Betriebsvereinbarung. zu den Grundsätzen der Urlaubsgewährung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des CeBeeF e.v.

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1 Betriebsvereinbarung zu den Grundsätzen der Urlaubsgewährung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des CeBeeF e.v. zwischen dem Club Behinderter und ihrer Freunde in Frankfurt und Umgebung e. V., vertreten durch den Vorstand Alexander Cieslawski, Georg Gabler, Michael Groneberg, Elbinger Straße 2, Frankfurt am Main, - im Folgenden: CeBeeF - und dem Betriebsrat des Clubs Behinderter und ihrer Freunde in Frankfurt und Umgebung e. V., vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende Astrid Buchheim, - im Folgenden: Betriebsrat - 1 Allgemeines Diese Betriebsvereinbarung regelt die allgemeinen Urlaubsgrundsätze und den Urlaubsplan nach 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. 2 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer/innen - im Folgenden Mitarbeiter/innen genannt - des CeBeeF Frankfurt e. V. i. S. d. 5 Abs. 1 BetrVG. Für die Mitarbeiter/innen günstigere einzelvertragliche Regelungen gehen vor.

2 3 Begriffsbestimmungen / Allgemeine Grundsätze (1) Unter dem Begriff Urlaub sind im Folgenden der Erholungsurlaub, der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, Zusatzurlaub (z.b. für Schichtarbeit oder Nachtarbeit) und Sonderurlaub (unbezahlter Urlaub) zu verstehen. (2) a) Der Urlaubsanspruch bezieht sich immer auf das Urlaubsjahr. Ein Urlaubsjahr ist immer ein Kalenderjahr. b) Der Anspruch auf Zusatzurlaub (z.b. für Schichtarbeit oder Nachtarbeit) kann erst nach dem eines Jahres abschließend ermittelt werden. Zusatzurlaub kann deshalb noch bis zum des Folgejahres genommen werden. Der für die Jahre 2012 und 2013 angefallene Zusatzurlaub kann bis genommen werden. c) Im Einzelfall kann über 28 TVöD hinaus nach begründetem Antrag unbezahlter Urlaub vom CeBeeF gewährt werden. d) Um den Erholungszweck des Urlaubes zu gewährleisten, soll der Erholungsurlaub zusammenhängend genommen bzw. gewährt werden. Der/die Mitarbeiter/in kann einen zusammenhängenden Erholungsurlaub von mindestens drei Wochen nehmen. e) Die Vertretung urlaubsabwesender Mitarbeiter/innen ist durch den/die jeweilige/n Vorgesetzte/n zu regeln und sicherzustellen, der/die auch den Urlaubsvorplan erstellt. f) Das dem Ende des Urlaubszeitraums angrenzende Wochenende ist arbeitsfrei zu planen. Das dem Urlaubzeitraum unmittelbar vorangehende Wochenende soll auf Antrag des/der Mitarbeiter/in arbeitsfrei geplant werden, wenn dem keine betrieblichen Belange oder Urlaubsansprüche anderer Mitarbeiter/innen entgegenstehen.

3 4 Urlaubsplanung (1) Die Urlaubsplanung für das folgende Kalenderjahr soll bis zum des Vorjahres abgeschlossen und den Mitarbeiter/innen bekannt gemacht worden sein. (2) Die Mitarbeiter/innen beantragen hierzu bis spätestens zum des Vorjahres ihren Urlaub für das Folgejahr. Sie bekommen zu diesem Zweck spätestens bis zum Urlaubsantragsformulare durch den CeBeeF zugesandt. Hierbei kann der gesamte Urlaubsanspruch beantragt werden. Wenn der/die Mitarbeiter/in dies nicht wünscht, können zwei Urlaubswochen aufgespart und dann im laufenden Kalenderjahr beantragt werden. Mitarbeiter/innen der AKJ sind nicht daran gehindert Urlaub auch für Zeiten außerhalb der hessischen Schulferien zu beantragen. Nicht im Rahmen der Jahresplanung beantragter Urlaub wird nachrangig behandelt. (3) Die Urlaubsplanung erfolgt für die Mitarbeiter/innen getrennt nach Abteilungen und Stabsstellen. (4) Der/die zuständige Vorgesetzte erstellt unverzüglich nach Vorlage der Urlaubsanträge nach dem einen Urlaubsvorplan im Rahmen der Bezugsgruppe. Referenzpunkt für die Urlaubsplanung ist der Bereich, in dem der/die Mitarbeiter/in zum Zeitpunkt der Vorplanung vorwiegend arbeitet/eingesetzt wird. (5) Ist nach Abgabe der Urlaubsanträge und Durchführung der Vorplanung absehbar, dass nicht allen Wünschen der Beschäftigten antragsgemäß entsprochen werden kann, so teilt der CeBeeF dies unverzüglich dem Betriebsrat mit. Er wird dem Betriebsrat hierzu bis spätestens zum die gesamte Urlaubsplanung zusammen mit einer Übersicht übergeben, welchen /

4 Urlaubswünschen mit welcher Begründung nicht entsprochen wurde. Die Betriebsparteien beraten sodann die Urlaubsplanung auf der Basis der beantragten Urlaubswünsche mit dem ernsthaften Ziel der Einigung. Kommt der Urlaubsplan mangels einer Einigung zwischen Betriebsrat und CeBeeF bis zum des Vorjahres nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Urlaubsplanung. (6) Mit der Bekanntgabe des Urlaubsplans ist dieser verbindlich. Der festgesetzte Urlaub gilt als bewilligt, ohne dass es einer weiteren Beantragung oder Bewilligung im Einzelfall bedarf. Die Bewilligung wird auf dem Formblatt "Urlaubsantrag" schriftlich niedergelegt, vom Vorgesetzten datiert und unterschrieben. (7) Der restliche Urlaub muss mindestens zwei Wochen vor Antritt auf dem Formblatt "Urlaubsantrag" schriftlich beim zuständigen Vorgesetzten beantragt werden. Hier ist bezogen auf den jeweiligen Urlaubszeitraum dem zeitlich früher eingegangenen Antrag anderer Mitarbeiter/innen der Vorrang zu gewähren, falls dem nicht dringende individuelle Belange entgegenstehen. Bereits genehmigte Urlaube haben ebenfalls Vorrang. Im Übrigen sind diese kurzfristigen Urlaubswünsche zu genehmigen, sofern dem keine Gründe im Sinne von 7 Abs. 1 Satz 1 BUrIG entgegenstehen. Falls der Urlaub nicht wie gewünscht gewährt werden kann, ist dies auf dem Formblatt "Urlaubsantrag" schriftlich zu begründen und dem/der Mitarbeiter/in binnen einer Woche nach Eingang des Urlaubsantrags schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt der Urlaub als genehmigt.

5 5 Änderung des Urlaubsplans (1) Ein genehmigter Urlaub kann nicht einseitig vom CeBeeF geändert werden. Die Änderung des Urlaubsplans bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Änderung des Urlaubsplans kann nur im Ausnahmefall bei Vorliegen von dringenden betrieblichen Notwendigkeiten erfolgen. Die betrieblichen Belange werden nur berücksichtigt, wenn sie keinen Aufschub dulden und sonst erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Betrieb oder Arbeitskollegen zu befürchten sind. Ein Personalmangel bzw. eine Personalfehlplanung stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar. (2) Der vorgenannte Absatz gilt ebenso für den arbeitgeberseitig veranlassten Abbruch bzw. die arbeitgeberseitig veranlasste Unterbrechung eines schon angetretenen Urlaubs. (3) Der CeBeeF trägt sämtliche Kosten, die dem/der Mitarbeiter/in durch eine arbeitgeberseitige Verschiebung eines bereits genehmigten Urlaubs oder durch den Widerruf bzw. die Unterbrechung eines schon angetretenen Urlaubs entstehen. (4) Reisebuchungen vor Genehmigung des Urlaubsantrags erfolgen auf eigene Gefahr. (5) Mitarbeiter/innen können aus dringenden persönlichen Gründen eine Änderung bereits genehmigter Urlaubszeiten beantragen. Der Antrag ist so früh wie möglich, spätestens zwei Wochen vor dem zu ändernden Urlaubszeitraum schriftlich zu stellen. Dem Antrag soll entsprochen werden, falls dem nicht bereits andere genehmigte Urlaube oder andere dringliche betriebliche Belange entgegenstehen. Führt die Stattgabe des Antrages zu einer Änderung des Urlaubsplans, bedarf dies keiner Zustimmung des Betriebsrates.

6 6 Vorrang-Regelung (soziale Gesichtspunkte) (1) Die Vorrang-Regelung wird jeweils abteilungs- bzw. stabsstellenbezogen angewendet. (2) Mitarbeiter/innen mit Kindern, die schulpflichtig sind oder eine/n Kindergarten/Kinderkrippe o.a. besuchen, haben während der Ferienzeiten der Schulen bzw. der Schließungszeiten der Kindertageseinrichtungen grundsätzlich Vorrang. Soweit aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht alle Mitarbeiter/innen mit solchen Kindern in diesen Zeiten den gesamten Urlaub nehmen können, kann Teilurlaub genommen werden, der eine aufeinanderfolgende Abwesenheit gleichrangiger Mitarbeiter/innen erlaubt. Soweit diese Mitarbeiter/innen im laufenden Jahr aus betrieblichen/dienstlichen Gründen keinen Sommerurlaub während der Ferienzeiten nehmen konnten, haben sie - sofern die Kinder noch schulpflichtig sind bzw. eine Kindertageseinrichtung besuchen - im darauffolgenden Jahr Vorrang. (3) Wer aus gesundheitlichen Gründen den Urlaub während einer bestimmten Jahreszeit nehmen will, kann den Urlaub im Rahmen der betrieblichen/dienstlichen Möglichkeiten und in Abstimmung der Belange anderer Mitarbeiter/innen den Urlaub in der gewünschten Jahreszeit erhalten. Der CeBeeF kann ein entsprechendes ärztliches Attest von dem/der Mitarbeiter/in verlangen. (4) Bei Teilzeitbeschäftigten ist der gleichzeitige Wunsch der Urlaubsgewährung bei anderen, dem CeBeeF ordnungsgemäß mitgeteilten weiteren Beschäftigungsverhältnissen zu berücksichtigen. Der CeBeeF kann entsprechende Nachweise/Belege des anderen Arbeitgebers vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterin verlangen. /

7 (5) Ist der/die Mitarbeiter/in verheiratet oder verpartnert und soll der Urlaub gemeinsam genommen werden, sind dem Ehegatten/Partner bei dessen Arbeitgeber bewilligte oder beantragte Urlaubszeiträume zu berücksichtigen. Der CeBeeF kann entsprechende Nachweise/Belege des anderen Arbeitgebers vom/von der Mitarbeiter/in verlangen. (6) Auszubildende und andere Beschäftigte in Aus- und Weiterbildung erhalten ihren Jahresurlaub nach Möglichkeit während der Berufsschulferien bzw. während der unterrichtsfreien Zeiten und zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung und Prüfungsteilnahme. (7) Die vorstehenden Vorrangregelungen stehen untereinander gleichrangig nebeneinander. 7 Erkrankung während des Urlaubs Im Falle der Erkrankung während des Urlaubs ist, sofern die Erkrankung nicht nachweisbar über das Urlaubsende hinaus fortbesteht, die Arbeit zu dem vor dem Urlaub festgelegten Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Soweit die Erkrankung während des Urlaubs ordnungsgemäß angezeigt und bescheinigt wurde, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet; das gilt nicht in den Fällen unbezahlten Urlaubs. 8 Weitere Informationsrechte des Betriebsrats (1) Der Betriebsrat erhält zum eine schriftliche, personenbezogene Aufstellung der zum bestehenden Resturlaubsbestände. (2) Alle individuellen Urlaubsanträge einzelner Mitarbeiter/innen außerhalb des jährlichen Urlaubsplans, über die keine Einigung erreicht werden kann, sind dem Betriebsrat durch den CeBeeF unverzüglich vorzulegen.

8 9 Konfliktlösung (1) Kann in Fragen der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs einzelner Mitarbeiter keine Einigung zwischen dem/der Mitarbeiter/in und dem CeBeeF erzielt werden, kann der/die Mitarbeiter/in den Betriebsrat hinzuziehen. Der Betriebsrat nimmt daraufhin unverzüglich Kontakt mit dem Ce BeeF auf, mit dem Ziel eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. (2) Kommt eine einvernehmliche Lösung über die zeitliche Lage des Urlaubs zwischen Betriebsrat und dem CeBeeF nicht zustande, können der Betriebsrat und/oder der CeBeeF die Einigungsstelle zur Klärung über die zeitliche Lage des Urlaubs anrufen. Die individualrechtliche Durchsetzung der Rechte der Beschäftigten bleibt hiervon unberührt. (3) Die nach den vorstehenden Regelungen und nach 4 Abs. 5 zuständige Einigungsstelle besteht neben dem/der unparteiischen Vorsitzenden aus jeweils zwei Beisitzer/innen pro Seite. Der/die unparteiische Vorsitzende muss ein/e (ehemalig oder aktiv) Richter/in der Arbeitsgerichtbarkeit sein und wird abwechselnd von den Betriebsparteien benannt. Das Recht der ersten Benennung liegt beim Betriebsrat. 10 Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist mit den gesetzlichen Fristen kündbar und gilt bis zum Abschluss einer entsprechenden neuen Betriebsvereinbarung weiter. Frankfurt am Main, den.... ä.

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