Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher (LMIV) 2011:

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1 85 Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher (LMIV) 2011: - Entwicklung - Einigung - Konsequenz (Stand: Dezember 2011) von Diplom-Volkswirtin Angelika Wiesgen-Pick, Geschäftsführerin des BSI Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. III. IV. Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken 1. Inkrafttreten und Anwendung (Artikel 55) 2. Ziele und Grundsätze (Artikel 3 bis 8) Konsequenzen der LMIV für den Bereich der alkoholischen Getränke 1. Erwägungsgrad 41a der Verordnung 2. Gesetzlich vorgeschriebene Angaben (Artikel 9 bis 34) 3. Aufmachung von Pflichtangaben (Artikel 9.3 und 3a, 12, 13, 14, 15 und 34) 4. Nationale Maßnahmen (Artikel 37, 38 und 40) Übergangsmaßnahmen V. Fazit Anlagenverzeichnis Literaturverzeichnis

2 86 I. Einleitung Die Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher (LMIV) konnte nach umfassenden Verhandlungen zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat im Juli 2011 zum Abschluss gebracht werden. Die förmliche Zustimmung des Rates erfolgte im Herbst Die Veröffentlichung der Verordnung erfolgte am 22. November 2011 im Amtsblatt der EU. Die LMIV tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 12. Dezember 2011, in Kraft und ist im Wesentlichen 3 Jahre nach dem Inkrafttreten verpflichtend anzuwenden, also ab dem 13. Dezember Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung LMIV) wurde am 22. November 2011 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl. Nr. L 304, S. 18). Den Verordnungstext finden Sie in deutscher Sprache unter folgendem Link: Die Verordnung bildet die neue Grundlage für die Kennzeichnung von Lebensmitteln und wird in der Konsequenz dazu führen, dass praktisch alle Fertigpackungen mit Lebensmitteln innerhalb der Europäischen Union verändert werden. Bis zu dem o. g. Zeitpunkt nach altem Recht etikettierte Lebensmittel können abverkauft werden, ohne dass hierfür eine Frist zu beachten ist. Gleichwohl sollten sich alle Unternehmen frühzeitig auf die neuen Regelungen einstellen und insbesondere die neuen Formvorschriften sowie die Vorschriften zur Nährwertkennzeichnung zur Kenntnis nehmen. Die neuen Verpflichtungen zur Nährwertkennzeichnung gelten jedoch grundsätzlich erst ab dem 13. Januar Ziele der Verordnung sind es, gemäß der Stellungnahme von Parlament und Rat der Europäischen Union u. a.: Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden. Die Wahl der Verbraucher kann unter anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden. (Quelle: Erwägungsgrund 3 Verordnungsentwurf des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG, 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 vom 29. Juni 2011) Des Weiteren wird von Seiten der EU-Gremien festgehalten: Für alle Lebensmittel geltende Unionsvorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln finden sich in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie gehen auf das Jahr 1978 zurück und sollten deshalb aktualisiert werden. (Quelle: Erwägungsgrund 6 Verordnungsentwurf vom 29. Juni 2011, s. o.)

3 87 Die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln regelt den Inhalt und die Darstellung von Informationen zum Nährwert auf fertig abgepackten Lebensmitteln. Nach diesen Regeln ist die Aufnahme von Informationen zum Nährwert freiwillig, es sei denn, es wird eine nährwertbezogene Angabe zum Lebensmittel gemacht. Die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie gehen auf das Jahr 1990 zurück, sollten deshalb aktualisiert werden. (Quelle: Erwägungsgrund 7 Verordnungsentwurf vom 29. Juni 2011, s. o.) Des Weiteren wird in Erwägungsgrund 9 aufgeführt: Die geltenden Kennzeichnungsvorschriften sind in ihren ursprünglichen Zielsetzungen und Kernbestimmungen weiterhin gültig, müssen jedoch gestrafft werden, um den Akteuren die Einhaltung zu erleichtern und ihnen mehr Klarheit zu verschaffen; außerdem müssen sie modernisiert werden, um neuen Entwicklungen im Bereich der Lebensmittelinformation Rechnung zu tragen. Diese Verordnung dient sowohl den Binnenmarktinteressen, indem sie für Rechtsvereinfachung, Rechtssicherheit und die Verringerung des Verwaltungsaufwands sorgt, als auch dem Bürger, indem sie eine klare, verständliche und lesbare Kennzeichnung von Lebensmitteln vorschreibt. (Quelle: Erwägungsgrund 9 Verordnungsentwurf vom 29. Juni 2011, s. o.) Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit sowie einer rationalen und kohärenten Durchsetzung sollten die Richtlinien 90/496/EWG und 2000/13/EG aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden, die Verbrauchern und anderen betroffenen Akteuren Gewissheit bringt und den Verwaltungsaufwand verringert. (Quelle: Erwägungsgrund 11 Verordnungsentwurf vom 29. Juni 2011, s. o.) Des Weiteren sieht die neue Verordnung im Erwägungsgrund 18 vor: Damit das Lebensmittelinformationsrecht den sich wandelnden Informationsbedürfnissen der Verbraucher Rechnung tragen kann, sollte bei der Prüfung, ob eine Information über ein Lebensmittel verpflichtend sein muss, auch dem nachweislich großen Interesse der Mehrheit der Verbraucher an der Offenlegung bestimmter Informationen Rechnung getragen werden. (Quelle: Erwägungsgrund 18 Verordnungsentwurf vom 29. Juni 2011, s. o.) Es sollte eine Liste aller verpflichtenden Informationen erstellt werden, die grundsätzlich zu allen für Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmten Lebensmitteln bereit zu stellen sind. Diese Liste sollte weiterhin diejenigen Informationen enthalten, die schon jetzt nach geltendem Recht verpflichtend sind, da das geltende Recht allgemein als wertvolle Errungenschaft im Hinblick auf Verbraucherinformationen betrachtet wird. (Quelle: Erwägungsgrund 22 Verordnungsentwurf vom 29. Juni 2011, s. o.)

4 88 II. Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken 1. Inkrafttreten und Anwendung (Artikel 55) Die Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher ist nach Prüfung der EU- Gremien und nach Prüfung durch die Sprach- und Rechts-Sachverständigen am 22. November 2011 veröffentlicht worden. Die Lebensmittelinformationsverordnung ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten. Sie wird 3 Jahre nach Inkrafttreten: d. h. ab dem 13. Dezember 2014 zur Anwendung kommen mit Ausnahme der vorgeschriebenen Nährwertangabe [Punkt (l) Artikel 9(1)], die 5 Jahre nach Inkrafttreten: ab dem 13. Januar 2016 zur Anwendung kommt. Die neue Verordnung ist in ihrer Gesamtheit verbindlich und in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar. Die Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher nachfolgend kurz: LMIV gilt für Lebensmittelunternehmen in allen Bereichen der Lebensmittelkette, deren Aktivitäten der Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher unterfallen. In speziellen EU- Vorschriften vorgesehene Kennzeichnungsbestimmungen, die für bestimmte Lebensmittel gelten (z. B. Artikel 1), bleiben hiervon jedoch unberührt. 2. Ziele und Grundsätze (Artikel 3 bis 8) Die Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher verfolgt das Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher, indem sie für den Endverbraucher eine Basis schafft, die ihn in die Lage versetzt, sachkundige Entscheidungen zu treffen und ihm eine sichere Nutzung von Lebensmitteln durch Information ermöglicht, wobei ein besonderes Augenmerk auf Gesundheit, Wirtschaftlichkeit, Umwelt sowie soziale, gesellschaftliche und ethische Aspekte gelegt wird. Die LMIV zielt überdies darauf ab, in der EU den freien Warenverkehr von legal hergestellten und vertriebenen Lebensmitteln zu ermöglichen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des nötigen Schutzes berechtigter Herstellerinteressen und der erforderlichen Förderung der Produktion von Qualitätsprodukten. Überdies sind folgende Ziele der neuen Lebensmittelinformationsverordnung festzuhalten: allgemeine Lebensmittel-Kennzeichnung und Nährwert-Kennzeichnung in einer Verordnung zusammenfassen, nationale Regelungen (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung) sollen dann nicht mehr anwendbar sein, Los-Kennzeichnungs-Verordnung soll nicht weiter verfolgt werden, produktspezifisches Recht z. B. die EU-Spirituosenverordnung gilt ergänzend. Mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen sehen sämtliche neuen gesetzlichen Bestimmungen der LMIV Übergangsfristen nach Inkrafttreten vor, die eine Umstellung der Lebensmittelmittelunternehmen ermöglichen. Dem umfassenden Bedürfnis nach bestimmten Informationen für die Verbraucher ist dabei Rechnung zu tragen.

5 89 Falls erforderlich, beziehen sich die gesetzlich vorgeschriebenen Lebensmittelinformationen auf Identität, Zusammensetzung, Eigenschaften, sichere Verwendung, Haltbarkeit und Lagerung eines Lebensmittels, aber ebenso auf gesundheitliche Auswirkungen einschließlich der Risiken und Folgen, die mit dem schädlichen und gefährlichen Konsum des Lebensmittels verbunden sind. Gemäß der LMIV müssen Lebensmittelinformationen (auf dem Etikett und außerhalb davon) so gestaltet sein, dass sie nicht irreführend sind bezogen auf Merkmale, Auswirkungen oder Eigenschaften des Lebensmittels. Sie müssen für den Verbraucher eindeutig, genau und leicht verständlich sein. Bei dem für die Lebensmittelinformationen verantwortlichen Lebensmittelunternehmer handelt es sich um denjenigen, in dessen Namen oder Firmennamen das Lebensmittel vertrieben wird, oder um den Importeur auf dem Markt der Europäischen Union. Die Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher schreibt generell vor, dass auf jeder Lebensmittelverpackung eine Nährwerttabelle enthalten sein soll ebenso wie Angaben zu gesättigten Fettsäuren, Zucker, Salz, Eiweiß und Kohlenhydraten, dass der Energiegehalt pro Gramm oder Milliliter in Kilokalorien separat aufgeführt werden soll und dass alle Informationen gut lesbar sind und in einer bestimmten Schriftgröße gedruckt werden, dass auch auf Verpackungen von Imitaten (z. B. Analogkäse) auf der Vorderseite in Nähe des Produktnamens deutlich aufgeführt werden muss, welche Stoffe stattdessen verwendet werden, dass Allergene in der Zutatenliste hervorgehoben werden müssen und dass für nicht vorverpackte Produkte sowie handwerklich hergestellte Produkte aus Kleinunternehmen zahlreiche Ausnahmen vorgesehen werden. III. Konsequenzen der LMIV für den Bereich der alkoholischen Getränke 1. Erwägungsgrund 41a der Verordnung In diesem Zusammenhang führen die EU-Gremien im Erwägungsgrund 41a zu alkoholischen Getränken u. a. Folgendes aus: Angesichts der Besonderheiten alkoholischer Getränke sollte die EU-Kommission aufgefordert werden, die Situation im Zusammenhang mit den auf diesen Getränken anzugebenden Informationen weiter zu analysieren. Daher sollte die Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung der Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen über die Zutaten in alkoholischen Getränken und deren Nährwert ausarbeiten, wobei die Kohärenz mit anderen einschlägigen Politikbereichen der Union sicherzustellen ist. Unter Berücksichtigung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zur EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden, der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, der Tätigkeiten der Kommission und der allgemeinen Besorgnis wegen der durch Alkohol bedingten Schäden insbesondere bei jungen und empfindlichen Verbrauchern sollte die Kommission nach Konsultation der betroffenen Akteure und der

6 90 Mitgliedstaaten prüfen, ob eine Begriffsbestimmung für Getränke wie Alcopops, die gezielt auf junge Menschen ausgerichtet sind, erforderlich ist. Die Kommission sollte gegebenenfalls auch spezielle Anforderungen in Bezug auf alkoholische Getränke im Rahmen dieser Verordnung vorschlagen. (Quelle: Erwägungsgrund 41a Verordnungsentwurf vom 29. Juni 2011, s. o.) Nachfolgend werden die Konsequenzen der Verordnung für den Bereich der alkoholhaltigen Getränke analysiert basierend auf der Information und Analyse des europäischen Dachverbandes der Spirituosenindustrie CEPS vom Juli Gesetzlich vorgeschriebene Angaben (Artikel 9 bis 34) Die Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher verfolgt ein hohes Niveau zum Schutz der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher, indem sie für die Konsumentinnen und Konsumenten eine Basis schafft, die diese in die Lage versetzt, sachkundige Entscheidungen zu treffen und ihnen eine sichere Nutzung von Lebensmitteln ermöglicht, wobei ein besonderes Augenmerk auf Gesundheit, Wirtschaftlichkeit, Umwelt sowie gesellschaftlichen und ethischen Aspekten liegt. Für Spirituosen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 werden die folgenden Angaben zwingend vorgeschrieben (sämtliche dieser Angaben wurden bereits durch die EU-Richtlinie Nr. 2000/13/EG in ihrer gültigen Fassung vorgeschrieben), die Sie nachfolgend im Überblick finden: Verkehrsbezeichnung (Artikel 9 Absatz 1), Nennfüllmenge (Artikel 9 Absatz 1), vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent (Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 und Anhang XII: wie bisher; wenn > 1,2 % vol; 20 C; Toleranz Spirituosen: +/- 0,3 % ), Verkehrsbezeichnung, Nennfüllmenge und Alkoholgehalt im selben Sichtfeld (Artikel 13 Absatz 5), Los-Kennzeichnung (gemäß Los-Kennzeichnungs-Verordnung aus dem Jahr 1993 letzte Änderung vom 13. Dezember 2011), Allergiestoff-Kennzeichnung, mit Ausnahme von Cerealien, Molke und Nüssen zur Herstellung von Alkoholdestillaten (Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II) für Nuss-Bonifikateure; nicht für Getreidedestillat, Getreidealkohol, Nuss- und Molke-Alkohol (Ausnahme von Cerealien, Molke und Nüssen zur Herstellung von Alkoholdestillaten), besondere Lager- und/oder Verwendungsbedingungen, Name oder Firmenname sowie Adresse des Unternehmers/Importeurs (Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 8: Name, Firma und Anschrift Vermarkter/Importeur mit EU-Sitz), Ursprungsland, falls erforderlich Gebrauchsanweisung, falls erforderlich.

7 91 Nicht obligatorische Angaben für Spirituosen ab 2014 sind: kein Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum (Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 24 und Anhang X Nr. 1 dritter Spiegelstrich: Getränke mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent ), kein Zutatenverzeichnis (Artikel 9 Absatz 1), keine Nährwertdeklaration (Artikel 9 Absatz 1 für Getränke mit mehr als 1,2 % vol gemäß Artikel 16 Absatz 4). Fazit: Von 12 obligatorischen Elementen, die allgemein für Lebensmittel gelten, gelten für Spirituosen zunächst nur sechs. Vorerst keine neuen obligatorischen Elementen für Spirituosen notwendig, aber Mindestschriftgröße bezogen auf x in Appendix von 1,2 mm bzw. 0,9 mm (sofern größte Oberfläche kleiner 80 cm 2 ist sowie gute Lesbarkeit. Überdies gibt es ergänzte Regelungen in delegierten Rechtakten der Kommission zur Lesbarkeit (Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 u. a. Kontrastschrift vs. Hintergrund). Gibt es eventuell weitere obligatorische Angaben für Spirituosen nach dem Jahr 2014? Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration? - Erwägungsgrund 40 und Artikel 16 Absatz 4: KOM muss bis spätestens drei Jahre nach formellem Inkrafttreten (2014) Bericht mit eventuellen Vorschlägen vorlegen. - Schwerpunkte: Brennwertangabe und Alcopops Definition. Ursprungsland oder Herkunftsort? (Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 26): - primäre Zutat (> 50 % eines Lebensmittels oder assoziiert vom Verbraucher), - Fleisch als Zutat? - Milch, Erzeugnisse aus einer Zutat. Aufbewahrungs- oder Verwendungsbestimmungen? Zu den gesetzlichen Veränderungen finden Sie nachfolgend noch einmal genauere Ausführungen: a) Ausnahmen von der Zutatenauflistung und der Nährwertkennzeichnung für alkoholische Getränke Die wichtigsten Neuerungen in diesem Zusammenhang bestehen darin, dass unbeschadet anderer EU-Bestimmungen die für die meisten Lebensmittel vorgeschriebene (1) Zutatenauflistung und (2) Nährwertkennzeichnung für Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent nicht gesetzlich vorgeschrieben werden.

8 92 Spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten voraussichtlich bis Dezember 2014 muss die EU-Kommission einen Bericht vorlegen, in dem die Anwendung (1) der Zutatenauflistung und (2) der Nährwertkennzeichnung bei diesen Getränken ebenso behandelt werden wie die Frage, ob für alkoholhaltige Getränke künftig (3) die Pflichtangabe insbesondere für Informationen zum Energiegehalt gelten soll, und zwar unter Angabe von Gründen, die mögliche Ausnahmen rechtfertigen, wobei die Sicherstellung der notwendigen Kohärenz mit anderen relevanten EU-Grundsätzen berücksichtigt wird (z. B. Grundsätze zu alkoholbedingten Schäden). In diesem Zusammenhang erwägt die Kommission eine Definition für Alcopops vorzuschlagen. In der Einleitung wird unter Erwägungsgrund 41a (vgl. Punkt 3.1) zur LMIV erklärt, dass die Kommission den besonderen Charakter alkoholischer Getränke berücksichtigen muss und daher aufgefordert ist, die Situation hinsichtlich der für diese Produkte zu liefernden Informationen eingehender zu analysieren. Hierbei ergeht insbesondere die Forderung nach Vereinbarkeit mit dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 bezüglich einer EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Reduzierung alkoholbedingter Schäden, der Auffassung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, der Arbeit der Kommission sowie der allgemeinen öffentlichen Sorge über alkoholbedingte Schäden insbesondere bei jungen und gefährdeten Verbrauchern; die Kommission sollte nach Rücksprache mit den Interessenvertretern und Mitgliedstaaten die Notwendigkeit einer Definition für Getränke wie Alcopops in Erwägung ziehen, die besonders auf junge Leute abzielen. Die EU-Kommission erwägt zu ergänzen, diesen Bericht gegebenenfalls durch einen Gesetzesvorschlag, in dem die Richtlinien für eine Zutatenliste oder eine gesetzlich vorgeschriebene Nährwertangabe für diese Produkte festgelegt werden, zu ergänzen. b) Freiwillige Nährwertangabe Im Erwägungsgrund 43 des Verordnungsentwurfes zur LMIV vom 29. Juni 2011 wird schließlich betont, dass die Möglichkeit geschaffen werden sollte, nur eingeschränkte Bestandteile der Nährwertangabe (z. B. nur Energieangaben) aufzuführen, um somit Lebensmittelunternehmer zu ermutigen, Informationen aus der Nährwertangabe für Lebensmittel wie alkoholische Getränke die eventuell von der Nährwertangabe ausgenommen werden, auf freiwilliger Basis zu liefern. c) Ursprungsangabe In Hinblick auf die Ursprungsangabe hält Artikel 25.1 der Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher an der in der Richtlinie 2000/13 begründeten Vorschrift fest, wonach die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes dann vorgeschrieben ist, wenn eine Unterlassung der Angabe zu einer Irreführung des Verbrauchers bezüglich des tatsächlichen Ursprungslandes oder des tatsächlichen Herkunftsortes führen könnte, insbesondere, wenn die Begleitinformationen zu dem Lebensmittel oder das Gesamtetikett ansonsten zu der Annahme führen könnten, das Lebensmittel hätte ein anderes Ursprungsland oder einen anderen Herkunftsort.

9 93 Diese Vorschrift wird jedoch durch eine neue Vorschrift gemäß Artikel 25.3 ff. der Lebensmittelinformationsverordnung der Verbraucher ergänzt: Wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels (auf freiwilliger Basis) angegeben wird und nicht mit dem Ursprung seines Hauptinhaltsstoffs übereinstimmt, dann ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort des betreffenden Hauptinhaltsstoffs ebenfalls anzugeben, oder es muss darauf hingewiesen werden, dass dieses Ursprungsland bzw. dieser Herkunftsort nicht mit dem Land oder Ort des Lebensmittels übereinstimmt (Artikel 25.6). Die Anwendung dieses Paragrafen unterliegt der Verabschiedung der Durchführungsgesetze innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher voraussichtlich im Januar 2013 entsprechend der jeweiligen Folgeneinschätzungen. In Artikel 2.2.o) wird die primäre Zutat definiert, d. h. diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittel, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist. Hierbei ist zu beachten, dass in Artikel 25.1 der LMIV klargestellt wird, dass die Bestimmungen für die Ursprungsangabe unbeschadet anderer EU-Richtlinien für geografische Angaben gelten. Während sich dieser Paragraf nur auf die horizontale EU-Gesetzgebung für Lebensmittel bezieht, hat die EU-Kommission bestätigt, dass sie die Bedingungen insbesondere ihre Ausweitung auf die vertikale Gesetzgebung für geografische Angaben gewährleisten, wie z. B. die EU-Spirituosenverordnung (EG) Nr. 110/2008. d) Miniaturgebinde Schließlich sollten im Falle von Verpackungen oder Behältern, deren größte Fläche kleiner als 10 cm² ist, nur die Verkehrsbezeichnung und die Nennfüllmenge und der Alkoholgehalt für Spirituosenminiaturen angegeben werden. Die Zutatenauflistung könnte nach der Ausnahmefrist hinzugefügt werden, falls dies durch einen Kommissionsantrag als Pflichtangabe für alkoholische Getränke vorgeschrieben wird. 3. Aufmachung von Pflichtangaben (Artikel 9.3 und 3a, 12, 13, 14, 15 und 34) a) Allgemeines Die oben genannten Pflichtangaben müssen in Worten und Zahlen aufgeführt werden. Durch delegierte Rechtsakte (im Komitologieverfahren) kann die EU- Kommission jedoch die Kriterien festlegen, nach denen diese Angaben stattdessen auch durch Piktogramme und Symbole ausgedrückt werden können. Gesetzlich vorgeschriebene Informationen müssen verfügbar und leicht zugänglich sein. Bei abgepackten Lebensmitteln, wie Spirituosen, müssen sie direkt auf der Verpackung oder einem darauf angebrachten Etikett erscheinen. Durch delegierte Rechtsakte (im Komitologieverfahren) kann die EU-Kommission jedoch die Kriterien festlegen, nach denen diese Angaben auch auf andere Weise ausgedrückt werden können.

10 94 b) Lesbarkeit und x-höhe Die Informationen müssen gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher an einer auffälligen Stelle so angebracht werden, dass sie gut sichtbar, klar lesbar und nach Möglichkeit nicht entfernbar sind. Sie dürfen in keiner Weise von anderen schriftlichen oder bildlichen oder sonstigen störenden Elementen verdeckt, überschattet, beeinträchtigt oder unterbrochen werden. Werden die unter Artikel 9 (1) aufgelisteten Pflichtangaben auf der Verpackung oder dem darauf angebrachten Etikett präsentiert, dann müssen sie so auf die Verpackung oder das Etikett aufgedruckt werden, dass sie klar lesbar sind, und zwar unter Verwendung von Zeichen mit einer Schriftgröße, deren x-höhe (Anhang IV) größer oder gleich 1,2 mm ist. Bei Verpackungen oder Behältern, deren größte Fläche kleiner als 80 cm 2 ist, wie z. B. bei Miniaturgebinden für Spirituosen, ist die Mindest-x-Höhe der Schriftgröße größer oder gleich 0,9 mm. Die x-höhe (wie oben erwähnt: 1,2 mm oder 0,9 mm bei Miniaturgebinden) wird in der nachfolgenden Grafik durch die Zahl 6 angegeben. Die Zahl 7 stellt die Schriftgröße dar. Des Weiteren ist die Kommission dem Mandat unterstellt, Vorschriften zur Lesbarkeit durch delegierte Rechtsakte (im Komitologieverfahren) zu verabschieden. c) Identisches Sichtfeld Gemäß EU-Richtlinie Nr. 2000/13/EG müssen Verkehrsbezeichnung, Nennfüllmenge und Alkoholgehalt im selben Sichtfeld erscheinen (wie in Artikel 2.2.k definiert: Alle Flächen einer Verpackung, die von einem bestimmten Betrachtungspunkt aus gelesen werden können). d) Allergiestoffkennzeichnung Die maßgeblichen Ausnahmen von der Allergiestoffkennzeichnung (siehe Anhang II) für Getreide, Molke und Nüsse zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs wurden dem Wunsch der Verbände entsprechend umformuliert. e) Sprache In Bezug auf die für die Pflichtangaben einzusetzende Sprache werden die aktuellen Vorschriften aus der EU-Richtlinie Nr. 2000/13/EG beibehalten: Es muss sich um eine Sprache handeln, die für die Verbraucher des Landes, in dem das Produkt vertrieben wird, leicht verständlich ist. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Angaben in einer oder mehreren der EU-Amtssprachen gemacht werden

11 95 müssen. Durch diese Vorschriften wird die Angabe der Informationen in mehreren Sprachen nicht ausgeschlossen. 4. Nationale Maßnahmen (Artikel 37, 38 und 40) a) Harmonisierte Regelungen Im Falle von speziell durch die Verordnung harmonisierte Angelegenheiten dürfen Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen weder übernehmen noch beibehalten, es sei denn, dies ist nach EU-Recht zulässig. Diese nationalen Maßnahmen dürfen keine Hindernisse für den freien Warenverkehr schaffen, wozu auch die Diskriminierung von Lebensmittelprodukten aus anderen Mitgliedstaaten zählt. b) Nicht harmonisierte Regelungen Nationale Maßnahmen in Zusammenhang mit nicht speziell durch die Verordnung harmonisierten Regelungen können von den Mitgliedstaaten erlassen werden, vorausgesetzt, der freie Warenverkehr wird durch diese Maßnahmen nicht verhindert, erschwert oder eingeschränkt. c) Zusätzliche Maßnahmen Zusätzlich zu den oben genannten Pflichtangaben können Mitgliedstaaten entsprechend dem in Artikel 43 festgelegten Verfahren (Anzeigeverfahren, Prüfung durch die SCFCAH-Fachleute aus den Mitgliedstaaten und der Kommission) Maßnahmen erlassen, die zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Arten von Lebensmittelkategorien erforderlich machen, wenn mindestens eine der folgenden Begründungen zutrifft: Schutz der öffentlichen Gesundheit; Verbraucherschutz; Verhinderung von Betrug; Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsangaben, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie der Unterbindung unlauteren Wettbewerbs. d) Alkoholische Getränke Schließlich können Mitgliedstaaten bis zur Verabschiedung der in Artikel 16.4 genannten EU-Vorschriften (Kommissionsbericht nach der 3-jährigen Frist für Ausnahmen von der Zutatenauflistung und den Nährwertangaben einschließlich einer Begriffsbestimmung für Alcopops ) nationale Maßnahmen beibehalten, wenn es um das Zutatenverzeichnis für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent geht.

12 96 IV. Übergangsmaßnahmen Lebensmittel, die vor Ablauf der 3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (voraussichtlich bis 13. Dezember 2014) auf den Markt kommen und gekennzeichnet sind und den Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher nicht entsprechen, dürfen bis zum Abverkauf der Lagerbestände der Hersteller noch vertrieben werden. Zwischen 3 Jahren nach Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher (voraussichtlich Dezember 2014) und 5 Jahren nach Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher (voraussichtlich im Jahr 2016) in diesem Zeitraum erfolgt die Nährwertangabe auf freiwilliger Basis soll sie den Vorschriften der Verordnung zur Nährwertkennzeichnung entsprechen. V. Fazit Mit der neuen Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher will die EU den Gesundheitsschutz der Verbraucher auf einem hohen Niveau erreichen und das Recht des Verbrauchers auf Information gewährleistet sehen. Dieses hat in Form von Angaben zu Nährwerten zu erfolgen sowie auch zu Angaben zu Zucker, Salz, Eiweiß und Kohlenhydrate sowie Energiegehalt gemäß besonderer Schriftgröße der entsprechenden Verpackungen etc. Für den Bereich der alkoholischen Getränke gibt es Ausnahmen, auf die umfassend in Kapitel 3 der beigefügten Analyse hingewiesen wurde wie z. B.: Alle alkoholischen Getränke ab 1,2 Volumenprozent sind hinsichtlich des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertangaben für 3 Jahre von der Verordnung ausgenommen. Innerhalb der 3 Jahre soll die EU-Kommission einen Bericht zur optimalen Verbraucherinformation ausarbeiten und dann mit ihrer Kennzeichnungsempfehlung hinsichtlich alkoholischer Getränke vorlegen. Bestandteil des Berichts wird auch sein, ob es für alkoholhaltige Getränke wie z. B. sog. Alcopops (auf Basis von Bier, Wein und Spirituosen) einer zusätzlichen Definition bedarf. Die Herkunftskennzeichnung für Produkte mit geografischer Herkunftsbezeichnung (GI) ist speziell geregelt. Sofern Spirituosen GI sind, sind sie hinsichtlich der Herkunftsbezeichnung von der Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel nicht betroffen. Alle übrigen alkoholischen Produkte sind hinsichtlich der Herkunftsbezeichnung von den Regelungen in der Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher betroffen.

13 97 Man hat sich darauf geeinigt, dass die EU-Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit und Machbarkeit einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung bei Produkten aus einer Zutat sowie bei Zutaten die mehr als 50 % eines Lebensmittels ausmachen innerhalb von 3 Jahren einen Bericht bzw. eine Machbarkeitsstudie vorlegen soll. Da Spirituosen überwiegend mehr als 50 % Wasser oder Ethylalkohol enthalten, dürfte hier weniger Betroffenheit gemäß ersten Auskünften des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gegeben sein. D. h. mit anderen Worten, dass in 3 Jahren nach Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher die EU-Kommission durchaus festlegen kann, dass gesetzliche Maßnahmen eventuell auch nur für einzelne alkoholische Getränke bezüglich der Kennzeichnung vorgesehen werden. Als Anlage 1 finden Sie die Presserklärung von Dr. Renate Sommer, Vorsitzende des EU-Parlaments zum Thema Einigung zu EU-Standards der Lebensmittelkennzeichnung vom 15. Juni Als Anlage 2 finden Sie die PR-Stellungnahme des BLL in dieser Angelegenheit vom 6. Juli 2011: Lebensmittelwirtschaft begrüß Votum des Europäischen Parlaments für eine einheitliche Information der Verbraucher über Lebensmittel in Europa. Als Anlage 3 finden Sie die Presseinformation des EU-Kommissars John Dalli: Die Annahme der Lebensmittelinformationsverordnung ist eine gute Nachricht für die Verbraucher. Als Anlage 4 übermitteln wir Ihnen die bisherige Presseinformation des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in dieser Angelegenheit vom 22. Juni 2011, in welcher die Bundesministerin Aigner Mehr Transparenz für die Verbraucher zwar begrüßt, zum Thema alkoholische Getränke aber u. a. weiter ausführt: Bei alkoholhaltigen Getränken bleibt der Kompromiss leider hinter den Erwartungen Deutschlands zurück. Hier wird zunächst ein Bericht der Kommission abgewartet. Zwischenzeitlich ist für die meisten alkoholhaltigen Getränke kein Zutatenverzeichnis und keine verpflichtende Nährwertdeklaration vorgesehen. Auch für Alkopops steht die von Deutschland geforderte Regelung noch aus.

14 98 Anlagenverzeichnis Anlage 1: Presseerklärung von Dr. Renate Sommer Anlage 2: Pressemitteilung des BLL vom 6. Juli 2011 Anlage 3: Anlage 4: Presseinformation von Kommissar John Dalli Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22. Juni 2011 Literaturverzeichnis Verordnungsentwurf des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG, 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 vom 29. Juni 2011 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher LMIV) CEPS Information und Analyse vom Juli 2011

15 99 Anlage 1

16 100

17 101 Anlage 2

18 102

19 103 Anlage 3

20 104

21 105 Anlage 4

22 106

23 107

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