Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.v.
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- Mina Schulze
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1 Diakonisches Werk Bayern Nürnberg An die Mitglieder des Fachverbandes evang. Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie in Bayern Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.v. Ihre Nachricht Unser Zeichen Gesprächspartner(in) Durchwahl (09 11) Datum f Herr Fack Überleitung von Kindergeld auf den Sozialhilfeträger Wichtige Information für Träger, Heimleitungen und Eltern Sehr geehrte Damen und Herren, der Bezirk Oberfranken versucht mit teilweise rechtlich fragwürdiger Begründung, das Kindergeld von erwachsenen Kindern, die im Heim leben, von den Eltern auf sich selbst umzuleiten. Freundlicherweise hat unser Jurist, Herr Stier, eine ausführliche Trägerinformation gefertigt mit Musterwiderspruchsbescheid für die Eltern, die ich Ihnen hiermit zur Kenntnis bringe. Es ist nicht auszuschließen, dass sich andere Bezirke dieser Vorgehensweise anschließen. Wir bitten Sie sehr herzlich und dringend, Heimleitungen und Eltern entsprechend zu informieren und zu prüfen, ob nicht wegen dieser Praxis die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren wäre. Mit freundlichen Grüßen Werner Fack Anlage Briefanschrift: Hausanschrift: Telefon 09 11/ Evang. Kreditgenossenschaft eg Nürnberg Pirckheimerstr. 6 Telefax 09 11/ BLZ Nürnberg Telegramm DWBy Nbg. Kontonummer
2 1 Hinweise für Einrichtungsträger In letzter Zeit erhalten Eltern von Heimbewohnern Anschreiben des Bezirks Oberfranken, in denen detailliert danach gefragt wird, ob die Eltern Kontakt zu ihren erwachsenen Kindern im Heim haben, wenn ja wie oft und auch welche finanziellen Aufwendungen, Geschenke etc. sie diesbezüglich machen. Die Eltern werden gebeten, sich die Angaben von der Heimleitung bestätigen zu lassen und den Fragebogen zurückzuschicken. I. Hintergrund sind zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus den Jahren 2004 und 2006, wonach die Familienkasse (auf Antrag des Sozialhilfeträgers) das Kindergeld nach 74 Abs.1 Sätze 1 und 4 EStG an den Sozialhilfeträger abzweigen kann, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (BFH, Urteil vom , III R 65/04 und Urteil vom , VIII R 58/03). Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres [bis : 27. Lebensjahres] eingetreten ist. Dieser Anspruch besteht lebenslang, und auch dann, wenn das Kind in einer stationären Einrichtung lebt. Das Kindergeld kann teilweise oder vollständig vom Sozialhilfeträger für sich abgezweigt werden, wenn seitens der Eltern kein oder nur ein geringer Unterhalt für das Kind erbracht wird. Unterhalt kann u. a. erbracht werden durch: - Betreuung (Pflege), - zur-verfügung-stellung von Zimmern im Elternhaus, - Fahrtkosten der Besuche, - Kosten für Urlaub, - Kosten für Lebensmittel, - Geschenke, - Geldzuwendungen (z.b. Taschengeld), - Kauf von Kleidung, Schuhen, - Betreuung und Begleitung bei Freizeitunternehmungen (Kino, Theater, Schwinmmbad etc.), die nicht vom Sozialhilfeträger erbracht werden, - Sehhilfen, Medikamente, Arzt- und Therapiehandlungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden und durch den Barbetrag vom Kind nicht finanziert werden können - Unterhaltsbeitrag nach 94 Abs.2 SGB XII in Höhe von monatlich 26/46. Nach den Urteilen des BFH kann das Kindergeld vollständig auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, wenn zwischen Kind und Eltern kein Kontakt besteht und die Eltern keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes haben. Haben die Eltern Kontakt und Aufwendungen für das Kind, steht es im Ermessen der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialhilfeträger abgezweigt wird. Eine Abzweigung ist nicht zulässig, soweit der Kindergeldberechtigte Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus leistet. Dabei ist auch zu beachten, dass die Eltern, die im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Angaben gegenüber dem Sozialhilfeträger zu machen haben( 60 SGB I), dokumentieren müssen, wie intensiv der Kontakt zu ihren Kindern ist und wie hoch ihre Ausgaben sind. Dies greift ein in das Persönlichkeitsrecht der Eltern und des Kindes sowie der Eltern-Kind- Beziehung und ist in Bezug auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fraglich.
3 2 Zum Teil teilt der Bezirk den Eltern mit, dass trotz gewisser Aufwendungen seitens der Eltern diese Unberücksichtigt bleiben müssten, da diese ihre Lebensverhältnisse nicht unmittelbar beeinträchtigen und im Verhältnis zu den von der Öffentlichkeit sichergestellten elementaren Bedürfnissen weit weiniger zu gewichten sind. Dies ist ganz klar rechtswidrig und nicht nachvollziehbar, da das vom Bezirk zitierte Urteil BFH vom (AZ: III R 65/04) genau das Gegenteil feststellt. II. Handlungsanleitung: 1. Bestätigung der Heimverwaltung Die Heimverwaltung soll die Angaben der Eltern bezüglich Kontakt und finanzielle Aufwendungen bestätigen. Hierbei ist zu raten, nur das zu bestätigen, was der Heimverwaltung tatsächlich bekannt ist. Das wird spätestens bei der Höhe der finanziellen Aufwendungen (Taschengeld, Geschenke, Päckchen, Fahrtkosten) schwierig bis unmöglich sein. Daher raten wir folgende Formulierung an: Die Heimverwaltung kann bestätigen, dass (kein) Kontakt zwischen den Eltern und dem Kind besteht. Über die Häufigkeit der Besuche oder Telefonate kann keine verlässliche Auskunft oder Bestätigung gegeben werden, da dies seitens der Heimverwaltung nicht erfasst wird. Auch über die Art von Geschenken/Päckchen und die Höhe der finanziellen Aufwendungen für das Kind kann keinerlei Auskunft oder Bestätigung erteilt werden. 2. Angaben der Eltern Die Eltern sind zur Mitwirkung verpflichtet ( 60 SGB I). Vor der Entscheidung der Kindergeldkasse sind die Eltern anzuhören. Nach den Hinweisen des BFH ist eine vollständige Abzweigung unzulässig, wenn die Eltern auch nur geringe eigene Aufwendungen für ihr Kind erbringen. Soweit die Eltern Unterhalt in Höhe des Kindergeldes leisten, ist die Abzweigung nicht möglich. Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des gesamten Lebensbedarfs einer Person, der BFH erwähnt ausdrücklich auch krankheitsbedingte Mehrkosten, woraufhin eine weite Auslegung des Begriffs der Unterhaltsleistungen naheliegt. Dabei sollten die Eltern selbstverständlich nur die Unterhaltsleistungen angeben, die sie tatsächlich erbringen. Der Fragebogen des Bezirks ist sehr knapp gehalten und bildet die Möglichkeiten, wie die Eltern Unterhalt erbringen können, nicht vollständig ab. Daher sollten die Eltern ergänzende und möglichst detaillierte Angaben machen. Die Eltern sollten möglichst Belege aufheben, um im Streitfall diese Leistungen Nachweisen zu können. 3. Widerspruch Den Eltern steht die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Entscheidung der Familienkasse wie auch gegen den zum Teil geltend gemachten Überleitungshinweis des Bezirks offen. Insbesondere wenn Kontakt besteht und dass komplette Kindergeld übergeleitet werden soll, hat der Widerspruch Aussicht auf Erfolg.
4 3 Der Widerspruch kann wie folgt lauten: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit legen wir / lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom ein. Begründung: Der Bescheid ist ermessensfehlerhaft. Wie Sie richtig mitteilen, ist es zwar möglich, das dass Kindergeld für mein / unser Kind. unter bestimmten Umständen auch an einen Dritten ausbezahlt werden kann. Vorliegend ist dies aber nur dann der Fall, wenn wir/ich als Eltern/teil unseren/meinen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen nicht nachkomme/n. Jedoch erbringe/n ich / wir Unterhalt gegenüber meinem / unserem Kind, vor allem in Form von Aufwendungen und Naturalunterhalt. Diese Unterhaltsform ist in die Ermessenausübung mit einzubeziehen, da es Zweck des Kindergeldes ist, Eltern wegen ihrer Unterhaltleistungen steuerlich zu entlasten. Die (vollständige) Abzweigung des Kindergeldes ist daher ermessensfehlerhaft. Da das Kindergeld die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten soll, sind bei der Prüfung, ob und inwieweit das Kindergeld abzuzweigen ist, auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten miteinzubeziehen (BFH im Urteil v , III R 65/04). Die Aufwendungen, die ich / wir für mein / unser Kind leiste/n, sind erheblich. Vor allem sind wir /bin ich belastet mit folgenden Unterhaltsaufwendungen, die für mein / unser Kind existenziell sind: (nur soweit sie erbracht werden) - Betreuung und Pflege, - Bereithalten eines Zimmers im Elternhaus / in der Elternwohnung, - Fahrtkosten der Besuche zum Kind, Fahrtkosten des Kindes zu mir / uns - Kosten für Urlaubsaufwendungen - Kosten für Lebensmittel, - Geschenke, - Geldzuwendungen (z.b. Taschengeld), - Kauf von Kleidung und Schuhen, - Betreuung und Begleitung bei Freizeitunternehmungen (Kino, Theater, Schwinmmbad etc.), die nicht vom Sozialhilfeträger erbracht werden, - Sehhilfen, Medikamente, Arzt- und Therapiehandlungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden und durch den Barbetrag vom Kind nicht finanziert werden können - Unterhaltsbeitrag nach 94 Abs.2 SGB XII in Höhe von monatlich 26/46 Diese Aufwendungen ermöglichen es meinem / unserem Kind, ein möglichst menschenwürdiges Leben zu führen. Es sind keine Luxusaufwendungen. Mein / unser Kind kann diese Aufwendungen auch nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Die gegenseitigen Besuche und die damit verbundenen Kosten sind im Rahmen der Kontaktpflege erforderlich. Unterhalt kann nach den einschlägigen Bestimmungen des BGB sowohl in Form von Bar- als auch Betreuungsunterhalt erbracht werden ( 1606ff BGB). Dabei habe/n ich / wir insbesondere auch den Bedarf und die Belange des Kindes zu berücksichtigen. Bei schwerbehinderten Kindern liegt der Bedarf vor allem in Zuwendung und Pflege. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Stier
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