Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1653/10 Verkündet am Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: Xxxx gegen Xxxx e.v., - Beklagte/r - Prozessbevollmächtigte/r: Xxxx hat das Arbeitsgericht Cottbus, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Xxxx als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Xxxx und Herr Xxxx für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Stundenkonto des Klägers 10,54 Stunden gutzuschreiben.

2 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.801,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 212,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 66,3 % und der Kläger zu 33,7 % zu tragen. 6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.174,50 Euro. Tatbestand: Die Parteien streiten zuletzt über die Gutschrift von Stunden auf dem bei der Beklagten geführten Stundenkonto, die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung, Überstundenzuschlägen, Wechselschichtzulagen und besonderer Vergütung für Rufbereitschaft im Zeitraum Januar bis Oktober Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 16. September 2002 als Rettungssanitäter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt ( 1 des Dienstvertrages). Der Kläger erhält derzeit ein Grundgehalt von 1.978,- Euro brutto. Nach 2 des Dienstvertrages gelten, soweit sich aus diesem Dienstvertrag nichts anderes ergibt, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-Ost)-Bund/Länder in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der 1a Absatz 2, 26, 27, 27 a AVR.

3 - 3 - Am 25. Februar 2010 sollte der Kläger an einer Fortbildung teilnehmen. Der Beklagte stellte im von ihm gefertigten Dienstplan für den Kläger eine Dauer der Fortbildung von drei Stunden ein. Im ursprünglichen Dienstplan, der vor der Entscheidung des Klägers zur Teilnahme an der Fortbildung seitens des Beklagten erstellt worden war, war der Kläger für die Zeit von Uhr bis Uhr zur Arbeit eingeteilt worden. Tatsächlich war der Kläger am 25. Februar 2010 arbeitsunfähig erkrankt und konnte deshalb weder arbeiten noch an der Fortbildung teilnehmen. Der Beklagte schrieb dem Kläger drei Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gut. Am 21. April 2010 nahm der Kläger auf Anordnung ein Personalgespräch des Beklagten in Axxx war. Das Personalgespräch dauerte 2,5 Stunden. Insgesamt benötigte der Kläger für die An- und Abfahrt vom Wohnort zum Personalgespräch und zurück acht Stunden. Der Beklagte schrieb dem Kläger 2,5 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gut. Der Regionalvorstand des Regionalverbandes Bxxx des Beklagten schloss mit der Mitarbeitervertretung des Regionalverbandes Bxxx am 24. November 2009 und 8. Dezember 2009 eine Dienstvereinbarung zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit und zur Dienstplangestaltung im Rettungswesen, in der unter 2 geregelt wurde, dass gemäß 9 Absatz 3, Unterabsatz 1, Satz 3 der AVR DW EKD die Arbeitszeit auf zwölf Stunden täglich verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Auf dieser Grundlage stellte der Beklagte die Dienstpläne ab dem 1. Januar 2010 auf zwölf Stunden-Dienste täglich um. Die tatsächlich vom Kläger im Zeitraum Januar bis Oktober 2010 geleisteten Stunden sind zwischen den Parteien unstreitig. Hierzu wird auf die Übersicht Blatt 11 und 12 der Akte verwiesen. Nach dem Schichtplan war der Kläger im Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 für insgesamt 876 Stunden im Plan mit einem S als Springer aufgeführt. Der Kläger machte mit Schreiben vom 30. September 2010 seine Forderungen auf Mehrarbeitsvergütung, Überstundenzuschlägen, Wechselschichtzulagen und Rufbereitschaft geltend. Mit Schreiben vom 15. November 2010 wies der Beklagte die Forderungen zurück.

4 - 4 - Mit seiner am 21. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte müsse ihm für den Fortbildungstag zusätzlich fünf Stunden gutschreiben. Tatsächlich hätte er beabsichtigt, den ganzen Tag an Fortbildungen teilzunehmen. An dem 25. Februar hätten auch alle Fortbildungen stattgefunden. Ohne Fortbildung hätte er auch einen vollen Arbeitstag gehabt. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Beklagte müsse ihm für den 21. April 2010 zusätzlich 5,5 Stunden gutschreiben. Er hätte an diesem Tag ein Personalgespräch in Axxx führen müssen. Insofern sei die Zeit von der derzeitigen Dienststelle, der Rettungswache Cxxx nach Axxx und zurück zur Dienststelle als Arbeitszeit zu werten. Diese Reise habe insgesamt acht Stunden gedauert. Die Beklagte habe ihn auch nicht nach dem Personalgespräch für die übrige Zeit zur Arbeit eingeteilt und sei deshalb in Annahmeverzug. Der Kläger ist hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung und des Überstundenzuschlags der Auffassung, ihm stünde nach 9 b Absatz 8 AVR DW EKD ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit und nach 9 c Absatz 4 AVR DW EKD ein Anspruch auf Überstundenzuschläge in Höhe von 25 % zu. Im Arbeitsvertrag sei ausdrücklich die 40 Stunden-Woche vereinbart worden. Nur soweit nichts anderes geregelt sei, gelte das Regelwerk der AVR. Die einseitige Anordnung von 48 Stunden als wöchentliche Arbeitszeit sei ohne Änderungskündigung nicht möglich. Zum Anspruch auf Wechselschichtzulage führt der Kläger aus, er erfülle die Voraussetzungen des 20 Absatz 1 in Verbindung mit 9 e Absatz 2 Satz 2 AVRDW EKD. Seine Arbeit sei keine Arbeitsbereitschaft im Sinne des 20 Absatz 4. Schließlich führt der Kläger aus, habe er nach Anlage 8 Absatz 8 AVR Anspruch auf Vergütung von Rufbereitschaftsdiensten. Die eingetragenen Zeiten mit einem S im Dienstplan seien Rufbereitschaftsdienste. So hätten dies auch die Vorgesetzten des Klägers jahrelang vor der letzten Betriebsversammlung verstanden. Eine Änderung sei erst mit der letzten Betriebsversammlung eingetreten.

5 - 5 - Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Stundenkonto des Klägers 10,5 Stunden gutzuschreiben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.801,01 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 212,55 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 416,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.624,98 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, es sei zulässig im Dienstplan pauschal drei Stunden für jeden Fortbildungstag einzutragen und im Stundenkonto gutzuschreiben, weil erfahrungsgemäß die Arbeitnehmer nicht alle Module der Fortbildung besuchten. Der Dienstvertrag sehe keinen bestimmten Ort, etwa eine Rettungswache, als Arbeitsort vor. Die Geschäftsstelle des Regionalverbandes sei der Dienstsitz des Beklagten. Der Kläger könne hier auch seine Arbeit verrichten. Nur die 2,5 Stunden für das Personalgespräch seien Arbeitszeit. Die Anfahrt vom Wohnort zur Arbeitsstelle an diesem Tag Axxx sei vom Arbeitnehmer einzusetzende Freizeit.

6 - 6 - Hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung und der Überstundenzuschläge führt der Beklagte aus, die Vereinbarung im Arbeitsvertrag unter 1, dass der Kläger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eingestellt werde, sei deklaratorisch. Es sei insgesamt auf die Regelungen der AVR verwiesen worden. Die Arbeitszeit könne deshalb auch anders geregelt werden. Hier bestehe in 9 Absatz 3 AVR DW EKD eine Öffnungsklausel. Durch Dienstvereinbarung könne die Arbeitszeit verlängert werden, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft zu leisten sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dem Kläger stehe Wechselschichtzulage nicht zu, weil die Voraussetzungen der den Anspruch ausschließenden Vorschrift des 20 Absatz 4 AVR DW EKD erfüllt seien. Es fielen regelmäßig Arbeitsbereitschaften von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich an. Dazu reichte der Beklagte Nachweise zur Arbeitszeiterfassung bei der Rettungswache Cxxx zur Akte. Schließlich meint der Beklagte, der Kläger sei nicht zur Rufbereitschaft angewiesen worden. Er sei lediglich Springer. Die Springer würde der Beklagte nur anrufen, um deren Bereitschaft abzuklären, einen Dienst auf freiwilliger Basis zu übernehmen. Die Springer müssten sich nicht bereit halten. Arbeitsrechtliche Konsequenzen hätte es niemals gegeben, wenn ein Springer den Dienst verneint hätte. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: A) Die Klage ist zum Teil begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf eine Stundengutschrift für 10,5 Stunden. 1. Der Anspruch ergibt sich aus dem Dienstvertrag in Verbindung mit 9b Absatz 3 AVR DW EKD. Danach werden Zeiten des entschuldigten Fernbleibens vom Dienst mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag, gutgeschrieben.

7 Am 25. Februar 2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er hätte nach dem ursprünglichen Dienstplan acht Stunden arbeiten müssen. Er konnte sowohl an der Fortbildung nicht teilnehmen als auch nicht arbeiten. Ihm sind deshalb die dienstplanmäßigen Stunden gutzuschreiben. Er war für diesen gesamten Tag für eine Fortbildung freigestellt. Es ist deshalb die gesamte Arbeitszeit eines Arbeitstages gutzuschreiben. Dies ergibt sich schließlich auch aus der Auffangregelung im letzten Halbsatz des 9b Absatz 3 AVR DW EKD, wonach in Ermangelung der konkreten Arbeitszeit ein Fünftel der Wochenarbeitszeit gutzuschreiben sind. 3. Der Kläger hat auch Anspruch auf Gutschrift von weiteren 5,5 Stunden für die Fahrt zum Personalgespräch in Axxx und zurück. Denn die regelmäßige Arbeit hatte der Kläger in der Rettungswache in Cxxx zu verrichten. Zwar hätte der Beklagte dem Kläger auch eine andere Rettungswache zuweisen können. Die Geschäftsstelle in Axxx ist jedoch keine Rettungswache. Die Rettungswache Cxxx war deshalb weiterhin der Dienstort des Klägers. Einen anderen Dienstort hat der Beklagte für den Kläger nicht festgelegt. Von der Rettungswache Cxxx musste er nach Axxx anreisen und wieder zurück zur Wache fahren. Diese Zeit ist als Arbeitszeit zu werten. Sie ist angeordnet worden. Der Beklagte hat auch nicht bestritten, dass der Kläger für die Hin- und Rückfahrt je ca. 2 Stunden und 45 Minuten benötigte. Der Beklagte hat lediglich bestritten, dass pro Fahrt vier Stunden angefallen seien. Dies wurde jedoch klägerseitig nie behauptet. Auch wenn der Kläger eine kürzere Zeit benötigt hätte, hätte der Beklagte ihm nach Rückkehr vom Personalgespräch Arbeit zuweisen müssen. Der Beklagte befand sich demnach nach 297 BGB in Annahmeverzug. II. Der Kläger hat Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach 9 b Absatz 8 AVR DW EKD in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. 1. Die Vorschrift des 9 b Absatz 8 regelt Folgendes: Weist der Jahreszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt auszubezahlen. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgelts ist die Summe aus dem Entgelt ( 14) und den in

8 - 8 - Monatsbeträgen festgelegten Zulagen des Mitarbeiters durch das 4,348fache seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger arbeitete ausgehend von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche im Zeitraum Januar 2010 bis Oktober 2010 insgesamt 320,22 Stunden Mehrarbeit. a) Vorliegend vereinbarten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Dabei sind die Worte 40,0 Stunden im Dienstvertrag durch Fettdruck hervorgehoben. In 2 des Dienstvertrages heißt es dann weiter: soweit sich aus diesem Dienstvertrag nichts anderes ergibt (gelten) die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in der jeweils gültigen Fassung. Die Vorschrift ist eindeutig. Zunächst vereinbarten die Parteien eine Arbeitszeit von 40 Stunden. Erst im Anschluss an diese eindeutige Regelung vereinbarten sie die Anwendung der AVR. Diese soll jedoch erst dann gelten, wenn und soweit sich aus dem Dienstvertrag nichts anderes ergibt. Die Vereinbarung einer 40-Stunden-Woche ist jedoch nunmehr nach Abschluss der Dienstvereinbarung zur 48-Stunden-Woche - etwas anderes, was sich aus dem Dienstvertrag ergibt. Die Regelung der 40-Stunden-Woche ist auch nicht deklaratorisch, wie der Beklagte meint. Denn dann hätten die Parteien im Arbeitsvertrag regeln müssen, dass sich das Arbeitsverhältnis insgesamt nach den AVR regelt. Gerade das ist jedoch nicht erfolgt. Hätten die Arbeitsvertragsparteien gewollt, dass sich die Arbeitszeit ausschließlich nach der AVR richten sollte, hätten sie diesbezüglich eine Formulierung aufnehmen müssen. Eine solche Regelung hätte beispielsweise sein können: Hinsichtlich der Arbeitszeit gilt 9 der AVR. Derzeit besteht eine 40-Stunden-Woche oder: Der Arbeitnehmer arbeitet in Vollzeit. Soweit sich der Beklagte auf eine reine deklaratorische Regelung beruft, muss sie sich hinsichtlich ihrer Regelungen auf die Inhaltskontrolle nach den 305 ff BGB verweisen lassen. Denn bei dieser arbeitsvertraglichen Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach 305 BGB. Die Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Der Beklagte hat die Vertragsbedingungen bei Abschluss gestellt. Die Regelung der 40-Stunden-Woche ist dann nicht mehr bestimmt genug, wenn damit zugleich eine 48-Stunden-Woche nach Abschluss der Dienstvereinbarung gemeint sein soll.

9 - 9 - III. Der Kläger hat zugleich Anspruch auf Überstundenzuschläge. Der Anspruch beruht auf 9 c AVR Absatz 4 in Verbindung mit 20 a AVR. Nach diesen Vorschriften ist für Überstunden zusätzlich zum anteiligen Entgelt ein Zeitzuschlag zu bezahlen. Dieser Zuschlag beträgt in der Entgeltgruppe des Klägers 25 %. Die Berechnungen des Klägers sind richtig und nicht bestritten worden. IV. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Wechselschichtzulage für die Zeit ab März 2010 bis einschließlich Dezember 2010 in Höhe von 416,16 Euro brutto. Denn die den Anspruch ausschließenden Voraussetzungen des 20 Absatz 4 der AVR DW EKD liegen vor. Nach 20 Absatz 4 AVR gelten die Absätze 1 bis 3 nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in deren regelmäßiger Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt. Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger als Mitarbeiter im Rettungsdienst der Rettungswache Cxxx im Tagdienst eine Arbeitsleistung von 272 Minuten durchschnittlich vorliegt, während 403 Minuten lang keine Arbeitsleistung verrichtet wird, die Mitarbeiter sich also nur zur Arbeit bereithalten müssen. Im Nachtdienst liege die Auslastung lediglich bei 26,96 %. Damit sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes erfüllt. Im Tagdienst fallen etwa vier Stunden Bereitschaft an, während in der Nachtschicht etwa sechs Stunden Bereitschaft anfallen. Dass diese Zeiterfassungen auf den Kläger nicht zutreffen, und aus welchen Gründen dies nicht zutreffen soll, hat der Kläger nicht vorgetragen. V. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.624,98 Euro brutto als Rufbereitschaftsvergütung bis einschließlich Die Voraussetzungen der Anlage 8 Absatz 8 des Abschnitt A der AVR sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Anordnung der Dienstgeberin verpflichtet, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Dienstgeberin anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. In diesem Fall erhalten sie entsprechende Vergütung für diese Rufbereitschaft.

10 Der beklagte Xxxx e. V. hat jedoch keine Rufbereitschaft angeordnet. Denn soweit der Kläger darauf verweist, dass er im Dienstplan mit sogenannten S -Schichten als Springer eingeteilt wurde, handelt es sich hierbei nicht um eine angeordnete Rufbereitschaft. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen drohten, wenn er die S-Schichten ablehnte. Unstreitig hat der Kläger in der Vergangenheit nicht gearbeitet, obwohl er wegen des Eintrages S -Schicht von der Personalplanung angerufen worden ist. Der Kläger gibt zwar an, seine Vorgesetzten hätten die Springer-Einsätze auch verpflichtend gesehen. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, wer ihm bei Ablehnung der Arbeit mit welcher Konsequenz gedroht hat. Nach Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung hatte der Beklagte lediglich moralischen Druck aufgebaut, um Arbeitsbereitschaft bei den Mitarbeitern zu erzeugen, wenn diese nach dem rotierenden Schichtplan mit einer S -Schicht eingetragen waren. Weil dem Kläger aber keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohten in den Fällen, in denen er den Dienst trotz des Springereintrages ablehnte, beschränkte der Beklagte den Kläger nicht in seiner persönlichen Freizeitgestaltung. Der Beklagte hat auch dargelegt, dass er allein für die Wache in Cxxx 20 Springer-Einträge pro Schicht vorhält. Dies wäre bei wirklicher Rufbereitschaft nicht notwendig. Denn hier würden nur etwa sechs Mitarbeiter für alle Rettungswachen des Beklagten ausreichend sein. Diese müssten sich dann aber auch für alle Rettungswachen bereit halten. Im Unterschied zum Eintrag F -Schicht (f = frei) bedeutet der Eintrag S -Schicht nicht von vornherein den Ausschluss, angerufen zu werden. Mitarbeiter mit dem Eintrag F sollten möglichst von einem Anruf verschont bleiben, was aber auch nicht immer praktikabel sei. B) Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Absatz 2 ZPO. Jede Partei hat entsprechend ihrem Gewinnen und Verlieren anteilig Prozesskosten zu tragen. Der Kläger hat die Kosten seiner teilweisen Klagrücknahme zu tragen. Der Streitwert war gemäß 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit 39, 40 GKG in Verbindung mit 3 ZPO entsprechend des materiellen Interesses der Parteien am Ausgang des Rechtsstreites festzusetzen. Die Zahlungsanträge sind in geltend gemachter Höhe in die Wertberechnung eingeflossen.

11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von den Parteien Berufung eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem eingegangen sein. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785Berlin, Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des 46 c ArbGG über den elektronischen Gerichtsbriefkasten genügt. Die Startseite für den elektronischen Gerichtsbriefkasten befindet sich auf der Internetseite Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter

12 Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Dr. Heither Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus 64 Abs.2 ArbGG : "Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe."

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