Ausländische Unternehmen als Bewerber in öffentlichen Ausschreibungsverfahren in Polen und Deutschland praktische Fragestellungen
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- Johannes Fuhrmann
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1 Ausländische Unternehmen als Bewerber in öffentlichen Ausschreibungsverfahren in Polen und Deutschland praktische Fragestellungen Warschau, 24. September 2013 Referent: Dr. Florian Kirchhof Kapellmann und Partner Rechtsanwälte
2 Unser Anspruch ist es, erstklassige Beratung zu leisten, wissenschaftlich fundierte Lösungen zu bieten und eine optimale Umsetzung in der Praxis zu liefern. Prof. Dr. Klaus D. Kapellmann, Kanzleigründer Titel, Datum, Referent hinzufügen 2
3 Kapellmann im Überblick Gegründet 1974 durch Prof. Dr. Klaus D. Kapellmann Wurzeln in der bau- und immobilienrechtlichen Beratung, heute in allen wirtschaftsrelevanten Rechtsgebieten tätig Heute über 100 Anwälte an 7 Standorten in Deutschland und Brüssel Netzwerkkanzleien im Ausland 3
4 Kapellmann im Überblick Gegründet 1974 Hamburg Berlin Mönchengladbach Düsseldorf Brüssel Insgesamt über 100 Anwälte Frankfurt München 4
5 Beratungsfelder Baurecht Immobilienrecht Vergaberecht Gesellschaftsrecht / Unternehmenskauf Handels- und Vertriebsrecht Kartell- & EU-Recht Öffentliches Wirtschaftsrecht Bank- und Finanzierungsrecht / Versicherungsrecht Arbeitsrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerrecht 5
6 Beispielhafte Referenzen Beratung im Rahmen des Neubaus der Airport City BBI Beratung bzgl. Hafenentwicklungen und betrieb in Cuxhaven, Wilhelmshaven und Nordenham Beratung u.a. zu Hotelmietvertrag Berlin-Mitte Beratung bzgl. Des Hotelprojekts Berlin- Mitte (Due Diligence sowie Beratung zum Ankauf) Beratung beim Projektverkauf Lighthouse Düsseldorf Beratung bei der Transaktion Rund Carré Hannover Beratung zum Immobilienportfolio der Daimler- Chrysler-Gruppe, öffentlich-rechtliche Due Diligence Begleitung der Projektentwicklung Airport City Düsseldorf 6
7 Zur Person Vita: Geboren 1970 Zulassung als Rechtsanwalt seit : Standortleiter für führende österreichische Kanzlei an den Standorten Ljubljana und Zagreb Promotion im Umweltrecht Tätigkeitsschwerpunkte: Bauvertragsrecht Immobilienrecht Gewerbliches Mietrecht Projektentwicklungs- und Projektsteuerungsrecht 7
8 Arten von Ausschreibungen Ausschreibungen lassen sich in drei Kategorien einordnen, namentlich: Europaweite Ausschreibungen (auch Ausschreibungen oberhalb des Schwellenwertes ) Haushaltsrechtliche Ausschreibung ( Ausschreibung unterhalb des Schwellenwertes ) Privatwirtschaftliche Ausschreibungen 8
9 Phase 1: Die Informationsbeschaffung Europaweite Ausschreibungen: Veröffentlichungen im Amtsblatt Kurzfassung der Ausschreibungen auch in polnischer Sprache über ted.europa.eu 9
10 Phase 1: Die Informationsbeschaffung 10
11 Phase 1: Die Informationsbeschaffung 11
12 Phase 1: Die Informationsbeschaffung Haushaltsrechtliche Ausschreibungen: Veröffentlichung ebenfalls geboten ( 12 VOB/A) aber sehr unterschiedlich in der Handhabung: Beispielhafte Aufzählung in 12 VOB/B: z. B. Tageszeitung, amtliche Veröffentlichungsblättern oder Internetportale der Länder, der Kommunen oder des Bundes). 12
13 Phase 1: Die Informationsbeschaffung Private Ausschreibungen: In der Regel keine Veröffentlichung, sondern analog freihändiger Vergabe (Ansprache eines bestimmten Teilnehmerkreises) 13
14 Phase 2: Der Wettbewerb Geeignet ist ein Bieter, der fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig ist. Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens erfolgt im Rahmen der Ausschreibung vorgegebener Eignungsnachweise. 14
15 Phase 2: Der Wettbewerb 6 Abs. 3 VOB/A enthält eine nicht abschließende Aufzählung geeigneter Nachweise. Typisch sind z. B.: Nachweise über ordnungsgemäßes Wirtschaften (Insolvenz, Erfüllung Beitragspflichten u. ä.) Die Übersicht über erbrachte, mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Leistungen Nachweise über Qualitätssicherungssysteme Referenzen Nachweise können regelmäßig durch Bestätigungen Dritter oder durch Eigenerklärungen erfolgen. 15
16 Phase 2: Teilnahme Typische Problemfälle sind z. B. Auslegungen von abgeforderten Erklärungen als Mindestanforderung oder Unterlagen zur Eignungsprüfung. Nachweise für Konzernunternehmen und Nachunternehmer 16
17 Phase 2: Teilnahme Immer wieder ein Thema: Die Sprache Es sei darauf hingewiesen, dass aus 3.1 der EU- Bewerbungsbedingungen ( das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache einzureichen ) nicht von vornherein die Vorlage fremdsprachiger, nicht von einer Übersetzung in das Deutsche begleiteter Nachweise, ausschließt. 8 b Nr. 1 Abs. 2 VOB/A lässt z. B. Urkunden ausländischer Gericht oder Verwaltungsbehörden (die vielfach nicht in Deutsch ausgestellt sind) zu, ohne zu erwähnen, dass sie von einer Übersetzung in das Deutsche begleitet sein müssen. Artikel 52 Abs. 2 RL 2004/17/IE lässt in anderen EU-Mitgliedsstaaten erteilte Zertifikate zu. 17
18 Phase 2: Teilnahme Dass Angebote auf Deutsch erfolgen müssen, bedeutet nicht, dass Unterlagen, die im Original fremdsprachig sind, von vornherein von einer Übersetzung in das Deutsche begleitet sein müssen. ( ) Es wäre eine nicht notwendige Verteuerung, von vornherein Übersetzungen technischer Unterlagen zu verlangen, obwohl Auftraggeber und Bieter der benutzten Sprache (insbesondere des Englischen) hinreichend mächtig sind. OLG Düsseldorf, Beschluss vom , VII Verg 41/09 18
19 Phase 2: Teilnahme Eine Modeerscheinung ist das Abverlangen bestimmter Eigenerklärungen von Bietern zu (beispielsweise): Einhaltung von Kernarbeitsnormen Verpflichtungserklärung zur Frauenförderung Verpflichtungserklärung soziale Kriterien Verpflichtungserklärung Tariftreue Beispiele sind etwa unter der Internetseite abrufbar. 19
20 Phase 2: Teilnahme Rechtschutz: Bei Vergabe aufgrund europaweiter Ausschreibung zweizügig vor Vergabekammern und Vergabesenaten der Oberlandesgerichte Es sind strikte Rügefristen zu beachten! 20
21 Phase 2: Teilnahme Rechtschutz unterhalb der Schwellenwerte ist gesetzlich ungeregelt! Es besteht kein Anspruch eines Bieters, dass eine Rechtsaufsichtsbehörde (Nachprüfstelle) gegenüber einer Vergabestelle einschreitet. Dennoch führt dieser Weg oft zu Korrekturen. Die Frage, ob daneben einstweiliger Rechtsschutz vor den Zivilgerichten beantragt werden kann, ist höchst streitig. 21
22 Phase 3: Der Vertragsschluss Nach deutschem Recht fallen Zuschlag und Vertragsschluss zusammen: Bei der europaweiten Ausschreibung ist der Zuschlag (zur Ermöglichung von Rechtschutz) vorab anzukündigen (15 Kalendertage), 101 a GWB. Es besteht kein Anspruch auf Zuschlag! 22
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Florian Kirchhof Rechtsanwalt Stadttor Düsseldorf Telefon: Telefax: Mobil: florian.kirchhof@kapellmann.de Kapellmann und Partner Rechtsanwälte
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