Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsschutz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsschutz"

Transkript

1 Probezeit - Kündigungsschutz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Allgemeiner Kündigungsschutz 3. Besonderer Kündigungsschutz 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Abfallbeauftragter 4.2 AGG-Diskriminierung AGG-Diskriminierung Schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Menschen Treu und Glauben Treu und Glauben Treu und Glauben Vorverlagerung 4.10 Wartezeit Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber kann in der Regel nicht einfach drauflos kündigen. Die Arbeitnehmer haben Kündigungsschutz. Das ist zum einen der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG, zum anderen der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmer und Arbeitnehmergruppen. Paradebeispiel für besonderen Kündigungsschutz ist das Kündigungsverbot in 9 MuSchG. Der besondere Kündigungsschutz ist im Voraus unverzichtbar. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ihn selbst für eine Probezeit nicht außer Kraft setzen. Ebenso wenig lässt die Probezeit von sich aus besonderen Kündigungsschutz entfallen (Ausnahme: 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ). Das heißt: Die eigentlich erleichterte Kündigungsmöglichkeit während einer 6-monatigen Probezeit ist ausgeschlossen, wenn ein besonderer Kündigungsschutz greift. Der allgemeine Kündigungsschutz entsteht erst nach einer Mindestbeschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten. Außerdem gibt es ihn nur in Betrieben, die mehr als 5/10 Arbeitnehmer haben (s. dazu das Stichwort Kündigungsschutz - Allgemeines ). Der besondere Kündigungsschutz verlangt in der Regel nur ein besonderes persönliches Merkmal oder eine bestimmte Eigenschaft oder Funktion des Mitarbeiters. Er besteht unabhängig vom allgemeinen KSchG -Kündigungsschutz. 2. Allgemeiner Kündigungsschutz Arbeitnehmer haben den allgemeinen Kündigungsschutz, wenn sie länger als sechs Monate ( 1 Abs. 1 KSchG ) in einem Betrieb mit mehr als 5/10 Arbeitnehmern ( 23 Abs. 1 KSchG ) beschäftigt sind (wegen der Einzelheiten wird auf das Stichwort Kündigungsschutz - Allgemeines verwiesen) aok-business.de - PRO Online,

2 Während und mit Ablauf einer bis zu sechs Monate dauernden Probezeit kann kein allgemeiner Kündigungsschutz entstehen. Selbst dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis am letzten Tag der Probezeit gekündigt wird. Die Rohlinck & Stohns GmbH & Co. KG, ein überregional tätiger Konzertveranstalter, schließt mit Arbeitnehmer Ronald "Ron" Waldt einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Herr Waldt soll seine Tätigkeit am aufnehmen, die ersten sechs Monate seines Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Am kündigt die Rohlinck & Stohns GmbH & Co. KG Rons Arbeitsverhältnis mit 2-wöchiger Kündigungsfrist. Am ist sein Arbeitsvertrag zu Ende. Auch wenn er an diesem Tag länger als sechs Monate - s. 1 Abs. 1 KSchG - bei seinem Arbeitgeber war: Es kommt auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Und am war Herr Waldt noch nicht länger als sechs Monate beschäftigt. Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach Ablauf von sechs Monaten. Und da ist es egal, ob die Parteien eine längere Phase der Erprobung vereinbart haben. Die Rohlinck & Stohns GmbH & Co. KG sucht einen neuen Agenten, der junge Talente aufspüren, fördern und auf Tourneen begleiten soll. Der Job lässt sich nicht mal eben so machen. Und ob ein Solokünstler oder eine Band Erfolg hat, zeigt sich oft erst nach langen Monaten. Die Rohlinck & Stohns GmbH & Co. KG vereinbart daher mit ihrem neuen Agenten eine 12-monatige Probezeit. Das ist vom Ansatz her sicherlich gerechtfertigt, wenn Eignung und Leistung des Talentscouts erst nach einer längeren, über die 6-monatige Regelprobezeit hinausgehenden Erprobungsphase verlässlich festgestellt werden können. Nur: KSchG -mäßig bringen die 12 Monate der Rohlinck & Stohns GmbH & Co. KG keinen Vorteil. Ab dem ersten Tag des siebten Probemonats hat der neue Agent Kündigungsschutz - ob sein Arbeitgeber das will oder nicht. Der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt nur in den ersten sechs Monaten. Der Beginn des allgemeinen Kündigungsschutzes kann durch Parteivereinbarung nicht verhindert oder hinausgeschoben werden. 3. Besonderer Kündigungsschutz Während der allgemeine Kündigungsschutz eine bestimmte Betriebszugehörigkeit und Betriebsgröße verlangt, knüpft der besondere Kündigungsschutz oft nur an ein persönliches Merkmal. Die Rohlinck & Stohns GmbH & Co. KG stellt eine neue Telefonistin ein: Marianne Vehs-Fuhl. Ihr Arbeitsvertrag ist unbefristet, die "ersten sechs Monate gelten als Probezeit". Das Arbeitsverhältnis beginnt am Am kommt Marianne freudig erregt zu ihrem Vorgesetzten und sagt ihm, dass sie endlich schwanger sei, wo ihr Mann und sie doch so lange auf ein Kind gewartete haben: "Herzlichen Glückwunsch! Probezeit bestanden!". 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG sagt, dass "die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung" unzulässig ist. Und das gilt unabhängig von der Betriebsgröße, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Vereinbarung einer Probezeit. Der besondere Kündigungsschutz schließt es nicht aus, eine auf maximal sechs Monate befristete Probezeit zu vereinbaren - und das nicht nur mit den weiblichen Mitarbeitern, auch mit den männlichen aok-business.de - PRO Online,

3 Damit kommt man als Arbeitgeber erst gar nicht in die AGG -Diskriminierungsfalle. Natürlich greift der besondere Kündigungsschutz auch dann, wenn der Arbeitgeber während der Laufzeit des befristeten Probearbeitsverhältnisses kündigen will. Nur: Nach Ablauf der Befristung ist Schluss. Da nützt auch der besondere Kündigungsschutz nichts. Eine Besonderheit gibt es bei schwerbehinderten Arbeitnehmern : Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht für Schwerbehinderte, "deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht" ( 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ). Aber: "Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an" ( 90 Abs. 3 SGB IX ). Nach 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur Arbeitnehmer in den Betriebsrat wählbar, die dem Betrieb bereits sechs Monate angehören. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG - besonderer Kündigungsschutz für Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen - könnte daher bei Arbeitnehmern in der Probezeit keine Rolle spielen. Aber: 15 Abs. 3 und Abs. 3a KSchG gibt engagierten Arbeitnehmern - zum Beispiel den Einladern und den Wahlvorständen - in der Vorbereitungsphase besonderen Kündigungsschutz (s. dazu auch BAG, AZR 377/10 - Wahlbewerber). Die wenigen Beispiele besonderen Kündigungsschutzes machen bereits deutlich, dass Arbeitgeber diesen Punkt nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten. Vor jeder Kündigung, auch vor einer Kündigung in der Probezeit, muss geprüft werden, ob zu Gunsten des Arbeitnehmers besondere Kündigungsbeschränkungen greifen. Nur dadurch lassen sich im Kündigungsrechtsstreit böse Überraschungen vermeiden. Weitere Informationen zu diesem Thema werden in den Stichwörtern vermittelt. Kündigung - personenbedingt: besonderer Kündigungsschutz Kündigung - verhaltensbedingt: besonderer Kündigungsschutz 4. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Probezeit und besonderer Kündigungsschutz in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 4.1 Abfallbeauftragter Für einen betrieblichen Abfallbeauftragten gelten nach 55 Abs. 3 KrW-/AbfG die 55 ff. des BImSchG. Der Abfallbeauftragte hat nach 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG einen besonderen Kündigungsschutz und kann nicht ordentlich, sondern nur bei Vorliegen entsprechender Tatsachen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeit und die Bestellung zum Abfallbeauftragten, sind das zwar zwei einander ausschließende Regelungen, man kann jedoch nicht sagen, dass die Probezeitregelung vorrangig ist. Auch wenn es naheliegend ist, dass der Arbeitgeber die rechtlichen Folgen der Bestellung und damit die Einschränkung der Kündbarkeit übersehen hat: die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen ( LAG Baden-Württemberg, Sa 14/07 ). 4.2 AGG-Diskriminierung aok-business.de - PRO Online,

4 "1. Die Ausschließlichkeitsanordnung des 2 Abs. 4 AGG steht nicht einem Entschädigungsanspruch gem. 15 Abs. 2 AGG entgegen. Der Arbeitnehmer ist deshalb auch nicht gezwungen, zunächst Klage gegen eine diskriminierende Kündigung zu erheben. 2. Im Falle einer diskriminierenden Kündigung ist bei erheblicher Schwere der Diskriminierung eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitnehmers festzusetzen, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung von einem Monat nicht hätte wehren können" ( LAG Bremen, Sa 29/10 - Leitsätze - hier: Diskriminierung wegen des Merkmals ethnischer Herkunft und mangelhafter Deutschkenntnisse). 4.3 AGG-Diskriminierung - 2 Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, weiß der Arbeitgeber davon aber nichts, spricht weder die Kündigung während der Probezeit als solche noch das mehrwöchige Festhalten an dieser Kündigung für eine Diskriminierung der Mitarbeiterin wegen ihres Geschlechts. Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung nach eindeutiger Klärung der Schwangerschaftsfrage zurück und gibt er zudem im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht auch noch ein Anerkenntnis ab, steht auch das der Annahme einer Diskriminierung entgegen. Die Klage der Mitarbeiterin auf eine Entschädigung nach dem AGG hat insoweit keinen Erfolg. Zudem scheidet eine Diskriminierung wegen des Geschlechts hier bereits deswegen aus, weil der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft gar nichts wusste ( BAG, AZR 742/12 ). 4.4 Schwerbehinderte Menschen - 1 Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach den 85 ff. SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz. Nach 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX gilt dieser Kündigungsschutz aber nicht für Schwerbehinderte, deren "Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht". Diese Regelung greift unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und wie 1 Abs. 1 KSchG - 6-monatige Wartezeit bis zum Beginn des allgemeinen KSchG -Kündigungsschutzes - ohne Rücksicht auf die Art der geschuldeten Tätigkeit ( BAG, AZR 519/07 ). 4.5 Schwerbehinderte Menschen - 2 Auch wenn schwerbehinderte Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten nach 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX noch keinen besonderen Kündigungsschutz haben: Der Arbeitgeber muss dem Integrationsamt nach 90 Abs. 3 SGB IX die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von vier Tagen anzeigen. 90 SGB IX sieht allerdings für Verstöße gegen die Anzeigepflicht keine Sanktion vor. Die Missachtung der Informationspflicht führt damit nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, "sondern allenfalls zu Schadensersatzforderungen des Arbeitnehmers" ( LAG Berlin-Brandenburg, Sa 988/10 ). 4.6 Treu und Glauben BGB - Treu und Glauben - ist neben 1 KSchG nur in engen Grenzen anwendbar. "Umstände, die im Rahmen des 1 KSchG zu würdigen sind und die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen können, kommen als Verstöße gegen Treu und Glauben nicht in Betracht". So kann eine Kündigung nur dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie aus Gründen erklärt wird, die von 1 KSchG nicht erfasst werden. "Eine Kündigung, mit der der Arbeitgeber den Eintritt einer Erkrankung [während der Probezeit] eines Arbeitnehmers als solcher mit einer Kündigung maßregeln will, ist eine gegen Treu- und Glauben verstoßende unzulässige Benachteiligung" ( LAG Thüringen, Ta 55/07 ). 4.7 Treu und Glauben - 2 Wer keinen allgemeinen Kündigungsschutz hat, kann sich darauf berufen, dass seine Kündigung gegen Treu und Glauben, 242 BGB, verstößt. Aber: Der Arbeitnehmer ist hier in vollem Umfang für die von ihm aufgestellte Behauptung, die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben oder sei wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot nach 612a BGB unwirksam, darlegungs- und beweispflichtig. Bleibt er beweisfällig, verliert er den Prozess ( LAG Rheinland-Pfalz, Sa 261/07 ). 4.8 Treu und Glauben aok-business.de - PRO Online,

5 "1. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber am letzten Tag der Wartezeit nach 1 KSchG wenige Stunden vor Feierabend ausspricht, kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als treuwidrig angesehen werden. 2. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer aus einer ungekündigten Stellung heraus abgeworben wurde, lässt noch nicht den Schluss zu, dass die Parteien konkludent auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung in der Wartezeit nach 1 KSchG verzichten wollten. Das gilt selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer abgeworben wurde, um seinem neuen Arbeitgeber Zugang zu dem Markt zu verschaffen, der bisher allein von dem Altarbeitgeber des Arbeitnehmers bedient wurde. Lässt sich der Arbeitnehmer auf ein so motiviertes Arbeitsverhältnis ein, muss er die auf der Hand liegenden Risiken durch entsprechende Vertragsreglungen zu vermeiden versuchen" ( LAG Mecklenburg-Vorpommern, Sa 52/08 - Leitsätze). 4.9 Vorverlagerung Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es nicht verwehrt, "eine zeitliche Vorverlagerung des allgemeinen Kündigungsschutzes zu vereinbaren". Das muss nicht unbedingt ausdrücklich, das kann auch stillschweigend passieren. Vereinbaren die Parteien eine kurze, auf drei Monate angelegte Probezeit, hat das allein nicht zur Folge, "dass nach deren Ablauf der Kündigungsschutz vorzeitig eintritt". Das ist nur dann anders, wenn "vereinbart worden ist, dass der Kündigungsschutz früher beginnt". Ansonsten gilt in den ersten sechs Monaten der Grundsatz der Kündigungsfreiheit: "Zur Wirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit bedarf es nicht des Vorliegens von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen" ( LAG Rheinland-Pfalz, Sa 486/08 ) Wartezeit Arbeitnehmer bekommen nach 1 Abs. 1 KSchG erst dann den allgemeinen KSchG-Kündigungsschutz, wenn ihr Arbeitsverhältnis "in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat". Für die Berechnung der 6-monatigen Wartezeit gelten die 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB - nicht 193 (Fristende Feier-, Sams- oder Sonntag). Die Wartezeit beginnt in dem Zeitpunkt, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre wechselseitigen Pflichten begründen wollen - das ist in der Regel der Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit vertragsgemäß aufnehmen soll. Nicht die tatsächliche Arbeitsleistung entscheidet, sondern der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. "Der Zweck einer Erprobung des Arbeitnehmers steht nicht mehr uneingeschränkt im Vordergrund" ( BAG, AZR 1057/12 ) aok-business.de - PRO Online,

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutz - gesetzlicher

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutz - gesetzlicher Kündigungsschutz - gesetzlicher Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Mehrfacher Kündigungsschutz 2.1 Allgemeiner gesetzlicher Kündigungsschutz 2.2 Besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz 3. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsfrist

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsfrist Probezeit - Kündigungsfrist Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelung 3. Tarifliche Regelung 4. Vertragliche Regelung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung eines Praktikums? 5.2 Fristbeginn

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigung Probezeit - Kündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Kündigungsmöglichkeiten 3. Kündigungsbeschränkungen 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Arbeitsunfall 4.2 Evangelischer Pfarrer 4.3 Kündigungsausschluss

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Mitbestimmung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Mitbestimmung Probezeit - Mitbestimmung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen 3. Mitbestimmung bei der Einstellung zur Probe 4. Gestaltung des Arbeitsvertrags 5. Mitbestimmung

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigung - betriebsbedingt: Schwangerschaft

Inhaltsübersicht. Kündigung - betriebsbedingt: Schwangerschaft Kündigung - betriebsbedingt: Schwangerschaft Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Ausnahme 4. Mutterschutz und Kündigungsschutz 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 AGG-Diskriminierung 5.2 Doppelter Schutz

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Vereinbarung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Vereinbarung Probezeit - Vereinbarung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: Probezeit muss vereinbart werden 3. Ausnahme: Probezeit kommt automatisch 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 AGB-Kontrolle 4.2 Kündigungsfrist

Mehr

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsfrist

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsfrist Probezeit - Kündigungsfrist Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelung 3. Tarifliche Regelung 4. Vertragliche Regelung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung eines Praktikums? 5.2 Fristbeginn

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigung - betriebsbedingt: Kündigungsverbot

Inhaltsübersicht. Kündigung - betriebsbedingt: Kündigungsverbot Kündigung - betriebsbedingt: Kündigungsverbot Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Das absolute Kündigungsverbot des 613a Abs. 4 BGB 3.1 Kündigung wegen eines Betriebsübergangs 3.2 Kündigung

Mehr

Inhaltsübersicht. Praktikum - Kündigung

Inhaltsübersicht. Praktikum - Kündigung Praktikum - Kündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelung 3. Tarifliche Regelung 4. Vertragliche Regelung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung auf die Probezeit - 1 5.2 Anrechnung

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Grundlage 3. Anwendung des 102 Abs. 3 BetrVG auf Änderungskündigungen 3.1 1. Fall: Annahme des Änderungsangebots

Mehr

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Befristung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Befristung Probezeit - Befristung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der Regelfall: Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit 3. Die zweite Möglichkeit: Befristete Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Rechtliche Voraussetzungen 2.1 Positive Voraussetzungen 2.2 Negative Voraussetzungen 3. Rechtsprechungs-ABC 3.1 Auflösungsantrag

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub Probezeit - Urlaub Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehen von Urlaubsansprüchen 3. Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen 4. Minderung von Urlaubsansprüchen 5. Wegfall von Urlaubsansprüchen

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE

Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE Einseitige durch 1. Kündigung ( 620 II, 622, 623 BGB: ordentlich; 623, 626 BGB: außerordentlich) Vereinbarte durch Befristung bzw. Bedingung ( 620 III BGB i.v.m.

Mehr

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren Kündigungsfristen 2018 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun n 3. Verlängerte Kündigungsfristen bei einer

Mehr

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern 6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Probezeit

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Probezeit Kündigungsfristen - Probezeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Probezeitkündigung bei Auszubildenden 3. Probezeitkündigung bei Arbeitnehmern 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Befristung 4.2 Gleichbehandlung

Mehr

Brennpunkte Arbeitsrecht Irrtümer 10 (überraschende?) Erkenntnisse

Brennpunkte Arbeitsrecht Irrtümer 10 (überraschende?) Erkenntnisse Folie 1 Brennpunkte Arbeitsrecht 2013 10 Irrtümer 10 (überraschende?) Erkenntnisse Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Spezialisierungen: Arbeitsrecht

Mehr

C. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44

C. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Kündigung als Arbeitgeberrisiko 13 B. Kündigung durch den Arbeitgeber 20 I. Kein Arbeitsverhältnis - kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz 21 1. Vertrag mit

Mehr

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren Kündigungsfristen 2017 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren 3. Verlängerte Kündigungsfristen bei

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Verlängerung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Verlängerung Probezeit - Verlängerung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: keine Verlängerung möglich 3. Ausnahme: doch Verlängerung möglich 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Befristung - 1 4.2 Befristung - 2 4.3

Mehr

Berichte aus der Rechtswissenschaft. Cevat Gökhan Erbas

Berichte aus der Rechtswissenschaft. Cevat Gökhan Erbas Berichte aus der Rechtswissenschaft Cevat Gökhan Erbas Die Entwicklung des türkischen Kündigungsschutzrechts bis zur Neufassung und Rechtsvergleich des neuen türkischen Kündigungsschutzrechts mit dem deutschen

Mehr

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines

Mehr

Prüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG

Prüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG Prüfungsschemata I. Prüfungsschema einer ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung - Form 623 BGB - Vollmacht - Bedingung - Zugang 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag,

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis Inhaltsübersicht Vorwort Autor Abkürzungsverzeichnis V VI XIII 1. Krankheit in der Arbeitswelt 1 1.1 Fehlzeitentwicklung 1 1.2 Der Krankheitsbegriff im Arbeits- und Beamtenrecht 2 1.3 Verpflichtungen des

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutz - Kündigungsrücknahme

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutz - Kündigungsrücknahme Kündigungsschutz - Kündigungsrücknahme Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die Kündigungserklärung 3. Die Rücknahmeerklärung 4. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Befristung

Mehr

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Fristenberechnung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Fristenberechnung Probezeit - Fristenberechnung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Beginn der Probezeit 3. Unterbrechungen der Probezeit 4. Ende der Probezeit 5. Kündigungsfrist während der Probezeit 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Geltungsbereich des KSchG

Geltungsbereich des KSchG Geltungsbereich des KSchG Das Kündigungsschutzgesetz schützt nur Arbeitnehmer, 1 Abs. 1 KSchG deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate besteht, 1 Abs. 1 KSchG wenn

Mehr

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis

Mehr

NEWSLETTER - ARBEITSRECHT Juli 2017

NEWSLETTER - ARBEITSRECHT Juli 2017 NEWSLETTER - ARBEITSRECHT Juli 2017 Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für Juli 2017 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.. Auch in diesem Monat

Mehr

Das ArbG Düsseldorf hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe verneint.

Das ArbG Düsseldorf hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe verneint. - 1 - Vertragsstrafe wegen unterlassenem Dienstantritt Eine Vertragsstrafe wegen unterlassenem Dienstantritt ist erst verwirkt, wenn der Dienst nicht angetreten wird. Erscheint der Arbeitnehmer aufgrund

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung

Befristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge

Mehr

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74

Mehr

Kündigung während Krankschreibung wann ist sie zulässig?

Kündigung während Krankschreibung wann ist sie zulässig? Kündigung während Krankschreibung wann ist sie zulässig? Ein Ratgeberartikel von Ausgezeichnete Beratung von erfahrenen Anwälten Inhaltsverzeichnis advocado stellt sich vor... 3 1. Kündigung während der

Mehr

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand

Mehr

Arbeitsrecht aktuell Rechtsprechungsübersicht 2013 und beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v.

Arbeitsrecht aktuell Rechtsprechungsübersicht 2013 und beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Arbeitsrecht aktuell Rechtsprechungsübersicht 2013 und 2014 20. Mai 2014 beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Referent Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ralf Kaminski,

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigung - ordentliche: Arbeitnehmer

Inhaltsübersicht. Kündigung - ordentliche: Arbeitnehmer Kündigung - ordentliche: Arbeitnehmer Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Kündigungsgrund 4. Kündigungsausschluss 5. Rechtsfolgen bei Kündigungsmängeln 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Außerordentliche

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Der Arbeitgeber darf auch das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt kündigen, wenn seine Kündigung

Der Arbeitgeber darf auch das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt kündigen, wenn seine Kündigung Kündigung - betriebsbedingt: Schwerbehinderte Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Sozialauswahl 4. Besonderheiten nach dem SGB IX 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Aussetzung 5.2 Betriebliches Interesse

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen

Mehr

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der

Mehr

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky 19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.

Mehr

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von JA- Referendarskript 9 Arbeitsrecht Eine Anleitung für Klausur und Praxis von Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut und Ernst Schwindl Dozent

Mehr

Eine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt.

Eine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt. TK Lexikon Arbeitsrecht Befristetes Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht 1 Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Befristung HI941136 HI2330427 Grundsätzlich sind Befristungen nur rechtsgültig, wenn dafür ein

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Klageverzicht

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Klageverzicht Kündigungsschutzklage - Klageverzicht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei Klageverzicht 3. Einzelvertraglicher Klageverzicht 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Aufhebungsvertrag

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder

Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt Mitglieder des Betriebsrats Mitglieder der JAV ( 60 ff Mitglieder der Bordvertretung ( 115 Mitglieder

Mehr

6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87

6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87 Abkürzungen..................... 11 1. Allgemeines................. 13 1.1 Begriff und Inhalt der Kündigung........ 14 1.1.1 Inhalt der Kündigung............. 14 1.1.2 Zeitliche Bestimmung der Kündigung.......

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Aushilfen

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Aushilfen Kündigungsfristen - Aushilfen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Abgrenzung und Begriff 3. Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist 4. Dauer der Kündigungsfrist Information 1. Allgemeines Der Gesetzgeber

Mehr

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Dauer

Inhaltsübersicht. Probezeit - Dauer Probezeit - Dauer Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelungen 3. Tarifliche Regelungen 4. Vertragliche Regelungen 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Befristung 5.2 Bemessungsfaktoren 5.3 Doppelbefristung

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT.

DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT. Sachgrund Befristung, ohne DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT. Arbeitsvertrag nur für eine bestimmte Dauer Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Berechnung

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Berechnung Kündigungsfristen - Berechnung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Fristbeginn 3. Fristende 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Falscher Beendigungszeitpunkt 4.2 Klagefrist 4.3 Spätschicht 4.4 Starre Fristen 4.5

Mehr

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu

Mehr

Die Kündigung im Arbeitsrecht

Die Kündigung im Arbeitsrecht Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin 10., überarbeitete Auflage, 2004 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERUN WEIMAR DRESDEN Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff

Mehr

Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen

Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigung - personenbedingt: Unkündbarkeit

Inhaltsübersicht. Kündigung - personenbedingt: Unkündbarkeit Kündigung - personenbedingt: Unkündbarkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Das Problem "Unkündbarkeit" 3. "Unkündbarkeit" und personenbedingte Kündigungsgründe 4. Anforderungen an die außerordentliche

Mehr

Kündigung in Kleinbetrieben

Kündigung in Kleinbetrieben MERKBLATT Kündigung in Kleinbetrieben Ansprechpartner: Simon Alex Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-83 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigung - verhaltensbedingt: Mitbestimmung

Inhaltsübersicht. Kündigung - verhaltensbedingt: Mitbestimmung Kündigung - verhaltensbedingt: Mitbestimmung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Spezielle Anhörungsfragen bei einer verhaltensbedingten Kündigung 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Anhörungsfehler

Mehr

Die ordentliche Kündigung. Nr. 141/10

Die ordentliche Kündigung. Nr. 141/10 Die ordentliche Kündigung Nr. 141/10 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463

Mehr

RECHTSANWALTSKANZLEI DR. ZACHARIAS

RECHTSANWALTSKANZLEI DR. ZACHARIAS Kündigungsschutz im Arbeitsrecht Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht. Der wirtschaftlich schwächere Arbeitnehmer soll vor Willkür und wirtschaftlichem Ruin bewahrt werden. Denn wer eine Kündigung

Mehr

Inhaltsübersicht. Auskunftspflichten - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Auskunftspflichten - Allgemeines Auskunftspflichten - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff und Grundlagen 3. Immer berücksichtigen: Datenschutz 4. Rechtsfolgen der Nichterfüllung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Betriebsrat

Mehr

Individualarbeitsrecht. Arbeitsvertragsrecht

Individualarbeitsrecht. Arbeitsvertragsrecht Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht Teilgebiete des Arbeitsrechts Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Arbeitskampfrecht Tarifvertragsrecht Arbeitsvertragsrecht Arbeitsschutzrecht

Mehr

Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis

Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund 4., neu bearbeitete Auflage Luchterhand 2007 Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XI A.

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Arbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand

Arbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen 4 Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Inhaltsübersicht. Versetzung - Arbeitsentgelt

Inhaltsübersicht. Versetzung - Arbeitsentgelt Versetzung - Arbeitsentgelt Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Änderung des Arbeitsentgelts 3. Änderung des Arbeitsbereichs 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Auslandszulage 4.2 Entgeltabsenkung 4.3 Geringwertigere

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

3 Abs. 3 EFZG sagt: "Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses."

3 Abs. 3 EFZG sagt: Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses. Entgeltfortzahlung - Wartezeit Inhaltsübersicht 1. Die gesetzliche Regelung 2. Die Erfassung der Wartezeit 3. Die Dauer der Wartezeit 4. Die gesetzliche Alternative: Krankengeld 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

Mehr

Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro

Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Ein Vortrag von Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht I. Arbeitsvertragsgestaltung

Mehr

Befristung von Arbeitsverträgen

Befristung von Arbeitsverträgen Befristung von Arbeitsverträgen 1 Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende - Rechtliche Möglichkeiten für ein unbefristetes Arbeitsverhälnis Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches

Mehr

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

V. Kündigungsrecht II

V. Kündigungsrecht II V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 4. Anhörung der Mitarbeitervertretung 5. Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe

Mehr

IV. Kündigungsrecht I

IV. Kündigungsrecht I IV. Kündigungsrecht I 1. Begriff und Arten der Kündigung 2. Voraussetzungen der Kündigung 3. Die Kündigungserklärung 4. Besonderheiten 5. Besondere Kündigungsbeschränkungen 6. Kündigungsfrist 7. Soziale

Mehr