Die Vermietung von Grundstücken

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Vermietung von Grundstücken"

Transkript

1 22 Die Vermietung von Grundstücken Abschnitt 1 Abschnitt Die Vermietung von Grundstücken Seite 1.1 Die Begriffsbestimmungen Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Die Ermittlung der Einkünfte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Umsatzsteuer Mehrere Mietgegenstände Steuern bei schlichtem Miteigentum (kein Wohnungseigentum!) Vermietungsgemeinschaften (Mietenpool) Steuerpflichtige Einnahmen Nicht steuerpflichtige Einnahmen Kautionen Schadenersätze als nicht steuerbare Einkünfte Ablöse für ein Mietrecht Baukostenzuschüsse Mietrecht Mietvorauszahlung Mieterdarlehen Investitionen in einem Mietobjekt Allgemeines Investitionen des Vermieters Investitionen des Mieters Betriebskosten ( 21 bis 24 MRG) Die Veräußerung von Mietobjekten 36

2 Abschnitt 1 Die Vermietung von Grundstücken 23 Seite 1.8 Werbungskosten Allgemeines Kosten des Leerstehens Aufwendungen für die private Nutzung von Gebäuden Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen Werbungskosten nach Beendigung einer Vermietung Aufwendungen für den Erwerb einer Liegenschaft Dotierung der Instandhaltungsrücklage nach 31 WEG Wertminderung von Gebäuden Investitionsprämie des Vermieters ( 20 Abs. 1 Z 2 MRG) Vorauszahlungen von Werbungskosten Der Verausgabungsgrundsatz Verausgabung bei Bauherrenmodellen Abbruchkosten eines vermieteten Gebäudes Vorleistungen des Mieters Behandlung beim Mieter Die Begriffsbestimmungen Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (kurz: Einkünfte aus VuV) Einkünfte aus VuV liegen nur vor, soweit die Einkünfte nicht zu den ersten fünf Einkunftsarten des 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 EStG gehören (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen). Gehört das zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut somit zu einem Betriebsvermögen, können keine Einkünfte aus VuV vorliegen. Unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung fallen im Wesentlichen die Erträge aus der Nutzungsüberlassung folgender Vermögenswerte: Unbewegliches Vermögen (Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen; auch Erträge aus Untervermietungen). Sachinbegriffe (insbesondere die Verpachtung ganzer Betriebe oder die Vermietung von Produktionsanlagen).

3 24 Die Vermietung von Grundstücken Abschnitt 1! Zu beachten: Die Vermietung einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter fällt hingegen nicht unter diese Einkunftsart, sondern unter die sonstigen Einkünfte. Rechte (insbesondere die Überlassung von Patenten oder schriftstellerischen Urheberrechten). Im Folgenden wird auf die Einkünfte aus VuV von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, eingegangen ( 28 Abs. 1 Z 1 EStG) Die Ermittlung der Einkünfte Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt ausnahmslos nach dem Prinzip der Gegenüberstellung der Einnahmen zu den Werbungskosten ( 15 und 16 EStG). Für die zeitliche Zuordnung der Einnahmen und Werbungskosten gelten die Bestimmungen des 19 Abs. 1 und 2 EStG (Zufluss-/Abflussprinzip). Gemäß 2 Abs. 4 Z 2 EStG ist eine Bilanzierung ausgeschlossen! Einnahmen gelten demnach als in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Danach ist eine Einnahme dann zugeflossen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (VwGH , 82/13/0266). Werbungskosten (Ausgaben) sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Verluste aus der Vermietung und Verpachtung sind zwar ausgleichsfähig, aber nicht vortragsfähig. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich dieser Regelung bestanden bisher nicht (VfGH , B1044/91). Erst mit Beschluss vom , B192/09, hat der VfGH die Wortfolge des 18 Abs. 6 EStG wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und in Zweifel gezogen. Mit Erkenntnis vom , G35/10, hob er diese Gesetzesstelle auf. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit einer Neuregelung in 28 Abs. 2 EStG ( Instandhaltungskosten, Punkt 3.2.2) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Umsatzsteuer Hinsichtlich der Erfassung der Umsatzsteuerbeträge und der abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten darf der Steuerpflichtige gem. 4 Abs. 3 EStG selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt oder nicht. Der Abgabepflichtige hat somit das Wahlrecht, die Umsatzsteuer und die Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten zu behandeln (so genannte Nettoverrechnung ), oder die Einnahmen und die Werbungskosten einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (so genannte Bruttomethode ).

4 Abschnitt 1 Die Vermietung von Grundstücken 25 Bei der Bruttomethode bilden die an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahllasten Werbungskosten, während die vom Finanzamt refundierten Umsatzsteuergutschriften als Einnahmen zu erfassen sind. Soweit Vorsteuerbeträge die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Zehntel- oder Fünfzehntelbeträge betreffen, sind diese bei der Bruttomethode gesondert als Werbungskosten anzusetzen. Das Gesetz normiert keine Regeln, welche Methode innerhalb eines Gewinnermittlungszeitraumes (Kalenderjahr für die Ermittlung der Einkünfte aus VuV) angewandt werden muss. Es besteht daher auch keine Bindungsdauer für die Anwendung der anderen Methode, sodass innerhalb der Schranken der Rechtskraft weitgehende Freiheit besteht. Die Umsatzsteuer kann daher für verschiedene Kalenderjahre unterschiedlich verrechnet werden, nämlich entweder nach der Brutto- oder Nettomethode (VwGH , 2002/14/0090) Mehrere Mietgegenstände Besitzt ein Abgabepflichtiger mehrere Mietwohnhäuser (Mietgegenstände) oder mehrere Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile, so stellen diese in der Regel mehrere, getrennt voneinander zu beurteilende Einkunftsquellen dar (VwGH , 1070/57; VwGH , 88/13/0006). Die unterschiedlichen Einkunftsquellen können daher auch steuerlich unterschiedlich behandelt werden. So kann z.b. bei einem Mietobjekt der Instandhaltungsaufwand sofort abgesetzt werden und bei einem anderen Mietobjekt auf 10 Jahre verteilt werden; Instandsetzungsaufwand bei betrieblicher Vermietung in einem Fall auf 10 Jahre verteilt, im anderen Fall sofort abgesetzt werden. Hinsichtlich der AfA kommt es im Regelfall zu völlig unterschiedlichen AfA-Bemessungsgrundlagen, usw Steuern bei schlichtem Miteigentum (kein Wohnungseigentum!) Bei einer Hausgemeinschaft weisen mehrere Personen Miteigentum an einer Liegenschaft auf. Ihre Einkünfte werden in der Regel nach 188 Abs. 1 lit. d BAO festgestellt. Die Bescheide ergehen gem. 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personengemeinschaft. Jeder Miteigentümer hat eigene Wahlrechte: Beispiele für Wahlrechte von Miteigentümern Zehntelabsetzung oder Sofortabsetzung von nicht regelmäßig wiederkehrenden Instandhaltungsaufwendungen. Zehntelabsetzung oder Sofortabsetzung von Instandsetzungsaufwendungen bei betrieblicher Vermietung.

5 26 Die Vermietung von Grundstücken Abschnitt 1 Verteilung eines Herstellungsaufwandes gem. 28 Abs. 3 EStG auf 15 Jahre oder auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Inanspruchnahme der Verteilung von 10 MRG-Ersätzen auf 10 Jahre. Unterschiedliche AfA-Bemessungsgrundlagen (im Einzelfall Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung, im anderen Fall fiktive Anschaffungskosten oder bei Kauf Anschaffungskosten und dgl.). Stellt der vom Miteigentümer genutzte Anteil Betriebsvermögen dar, scheiden die zum Betriebsvermögen zählenden Teile aus der Einkünftefeststellung aus (VwGH , 643/79). Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Miteigentümer betriebliche Einkünfte aufweisen (VwGH , 93/15/0127) Vermietungsgemeinschaften (Mietenpool) Überlassen Wohnungseigentümer ihre Eigentumswohnung einer Vermietungsgemeinschaft zwecks Vermietung durch die Vermietungsgemeinschaft im eigenen Namen an Dritte, so liegen zunächst Leistungsbeziehungen zwischen dem Bauträger (hinsichtlich der laufenden Betriebskosten) einerseits und den Wohnungseigentümern andererseits vor. Werden aber aus der Vermietung der Wohnungen gemeinschaftliche Einkünfte erzielt, sind sie gem. 188 BAO festzustellen; in diesem Fall sind auch aus der Vermietung allgemeiner Teile erzielte Einkünfte in das Feststellungsverfahren miteinzubeziehen. Vermietet eine vermögensverwaltende Gesellschaft eine Mehrzahl von Gebäuden, ist im Einkünfteermittlungszeitraum nur ein Feststellungsbescheid vom Finanzamt zuzusenden (VwGH , 2000/14/0127). 1.2 Steuerpflichtige Einnahmen Zu den Einkünften aus VuV zählen grundsätzlich alle Erträge aus der Nutzung eines Mietgegenstandes. Zu den Einnahmen gehören insbesondere auch: Ablösen, die vom Mieter izm einem Mietvertragsabschluss geleistet werden; dies gilt auch für den Fall, dass sie nicht vom Mieter, sondern von einem Dritten geleistet werden, wenn sie mit der Nutzung der Einkunftsquelle (dem Mietwohnhaus) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (VwGH , 1070/57); nicht jedoch Ablösen für einzelne Einrichtungsgegenstände (EStR Rz 6408). Entgelte für die Einräumung einer Dienstbarkeit (VfGH , B26/68; VwGH , 2006/15/0317; EStR Rz 6409). Die Abgeltung der eintretenden Wertminderung des Gebäudes unterliegt jedoch nicht der Einkommensteuer (VwGH , 0115/68).

6 Abschnitt 9 Die Grundstücksbesteuerung ab Abschnitt Die Grundstücksbesteuerung ab Seite 9.1 Private Grundstücksveräußerungen 30 EStG neu Ausgangslage Begriffsbestimmungen Steuerbefreiungen gem. 30 Abs. 2 EStG Hauptwohnsitzbefreiung gem. 30 Abs. 2 Z 1 EStG Herstellerbefreiung gem. 30 Abs. 2 Z 2 EStG Behördlicher Eingriff gem. 30 Abs. 2 Z 3 EStG Flurbereinigungsverfahren gem. 30 Abs. 2 Z 4 EStG Abgeltung von Wertminderungen von Grundstücken gem. 3 Abs. 1 Z 33 EStG Die Besteuerung von Altvermögen (mit oder ohne Umwidmung) Altvermögen mit Umwidmung Altvermögen ohne Umwidmung Altvermögen mit restlichen Herstellungszehnteln/-fünfzehnteln gem. 28 Abs. 3 EStG Wertveränderungen vor und ab der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung ab Antrag gem. 30 Abs. 5 EStG Die Besteuerung von Neuvermögen (Besteuerung allgemein) gem. 30 Abs. 3 EStG Aufwendungen izm der Anschaffung eines Grundstückes Aufwendungen izm der Veräußerung Inflationsabschlag ( 30 Abs. 3 EStG) Konkrete Beispiele hinsichtlich der Einkünfteermittlung für Neuvermögen 201

7 182 Die Grundstücksbesteuerung ab Abschnitt 9 Seite Veräußerung von Liegenschaftsanteilen im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft Zusammenfassung der Besteuerung privater Grundstücke Abgeltungswirkung Regelbesteuerungsoption Veranlagungsoption Veräußerung eines Grundstückes gegen Leibrente Verlustausgleich und Steueranrechnung gem. 30 Abs. 7 und 8 EStG Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter ( 30c EStG) Veräußerung eines Grundstückes durch eine Hausgemeinschaft (Miteigentümergemeinschaft) Die Veräußerung von Grundstücken im Betriebsvermögen Ausgangslage Altvermögen Neuvermögen Behandlung von betrieblichen Grundstücken im Betriebsvermögen Behandlung von zum nicht steuerverfangenem Grund und Boden des Anlagevermögens Ausnahmen von der Anwendung des besonderen Steuersatzes von 25 % bei betrieblichen Grundstücken Entnahme von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen Betriebsaufgabe Einlage von Grundstücken in das Betriebsvermögen Einlage von Altvermögen mit Ausnahme von Grund und Boden Veräußerungsgewinn Altvermögen im betrieblichen Bereich Neuvermögen sowie Grund und Boden des Alt- und Neuvermögens Gewinnermittlung nach 5 Abs. 1 EStG Wechsel der Gewinnermittlungsart Veräußerungsgewinn gem. 24 EStG Einnahmen-Ausgaben-Rechner ( 4 Abs. 3 EStG) Übertragung von Grundstücksteilen an Gemeinden Verluste aus der betrieblichen Grundstücksveräußerung 227

8 Abschnitt 9 Die Grundstücksbesteuerung ab Private Grundstücksveräußerungen 30 EStG neu Ausgangslage Nach der Rechtslage vor dem sind Gewinne aus der Veräußerung im Privatbereich nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren (15 Jahre, wenn Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gem. 28 Abs. 3 EStG abgesetzt wurden) einkommensteuerpflichtig. Eine Umwidmung von Grund und Boden von Grünland in Bauland hatte bisher keine steuerlichen Konsequenzen. Kurzübersicht über die wichtigsten Änderungen durch das 1. StabG 2012 Die Grundnorm des 30 EStG idf des 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, brachte ab im Wesentlichen folgende gesetzlichen Änderungen: a) Abschaffung der Spekulationsfrist Abschnitt 8 b) Grundstücke als Altvermögen Punkt und c) Grundstücke als Altvermögen mit umgewidmetem Grund und Boden Punkt und d) Grundstücke als Neuvermögen Punkt und Seit kommt es zu einer generellen Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Grundstücksverkäufen, die in den 30 ff EStG geregelt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grundstücke im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden. Die Bestimmungen des 30 EStG idf des 1. StabG 2012 umfassen private Grundstücksveräußerungen, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Die folgenden Ausführungen gelten daher grundsätzlich für solche Grundstücksveräußerungen. Die vor dem (alte Rechtslage) bestehenden Steuerbefreiungen bleiben dem Grunde nach aufrecht Begriffsbestimmungen Grundstücke Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte). Grundstücke sind damit grundsätzlich der Grund und Boden sowie das Gebäude. Auch Superädifikate sind als Grundstücke anzusehen und zu erfassen.

9 184 Die Grundstücksbesteuerung ab Abschnitt 9 Grundstücksgleiche Rechte sind insbesondere Baurechte an fremden Grundstücken, Fischereirechte an fremden Gewässern und Bergwerksberechtigungen. Jagdrechte, Fischereirechte an eigenen Gewässern und Fruchtgenussrechte stellen keine grundstücksgleichen Rechte dar (EStR Rz 6622) Unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken Eine unentgeltliche Übertragung ist keine Veräußerung eines Grundstückes. Eine Besteuerung kommt insoweit nicht in Betracht. Die Zurückbehaltung eines Wohngebrauchsrechtes ist unerheblich. Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei gemischten Schenkungen sind grundsätzlich die Bestimmungen des 20 Abs. 1 Z 4 EStG anzuwenden, d.h. bei Übertragung eines Grundstückes liegt ein Veräußerungsvorgang vor, wenn die Zahlungsverpflichtung des Geschenknehmers mindestens 50 % des gemeinen Wertes des Grundstückes beträgt. Insbesondere bei der Aufteilung eines Grundstückes unter Lebenden und im Wege der Verlassenschaft sind die diesbezüglichen Ausgleichszahlungen allenfalls ein entgeltlicher Vorgang und begründen damit auch eine ImmoESt-Pflicht (EStR Rz 6625 und 134a ff). Beispiel 1: Erbübereinkommen entgeltlich oder unentgeltlich A und B sind zu gleichen Teilen Erben des C. Die Verlassenschaft besteht aus zwei Liegenschaften. Der gemeine Wert der Liegenschaft 1 beträgt ,, jener der Liegenschaft ,. Ohne Aufteilung würden A und B jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft 1 bzw. 2. Um das zu vermeiden, wird im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung zwischen A und B ein Erbübereinkommen getroffen. Dies sieht vor, dass A die Liegenschaft 1 und B die Liegenschaft 2 sowie eine Ausgleichszahlung ihv , erhält. Das bedeutet, dass B seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft 1 ihv , aufgibt und dafür den Hälfteanteil des A an der Liegenschaft 2 ihv , sowie eine Ausgleichszahlung ihv , erhält. Lösung: Für die Beurteilung, ob ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang vorliegt, wird die Bestimmung des 20 Abs. 1 Z 4 EStG auf die Erbquote angewandt. Die Erbquote beträgt 50 % somit , ( , ,, davon die Hälfte). 50 % von , ( 20 Abs. 1 Z 4 EStG) betragen ,. Da die Ausgleichszahlung von , weniger als , ausmacht, liegt ein unentgeltlicher Vorgang vor und es kommt zu keiner Grundstücksbesteuerung.

10 Abschnitt 9 Die Grundstücksbesteuerung ab Beispiel 2: Erbübereinkommen entgeltlich oder unentgeltlich Ein Nachlass besteht aus dem Grundstück 1 mit einem gemeinen Wert von , (Anschaffungskosten , ) und dem Grundstück 2 mit einem gemeinen Wert von , (Anschaffungskosten , ). Die Erben A und B kommen vor Einantwortung überein, dass A das Grundstück 1 und B das Grundstück 2 übernimmt. Zur Herstellung einer gleichwertigen Aufteilung ( , ) muss A an B vereinbarungsgemäß eine Ausgleichszahlung von , leisten. Auf A und B entfallen vor der Erbteilung je 50 % des Grundstückes 1 und je 50 % des Grundstückes 2. Lösung: B überträgt an A seine Quote an Grundstück 1 im Wert von , und erhält im Gegenzug von A dessen Quote an Grundstück 2 im Wert von , und , in bar. Da die Ausgleichszahlung die Hälfte des gemeinen Wertes der Erbquote des B ausmacht, ist für B die Übertragung des Anteils am Grundstück 1 daher als Veräußerung isd 30 EStG zu werten. Der Veräußerungsgewinn für beträgt: Veräußerungserlös (Ausgleichszahlung plus erhaltener Grundanteil, , , ) , 50 % Anschaffungskosten Grundstück , Veräußerungsgewinn , Für A stellt die Übertragung seiner Quote an Grundstück 2 im Wert von , an B mangels erhaltener Ausgleichszahlung keinen Veräußerungsvorgang dar. Die im Zuge der Erbauseinandersetzung jeweils übertragenen Grundstücksanteile sind bei A bzw. B wie folgt zu bewerten: Anteil an Grundstück 1 bei A: A hat diesen Anteil entgeltlich erworben; seine Anschaffungskosten betragen , (= , Ausgleichszahlung plus , Sachabfindung durch Anteil an Grundstück 2); Anschaffungskosten des gesamten Grundstückes bei A daher ,. Anteil an Grundstück 2 bei B: Der Erwerb des Anteiles an Grundstück 2 stellt bei B einen unentgeltlichen Vorgang dar. Daher ist das gesamte Grundstück durch B unentgeltlich erworben worden und es sind die historischen Anschaffungskosten des Erblassers als Anschaffungskosten des B anzusetzen ( , ) Anschaffungszeitpunkt Unter Anschaffung ist jeder entgeltliche Erwerb zu verstehen, wobei als Zeitpunkt der Anschaffung in der Regel der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages (z.b. Kauf oder Tauschvorgang) und nicht die sachenrechtliche Übergabe maßgebend ist (VwGH , 88/13/0049; VwGH , 96/15/0256; EStR Rz 6623).

11 TEIL II Umsatzsteuer 294 Umsatzsteuerbefreiungen und Umsatzsteuersätze Abschnitt Umsatzsteuer- befreiungen und Umsatzsteuersätze Abschnitt Seite 15.1 Allgemeines Die Vermietung oder Nutzungsüberlassung von Geschäftsräumlichkeiten Die Option zur Steuerpflicht für Umsätze gem. 6 Abs. 1 Z 16 und 17 UStG Die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken Die Lieferung von Wärme als Nebenleistung Die Vermietung von Garagen und Abstellplätzen Allgemeines Garagen und Abstellplätze im bloßen Eigentum Garagen und Abstellplätze im Wohnungseigentum Aufteilung der Entgelte bei Wohnungseigentum oder Mietobjekten Die Veräußerung von Mietrechten Einräumung eines Vorkaufsrechtes gegen Entgelt Optionsmöglichkeiten zur Steuerpflicht ( 6 Abs. 2 UStG) Option zur Steuerpflicht allgemein Form der Optionsausübung (z.b. eines Bauträgers) Die Beherbergung Abgrenzung von der bloßen Vermietung Schülerheime, Jugendheime, Seniorenwohnheime Die Vermietung und Verpachtung im Rahmen eines Baurechtes Die Vermietung von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate) Pauschalierte Land- und Forstwirte 328

12 TEIL II Umsatzsteuer Abschnitt 15 Umsatzsteuerbefreiungen und Umsatzsteuersätze Allgemeines Im Bereich der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bestehen im UStG zwei wesentliche Umsatzsteuerbefreiungen ( 6 Abs. 1 Z 16 und 17 UStG). Punkt 15.2 Von diesen unechten Umsatzsteuerbefreiungen ausgenommen sind jedoch: Die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke Steuersatz grundsätzlich 10 %; davon ausgenommen sind die Lieferung von Wärme (Heizkosten) Steuersatz 20 % gem. 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG ( Punkt 15.5) und die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände, da nicht zum Grundstück gehörend, egal ob Verwendung im oder ohne Wohnungseigentum ( Punkt 15.4). Die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind (Steuersatz 20 %; UStR Rz 894). Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Steuersatz 10 % gem. 10 Abs. 2 Z 4 lit. b UStG; Punkt 15.8). Die Vermietung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art (immer 20 % USt; Punkt ); die Bestimmungen des 6 Abs. 1 Z 17 UStG lassen jedoch im Rahmen der Eigentümergemeinschaft auch eine Steuerfreiheit zu ( Punkt )! Die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird (im Regelfall Steuersatz 10 % gem. 10 Abs. 2 Z 4 lit. c UStG). Der Nutzungseigenverbrauch von Grundstücken ist aufgrund der UStG-Novelle 2004 gem. 3a Abs. 1a UStG ab nicht umsatzsteuerbar Die Vermietung oder Nutzungsüberlassung von Geschäftsräumlichkeiten Alle nicht unter Punkt 15.1 angeführten Nutzungsüberlassungen (insbesondere Büros, Geschäftsräumlichkeiten, Ordinationen, Lagerplätze, Sportplätze, Turnsäle, Kindergärten, Seminarräumlichkeiten, sonstige Nutzungsüberlassungen) sind grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit ( 6 Abs. 1 Z 16 UStG). PRAXIS: Dies bedeutet einerseits, dass die Entgelte für derartige Nutzungsüberlassungen generell von der Umsatzbesteuerung ausgenommen sind und andererseits, dass keine Vorsteuern für damit zusammenhängende Aufwendungen abgezogen werden können.

13 TEIL II Umsatzsteuer 296 Umsatzsteuerbefreiungen und Umsatzsteuersätze Abschnitt 15 Bei Umsätzen aus dem Betrieb von Tennisplätzen, Golfplätzen, Minigolfanlagen und anderen Sport- und Spielanlagen kann keine auf die Grundstücksvermietung entfallende, unecht steuerfreie Umsatzkomponente angesetzt werden, wenn vom leistenden Unternehmer außer der bloß passiven Zurverfügungstellung des Grundanteiles auch geschäftliche Tätigkeiten mit der Sport- oder Spielanlage, wie z.b. Aufsicht, Verwaltung, ständige Unterhaltung, erbracht werden (EuGH , Rs C-150/99, Stockholm Lindöpark ). Wird hingegen die gesamte Tennisplatz-, Golfplatzanlage usw. passiv z.b. einem Verein oder einer Gesellschaft, der/die die Anlage in der Folge betreibt, zur Nutzung überlassen, so kann eine Aufteilung des Entgeltes in einen auf die unecht steuerfreie Grundstücksvermietung entfallenden und einen auf die anderen steuerpflichtigen Leistungen (einschließlich Überlassung der Betriebsvorrichtungen) entfallenden Entgeltteil erfolgen (UStR Rz 891a). Umsätze, die nach 6 Abs. 1 Z 16 UStG umsatzsteuerfrei sind, können jedoch gem. 6 Abs. 2 UStG steuerpflichtig behandelt werden (! Achtung: geänderte Rechtslage ab ; Punkt ) Die Option zur Steuerpflicht für Umsätze gem. 6 Abs. 1 Z 16 und 17 UStG Rechtslage bis Bis besteht gem. 6 Abs. 2 UStG für den Unternehmer die Möglichkeit einen Umsatz, der nach 6 Abs. 1 Z 16 oder 17 UStG umsatzsteuerfrei ist, steuerpflichtig zu behandeln. In diesem Fall unterliegt der Umsatz dem Steuersatz von 20 %. Diese Option (aber auch den Widerruf) kann der Abgabepflichtige bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides in Anspruch nehmen, wobei es durchaus möglich ist, bei gemischt genutzten Mietobjekten hinsichtlich der einzelnen Mietgegenstände (z.b. Wohnung, Büro usw.) unterschiedlich vorzugehen. Nach Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides ist ein Widerruf der Option zur Steuerpflicht hingegen nicht mehr möglich. Eine für ein Kalenderjahr durchgeführte Option zur Steuerpflicht hat keine Bindungswirkung für zukünftige Kalenderjahre. Die Ausübung der Option und die Zurücknahme der Option stehen im Ermessen des Vermieters. Wird die Hauptleistung einer Nutzungsüberlassung steuerfrei behandelt, sind auch die Nebenleistungen, z.b. die erbrachte Lieferung von Wärme (Heizkosten) umsatzsteuerfrei.

14 TEIL II Umsatzsteuer Abschnitt 15 Umsatzsteuerbefreiungen und Umsatzsteuersätze 297 Beispiel 1: Unechte Steuerbefreiung Geschäftsmiete Kaufhaus jährlich: Hauptmietzins , Betriebskosten 4.000, Heizkosten 3.000, Lösung: Die gesamten Einnahmen (auch die Heizkosten) sind gem. 6 Abs. 1 Z 16 UStG umsatzsteuerfrei. Für dieses vermietete Geschäftsobjekt kann vom Vermieter kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Beispiel 2: Mögliche Option zur Steuerpflicht, Rechtslage bis Mietwohnhaus: zwei Mieter eine Bank und ein Kaufhaus. Mieteinnahmen Bank Kaufhaus Hauptmietzins , , Betriebskosten 4.000, 3.000, Heizkosten 6.000, 4.000, Jährliche Mieten insgesamt , , Umsatzsteuer 0 % Option zu 20 % Lösung: Die gesamten Einnahmen (einschließlich der Heizkosten) aus der Vermietung sind ohne Ausübung der Option umsatzsteuerfrei. Hinsichtlich der Mieteinnahmen kann aufgrund der Rechtslage bis in jedem Fall (unabhängig von der Frage, wer Mieter der Geschäftsräumlichkeiten ist) zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden. Wird z.b. nur für die Vermietung an das Kaufhaus zur Regelbesteuerung optiert, ist wie folgt vorzugehen: Die gesamte jährliche Miete des Mieters Kaufhaus mit , ist mit 20 % USt zu versteuern (einschließlich sämtlicher Betriebskosten isd 21 bis 24 MRG). Soweit Vorleistungen auf den Mieter Bank entfallen, ist für den Vermieter gem. 12 Abs. 3 UStG ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Mietgegenstandes, soweit diese auf den steuerfrei vermieteten Gebäudeanteil entfallen. Im Fall der Option zur Steuerpflicht der Mieterlöse Kaufhaus steht der anteilige Vorsteuerabzug sowohl für die laufend anfallenden Betriebskosten oder Werbungskosten, als auch für die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Mietgegenstandes Kaufhaus zu.

Die Zehntel- und Fünfzehntelabsetzung ( 28 Abs. 2, 3 und 4 EStG)

Die Zehntel- und Fünfzehntelabsetzung ( 28 Abs. 2, 3 und 4 EStG) Abschnitt 3 Die Zehntel- und Fünfzehntelabsetzung 87 Abschnitt Die Zehntel- und Fünfzehntelabsetzung ( 28 Abs. 2, 3 und 4 EStG) Seite 3.1 Allgemeines 88 3.2 Instandhaltungsaufwendungen 88 3.2.1 Instandhaltungsaufwand

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20 4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER

Mehr

Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis

Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis Abschnitt 8 Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken (bis 31. 3. 2012) 165 Abschnitt Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis 31. 3. 2012 Seite 8.0 Vorbemerkung 166 8.1 Begriffsbestimmungen

Mehr

Aktuelles zur Besteuerung der KöR

Aktuelles zur Besteuerung der KöR Aktuelles zur Besteuerung der KöR Beschränkte Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 1 Ausgangslage vor 1.4.2012 Gewinne/Verluste aus Grundstücksveräußerungen

Mehr

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer

Mehr

Public Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht

Public Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht www.pwc.at 8. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda Auswirkungen des Sparpakets 2012 auf KöR: 1.) Umsatzsteuer: Vermietung und Vorsteuerabzug 2.) KöSt: Immobilienertragssteuer Slide 2 Änderungen bei der

Mehr

Vermietung und Verpachtung

Vermietung und Verpachtung Vermietung und Verpachtung Christian Stangl Umsatzsteuertagung 2005 Umsatzsteuer und Immobilien Johannes Kepler Universität Linz 23.11.2005 1 Übersicht Begriff der Vermietung und Verpachtung traditionelles

Mehr

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte

Mehr

Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab

Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab Autor: Dr. Manfred Thalmann Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab 1.4.2012 Nähere Informationen siehe BMF-Homepage www.bmf.gv.at/steuern/bürgerinformation/grundstücke und Steuern/Grundstücksveräußerungen

Mehr

Übertragung betrieblicher Immobilien. Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April Stefan Weinhandl. Lnde

Übertragung betrieblicher Immobilien. Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April Stefan Weinhandl. Lnde Übertragung betrieblicher Immobilien Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April 2012 Stefan Weinhandl Lnde Inhaltsverzeichnis VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 8 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 12 1. EINLEITUNG

Mehr

Kapitel 1 Einführung in die Immobilienbesteuerung

Kapitel 1 Einführung in die Immobilienbesteuerung Kapitel 1 Einführung in die Immobilienbesteuerung Kapitel 1 Einführung in die Immobilienbesteuerung 1.1 Sachliche Abgrenzung Hinter dem Begriff Immobilienbesteuerung verstecken sich verschiedenste Steuern,

Mehr

CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1

CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1 CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1 HINWEIS: Unterschied zur Rechtslage für Veräußerungen vor 2016 - Höhere Steuersätze und kein Inflationsabschlag mehr 1) Allgemeine Angaben a) Persönliche

Mehr

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte

Mehr

a) Erwerb der Liegenschaften durch die Gemeinde

a) Erwerb der Liegenschaften durch die Gemeinde Steuerliche Rahmenbedingungen für die Schaffung eines Gewerbegebietes durch die Gemeinde Mag. Dr. Helmut Schuchter/Mag. Christian Braito (kommunalwerkstatt.at) Die Gemeinde beabsichtigt die Schaffung eines

Mehr

Leseprobe aus "Die Immobilienertragsteuer" Juli Die Neuregelung. 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände

Leseprobe aus Die Immobilienertragsteuer Juli Die Neuregelung. 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände Kap 3 Die Neuregelung 3.1 Steuerpflichtige Tatbestände 3.1.1 Allgemeines Mit der neuen Regelung unterliegen seit dem 1. April 2012 erstmals sämtliche Immobilienveräußerungen unabhängig von der Behaltedauer

Mehr

Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie

Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie Inhalt Vorwort... 5 Der Autor... 6 Abschnitt I Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie 1 Grunderwerbsteuer... 17 1.1 Erwerbsvorgänge... 17 1.2 Grundstücke... 19 1.3 Ausnahmen von der Besteuerung... 19

Mehr

Neue Grundstücksbesteuerung Grundkonzept und Änderungen durch das AbgÄG 2012 (RV)

Neue Grundstücksbesteuerung Grundkonzept und Änderungen durch das AbgÄG 2012 (RV) Steuerwissenschaften und Steuerpraxis Neue Grundstücksbesteuerung Grundkonzept und Änderungen durch das AbgÄG 2012 (RV) Universität Dr. Andrei Bodis, BMF Neue Grundstücksbesteuerung Übersicht a) Grundkonzept

Mehr

Umsatzsteuer-Novelle HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Novelle HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer Umsatzsteuer-Novelle 2004 HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer Gemischte Nutzung von Grundstücken im Unternehmen BMF Standardvorlage EuGH Rs C-269/00 - Seeling Die

Mehr

Die Vermietung von Grundstücken aus der Sicht der Umsatzsteuer

Die Vermietung von Grundstücken aus der Sicht der Umsatzsteuer Ing. Mag. Stefan Gruber stefan.gruber@sib.co.at Mag. Stephanie Dillinger stephanie.dillinger@sib.co.at S.I.B. Mag. Stefan Gruber Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H. www.sib.co.at Die Vermietung

Mehr

Sonderrechte an Immobilien. MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz,

Sonderrechte an Immobilien. MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz, Sonderrechte an Immobilien MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz, 23.11.2005 Superädifikat Zivilrechtliche Regelungen Selbständige Bauwerke, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht

Mehr

Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen

Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken im Betriebsvermögen natürlicher Personen Schultermandl Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken Christine Schultermandl

Mehr

STEUERN 2013 steuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen ab

STEUERN 2013 steuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen ab STEUERN 2013 steuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen ab 1.4.2012 Immobilien Steuer neue Rechtslage (ab 1.4.2012) Sondersteuersatz von 25% für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen Spekulationsfrist

Mehr

Waldkauf Allgemein. 8. November Mag. Michael Bergmann. Steuerberater & Unternehmensberater LBG Wien Steuerberatung GmbH

Waldkauf Allgemein. 8. November Mag. Michael Bergmann. Steuerberater & Unternehmensberater LBG Wien Steuerberatung GmbH Die steuerlichen Fragen rund um Grundverkehr und Grundinanspruchnahme Forstökonomische Tagung 2017 Bruck/Mur Mag. Michael Bergmann Steuerberater & Unternehmensberater LBG Wien Steuerberatung GmbH Tel.:

Mehr

Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin unterlagen gewinnbringende

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0314-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember

Mehr

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung Immobiliensteuer NEU Stabilitätsgesetz 2012 Neuordnung der Immobilienbesteuerung Einkommensteuer Private Grundstücksveräußerungen Immo-ESt Immobilienertragsteuer Bisherige Rechtslage Bisherige Rechtslage

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015

STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 Mag. Markus RAML LINZ 12. 5. 2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Umsatzsteuer 4. Praxisüberlegungen 2 STEUERREFORM

Mehr

Sonderinfo April 2012

Sonderinfo April 2012 Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG).

Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Aufgabe 13: Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Sie haben (zulässigerweise) die Zusammenveranlagung nach 26b EStG gewählt.

Mehr

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem 14. DEZEMBER 2016 Gewinnermittlungsarten Zweistufige Gewinnermittlung Einkünfte aus: (Betriebs-) Einnahmen./. (Betriebs-) Ausgaben = Gewinn/Verlust

Mehr

Brennpunkte der Umsatzsteuer bei Immobilien. Bearbeitet von Hans-Hinrich von Cölln

Brennpunkte der Umsatzsteuer bei Immobilien. Bearbeitet von Hans-Hinrich von Cölln Brennpunkte der Umsatzsteuer bei Immobilien Bearbeitet von Hans-Hinrich von Cölln IX Der Autor... V Vorwort zur 2. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis.... XV 1. Veräußerung einer Immobilie...........................................1

Mehr

Die neue Immobiliensteuer

Die neue Immobiliensteuer Die neue Immobiliensteuer Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 22. Mai 2012 Einleitung * 1. Stabilitätsgesetz 2012: Veröffentlichung in BGBl I 2012/22 Regelungen sind ab 1.4.2012 in Kraft getreten * Altfälle

Mehr

Private Grundstücksveräußerungen (ImmoESt)

Private Grundstücksveräußerungen (ImmoESt) Seite 1 von 10 Sie sind hier: Steuern Immobilien & Grundstücke Private Grundstücksveräußerungen (ImmoESt) Hier finden sie Informationen zur Veräußerung privater Grundstücke Inhaltsverzeichnis Allgemeines

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

I N F O F Ü R I M M O B I L I E N

I N F O F Ü R I M M O B I L I E N I N F O F Ü R I M M O B I L I E N S T I N G L - T O P A U D I T Wien, April 2012 VORSTEUERABZUG BEI VERMIETUNG AB ("KORRIGIERTE VERSION PER ") Der Gesetzgeber hat am letzten Tag vor Beschlussfassung betreffend

Mehr

Nachfolge Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe

Nachfolge Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe Nachfolge 2016+ Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe Mag. Andrea Prozek 11. November 2016 Möglichkeiten der Betriebsübergabe Entgeltliche Übergabe (Betriebsverkauf) Unentgeltliche Übergabe (Schenkung)

Mehr

STINGL OP AUDIT EINLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND

STINGL OP AUDIT EINLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND :::::::::: ::::::::.:: :::0 :::O: :::::)::t:_3:::: :::::4>::.::.:: ho Grund und Bodens Beispiele 1-3, Ubersicht versteuern. ::::::::*: STUCKEN ENLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND V Wien, April 2013 OBLEN

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT 1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 2. ABSCHNITT 2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 3. (1) Von der

Mehr

Die Revision wird, soweit sie Einkommensteuer 2012 betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Die Revision wird, soweit sie Einkommensteuer 2012 betrifft, als unbegründet abgewiesen. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter,

Mehr

Stiftungssymposium 2013

Stiftungssymposium 2013 Stiftungssymposium 2013 Aktuelle steuerrechtliche Stiftungsfragen 24. und 25. Jänner 2013 Rafaela SVAROVSKY Österreichischer Sparkassenverband Überblick - Stiftungsbesteuerung KESt NEU Immobilienertragsteuer

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2006/14/0001-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn,

Mehr

Inhaltsübersicht.

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht Fall 1 Unbeschränkte Steuerpflicht EStG 1 Abs. 1; AO 8, 9 13 2 Sachliche Steuerpflicht - Ermittlung des zu versteuernden Einkommens - Ermittlungsschema EStG 2 : EStR R 2 16 3 Steuerfreie

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I.

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Grundstudium E 2012 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2012 Lehrbereich I 1 Semester

Mehr

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I.

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Grundstudium E 2013 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2013 Lehrbereich I Seite

Mehr

DIE IMMOBILIENBESTEUERUNG

DIE IMMOBILIENBESTEUERUNG DIE IMMOBILIENBESTEUERUNG AB DEM 01.04.2012 Dr. Hartwig Reinold Geschäftsführer der A.M.T. Steuerberatungs GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Anton Hawranek Prokurist der A.M.T. Steuerberatungs GmbH

Mehr

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung and 01/2012... Begriffsbestimmung Ermittlung der Einkünfte Bei der Feststellung, ob vorliegen, sind folgende Punkte relevant: Gemeinsames Merkmal von Vermietung und ist die zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1272-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend

Mehr

Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich

Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich Peter Primik Primik Die neue Immobilienbesteuerung im betrieblichen Bereich I. Einleitung

Mehr

Handbuch Immobilienertragsteuer

Handbuch Immobilienertragsteuer Handbuch Immobilienertragsteuer Erweiterung der Selbstberechnung Grunderwerbsteuer Gültig ab 03.01.2018 Seite 2 von 43 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEIN... 4 2. FINANZAMTS- UND STEUERNUMMER... 5 2.1. Funktion

Mehr

Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen Bearbeitet von Iris Thomsen 1. Auflage 2008. Taschenbuch. 304 S. Paperback ISBN 978 3 448 08982 0 Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels- und Vertriebsrecht

Mehr

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen

Mehr

Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien

Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien Als Steuerberaterin berate ich in meiner Münchner Steuerkanzlei immer wieder Mandanten zum Thema Immobilienkauf,

Mehr

Immobilienbesteuerung

Immobilienbesteuerung alte Rechtslage (bis. 31.3.2012) - 30 EStG idf vor dem 1. StabG 2012: Grundstücksveräußerungen nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, außer: Eigenheime/Eigentumswohnungen, die

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung von Immobilienleasing

Umsatzsteuerliche Behandlung von Immobilienleasing Umsatzsteuerliche Behandlung von Immobilienleasing Umsatzsteuertagung 2005 TAX Mag. Peter Mayr Linz 23.11.2005 Inhalt 1. Zurechnung des Leasinggutes 1.1 Fragestellung 1.2 Europarechtliche Grundlagen 1.3

Mehr

Einkommensteuer. Lehrplan ... Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz. Fachbereich Steuerverwaltung. Stand: Februar 2012

Einkommensteuer. Lehrplan ... Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz. Fachbereich Steuerverwaltung. Stand: Februar 2012 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz Fachbereich Steuerverwaltung Lehrplan Einkommensteuer... Stand: Februar 2012 FHVD Altenholz - Fachbereich Steuerverwaltung Lehrplan.Einkommensteuer

Mehr

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I) Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul 2) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher

Mehr

Der Eigenverbrauch von Grundstücken

Der Eigenverbrauch von Grundstücken Abschnitt Der Eigenverbrauch von Grundstücken 14.1 Allgemeines 14.2 Die steuerbefreite Grundstücksentnahme (Gebäudeeigenverbrauch) 14.3 Die Grundstücksentnahme mit Option zur Steuerpflicht 14.4 Der Nutzungseigenverbrauch

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0213-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß

Mehr

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer

Mehr

Steuern Zölle Gebühren Beiträge

Steuern Zölle Gebühren Beiträge Abgabenrecht Abgaben Generelle Abgaben Spezielle Abgaben Steuern Zölle Gebühren Beiträge 2 1 Abgabenrecht Der Zweck von Steuern Geld für Staatsausgaben Umverteilung des Volkseinkommens Instrument der Wirtschafts-,

Mehr

"Vorsteuerberichtigung bei pauschalierten Land- und Forstwirten" Mag. Karl Portele Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder 20.

Vorsteuerberichtigung bei pauschalierten Land- und Forstwirten Mag. Karl Portele Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder 20. "Vorsteuerberichtigung bei pauschalierten Land- und Forstwirten" Mag. Karl Portele Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder 20. Februar 2014 Pauschalbesteuerung - Grundsätze Durchschnittssatzbesteuerung

Mehr

Pflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen

Pflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen XI. Abschreibungen 1. Eine Maschine wird um 5.000,- angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Im ersten Jahr werden 2000,- im zweiten Jahr 1.000,- im dritten Jahr 1.000,- im vierten und fünften Jahr

Mehr

IMMOBILIEN STEUERN. Abgabenverfahren Umsatzsteuer Einkommensteuer Betriebsvermögen GETTYMAGES

IMMOBILIEN STEUERN. Abgabenverfahren Umsatzsteuer Einkommensteuer Betriebsvermögen GETTYMAGES Abgabenverfahren Umsatzsteuer Einkommensteuer Betriebsvermögen GETTYMAGES ABGABENVERFAHREN 4 Übersicht Abgabe 5 Steuern des Alleineigentümers 5 Steuern beim schlichten Miteigentum 6 Steuern der Wohnungseigentümergemeinschaft

Mehr

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte

Mehr

12 UStG 1994 Vorsteuerabzug

12 UStG 1994 Vorsteuerabzug Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 12 UStG 1994 Vorsteuerabzug UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994 Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung:

Mehr

ABGABEN UND STEUERN. Vermietung und Verpachtung

ABGABEN UND STEUERN. Vermietung und Verpachtung ABGABEN UND STEUERN Vermietung und Verpachtung März 2017 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:

Mehr

Private Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche

Mehr

IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? Seite 1

IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? Seite 1 IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? 22.09.2016 Seite 1 IMMOBILIEN & STEUERN EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN VERMIETUNG IMMOBILIEN (VORSORGEWOHNUNG) BEISPIEL 22.09.2016 Seite 2 EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN 22.09.2016

Mehr

Inhaltsverzeichnis: Praxistipps zum steueroptimalen Vermieten ABC der Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung..

Inhaltsverzeichnis: Praxistipps zum steueroptimalen Vermieten ABC der Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.. SONDERK LIENTENINFO AUSGABE 2/2017 ST EUEROPTIMAL VERMIETEN Inhaltsverzeichnis: 1 Praxistipps zum steueroptimalen Vermieten... 3 1.1 Allgemeines... 3 1.2 Vor Vermietungsbeginn... 4 1.3 Abschreibung für

Mehr

Immobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich

Immobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich Oktober 2013 Immobilien Steuerservice PRECISE. PROVEN. PERFORMANCE. Immobilienbesteuerung: Regelungen im privaten und betrieblichen Bereich Die Steuerreform hat die Spekulationsfrist bei Immobilien abgeschafft.

Mehr

Der Vermieter als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht

Der Vermieter als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht Kap 2 Der Vermieter als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht 2.1 Wer ist Unternehmer? Vermieter sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die grundsätzlich Umsatzsteuer zu verrechnen und an das Finanzamt

Mehr

I N F O F Ü R I M M O B I L I E N

I N F O F Ü R I M M O B I L I E N I N F O F Ü R I M M O B I L I E N S T I N G L - T O P A U D I T UST-VERRECHNUNG AB 1.9.2012 Wien, November 2012 Die ab 1.9.2012 gesetzlich vorgesehene unechte Steuerbefreiung bei Vermietung an nicht nahezu

Mehr

Umsatzsteuerrecht. Übersicht. Umsatzsteuer November Steuerbare Umsätze. Bemessungsgrundlage. Allgemeiner Teil.

Umsatzsteuerrecht. Übersicht. Umsatzsteuer November Steuerbare Umsätze. Bemessungsgrundlage. Allgemeiner Teil. Umsatzsteuerrecht 10. November 2017 Übersicht Steuerbare Umsätze Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer Allgemeiner Teil Besonderer Teil Steuerbefreiungen Steuerpflicht Vorsteuer Grundstücksumsätze Vermietungsumsätze

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort

Inhaltsverzeichnis. Vorwort VII INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort V A. Zivilrecht 1 I. Begriff des Nießbrauchs 1. Einschränkung des Eigentums, 2. Nießbrauchsberechtigter.... 3. Nießbrauch an Sachen a) Umfang des Nutzungsrechts. b)

Mehr

Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba

Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am 08.06.2017 Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba Lösung Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;

Mehr

Sonderfall: Gebäudebestandteile und selbständige Wirtschaftsgüter

Sonderfall: Gebäudebestandteile und selbständige Wirtschaftsgüter Sonderfall: Gebäudebestandteile und selbständige Wirtschaftsgüter höhere AfA-Sätze für einzelne Bestandteile des Gebäudes? gesonderte AfA nicht möglich Unterscheidung zwischen unselbständigen Gebäudebestandteilen,

Mehr

Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2015 Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR

Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2015 Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2015 Betriebseinnahmen 4185 Betriebseinnahmen als umsatzst. Kleinunternehmer 6030 401000 11 Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher

Mehr

Hauptwohnsitzbefreiung bei Immobilienveräußerung Details zu Anschaffung, Veräußerung, Toleranzfristen, Parifizierung

Hauptwohnsitzbefreiung bei Immobilienveräußerung Details zu Anschaffung, Veräußerung, Toleranzfristen, Parifizierung 12 IMMOBILIENBESTEUERUNG Hauptwohnsitzbefreiung bei Immobilienveräußerung Details zu Anschaffung, Veräußerung, Toleranzfristen, Parifizierung 30 ff EStG idf 1. StabG 2012 sowie AbgÄG 2012; Rz 6623 ff EStR

Mehr

Lösung Fallbeispiel I: Lieferungen und Leistungen an das Drittland

Lösung Fallbeispiel I: Lieferungen und Leistungen an das Drittland Lösung Fallbeispiel I: Lieferungen und Leistungen an das Drittland Analyse von Blutproben: - Tätigkeit im BgA => unternehmerischer Bereich - Sonstige Leistung nach 3 Abs. 9 UStG - Ort der sonstigen Leistung?

Mehr

Vorwort und Leseprobe aus "Die Umsatzsteuer in Vermietung und Verpachtung" 3. Auflage Juli 2013

Vorwort und Leseprobe aus Die Umsatzsteuer in Vermietung und Verpachtung 3. Auflage Juli 2013 Vorwort Das Umsatzsteuerrecht ist mit seinen vielen Rechtsbegriffen wie umsatzsteuerbar, umsatzsteuerfrei, Übergang der Steuerschuld, Option zur Steuerpflicht uvm selbst für den Fachmann eine recht schwierige

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1237-W/09 und GZ. RV/1238-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. November 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0795-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch AAC Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgmbh, 1010 Wien,

Mehr

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ;  1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2 Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte

Mehr

Herstellungs- und Erhaltungskosten bei Gebäuden

Herstellungs- und Erhaltungskosten bei Gebäuden Herstellungs- und Erhaltungskosten bei Gebäuden von Dr. Rudi W. Märkle. Ministerialdirigent! RCHARD BOORBERG VERLAG l STUTTGART - MÜNCHEN - HANNOVER BERLW - WEAWR I. Einleitung 1. Vereinfachungsregelung

Mehr

VO Finanzrecht - Einkommensteuer

VO Finanzrecht - Einkommensteuer VO Finanzrecht - Einkommensteuer Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger SS 2013 1. Einheit 2 Literatur Doralt, Steuerrecht 2012/13, Manz 2012 (Pflichtlektüre) Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band

Mehr

13. Wahlperiode Besteuerung von Erbbaurechten und Gleichbehandlung zu Grundstücksverkäufen

13. Wahlperiode Besteuerung von Erbbaurechten und Gleichbehandlung zu Grundstücksverkäufen 13. Wahlperiode 17. 10. 2001 Antrag der Abg. Helmut Walter Rüeck u. a. CDU und Stellungnahme des Finanzministeriums Besteuerung von Erbbaurechten und Gleichbehandlung zu Grundstücksverkäufen Antrag Der

Mehr

5. Verluste aus Kapitalanlagen

5. Verluste aus Kapitalanlagen 47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen

Mehr

Vorsteuerberichtigung

Vorsteuerberichtigung 12 Abs10 UStG (Anm.: lex specialis): Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögenverwendetoder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgendenvier

Mehr

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 28 EStG)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 28 EStG) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 28 EStG) Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen Überlassung von Rechten Veräußerung

Mehr

Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung (Grundregel)

Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung (Grundregel) 2.2.2. Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung (Grundregel) 2.2.2.4. Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung im Gemeinschaftsgebiet/Drittland Eingangsrechnung von Lieferanten aus dem Gemeinschaftsgebiet/Drittland

Mehr

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I) Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul ) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher

Mehr

1 DasBFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 43/06 wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

1 DasBFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 43/06 wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. BMF 30. 9. 2008 IV B 8 - S 7306/08/10001 BStBl 2008 I S. 896 Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, die sowohl zur Erzielung

Mehr

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S

Mehr

Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Aktuelle Praxisfragen bei der Besteuerung von Versicherungsmaklern. Mag. Ronald Schwarz/Steuerberater

Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Aktuelle Praxisfragen bei der Besteuerung von Versicherungsmaklern. Mag. Ronald Schwarz/Steuerberater Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Aktuelle Praxisfragen bei der Besteuerung von Versicherungsmaklern Mag. Ronald Schwarz/Steuerberater Inhaltsverzeichnis 1. Kurzeinführung: aktuelle Tendenzen

Mehr

Einnahmen Überschussrechnung Rechnungsstellung Steuerforum am 2. Juni 2016

Einnahmen Überschussrechnung Rechnungsstellung Steuerforum am 2. Juni 2016 Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einnahmen Überschussrechnung Rechnungsstellung Steuerforum am 2. Juni 2016 1 1. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) 1.1 Anwendungsbereich

Mehr