Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch
|
|
- Lena Heintze
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fachtagung Wohnungseigentumsrecht Aktuelle WEG-Rechtsprechung Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1
2 Nutzung des Sondereigentums Der BGH als Kinderfeind? Die Mieterin M der Eigentumswohnung des E betreibt eine Kindertagespflegestätte und betreut regelmäßig mehr als 7 Kinder. Die Eigentümerin der direkt darunter liegenden Wohnung B be- klagt erhebliche Belästigungen. Die Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass die Nutzung der Wohnung zu anderen als zu Wohnzwecken der Zustimmung des Verwalters bedarf und mit Auflagen versehen werden kann. Weder M, noch E kümmern sich um die Zustimmung des Verwalters. Die ETV beschließt, die Nutzung zu untersagen schließlich klagt B auf Unterlassung. 2
3 Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v V ZR 204/11 Auch ohne ausdrücklichem Verbot in der Gemeinschaftsordnung ergibt sich aus der Nutzungszweckbestimmung in der Teilungserklärung, dass eine als Wohnung oder Eigentumswohnung deklarierte Sondereigentumseinheit grundsätzlich nur zu reinen Wohnzwecken genutzt werden darf. Aus der Bezeichnung von Räumen als Wohnungseigentum oder Wohnung folgt, dass das Wohneigentum zum Wohnen bestimmt ist und sich eine ordnungsmäßige Nutzung nach diesem Zweck zu richten hat. 3
4 Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v V ZR 72/09 Die Nutzung eines Wohnungseigentums als Wohnung bedeutet, dass die betreffende Sondereigentumseinheit in erster Linie der Nutzung als Lebensmittelpunkt des Eigentümers oder sonstigen Wohnungsnutzers dient. Der Begriff des Wohnens ist aber nicht allzu eng auszulegen. Nicht nur eine langfristige Nutzung ist gemeint; auch ein Feriengast oder Geschäftsreisender wohnt in einer angemieteten Wohnung, wenn eben auch nur kurz. Dass Kurzmieter weniger rücksichtsvoll seien, eine Sicherheitsgefahr darstellten oder die Eigenart der Wohnanlage änderten, könne nicht pauschal unterstellt werden. 4
5 Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v V ZR 204/11 Dabei stellt sich die Frage, ob im Rahmen einer Wohnnutzung nicht auch die Betreuung von Kleinkindern inbegriffen ist. Denn zum Wohnen gehört schließlich auch die Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe. 5
6 Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v V ZR 204/11 Allerdings kann auch eine abweichende Nutzung der Eigentumswohnung, sogar eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung, erlaubt sein. Dies setzt jedoch voraus, dass die abweichende Nutzungsart bei typisierender Betrachtungsweise keine größeren Störungen anderer Bewohner im Hause hervorruft, als die Störungen, die durch eine (erlaubte) Wohnnutzung ohnehin auftreten würden. 6
7 Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v V ZR 204/11 Dies muss indes nicht entschieden werden, wenn die Eigentümerversammlung zulässigerweise anstelle des Verwalters über die Erteilung einer Zustimmung zur abweichenden Nutzungsart entschieden und diese verweigert hat. 7
8 Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v V ZR 166/10 Haben die Wohnungseigentümer die Entscheidung über eine an sich von dem Verwalter gemäß Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung zu erteilende Zustimmung an sich gezogen und beschlossen, sie zu verweigern, sind sie und nicht der Verwalter für die Klage auf Erteilung der Zustimmung passivlegitimiert. Dies gilt auch dann, wenn sie den Verwalter durch Beschluss angewiesen haben, die Zustimmung selbst zu verweigern. 8
9 Nutzung des Sondereigentums BGH, Urt. v V ZR 204/11 Die Eigentümerversammlung hat somit zulässigerweise anstelle des Verwalters über die Erteilung einer Zustimmung zur abweichenden Nutzungsart entschieden und diese verweigert. Dieser Negativbeschluss entfaltet indes keine Sperrwirkung, so dass es dem Eigentümer unbenommen bleibt, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (gegebenenfalls unter Auflagen) zu beantragen. 9
10 Wohnungseigentümergemeinschaft Werdender Wohnungseigentümer auf ewig? Erwerber E kauft in einer noch zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage vom Bauträger mit Notarvertrag vom eine Eigentums- wohnung. Zu seinen Gunsten wird im Grundbuch am eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Am wird die Wohnung bezugsfertig von E abgenommen und E zieht ein. Hausgeld zahlt er keins. Als die Gemeinschaft ihn verklagt, wendet E ein, dass am der Erwerber B als weiterer Eigentümer im Grundbuch neben dem Bauträger eingetragen wurde. 10
11 Wohnungseigentümergemeinschaft BGH, Urt. v V ZR 196/11 Der Ersterwerber von Wohnungseigentum, zu dessen Gunsten auf der Grundlage eines wirk-. samen Erwerbsvertrags eine Auflassungsvor- merkung eingetragen ist, ist auch dann als werdender Wohnungseigentümer anzusehen, wenn er die Wohnung vor Entstehung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft erworben hat, auch wenn er den Besitz an der Wohnung erst nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangt und ist daher zur Zahlung des Hausgelds verpflichtet. 11
12 Teilnahmerecht Böse oder schlampig? Verwalter V lädt zur Eigentümerversammlung am ein. Dabei wird Eigentümer Q versehentlich nicht eingeladen. Nach 3 Monaten erhebt Q bei Gericht Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der in der Versammlung vom gefassten Beschlüsse. 12
13 Teilnahmerecht BGH, Urt. v V ZR 235/11 Die unterbliebene Ladung eines Wohnungs- eigentümers führt nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nich- tigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, etwa wenn der Woh- nungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll. Ein solcher Ausnahmefall liegt hingegen nicht vor, wenn die Ladung nur irrtümlich unterblieben ist. So verhält es sich hier. 13
14 Stimmrecht in der Eigentümerversammlung Es kann nur einen geben Die Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage bestimmt, dass sich jeder Eigentümer durch seinen Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Eigentümer vertreten lassen kann. Eigentümer E erteilt Verwalter V Vollmacht für die Eigentümerversammlung am In dieser Versammlung legt Eigentümer Q ebenfalls eine Vollmacht des E vor. Rechtslage? 14
15 Stimmrecht in der Eigentümerversammlung BGH, Urt. v V ZR 178/11 Bei der gebotenen nächstliegenden Ausle- gung der Bestimmung nach dem Wortlaut lässt sich der Regelung nicht entnehmen, dass aus dem beschränkten Kreis der als Vertreter in Betracht kommenden Personen stets nur eine zu bevollmächtigen ist. Die gleichzeitige Bevollmächtigung mehrerer Personen ist daher zulässig. 15
16 Stimmrecht in der Eigentümerversammlung BGH, Urt. v V ZR 178/11 Mehrere Bevollmächtige müssen sich untereinander einigen, wie abgestimmt wird, da lediglich eine Stimme, wenn auch durch mehrere, vertreten wird. Analogie zu 25 Abs. 2 S. 2 WEG: Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. 16
17 Stimmrecht in der Eigentümerversammlung Babylonische Verwirrung Die Gemeinschaftsordnung der WEG (10 Einheiten) regelt, dass für das Stimmrecht in der Versammlung die Anzahl der Einheiten (Objektprinzip) maßgebend ist. In der Eigentümerversammlung erscheint der Ihnen bis dato vollkommen unbekannte Herr M und erklärt, dass er der Eigentümer der soeben durch Unter- teilung des Ladenlokals 1 in Laden 1A und Laden 1B neu entstandenen Einheit 1B ist. 17
18 Stimmrecht in der Eigentümerversammlung BGH, Urt. v V ZR 210/03 Jeder Wohnungseigentümer ist mangels ent- entgegenstehender Vereinbarung berechtigt, auch ohne Mitwirkung der übrigen Eigen- tümer sein Wohnungseigentum in mehrere in sich abgeschlossene Raumeinheiten zu un- terteilen und diese zu veräußern, sofern da- durch nicht in die Rechte der übrigen Woh- nungseigentümer (etwa durch eine abwei- chende Nutzungsart oder bauliche Verän- derungen) eingegriffen wird. 18
19 Stimmrecht in der Eigentümerversammlung BGH, Urt. v V ZR 211/11 Die nachträgliche Aufteilung und Veräuße- rung eines Wohnungseigentumsrechts darf nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte führen, da hierdurch in die Rechte der üb- rigen Wohnungseigentümer eingegriffen würde. Daher bleiben die Stimmrechte in der Wohnungseigentümergemeinschaft im Falle vereinbarten Kopf- oder Objektstimmrecht unverändert. 19
20 Stimmrecht in der Eigentümerversammlung BGH, Urt. v V ZR 211/11 Das Stimmrecht des unterteilten Objekts wird aufgespalten, wobei das Stimmrecht wegen der Selbständigkeit der neu geschaffenen Einheiten von deren Erwerbern nach Bruch- teilen und nicht analog 25 Abs. 5 WEG zur gesamten Hand auszuüben ist. 20
21 Stimmrecht in der Eigentümerversammlung Noch mehr Verwirrung Die Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage bestimmt, dass nach dem gesetzlichen Kopf- prinzip abgestimmt wird. Es gibt 8 Wohnungs- eigentümer, aber 9 Wohnungen. Die neunte Wohnung steht im Miteigentum der Eigen- tümer der Einheiten 1 und 2. Es kommt zu einer Kampfabstimmung, bei der die Eigen- tümer 1 4 mit JA, die Eigentümer 5 8 mit NEIN stimmen. Verwalter V verkündet, dass der Beschlussantrag abgelehnt sei. Zu Recht? 21
22 Stimmrecht in der Eigentümerversammlung AG Offenbach, Urt. v C 202/11 Sind zwei Wohnungseigentümer bei Anwen- dung des Kopfstimmrechts i.s.d. 25 Abs. 1 WEG sowohl jeweils Alleineigentümer je einer Wohnungseigentumseinheit, als auch Mit- eigentümer einer dritten Wohnung, so steht Ihnen nicht nur jeweils eine (allein abzuge- bende) Stimme, sondern zusätzlich eine wei- tere (gemeinschaftlich abzugebende) Stimme zu, da der Alleineigentümer einer Wohnung und die Rechtsgemeinschaft an einer Woh- nung zwei verschiedene Eigentümer sind. 22
23 Stimmrecht in der Eigentümerversammlung Und noch einer oben drauf In der Eigentümerversammlung kommt es zu einer Kampfabstimmung, die mittels Stimm- zetteln durchgeführt wird. Dabei werden die eingesammelten Stimmzettel von dem hierzu bestimmten Beirat B geöffnet und die Stimmen mittels Beamer in eine Tabelle eingetragen. Als erkennbar wird, dass die NEIN-Stimmen überwiegen werden, fordern A und B ihre noch nicht ausgezählten Stimmzettel zurück und än- dern diese von NEIN auf jeweils JA. Daraufhin kommt der Beschluss zustande. 23
24 Stimmrecht in der Eigentümerversammlung BGH, Urt. v V ZR 54/11 Da die Stimmabgabe in der Eigentümerver- sammlung wie die Abgabe einer Willenser- klärung zu behandeln ist, kann die Stimmab- gabe grundsätzlich widerrufen und auch angefochten werden. 24
25 Stimmrecht in der Eigentümerversammlung BGH, Urt. v V ZR 54/11 Allerdings wird die Stimmabgabe wie eine Willenserklärung gem. 130 Abs. 1 BGB mit dem Zugang wirksam und bindend, weshalb ein Widerruf ab diesem Zeitpunkt ausscheidet. Dabei kommt es für den Zeit- punkt des Zugangs nicht auf die Abgabe der letzten Stimme bzw. den Zeitpunkt der Ver- kündung, sondern auf den Zeitpunkt des Zu- gangs beim Versammlungsleiter bzw. bei der Person an, die bestimmungsgemäß die Stimmen entgegennimmt. 25
26 Stimmrechtsfragen Wirtschaftseinheiten Die Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage bestimmt, dass 4 Wirtschaftseinheiten gebildet werden, die getrennt abzurechnen sind. Über die nur eine Wirtschaftseinheit betreffenden Angelegenheiten und Kosten entscheiden, so- weit zulässig, nur die Eigentümer der be- treffenden Wirtschaftseinheit. Die Wirtschaftseinheit 2 beschließt über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan. 26
27 Stimmrechtsfragen BGH, Urt. v V ZR 231/11 In diesen Fällen hat der Verwalter hausbe- zogene Wirtschaftspläne und Jahresabrech- nungen aufzustellen und den jeweiligen Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen. Soweit Lasten und Kosten sowie Einnahmen betroffen sind, die in die Zuständigkeit der gesamten Wohnungseigentümergemein- schaft fallen, beschließen sämtliche Eigen- tümer. 27
28 Darlehensfinanzierung Geld von der Bank Die Eigentümerversammlung der Wohnungseigen- tümergemeinschaft Streitweg 13 beschließt gegen die Stimme des Q, die Kosten der Fassadensanie- rung mangels ausreichender Mittel der Rücklage durch die Aufnahme eines zinsverbilligten Dar- lehens der KfW über den rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer bei der X-Bank zu finanzieren. Q ficht den Beschluss an. 28
29 Darlehensfinanzierung BGH, Urt. v V ZR 251/11 Die Befugnis der Wohnungseigentümer, den Finanzbedarf der Wohnungseigentümergemeinschaft auch durch Auf- nahme nicht nur kurzfristiger Darlehen zu decken, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem WEG, wird von diesem aber vorausgesetzt. 29
30 Darlehensfinanzierung BGH, Urt. v V ZR 251/11 Daher kann die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme eines Darlehens über den rechtsfähigen Verband entscheiden. 30
31 Darlehensfinanzierung BGH, Urt. v V ZR 251/11 Unter welchen Voraussetzungen der grundsätzlich zulässige Beschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwal- tung entspricht, muss hier nicht entschieden werden, da der betreffende Beschluss bereits bestandskräftig ist. 31
32 Jetzt kann nichts mehr schiefgehen! 32
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentum
Rayermann Immobilien Management GmbH Seminar für Beiräte und Vermieter 2013 Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentum Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Nutzung
MehrGRUVA. Beiratsseminar Aktuelles WEG-Recht. - Gesetze, Verordnungen und Urteile - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch
GRUVA Beiratsseminar 2013 Aktuelles WEG-Recht - Gesetze, Verordnungen und Urteile - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rauchwarnmelder in der Diskussion Rechtliche
Mehr9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag
9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag Aktuelle Rechtsprechung zum WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Eigentümerversammlung Der ahnungslose Verwalter 1 Als
MehrStuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrAktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht Stand 14.11.2012 von Dr. Oliver Elzer Folie 1 Beschlusskompetenz für Kredit? Wohnungseigentümer beschließen, ihre Wohnanlage mit einem Aufwand
Mehr24. Deutscher Verwaltertag
24. Deutscher Verwaltertag Die werdende Eigentümergemeinschaft - Was muss der Verwalter beachten? Prof. Dr. Florian Jacoby Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrWohnungseigentumsrecht
gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum
MehrUnklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?
Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln
MehrWAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?
ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrMangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann
Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 2 1. Übernimmt es ein Bauträger, ein Gebäude neu zu errichten, findet
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrEigentümerversammlung: Das sind Ihre Rechte in der Versammlung
Eigentümerversammlung: Das sind Ihre Rechte in der Versammlung Foto: Eisenhans - Fotolia.com Mal wieder Eigentümerversammlung da drückt sich der eine oder andere gern drum herum. Dabei ist dort der richtige
MehrNachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes.
Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes. 1. Was ist beim Verkauf der Wohnung zu beachten? 2. Was bewirkt der Eigentümerwechsel?
MehrAufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee
MehrElzer s Allerlei: Neues zu Untergemeinschaften und zum Bauträgerrecht
3. Berlin-Brandenburger Verwalterforum 6. November 2011 Elzer s Allerlei: Neues zu Untergemeinschaften und zum Bauträgerrecht Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Berlin 2012 Folie 1 Teil 1_Untergemeinschaften
MehrKunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den
Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den 15.10.2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Was kann man beschließen was nicht? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 204/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Juli 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
MehrDie Entlastung des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln
Die Entlastung des Verwalters Bedeutung und Risiken Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 Anspruch des Verwalters auf Entlastung fehlende gesetzliche Regelung Anspruch auf Entlastung
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
MehrDr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015
Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Ein Eigentümer hat natürlich - ohne Genehmigung im Bereich seines Balkons eine Markise angebracht. Nun
MehrAktuelle Rechtssprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt:
Verband der Immobilienverwalter Bayern ev - 05 Aktuelle Rechtssprechung- WEG-Urteile 12/2016-03/2017 Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J Schwarz zur Verfügung gestellt: Stand 04/2017 Eigentümerversammlung:
MehrKunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011
Kunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011 Die 10 größten Irrtümer des WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 1. Bauliche Veränderungen bedürfen der Einstimmigkeit
MehrNeue Entscheidungen zur Eigentümerversammlung
Neue Entscheidungen zur Eigentümerversammlung Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Seite 1 Vorschläge der Wohnungseigentümer zur Tagesordnung Es ist jederzeit zulässig, eine Tagesordnung zu ergänzen.
MehrRECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG
1 RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG Rechtsanwalt Volker Grundmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin Übersicht 2 wer kann Mängelansprüche durchsetzen? rechtliche
MehrV E R W A L T E R V E R T R A G zwischen
V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend
MehrVereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?
Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?
19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.
MehrWEG-Verwalterforum Hannover
WEG-Verwalterforum Hannover 15. März 2016 Rechnungswesen in der WEG-Verwaltung WEG - Jahresabrechnung 1. Darstellung der Gesetzessystematik 2. Bestandteile der Jahresabrechnung 3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Mehr42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung
42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines
MehrVollmachtsausübung in der Versammlung. Referat von Oliver Elzer
Vollmachtsausübung in der Versammlung Referat von Oliver Elzer Vorab Stellen Sie jederzeit die Fragen, die Ihnen wichtig sind. Die nächsten Minuten gelten Ihnen. 1 Vertretung in der Versammlung der Eigentümer
MehrBeschlussfähigkeit der Versammlung
Beschlussfähigkeit der Versammlung Dr. Georg Jennißen Rechtsanwalt Lehrbeauftragter Uni Münster ESWiD 2015 1 25 Abs. 3 WEG Die Versammlung ist nur beschlussfähig, hig, wenn die erschienenen stimmberechtigten
MehrAktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht Stand 24.10.2012 von Dr. Oliver Elzer Folie 1 Worum es die nächsten 45 Minuten geht Agenda o Verwalterrecht o Zum Begriff des Wohnungseigentümers
MehrDas BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen
Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:
MehrHaus & Grund Haus und Grund GmbH
Haus & Grund Haus und Grund GmbH des Haus-, Wohnungsund Grundeigentümervereins Mülheim-Ruhr e.v. Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses/der Häuser
MehrWohnungseigentumsrecht BGH: Haftung für die Jahresabrechnung in Veräußerungsfäll en In der Entscheidung vom V ZR 113/11 hat der BG
Immobilieninformation 02/2012 Wir informieren Sie über den aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu ausgewählten Themen im Wohnraum- und Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Baurecht
MehrDeutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht
Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby Prinzipielle Unterschiede Mietrecht - Vertragsprinzip Einstimmigkeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende
MehrDie großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014
Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,
MehrFeststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter
Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates
MehrVerband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 13. Verwalterforum. Auslegung der Gemeinschaftsordnung Was hat der Notar damit wohl gemeint?
Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 13. Verwalterforum Auslegung der Gemeinschaftsordnung Was hat der Notar damit wohl gemeint? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrDie Wohnungseigentümergemeinschaft als Kreditnehmer
Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Kreditnehmer Vortrag BFW-Tagung 25.02.2016 Norbert Mittrop, Geschäftsführer Gebau Vermögen GmbH, Düsseldorf Gliederung 1. Beschlusskompetenz der WEG - ja BGH, Urteil
MehrRechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats
Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats 2. Freiburger Forum für f Wohnungseigentümergemeinschaften 12.10.2013 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für
Mehr10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG
10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 1 DAS A & O: DIE BEGRIFFE SICHERE KENNTNIS DER BEGRIFFE UND IHRER BEDEUTUNG! Vor allem der Verwalter muss sich der Begriffe, ihrer Bedeutung und Eindeutigkeit
MehrBjörn Meyer Immobilien Ihr Partner für Verkauf Vermietung Hausverwaltung
Björn Meyer Immobilien Ihr Partner für Verkauf Vermietung Hausverwaltung Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstr. 123, 26123 Oldenburg, vertreten durch den per Beschluss bevollmächtigten
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze
MehrReferat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin
Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner
MehrLöwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte
1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen
MehrAktueller Überblick über die Beschluss-Sammlung
Aktueller Überblick über die Beschluss-Sammlung Stand 24.10.2012 von Dr. Oliver Elzer Folie 1 1 Rechtsgrundlagen Dr. Oliver Elzer 24 Abs. 7 und 8 WEG Allgemeines Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen.
MehrWEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis - Stimmrecht
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1126# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis
Mehr37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer
37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen en der Eigentümer Prof. Dr. Florian Jacoby, Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der
MehrWohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer
Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte PartG mbb Tel.: 030 405994-0 Fax: 030 405994-16
MehrDie werdende Gemeinschaft in der Rechtsprechung des BGH - Die Konsequenzen in der Praxis und weiterhin ungeklärte Fragen
Die werdende Gemeinschaft in der Rechtsprechung des BGH - Die Konsequenzen in der Praxis und weiterhin ungeklärte Fragen Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Die Vorstellung
MehrBestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats
veröffentlicht in Wohnung und Haus II/2010, S. 15 ff. (Aufl. 15.000) Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Árpád Farkas,
MehrWohnungseigentümer und Verwalter müssen umdenken
Wohnungseigentümer und Verwalter müssen umdenken Inhalt: Rechtsfähigkeit der WEG Neuregelung der Beschlusskompetenz Verlängerung der Ladungsfrist Beschluss-Sammlung Der Bundestag hat am 14. Dezember 2006
MehrVerwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis
Verwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Wohnungseigentumsgericht Copyright 2014 Agenda Beschlusskompetenzen Bauliche
MehrDas neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1
Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1 1. Teil Die Wohnungseigentümergemeinschaft Sie erwerben eine Eigentumswohnung und fragen sich, was habe ich eigentlich erworben? Ist es nur die Wohnung
MehrBeschlüsse in der Mehrhausanlage
41. Fachgespräch Wohnungseigentumsrecht 28. bis 30.10.2015 Beschlüsse in der Mehrhausanlage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Begriffsbestimmung
MehrDer Wohnungseigentümer als Störfall
Der Wohnungseigentümer als Störfall RA Dr. Georg Jennißen, Köln Lehrbeauftragter Universität Münster PANTAENIUS 1 Störungen durch Nutzungsänderung durch Verstoß gegen die Hausordnung durch bauliche Veränderungen
MehrKontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,
MehrDie Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Vortrag von Oliver Elzer
Die Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Vortrag von Oliver Elzer 1 Grundlagen (Begriffe und Sortierungen) Eigentums formen in einer
MehrRechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab
Präsentation Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab 01.01.2017 Handlungspflichten des Verwalters Da dem Verwalter durch 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Sorge für die
MehrBarrierefreiheit und Wohnungseigentum
Barrierefreiheit und Wohnungseigentum Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover,
MehrFrühjahrsseminar Wohnungswirtschaft 2016
Strobel Immobilienverwaltungs GmbH Frühjahrsseminar Wohnungswirtschaft 2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Zitterbeschlüsse
MehrRuhendes Stimmrecht. Worauf hat der Verwalter zu achten?
Ruhendes Stimmrecht Worauf hat der Verwalter zu achten? Eingangsfall Wohnungseigentümer W nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Rechtsstreit auf Zahlung von 30.067,52 EUR in Anspruch.
Mehr39. Fachgespräch des ESWiD in Fischen. Ansammlung weiterer Rücklagen? - Zur Zulässigkeit von Sonderrücklagen im Wohnungseigentumsrecht
39. Fachgespräch des ESWiD in Fischen Beispielbild Ansammlung weiterer Rücklagen? - Zur Zulässigkeit von Sonderrücklagen im Wohnungseigentumsrecht Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Begrifflichkeiten
MehrGeschäftsordnungsbeschlüsse
Der Geschäftsordnungsbeschluss Geschäftsordnungsbeschlüsse Der Geschäftsordnungsbeschluss 2 Fall 1: Spontane Ergänzung der Tagesordnung Nachdem in der Wohnungseigentümerversammlung die angekündigten 4
MehrDer Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Teilweise Übereinstimmung der Interessen - das Lager
MehrSpäte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung. Prof. Dr. Martin Häublein
Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung Prof. Dr. Einführung Anlassfall : BGH v. 25. Januar 2017 (VIII ZR 249/15) Vermietet ist eine Eigentumswohnung. Der MV enthielt handschriftlich die Abrede,
MehrVerwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung II
Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung II Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Kohle Negativ-Beschlüsse Eigentümer E verlangt von der
MehrDie Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online
Haufe Fachbuch Die Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online Für Verwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer Bearbeitet von Von: Melanie Sterns-Kolbeck, und Georg Hopfensperger 3. Auflage 2018.
MehrArbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.
Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 33/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat des
MehrRayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015
Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015 Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentum Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rücksichtnahme bei Instandsetzung?
MehrMehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung -
38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 24.10. bis 26.10.2012 Mehrfachparker - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung - RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 246/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat
MehrDie Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung RECHTSANWÄLTE
Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung RECHTSANWÄLTE Ursache des Problems Anforderungen an eine Abrechnung Abrechnung muss geordnet und übersichtlich [OLG Hamm ZmR 1997, 251,
Mehr5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 166/10 URTEIL Verkündet am: 13. Mai 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja in
MehrMuster für Teilungserklärung nach 8 WEG
- 1 - Muster für Teilungserklärung nach 8 WEG Begründung von Wohnungs- und Teileigentum Notarielle Eingangsformel I. Begründung von Wohnungs- und Teileigentum 1 Grundbuchstand Die GmbH mit dem Sitz in
MehrInstandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum
Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in
MehrDeutscher Immobilien Kongress 2011
Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,
MehrKlage auf Hausgeldvorauszahlungen gegenüber aufteilendem Sondereigentümer
AG München, Endurteil v. 09.06.2017 481 C 3768/17 WEG Titel: Klage auf Hausgeldvorauszahlungen gegenüber aufteilendem Sondereigentümer Normenketten: WEG 8, 16 Abs. 2, 23 Abs. 4 S. 2, 27 Abs. 3 S. 1 Nr.
MehrExtraforum des VNWI. Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v V ZR 44/09
Extraforum des VNWI Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v. 4.12.2009 V ZR 44/09 Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld Thesen 1. Die Entscheidung ist keine Überraschung. 2. Die Entscheidung ist
MehrRechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse
MehrWEG-Recht im Überblick
Nr. 15-54 Termine: 22. Januar 2018 oder 10. Dezember 2018 Dauer: 1 Tag -Recht im Überblick Sie erhalten kaufmännisches und rechtliches Grundlagenwissen über das Wohnungseigentumsrecht und erfahren unter
MehrDer Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer
Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Rechtsgrundlagen 20 WEG Gliederung der Verwaltung (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Mehr1 Die wichtigsten Grundsätze zur
1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.
MehrHaftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht
Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch
MehrHorst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für
MehrInhaltsverzeichnis. Einführung... 13
Einführung... 13 1 Vorbereitung der Eigentümerversammlung... 15 1.1 Einberufung der Eigentümerversammlung... 17 1.1.1 Wer beruft die Versammlung ein?... 17 1.1.2 Wer muss eingeladen werden?... 21 1.1.3
MehrLandgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil
1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte
MehrDas Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken -
Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Rechtsanwalt Dr. Stefan Bartholme, Villingen-Schwenningen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Miet-
MehrKostentragungspflicht bei Balkonsanierungen
Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee
MehrEinführung in die rechtliche Stellung einer WEG-Verwaltung
1 Eickhoff Scheidacker Anwälte in Cooperation Einführung in die rechtliche Stellung einer WEG-Verwaltung Referat anläßlich der Eigentümerversammlung der WEG Büxensteinallee 17a am 15. September 2006 Tobias
Mehr