REGIONALES RAUMORDNUNGSPROGRAMM WIEN UMLAND NORDWEST

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1 Erläuterungen zur Verordnung über ein REGIONALES RAUMORDNUNGSPROGRAMM WIEN UMLAND NORDWEST A) Allgemeiner Teil Um gezielter auf die räumlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Bedürfnisse der Gemeinden eingehen zu können, wird das bisherige Regionale Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland in drei Regionale Raumordnungsprogramme (Wien Umland Nord, Wien Umland Nordost, Wien Umland Nordwest) untergliedert. Der bisherige Geltungsbereich wird im Regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord um die Gemeinden Gaweinstal, Ladendorf, Mistelbach und Wilfersdorf erweitert. Durch die Unterteilung wird 10 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 i.d.g.f. besser entsprochen. Entwicklungsraum Die Gemeinden im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien Umland Nordwest bilden einen Entwicklungsraum im Nahbereich Wiens, der von Bevölkerungswachstum gekennzeichnet ist. Die Landschaft weist eine große Vielfalt auf, die von der hügeligen Agrarlandschaft im Norden über den Wagram, die Donau-Auen, das Tullnerfeld bis zum Wienerwald reicht. Eine bedeutende Änderung der Standortfaktoren erfolgte im Dezember 2012 durch die Inbetriebnahme der Westbahnstrecke, die durch die südlichen Gemeinden des Geltungsbereiches führt. Dadurch hat sich die Erreichbarkeit der Bundes- und der Landeshauptstadt verbessert. Bevölkerungsentwicklung Der Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes stellt einen Wachstumsraum dar. Im Zeitraum von 2001 bis 2011 betrug der Anstieg der Bevölkerung laut Statistik Austria 8,4%. Stark zugelegt (über 10%) haben vor allem die Gemeinden im Bereich der Städte Tulln und Stockerau. Einen Rückgang verzeichnen lediglich zwei Gemeinden (Ernstbrunn, Großriedenthal), wobei dieser jeweils unter 5% liegt. 1

2 Geologie, Topografie und Landnutzung Das Landschaftsbild des Geltungsbereiches stellt sich sehr vielfältig dar. Prägend ist die Donau mit den sie umgebenden Auwäldern. Nördlich davon schließt eine ebene, waldarme Agrarlandschaft an, die bis zur Geländestufe Wagram reicht. Der Wagram erstreckt sich im Geltungsbereich von Grafenwörth im Westen bis nach Hausleiten im Osten. Die Kante stellt den Übergang zu einer hügeligen Agrarlandschaft dar, die in vielen Bereichen durch Landschaftselemente strukturiert ist. Weinbau ist nördlich des Wagram vertreten. Südlich der Donau liegt die Ebene des Tullnerfeldes, die kaum mit Waldflächen ausgestattet ist und ackerbaulich genutzt wird. Südlich davon, im Bereich der Gemeinden Sieghartskirchen, Judenau-Baumgarten, Tulbing, Königstetten und St. Andrä-Wördern, schließt der hügelige Wienerwald an. Naturraum Einen wichtigen Naturraum bildet die Donau mit ihren Auwäldern. Der Bereich ist als Natura 2000-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen festgelegt. Der Wienerwald ist als Natura 2000-Gebiet, Wienerwald Thermenregion, Landschaftsschutzgebiet Wienerwald und Biosphärenpark Wienerwald unter Schutz gestellt. Verkehrswege Die hochrangigsten Verbindungen für Kraftfahrzeuge sind die S5, die nördlich der Donau parallel zum Fluss verläuft und die Ost-West- Achse zwischen Wien und Krems bildet und den Anschluss an St. Pölten herstellt sowie die S3, welche, ausgehend von Stockerau, durch Sierndorf in Richtung Hollabrunn führt. Mit Inbetriebnahme der Westbahnstrecke, die für hohe Geschwindigkeiten konstruiert wurde, erfolgte im Dezember 2012 eine bedeutende Änderung der Standortfaktoren. Die Trasse führt durch die südlichen Gemeinden des Geltungsbereiches. Dadurch hat sich die Erreichbarkeit der Bundes- und der Landeshauptstadt verbessert. Der neu errichtete Bahnhof Tullnerfeld, der auf dem Gebiet der Gemeinden Michelhausen und Langenrohr liegt, ist Haltestelle vieler hochrangiger Verbindungen. 2

3 Siedlungsstruktur In weiten Teilen des Geltungsbereiches sind Sammelsiedlungen als Siedlungsart vorherrschend. Zersiedelung in starkem Ausmaß betrifft vor allem die im Wienerwald liegende Stadt Klosterneuburg. Die bevölkerungsstärksten Gemeinden waren im Jahr 2011 Klosterneuburg (25.828), Tulln an der Donau (15.169), St. Andrä-Wördern (7.552) und Sieghartskirchen (7.129). Die zugehörigen Ortschaften liegen, abgesehen einiger Katastralgemeinden von Tulln, südlich der Donau. Die übrigen Gemeinden im Geltungsbereich hatten 2011 allesamt eine Bevölkerung von unter Personen. Regionale Raumordnungsprogramme sind ein Abbild der überörtlichen Planungsinteressen, die auf Landesebene für das jeweilige Gebiet verfolgt werden. Dabei fließen auch Zielvorgaben des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sowie des NÖ Landesentwicklungskonzeptes ein und sind auch relevante überörtliche Planungen und Festlegungen zu berücksichtigen. Insbesondere wurden noch folgende Pläne und Programme berücksichtigt: Zentrale-Orte-Raumordnungsprogramm, LGBl. 8000/24-1 Fremdenverkehrs-Raumordnungsprogramm, LGBl. 8000/27-0 Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm, LGBl. 8000/30-0 Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung; LGBl. 8001/1-0 Perspektiven für die Hauptregionen Waldviertel, Weinviertel, Industrieviertel, NÖ-Mitte, Mostviertel; Herausgeber: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, St. Pölten, 2004 Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-6 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete Weiters wurden jeweils Prüfungen auf Verträglichkeit mit den für die Europaschutzgebiete festgelegten Erhaltungszielen vorgenommen und mögliche Summationswirkungen untersucht, die jedoch negativ verlaufen sind, wie dem Umweltbericht zu entnehmen ist. Durch Regionale Raumordnungsprogramme soll ein regionaler Interessensausgleich zwischen den verschiedenen, miteinander konkurrierenden Nutzungsansprüchen 3

4 erreicht werden (indem die räumlichen Ansprüche von Landwirtschaft, Siedlung, Wirtschaft, Erholung und Verkehr durch geeignete Vorgaben geregelt werden). Außerdem sollen Regionale Raumordnungsprogramme auch Schwerpunkte setzen und typische regionale Qualitäten sichern und ausbauen. Die Erarbeitung der Inhalte des Regionalen Raumordnungsprogrammes folgte der bisher schon bewährten Methode zur Erstellung oder generellen Überarbeitung Regionaler Raumordnungsprogramme: Dabei wurden überörtliche Planungsgrundlagen (insbesondere rechtswirksame Festlegungen oder Nutzungsbeschränkungen) herangezogen, standortspezifische Besonderheiten durch Erhebungen im Gelände verifiziert und die Planungsinstrumente der betroffenen Gemeinden (insbesondere Flächenwidmungspläne und örtliche Entwicklungskonzepte) berücksichtigt. Die digital erarbeiteten Pläne sind im Maßstab 1: abgefasst, Kartengrundlage ist die ÖK50 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Die Planungsinhalte und der Verordnungstext orientieren sich grundsätzlich am bewährten System der niederösterreichischen Regionalplanung. Auf Basis der bisherigen Erfahrungen wurde die innere Systematik verbessert und wurden Formulierungen sprachlich überarbeitet, um Klarheit und Verständnis zu gewährleisten. Eine Anpassung an aktuelle Erfordernisse wurde vorgenommen. Das durchgeführte Screening zum Entwurf des Verordnungstextes für ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordwest führt aus, dass die Änderungen im Verordnungstext voraussichtlich zu keinen erheblichen Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet führen bzw. sich keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen aufgrund der dargestellten fachlichen Aspekte ergeben. Durch die Erstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien Umland Nordwest ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderungen hinsichtlich der Kompetenzlage des Verhältnisses zu anderen landesrechtlichen Vorschriften und 4

5 der finanziellen Auswirkung für den Bund, das Land, die Gemeinden und Normadressaten. Die Verordnung trägt aufgrund ihres Regelungsinhaltes zur Erreichung der Ziele des Klimabündnisses bei. Eine Mitwirkung von Bundesorganen wird nicht vorgesehen. B) Besonderer Teil Zu 1 Geltungsbereich Der Niederösterreichischen Legistik in anderen Verwaltungsmaterien folgend wird einleitend der Geltungsbereich der Verordnung festgelegt. Die Gemeinden im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien Umland Nordwest bilden einen Entwicklungsraum im Nahbereich Wiens, der von Bevölkerungswachstum gekennzeichnet ist. Zu 2 Begriffsbestimmungen Eignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, Regionale Grünzonen, Erhaltenswerte Landschaftsteile und Siedlungsgrenzen zählen zum bisherigen Standard Regionaler Raumordnungsprogramme. Zu 3 Zielsetzungen Die bisherigen Zielsetzungen werden beibehalten, lediglich das Ziel Rücksichtnahme auf die für die Wasserversorgung relevanten Grundwasserkörper fällt weg. Grund dafür ist, dass wasserrechtliche Festlegungen wegen der Änderung wasserwirtschaftlicher Planungen keinen Eingang in das vorliegende Regionale Raumordnungsprogramm gefunden haben. 5

6 Zielsetzungen Z. 1-4 wurden aus dem bestehenden Regionalen Raumordnungsprogramm übernommen. Zu 4 Maßnahmen für den Naturraum ad (1): Die Erhaltenswerten Landschaftsteile sind Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler landschaftsästhetischer, erholungsfunktionaler oder naturschutzfachlicher Bedeutung. Die Abgrenzung erfolgte auf der Grundlage einer landschaftsplanerischen Untersuchung, die durch das Büro Land in Sicht, DI Thomas Proksch, durchgeführt und im April 2013 abgeschlossen wurde. (ZT DI Thomas Proksch LAND IN SICHT Büro für Landschaftsplanung: Überarbeitung der Vorschläge zur Ausweisung von landschaftsökologischen Vorrangflächen, Erhaltenswerten Landschaftsteilen und Regionalen Grünzonen - für Wien Umland Nord und die NUTS Level 3 Region Weinviertel ; Wien, März 2014). Die Untersuchung basiert auf einer Luftbildinterpretation digitaler Orthofotos im Maßstab 1:10.000, einer Auswertung vorhandener Grundlagen wie Landschaftskonzepte, Studien und Kartierungen der Natura 2000 Gebiete, sowie einer Nachkontrolle im Gelände. Zunächst wurden landschaftsökologische Vorrangflächen ermittelt, auf deren Basis die Abgrenzung der Erhaltenswerten Landschaftsteile erfolgte. Kriterien für die Ausweisung der landschaftsökologischen Vorrangflächen waren die Erkennbarkeit der Strukturelemente auf dem Luftbild die Häufigkeit des Landschaftselements die Seltenheit (Hot Spots) sowie die Funktionalität im Landschaftsraum Flächige Strukturen wurden ab einer Größe von m², lineare Strukturen ab einer Länge von 50 m berücksichtigt. Waldflächen mit vorwiegend wirtschaftlicher Funktion und geschlossene Siedlungsflächen wurden von den Erhebungen ausgenommen. Zur Ausweisung der Erhaltenswerten Landschaftsteile wurden dann folgende Kriterien und Datengrundlagen herangezogen: naturschutzfachliche Kriterien landschaftsästhetische Kriterien und optisches Erscheinungsbild 6

7 erholungsfunktionale Kriterien Hinweise aus vorhandenen Datengrundlagen und Literatur sowie Geländebegehungen Die mit dem Erhaltenswerten Landschaftsteil verbundenen Widmungsbeschränkungen sollen die vorhandenen Strukturen absichern und bilden auch eine wichtige Grundlage für die örtliche Raumordnung der betroffenen Gemeinden. Auf Basis der in der praktischen Anwendung festgestellten Regelungserfordernisse wurde eine Neuformulierung, vorgenommen: Die in einem Erhaltenswerten Landschaftsteil erlaubten Widmungsarten wurden um Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland- Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche erweitert. Es handelt sich um jene Grünlandwidmungsarten, die im Einklang mit der Festlegung stehen. Die beabsichtigte Widmung wurde ersetzt durch die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung. Dadurch soll der Abwägungsprozess verstärkt in den Vordergrund rücken. Baulandabrundungen bzw. Baulanderweiterungen, die aus Sicht der örtlichen Raumordnung fachlich sinnvoll sind (z.b. zweite Straßenseite), sind nun möglich. Die Formulierung wenn im Gemeindegebiet [für die beabsichtigte Widmung] keine andere Fläche in Betracht kommt wurde geändert in wenn[die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung] in keinem anderen Gebiet des Ortsbereiches oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann. Die bisherige Festlegung war sehr streng gefasst, denn erfahrungsgemäß steht im Gemeindegebiet in den meisten Fällen eine andere Fläche zur Verfügung. Baulandabrundungen sind daher schwer zu begründen. Außerdem macht es einen Unterschied, ob eine Gemeinde über zehn Katastralgemeinden verfügt oder lediglich über eine. Daher wird nun auf den Ortsbereich eingegangen. Dieser ist gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 i.d.g.f. ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes. Da sich jedoch nicht alle Widmungsarten in Ortsbereiche einfügen lassen (z.b. Grünland-Windkraftanlagen, Grünland- Abfallbehandlungsanlagen-Recyclinganlage, Bauland-Sondergebiet- 7

8 Betonwerk), werden in der vorliegenden Formulierung neben dem Ortsbereich auch die Flächen, für die kein Erhaltenswerter Landschaftsteil festgelegt ist, berücksichtigt. ad (2): Regionale Grünzonen waren bisher bei den Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung genannt. Sie haben eine raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion, sind als Erholungsraum bedeutsam oder dienen der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope. Abgesehen von der siedlungstrennenden Funktion, bezieht sich die Festlegung auf den Naturraum und wurde daher an diese Stelle verschoben. Regionale Grünzonen sind meist 50 Meter beiderseits von Gewässerachsen ausgewiesen, teilweise unter Einbeziehung vorhandener Strukturen. Sie dienen als kleinklimatische Ausgleichsräume und ökologische Nischen, teilweise auch als Wildtierwanderkorridore und können als Retentionsflächen für Hochwasser herangezogen werden. Ziel ist die Freihaltung von Flächen zum Zweck der Vernetzung. Darüber hinaus sind Regionale Grünzonen auch für die Naherholung von Bedeutung, da sie häufig durch die lineare Form und das Gewässer samt Ufervegetation die geeigneten Voraussetzungen für die Anlage von Rad-, Wander- und Reitwegen bieten. Die Abgrenzung erfolgte auf Grundlage einer landschaftsplanerischen Untersuchung, die durch das Büro Land in Sicht, DI Thomas Proksch, durchgeführt und im April 2013 abgeschlossen wurde. (ZT DI Thomas Proksch LAND IN SICHT Büro für Landschaftsplanung: Überarbeitung der Vorschläge zur Ausweisung von landschaftsökologischen Vorrangflächen, Erhaltenswerten Landschaftsteilen und Regionalen Grünzonen - für Wien Umland Nord und die NUTS Level 3 Region Weinviertel ; Wien, März 2014). Die Untersuchung basiert auf einer Luftbildinterpretation digitaler Orthofotos im Maßstab 1:10.000, einer Auswertung vorhandener Grundlagen wie Landschaftskonzepte, Studien und Kartierungen der Natura 2000 Gebiete, sowie einer Nachkontrolle im Gelände. Zunächst wurden landschaftsökologische Vorrangflächen ermittelt, auf deren Basis die Abgrenzung der Regionalen Grünzonen erfolgte. Kriterien für die Ausweisung der landschaftsökologischen Vorrangflächen waren die Erkennbarkeit der Strukturelemente auf dem Luftbild die Häufigkeit des Landschaftselements 8

9 die Seltenheit (Hot Spots) sowie die Funktionalität im Landschaftsraum Flächige Strukturen wurden ab einer Größe von m², lineare Strukturen ab einer Länge von 50 m berücksichtigt. Waldflächen mit vorwiegend wirtschaftlicher Funktion und geschlossene Siedlungsflächen wurden von den Erhebungen ausgenommen. Zur Ausweisung der Regionalen Grünzonen wurden dann folgende Kriterien herangezogen: wesentliche raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besondere regionale und überregionale Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholungsnutzung hohes Entwicklungspotential hinsichtlich Naherholung und Naturraum Bedeutung als Grünachse (mind. 50 m beidseits der Gewässerachse) Zu 5 Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung ad (1): Siedlungsgrenzen stellen eine überörtliche Maßnahme zur Begrenzung künftiger Baulandwidmungen und Widmungen mit gleicher Wirkung dar. Gründe für die Festlegung sind beispielsweise: Biotopschutz, Erhaltung des Kleinklimas, Sicherung wertvoller Grünlandbereiche, der wirtschaftliche Einsatz öffentlicher Mittel bei der Herstellung der technischen Infrastruktureinrichtungen, die Verkehrsauswirkungen, die Sicherung des Orts- und Landschaftsbildes, die Bewahrung der Land- und Forstwirtschaft. Durch die Festlegung von Siedlungsgrenzen soll die Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft, der Grünraumvernetzung und einer funktionsfähigen Landwirtschaft gewährleistet werden. In der niederösterreichischen Regionalplanung haben sich zwei Typen von Siedlungsgrenzen bewährt. Lineare Siedlungsgrenze gewährleisten, dass an bestimmten Stellen einer Siedlung keine Ausweitung von Bauland oder Widmungen mit gleicher Wirkung erfolgt. Flächige Siedlungsgrenzen umschließen das bestehende Siedlungsgebiet und verhindern eine Vergrößerung der Baulandmenge (inkl. Verkehrsflächen). Lediglich zur Verbesserung der Siedlungsstruktur dürfen Baulandlücken geschlossen werden. Auch eine Abrundung des Siedlungsgebietes ist 9

10 möglich, wenn eine Baulandfläche der gleichen Größe in einem ebenfalls von einer Siedlungsgrenze der gleichen Kategorie umgebenen Bereich rückgewidmet wird. Die Änderungen der Siedlungsgrenzen basieren auf den fachlichen Empfehlungen der Sachverständigen der Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik. Die Begründungen für die Änderungen der einzelnen Siedlungsgrenzen befinden sich im nachfolgenden Anhang. Zusätzlich werden die Auswirkungen der gestrichenen Siedlungsgrenzen auf die Umwelt im Umweltbericht (siehe Seite 14-21) dargestellt und bewertet. Die Auswirkungen aller Änderungen bei den Siedlungsgrenzen (Streichungen, Neufestlegungen und Beibehaltung) werden ebenfalls im Umweltbericht (siehe Seite 26) zusammenfassend aus regionaler Perspektive dargestellt. Die Reichweite der Wirkung von Siedlungsgrenzen richtet sich nach der Zielsetzung, die mit der Festlegung der Siedlungsgrenze verfolgt wird. (z.b. kann man nicht neben einer Siedlungsgrenze Bauland widmen, wenn dies dem Ziel, der Verhinderung des Zusammenwachsens von Orten, widerspricht). Zu 6 Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung Der erste Satz zur Zulässigkeit des Abbaus in Form von Trocken- oder Nassbaggerung wurde als entbehrlich gestrichen. C) Anhang Begründungen für die Neufestlegung, Abänderung und Streichung Regionaler Siedlungsgrenzen: Absdorf 1. Absdorf, südöstlicher Ortsrand Zum Schutz des Ortsbilds, des Landschaftsbilds und der Landwirtschaft wird am südöstlichen Ortsrand von Absdorf eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. 10

11 2. Absdorf, südwestlicher Ortsrand Zum Schutz des Ortsbilds, des Landschaftsbilds und der Landwirtschaft wird am südwestlichen Ortsrand von Absdorf eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. Insbesondere soll eine lineare, einseitige Siedlungsentwicklung in die Landschaft verhindert werden. Atzenbrugg 1. Tautendorf, nördlicher Ortsrand Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am nördlichen Ortsrand von Tautendorf wird dahingehend verändert, dass sie nun den ganzen Siedlungsausläufer im Norden der Katastralgemeinde umfasst. Damit wird der Zielsetzung Rechnung getragen, eine weitere bandförmige Entwicklung in die Landschaft zu verhindern und die Böschungen sowie die steilen bestockten Hänge in der unmittelbaren Umgebung zu schützen. 2. Atzenbrugg, nördlicher Ortsrand 3. Heiligeneich, südöstlicher Ortsrand Ernstbrunn 1. Klement, nördlicher Ortsausgang 2. Klement, nordöstlicher Ortsrand Um eine weitere lineare Entwicklung in die Landschaft zu verhindern und zum Schutz des Vorfeldbereichs der östlich gelegenen reich strukturierten Landschaft wird am nordöstlichen Ortsrand von Klement eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. 3. Klement, südöstlicher Ortsrand Die hier bereits bestehende Siedlungsgrenze wird nach Osten hin erweitert und umfasst nun einen sehr viel größeren Bereich im Südosten von Klement. Damit werden die Ziele verfolgt, ein weiteres Ausufern der Bebauung zu verhindern, die 11

12 Waldflächen im Hangbereich zu erhalten und den Naturpark und das Landschaftsschutzgebiet Leiser Berge zu schützen. 4. Klement, südwestlicher Ortsausgang 5. Ernstbrunn, nordwestlicher Ortsrand Die hier bereits bestehende Siedlungsgrenze wird nach Westen hin erweitert und reicht nun bis zum Siedlungssplitter im äußersten Nordwesten von Ernstbrunn. Damit soll eine geschlossene Siedlungsstruktur erhalten bzw. geschaffen und der Zersiedelung Einhalt geboten werden. Darüber hinaus sollen das Landschaftsbild und die Landwirtschaft geschützt werden. 6. Ernstbrunn, südlicher Ortsrand Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am südlichen Ortsrand von Ernstbrunn bleibt in ihrer bisherigen Form weitgehend erhalten und wird nur geringfügig angepasst. Wesentliches Ziel ist die Bewahrung der Geländekante als natürlicher Siedlungsgrenze und damit das Freihalten der noch unbebauten Hänge. 7. Haidhof, bestehende Ortsränder 8. Steinbach, östlicher und westlicher Ortsausgang Bisher war die Siedlungsgrenze festgelegt zur Erhaltung bzw. Schaffung eines geschlossenen Ortsrandes nördlich des Windschutzgürtels und zur Sicherung der geschlossenen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Schwerpunktsetzung bei der Erhebung der Siedlungsgrenze hat sich auf die Eindämmung von Zersiedelungstendenzen verschoben. Die Ziele, die mit der nun gestrichenen Siedlungsgrenze verfolgt wurden, sind geeigneter im Rahmen der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Durch die Neufestlegung einer Regionalen Grünzone entlang des Taschlbachs ist am östlichen und westlichen Ortsende ohnehin nicht mit einer Gefährdung des geschlossenen Ortsrandes zu rechnen. Fels am Wagram 1. Thürnthal, KGs Thürnthal und Fels am Wagram, nördlicher, östlicher und westlicher Ortsrand 12

13 Die KG Thürnthal, die bisher im Osten und Westen jeweils von einer Siedlungsgrenze versehen war, wird nun großflächig von einer Siedlungsgrenze umgeben, die die KG im Westen, Norden und Osten begrenzt. 2. Fels am Wagram, nördlicher und westlicher Ortsrand Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am nördlichen und westlichen Ortsrand von Fels am Wagram bleibt in ihrer bisherigen Form weitgehend erhalten und wird nur geringfügig angepasst. Sie erfährt eine Erweiterung im Osten, um der Zielsetzung auch weiterhin Rechnung tragen zu können, das Orts- und Landschaftsbild sowie die Landwirtschaft in der unmittelbaren Umgebung zu schützen. 3. Gösing, südlicher Ortsrand Grafenwörth 1. Feuersbrunn, nördlicher Ortsausgang Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am nördlichen Ortsausgang von Feuersbrunn wird dahingehend verändert, dass nun ein geschlossener Ortsrand geschaffen werden kann. Eine weitere lineare Entwicklung entlang der Straße soll vermieden und die landschaftsbildprägende Allee sowie die geschlossenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden. 2. Wagram am Wagram, westlicher Ortsausgang Zur Erhaltung des bestehenden Ortsrands am Fuße des Wagrams und um eine weitere einseitige und lineare Entwicklung zu verhindern wird am westlichen Ortsausgang von Wagram eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. Das Landschaftsbild soll erhalten und die weinbaulich genutzten Flächen bewahrt werden. 3. Jettsdorf, östliches Ortsende Mit der neu festgelegten Siedlungsgrenze am östlichen Ortsende von Jettsdorf soll ein Zusammenwachsen mit dem östlich gelegenen Siedlungsgebiet verhindert werden. Der bestehende Ortsrand soll erhalten und der angrenzende Grünbereich freigehalten werden. Darüber hinaus sollen die zusammenhängenden Agrarflächen bewahrt werden. 13

14 4. Grafenwörth und Jettsdorf (im Osten), östlicher, südlicher und westlicher Ortsrand Die bisher hier rechtskräftige Siedlungsgrenze wird weitgehend beibehalten und erfährt lediglich geringfügige Änderungen. In den Bereichen Am Gericht und Waasen wird der Gemeinde etwas mehr Entwicklungsspielraum eingeräumt, da eine Siedlungstätigkeit in diesen Bereichen mit den überörtlichen Zielen im Einklang steht. Diese Ziele sind der wirtschaftliche Einsatz öffentlicher Mittel bei der Herstellung technischer Infrastruktur und der Schutz des Orts- und Landschaftsbilds sowie der Land- und Forstwirtschaft. 5. St. Johann, nördlicher Ortsausgang (liegt in der KG Grafenwörth) Um ein Zusammenwachsen mit Grafenwörth zu verhindern und den Grünbereich zwischen den beiden Katastralgemeinden zu schützen wird am nördlichen Ortsausgang von St. Johann eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. 6. St. Johann, westlicher Ortsausgang In diesem Bereich kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung, die eine lineare Entwicklung in die Landschaft verhindern soll und zur Erhaltung des Landschaftsbilds sowie der zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen dienen soll. 7. Seebarn, Siedlungssplitter im Süden Da verhindert werden soll, dass sich das Bauland weiter in Richtung Süden ausdehnt, kommt hier eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen bewahrt werden. Großmugl 1. Steinabrunn, nördlicher Ortsausgang Die neu festgelegte Siedlungsgrenze am nördlichen Ortsausgang von Steinabrunn soll den Vorfeldbereich des Schlosses schützen und damit die Blickbeziehungen zum Schloss erhalten. 2. Am nordöstlichen Ortsausgang von Herzogbirbaum kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung, die die Freihaltung des exponierten Hanges sicherstellen soll. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen bewahrt werden. 14

15 Großriedenthal 1. Großriedenthal, nordwestlicher Ortsrand Bisher war die Siedlungsgrenze festgelegt zur Erhaltung der vorhandenen Ortsstruktur, des Landschaftsbildes und der geschlossenen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Schwerpunktsetzung bei der Erhebung der Siedlungsgrenze hat sich auf die Eindämmung von Zersiedelungstendenzen verschoben. Die Ziele, die mit der nun gestrichenen Siedlungsgrenze verfolgt wurden, sind geeigneter im Rahmen der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Der Naturraum ist durch die Festlegung eines Erhaltenswerten Landschaftsteils östlich und westlich der gegenständlichen Siedlungsgrenze ausreichend geschützt. Großweikersdorf 1. Haltestelle Großwiesendorf-Tiefenthal Zur Sicherung der Grünzonen an der Schmida, zur Erhaltung der Böschungsbereiche und zur Vermeidung einer weiteren Siedlungsentwicklung in diesem isoliert liegenden Siedlungssplitter wird die bereits bestehende Siedlungsgrenze in diesem Bereich beibehalten und geringfügig angepasst. 2. Großwiesendorf, nördlicher und südlicher Ortsausgang und westlicher Ortsrand 3. Großweikersdorf, nördlicher Ortsrand Während die Siedlungsbereiche um die beiden Ortsausgänge im Norden und Osten von Großweikersdorf auch weiterhin mit je einer Siedlungsgrenze versehen bleiben, wird der dazwischen liegende Teil der Siedlungsgrenze entfernt und der Gemeinde somit wieder die Möglichkeit zur Siedlungsentwicklung in diesem Bereich gelassen. Die Änderung steht dem Ziel der Schaffung eines geschlossenen Ortsrandes nicht entgegen und entspricht somit den überörtlichen Vorgaben. 4. Großweikersdorf, nordöstlicher Ortsausgang Während die Siedlungsbereiche um die beiden Ortsausgänge im Norden und Osten von Großweikersdorf auch weiterhin mit je einer Siedlungsgrenze versehen bleiben, wird der dazwischen liegende Teil der Siedlungsgrenze entfernt und der Gemeinde somit wieder die Möglichkeit zur Siedlungsentwicklung in diesem Bereich gelassen. 15

16 Die Änderung steht dem Ziel der Schaffung eines geschlossenen Ortsrandes nicht entgegen und entspricht somit den überörtlichen Vorgaben. 5. Großweikersdorf, südöstlicher Ortsrand (Wohnbauland) 6. Großweikersdorf, südöstlicher Ortsrand (Industriegebiet) 7. Ruppersthal, nördlicher Ortsausgang Während die Siedlungsbereiche um die beiden Ortsausgänge im Norden und Osten von Ruppersthal auch weiterhin mit je einer Siedlungsgrenze versehen bleiben, wird der dazwischen liegende Teil der Siedlungsgrenze entfernt und der Gemeinde somit wieder die Möglichkeit zur Siedlungsentwicklung in diesem Bereich gelassen. Unbeschadet davon sind die Zielsetzungen, weitere lineare Entwicklungen in die Landschaft zu verhindern und das Landschaftsbild mitsamt den Weinbauflächen und Böschungen zu erhalten. 8. Ruppersthal, östlicher Ortsausgang Während die Siedlungsbereiche um die beiden Ortsausgänge im Norden und Osten von Ruppersthal auch weiterhin mit je einer Siedlungsgrenze versehen bleiben, wird der dazwischen liegende Teil der Siedlungsgrenze entfernt und der Gemeinde somit wieder die Möglichkeit zur Siedlungsentwicklung in diesem Bereich gelassen. Unbeschadet davon sind die Zielsetzungen, weitere lineare Entwicklungen in die Landschaft zu verhindern und das Landschaftsbild mitsamt den Weinbauflächen und Böschungen zu erhalten. 9. Ruppersthal, südöstlicher Ortsausgang Die bereits bestehende Siedlungsgrenze wird an die geänderten Gegebenheiten angepasst und umfasst nun einen größeren Teil des südlichen Ortsendes von Ruppersthal. Damit wird den Zielsetzungen Rechnung getragen, ein weiteres Ausufern der Bebauung zu unterbinden und die strukturreiche Landschaft zu erhalten. 10. Baumgarten a. Wagram, südwestlicher, westlicher und nördlicher Ortsrand 16

17 11. Baumgarten a. Wagram, südlicher Ortsausgang Um eine weitere Längsentwicklung in die Landschaft zu verhindern und zur Erhaltung der Weingartenbereiche und Böschungen wird am südlichen Ortsausgang von Baumgarten eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. 12. Tiefenthal, östlicher Ortsausgang Hausleiten 1. Hausleiten, nördlicher und nordwestlicher Ortsrand und Goldgeben, nördlicher und östlicher Ortsrand Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am nördlichen und nordwestlichen Ortsrand von Hausleiten sowie am nördlichen und östlichen Ortsrand von Goldgeben wird nur geringfügig angepasst und setzt nun noch strenger die Zielsetzungen um, den geschlossenen Ortsrand wie auch das Landschaftsbild mitsamt den bestockten Gräben zu erhalten. 2. Hausleiten, westliches Ortsende Am westlichen Ortsende von Hausleiten kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung, die eine weitere Längserstreckung oberhalb der Wagramkante verhindern soll. Neben dem Orts- und Landschaftsbild soll auch die Landwirtschaft in der unmittelbaren Umgebung geschützt werden. 3. Gaisruck, nördlicher Ortsrand Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am nördlichen Ortsrand von Gaisruck wird nur leicht verändert, die bisher schon gültigen Zielsetzungen bleiben weiter aufrecht. Der geschlossene Ortsrand soll erhalten und das Zusammenwachsen mit Pettendorf sowie eine weitere Bebauung des Wagrams verhindert werden. 4. Gaisruck, westlicher Ortsrand (tlw. zur KG Eggendorf, Marktgemeinde Stetteldorf am Wagram, gehörend) Im Westen von Gaisruck kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung, die verhindern soll, dass eine weitere Entwicklung entlang der Straße stattfindet und der Bereich um den Wagram weiter verbaut wird. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Westen sollen erhalten werden. 17

18 5. Zaina, 2 Siedlungssplitter Neumühle Die beiden abseits vom Hauptort gelegenen Siedlungssplitter sollen nicht noch weiter anwachsen und werden daher jeweils mit einer flächigen Siedlungsgrenze umgeben. 6. Schmida, östlicher Ortsausgang Am östlichen Ortsausgang von Schmida kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung, die eine lineare Entwicklung in die Landschaft verhindern soll und zur Erhaltung der zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen dienen soll. 7. Zissersdorf, Ahragartensiedlung, Ortsränder im Norden, Osten, Süden und Westen 8. Pettendorf, Siedlungssplitter nördlich von Gaisruck Der isoliert liegende Siedlungsteil soll nicht weiter anwachsen und dafür die Wagramkante sowie die Weingärten im Süden erhalten werden. Diese Zielsetzung wird in Form einer flächigen Siedlungsgrenze umgesetzt. 9. Pettendorf, östlicher, südlicher und westlicher Ortsrand Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am östlichen, südlichen und westlichen Ortsrand von Pettendorf wird nur leicht verändert, die bisher schon gültigen Zielsetzungen bleiben weiter aufrecht. Wesentliche Zielsetzungen sind die Bewahrung des wertvollen Grünlands in Form der Feuchtvegetation im Südwesten, die Erhaltung der Weinbauflächen im Südosten sowie die Wahrung des Orts- und Landschaftsbilds. 10. Seitzersdorf-Wolfpassing, südöstliches Ortsende Am südöstlichen Ortsende von Seitzersdorf-Wolfpassing kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung, die die lineare Entwicklung des Baulands aufhalten und die landwirtschaftlich genutzten Flächen schützen soll. 11. Seitzersdorf-Wolfpassing, Siedlungssplitter bei Hausleithen Der isoliert liegende Siedlungsteil bei Hausleiten soll nicht weiter anwachsen, da dies dem Ziel, einen wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel bei der Herstellung 18

19 technischer Infrastruktur anzustreben, widersprechen würde. Diese Zielsetzung wird in Form einer flächigen Siedlungsgrenze umgesetzt. Judenau-Baumgarten 1. Freundorf, südlicher und östlicher Ortsrand 2. Baumgarten a. Tullnerfeld, südlicher Ortsrand 3. Zöfing, südlicher und westlicher Ortsrand Die der Kleinen Tulln zugewandte Seite ist nun nicht mehr von einer Siedlungsgrenze umgrenzt, dennoch bleiben hier Einschränkungen bestehen, die sich aus der Regionalen Grünzone ableiten. Ansonsten bleibt die auch bisher schon rechtskräftige Siedlungsgrenze unverändert. 4. Doppeln, Siedlungssplitter 5. Judenau, südlicher Ortsrand 6. Judenau, östlicher Ortsrand Bisher war die Siedlungsgrenze festgelegt zur Erhaltung der vorhandenen Ortsstruktur und des Landschaftsbildes sowie zur Sicherung der geschlossenen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Schwerpunktsetzung bei der Erhebung der Siedlungsgrenze hat sich auf die Eindämmung von Zersiedelungstendenzen verschoben. Die Ziele, die mit der nun gestrichenen Siedlungsgrenze verfolgt wurden, sind geeigneter im Rahmen der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Kirchberg am Wagram 1. Unterstockstall, südwestliches Ortsende Zur Vermeidung einer weiteren Zersiedelung wird am südwestlichen Ortsende von Unterstockstall eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. Der Bahndamm soll die Siedlungsgrenze bilden und die landwirtschaftlich genutzten Flächen geschützt werden. 19

20 2. Mitterstockstall, südliches Ortsende Am südlichen Ortsende von Mitterstockstall kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung. Damit soll eine weitere Längserstreckung in die Landschaft und gleichbedeutend eine weitere Zersiedlung verhindert werden. Das strukturreiche Landschaftsbild mit den Wäldern und Wiesen soll erhalten werden. 3. Oberstockstall, nördliches Ortsende Am nördlichen Ortsende von Oberstockstall kommt eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung. Damit soll eine weitere Längserstreckung in die Landschaft und gleichbedeutend eine weitere Zersiedlung verhindert werden. Das strukturreiche Landschaftsbild mit den durch Waldinseln gegliederten Ackerbau- und Weinbauflächen soll ebenso erhalten werden wie die geschlossenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen. 4. Oberstockstall, südwestlicher Ortsrand (zur KG Kirchberg am Wagram gehörend) Um ein Zusammenwachsen mit Kirchberg zu verhindern und den dazwischenliegenden Grünbereich zu erhalten wird am südwestlichen Ortsrand von Oberstockstall eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. 5. Kirchberg am Wagram, nördlicher Ortsrand (teilweise zur KG Oberstockstall gehörend) Um ein Zusammenwachsen mit Oberstockstall zu verhindern und den dazwischenliegenden Grünbereich zu erhalten wird am nördlichen Ortsrand von Kirchberg eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. 6. Kirchberg am Wagram, östlicher Ortsausgang (zu den KGs Unterstockstall und Mitterstockstall gehörend) 7. Kirchberg am Wagram, westlicher Ortsausgang (zur KG Engelmannsbrunn gehörend) Zur Erhaltung des bestehenden Ortsrands, des Landschaftsbilds und der weinbaulich genutzten Flächen kommt am westlichen Ortsausgang von Kirchberg eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung. 20

21 8. Engelmannsbrunn, östlicher Ortsausgang 9. Engelmannsbrunn, südlicher Ortsausgang 10. Engelmannsbrunn, westlicher Ortsausgang Die bereits vorhandene Siedlungsgrenze am westlichen Ortsausgang von Engelmannsbrunn wird leicht reduziert, sodass nur noch der Teil nördlich der Hauptstraße übrig bleibt. Der Verlauf der Siedlungsgrenze wurde so abgeändert, dass nur noch das am weitesten in die Landschaft ragende Bauland begrenzt wird. Daher entspricht das Ausmaß der Siedlungsgrenze nun jenem am östlichen Ortsende. Die Änderung beeinträchtigt das Ziel, den Wagram von Bebauung frei zu halten, nicht. 11. Winkl, südlicher Ortsausgang Zur Vermeidung einer linearen Entwicklung, zur Verbesserung der Siedlungsstruktur und zur Erhaltung des Umfelds der Kirche und des Landschaftsbilds wird am südlichen Ortsausgang von Winkl eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. 12. Winkl, nördlicher und nordwestlicher Ortsausgang Zur Vermeidung einer linearen Entwicklung, zur Verbesserung der Siedlungsstruktur, zur Erhaltung des Landschaftsbilds und zur Bewahrung der landwirtschaftlich genutzten Flächen wird am nördlichen und nordwestlichen Ortsausgang von Winkl eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. 13. Unterstockstall, südöstlicher Ortsrand Bisher diente die Siedlungsgrenze der Gewährleistung eines wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel bei der Herstellung technischer Infrastruktur, der Erhaltung der vorhandenen Ortsstruktur, der Erhaltung des Vorlandes zum Wagram und der Sicherung der geschlossenen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Schwerpunktsetzung bei der Erhebung der Siedlungsgrenze hat sich auf die Eindämmung von Zersiedelungstendenzen verschoben. Die Ziele, die mit der nun gestrichenen Siedlungsgrenze verfolgt wurden, sind geeigneter im Rahmen der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Da im gegenständlichen Bereich eine 21

22 Regionale Grünzone festgelegt ist, wird nicht mit einer Ausuferung der Baulandwidmung gerechnet. Klosterneuburg 1. Klosterneuburg, Ortsränder Die bestehende flächige Siedlungsgrenze um die Ortsränder von Klosterneuburg wird geringfügig erweitert und umfasst nun auch die Kleingärten- und Campingplätze- Widmungen. Die bisher schon gültigen Zielsetzungen (Vermeidung weiterer Zersiedelung und Ausuferung der Bebauung, Erhaltung der landschaftsbildprägenden inneren Freiräume sowie Erhaltung der noch vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Flächen) bleiben weiterhin aufrecht. 2. Höflein a. d. Donau, Ortsränder Die bestehende flächige Siedlungsgrenze um die Ortsränder von Höflein wird geringfügig erweitert und umfasst nun auch die Kleingärten- und Campingplätze- Widmungen. Die bisher schon gültigen Zielsetzungen (Vermeidung weiterer Zersiedelung und Erhaltung der landschaftsbildprägenden Situation) bleiben weiterhin aufrecht. 3. Kritzendorf, Ortsränder 4. Kierling, Ortsränder 5. Gugging, Ortsränder 6. Weidling, Ortsränder Die bestehende flächige Siedlungsgrenze um die Ortsränder von Weidling wird geringfügig erweitert und umfasst nun auch den Siedlungssplitter Sulzwiese sowie einen weiteren Bereich am westlichen Ortsende von Weidling. Die bisher schon gültigen Zielsetzungen (Gewährleistung eines wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel bei der Herstellung technischer Infrastruktur, Vermeidung weiterer Zersiedelung und Ausuferung der Bebauung, Erhaltung der 22

23 landschaftsbildprägenden Situation und Bewahrung der landwirtschaftlich genutzten Flächen) bleiben weiterhin aufrecht. 7. Weidlingbach, Ortsränder 8. Weidlingbach, Scheiblingstein, Ortsränder Königsbrunn am Wagram 1. Hippersdorf, östlicher Ortsrand Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am östlichen Ortsrand von Hippersdorf wird leicht reduziert. Einschränkungen bleiben aber weiterhin durch die nun vorhandene Regionale Grünzone im gegenständlichen Bereich bestehen. Durch diese Neufestlegung bleibt die Beschränkung des Baulandes aufrecht. 2. Hippersdorf, westlicher Ortsrand Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am westlichen Ortsrand von Hippersdorf wird geringfügig verändert und an die neuen Gegebenheiten angepasst. Insbesondere am südwestlichen Ortsende von Hippersdorf wird ein Teil der bisher rechtskräftigen Siedlungsgrenze aufgelassen, hier wird das Bauland nun aber von einem Erhaltenswerten Landschaftsteil begrenzt. Grund für die Reduktion der Siedlungsgrenze ist die Konkretisierung der ursprünglichen Zielsetzung der Festlegung, nämlich Erhaltung der vorhandenen Ortsstruktur. Nun wurde der Hintausbereich am Hang genau abgegrenzt. Eine weitere mit der ursprünglichen Festlegung verfolgte Zielsetzung war die Erhaltung der bestockten Bereiche am Wagram. Da dieser als Erhaltenswerter Landschaftsteil festgelegt ist, wird die Geländestufe als ausreichend geschützt angesehen. 3. Königsbrunn, nördlicher Ortsrand Am nördlichen Ortsrand von Königsbrunn sorgt eine neue Siedlungsgrenze für eine Begrenzung des Baulands und somit für eine Erhaltung des geschlossenen Ortsrands. Das Landschaftsbild um den Wagram soll erhalten und die prägende Weinbaulandschaft geschützt werden. 23

24 4. Königsbrunn, südlich der Schule und des Kindergartens im Norden des Ortes Diese hier neu in Kraft tretende Siedlungsgrenze soll die Entwicklung Richtung Wagramkante aufhalten und für die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbilds sorgen. 5. Bierbaum am Kleebigl, östlicher Ortsrand Um eine weitere bandförmige Entwicklung in die Landschaft zu verhindern, zum Schutz des Landschaftsbilds und um die zusammenhängenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen zu bewahren wird am östlichen Ortsrand von Bierbaum eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. 6. Bierbaum am Kleebigl, südlicher Ortsrand Um eine weitere bandförmige Entwicklung in die Landschaft zu verhindern, zum Schutz des Landschaftsbilds und um die zusammenhängenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen zu bewahren wird am südlichen Ortsrand von Bierbaum eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. Königstetten 1. Königstetten, Ortsränder im Osten, Süden und Westen Die Regionale Siedlungsgrenze am östlichen, südlichen und westlichen Ortsrand von Königstetten wird weitgehend unverändert beibehalten. Am südlichen Siedlungsausläufer im Bereich des Marleitenbachs kommt es allerdings zu einer Änderung, da hier die veränderte rechtliche Regelung bzgl. der Grünland-Kleingarten Widmung berücksichtigt wird. Das bisher verfolgte Ziel, die Ortsstruktur zu erhalten und eine lineare Entwicklung des Siedlungskörpers zu verhindern, bleibt weiterhin aufrecht. Langenrohr 1. Langenschönbichl, östlicher Ortsrand Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am östlichen Ortsrand von Langenschönbichl wird zwar beibehalten, allerdings in etwas reduzierter Form. Die Begrenzung entlang der Ziegelofenstraße wird aus überörtlicher Sicht als nicht mehr notwendig betrachtet und daher aufgelassen. Die Schwerpunktsetzung bei der Erhebung der Siedlungsgrenze hat sich auf die Eindämmung von Zersiedelungstendenzen verschoben. Die Einhaltung der Ziele Schutz des 24

25 Vorlandes der Donauauen, Erhaltung der wertvollen Landschaftsteile und Erhaltung des Landschaftsbildes ist auch mit der neuen Abgrenzung gewährleistet. 2. Langenschönbichl, westlicher Ortsrand Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am westlichen Ortsrand von Langenschönbichl wird geringfügig verändert. Die bisher schon geltenden Zielsetzungen, die kompakte Ortsstruktur zu erhalten und das Landschaftsbild mit der charakteristischen Auwald-Kulisse zu schützen sind davon unbeschadet. Durch die Änderung bleibt die Begrenzung in Richtung Westen und somit der Schutz des Vorlandes der Donauauen bestehen, während der Bereich südlich der Feldgasse für eine mögliche Baulanderweiterung geöffnet wird. Diese Änderung geschieht infolge eines Ansuchens der Gemeinde, die damit auch anstrebt, die Hintausbereiche im Süden von Langenschönbichl zu schützen und die Siedlungsentwicklung auf den gegenständlichen Bereich zu verlagern. Dieser eignet sich für die zukünftige Siedlungentwicklung am besten, da hier im Gegensatz zu den übrigen Siedlungsrändern der Katastralgemeinde weder die Vorlandbereiche der Donauauen beeinträchtigt werden, noch landwirtschaftliche Vorrangzonen oder Erhaltenswerte Hintausbereiche vorhanden sind. 3. Langenrohr, Betriebszone im Nordosten (angrenzend an Langenrohr) 4. Langenrohr, Betriebszone im Nordosten (östlich von Asparn) Die bereits bestehende Siedlungsgrenze, die die Betriebszone im Nordosten von Langenrohr nach Süden hin begrenzt, wird beibehalten und um die gewidmeten Flächen östlich der Tullner Straße erweitert. Damit soll auch weiterhin gewährleistet werden, dass es nicht zu einem Zusammenwachsen mit der Betriebszone im Süden kommt. 5. Kronau, östlicher Ortsausgang 6. Kronau, südwestlicher Ortsrand Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am südwestlichen Ortsrand von Kronau wird dahingehend ausgeweitet, dass die Siedlung nun nach Osten, Süden und 25

26 Westen begrenzt ist. Damit soll eine weitere Zersiedelung unterbunden und die kompakte Ortsstruktur erhalten werden. 7. Kronau, westlicher Ortsrand Der westliche Ortsrand von Kronau wird nunmehr nur noch nach Westen, nicht mehr aber nach Süden von einer Siedlungsgrenze begrenzt. Hier sollen die Vorfeldbereiche der Donauauen gesichert und die landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden. 8. Baulandbereich am See westlich von Asparn Leitzersdorf 1. Leitzersdorf, östlicher Ortsausgang Zur Erhaltung des nun geschlossenen Ortsrands wird die bereits bestehende Siedlungsgrenze am östlichen Ortsausgang von Leitzersdorf leicht angepasst. Der Grünbereich zum Lipizzanergestüt soll bewahrt werden. 2. Leitzersdorf, südlicher Ortsausgang 3. Wollmannsberg, nordöstlicher Ortsausgang Um ein Zusammenwachsen mit Haselbach zu verhindern und zur Freihaltung des siedlungstrennenden grünbereichs wird am nordöstlichen Ortsausgang von Wollmannsberg eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. 4. Leitzersdorf, westlicher Ortsausgang Bisher war die Siedlungsgrenze zur Erhaltung des geschlossenen Ortsrandes sowie zur Erhaltung des Landschaftsbildes und der geschlossenen landwirtschaftlich genutzten Flächen festgelegt. Die Schwerpunktsetzung bei der Erhebung der Siedlungsgrenze hat sich auf die Eindämmung von Zersiedelungstendenzen verschoben. Die Ziele, die mit der nun gestrichenen Siedlungsgrenze verfolgt wurden, sind geeigneter im Rahmen der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. 26

27 Michelhausen 1. Pixendorf, westlicher Ortsrand 2. Atzelsdorf, östlicher Ortsrand 3. Atzelsdorf, westlicher Ortsrand (teilweise zur KG Michelhausen gehörend) 4. Michelhausen, östlicher Ortsrand 5. Michelndorf, westlicher Ortsrand 6. Streithofen, südlicher Ortsrand 7. Hankenfeld, östlicher Ortsrand 8. Spital, südlicher Ortsrand Zur Erhaltung der vorhandenen Ortsstruktur und des Landschaftsbilds wird die bereits bestehende Siedlungsgrenze am südlichen Ortsrand von Spital um den westlichen Siedlungsteil erweitert. 9. Pixendorf, östlicher Ortsrand Bisher war die Siedlungsgrenze am östlichen und westlichen Ortsrand zur Erhaltung der Komplexlandschaft im Böschungsbereich, des Ortsbildes, des Landschaftsbildes, siedlungstrennender Grünzonen und geschlossener landwirtschaftlich genutzter Flächen festgelegt. Der genannte Böschungsbereich und somit das Landschaftsbild sind durch die Festlegung eines Erhaltenswerten Landschaftsteils ausreichend geschützt. Die Erhaltung der siedlungstrennenden Grünzone und des Ortsbildes war lediglich für die Siedlungsgrenze am westlichen Ortsrand gültig, wo das Zusammenwachsen mit Atzelsdorf vermieden werden soll. Diese westliche Siedlungsgrenze besteht nach wie vor. 27

28 Muckendorf-Wipfing 1. Muckendorf, Ortsränder im Norden, Osten und Westen 2. Muckendorf, Badesiedlung im Nordwesten (teilweise zur KG Wipfing gehörend) Um die wertvollen Erholungsflächen an der Donau zu erhalten und eine weitere Ausdehnung des Baulandsplitters zu verhindern wird die Badesiedlung im Nordwesten von Muckendorf zur Gänze von einer linearen Siedlungsgrenze umgeben. Niederhollabrunn 1. Bruderndorf, südlicher Ortsausgang 2. Niederfellabrunn, südlicher Ortsausgang (zur KG Niederhollabrunn gehörend) 3. Niederfellabrunn, nördlicher Ortsausgang (großteils zur KG Bruderndorf gehörend) Die bereits bestehende Siedlungsgrenze am nördlichen Ortsausgang von Niederfellabrunn wird geringfügig an die geänderten Gegebenheiten angepasst. Die Zielsetzung eine Entwicklung Richtung Bruderndorf zu verhindern, bleibt weiter aufrecht. 4. Niederfellabrunn, südwestlicher Ortsrand (zur KG Niederhollabrunn gehörend) Zur Erhaltung des geschlossenen Siedlungsrandes, um eine Entwicklung Richtung Niederhollabrunn zu verhindern und zur Bewahrung der Sichtbeziehung zum Leeberg wird am südwestlichen Ortsrand von Niederfellabrunn eine weitere Siedlungsgrenze festgelegt. 5. Niederhollabrunn, nördlicher Ortsausgang und nordwestlicher Ortsrand Die bisher nur in einem kleinen Abschnitt vorhanden Siedlungsgrenze am nordwestlichen Ortsausgang von Niederhollabrunn wird weiträumig erweitert und umfasst nun beinahe den gesamten nördlichen Siedlungsabschnitt von 28

29 Niederhollabrunn. Damit soll ein Zusammenwachsen mit Niederfellabrunn verhindert und eine weitere Längserstreckung des Siedlungskörpers verhindert werden. Der Bach soll als natürliche Siedlungsgrenze dienen und die geschlossenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden. 6. Niederhollabrunn, nordöstlicher Ortsrand Die bereits vorhandene Siedlungsgrenze am nordöstlichen Ortsrand von Niederhollabrunn bleibt fast unverändert bestehen und wird nur geringfügig angepasst. Die einzige Änderung betrifft eine Reduktion der Siedlungsgrenze am Theodor-Kramer-Weg, wo Raum für einen NÖ Landeskindergarten geschaffen wurde. Als Ziele der Siedlungsgrenze gelten unverändert die Erhaltung der vorhandenen Ortsstruktur sowie die Freihaltung der Hangbereiche. 7. Niederhollabrunn, südöstlicher Ortsrand Die in diesem Bereich bestehende Siedlungsgrenze wird etwas reduziert, sodass die südliche Begrenzung des Siedlungsteils Mühlengrund wegfällt. Bisher war die Siedlungsgrenze zur Erhaltung von eigenständigen, geschlossenen Ortschaften, der siedlungstrennender Grünzone und der geschlossenen landwirtschaftlich genutzten Flächen festgelegt. Bei der Neuerhebung wurde verstärkt auf die Differenzierung der Zielsetzungen geachtet. Die ursprüngliche Siedlungsgrenze wurde in einem Teilbereich entfernt, sodass nun zwei Siedlungsgrenzen bestehen. Im Süden ist jener Abschnitt des Siedlungsrandes begrenzt, der an einen Hang anschließt. Ziel ist es, den Hang von Bebauung frei zu halten und somit die vorhandene Ortsstruktur und den geschlossenen Ortsrand zu bewahren. Beim östlichen Ortsrand war die Längserstreckung des Siedlungskörpers in die Landschaft ausschlaggebend für die Festlegung. Es handelt sich somit um eine Konkretisierung der bisherigen Abgrenzung, welche die unterschiedlichen Zielsetzungen differenziert. 8. Niederhollabrunn, östlicher Ortsrand 9. Haselbach, südliches Ortsende Um eine weitere lineare Entwicklung entlang der Straße zu verhindern und zur Erhaltung des Landschaftsbilds kommt am südlichen Ortsende von Haselbach eine weitere Siedlungsgrenze zur Anwendung. 29

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