IV. Kündigungsrecht I

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1 IV. Kündigungsrecht I 1. Begriff und Arten der Kündigung 2. Voraussetzungen der Kündigung 3. Die Kündigungserklärung 4. Besonderheiten 5. Besondere Kündigungsbeschränkungen 6. Kündigungsfrist 7. Soziale Rechtfertigung Kündigungsgrund 8. Ordentliche Kündigung nach dem KSchG 9. Personenbedingte Kündigung 10. Verhaltensbedingte Kündigung 11. Abmahnung

2 Die Kündigung Begriff der Kündigung einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft sofort oder nach Ablauf einer Frist Kündigungsarten Ordentliche / Außerordentliche Kündigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer Frist oder sofort Änderungskündigung Kündigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Angebot eines neuen zu geänderten Bedingungen Teilkündigung unzulässig auf Beendigung bestimmter Teile des Arbeitsverhältnisses gerichtet Bedingte Kündigung grds. unzulässig Wirksamkeit ist abhängig von Eintritt eines bestimmten Umstandes

3 Voraussetzungen der Kündigung Kündigungserklärung Inhalt, Form, Vollmacht, Zugang Kündigungsgrund / soziale Rechtfertigung Personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt; wichtiger Grund isd 626 I BGB Kündigungsfrist gesetzliche 622 BGB, einzelvertragliche oder tarifvertragliche Beteiligung des Betriebsrates Kein Ausschluss der Kündigung Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Ausschluss, Befristung, Sonderkündigungsschutz Zustimmungsbedürftigkeit bei Schwangeren und Schwerbehinderten Verhältnismäßigkeit

4 Kündigungserklärung I Form Schriftlich, 623 BGB Inhalt Aus der Kündigungserklärung muss eindeutig erkennbar sein der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigungszeitpunkt Hinweis auf sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen Begründung grds. nicht erforderlich Kündigungsbefugnis, 174 BGB Die Kündigungserklärung kann auch durch Vertreter ausgesprochen werden

5 Kündigungserklärung II Zugang, 130 BGB Die Kündigungserklärung muss dem Kündigungsempfänger zugehen, d.h. er muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Beteiligung des Betriebsrates, 102 BetrVG Betriebsrat ist vor jeder Kündigung eines AN anzuhören unter Mitteilung der Gründe Betriebsrat kann Kündigung zustimmen, keine Stellungnahme abgeben oder widersprechen Folge eines Widerspruches: Nur bei ordentliche Kündigung: Weiterbeschäftigungsanspruch des AN, 105 V 1 BetrVG Anhörung des Arbeitnehmers grds. nicht erforderlich Ausnahme: Verdachtskündigung

6 Kündigungsfrist Gesetzliche Kündigungsfrist, 622 BGB Kündigung durch AN: immer 4 Wochen Kündigung durch AG: Länge bestimmt sich nach Dauer des Arbeitsverhältnisses Während der Probezeit (höchstens 6 Monate): 2 Wochen Gilt nicht für außerordentliche Kündigung diese ist fristungebunden Einzelvertragliche Kündigungsfrist Abweichung von den gesetzlichen Kündigungsfristen zu Gunsten des AN zulässig d.h. Verkürzungen der Fristen für Kündigungen durch Arbeitgeber grds. unzulässig Tarifvertragliche Regelungen Abweichung von den gesetzlichen Kündigungsfristen auch zu Ungunsten des AN zulässig Wurde im Arbeitsvertrag eine günstigere Frist für den AN vereinbart, so gilt diese

7 Besonderheiten Befristete Arbeitsverhältnisse = Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf grds. keine ordentliche Kündigung möglich, außer dies ist einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart Außerordentliche Kündigung ist möglich Kündigung vor Dienstantritt grds. möglich, wenn nicht vertraglich ausgeschlossen P: Beginn des Laufs der Kündigungsfrist Betriebsübergang, 613a IV BGB Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des Übergangs eines Betriebes oder Betriebsteils ist unwirksam

8 Besondere Kündigungsbeschränkungen Schwerbehinderte, 85 ff. SGB IX Kündigung durch AG bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes Betriebsrat, 15 KSchG Ordentliche Kündigung grds. unzulässig; außerordentliche weiterhin möglich Schwangerschaf/ Mutterschutz, 9 MuSchG Kündigung während der Schwangerschaft ist grds unzulässig; Ausnahme: Zustimmung durch zuständige Landesbehörde, 9 III MuSchG Elternzeit, 18 BEEG grds. ist Kündigung ab Verlangung der Elternzeit und währenddessen unzulässig Berufsausbilderverhältnis, 22 II BBiG; Wehr- oder Zivildienst, 2 ArbPlSchG; Mitglieder der Land- oder des Bundestages

9 Soziale Rechtfertigung der Kündigung - Kündigungsgrund Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung gesetzliche Grundlage außerhalb des KSchG nach dem KSchG 626 BGB Grund kein Grund erforderlich personenbedingt verhaltensbedingt betriebsbedingt wichtiger Grund aufgrund dessen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist

10 Ordentliche Kündigung nach dem KSchG Anwendbarkeit des KSchG, 1, 23 I 2 und 3 KSchG Mindestgröße des Betriebes, 23 I KSchG Einstellung des AN ab : Beschäftigung von mehr als 10 AN Einstellung des AN vor dem : Beschäftigung von mehr als 5 AN Wartezeit, 1 I KSchG Folge Arbeitsverhältnis muss bereits 6 Monate bestehen Wartezeit kann nicht verlängert werden, d.h. auch eine längere Probezeit als 6 Monate ändert nichts am Eintritt des Kündigungsschutzes Anwendbarkeit KSchG (+): für soziale Rechtfertigung der Kündigung (Wirksamkeit) bedarf es eines normierten Kündigungsgrundes, 1 II und III KSchG personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt Anwendbarkeit KSchG (-): keine Prüfung der sozialen Rechtfertigung, d.h. kein Kündigungsgrund erforderlich

11 Personenbedingte Kündigung Personenbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn AN aufgrund mangelnder Eignung oder persönlicher Fähigkeiten und Eigenschaften nicht die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt; erforderlich ist Negativprognose im Zeitpunkt der Kündigung, wonach AN seine Arbeitsleistung in Zukunft ganz oder teilweise nicht erbringen kann hierfür die AG beweispflichtig, d.h. Fehlzeiten und Mängel sollten genau dokumentiert werden es dadurch zu erheblicher Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen des AG kommt; keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf anderen Arbeitsplatz besteht und die Interessenabwägung zulasten des AN ausfällt.

12 Personenbedingte Kündigung Einzelfälle I Krankheit = jetzige und noch zu erwartende Fehlzeiten führen zu erheblicher betriebliche Beeinträchtigung, welche zu nicht mehr hinzunehmenden Belastung des AG führt. Unterscheidung von häufigen Kurzerkrankungen 1. Kündigungsgrund (+) wenn Beobachtungszeitraum mind. 2 Jahre und Fehlquote von mind. 25 % Langzeiterkrankungen 1. Kündigungsgrund (+) nur in Ausnahmefällen dauernder Arbeitsunfähigkeit 1. Kündigungsgrund (+) keine Darlegung einer Betriebsbeeinträchtigung erforderlich krankheitsbedingter Leistungsminderung Kündigungsgrund (+) nur bei erheblicher und nachhaltiger Leistungsminderung

13 Personenbedingte Kündigung Einzelfälle II Alkoholsucht ist als Krankheit anzusehen Fehlende Arbeitserlaubnis / Berufsausübungserlaubnis Entzug der Fahrerlaubnis Kündigungsgrund (+), wenn Arbeitsleistung ohne Führerschein nicht erbracht werden kann Straftaten außerhalb des dienstlichen Bereichs grds. Kündigungsgrund (-) Ausnahme: wenn Eignung im Hinblick auf Beruf entfällt

14 Verhaltensbedingte Kündigung Voraussetzungen Schuldhafte Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten durch den AN Negative Prognose Besteht Gefahr künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses? grds. vorherige Abmahnung erforderlich entbehrlich, wenn AN erkennen konnte, dass AG das Verhalten unter keinen Umständen hinnehmen wird Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (milderes Mittel) relevant nur bei arbeitsplatzbezogenem Verstoß Interessenabwägung in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile muss Kündigung billigenswert und angemessen erscheinen Darlegungs- und Beweislast trifft Arbeitgeber

15 Verhaltensbedingte Kündigung - Abmahnung Funktion und Inhalt Hinweisfunktion: Beanstandung der Leistungsmängel durch AG in deutlich erkennbarer Art und Weise (frist- und formfrei) Warnfunktion: Hinweis, dass im Wiederholungsfall Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet seien Voraussetzungen Abmahnungsberechtigter alle Vorgesetzten die Weisungsbefugt sind Schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten durch AN Bestimmtheit bei schweren Verstößen ist Abmahnung entbehrlich der oben genannte notwendige Inhalt muss eindeutig und bestimmt formuliert sein Zugang der Abmahnung beim AN Verhältnismäßigkeit ist nur bei ganz geringfügigen Verstößen nicht gegeben

16 Verhaltensbedingte Kündigung Einzelfälle I Verstoß gegen betriebliches Alkoholverbot Abgrenzung zu Alkoholabhängigkeit ( personenbedingter Grund wg. Krankheit) Anzeige gegen den AG ( Whiste-Blowing ) grds. muss AN vor Anzeige sich bei AG um Abhilfe bemühen Arbeitsunfähigkeit Vortäuschen und Androhung von Krankheit Arbeitsverweigerung Eigenmächtiger Urlaubsantritt

17 Verhaltensbedingte Kündigung Einzelfälle II Straftaten gegen den AG stellen ggf. auch wichtigen Grund für außerordentliche Kündigung dar Kündigungsgrund idr (-), wenn es sich um Straftat außerhalb des dienstlichen Bereichs handelt Konkurrenz- und Nebentätigkeit Schlecht- oder Minderleistung AN muss mit seiner Leistung erheblich hinter den Leistungen vergleichbarer Mitarbeiter zurück bleiben (mind. 30 %) und ausreichend Zeit und Unterstützung vom AG zur Leistungssteigerung erhalten sehr hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des AG Missbrauch von Kontrolleinrichtungen insb. Manipulation von Vorrichtungen zur Zeiterfassung

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