LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS

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1 LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS Vorwörter Tierarzneimittelanwendung gemäß Tierarzneimittelkontrollgesetz Das Tierarzneimittelkontrollgesetz und seine Verordnungen Grundlagen für die Anwendung von Tierarzneimitteln durch den Tierhalter Abs. 2 Tierärztegesetz: die übliche Tierhaltung und Tierpflege Abs. 3 Tierärztegesetz: das ständige Betreuungsverhältnis Abs. 2 Tierarzneimittelkontrollgesetz: die Tiergesundheitsdienste Welche Arzneimittel dürfen an Lebensmittel liefernden Tieren angewendet werden?... 7 Wer hat welche Aufzeichnungen zu führen? Welche Arzneimittel darf der Tierhalter in seinem Betrieb lagern? Fütterungsarzneimittel Die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln im landwirtschaftlichen Betrieb Die Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung Orale und äußerlich anzuwendende Arzneimittel Injektion und Instillation Impfstoffe Abgabemengen Die Tiergesundheitsdienst-Verordnung Übergangsregelung Organisation Der Beirat Tiergesundheitsdienst Österreich Zur Organisation der Landestiergesundheitsdienste Pflichten der Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst Betriebserhebungen Tiergesundheitsprogramme Rücknahme der Arzneimittelreste und Leergebinde Kontrolle des Tiergesundheitsdienstes Ausbildungsinhalte für die Tierhalter Schlußwort Der TGD als wichtiges Instrument in der GAP-Reform TGD Ausbildungsschema Vereinbarung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer Teilnahmevertrag Tierarzt Teilnahmevertrag Tierhalter Betreuungsvertrag Betriebserhebungsdeckblatt Betriebserhebungsprotokoll Milchviehbetrieb Betriebserhebungsprotokoll Schweinezuchtbetrieb

2 LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 4 Vorwörter Bundesminister Dipl.-Ing. Josef Pröll Qualitätsproduktion in Österreich unser Tiergesundheitsdienst Mit der engen Zusammenarbeit von Landwirten und Tierärzten im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes unternimmt Österreich einen wichtigen Schritt zur weiteren Stärkung von Qualitätsproduktion und Lebensmittelsicherheit. In Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der EU sowie die steigenden Anforderungen des Lebensmittelhandels ist eine Standortsicherung der tierischen Produktion und damit einhergehende Qualitätssicherung von großer Bedeutung für Österreich. Neben den Zielen der Vielfalt und der Herkunft verlangt der Konsument nach Qualität und Sicherheit unserer Futter- und Lebensmittel. Mit dem Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) und den darauf basierenden Verordnungen zum Medikamenteneinsatz, zur Aus- und Weiterbildung und zur Organisation bzw. zum Betrieb des Tiergesundheitsdienstes ist es uns in Österreich gelungen, den Ansprüchen unserer Kunden weiter gerecht zu werden. Mit diesen Regelungen sind klare Rechte und Pflichten festgelegt worden, wie Landwirt und Tierarzt bei der Bestandsbetreuung und beim Medikamenteneinsatz eingebunden werden. Die Weiterbildung für unsere Landwirte und der sorgsame Einsatz von Tierarzneimitteln sind integrale Bestandteile unseres Qualitätssicherungskonzeptes. Das angeeignete Wissen wird uns in Zukunft davor bewahren können, mögliche Gefahren nicht erkannt zu haben. Gleichzeitig aber können wir die Konkurrenzfähigkeit im europäischen Wettbewerb steigern. Die Dokumentation des Medikamenteneinsatzes, die regelmäßige Bestandsbetreuung sowie die Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgbarkeit bilden die weiteren Punkte dieses Qualitätssicherungskonzeptes. Damit wird eine frühzeitige Erkennung von Krankheiten und eine Sicherung der Tierschutzstandards ermöglicht, die Wichtigkeit der Bekämpfung von Tierseuchen unterstrichen und die Hygiene in der Lebensmittelproduktion verbessert. Um diese ambitionierten Ziele unserer Landwirtschaft gemeinsam mit den Tierärzten erreichen zu können, werden wir Mittel für Beratung, Betreuung und Aus- und Weiterbildung zu Verfügung stellen. Wir wollen so ein positives Signal setzen, damit wir alle zusammen zum Gelingen des neuen österreichischen Tiergesundheitsdienstes beitragen. Dipl.-Ing. Josef Pröll, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Der Tiergesundheitsdienst Chance für Österreichs Tierhalter Seit Beginn des Jahres 2003 sind die Landesveterinärbehörden sowie alle Tierhalter und Tierärzte, die am Tiergesundheitsdienst teilnehmen wollen, aufgerufen, die einzelnen Elemente des Tiergesundheitsdienstes wie TGD- Verordnung, Ausbildungserfordernisse, Tierarzneimittelanwendungsbestimmungen, Betriebserhebungsinhalte etc. in die Praxis umzusetzen. Präsident ÖKR Rudolf Schwarzböck Moderne Tierhaltung braucht Spezialisierung, Betreuung und Ausbildung Das Tierarzneimittelkontrollgesetz 2002 hat erhebliche Verschärfungen in der Anwendung von Tierarzneimitteln gebracht, sowohl für Tierärzte wie für Tierhalter. Eine Fülle von Vorschriften und Aufzeichnungen ist einzuhalten. Größer werdende landwirtschaftliche Betriebe und die zunehmende Spezialisierung begünstigen auch Faktorenkrankheiten. Nur mithilfe einer entsprechenden Betreuung, die durch standardisierte Betreuungsverhältnisse sichergestellt wird, sind diese komplexen Probleme zu bewältigen. Nicht die ausschließliche Symptombekämpfung, sondern eine fundierte Analyse sichert in der Tierproduktion nachhaltig den betrieblichen Erfolg. Das gesamte System der Betriebsbesuche und der Betriebsdokumentation basiert auf dem Leitgedanken der Bestandsbetreuung. Also einem immer wiederkehrenden Kreislauf mit folgenden Schwerpunkten: 1. Beraten, 2. Planen und Ziele festlegen, 3. Nach den Plänen handeln, 4. Überprüfen, ob die Handlungen erfolgreich waren und erneut mit 1. beginnen. Durch entsprechende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Tiergesundheit stellen die Landwirtschaftskammern den Bauern das notwendige Know-how für eine Spezialisierung in der Tierproduktion zur Verfügung. Lebensmittelsicherheit und Verbrauchervertrauen sichern den Marktzugang Mit 1. Jänner 2005 treten sechs neue Verordnungen der Europäischen Union in Kraft, die sich mit der Lebensmittelsicherheit und mit der Kontrolle von Lebensmitteln und Futtermitteln befassen. In diesen Konzepten wird die gesamte Lebensmittelkette vom bäuerlichen Betrieb bis hin zum Händler in die direkte Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel eingebunden. Jeder hat auf seiner Stufe für die bestmögliche Sicherheit zu garantieren und die in seinem Einflussbereich gesetzten Maßnahmen zu verantworten. Mit dem Aufbau des Tiergesundheitsdienstes und der damit verbundenen gemeinsamen Eigenkontrolle der tierischen Primärproduktion durch Tierhalter und Tierarzt sind die österreichischen Bauern bestens auf die neuen Aufgaben und Anforderungen vorbereitet. Die österreichischen Betriebe nehmen diese Herausforderung an und sind in der Lage, Lösungsansätze anzubieten, die den Zugang zum Markt verbessern und das Vertrauen in heimische Produkte weiterhin erhalten. Präsident ÖKR Rudolf Schwarzböck, Vorsitzender der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs 4 5

3 LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 6 Tierarzneimittelanwendung gemäß Tierarzneimittelkontrollgesetz Das Tierarzneimittelkontrollgesetz und seine Verordnungen Das Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) trat mit 1. April 2002 in Kraft und bildet die Grundlage für drei Verordnungen, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erlassen wurden: gem. 6 Abs. 4 die Tierarzneimittelkontrollgesetz-Ausbildungsverordnung gem. 7 Abs. 1 die Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung und gem. 7 Abs. 2 die Tiergesundheitsdienst-Verordnung Das Tierarzneimittelkontrollgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Errichtung von österreichweit einheitlich gestalteten Tiergesundheitsdiensten. Mit den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes werden das Inverkehrbringen, das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und die Anwendung von Tierarzneimitteln geregelt. Mit dem Tierarzneimittelkontrollgesetz wurden Bestimmungen zur Tierarzneimittelanwendung und die entsprechende Dokumentation festgelegt. Die Bestimmungen gelten für jede Anwendung von Tierarzneimitteln, unbeschadet ob sie vom Tierarzt selbst oder unter seiner Anleitung durch den Tierhalter durchgeführt wird. Das heißt, dass die Dokumentationspflichten nicht nur für Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst, sondern für jeden Tierarzt und jeden Tierhalter, der in die Anwendung von Arzneimitteln eingebunden ist, Gültigkeit haben. Grundlagen für die Anwendung von Tierarzneimitteln durch den Tierhalter Im Tierärztegesetz und im Tierarzneimittelkontrollgesetz werden drei qualitativ unterschiedliche Stufen der Zusammenarbeit zwischen Tierhalter und Tierarzt definiert. Im Folgenden sind die inhaltlichen Unterschiede kurz erläutert. 12 Abs. 2 Tierärztegesetz: die übliche Tierhaltung und Tierpflege 12 Tierärztegesetz legt in Abs. 1 fest, welche Tätigkeiten ausschließlich dem Tierarzt vorbehalten sind. Abs. 2 regelt, dass Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht von Abs. 1 berührt werden, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind. 24 Abs. 3 Tierärztegesetz: das ständige Betreuungsverhältnis 24 Abs. 3 Tierärztegesetz definiert ständige Betreuungsverhältnisse als eine Vereinbarung zwischen einem Landwirt oder einer Gemeinschaft von Landwirten einerseits und einem Tierarzt bzw. einer gemeldeten tierärztlichen Praxisgemeinschaft andererseits. Von der Österreichischen Tierärztekammer werden die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit im Zuge eines ständigen Betreuungsverhältnisses festgelegt. Derzeit besteht allerdings kein von der Österreichischen Tierärztekammer anerkanntes Betreuungsverhältnis. Tierarzneimittel werden in Form von in Österreich zugelassenen Arzneispezialitäten angewendet. 7 Abs. 2 Tierarzneimittelkontrollgesetz: die Tiergesundheitsdienste Tiergesundheitsdienste sind Einrichtungen, die nach bundesweit einheitlichen Vorgaben vom jeweiligen Landeshauptmann anerkannt werden. Die Vorgaben sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Landeshauptleutekonferenz, der Österreichischen Tierärztekammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu erlassen. Tiergesundheitsdienste sind Einrichtungen, in denen Tierärzte und Landwirte vertreten sind, mit dem Ziel der Minimierung des Arzneimitteleinsatzes und der Erhaltung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere. Durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen soll die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln im Interesse der Verbraucher gewährleistet werden. Welche Arzneimittel dürfen an Lebensmittel liefernden Tieren angewendet werden? Grundsätzlich dürfen nur Tierarzneimittel in Form von in Österreich zugelassenen Arzneispezialitäten angewendet werden. Die Anwendung der Arzneispezialität hat im Regelfall durch den Tierarzt zu erfolgen. Arzneimittel, die zum Einsatz kommen und bei denen es sich um eine für eine andere Tierart oder für eine andere Krankheit bzw. für den Menschen zugelassene Arzneispezialität handelt, dürfen nur im Fall eines Therapienotstandes vom Tierarzt herangezogen werden. Von einer Apotheke auf tierärztliche Herstellungsanweisung hergestellte Arzneimittel sind die letzte Möglichkeit, um einen Therapienotstand zu verhindern. Wer hat welche Aufzeichnungen zu führen? Die Dokumentationsbestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes ergänzen die Aufzeichnungspflichten gemäß der Rückstandskontrollverordnung. Aufzeichnungen über den Einsatz von Tierarzneimitteln sind nicht nur im Rahmen einer Mitgliedschaft/Teilnahme an einem Tiergesundheitsdienst, sondern auch im Zuge der ständigen Betreuungsverhältnisse gem. 24 Abs. 3 Tierärztegesetz sowie bei der Einbindung des Tierhalters in die Anwendung von oralen bzw. äußerlich anzuwendenden Arzneimitteln gemäß der üblichen Tierhaltung durchzuführen. Die Rückstandskontrollverordnung schreibt vor, dass der Tierarzt im Zuge jeder Arzneimittelanwendung den Zeitpunkt und die Art der verordneten oder durchgeführten Behandlung, genaue Angaben zur Identität der behandelten Tiere sowie die jeweiligen Wartezeiten in das betriebseigene Register einzutragen hat. 6 7

4 LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 8 Das Tierarzneimittelkontrollgesetz verpflichtet den Tierarzt zusätzlich, alle an den Tierhalter abgegebenen Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Ergänzend hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen, dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum zu entnehmen sind. Ist eine von den Fach- bzw. Gebrauchsinformationen abweichende Anwendung erforderlich, so ist der Tierhalter vom Tierarzt schriftlich darauf hinzuweisen. Der Tierhalter ist aufgrund der Rückstandskontrollverordnung verpflichtet, den Zeitpunkt und die Art der Behandlung der Tiere in das betriebseigene Register einzutragen, sofern dies nicht durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die entsprechende Wartezeit einzuhalten. Das heißt, dass der Tierhalter jede Anwendung von Arzneimitteln, die ihm für eine Nachbehandlung überlassen wurden, eigenständig in das betriebseigene Register einzutragen hat. Die genannten Aufzeichnungen sind von dem Tierarzt bzw. dem Tierhalter fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Welche Arzneimittel darf der Tierhalter in seinem Betrieb lagern? Das Bereithalten zur Anwendung und das Lagern von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist für den Tierhalter grundsätzlich verboten! Ausnahmen sind dann möglich, wenn folgende Punkte beachtet werden: Das Arzneimittel wurde im Zuge einer Behandlung vom Tierarzt aus seiner Hausapotheke oder auf tierärztliche Verschreibung von einer öffentlichen Apotheke abgegeben und der Tierhalter ist berechtigt dazu, weil er mit dem abgebenden Tierarzt ein ständiges Betreuungsverhältnis eingegangen ist oder Mitglied/Teilnehmer beim Tiergesundheitsdienst ist oder im Rahmen der üblichen Tierhaltung dazu berechtigt ist. Sofern es sich nicht um äußerlich und oral anzuwendende Arzneimittel handelt, dürfen nur Arzneimittel gemäß Anhang der vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erlassenen Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung abgegeben werden. Werden Arzneimittel abgegeben, so sind diese vom Tierhalter ordnungsgemäß zu lagern. Fütterungsarzneimittel Die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln im landwirtschaftlichen Betrieb Grundsätzliches Das Tierarzneimittelkontrollgesetz bietet den Tierhaltern die Möglichkeit, im eigenen Betrieb Fütterungsarzneimittel herzustellen. Die Anwendung von Fütterungsarzneimittel-Vormischungen ist vom Einsatz von oral zu applizierenden Arzneispezialitäten zu unterscheiden. Die orale Applikation kann in Form einer Trinkwasserformulierung oder durch direktes Aufbringen des Arzneimittels auf das Futter erfolgen, in diesen Fällen sind die Voraussetzungen gem. 6 Abs. 6 TAKG nicht vorgeschrieben. Ob es sich bei einem Arzneimittel um eine Fütterungsarzneimittel-Vormischung oder eine oral zu applizierende Arzneispezialität handelt, legt die Fachinformation fest. Bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln wird immer eine Fütterungsarzneimittel-Vormischung mit Futtermittelkomponenten vermischt und stellt erst nach dem Mischvorgang das fertige Fütterungsarzneimittel dar. Ein Fütterungsarzneimittel ist entsprechend der Definition des Arzneimittelgesetzes mit keinen weiteren Futterzusätzen zu vermischen. Tierhalter können Fütterungsarzneimittel selbst herstellen. Arzneispezialitäten sind Arzneimittel, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden. Fütterungsarzneimittel sind Arzneimittel in verfütterungsfertiger Form, welche durch Vermischen von Arzneimitteln und Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes hergestellt werden und zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Anwendung durch den Landwirt). Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind Arzneimittel, die Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes enthalten und dazu bestimmt sind, zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verwendet zu werden (erhältlich nur über Tierarztrezept). Therapienotstand ist eine Situation, die sich dadurch auszeichnet, dass es für die Behandlung einer Tierkrankheit kein in Österreich zugelassenes oder lieferbares Tierarzneimittel gibt! Da speziell aufgrund des hohen Eigenfuttermittelanteiles er beträgt ca. drei Viertel des Gesamtfuttermittelaufkommens in der heimischen Tierproduktion der Einsatz von fertigen Fütterungsarzneimitteln zu Schwierigkeiten führen kann, z. B. bewirkt eine Futterumstellung bei kranken Tieren eine weitere Absenkung der Futteraufnahme, wurde im Zuge der Gesetzwerdung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes die Erlaubnis zur Herstellung von Hofmischungen von der Präsidentenkonferenz mit Nachdruck gefordert. Vorschriften des Tierarzneimittelkontrollgesetzes 8 9

5 LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 10 Ein entsprechender Prüfbericht muss der Bezirkshauptmannschaft vorliegen. an aufzubewahren. Gem. 6 Abs. 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz dürfen Tierhalter Fütterungsarzneimittel unter folgenden Voraussetzungen selbst im Betrieb mischen: Im landwirtschaftlichen Betrieb dürfen nur für die eigene Tierproduktion unter Anleitung des Tierarztes im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes Fütterungsarzneimittel hergestellt werden. Die Arzneimitteltagesdosis der vom Tierarzt verschriebenen Fütterungsarzneimittel-Vormischung muss in einer Menge Allein- oder Ergänzungsfuttermittel enthalten sein, die mindestens der halben täglichen Futterration der behandelten Tiere entspricht und bei Wiederkäuern den täglichen Bedarf an nichtmineralischen Ergänzungsfuttermitteln mindestens zur Hälfte deckt. Der Betrieb hat über die Art und Menge der zugelassenen Fütterungsarzneimittel-Vormischungen, der verwendeten Futtermittel und der hergestellten oder auf Lager genommenen Fütterungsarzneimittel sowie über den Namen und die Anschrift des verschreibenden Tierarztes Aufzeichnungen zu führen und diese fünf Jahre von der letzten Aufzeichnung Die Lagerung der Fütterungsarzneimittel-Vormischungen hat entweder in getrennten, dafür geeigneten und verschlossenen Räumen oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen zu erfolgen. Die Lagerung der Fütterungsarzneimittel hat getrennt von anderen Futtermitteln zu erfolgen, wobei keine räumliche Trennung notwendig ist. Fütterungsarzneimittel sind entsprechend zu deklarieren. Die Anlagen müssen in sauberem, die Räume in sauberem und trockenem Zustand und so beschaffen sein, dass Verunreinigungen, die insbesondere eine nachteilige hygienische äußere Einwirkung auf das Fütterungsarzneimittel verursachen würden, vermieden werden. Die hergestellte Menge darf den Bedarf für eine einmalige Therapie für die laut Tierarzt zu behandelnden Tiere nicht überschreiten. Ausbildung und Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde Seit 1. Juli 2002 ist eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln notwendig. Landwirte, die sich bis zum 1. Juli 2003 bei der Bezirksverwaltungsbehörde meldeten, mussten entweder eine Ausbildungskursbestätigung oder zumindest eine Kursanmeldebestätigung vorlegen. Innerhalb von zwölf Monaten ab der Meldung hatte der Betriebsinhaber oder dessen beauftrage Person die Möglichkeit, den entsprechenden Ausbildungsnachweis der Bezirksverwaltungsbehörde nachzureichen. Ab dem 1. Juli 2003 können Landwirte bei der Bezirksverwaltungsbehörde ihre Meldung nur mehr unter Vorlage einer Kursbestätigung durchführen. Bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln ist zu beachten Die nachstehend angeführten Bedingungen zur Herstellung von Fütterungsarzneimittelchargen gelten sowohl für landwirtschaftliche Betriebe als auch für mobile Mischanlagen. Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind gemäß der Anleitung und der Verschreibung des Tierarztes und laut den Vorgaben des Beipacktextes auf- bzw. einzumischen. Um die Mischungen selbst herstellen zu können, muss neben der Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde auch der Mischertyp bekannt gegeben werden. Ein wichtiges Kriterium ist in diesem Zusammenhang die Mischgenauigkeit der betreffenden Anlage. Statt der ursprünglich vorgesehenen Anlageneinzelprüfung wird nunmehr für bestehende Anlagen eine sogenannte Normtypenprüfung von Mischanlagen anerkannt. Die von der Einzelbewilligung betroffenen Landwirte können auf Basis dieser Normtypenprüfung eine Eigendeklaration durchführen und gelten bei vorliegen der Normvoraussetzungen als behördlich registriert und anerkannt. Bei der Anschaffung von Neuanlagen muss weiterhin eine Konformitätsbescheinigung der Herstellerfirma vorliegen. Bei der Verwendung von neuen Trommelmischern gilt auch weiterhin die Regelung mit dem Normtypenblatt. Kombinierte Mahl- und Mischanlagen dürfen zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln nur dann verwendet werden, wenn die Mischanlage in einem dichten, geschlossenen System (Einbau von entsprechenden Schiebern) betrieben werden kann. Zur Vermeidung von Staubentwicklung ist die Einfüllöffnung abzudecken bzw. zu verschließen. Zum Eigenschutz sind Handschuhe und Staubmaske zu tragen. Das fertige Fütterungsarzneimittel ist ausschließlich an die zur Behandlung vorgesehenen Tiere zu verfüttern. Die Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln kann wie folgt erfolgen (diese Hinweise sind auch bei der Verfütterung von zugekauften Fütterungsarzneimitteln zu beachten): Eine Verfütterung von Fütterungsarzneimitteln mithilfe der Fütterungsanlage sollte ausschließlich bei einer Behandlung des gesamten Tierbestandes durchgeführt werden. In diesem Fall besteht eine geringere Gefahr, dass nach einer entsprechenden Reinigung der Fütterungsanlage im Anschluss an die Behandlung eine Verschleppung von Arzneimittelresten in nachfolgende Futterchargen für neu eingestallte, nicht zu behandelnde Tiere eintritt. Die Verfütterung von Fütterungsarzneimitteln über die Fütterungsanlage ist bei Behandlung von Teilen des Bestandes nur dann zulässig, wenn eine gezielte Fütterung der zu behandelnden Tiere sichergestellt ist. In diesem Fall ist nach der Verfütterung des Fütterungsarzneimittels an die zu behandelnden Tiere und vor der weiteren Verwendung der Anlage zur Fütterung nicht zu behandelnder Tiere die Anlage leer zu fahren und zu reinigen. Kann eine gezielte Verfütterung des Tierarzneimittels an die zu behandelnden Tiere nicht sichergestellt werden, so ist das Fütterungsarzneimittel den Tieren direkt vorzulegen und von dem Einsatz der Fütterungsanlage abzuraten! Alle mit dem Fütterungsarzneimittel in Kontakt gekommenen Mischanlagenteile sind zu reinigen. Die Mischanlage ist zu diesem Zweck zu entleeren, anschließend erfolgt eine entsprechende Reinigung. Die entfernten Futtermittelreste bzw. die Reinigungschargen sind ausschließlich an behandelte Tiere zu verfüttern. Die händische Fütterung von Fütterungsarzneimitteln ist die sicherste Methode, um eine Verschleppung zu vermeiden

6 LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 12 Die Tierarzneimittel- Anwendungsverordnung Orale und äußerlich anzuwendende Arzneimittel Für orale und äußerlich anzuwendende Arzneimittel, die dem Tierhalter zur Anwendung überlassen werden dürfen, gilt folgende Regelung: Gemäß den Bestimmungen des 1 TAM-AnVo darf der Tierarzt alle in Österreich zugelassenen bzw. als zugelassen geltenden Arzneimittel sowie Arzneimittel, die er im Zuge der Umwidmung aufgrund eines Therapienotstandes verschreibt und die für die orale sowie äußerliche Anwendung vorgesehen sind mit Ausnahme von Trinkwasserimpfstoffen und Fütterungsarzneimittel-Vormischungen, dem Tierhalter überlassen. Zur Anwendung dieser Arzneimittel wie z. B. Tabletten, Pulver, Salben, Sprays etc. ist der Tierhalter im Rahmen der üblichen Tierhaltung gem. 12 Abs. 2 Tierärztegesetz sowie in ständigen Betreuungsverhältnissen gem. 24 Abs. 3 Tierärztegesetz und als Teilnehmer am TGD bzw. Mitglied beim Geflügelgesundheitsdienst gem. 7 Abs. 2 Tierarzneimittelkontrollgesetz, unbeschadet des Wirkstoffes, den das jeweilige Arzneimittel enthält, berechtigt. Trinkwasserimpfstoffe sowie Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind ausschließlich TGD-Teilnehmern vorbehalten. Injektion und Instillation Folgende zur Injektion bzw. Instillation (Euterinjektor/ Trockensteller ) bestimmte Tierarzneimittel dürfen dem Tierhalter zur Anwendung überlassen werden: Alle Tierarzneimittel, die in der Anlage zur Verordnung angeführt sind, können dem Tierhalter nach tierärztlichen Ermessen zur Anwendung überlassen werden. Die Verordnung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ( Rubrik: Gesundheit/Veterinärwesen) abrufbar. Impfstoffe Impfstoffe dürfen von den Tierhaltern angewendet werden, wenn nachfolgende Bestimmungen eingehalten werden: Die Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung sieht vor, dass Tierimpfstoffe gegen Mykoplasmen für Ferkel sowie sämtliche Trinkwasserimpfungen beim Geflügel mit Ausnahme der Impfung gegen die Newcastle-Disease sowie einige Impfstoffe für Fische dem Tierhalter überlassen werden dürfen, wenn dieser Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst bzw. Mitglied beim Geflügelgesundheitsdienst ist und die Ausbildungsbestimmungen erfüllt wurden. 24 Abs. 3 Tierärztegesetz berechtigt nicht zur Anwendung von Tierimpfstoffen. Abgabemengen Impfen ist für Tierhalter unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Tierarzt ist nicht zur uneingeschränkten Abgabe von Arzneimitteln berechtigt. Das Tierarzneimittelkontrollgesetz sieht vor, dass Tierarzneimittel nur im Zuge einer Behandlung dem Tierhalter überlassen werden dürfen, und beschränkt somit die Menge auf jene, die sich aus Dosis, Therapiedauer und Anzahl der zu behandelnden Tiere für die jeweilige Erkrankung ergibt. Gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung besteht für Betreuungstierärzte die Möglichkeit, Arzneimittel im Zuge einer Akutbehandlung und Impfstoffe für den Bedarf eines Monats, Spuren- und Mengenelemente sowie weitere Managementpräparate, die der Beirat Tiergesundheitsdienst Österreich festzulegen hat, für den Bedarf von zwei Monaten dem Tierhalter zu überlassen, sofern dieser TGD-Teilnehmer bzw. Mitglied beim Geflügelgesundheitsdienst ist. Die Anwendung der Injektion durch den Tierhalter ist in der TAM-AnVo genau geregelt. Die mit 1. August 2002 in Kraft getretene Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung ist als Produktliste verlautbart worden. Somit besteht für den Tierarzt kein Spielraum bei der Wahl der zu überlassenden Arzneimittelspezialitäten, solange keine Wirkstoffliste verlautbart wurde. Injektionspräparate und Euterinjektoren bzw. Trockensteller, soweit sie in der Anlage angeführt sind, dürfen nur im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen gem. 24 Abs. 3 Tierärztegesetz sowie Teilnehmern am Tiergesundheitsdienst bzw. Mitgliedern beim Geflügelgesundheitsdienst gem. 7 Abs. 2 Tierarzneimittelkontrollgesetz überlassen werden. Die Überlassung dieser Präparate im Zuge der üblichen Tierhaltung ist untersagt. Die abgegebene Menge an Arzneimitteln im Rahmen der ständigen Betreuungsverhältnisse gem. 24 Abs. 3 und der üblichen Tierhaltung gem. 12 Abs. 2 Tierärztegesetz ist einmalig und auf die Therapiedauer beschränkt, wie im obigen Absatz ausgeführt. Die Tiergesundheitsdienst-Verordnung Übergangsregelung Durch die Verlautbarung der Tiergesundheitsdienst-Verordnung sind die bereits vor dem 1. April 2002 eingerichteten Tiergesundheitsdienste bis 30. September 2003 als Tiergesundheitsdienste im Sinne des TAKG anerkannt. Die Tiergesundheitsdienste haben bis Ende September 2003 ihre Statuten und Verträge an die nun verlautbarte TGD-Verordnung anzupassen. Bis die Anpassung der Statuten erfolgt ist und die Anerkennung durch den jeweiligen Landeshauptmann ausgesprochen wurde, sind die Rahmenbedingungen der jeweiligen TGD einzuhalten

7 LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 14 Jeder Tierhalter, der Arzneimittel anwenden möchte, sollte aus diesem Grund mit seinem Betreuungstierarzt die notwendigen weiteren Schritte besprechen, um den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes Rechnung zu tragen. Unbeschadet des Betreuungsvertrages sind zwischen dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst und jedem Tierarzt bzw. Tierhalter separate Teilnahmeverträge zu schließen, durch die Tierarzt und Tierhalter zur Einhaltung der Bestimmungen gegenüber dem Tiergesundheitsdienst verpflichtet werden. Organisation Der Beirat Tiergesundheitsdienst Österreich Am 23. Oktober 2002 trat der Beirat Tiergesundheitsdienst Österreich, der als Koordinationsstelle der Landes- TGD und als Beratungsorgan der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eingerichtet wurde, zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Tiergesundheitsdienst-Verordnung sieht für den Beirat eine Vielzahl von Aufgaben vor. Vorrangig sind die Erarbeitung der Rahmenstatuten und der Teilnehmer- bzw. Betreuungsverträge. Einheitliche Dokumentationsunterlagen für die Arzneimittelanwendung, -rückgabe und -rücknahme sowie für die Durchführung und Rückmeldung der Betriebserhebungen wurden vom Beirat bereits erarbeitet und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (20. Februar 2003) verlautbart (siehe Anhang). Als weitere Themenschwerpunkte sind die Entwicklung eines internen und externen Kontrollsystems für die Tiergesundheitsdienste und die Verabschiedung eines Sanktionskataloges umzusetzen. Arbeitsgruppen für die Fachbereiche Wiederkäuer, Schweine sowie Milchqualität, Fische und Bienen, biologischer Landbau und Tiergesundheit, Reproduktion und Genetik wurden eingerichtet, um die notwendigen Tiergesundheitsprogramme zu erarbeiten und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu empfehlen. Zur Organisation der Landestiergesundheitsdienste Als Mindesterfordernis ist von der Landesstelle je eine Sektion für Schweine und Wiederkäuer einzurichten. Der Geflügelgesundheitsdienst ist als österreichweiter Verein eingerichtet. Die Organe der Landesstellen der Tiergesundheitsdienste entsprechen dem Vereinsgesetz. Ein Tierarzt ist als Geschäftsführer zu bestellen. In den Vorstand sind gleich viele Vertreter der Tierärzteschaft wie der Tierhalter, je ein Vertreter der Landeslandwirtschaftskammer und der Tierärztekammer und zwei Vertreter der Landesregierung einzuberufen. Als ordentliche Mitglieder des Landestiergesundheitsdienstes sind die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Österreichische Tierärztekammer und optional das jeweilige Land vorzusehen. Vertreter der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten bzw. der Verbraucherschaft können ebenfalls als weitere Mitglieder aufgenommen werden. Die Tierhalter und Tierärzte sind in den Landestiergesundheitsdiensten keine Mitglieder, sondern Teilnehmer. Im österreichweiten Geflügelgesundheitsdienst sind Tierhalter und Tierärzte direkt Mitglieder in dem einzurichtenden Verein. Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst bzw. die Mitgliedschaft beim Geflügelgesundheitsdienst ist für Tierhalter und Tierärzte freiwillig. Jeder nach dem Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung berechtigte Tierarzt und jeder Tierhalter hat die Möglichkeit zur Teilnahme am Tiergesundheitsdienst gemäß den Vorgaben der TGD-Verordnung. Der Betriebsbesitzer bzw. -bewirtschafter hat einen Betreuungsvertrag gemäß TGD-Verordnung mit seinem hausapothekenführenden Tierarzt abzuschließen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, eine einvernehmliche Lösung des Vertrages ist jedoch jederzeit schriftlich möglich. Pflichten der Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst Die in der TGD-Verordnung aufgelisteten Pflichten für Tierärzte und Tierhalter gelten als Mindestanforderungen, denen die Statuten bzw. Verträge der Landestiergesundheitsdienste zu entsprechen haben. Die endgültige Ausformulierung der Verträge kann sich von Bundesland zu Bundesland in kleineren Bereichen unterscheiden. Grundsätzlich ist eine einheitliche Regelung anzustreben. Zu beachten ist, dass die Bestimmungen der TGD-Verordnung in Beziehung mit den Verwaltungsstrafbestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes stehen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist ein Vergehen, das entsprechend der Verwaltungsstrafregelung des TAKG geahndet werden kann. Aus diesem Grund ist es im eigenen Interesse, die Bestimmungen zu kennen und sie auch einzuhalten! Die Pflichten der Tierärzte und Tierhalter sind im Anhang auf den Rückseiten der Teilnahmeverträge bzw. des Betreuungsvertrages nachzulesen. Betriebserhebungen Die vorgeschriebenen Betriebserhebungen sind das zentrale Element der Neuordnung der Tiergesundheitsdienste. In der TGD-Verordnung ist die Anzahl der durchzuführenden und zu dokumentierenden Betriebserhebungen festgelegt. Diese Tabelle ist Teil einer Vereinbarung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs mit der Österreichischen Tierärztekammer und stellt die Grundlage der Betriebsbetreuungen im Tiergesundheitsdienst dar (siehe Anhang). Die Anzahl der Betriebserhebungen ist nach Tierart, Betriebsform und Bestandsgröße gestaffelt (siehe Anhang). Es bestehen Vorgaben für Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen haltende Betriebe. Für andere Tiergattungen wie Wildtiere, Pferde oder Bienen können TGD-Programme formuliert werden, in deren Bestimmungen die Anzahl der Betriebserhebungen festzulegen ist. Die Betriebseinstufung wird vom Tierhalter gemeinsam mit seinem Betreuungstierarzt festgelegt. Der Tierhalter ist verpflichtet, bei einer Änderung der Tierzahl den Betreuungstierarzt zu informieren. Speziell bei Mast- und Aufzuchtbetrieben sind die zu dokumentierenden Betriebsbesuche nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Einbringen neuer Tiere in den Bestand abzuwickeln. Jeder Tierkategorie oder Betriebsform sind, gestaffelt nach Stück, Mastplätzen oder GVE unterschiedlich viele Betriebserhebungen zugeordnet, die pro Jahr durchzuführen sind. Ein Teil der Betriebserhebungen wird zentral verrechnet. Jene Tierkategorie mit der höchsten Anzahl an Betriebserhebungen ist maßgebend für die zentral zu verrechnende Gebühr, die restlichen Betriebserhebungen dieser Tierkategorie werden pro Viertelstunde abgerechnet. Tierkategorien mit der geringeren Anzahl an Betriebserhebungen gelten als mitbetreut. Betriebe, die Milch- und Mastrinder halten, gelten als gemischte Betriebe, bei welchen die Summe an GVE (Milch- plus Mastrinder) maßgebend für die Anzahl der Betriebserhebungen ist. Die Praxistauglichkeit dieser Regelung wird in der Einführungsphase überprüft. Bei Bedarf kann diese Regelung gegebenenfalls nachgebessert werden. Festgelegt wurde in der TGD-Verordnung, dass in einem Wiederkäuer haltenden Betrieb bis zu drei Zuchtsauen einschließlich der Nachzucht oder eine Anzahl von Mastschweinen für zehn Mastplätze als mitbetreut gelten. In einem vorrangig Schweine haltenden Betrieb gelten als mitbetreut 14 15

8 LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 16 sieben Mutterschafe oder Mutterziegen, eine Kuh oder ein Pferd einschließlich der Nachzucht. Wird zusätzlich zu einer Tierkategorie eines Betriebes Geflügel gehalten und die Geflügelherde ist kleiner als 350 Tiere, so gelten diese ebenfalls als mitbetreut. Die Verrechnung der Betriebserhebungen erfolgt einerseits zentral, abgewickelt durch die Landesstelle des Tiergesundheitsdienstes, und andererseits direkt zwischen Tierarzt und Tierhalter. Für die zentral zu verrechnenden Betriebserhebungen wurden im Zuge der Vereinbarung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs mit der Österreichischen Tierärztekammer Tarife festgelegt. Die Tierhalter haben dem Landestiergesundheitsdienst entsprechend ihrer Einstufung den ermittelten Betrag zu überweisen. Nach Übermittlung des vorgeschriebenen Betriebserhebungsdeckblattes an die Landesstelle des TGD wird dem Betreuungstierarzt der vom Landwirt abgebuchte Betrag ausbezahlt. Die Landestiergesundheitsdienste können entsprechend der Notwendigkeit einen Teilnehmerbeitrag festlegen. Neben den zentral zu verrechnenden Betriebserhebungen, die der Dokumentation des Betriebsstatus dienen und der Landesstelle des Tiergesundheitsdienstes zu übermitteln sind, gibt es eine zweite Form des Betriebsbesuches. Dieser Betriebsbesuch ist nur dann der Landesstelle des Tiergesundheitsdienstes zu übermitteln, wenn ein Problem auf dem Betrieb auftritt. Ist dies nicht der Fall, so genügt das Aufliegen des Besuchsprotokolls im Betrieb. In diesem Fall erfolgt die Verrechnung des Betriebsbesuches zwischen Tierarzt und Tierhalter direkt. Tiergesundheitsprogramme Spezielle Tierarzneimittel dürfen nur im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen entsprechend den dort jeweils genannten Vorgaben dem Tierhalter überlassen werden. Diese Arzneimittel und die entsprechenden Rahmenbedingungen sind gem. 7 Abs. 1 TAKG von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den Amtlichen Veterinärnachrichten zu verlautbaren. Tierhalter, welche die Anwendungsbestimmungen nicht einhalten, werden von der Teilnahme an den Tiergesundheitsprogrammen für die Dauer von mindestens neun Monaten ausgeschlossen. Ein derartiger befristeter Ausschluss ist der BH von der TGD-Landesstelle bekannt zu geben! Rücknahme der Arzneimittelreste und Leergebinde Gemäß den Bestimmungen der Tiergesundheitsdienst-Verordnung ist der Tierarzt verpflichtet, abgelaufene Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie Leergebinde von zur Injektion bestimmten Tierarzneimitteln zurückzunehmen. Im Gegenzug ist der Tierhalter verpflichtet, die angeführten Leergebinde und Tierarzneimittel dem Tierarzt zurückzugeben. Diese Bestimmung dient der Plausibilitätskontrolle der Tierarzneimittelanwendung durch den Tierarzt direkt vor Ort. Die Rücknahmebestätigung ist vom Tierhalter 5 Jahre lang aufzubewahren. Kontrolle des Tiergesundheitsdienstes Der Beirat Tiergesundheitsdienst Österreich hat ein Eigenkontrollsystem für Tierärzte und Tierhalter zu erarbeiten. Zusätzlich zu diesem Eigenkontrollsystem ist ein externes Kontrollunternehmen zu beauftragen, das eine Systemkontrolle im Tiergesundheitsdienst vornimmt und so die einheitliche Umsetzung der Bestimmungen kontrolliert. Die Landestiergesundheitsdienste sind verpflichtet, jährlich den jeweiligen Landeshauptmann über Tätigkeiten, Kontrollen, gesetzte Maßnahmen, Vorkommnisse und durchgeführte Programme schriftlich zu informieren. Diese Berichte dienen auch der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als Informations- und Entscheidungsgrundlage für weitere Tiergesundheitsprogramme

9 LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 18 Ausbildungsinhalte für die Tierhalter Schlusswort Die TAKG-Ausbildungsverordnung und die TGD-Verordnung regeln die Ausbildungserfordernisse, die von den Tierhaltern erbracht werden müssen, um in die Anwendung von Arzneimitteln eingebunden werden zu können. Durch die Verlautbarung der Ausbildungsvorschriften in der TGD-Verordnung ist die gesetzliche Grundlage für die Anwendung von Impfstoffen durch den Landwirt gelegt worden, wie dies in der Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung vorgesehen ist. Jene Tierhalter, die in die Anwendung von Impfstoffen gegen Mykoplasmen beim Schwein oder in die Durchführung von Trinkwasserimpfungen beim Geflügel eingebunden werden möchten, haben die Ausbildungserfordernisse bis 1. Oktober 2003 zu absolvieren. Bei Herstellung von Fütterungsarzneimitteln im eigenen Betrieb ist die zu absolvierende Ausbildung bei erfolgter Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde vor dem 1. Juli 2003 innerhalb eines Jahres zu belegen, seit dem 1. Juli 2003 muss bei der Meldung bereits die Ausbildung absolviert sein. Ist die Anwendung von Injektionen, ausgenommen Impfstoffe, oder Euterinjektoren vorgesehen, so ist die entsprechende Ausbildung bis 1. Juni 2004 zu absolvieren. Nähere Informationen über die Durchführung und Anmeldung zu den geforderten Kursen liegen bei den Bezirksbauernkammern auf oder sind bei den entsprechenden LFI-Landesstellen zu erhalten. Die Tierhalter sind zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet. Das Ausmaß der Weiterbildungsverpflichtung liegt zwischen drei Stunden alle zwei Jahre und vier Stunden alle vier Jahre. Zur Durchführung können neben Seminaren und Kongressen auch Vorträge, die im Rahmen von Versammlungen gehalten werden und von den jeweiligen Landestiergesundheitsdiensten anerkannt wurden, angerechnet werden. Der TGD als wichtiges Instrument in der GAP-Reform Im Rahmen der beschlossenen GAP-Reform und der darin integrierten Cross-Compliance (deutsch: "die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen") sind ab die Grundanforderungen an die Betriebsführung in Form gesetzlicher Mindeststandards, festgelegt in 18 EU-Regulativen, für die Gewährung von Direktzahlungen einzuhalten. Die EU-Rechtsvorschriften betreffen folgende Bereiche: Gesundheit der Bevölkerung sowie der Tiere und Pflanzen Umwelt Tierschutz Nicht alle 18 Rechtsnormen als solche sind relevant, sondern nur bestimmte ausdrücklich angeführte Artikel von diesen 18 Rechtsvorschriften. Die sogenannte VO 178/2002 regelt die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit. In dieser Verordnung wird die gesamte Lebensmittelkette vom bäuerlichen Betrieb bis hin zum Händler in die direkte Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel eingebunden. Jede Stufe hat für die bestmögliche Sicherheit zu garantieren. Die im Tiergesundheitsdienst integrierte Eigenkontrolle der tierischen Primärproduktion bietet den Tierhaltern die Voraussetzungen auf diese neuen Herausforderungen vorbereitet zu sein, und insbesondere alle Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Die tatsächliche Kontrolle der Einhaltung erfolgt durch AMA und Fachbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Magistrate). Bei Nichteinhaltung dieser Grundanforderungen an die Betriebsführung kann es zu einer Reduktion oder sogar zum Ausschluss von Direktzahlungen kommen. Der Tiergesundheitsdienst ist daher ein wichtiges Instrument, bei verbraucherpolitischen Fragestellungen wie z.b. Lebensmittelsicherheit, Arzneimittelrückstände, Tierschutz etc. dem Tierhalter die notwendige Sicherheit zu geben. In der Ausbildung wird die vorschriftsmäßige Durchführung der Impftechniken erläutert

10 Vereinbarung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Betriebsform bzw. -kategorie Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer Anzahl der Tiere Gesamtzahl dokumentierter Betriebserhebungen zentrale Verrechnung (Gesamtund Standardbetriebserhebungen gemäß den tierartenspezifischen Vorgaben) Betriebserhebung zur Dokumentation des Betriebsstatus Anzahl TGD-Gebühr in Euro netto Verrechnung zwischen Tierarzt und Tierhalter zu dokumentierende Betriebsbesuche mit Meldung bei Problemfällen Anzahl Schweine Zuchtsauen < 10 Stk bis 19 Stk bis 39 Stk bis 79 Stk bis 120 Stk > 120 Stk Mastschweine < 200 Mpl bis 400 Mpl > 400 Mpl Babyferkelaufzucht Jungsauenaufzucht Rinder gemischter < 10 GVE Betrieb 10 bis 25 GVE bis 50 GVE > 50 GVE Milchkühe < 6 Stk bis 12 Stk bis 25 Stk > 25 Stk Mastrinder < 10 GVE bis 25 GVE bis 50 GVE > 50 GVE Schafe/Ziegen ab 1 Jahr < 51 Stk ab 1 Jahr 51 bis 200 Stk ab 1 Jahr > 200 Stk Fische Sonstiges: z. B. Pferde, Gatterwild, Bienen Verrechnung nach Arbeitsaufwand (20 Euro/Viertelstunde) Ich möchte: MODUL 1 Rechtliche Grundlagen zur Arzneimittelanwendung. Arzneimittel-Lagerung und Anwendung MODUL 2 Mischtechnik MODUL 3 Hygienemaßnahmen 3 Stunden 3 Stunden 5 Stunden FAM: Fütterungsarzneimittel AM: Arzneimittel laut Arzneimittelliste = Injektionen + Instillationen Impfen: Impfstoffe verabreichen A FAM herstellen AM anwenden Impfen B FAM herstellen Impfen C AM anwenden Impfen Impfen D E AM anwenden F FAM herstellen G FAM herstellen AM anwenden H TGD Mitglied bleiben Übergangsregelungen und Fristen bezüglich Absolvierung der Kurse sind individuell zu beachten *) Für den Mischtechnikkurs ist Modul 3 nicht notwendig. Da jedoch die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln nur im Rahmen des TGD möglich ist, muss man, wie jedes TGD Mitglied, Modul 3 absolvieren. LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 20 TGD Ausbildungsschema Vereinbarung

11 LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 22 Teilnahmevertrag Tierarzt TIERGESUNDHEITSDIENST (Land) Teilnahmevertrag Tierarzt gem. 3 Abs. 1 Tiergesundheitsdienst-Verordnung (kundgemacht in den AVN Nr. 8a/2002) Ich/Wir... PLZ/Ort... Straße/Nr.... Tel Fax... Mobil-Tel Bezirk... erkläre/n meine/unsere Teilnahme gem. 3 Abs. 1 Tiergesundheitsdienst-Verordnung zum (Land) Tiergesundheitsdienst. Weiters verpflichte/n ich/wir mich/uns, die Regelungen des Tiergesundheitsdienstes (Land) einzuhalten. Insbesondere verpflichte/n ich/wir mich/uns, die Bestimmungen des 5 Tiergesundheitsdienst-Verordnung (Pflichten des Tierarztes) einzuhalten. Einzugsermächtigung: Geldinstitut Bankleitzahl Girokonto-Nr. Ermächtigung: Ich/wir ermächtige/n den (Land) TGD, die einzuhebenden Beiträge (u. a. Teilnehmerbeitrag, Entgelte für Betriebserhebungen) bis auf Widerruf von meinem/unserem Bankkonto mittels Lastschrift einzuziehen. Damit ist auch meine/unsere Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Ich/Wir habe/n das Recht, innerhalb von 42 Kalendertagen ab Abbuchungstag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner/unserer Bank zu veranlassen. 1. Zustimmungserklärung gem. 8 Abs. 1 Z 2 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgf: Ich stimme der Verwendung aller mich betreffenden personenbezogenen Daten (insbesondere auch Befundergebnisse) und der Übermittlung an den Tiergesundheitsdienst zur elektronischen Erfassung und Bearbeitung zu. Darüber hinaus stimme ich der Weitergabe dieser Daten durch den Tiergesundheitsdienst a) an die zuständigen Kontrolleinrichtungen, soweit sie für die Kontrolle des Gesundheitsdienstes eine wesentliche Voraussetzung bilden und b) an die für Tierarzneimittelkontrolle zuständigen Behörden, soweit sie für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, zu. Eine sonstige Übermittlung an Dritte erfolgt nur nach ausdrücklicher Erteilung meiner Zustimmung und nur für Zwecke, die mit den Aufgaben bzw. Zielen des Tiergesundheitsdienstes im Zusammenhang stehen. Ich nehme zur Kenntnis, dass diese Zustimmungserklärung gemäß Datenschutzgesetz jederzeit von mir schriftlich beim TGD widerrufen werden kann, was die sofortige Einstellung aller Datenübermittlungen bewirkt (ausgenommen Übermittlungen aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbestimmungen). Der ordnungsgemäße Widerruf hat allerdings zur Folge, dass dies zum Ausschluss vom TGD führt (siehe auch Rückseite). Ich nehme zur Kenntnis, dass der TGD (Land) externe Stellen mit der zentralen Verrechnung beauftragen kann. 2. Verpflichtungserklärung: Ich verpflichte mich, Kontrollorganen, die im Auftrag des TGD kontrollieren, den Zutritt zu den nach Ansicht der Kontrollorgane maßgeblichen Räumlichkeiten zu ermöglichen und die verlangten Auskünfte zu erteilen. Weitere Verpflichtung: 1. Ich/Wir stimme/n zu, dass im Zuge der Umsetzung der TGD-Verordnung erforderliche Honorarforderungen seitens des Tierarztes an den Tiergesundheitsdienst (Land) gerichtet werden. Folgen bei Widerruf der Zustimmungserklärung sowie der weiteren Verpflichtung: 1. Jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit, diese Zustimmungserklärung sowie die weitere Verpflichtung jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem TGD zu widerrufen. 2. Im Falle des Widerrufes dieser Zustimmungserklärung sowie der weiteren Verpflichtung wird der Teilnehmer aus dem Tiergesundheitsdienst ausgeschlossen. 3. Der Widerruf wird der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht. Eine Abgabe oder Verschreibung von Tierarzneimitteln entgegen den Bestimmungen des TAKG hat strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. Anforderungen an den Tierarzt gem. Kap. 1 Art. 2 Anlage der TGD-Verordnung, die insbesondere gelten: 1. Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist unverzüglich der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes (Land) zu melden. 2. Bei Verhinderung hat der TGD-Tierarzt dem Tierhalter und dem TGD seinen Vertreter bekannt zu geben. Dieser muss ebenfalls ein TGD-Tierarzt sein. 3. Der Tierarzt hat dem TGD eine Kopie des Betreuungsvertrages zu übermitteln. 4. Die tierärztliche Praxis ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tierarztes zu führen. Im Besonderen ist Folgendes zu erfüllen: a) Gewährleistung der Akut- und Notversorgung des Tierbestandes; b) Einhalten von Hygienemaßnahmen, insbesondere die Verwendung der vom Tierhalter zur Verfügung zu stellenden sauberen Schutzkleidung; c) vor dem Einsatz von Arzneimitteln, welche lebensmittelrechtlich bedenkliche Rückstände verursachen können, ist eine besonders sorgfältige Diagnose zu erstellen und der Einsatz solcher Tierarzneimittel darf nur Teil eines integrierten Betreuungsprogramms sein. 5. Der Tierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus den Tierbestand innerhalb von vier Wochen ab Übernahme der Betreuung erstmalig gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen zu untersuchen. 6. Der Inhalt einer Betriebserhebung hat entsprechend den vom Tiergesundheitsdienst (Land) aufgelegten Protokollen zu erfolgen. 7. Der Tierarzt hat das Betriebserhebungsdeckblatt nach den vom TGD erlassenen Vorgaben im Anschluss an die Betriebsbesuche innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Die Betriebserhebungsprotokolle haben im Betrieb zu verbleiben. 8. Der Tierarzt hat die vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gem. Kap. 5 Art. 13 Anlage der TGD-Verordnung zu absolvieren. 9. Der Tierarzt verpflichtet sich zur Einhaltung der Programmanweisungen bei Tiergesundheitsprogrammen. Ort, Datum Unterschrift, Stampiglie 22 23

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