 A. Das Recht der Gewährleistung im Kaufvertragsrecht [Rz 17] Das Kaufvertragsrecht enthält zahlreiche Bestimmungen zur Gewährleistung (Art OR; Art. 219 OR). Diese sind dispositives Recht und gehen damit einer anders lautenden Abrede nach. 12 Ein Sachmangel liegt vor, wenn dem Kaufgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn dieser körperliche oder rechtliche Mängel hat, die seinen Wert oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR). Die in der Zweitwohnungsverordnung vorgesehene Pflicht zur Nutzung einer Wohnung als Erst- oder als qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung stellt, wenn überhaupt, einen rechtlichen Mangel und somit einen Sachmangel dar. 13 [Rz 18] Gemäss Art. 200 Abs. 1 OR haftet der Verkäufer nicht für Sachmängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufs gekannt hat. Hätte der Käufer «bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit» vom Sachmangel Kenntnis haben müssen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat (Art. 200 Abs. 2 OR). Wird die Gewährleistung abredeweise wegbedungen, haftet der Verkäufer insbesondere nur für Sachmängel, die er dem Käufer «arglistig verschwiegen» hat (Art. 199 OR). Ein arglistige Verschweigen eines Sachmangels kann nur vorliegen, wenn den Verkäufer eine Aufklärungspflicht trifft. Eine solche Pflicht wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Käufer eine erhebliche Tatsache «nicht kennt und nicht zu kennen verpflichtet ist» (BGE 102 II 81 E 2 S. 84) und wenn diese Tatsache seinen «Entscheid über den Vertragsabschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen könnte» (BGE 105 II 75 E 2a S. 80). 14 [Rz 19] Im Fall einer Sachgewährleistungspflicht steht dem Käufer gestützt auf Art. 205 Abs. 1 OR (i.v.m. Art. 221 OR) sofern die Umstände es rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen (Art. 205 Abs. 2 OR) das Recht auf Wandelung oder das Recht auf Minderung zu. Das heisst: Dieser kann vom Grundstückkaufvertrag zurücktreten und das bereits Geleistete zurückverlangen (Wandelung) oder vom Grundstückverkäufer eine Reduktion des Kaufpreises dem Minderwert des Grundstücks entsprechend verlangen (Minderung). 12 Honsell, N 4 zu Vor. zu Art OR, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel In der Literatur (Giger, N 64 zu Art. 197 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, 2. Abteilung, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 1. Teilband, Kauf und Tausch Die Schenkung, 1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen Der Fahrniskauf, Bern 1979) wird eine «öffentlichrechtliche Beschränkung der Benützungsmöglichkeit» als rechtlicher Mangel qualifiziert. 14 Zur Aufklärungspflicht bei Vertragsverhandlungen: Gauch/Schluep, zit. in Anm. 5, N 957 ff. Zur arglistigen Verschweigung beim Grundstückkauf: Rüegg, Zusicherung und Freizeichnung, S. 175 ff., S. 191 ff., in: Schmid [Hrsg.], Der Grundstückkauf, Zürich/Basel/Genf B. Die Bedeutung der Anmerkung im Grundbuch [Rz 20] Bei der Erteilung der Bewilligung zum Bau einer neuen Wohnung in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent hat die Baubewilligungsbehörde gemäss Art. 6 Abs. 2 der Zweitwohnungsverordnung das Grundbuchamt ab dem 1. Januar 2013 anzuweisen, auf dem Grundbuchblatt des entsprechenden Grundstücks die Anmerkung «Erstwohnung» oder «qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung» anzubringen. [Rz 21] Diese Anmerkung ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, mit Blick auf die Frage, ob der Käufer eines (beispielsweise: unbebauten) Grundstücks in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent verpflichtet ist, zu wissen, dass auf dem von ihm zu erwerbenden Grundstück der Bau einer neuen Zweitwohnung verboten ist, von grosser Bedeutung. Unseres Erachtens besteht keine Gewährleistungspflicht seitens des Verkäufers. Der Käufer eines solchen Grundstücks muss sich namentlich eine allfällige Unkenntnis einer solchen Anmerkung im Grundbuch entgegenhalten lassen. Doch bevor wir auf die Frage der Gewährleistungspflicht des Verkäufers eingehen, möchten wir noch einige grundsätzliche Ausführungen zur Anmerkung anbringen: [Rz 22] Eine Anmerkung ist eine Eintragung in das Grundbuch im weiteren Sinn. Sie hat Informationscharakter (Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2010 com 21. Juni 2010 E 2.3) und weist gemäss BGE 124 III 211 E 1a S. 213 im Grundbuch darauf hin, dass ein Rechtsverhältnis besteht, das einen Bezug zum Grundstück hat, das aber nicht vom Grundbucheintrag abhängt. Eine Anmerkung hat gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2011 vom 4. April 2011 E 2.3 somit keine konstitutive Wirkung und nimmt auch nicht an der Wirkung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) teil. Die Pflicht zur Nutzung der Wohnung als Erst- oder als qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung entsteht daher nicht mit der Anmerkung dieser Eigentumsbeschränkung im Grundbuch. Diese Beschränkung besteht vielmehr ab demjenigen Zeitpunkt, in dem die entsprechende Verfügung der Baubewilligungsbehörde in Rechtskraft erwächst. 15 [Rz 23] Die Bedeutung der Anmerkung der Pflicht zur Nutzung der Wohnung als «Erstwohnung» oder als «qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung» für die Frage der Gewährleistungspflicht des Verkäufers liegt darin, dass der Käufer eines Grundstücks in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20% aufgrund der Aufnahme des Grundstückbeschriebs in die Vertragsurkunde 15 Art. 680 Abs. 1 ZGB hält denn auch fest, dass gesetzliche Eigentumsbeschränkungen eine auf Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung beruhende Pflicht zur Nutzung der Wohnung als Erst- oder als qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung «ohne Eintrag im Grundbuch» bestehen. 5
6 davon weiss oder zumindest wissen muss. In Verbindung mit Art. 200 OR bedeutet dies, dass der Verkäufer nicht gewährleistungspflichtig wird. Und von einem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels (Art. 199 OR) kann angesichts des Umstandes, dass eine Aufklärungspflicht nur besteht, wenn der Käufer eine erhebliche Tatsache «nicht kennt und nicht zu kennen verpflichtet ist», nicht die Rede sein. V. Ergebnis [Rz 24] Die Zweitwohnungsverordnung gebietet mit Blick auf den Bau einer Wohnung in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent alleine deren Nutzung als Erst- oder als qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung. Die Veräusserung eines Grundstücks in einer solchen Gemeinde wird daher nicht untersagt, selbst wenn dies letztlich zum Bau einer Zweitwohnung führt. Insofern sind Grundstückkaufverträge, die zum Bau einer gemäss Zweitwohnungsverordnung nicht bewilligungsfähigen Zweitwohnung führen, auch nach dem 1. Januar 2013 durchaus gültig. Die Durchsetzung der von der Zweitwohnungsverordnung vorgeschriebenen Nutzungsbeschränkung in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent ist auf dem verwaltungsrechtlichen Weg durchzusetzen. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn beide Parteien bezwecken, dem Käufer das Grundstück zwecks Errichtung einer Zweitwohnung zu übereignen. Diesfalls ist der Zweck des Grundstückkaufvertrages widerrechtlich (i.s.v. Art. 19 Abs. 2 OR) und dieser somit nichtig (i.s.v. Art. 20 Abs. 1 OR). [Rz 25] Anders verhält es sich für Mietverträge. Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung schreibt dem Eigentümer einer ab dem 1. Januar 2013 erstellten Wohnung in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent vor, diese als Erstwohnung zu nutzen (Bst. a.) oder qualifiziert touristisch zu bewirtschaften (Bst. b.). Als solche Bewirtschaftung gilt das Angebot an Dritte, die Wohnung «kurzzeitig» und «zu marktüblichen Bedingungen» zu nutzen. Da die Zweitwohnungsverordnung somit die Nutzung eines Grundstücks in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent einschränkt und da die typische Hauptleistungspflicht im Mietvertragsrecht in der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an einen Dritten besteht, können Mietverträge mit dieser Verordnung, die zwingendes öffentliches Recht darstellt, in Konflikt geraten. Grundstückeigentümer in einer solchen Gemeinde sind daher gehalten, die Nutzungsbeschränkungen der Zweitwohnungsverordnung einzuhalten, und sind daher namentlich nicht frei, mit Dritten «langfristige» Mietverträge abzuschliessen (sofern diese dort nicht ihren Erstwohnsitz begründen). Andernfalls liegt eine Verletzung von Art. 4 Bst. b. der Zweitwohnungsverordnung vor, was die Mietverträge widerrechtlich (i.s.v. Art. 19 Abs. 2 OR) und somit nichtig (i.s.v. Art. 20 Abs. 1 OR) macht. [Rz 26] Beabsichtigt der Käufer eines Grundstücks in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent, die Wohnung in Verletzung der Zweitwohnungsverordnung als Zweitwohnung zu nutzen, stehen ihm insbesondere bei Nichtwissen um die Pflicht zu deren Nutzung als Erst- oder als qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung die Mängelrechte des Kaufvertragsrechts übrigens nicht zur Verfügung. Dies hängt damit zusammen, dass dem Käufer die (in der Zweitwohnungsverordnung vorgeschriebene) Anmerkung der Nutzungsbeschränkung im Grundbuch aufgrund der Übernahme des Grundstücksbeschriebs in die Vertragsurkunde bekannt ist oder zumindest sein müsste. Fabian Wäger und Erich Rüegg sind Rechtsanwälte bei Baur Hürlimann, Rechtsanwälte und Notare, Baden/Zürich. * * * 6
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
Recht Wesen Beispiel Objektives Recht
Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,
Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
ZUSICHERUNG UND FREIZEICHNUNG
ZUSICHERUNG UND FREIZEICHNUNG Erich Rüegg BAUR HÜRLIMANN AG Zürich und Baden 1 http://www.bhlaw.ch Teil 1: Zusicherung Übersicht Eigenschaftsvereinbarungen Zusicherung Selbständige Garantie Unselbständige
NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK)
NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK) NICHTERFÜLLUNG IM ENGEREN SINN SCHLECHTERFÜLLUNG MOMENTANE NICHTERFÜLLNG (Nacherfüllung möglich, Spätleistung) DEFINITIVE NICHTERFÜLLUNG (Nichtleistung) NACHTRÄGLICHE
GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ
23. Mai 2016 grün = inhaltliche Änderungen gegenüber Fassung vom 15. Februar 2016 (Version erste Mitwirkungauflage) GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz) I.
GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ
GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz (KZWG)) Von der Urnenabstimmung beschlossen am: 27. November 2016 Sigi Asprion Gemeindepräsident Gabi Bogner Gemeindeschreiberin-Stellvertreterin
Schranken der inhaltlichen Ausgestaltung von Dienstbarkeiten. Übersicht über die zu behandelnden Schranken
Weiterbildungstagung des Verbands bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern, 22./23. Oktober 2014 Schranken der inhaltlichen Ausgestaltung von
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
Kaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer,
zwischen Kaufvertrag Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, und RT Müller GmbH, Hamburg, Deutschland nachfolgend Käufer. I. Pflichten des Verkäufers A. Kaufgegenstand Der Verkäufer
Die Zweitwohnungsinitiative und ihre Auswirkungen
Die Zweitwohnungsinitiative und ihre Auswirkungen Michael Pflüger Dr. iur.; Fürsprecher (Rechtsanwalt) AD!VOCATE Helvetiastrasse, Postfach 179, 3000 Bern 6 031 350 01 80 michael.pflueger@ad-vocate.ch Seite
Abschluss eines Kaufvertrages
Abschluss eines Kaufvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Kaufvertrag
Mandantenveranstaltung Dr. Egbert Kümmel Rechtsanwalt. Verwaltung von Häusern in Erhaltungsgebieten
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Dr. Egbert Kümmel Rechtsanwalt Verwaltung von Häusern in Erhaltungsgebieten 1 I. Welche Arten von Erhaltungsgebieten gibt es? 172 BauGB (1) Die Gemeinde kann in einem
Stockwerkeigentum und Mängelhaftung
Schweizerische Baurechtstagung 2017 Stockwerkeigentum und Mängelhaftung Freizeichnung und Abtretung der Gewährleistung beim Erwerb von Stockwerkeigentum «ab Plan» Frédéric Krauskopf, Bern Stockwerkeigentum
Vierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts
Vierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts Besondere Vertragstypen Spezielle Vorschriften zu denen des AT 51 Kaufrecht A. Allgemeines Gegenstand gegen Geld Sachen, 90 BGB Rechte oder Sonstige
Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
Analyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung
Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen
s Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
Kaufvertrag. 1 Pflichten des Verkäufers. 1a Kaufgegenstand. 1b Erfüllungsort und Gefahrtragung. 1c Lieferzeit bzw. -termin
Kaufvertrag zwischen , nachfolgend «Verkäufer», und , nachfolgend «Käufer». 1 Pflichten des Verkäufers 1a Kaufgegenstand Der Verkäufer verkauft dem Käufer
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel
Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend
Übungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)
Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.
Anwendungsbeispiele von Art. 18 OR (Auslegung der Verträge, Simulation)
Peter Bürki stv. Bereichsleiter Anwendungsbeispiele von Art. 18 OR (Auslegung der Verträge, Simulation) Schweizer Bauernverband Windisch, 06.11.2014 Inhalt 1. Simulation und richterliche Auslegung im Rahmen
Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:
A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
Kriterium Miteigentum (ME) Stockwerkeigentum (StWE)
Kriterium Stockwerkeigentum (StWE) Schema Anteil A Anteil B Anteil A Anteil B Anteil C Gesamteigentum Miteigentümer Mitei A Miteigentümer B Sondernutzungsrecht Gesamteigentümer A Gesamteigentümer B Gesetzliche
Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.
Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
Übungen im Personenrecht Herbstsemester Übung 6: Vereinsrecht Prof. Dr. iur. Patricia Schiess
Übungen im Personenrecht Herbstsemester 2017 Übung 6: Vereinsrecht Prof. Dr. iur. Art. 63 ZGB Verhältnis der Statuten zum Gesetz 2 Juristische Person mit wirtschaftlichem Zweck 3 Juristische Person mit
FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Wegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011
Wegrechte auf Grundstücken Rechtsanwalt Daniel Schneuwly Wegrechte auf Grundstücken Inhalt I. Fuss- und Fahrwegrechte II. Notweg III. Wegrechte im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren IV. Öffentlicher
Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15
Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks
Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um
4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.
4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils
Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
Aktuelles aus dem Raumplanungsrecht Bauen ausserhalb Bauzonen, Zweitwohnungsbau
Aktuelles aus dem Raumplanungsrecht Bauen ausserhalb Bauzonen, Zweitwohnungsbau Herbstanlass der NETZ SG vom 8. November 2012 Berufs- und Weiterbildungszentrum Wattwil, Aula Vortrag von Jakob Ruckstuhl,
Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
Altlastenrecht. Dr. iur. Erich Rüegg Rechtsanwalt und Notar Altlastenrecht 1
Altlastenrecht Dr. iur. Erich Rüegg Rechtsanwalt und Notar 03.12.2016 Altlastenrecht 1 Teil I: Grundzüge und Abgrenzungen 03.12.2016 Altlastenrecht 2 Vertragsklausel aus der Praxis Aus einem Aktienkaufvertrag
Obergericht, 11. März 2005, OG V Aus den Erwägungen:
Nr. 33 Bäuerliches Bodenrecht. Art. 47 Abs. 2 BGBB i.v.m. Art. 7 Abs. 1 LGP. Art. 61, Art. 62 lit. a, Art. 63 Abs. 1 lit. b, Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und 3, Art. 73 ff., Art. 81, Art. 84 BGBB. Art. 15 Abs.
Die Grundbuchpraxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht
Die Grundbuchpraxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht Weiterbildungstagung vom 30. / 31. Oktober 2013 VERBAND BERNISCHER NOTARE Universität Bern Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis 1 Grundbuchpraxis
Bundesgesetz über Zweitwohnungen
Bundesgesetz über Zweitwohnungen 702 vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 75 und 75b der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
Gegengutachten Initiative zur Abschaffung der Sonderjagd
1 2 3 4 5 6 1 7 8 9 1 Kölz, ZBL, Band 83, Jg. 1982, S. 21 10 11 2 12 13 14 3 2 Schuler, Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, N 48 zu Art. 14 KV 3 Schuler, a.a.o. N
Pferdekaufvertrag. zwischen. und. wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: ... Name des Pferdes
Pferdekaufvertrag zwischen......... - nachfolgend Verkäufer genannt und......... - nachfolgend Käufer genannt wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: 1 Gegenstand 1. Der Verkäufer verkauft dem Käufer
Der Kauf von Immobilien
Der Kauf von Immobilien - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke - Kaufverträge über Wohn- und Geschäftshäuser - Kaufverträge über Eigentumswohnungen 1/22 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke Verträge
Sachgewáhrleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen
Schriftenreihe zum Obligationenrecht Herausgegeben von Prof. Dr. iur. Dr. phil. Hans Giger Prof. Dr. iur. Heinrich Honsell Prof. Dr. iur. Antón K. Schnyder Band 58 Dr. iur. Luis Maissen Sachgewáhrleistungsprobleme
Der Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus)
Der Seglerhafen (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus) jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 1 1 Gesamtzahl der Teilnehmer: 76 bestanden: 47 Durchfallquote: 38% Punkte Anzahl 0 0 1 3 2 11 3 15 4
Informationen zum Kaufrecht
1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche
Allgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 3 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich 5 des Verwaltungsrechts
Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Geleitwort... 9 Inhaltsverzeichnis... 11 Abkürzungsverzeichnis... 19 Literaturverzeichnis... 27 1 Das Grundbuch... 29 1.1 Die Rechtsgrundlagen...
Das Vorkaufsrecht des Mieters
Das Vorkaufsrecht des Mieters Zum diesem Thema kursieren eine Menge Missverständnisse und Halbwahrheiten. Viele Mieter glauben, sie hätten immer ein Vorkaufsrecht, wenn ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft
Anhang 1: Merkblatt zur Zitierweise in der Diplomarbeit DAS Paralegal FHNW
Anhang 1: Merkblatt zur Zitierweise in der Diplomarbeit DAS Paralegal FHNW Das vorliegende Merkblatt ergänzt das Merkblatt Diplomarbeit DAS Paralegal FHNW und soll als Hilfestellung für die korrekte Zitierweise
Das Replikrecht im Zivilprozess
Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.
Rechtsgeschäft und Willenserklärung
Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
Handout zu Fall 5 der Privatrechtlichen Übungen vom HS 2012
Handout zu Fall 5 der Privatrechtlichen Übungen vom HS 2012 Hinweise zur ausserordentlichen Kündigung eines Mietvertrages gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a OR 1. Einleitung Gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a OR
Juristisches Repetitorium hemmer
Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 1 von 1 Lösungshinweise Fall 1 (bitte unbedingt auch den Fall lesen!) Anspruch auf Nacherfüllung, 439 I Zum Aufbau: Wer will kann auch mit dem Anspruch aus 635 I beginnen.
Personenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines
Personenrecht HS 2012 11. Verein Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel 11.1. Allgemeines Charakteristika: körperschaftlich organisierte Personenverbindung ideeller
Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters
Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2016 Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters Dr. iur. Raphaël Haas Rechtsanwalt und Notar Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität Luzern
Veräusserungsverträge
Veräusserungsverträge Zusammenfassungen Prüfung Dienstag, 10. April 2017 OR, Nominatverträge, Innominatverträge 1 Veräusserungsverträge, Kaufvertrag 2 Übergang von Nutzen und Gefahr 3 Vertragsverletzung
GEMEINDE SALOUF. Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA
GEMEINDE SALOUF Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA A. Allgemeines 1. Das vorliegende Reglement regelt die generellen Voraussetzungen,
Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht. vom 17. Februar 2016 ( ) Prozessuale Fragen
Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht vom 17. Februar 2016 (650 13 144) Prozessuale Fragen Festsetzung der Verfahrenskosten in einem Fall mit umfangreichem
Verordnung über das Alpregister im Grundbuch
1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts
0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt
EFFIZIENT LÖSUNGSORIENTIERT BAURECHTSAUFLÖSUNG - ERFAHREN HEIMFALL SPEZIALISIERT
www.haeusermann.ch EFFIZIENT LÖSUNGSORIENTIERT BAURECHTSAUFLÖSUNG - ERFAHREN HEIMFALL SPEZIALISIERT BAURECHTSAUFLÖSUNG HEIMFALL www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT 1. Wesen und Inhalt von Baurechten
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.
Immobilienkaufvertrag Vertragliche Umsetzung einer Immobilientransaktion
Immobilientransaktionen 2015 Aktuelle Praxisfragen und Sonderfälle Immobilienkaufvertrag Vertragliche Umsetzung einer Immobilientransaktion 26. Februar 2015 Business Center Balsberg, Zürich-Kloten Peter
Aktuelles. Bürgerliches Vermögensrecht. Ergebnisse Vorlesung. Ergebnisse Arbeitsgemeinschaft. Sachverhalt AG 2. Sachverhalt AG 1
Aktuelles Bürgerliches Vermögensrecht Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Willkommen zum zweiten Semester Vorlesung, Arbeitsgemeinschaft,
VO Schuldrecht Allgemeiner Teil
VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas 1 I. Schuldrecht und Schuldverhältnis 2 Skizze Einordnung/Zeitlicher Ablauf Vorvertragliches Schuldverhältnis Erfüllungsstadium Nachvertragliches
Die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht
Die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht unter besonderer Berücksichtigung der Schweizerischen ZPO von Vorbemerkungen Doppelter Disclaimer Unterlagen Was ist eigentlich Sachverhalt? Tatfragen / Rechtsfragen
oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses
Kaufrecht Prüfungsschema am Beispiel Kaufvertrag: Mietvertrag Kaufvertrag, gem. 433 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen Kaufvertrag setzt Einigung voraus: a.) Angebot (+) b.) Annahme (+) d) (1) Ansprüche aus
Übungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
K A U F V E R T R A G
1 K A U F V E R T R A G vom Datum geschlossen am heutigen Tage zwischen den Verkäufer1, geboren am Geburtsdatum1, Beruf1, und Verkäufer2, geboren am Geburtsdatum2, Beruf2, Postleitzahl und Ort, Straße
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.
A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
Privatrechtliche Aspekte von Drohnen
Privatrechtliche Aspekte von Drohnen Studientagung der ASDA vom 18. November 2016 Michael Hochstrasser PD Dr. iur., Rechtsanwalt Übersicht Sachenrecht / Nachbarrecht Vertragsrecht Drohnen im Privatrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.
BGB AT_Anfechtung (2.Teil) 1 (P) 119 Abs. 2 BGB vs. Gewährleistungsrecht 119 Abs. 2 BGB vs. 434 ff. BGB Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zum Gebrauchtwagenverkauf der KFZ Fachwerkstatt Siegfried Geldner I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 1. Der Käufer ist an die Bestellung
Grundlagen (Theorie und Beispiele) und Repetitionsfragen mit Lösungen
Recht und Steuern Rechtskunde Grundlagen (Theorie und Beispiele) und Repetitionsfragen mit Lösungen Lucien Gehrig und Thomas Hirt Rechtskunde 2002-2003 digitalisiert durch: IDS Luzern Rechtskunde Inhaltsverzeichnis
2.a. Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen
2.a. Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Grundsatz: Das (ältere) Zivilrecht bildet für das (jüngere) Sozialversicherungsrecht eine vorgegebene Ordnung. Die Begriffe
Vertragsrecht. Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im Vertragsrecht
srecht Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im srecht 1. WE Antrag 2. WE Annahme juristische Termini Antrag Annahme Angebot Bestellung
Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?
Klimaanlage K kauft bei V einen Neuwagen für 20.000,--. Zu Hause stellt er fest, dass die Klimaanlage zeitweilig ausfällt. V versucht sie zu reparieren. Nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch
Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts
Juristisches Repetitorium hemmer
Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,
Privatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der
Kanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht
PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Verfahren und Vollzug Teil II Inhalt 1. Einspracheverfahren 2. Vollzug 3. Ablaufschema Vollzug 4. Strafen Seite 2 1. Einspracheverfahren Allgemeines Sachgemäss
Einführung in das private Baurecht
Einführung in das private Baurecht Dres. iur. Thomas Ender und Erich Rüegg Rechtsanwälte und Notare 19.09.2017 Einführung in das private Baurecht 1 Was bedeutet «Baurecht»? Baurecht ist kein definierter
Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei
Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag
Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung
Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten
Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
Recht und Pflichten von Hundehaltern. Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar
Recht und Pflichten von Hundehaltern Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Wichtige Regelungen für Hundehalter Tierschutzgesetz Tierschutzhundeverordnung Gewerberecht Steuerrecht Straßenverkehrsordnung
Das Vorkaufsrecht am mitveräusserten Betriebsinventar im bäuerlichen Bodenrecht
Franz A. Wolf Das Vorkaufsrecht am mitveräusserten Betriebsinventar im bäuerlichen Bodenrecht Anmerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 2C_964/2012 vom 10. Juni 2013 Anlass zum vorliegenden Aufsatz gibt
V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung
Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden
Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 lit. d) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1.