Gesamtkonzept Inklusive Schule

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1 Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.v. Landesverband Berlin I Heinrich-Heine-Str. 15 I Berlin Spastikerhilfe Berlin e.v. I Lindenstr I Berlin Gesamtkonzept Inklusive Schule Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Stand 25. Januar 2011) Stellungnahme der Lebenshilfe Berlin und Spastikerhilfe Berlin Zum derzeit vorliegenden Gesamtkonzept Inklusive Schule der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft nehmen die Lebenshilfe Berlin und die Spastikerhilfe Berlin wie folgt Stellung: Für die Lebenshilfe Berlin und die Spastikerhilfe Berlin stellt die Inklusion in allen gesellschaftlichen Bereichen eine unverzichtbare gesellschaftliche Aufgabe und zugleich eine immense Herausforderung dar. Die Inklusion im Bereich der vorschulischen und schulischen Bildung sehen wir als zwingend notwendige Voraussetzung für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit geistiger Behinderung in allen gesellschaftlichen Bereichen an. Die gesellschaftliche Akzeptanz von Inklusion insgesamt wird zunächst vor allem von der Qualität der Inklusion im Bereich Schule geprägt werden. Umso wichtiger ist es aus unserer Sicht, das Vorhaben Inklusive Schule auch unter aktiver Beteiligung der Behindertenvereine und verbände in hoher Qualität vorzubereiten und die zur Umsetzung des Konzepts zwingend erforderlichen personellen, räumlichen und säch-lichen Ressourcen sicherzustellen. Darüber hinaus benötigt die erforderliche sonder-pädagogische Aus- und Weiterbildung der Lehrer zeitlichen Vorlauf. Wir begrüßen es daher sehr, dass Frau Senatorin Sandra Scheeres bereits mehrfach klargestellt hat, dass diese große Schulreform nicht übers Knie gebrochen werden darf, sondern man sich für die II Seite 1 von 9

2 Überarbeitung des Konzepts Zeit nehmen und die Betroffenen einbeziehen müsse. Bei der Überarbeitung, aber auch bei der Umsetzung des Konzepts wollen wir uns im Interesse der Menschen mit geistiger Behinderung und Schwerstmehrfachbehinderung aktiv beteiligen. Allgemeines In dem vorliegenden Inklusionskonzept ist eine Veränderung der gesamten Pädagogik im Sinne einer tatsächlichen Inklusion, die zwingend erforderlich ist, nicht zu erkennen. Obwohl auf Seite 27 des Konzepts die Unterschiede zwischen Integration und Inklusion zutreffend beschrieben sind, stellt das Konzept lediglich auf eine Ausweitung der Integration ab. So ist beispielweise ein individualisiertes Curriculum für alle Schüler an keiner Stelle des Konzepts erwähnt. Rahmenlehrpläne müssen überarbeitet Unterrichtsmethoden grundlegend geändert werden. Die Möglichkeit der Erlangung eines Schulabschlusses darf nicht mehr aufgrund der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderschwerpunkts entfallen. Datenlage Das im Jahre 2011 veröffentlichte Konzept basiert auf Daten aus dem Schuljahr 2008/2009 (siehe Seiten 6 bis 8). Danach ist der Prozentsatz von Schüler/innen mit sonderpäda-gogischem Förderbedarf im Zeitraum zwischen 2003 und 2008 kontinuierlich von 5,92% auf 7,42% gestiegen. Gerade vor diesem Hintergrund ist es für ein Gelingen des Konzepts unerlässlich, aktuelle Daten heranzuziehen. Absenken der Förderquote Das auf Seite 9 als ein Ziel des Konzepts benannte administrative Absenken der Quote von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf von 7,39% im Schuljahr 2008/09 auf 6,5% ist aus unserer Sicht nicht mit der UN-BRK vereinbar. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf kann nicht wegdefiniert werden. Die Feststellung des Förderbedarfs eines Kindes darf nicht nach statistischen Zielvorgaben erfolgen, sondern muss allein die individuellen Bedarfe des Schülers mit dem Ziel der bestmöglichen Förderung berücksichtigen. Eine vordiagnostische Normierung der Förderquote wird unsererseits abgelehnt II Seite 2 von 9

3 Zentrale Diagnostik Das Bestreben, einheitliche Diagnostikverfahren und Diagnostikstandards mit dem Ziel größerer Ressourcengerechtigkeit über die Bezirksgrenzen hinaus zu erreichen, begrüßen wir ausdrücklich. Allerdings ist hierzu aus unserer Sicht keine zentrale Diagnostikstelle erforderlich. Stattdessen ist vor Ort eine sachgerechte Diagnostik nach einheitlichen Verfahren und Diagnostikstandards durchzuführen, bei der vorhandene funktionsfähige dezentrale Apparate und Strukturen genutzt werden sollen und ein enger Kontakt zum individuellen sozialen Umfeld, insbesondere den Eltern, der Kindertagesstätte, der Schule, Kinderärzten, Kinderpsychologen, Kinderpsychiater und Therapeuten sicherzustellen ist. Die bisherige Praxis der regionalen Diagnostik ist gekennzeichnet durch eine langjährige Vernetzung mit den regionalen Diensten, KJGD, KJPD, Jugendamt, Schulpsychologie, sozialpädiatrischen Zentren, Kliniken, usw.. Zu einer kompetenten Kind-Umfeld- Diagnostik sind diese Netzwerke sowie die genaue Kenntnis der regionalen Schullandschaft unverzichtbar. Die zentrale Diagnostik in der geplanten Form würde die derzeitig realisierte Beteiligung des Umfelds deutlich erschweren. Unterscheidung LES-schwerere Behinderungen Auch wenn nachvollziehbar ist, dass das Land Berlin allein aufgrund der auf Seite 21 des Konzepts dargestellten unterschiedlichen prozentualen Verteilung der einzelnen sonder-pädagogischen Förderschwerpunkte in Berlin die schnellsten und sichtbarsten Erfolge bei der Inklusion von Schüler/innen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Emotionale-soziale Entwicklung (LES) erzielen kann, ist die unterschiedliche Herangehensweise und Schwerpunktsetzung hinsichtlich der Inklusion der Förderschwerpunkte LES und der sogenannten schwereren Behinderungen aus unserer Sicht nicht mit Art. 24 UN-BRK vereinbar. Die Schwerpunktsetzung auf die Auflösung von Förderzentren für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Sprache und emotional-sozialer Entwicklung kann nur der erste Schritt in die richtige Richtung sein II Seite 3 von 9

4 Nach Art 24 Abs. 2e und Abs. 3c UN-BRK muss es für alle Menschen mit Behinderung möglich sein, den Lernort und die Lernumgebung frei zu wählen und diese Entscheidung jederzeit angepasst an die aktuelle Lebenssituation neu zu treffen (Art. 3a UN- BRK). Dies gilt auch für Schüler/innen mit sogenannten schwereren Behinderungen, als auch für Schüler/innen mit geistiger Behinderung und für schwerstmehrfachbehinderte Kinder. Die Ermittlung des Bedarfs von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an inklusiver Beschulung ist nicht nachvollziehbar. Auf welcher Grundlage in dem Konzept davon ausgegangen wird, dass von den derzeit an Förderzentren unterrichteten Schüler/innen mit sogenannten schwereren Behinderungen jeweils etwa 10 % künftig eine inklusive Beschulung wünschen, bleibt offen. Ein rein spekulativ ermittelter Bedarf von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an inklusiver Beschulung lässt jedoch befürchten, dass keine ausreichenden Ressourcen für diese Schüler/innen an den wohnortnahen Regel-schulen und Schwerpunktschulen bereitgestellt werden. Ein tatsächliches Wunschund Wahlrecht von Kindern mit geistiger Behinderung und ihren Eltern wird jedoch durch die mit dem hypothetisch angenommenen Bedarf verbundene Deckelung der Ressourcen nicht gewährleistet. Qualitativ hochwertiger Unterricht Gemäß Artikel 24 Abs. 2 b) UN-BRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen zu sichern. Mithin darf im Bereich der Schulbildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung künftig nicht mehr wie bisher nur auf die Angemessenheit abgestellt werden. Künftiger Maßstab muss vielmehr die bestmögliche Förderung von Menschen mit Behinderung, auch von Menschen mit geistiger Behinderung sein. Zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Bildung von Menschen mit Behinderung müssen verbindliche und individuell einklagbare Standards eingeführt werden, die das Konzept derzeit vermissen lässt. Dazu gehört insbesondere: II Seite 4 von 9

5 1. Es muss besonders qualifiziertes Lehrpersonal an allen Lernorten zur Verfügung stehen. 2. Es muss eine gleichberechtigte Teilnahme an allen Unterrichtsfächern gewährt werden. 3. Alle individuellen notwendigen Hilfsmittel und qualifizierten Assistenzkräfte müssen an allen Lernorten zur Verfügung stehen. 4. Bildungsangebote und -einrichtungen müssen sich so entwickeln, dass sowohl in der inklusiven Regelschule, als auch in der inklusiven Schwerpunktschule und in der Förderschule ein hochwertiger und unentgeltlicher Unterricht angeboten wird. Es müssen auch für Kinder mit geistiger Behinderung ein Rechtsanspruch auf den Besuch der allgemeinen Schule vor Ort und zugleich ein Rechtsanspruch auf die individuell optimale Lernumgebung bestehen. Die inklusive Schule muss auch für Schüler mit geistiger Behinderung die Regel sein, von der in individuellen Fällen auf ausdrücklichen Wunsch des Schülers sowie seiner Eltern abweichend die Förderschule gewählt werden kann. Ferner muss auch garantiert werden, dass jederzeit ein Wechsel zwischen inklusiver Schule und Förderschule und umgekehrt auf Wunsch des Schülers und seiner Eltern erfolgen kann. Personal Die im Konzept ab Seite 51 enthaltenen Ausführungen zu den Personalressourcen basieren auf der angestrebten, aus unserer Sicht unrealistischen Förderquote von 6,5 %. Für eine stabile Finanzierung des Personals für das Vorhaben Inklusion ist zwingend von der aktuellen, besser sogar von der realistisch zu erwartenden Förderquote auszugehen, die wohl deutlich über 7,5% liegen dürfte. An Regelschulen der Sekundarstufe 1 und 2 sind derzeit Sonderpädagogen entweder gar nicht oder nur vereinzelt vorhanden. Selbst an Sekundarschulen mit langjähriger Integrationserfahrung arbeiten nur wenige Sonderpädagogen/innen. Hier ist die flächendeckende Neueinstellung von Sonderpädagogen zwingend erforderlich II Seite 5 von 9

6 Schwerpunktschulen Die Einrichtung inklusiver Schwerpunktschulen als eine Form der inklusiven Regelschule für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird von uns ausdrücklich begrüßt. Durch die inklusiven Schwerpunktschulen können neben dem gemeinsamen Unterricht auch klassenübergreifende spezifische Förderangebote realisiert und Kommunikation in einer Gruppe mit vergleichbar Betroffenen ermöglicht werden, womit der sozialen Vereinzelung von Schüler/innen entgegengewirkt werden kann. Um einerseits die Wohnortnähe zu sichern, andererseits aber auch die derzeitige Übernachfrage nach solchen Schulen zu decken, wird die im Konzept noch nicht enthaltene, zwischenzeitlich aber bereits mehrfach verkündete Entscheidung, in jedem Berliner Bezirk mindestens eine Schwerpunktschule im Grundschulbereich und im Sekundarschulbereich zu schaffen, von uns begrüßt. Für den Bereich der Inklusion von Schülern mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung einschließlich der Inklusion von Schwerstmehrfachbehinderten wird die Qualität der Umsetzung der Inklusion in den Schwerpunktschulen maßgebend für die gesellschaftliche Akzeptanz sein. Wenn perspektivisch gesehen zu einem späteren Zeitpunkt ganz auf Förderschulen verzichtet werden soll, kann dies nur unter der Voraussetzung gut ausgestatteter Schwerpunktschulen funktionieren. Selbstverständlich dürfen die Schwerpunktschulen nicht die neuen Förderschulen werden. Gleichwohl müssen sie sich, was die räumlichen und sächlichen, aber auch die personellen Voraussetzungen angeht, im Verhältnis der Anzahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den derzeitigen Voraussetzungen von Förderschulen orientieren. Räumliche und sächliche Voraussetzungen der Schwerpunktschulen Die inklusiven Schwerpunktschulen müssen eine besondere räumliche Ausstattung erhalten. So sind zusätzliche Räume für Teilungsunterricht unabdingbar. Darüber hinaus müssen auch separate Ruheräume vorhanden sein, um Schülern mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bei Bedarf eine Rückzugsmöglichkeit zu bieten. Darüber hinaus müssen die inklusiven Schwerpunktschulen zum Zwecke der Gewähr II Seite 6 von 9

7 leistung des lebenspraktischen Unterrichts mit Lehrküchen und Hauswirtschaftsräumen sowie mit Werkstatträumen ausgestattet sein. In den inklusiven Schwerpunktschulen müssen entsprechend ausgestattete Räume für die Durchführung erforderlicher Therapien, insbesondere Physiotherapie und Logopädie vorhanden sein. Jede inklusive Schwerpunktschule für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung muss darüber hinaus über ein Förderpflegebad mit behindertengerechter Toilette, behindertengerechter ebenerdiger Dusche und Wickelliege verfügen. Ferner sind für Schüler, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, ein Fahrstuhl und ein Lifter unabdingbar. Vor dem Hintergrund, dass selbstverständlich auch schwerstmehrfachbehinderte Kinder Anspruch auf inklusive Beschulung haben, sind insbesondere die inklusive Schwerpunktschulen auch mit Liegeräumen, in denen bei Bedarf Pflegebetten bereitgestellt werden können, und mit Räumen, in denen Mattensituationen geschaffen werden können, auszustatten. Auch höhenverstellbare Tische in Klassenräumen sind vorzuhalten. Selbstverständlich sind die inklusiven Schwerpunktschulen mit modernem sonderpädagogischem Fördermaterial auszustatten. Klassenstärke an Schwerpunktschulen Bei inklusiver Beschulung in Schwerpunktschulen ist eine Klassengröße von 18 bis 21 Kindern zu gewährleisten, um auf die Bedürfnisse aller Kinder adäquat eingehen zu können. Sofern dies aufgrund besonderer Bedarfe für Schüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erforderlich ist, muss auch in der inklusiven Regelschule die Beschulung in einer Kleinklasse mit maximal 8 Schülern realisierbar sein. Die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt pro Klasse muss begrenzt werden auf 3, maximal 4 Schüler, bei Kleinklassen auf 2 Schüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt pro Klasse II Seite 7 von 9

8 Personal an Schwerpunktschulen An inklusiven Schwerpunktschulen muss eine durchgängige Doppelsteckung pro Klasse mit mindestens einem Sonderpädagogen gesichert sein, die durch pädagogische Unterrichts-hilfen, Schulhelfer/innen, Erzieher/innen, Sozialarbeiter/innen, Schulpsychologen/innen und Sonderpädagogen/innen, die Teil der Kollegien der Schulen sind, ergänzt werden. Die pauschale Zuerkennung von derzeit 8 sonderpädagogischen Förderstunden pro Schüler mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung pro Woche ist nicht ausreichend. Auch die derzeit geplante Ausstattung der inklusiven Schwerpunktschulen mit pädagogischen Unterrichtshilfen im Umfang von 1 VZE pro 5 bis 8 Schülern mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung - je nach Förderstufe -, ist nach den Erfahrungen der bisherigen anerkannten integrativ arbeitenden Schulen bei weitem nicht ausreichend. Hier sollte auf die Erfahrungen dieser Schulen zurückgegriffen werden. So ist beispielsweise die Fläming-Grundschule bei derzeit 6 integrativ arbeitenden Klassen mit insgesamt 12 pädagogischen Unterrichtshilfen, also durchschnittlich 2 pädagogischen Unterrichtshilfen pro Klasse ausgestattet. Auch dürfen auf keinen Fall die Schulen, die bereits jetzt integrativ arbeiten nach der Einführung des Konzepts schlechter gestellt sein, als derzeit bei der Umsetzung der Integration. Unabhängig von der geplanten Ausstattung der inklusiven Schwerpunktschulen mit pädagogischen Unterrichtshilfen muss zur Sicherstellung der pflegerischen und medizinischen Versorgung ein bedarfsgerechter Einsatz von Schulhelfern unabhängig von einer Budgetierung erfolgen. Ergänzende Betreuung an Schwerpunktschulen An inklusiven Schwerpunktschulen muss eine verlässliche ergänzende Betreuung mit qualifiziertem Fachpersonal auch für alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unabhängig von deren Alter und/oder der besuchten Klassenstufe gewährleistet sein. Berufsqualifizierende Lehrgänge II Seite 8 von 9

9 An den inklusiven Schwerpunktschulen im Sekundarbereich muss für Schüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung die Durchführung berufsqualifi-zierender Lehrgänge gewährleistet werden, da diese Voraussetzung für eine anschließende Inklusion im Arbeitsleben darstellen. Regionale Beratungs- und Kompetenzzentren Die aufzubauenden regionalen Beratungs- und Kompetenzzentren sind ausreichend mit multiprofessioneller Fachkompetenz (Sonderpädagogen, Schulpsychologen, Therapeuten, Sozialpädagogen) auszustatten, damit sie den hohen Bedarf an wirkungsvoller Unterstützung und Beratung und begleitender Diagnostik umsetzen können. Kostenneutralität Die Lebenshilfe Berlin und die Spastikerhilfe Berlin weisen darauf hin, dass die Umsetzung des Konzepts Inklusive Schule nicht unter der Forderung der Kostenneutralität realisierbar ist. Das Vorhaben muss seriös finanziert sein. Es darf nicht auf veralteten Daten und fiktiven Vorgaben einer Förderquote beruhen Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.v. Landesverband Berlin Spastikerhilfe Berlin e.v II Seite 9 von 9

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