Steuerlehre (Schwerpunkt) Datum Bewertungsschlüssel Pflichtaufgabe. Wahlbereich: Aufgabe 1 W2 W3 W4 Σ max. Punktzahl

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1 Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Betriebswirtschaft Steuerlehre (Schwerpunkt) Prüfungsleistung BW-STH-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektor zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur bietet einen Wahlbereich (Aufgaben W2, W3 und W4), in dem nur zwei Aufgaben zur Lösung ausgewählt werden sollen. Werden aus diesem Bereich alle Aufgaben gelöst, kommen nur die Aufgaben W2 und W3 in die Bewertung! Bearbeitungszeit: 180 Minuten Hilfsmittel: Aufgaben: 4 insgesamt, davon 3 zu lösen Höchstpunktzahl: 100 HFH-Taschenrechner Steuergesetze und -richtlinien HGB Bewertungsschlüssel Pflichtaufgabe Wahlbereich: Von den Aufgaben W2 bis W4 sind nur zwei zu lösen. Aufgabe 1 W2 W3 W4 Σ max. Punktzahl Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 BW-STH-P Aufgaben Seite 1 von 5

2 Aufgabe 1: Pflichtaufgabe: Diese Aufgabe ist zu bearbeiten! Dick Kleinmüller, geboren 1945, geschieden seit 1992, betreibt in Nördlingen ein Sportgeschäft. Die einzige von ihm beschäftigte Mitarbeiterin ist seine Verlobte Ursula Scheibmeier, die für 300 monatlich die Buchführung für den Laden übernimmt. Folgende Angaben liegen Ihnen vor: Dick Kleinmüller hat in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2004 insgesamt einen Umsatzsteuerüberschuss von erklärt und an das Finanzamt abgeführt. Bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses zum stellt sich heraus, dass insgesamt steuerpflichtige Umsätze in Höhe von getätigt und dass Leistungen in Höhe von (netto) bezogen worden sind. Alle Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz. Der vorläufige Jahresüberschuss liegt bei Folgende Sachverhalte sind noch zu beachten: Am hat Dick Kleinmüller einen Pkw erworben, den er etwa zur Hälfte betrieblich und im Übrigen privat nutzt. Für den Pkw hat er den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Wie im Vorjahr hat er auch im Jahr 2004 kein Fahrtenbuch geführt. Der inländische Listenpreis des Fahrzeugs betrug bei Anschaffung inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Während alle mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten steuerlich zutreffend berücksichtigt worden sind, hat eine Versteuerung der Privatnutzung bislang weder bei der Einkommensteuer noch im Rahmen der Umsatzsteuer stattgefunden. Den Weg zwischen Wohnung und Geschäft (800 m) erledigt Kleinmüller zu Fuß. Ende 2002 ist Dick Kleinmüller von einer Kundin auf Schadenersatz wegen Verkaufs angeblich gefährlicher Sportartikel an ihren Sohn verklagt worden. Hierfür ist im Jahresabschluss 2002 und in der Steuerbilanz eine Rückstellung in jeweils zutreffender Höhe gebildet worden, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Prozess Ende 2004 abgeschlossen würde. Tatsächlich fällt im November 2004 ein rechtskräftiges Urteil, nach dem Dick Kleinmüller freigesprochen wird. Dafür musste er im Laufe des Kalenderjahres 2004 wegen mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen und Missachtung von Halteverboten Bußgelder in Höhe von insgesamt bezahlen. Davon entfielen auf Delikte im Zusammenhang mit dem betrieblichen Einsatz seines Kfz. Es wurden aber alle Geldbußen dem Geschäftskonto belastet, was den vorläufigen Jahresüberschuss entsprechend gemindert hat. Zum Weihnachtsfest 2004 schenkt Dick Kleinmüller seinem Freund Ulrich Föness einen Fußball, dessen Teilwert bei 80 liegt; der Einkaufspreis lag seinerzeit bei netto 70. Da kein Entgelt vorliegt, ist dieser Vorgang weder in der Buchhaltung noch umsatzsteuerlich erfasst worden. Aus betrieblichem Anlass erhält Dick Kleinmüller am von seinem Lieferanten Thomas Thornschuh einen unverzinslichen Kredit in Höhe von 6.000, den er am aus seiner dann fälligen, zurzeit beitragsfrei gestellten Kapitallebensversicherung zurückzahlen wird. In der Handelsbilanz steht die Verbindlichkeit mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu Buche. 3 BW-STH-P Aufgaben Seite 2 von 5

3 Im Anlagevermögen befinden sich Industrieanleihen der russischen Sportskow Aktiengesellschaft, die zu ihrem Nennwert von aktiviert waren. Auf Grund hoher Verluste im I. Quartal 2005 muss die Sportskow Aktiengesellschaft am 21. April 2005 überraschend Insolvenz anmelden. Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung für Kleinmüllers Sportgeschäft am wird damit gerechnet, dass die Gläubiger nur rund 50 % ihrer Forderungen zurückerhalten werden. Seinem Privatvermögen hat Dick Kleinmüller ein vermietetes Mehrfamilienhaus in München zugeordnet, das er 1990 für DM erworben hat. Dieses Haus veräußert er am für Seiner Ex-Frau überweist Dick Kleinmüller monatlich Unterhaltszahlungen in Höhe von 120, die diese in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonstige Einkünfte erfasst. Kinder hat das geschiedene Paar nicht. Am erhält Dick Kleinmüller von den SOS-Kinderdörfern eine Spendenbescheinigung für 2004 über 360. Aufgabe Für das Jahr 2004 sind der handelsrechtliche Jahresüberschuss, das zu versteuernde Einkommen und die Umsatzsteuerabschlusszahlung bzw. -erstattung des Steuerpflichtigen jeweils unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen zu ermitteln. Gewünscht wird ein möglichst niedriger Gewinnausweis in der Steuerbilanz. Handelsrechtliche Wahlrechte sollen so ausgeübt werden, dass Handels- und Steuerbilanz so weit wie möglich übereinstimmen. Die einkommensteuerlichen und bilanziellen Auswirkungen der sich durch die oben geschilderten Sachverhalte ergebenden umsatzsteuerlichen Änderungen dürfen Sie in Ihrer Aufgabenlösung vernachlässigen. BW-STH-P Aufgaben Seite 3 von 5

4 Wahlbereich: Bitte lösen Sie nur zwei der folgenden drei Aufgaben. Werden alle Aufgaben gelöst, werden nur die ersten beiden bewertet! Aufgabe W2: 33 Punkte An der Kirchhoff GmbH & Co. KG in Paderborn sind die Eheleute Johannes und Paula Kirchhoff als Kommanditisten beteiligt. Johannes Kirchhoff hält 20 %, Paula Kirchhoff 80 % des Kapitals der KG. An der Komplementär-GmbH ist Paula Kirchhoff zu 100 % beteiligt. Die Steuerbilanz der KG hatte zum folgendes Aussehen: Schlussbilanz KG Maschinen Kapital JK Büroausstattung Kapital PK Vorräte Verbindlichkeiten Bankguthaben Summe Aktiva Summe Passiva Zur Finanzierung seines Kommanditanteils hat Johannes Kirchhoff ein Bankdarlehen aufgenommen, das zum noch eine Restschuld von aufwies. Die Zinsbelastung für dieses Darlehen beläuft sich im Jahr 2004 auf 420, die Tilgung auf 780. Die KG nutzt einen Lieferwagen, der im Eigentum von Johannes Kirchhoff steht. Dieser vermietet den Lieferwagen gegen ein marktübliches Entgelt von jährlich an die KG. Den Lieferwagen hat Johannes Kirchhoff durch einen Kredit des Fahrzeugherstellers finanziert, der am mit zu Buche steht und für den in 2004 insgesamt an Zinsen fällig werden. Zum beträgt die Restschuld Der Buchwert des Lieferwagens liegt am bei , am bei Darüber hinaus trägt Johannes Kirchhoff im Jahr 2004 Kosten für den Lieferwagen in Höhe von a) Erstellen Sie die Sonderbilanz zum für Johannes Kirchhoff! b) Erstellen Sie die Sonder-GuV des Jahres 2004 für Johannes Kirchhoff! c) Erstellen Sie die Sonderbilanz zum für Johannes Kirchhoff! d) Wie hoch wäre die Erbschaftsteuer für Paula Kirchhoff gewesen, wenn Johannes Kirchhoff am gestorben wäre und seiner Frau ein Geldvermögen von und seine Kommanditbeteiligung vermacht hätte, während sein übriges Vermögen einschließlich seines Sonderbetriebsvermögens an seine Kinder gegangen wäre? Gehen Sie davon aus, dass der Einheitswert des Betriebsvermögens der Kirchhoff GmbH & Co. KG zum bei liegt (ohne Sonderbetriebsvermögen)! 5 Punkte 13 Punkte 1e BW-STH-P Aufgaben Seite 4 von 5

5 Aufgabe W3: Bilanzsteuerrecht 33 Punkte Der bilanzierungspflichtige Einzelunternehmer Richard Rügland aus Dresden hat Anfang 1996 Aktien der Kleinschild AG erworben, die seitdem als gewillkürtes Betriebsvermögen mit ihren historischen Anschaffungskosten in Höhe von im Anlagevermögen zu Buche stehen. Im Jahr 2001 hat Richard Rügland für ein unbebautes Grundstück in Dresden erworben, das ebenfalls dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Im Sommer 2002 tritt die Elbe über die Ufer und vernichtet im Dresdner Büro die Betriebs- und Geschäftsausstattung, und zwar im Einzelnen: einen PC (Buchwert 1, Zeitwert 200 ) ein Multifunktionsgerät (Buchwert 500, Zeitwert ) Büromöbel (Buchwert 5, Zeitwert ) Die Versicherung zahlt für alle Gegenstände den Zeitwert. Richard Rügland schafft sich noch im Jahr 2002 einen neuen PC für an. Weiterhin plant er für das Jahr 2003 die Anschaffung neuer Büromöbel und eines gebrauchten Multifunktionsgerätes. Tatsächlich werden in 2003 funktionsgleiche Büromöbel für angeschafft. Ein gebrauchtes Multifunktionsgerät mit einem angemessenen Preis-Leistungs- Verhältnis wird aber erst Anfang 2004 gefunden und für 900 angeschafft. Am veräußert Richard Rügland sein Aktienpaket für an die Schilda AG. Im April 2006 beginnt der Bau eines Fabrikgebäudes auf dem in 2001 erworbenen Grundstück; am wird der Bau vollendet. Insgesamt haben die Herstellungskosten betragen. Im Dezember 2006 beginnt der Bau eines Bürogebäudes auf demselben Grundstück; der Bau wird am abgeschlossen und kostet insgesamt Aufgabe Wie kann Richard Rügland im Jahr 2002 die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen vollständig vermeiden? Welche steuerlichen Konsequenzen hat diese Steuervermeidung für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume bis 2007? Gehen Sie bei Ihren Lösungen vom derzeitigen Rechtsstand aus! Das Wirtschaftsjahr des Einzelunternehmers entspricht dem Kalenderjahr. Aufgabe W4: Internationales Steuerrecht 33 Punkte Die T42-Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg und betreibt die Produktion und den Vertrieb von Teebeuteln. Folgende Angaben liegen Ihnen vor: Durch den Direktverkauf von Teebeuteln ins europäische Ausland hat die T42 AG im Jahr 2004 einen Gewinn (vor Steuern) in Höhe von erzielt. Weitere Gewinn (vor Steuern) hat der Inlandsabsatz eingebracht. Nicht in dem Gewinn von enthalten ist der Gewinn aus einer Betriebstätte in Bukarest in Höhe von Seit dem ist die T42 AG zu 10 % an der britischen Teatime Limited beteiligt. Vorher lag die Beteiligungsquote bei 9 %. Der Ertrag aus dieser Beteiligung betrug im Jahr Der Gewerbesteuerhebesatz in Hamburg liegt bei 470 %. Aufgabe Berechnen Sie die Höhe der Gewerbesteuer der T42 AG für das Jahr 2004! BW-STH-P Aufgaben Seite 5 von 5

6 Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STH-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 4. Januar 2006 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. Bewertungsschlüssel Pflichtaufgabe Wahlbereich: Von den Aufgaben W2 bis W4 sind nur zwei zu lösen. Aufgabe 1 W2 W3 W4 Σ max. Punktzahl BW-STH-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 1 von 5

7 Lösung Aufgabe 1: 3 Umsatzsteuer: steuerpflichtige Umsätze 16 %: unentgeltliche Wertabgabe i.s.d. 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, BMG gemäß 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG 70 unentgeltliche Wertabgabe i.s.d. 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, BMG gemäß 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG (80 % des einkommensteuerlichen Wertes, vgl. WUTTKE/WEIDNER XIII./2003 S. 142) Vorsteuer Ermittlung der USt-Abschlusszahlung: USt 16 % auf ,60 Vorsteuer ,00 bereits abgeführte USt ,00 Nachzahlung 393,60 Jahresüberschuss: vorläufiger JÜ Auflösung der Rückstellung private Bußgelder (keine Berücksichtigung der Sportskow-Insolvenz, da nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag kein Grund für einen niedrigeren Ansatz vorliegt) Hinweis: Die Entnahmen wurden, da ihrer Bewertung spezifisch steuerrechtliche Vorschriften zu Grunde liegen, im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. In der Praxis wird man handelsrechtlich der steuerlichen Bewertung folgen und die Entnahmen (Geschäftswagen, Sportartikel) bereits bei der Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses berücksichtigen. Auch für eine solche Lösung gibt es die volle Punktzahl. zu versteuerndes Einkommen: Handelsbilanzgewinn Auflösung Rückstellung i.h.v wegen 6 (1) Nr. 3a lit e S. 1 EStG Verbindlichkeit (Steuerbilanzwert : ) = Steuerbilanzgewinn Geschäftswagen 12 x 0,01 x ( 6 I Nr. 4 S. 2 EStG) Entnahme Fußball (Teilwert gemäß 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG) + 80 Geldbuße steuerlich nicht abzugsfähig wegen 4 V Nr. 8 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ( 23 i.v.m. 22 Nr. 2 EStG): Veräußerungsgewinn von steuerfrei, da 10-Jahres-Frist überschritten ( 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG) - Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben i.s.d. 10 Abs. 1 Nr. 1 und 10b EStG zu versteuerndes Einkommen Punkte 3 Punkte 3 Punkte BW-STH-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 5

8 Lösung Aufgabe W2: 33 Punkte a) Der Lieferwagen samt zugehörigem Kredit gehört zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen 1, das Bankdarlehen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen 2. Sonderbilanz J. Kirchhoff Fuhrpark Bankdarlehen Minderkapital Fahrzeugkredit Summe Aktiva Summe Passiva b) Sonder-GuV J. Kirchhoff 2004 Zinsaufwand Mieterträge AfA sonst. Kfz-Kosten (Sonder-)Gewinn Punkte c) Der Sonderbilanz liegen folgende Buchungen zu Grunde: Sonder-GuV (Zinsaufwand) an Bank 420 Sonder-GuV (Zinsaufwand) an Bank Sonder-GuV (AfA) an Fuhrpark Sonder-GuV (Kfz-Kosten) an Bank Bank an Sonder-GuV (Mieterträge) Sonder-GuV (Gewinn) an Kapital Bankdarlehen (Tilgung) an Bank 780 Fahrzeugkredit (Tilgung) an Bank Punkte Sonderbilanz J. Kirchhoff Fuhrpark Bankdarlehen Bank 400 Fahrzeugkredit Minderkapital Summe Aktiva Summe Passiva d) 1e Einheitswert des Betriebsvermögens der KG: davon 20 %: Freibetrag für Betriebsvermögen gemäß 13a (4) Nr. 1 i.v.m. (1) S. 1 ErbStG: Somit bliebe der Erwerb der Kommanditbeteiligung steuerfrei. Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs: Freibetrag nach 16 (1) Nr. 1 ErbStG: Versorgungsfreibetrag nach 17 (1) S. 1 ErbStG: Höhe der Erbschaftsteuer: 0,00 BW-STH-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 3 von 5

9 Lösung Aufgabe W3: 33 Punkte Der im Jahr 2002 erzielte Gewinn aus der Veräußerung des Aktienpaketes unterliegt im Regelfall dem Halbeinkünfteverfahren nach 3c EStG, sodass die Hälfte des Veräußerungsgewinns, also , zu versteuern wären. Richard Rügland konnte aber in Höhe der verbleibenden eine steuerfreie Rücklage nach 6b Abs. 10 EStG bilden. Diese Rücklage kann bis zur Höhe von auf das in 2006 fertiggestellte Fabrikgebäude übertragen werden ( 6b Abs. 10 S. 2, 6 und 7 EStG). Der verbleibende Rücklagenbetrag in Höhe von ist gemäß 6b Abs. 10 S. 8 und 9 EStG zum gewinnerhöhend mit einem Zuschlag von 4 x 6 = 24 % aufzulösen, sodass sich der steuerpflichtige Gewinn des Jahres 2006 um erhöht. Für die auf Grund höherer Gewalt aufgelösten stillen Reserven infolge des Flutschadens kommt eine Begünstigung nach R 35 EStR in Betracht: Die stillen Reserven aus dem PC i.h.v. 199 können auf den Ersatz-PC übertragen werden und müssen nicht versteuert werden. In Höhe der in den Büromöbeln enthaltenen stillen Reserven (1.795 ) kann zum eine steuerfreie Rücklage nach R 35 Abs. 4 S. 1 EStR gebildet werden, die im Jahr 2003 auf die neuen Möbel übertragen werden kann. Für die geplante Wiederbeschaffung eines Multifunktionsgerätes kann zum ebenfalls eine steuerfreie Rücklage nach R 35 Abs. 4 S. 1 EStR gebildet werden. Da im Jahr 2003 keine Ersatzbeschaffung erfolgt, wäre die Rücklage normalerweise zum gewinnerhöhend aufzulösen (R 35 Abs. 4 S. 3 EStR). Der Steuerpflichtige könnte sich aber auf R 35 Abs. 4 S. 5 EStR berufen und auf diese Weise eine Versteuerung der stillen Reserven (1.000 ) vermeiden. In diesem Fall wäre noch im Jahr 2004 eine steuerneutrale Übertragung auf das Ersatz-Multifunktionsgerät möglich, allerdings nur in Höhe der Anschaffungskosten von 900. In Höhe der restlichen 100 wäre die Rücklage in 2004 gewinnerhöhend aufzulösen. 3 Punkte 6 Punkte 3 Punkte 9 Punkte BW-STH-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 4 von 5

10 Lösung Aufgabe W4: Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrages ist der nach den Vorschriften des KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb ( 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG). 33 Punkte Die inländischen Einkünfte i.h.v gehören in vollem Umfang zum Gewinn aus Gewerbebetrieb. Inwieweit die Gewinne aus dem Export oder aus dem Inlandsabsatz stammen, spielt keine Rolle, soweit der Verkauf nicht über eine ausländische Betriebstätte erfolgt. Der Gewinn aus der Betriebstätte ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA Rumänien in Rumänien steuerbar. Von der deutschen Besteuerung sind diese Einkünfte gemäß Art. 23 Abs. 2 lit a Satz 1 DBA Rumänien freigestellt. Demgegenüber gehören Erträge aus ausländischen Beteiligungen grundsätzlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Allerdings sind so genannte Schachteldividenden gemäß 8b Abs. 1 Satz 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit; lediglich 5 % (800 ) sind nach 8b Abs. 5 KStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Gemäß 8 Nr. 5 GewStG erfolgt gewerbesteuerlich eine Hinzurechnung der übrigen Eine Kürzung nach 9 GewStG unterbleibt, da die Beteiligungsquote zu Beginn des Jahres 2004 weniger als 10 % betragen hat und somit weder 9 Nr. 2a noch 9 Nr. 7 GewStG anwendbar sind. Gewinn aus Gewerbebetrieb ( 7 GewStG): Hinzurechnungen ( 8 GewStG): Kürzungen ( 9 GewStG): BMG der GewSt: effektiver Gewerbesteuerhebesatz: 470/2.470 = 19,02834 % *0, = (vorläufige GewSt) Probe: Gewinn nach GewSt: = Abrundung nach 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG: x 0,05 x 4,7 = (endgültige GewSt für 2004) 5 Punkte 8 Punkte 10 Punkte BW-STH-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 5 von 5

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