Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Dr. Bernhard Lasotta u. a. CDU.

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Dr. Bernhard Lasotta u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Sicherstellung der Gesundheitsuntersuchung von Flüchtlingen durch das Land Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Erkenntnisse sie über das Auftreten von Infektionskrankheiten in Syrien und den benachbarten Staaten Klein- und Vorderasiens sowie in Afghanistan, Eritrea, Somalia und den Westbalkanstaaten hat; 2. welche Bestimmungen, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes sowie der Internationalen Gesundheitsvorschriften, Anwendung auf den Betrieb der bestehenden und künftig geplanten Landeserstaufnahmestellen und den diesen zugeordneten Notunterkünften in Baden-Württemberg finden; 3. welche globalen, europaweiten, nationalen oder Landesstandards für die Untersuchung neu in der Landeserstaufnahmestelle eintreffender Personen bestehen; 4. ob bislang stets sämtliche erforderlichen körperlichen und psychischen Untersuchungen bei diesen Personen in jedem Einzelfall vorgenommen und abgeschlossen wurden, bevor deren Pflicht zum Aufenthalt in der Landeserstaufnahmestelle gemäß 47 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geendet hat; 5. für den Fall, dass die vorgenannten Untersuchungen nicht vorgenommen bzw. abgeschlossen wurden, in wie vielen Einzelfällen dies unterblieb und jeweils aus welchem Grund; 6. ob die kommunalen Gesundheitsämter aus Anlass der Zuweisung ggf. über das Fehlen einzelner oder aller Untersuchungen informiert wurden bzw. werden; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. in welcher Weise die Vornahme von Untersuchungen durch kommunale Stellen vom Land erstattet bzw. welche Ausstattung hierfür landesseitig zur Verfügung gestellt wird; 8. wie viel Personal und welche medizinischen Geräte bzw. Hilfsmittel für die körperliche und psychische Untersuchung dieser Personen auf Landesebene (je Landeserstaufnahmeeinrichtung bzw. dieser zugeordneter Notunterkunft) jeweils in den Jahren 2011, 2012, 2013 und gegenwärtig zur Verfügung stehen; 9. ob bzw. in welchem Ministerium die Gesundheitsvorsorge und -untersuchung auf Ebene der Landesregierung gebündelt bzw. wo diese koordiniert wird; 10. ob sie bei der Planung der neu zu schaffenden Unterbringungsmöglichkeiten (einschließlich Notunterkünfte) auch Reserveplätze für den Fall der Feststellung einer Infektionskrankheit in einer Erstaufnahmestelle eingeplant hat Dr. Lasotta, Dr. Engeser, Deuschle, Gurr-Hirsch, Paal, Schütz, Teufel CDU Begründung Nach Erkenntnissen des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) wurde bereits im Jahr 2013 in den Anrainerstaaten Syriens mit Bezug auf die dort einreisenden Flüchtlinge festgestellt, dass Verletzungen, psychische Erkrankungen, übertragbare Krankheiten (u. a. Atemwegserkrankungen, Diarrhoe, Haut- und Augenkrankheiten) und auch langwierige, behandlungsintensive Erkrankungen wie Diabetes, Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen immer häufiger diagnostiziert werden. Der Antrag dient der Klärung der Frage, ob die Landesregierung zum Schutz der Flüchtlinge (zunächst begrenzt auf die zahlenmäßigen Hauptherkunftsländer laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für September 2014), des Personals und der Bevölkerung eine zeitnahe und vollständige Gesundheitsuntersuchung sicherstellt bzw. inwieweit diese Landesaufgabe den in der Folgeaufnahme zuständigen Kommunen faktisch zukommt. Stellungnahme Mit Schreiben vom 19. November 2014 Nr /15/5980 nimmt das Minis - terium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Erkenntnisse sie über das Auftreten von Infektionskrankheiten in Syrien und den benachbarten Staaten Klein- und Vorderasiens sowie in Afghanistan, Eritrea, Somalia und den Westbalkanstaaten hat; Das Landesgesundheitsamt (LGA) führt regelmäßig bzw. anlassbezogen epidemiologische Ermittlungen zum Auftreten von Infektionskrankheiten durch. Untersuchungen und Bewertungen werden unter Einbeziehung internationaler und na- 2

3 tionaler Informationsquellen durchgeführt. Ebenso erfolgt im Rahmen einer wöchentlichen Telefonkonferenz des Robert Koch-Institutes ein Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern zu nationalen und internationalen Infektionsgeschehen. Im Rahmen der nationalen Infektionsüberwachung nach Infektionsschutzgesetz werden im LGA Meldungen zu importierten Infektionskrankheiten täglich erfasst und bewertet. Werden neue Erkenntnisse zu Infektionskrankheiten gewonnen, werden diese, sofern geboten, unverzüglich mit dem Sozialministerium kommuniziert und erforderlichenfalls weitere Ermittlungen oder Maßnahmen veranlasst. Erkenntnisse zum Infektionsgeschehen in den genannten Ländern beziehungs - weise Regionen werden auf der Grundlage der weltweiten Erfassung von Infek - tionsdaten insbesondere durch die WHO (World Health Organization) bereitgestellt. Danach wird in den genannten Ländern beziehungsweise Regionen ein breites Spektrum von übertragbaren Infektionskrankheiten von der unkomplizierten infektiösen Gastroenteritis bis hin zu hochkontagiösen und/oder lebensbedrohlichen Erkrankungen (z. B. virale hämorrhagische Fieber wie MERS CoV [Middle East respiratory syndrome coronavirus], Krim-Kongo-, Hantaan- sowie Gelbfieber, Brucellose und Milzbrand) beobachtet. Aufgrund der spezifischen Eigenschaften der Infektionskrankheiten wie Übertragungsweg (Gelbfieber ist beispielsweise nicht von Mensch zu Mensch übertragbar) und Inkubationszeiten sind der Import und das Infektionsrisiko durch Flüchtlinge für die Bevölkerung in Deutschland für verschiedene Infektionskrankheiten jedoch als unwahrscheinlich einzuschätzen. Von besonderer Bedeutung ist die Tuberkulose, wobei die Inzidenz (Zahl der Neuerkrankungen pro Jahr) mit fünf Fällen pro Einwohnern in Jordanien und 340 Fällen pro Einwohnern in Afghanistan eine große Streubreite aufweist. Aufgrund ihrer hohen Ansteckungsfähigkeit sind daneben Masern und Mumps- Erkrankungen bedeutsam, die im Jahr 2013 in Bosnien-Herzegowina (7881 Mumps-Fälle), Afghanistan (2787 Masern-Fälle), Eritrea (2350 Fälle), Somalia (1952 Masern-Fälle) und Türkei (2730 Mumps-Fälle) in größeren Fallzahlen auftraten. Im Hinblick auf eine mögliche Einschleppung von Polio spielen ebenfalls einige der genannten Länder eine Rolle. So gelten laut WHO aktuell neben den drei Endemieländern Pakistan, Afghanistan und Nigeria die Staaten Syrien, Irak, Kamerun, Äquatorial Guinea, Äthiopien, Somalia und Israel nicht als Polio-frei. 2. welche Bestimmungen, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes sowie der Internationalen Gesundheitsvorschriften, Anwendung auf den Betrieb der be - stehenden und künftig geplanten Landeserstaufnahmestellen und den diesen zugeordneten Notunterkünften in Baden-Württemberg finden; Zweck der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Vorbeugung von übertragbaren Krankheiten beim Menschen, die frühzeitige Erkennung von Infektionen sowie die Verhinderung einer Weiterverbreitung von Infektionen. Das IfSG enthält Normen für den Aufenthalt und die Unterbringung von Flüchtlingen in Landeserstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften. Hier geht es insbesondere um Regeln über die Einhaltung der Infektionshygiene nach 36 IfSG (Erstellung eines Hygieneplans, Untersuchung auf ansteckungsfähige Lungentuberkulose). Darüber hinaus finden die Regelungen zur Verhütung ( 16 ff. IfSG) und Bekämpfung ( 24 ff. IfSG) übertragbarer Krankheiten, die behörd - liche Maßnahmen und Überwachungsaufgaben der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden formulieren, Anwendung. Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 2005) finden ihren Zweck und Anwendungsbereich in der Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten und der Einleitung notwendiger Gesundheitsschutzmaßnahmen auf eine Art und Weise, die den Gefahren für die öffentliche Gesundheit entspricht und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet (Artikel 2 IGV 2005). Insofern enthält das IGV- Durchführungsgesetz (IGV-DG) entsprechende Rechtsvorschriften zum Luftverkehr sowie See- und Binnenschifffahrtsverkehr. Soweit in einer baden-württem- 3

4 bergischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge oder einer Notunterkunft bzw. Gemeinschaftsunterkunft ein Ereignis von internationaler Tragweite im Sinne der IGV 2005 vorliegen sollte, würden die entsprechenden Maßnahmen gemäß IfSG in Verbindung mit IGV-DG durchgeführt (Meldung nach 12 IfSG, Maßnahmen nach 16 ff., 24 ff. IfSG). 3. welche globalen, europaweiten, nationalen oder Landesstandards für die Untersuchung neu in der Landeserstaufnahmestelle eintreffender Personen bestehen; Im Rahmen dieses Antrags wird davon ausgegangen, dass mit dem Begriff Untersuchung die Gesundheitsuntersuchung nach 62 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zu verstehen ist. Diese zielt nur auf übertragbare Krankheiten ab und umfasst eine ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsor - gane. Bezüglich psychischer Erkrankungen oder chronischer Erkrankungen wird verwiesen auf die Ausführungen zur Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen in Baden-Württemberg in Drucksache 15/4595. Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind nach 62 AsylVfG verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt. Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Gesundheitsuntersuchung umfasst die in Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zum Vollzug des 62 AsylVfG vom 29. Mai 2007 (GABl. 2007, S. 434; VwV 62 AsylVfG) genannten Untersuchungen. Hierzu gehören stets eine allgemeine, orientierende körperliche Untersuchung ( Inaugenscheinnahme ) sowie eine Untersuchung auf eine behandlungsbedürftige Tuberkulose der Atmungsorgane. Hinzu kommen für einzelne Personengruppen bestimmter Herkunftsländer bzw. Kinder und Jugendliche Untersuchungen auf Parasitosen, Blutuntersuchung auf Hepatitis B oder Untersuchungen auf Lues- Antikörper, soweit epidemiologische Erkenntnisse dies anzeigen. Über Standards auf globaler, europäischer oder nationaler Ebene liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 4. ob bislang stets sämtliche erforderlichen körperlichen und psychischen Untersuchungen bei diesen Personen in jedem Einzelfall vorgenommen und abgeschlossen wurden, bevor deren Pflicht zum Aufenthalt in der Landeserstaufnahmestelle gemäß 47 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geendet hat; 5. für den Fall, dass die vorgenannten Untersuchungen nicht vorgenommen bzw. abgeschlossen wurden, in wie vielen Einzelfällen dies unterblieb und jeweils aus welchem Grund; Die Aufgabe der Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach 62 AsylVfG einschließlich der Röntgenuntersuchung nach 36 Absatz 4 IfSG erfolgt durch die Amtsärztinnen und Amtsärzte, in deren Dienstbezirk eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge eingerichtet ist gemäß Ziffer 1 VwV 62 AsylVfG. Ergeben sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme und der Anamneseerhebung Hinweise auf akute Erkrankungen körperlicher oder psychischer Art, leiten die Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes die Flüchtlinge an die örtlich vorhandenen medizinischen Versorgungsstrukturen weiter. Als erste Anlaufstelle stehen in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Karlsruhe Krankenschwestern und ärztliche Sprechstunden zur Verfügung. Erforderlichenfalls wird an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder Kliniken überwiesen. Die orientierende körperliche Untersuchung findet in der Regel vollständig während des Aufenthalts in der LEA statt. Aufgrund des extremen Anstiegs der Flüchtlingszahlen hat das Sozialministerium in Abweichung von der VwV 62 AsylVfG für die Zeiträume vom 21. September 2012 bis 11. Februar 2013, vom 30. Juli 2013 bis 17. Februar 2014 und vom 15. August 2014 bis November 2014 verfügt, dass Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Herkunftsländern, bei de- 4

5 nen erfahrungsgemäß das Tuberkuloserisiko niedrig ist, die LEA zunächst ohne Röntgenuntersuchung verlassen und von den Gesundheitsämtern in den aufnehmenden Stadt- und Landkreisen radiologisch untersucht werden. Im Zeitraum vom 21. September 2012 bis 11. Februar 2013 wurde auch die orientierende körperliche Untersuchung in den Stadt- und Landkreisen durchgeführt. Durch deut - liche Erhöhung des Personaleinsatzes beim Gesundheitsamt Karlsruhe konnte die orientierende körperliche Untersuchung in den Folgejahren vollständig in der LEA Karlsruhe durchgeführt werden. Bezüglich der Röntgenuntersuchungen konnte der jährliche Zuwachs an Flüchtlingen trotz Steigerung der Röntgenkapazitäten in Karlsruhe im Hinblick auf eine zeitnahe Durchführung der Röntgenuntersuchung nicht vollständig abgefangen werden, sodass auch in den Folgejahren eine teilweise Verlagerung der Röntgenuntersuchungen auf die Stadt- und Landkreise erforderlich war. Von Seiten der örtlichen Gesundheitsämter wurde die Durchführung der Röntgenuntersuchung zeitnah sichergestellt und nachgeholt. Hintergrund und Auslöser der zeitweiligen Abweichung von der VwV 62 AsylVfG war der erfahrungsgemäß und tatsächlich erhebliche Platzbedarf in der LEA im letzten Jahresdrittel. Durch die teilweise Übertragung der Röntgenuntersuchungen auf die Stadt- und Landkreise konnte die Verweildauer der Flüchtlinge in der LEA reduziert und so die Aufnahmekapazität kurzfristig erhöht werden. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 hat das Sozialministerium eine schrittweise Rücknahme der von der VwV 62 AsylVfG abweichenden Regelung mit dem Ziel der vollständigen Durchführung der Röntgenuntersuchungen durch das für die Gesundheitsuntersuchung zuständige Gesundheitsamt Karlsruhe verfügt. Die Rückkehr zum Normalverfahren (vollständige Durchführung der Röntgenuntersuchungen an den LEA-Stand - orten Karlsruhe und Meßstetten) soll spätestens dann abgeschlossen sein, wenn die LEA Meßstetten ihren Vollbetrieb aufgenommen hat. Die Anzahl der in den einzelnen Zeiträumen von den abweichenden Regelungen jeweils betroffenen Asylbewerber und Asylbewerberinnen wurde nicht erfasst, insofern können keine entsprechenden Zahlen angegeben werden. 6. ob die kommunalen Gesundheitsämter aus Anlass der Zuweisung ggf. über das Fehlen einzelner oder aller Untersuchungen informiert wurden bzw. werden; Bei der Verlegung in die Stadt- und Landkreise wird den Städten und Landratsämtern mitgeteilt, welche Untersuchungsschritte in der LEA bereits erfolgt sind und welche gegebenenfalls noch ausstehen. Seit März 2013 werden grund - sätzlich keine Flüchtlinge ohne orientierende körperliche Untersuchung in der LEA durch ärztliches Personal des Gesundheitsamtes in die Stadt- und Landkreise verlegt. Lediglich die Röntgenuntersuchungen wurden bei Staatsangehörigen aus bestimmten Herkunftsländern mit sehr geringem TBC-Risiko vorübergehend in den Stadt- und Landkreisen durchgeführt. Die unteren Aufnahmebehörden und die Gesundheitsämter in den Stadt- und Landkreisen wurden darüber informiert und verfahren entsprechend. 7. in welcher Weise die Vornahme von Untersuchungen durch kommunale Stellen vom Land erstattet bzw. welche Ausstattung hierfür landesseitig zur Verfügung gestellt wird; Es handelt sich bei der Durchführung der Gesundheitsuntersuchung um eine Dienstaufgabe des jeweils zuständigen Gesundheitsamts als untere Verwaltungsbehörde im Sinne der VwV 62 AsylVfG. Insofern tragen die Landkreise gemäß 52 Absatz 2 Landkreisordnung die unmittelbaren und mittelbaren sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde. Wie für andere Dienstaufgaben der unteren Verwaltungsbehörden in den Kreisen, erhalten die Kreise als untere Gesundheitsbehörde für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe einen Ausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG). Der kommunale Finanzausgleich für die Aufgabenwahrnehmung durch die Gesundheitsämter folgt aus 11 Absatz 4 FAG und deckt die Aufwendungen der Kreise für Personal- und Sachmittel mit Ausnahme der Personalmittel für die Stellen im (vergleichbaren) höheren Dienst (ärztliches Personal des Landes) in den Gesundheitsämtern ab. 5

6 8. wie viel Personal und welche medizinischen Geräte bzw. Hilfsmittel für die körperliche und psychische Untersuchung dieser Personen auf Landesebene (je Landeserstaufnahmeeinrichtung bzw. dieser zugeordneter Notunterkunft) jeweils in den Jahren 2011, 2012, 2013 und gegenwärtig zur Verfügung stehen; Für die Untersuchung gem. 62 AsylVfG stehen dem Landratsamt Karlsruhe von Seiten des Landes 1,0 Arztstelle und über den kommunalen Finanzausgleich 1,0 Stelle nichtärztliches Personal zur Verfügung. Dieser Personalbestand reicht schon seit Längerem nicht mehr aus, um die Zahl der Gesundheitsuntersuchungen von Asylbewerbern und Flüchtlingen zu bewältigen. Das Landratsamt Karlsruhe Gesundheitsamt setzt insgesamt 2,0 Arztstellen sowie 5,0 Stellen nichtärztliches medizinisches und Verwaltungspersonal für die Untersuchungen ein. Das Personal musste aus anderen Aufgabenbereichen abgezogen werden. Zur Bewältigung des Rückstaus, der durch die vorübergehende Schließung der Erstaufnahme in Nordrhein-Westfalen und insbesondere Bayern im September entstanden war, wirkte und wirkt zusätzlich Personal aus anderen Gesundheitsämtern im Land bei den Gesundheitsuntersuchungen mit. Das Sozialministerium hat für das Gesundheitsamt Karlsruhe eine Arztstelle, das Landratsamt Karlsruhe zwei Stellen nichtärztliches medizinisches und Verwaltungspersonal ausgeschrieben, um die Durchführung der Gesundheitsuntersuchungen auch dauerhaft sicherstellen zu können. Für weitere LEA-Standorte wie Meßstetten und Ellwangen sind insgesamt noch weitere vier Stellen für ärztliches Personal (Stellenplan des Sozialministeriums) vorgesehen. 9. ob bzw. in welchem Ministerium die Gesundheitsvorsorge und -untersuchung auf Ebene der Landesregierung gebündelt bzw. wo diese koordiniert wird; Die Gesundheitsuntersuchung im Sinne des 62 AsylVfG, namentlich die Duldung einer ärztlichen Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane, ist wie bereits oben beschrieben von der allgemeinen medizinischen Gesundheitsversorgung bei Flüchtlingen zu unterscheiden. Das Sozialministerium ist als oberste Gesundheitsbehörde gemäß 2 Absatz 1 Nr. 1 Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG) in Verbindung mit 62 Absatz 1 AsylVfG fachlich zuständig für die Aufgabenwahrnehmung der unteren Gesundheitsbehörden in Baden-Württemberg. Bei der Gesundheitsuntersuchung handelt es sich um eine Dienstaufgabe der unteren Gesundheitsbehörden nach 2 Absatz 1 Nr. 3 ÖGDG in Verbindung mit der VwV 62 AsylVfG, sodass das Sozialministerium hierfür fachlich zuständig ist. Das Integrationsministerium stellt als oberste Aufnahmebehörde sicher, dass Asyl - suchenden eine medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Rahmen der regulären ambulanten und stationären medizinischen Versorgungsstrukturen zugänglich gemacht wird. 10. ob sie bei der Planung der neu zu schaffenden Unterbringungsmöglichkeiten (einschließlich Notunterkünfte) auch Reserveplätze für den Fall der Feststellung einer Infektionskrankheit in einer Erstaufnahmestelle eingeplant hat. Die LEA in Karlsruhe verfügt über dislozierte Unterbringungsmöglichkeiten, die insbesondere beim Auftreten von Infektionskrankheiten genutzt werden können. Neben den LEA en in Karlsruhe und Meßstetten sind weitere Einrichtungen an verschiedenen Standorten in Baden-Württemberg geplant. Die Verteilung auf mehrere Standorte hat u. a. den Vorteil, dass selbst bei vorübergehender Schließung einer Einrichtung wegen ansteckender Krankheiten die Aufnahme der Asylbewerberinnen und Asylbewerber in einer Einrichtung an einem anderen Standort gewährleistet ist. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren 6

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