Was ist eine Spende aus steuerlicher Sicht? Mag. Beatrix Pausz BDO Austria GmbH
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1 Was ist eine Spende aus steuerlicher Sicht? Mag. Beatrix Pausz BDO Austria GmbH
2 Was ist eine Spende aus steuerlicher Sicht? Mag Beatrix Pausz 05. April 2017
3 Inhalte - Ausgangssituation - Spendenbegriff nach Zivilrecht - Spendenbegriff nach Steuerrecht - 4a EStG - Spendenarten - Gegenleistung - Unerheblichkeit der Gegenleistung bei Losverkäufen - Versteigerung/Veräußerung gespendeter Gegenstände - Fundraising Dinner - Mitgliedsbeiträge - Sponsoring - Zuwendungen zur Vermögensausstattung isd 4b EStG - Zuwendung an die Innovationsstiftung für Bildung ( 4c EStG) Page 3
4 Ausgangssituation Ab 2017 ist jede spendenbegünstigte Einrichtung verpflichtet, alle Spender, die an sie eine Spende geleistet haben, bis Ende Februar des Folgejahres der Finanzverwaltung zu melden. Als Sonderausgaben gem. 18 EStG absetzbare Spenden an spendenbegünstigte Organisationen sind zu melden. Spenden aus dem Betriebsvermögen sind nicht zu melden. Die Meldepflicht trifft alle spendenbegünstigten Organisationen gem. 4a, 4b und 4c EStG. Page 4
5 Spendenbegriff nach Zivilrecht Der Begriff Spende ist dem Zivilrecht unbekannt. Bürgerlich-rechtlich ist die Spende eine Schenkung, deren Merkmale des 938 ABGB erfüllt werden: Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den jemand verpflichtet wird, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen ( 938 ABGB). Die Schenkung ist ein Vertrag, für das Zustandekommen ist daher auch die Zustimmung des Beschenkten Voraussetzung. Generell sind Spenden an karitative Organisationen unter der Auflage der zweckmäßigen Verwendung zu sehen. Diese kann sich z.b. aus den Statuten der Organisation ergeben. Page 5
6 Spendenbegriff nach Steuerrecht - 4a EStG Als Zuwendungen im Sinne des 4a EStG 1988 sind nur freigebige Leistungen Spenden anzusehen, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Spenders führen. Spende muss ohne Erwartung eines besonderen Vorteils geleistet werden; Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Freiwilligkeit liegt auch vor, wenn sich der Spender moralisch verpflichtet fühlt oder die Spende durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst ist Voraussetzung ist der Übergang des Eigentums bloße Verwahrung genügt nicht kein Darlehen Page 6
7 Spendenbegriff nach Steuerrecht - 4a EStG Die Spende muss in den gemeinnützigen Bereich fließen. Eine Spende, die für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestimmt ist, ist steuerlich nicht abzugsfähig (zb die lokale Brauerei spendet einem Verein für sein Vereinsfest 10 Kästen Bier). Keine freigebige Leistung liegt vor, wenn ein Pflichtbeitrag für mildtätige Zwecke zweckgebunden wird (zb Zweckbindung des Kirchenbeitrages für mildtätige Zwecke). Aufwendungen und Ausgaben, die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen (z.b. Sponsoring) sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt. Als Spenden sind daher nur freiwillige Zuwendungen zu verstehen, die keinen Entgeltscharakter haben Leistungsvergütungen (z.b. solche an Feuerwehren) sind keinesfalls abzugsfähig. Page 7
8 Spendenbegriff nach Steuerrecht - 4a EStG Zuwendungen von Todes wegen Vermächtnis, Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall ist ebenfalls eine Zuwendung isd 4a EStG. Diese Zuwendungen sind unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses beim zuwendenden Erblasser im Rahmen der Veranlagung des letzten Lebensjahres zu berücksichtigen. Nur der positive Saldo der von Todes wegen übertragenen Aktiva und Passiva stellt eine Zuwendung im Sinne des 4a EStG dar. - Page 8
9 Spendenarten Geldspenden reine Geldspende: Barzuwendung oder Überweisung Auch die Zuwendung eines Sparbuchs kann als Geldspende angesehen werden Auch Zahlungen von an den begünstigten Verein gerichtete offene Rechnungen durch ein Vereinsmitglied ist als Geldspende anzusehen. Aufwandsspende: Verzicht auf Aufwandsersatz oder Vergütung = abgekürzte Geldspende keine freiwillige Zuwendung, wenn kein Anspruch auf Kostenersatz Wird eine Nutzungsmöglichkeit aus dem Betriebsvermögen unentgeltlich eingeräumt z.b. ein LKW wird aus dem Betriebsvermögen einer spendenbegünstigten Einrichtung unentgeltlich überlassen oder die Arbeitsleistung eines Dienstnehmers an eine spendenbegünstigte Einrichtung wird unentgeltlich überlassen dann stellt der nach den allgemeinen Betriebsausgabenbegriff nicht abzugsfähige Aufwand eine Betriebsausgabe im Rahmen des 4a EStG dar. Page 9
10 Spendenarten Die kostenlose Arbeit eines Betriebsinhabers ist nicht unter den Begriff der Zuwendung isd 4a EStG zu subsumieren, da die eigene Arbeitskraft nicht aus dem Betrieb entnommen werden kann. Sachspenden Sachzuwendungen sind für Zwecke des Spendenabzugs mit dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsgutes zu bewerten. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen ( 1 BewG). Page 10
11 Spendenarten Gemeine Wert ergibt sich aus einem Marktwert ohne Zusammenhang mit einem Betrieb; entspricht dem Liquidationswert bei Einzelveräußerung Gemeine Wert orientiert sich am Händlerverkaufspreis (statt Einzelveräußerungspreis) Für die Bestimmung des gemeinen Wertes einer Sachspende (z.b. ein Kunstwerk) kommen verschiedene Anhaltspunkte in Betracht: Wurde die gespendete Sache käuflich erworben, ist der Kaufpreis für die Festsetzung des gemeinen Wertes der Sachspende heranzuziehen, sofern der Kauf nicht allzuweit zurückliegt. Als Anhaltspunkte kommen auch der Versicherungswert der Sachspende oder ein Schätzgutachten in Frage. Beispiel: Ein Künstler spendet ein selbst hergestelltes Kunstwerk einer begünstigten Organisation. Der gemeine Wert beträgt EUR , die Herstellungskosten betrugen EUR LÖSUNG: Als Betriebsausgabe gem. 4a EStG ist der gemeine Wert von EUR abzugsfähig, maximal 10% des Gewinnes. Die Herstellungskosten von EUR sind nicht zusätzlich abzugsfähig. Es fällt kein Entnahmegewinn an. Page 11
12 Gegenleistungen Steht der Zuwendung eine Gegenleistung von völlig unerheblichen Wert gegenüber, ist zur Gänze von einer Spende auszugehen. Ob der Wert der Gegenleistung völlig unerheblich ist, ist nicht von der Wertrelation zur getätigten Spende, sondern vom Wert der Gegenleistung für sich abhängig. Von völlig unerheblichem Wert ist die Gegenleistung nur dann, wenn dieser zu vernachlässigen ist. z.b. einem Spendenerlagschein beiliegenden Weihnachts- oder Glückwunschkarte Aufkleber oder ein Kalender im Wert weniger Euro. Steht der Zuwendung eine Gegenleistung gegenüber, darf der gemeine Wert der Gegenleistung höchstens 50% der Zuwendung betragen. Nur der Teil der Zuwendung, der den gemeinen Wert der Gegenleistung überschreitet, ist als Spende abzugsfähig. z.b. erhöhte Eintrittsgelder, Luxuskonsumationen Page 12
13 WAS IST EINE SPENDE AUS STEURLICHER SICHT? Unerheblichkeit der Gegenleistung bei Losverkäufen Erfolgt der Verkauf von Losen im Rahmen einer Veranstaltung (zb Tombola): - Auf Grund der hohen Gewinnchancen liegt keine Spende vor. Erfolgt der Verkauf von Losen im Rahmen einer an eine große Öffentlichkeit gerichteten Aktion (z.b. durch postalische Versendung, sonstige Nummernlotterien nach 32 GlspG): - Ausnahme: den ausgespielten Gewinnen kommt lediglich symbolischen Charakter zu. e Der Gewinnchance kommt aufgrund der großen Anzahl der aufgelegten Lose im Vergleich zum freigebiegen Aspekt, ein Los zu erwerben, nur untergeordnete Bedeutung zu es liegt eine Spende vor. Page 13
14 Versteigerung/Veräußerung gespendeter Gegenstände 1. Die Person, die den zu versteigernden/zu veräußernden Gegenstand zur Verfügung stellt, leistet eine Sachspende. 2. Die Person, die diese Sachspende gegen Zahlung eines Geldbetrages erwirbt, der idr den gemeinen Wert der Sachspende erheblich übersteigt, leistet eine Geldspende. Der begünstigten Körperschaft ist letztendlich eine Spende in Höhe des vom Erwerber des versteigerten Gegenstandes entrichteten Geldbetrages zugekommen. - Die Höhe dieses Geldbetrages bestimmt die abzusgfähige Spende, die auf die beiden Spender aufzuteilen ist. - Die Aufteilung richtet sich nach dem Wertverhältnis der Leistungen, die die beiden Spender erbringen. Page 14
15 Versteigerung/Veräußerung gespendeter Gegenstände Der Sachspender kann den gemeinen Wert der versteigerten/veräußerten Sache als Spende absetzen, vorausgesetzt dieser Gegenstand stammt aus dem Betriebsvermögen. Erfolgt die Sachspende aus dem Privatvermögen, kann der Spender keine Sonderausgabe geltend machen. Der Erwerber kann den Betrag als Geldspende geltend machen, der den gemeinen Wert der Sachspende übersteigt. Kann der gemeine Wert der Sachspende nicht ohne großen Aufwand ermittelt werden, bestehen keine Bedenken, die insgesamt von der Organisation erzielte Spende im Verhältnis 50:50 auf die beiden Spender aufzuteilen. Page 15
16 Versteigerung/Veräußerung gespendeter Gegenstände Beispiel 1 Ein Unternehmer spendet eine neuwertige Handelsware mit einem Wert von EUR (= Preis, um den der Gegenstand verkauft wird). Er erhält keinen Aufwandsersatz. Der Versteigerungserlös beträgt EUR LÖSUNG: Der Unternehmer kann EUR als Spende absetzen. Der Ersteigerer tätigt keine Spende im steuerlichen Sinn, da der Aufpreis von EUR 100 niedriger als der gemeine Wert des Gegenstand (EUR 1.000) ist. VARIANTE: Der gemeine Wert ist nicht oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelbar. LÖSUNG: Sowohl der Unternehmer als auch der Ersteigerer leisten eine Spende von jeweils EUR 550 (Aufteilung im Verhältnis 50:50). Page 16
17 Versteigerung/Veräußerung gespendeter Gegenstände Beispiel 2 Ein Künstler spendet einen Kunstgegenstand, der um EUR versteigert wird. Der gemeine Wert ist nicht oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelbar. Der Künstler erhält vereinbarungsgemäß einen Aufwandsersatz von 20% des Versteigerungserlöses (= EUR 200). LÖSUNG: Die Gesamtspende von EUR wird im Verhältnis 50:50 auf den Künstler und den Ersteigerer aufgeteilt. Der Künstler kann EUR 300 (50% des gemeinen Werts abzüglich EUR 200 als Aufwandsersatz) und der Ersteigerer EUR 500 als Spende absetzen. Page 17
18 Fundraising Dinner Für die Ermittlung einer eventuell angefallenen Spende ist wie folgt vorzugehen: 1. Ausgangspunkt ist der Eintrittspreis 2. Feststellung des Werts der angebotenen Speisen und Getränke, die im Eintrittspreis inkludiert sind. Dieser Wert muss idr geschätzt werden. Was würden die angebotenen Speisen und Getränke in derselben Qualität und Aufmachung in einem Restaurant kosten? 3. Ermittlung einer möglicherweise vorliegenden Spende Ist der Eintrittspreis (Pkt 1.) mindestens doppelt so hoch wie der Wert der Speisen und Getränke (Pkt. 2) liegt in Höhe des Differenzbetrages eine steuerlich absetzbare Spende vor. Page 18
19 Fundraising Dinner Beispiel: Ein Fundraising Dinner wird von einem gemeinnützigen Verein organisiert. Das Eintrittsgeld beträgt EUR 400, der Wert der angebotenen Speisen und Getränke beträgt geschätzt EUR 100. LÖSUNG: Die Teilnehmer können EUR 300 als Spende absetzen, da sie mehr als doppelt so viel für das Essen gezahlt haben, als dieses üblicherweise wert wäre. Page 19
20 Mitgliedsbeiträge Echte Mitgliedsbeiträge: nicht als Zuwendungen abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge jener Mitglieder, die am Vereinsleben als vollberechtigte Mitglieder teilnehmen können und lediglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden. Sie dienen v.a. der laufenden Abdeckung des Aufwandes der Körperschaft. Anzeichen für das Vorliegen von Mitgliedsbeiträgen eines ordentlichen Mitglieds ist die allgemeine, statutenmäßige Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtung der Körperschaft. Page 20
21 Mitgliedsbeiträge Unechte Mitgliedsbeiträge: auch jene Beiträge, die zur Erlangung einer von der Organisation erwarteten bzw. erbrachten Gegenleistung gefordert und entrichtet werden, sind nicht abzugsfähig. Beispiele: Mitgliedsbeiträge für Eintrittskarten von Kulturvereinen Mitgliedsbeiträge für die Einschaltung eines Inserates in der Vereinszeitung Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern für die vom Verein veranstalteten Kurse und Seminare Page 21
22 Mitgliedsbeiträge Keine Mitgliedsbeiträge und daher als Spende abzugsfähig sind Beträge, die über diesen Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes hinaus vom Mitglied freiwillig oder auf Grund einer gegenüber der Körperschaft eingegangenen Einzelverpflichtung zur Förderung des Vereinszwecks geleistet werden Page 22
23 Mitgliedsbeiträge Beispiel: 1. Ein gemeinnütziger Verein verlangt als normalen Mitgliedbeitrag EUR 35. Dafür darf man bei der Mitgliederversammlung mitstimmen. LÖSUNG: Der echte Mitgliedsbeitrag ist nicht als Spende absetzbar. 2. Weiters besteht die Möglichkeit, einen erhöhten Mitgliedsbeitrag von EUR 100 zu bezahlen. Darin ist auch das Abonnement einer Zeitschrift enthalten, das im Handel EUR 70 kostet. Dabei handelt es sich um einen Mitgliedsbeitrag, der sowohl einen echten als auch einen unechten Anteil enthält. Der echte Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 35, der übersteigende Betrag von EUR 65 ist ein unechter Mitgliedsbeitrag. LÖSUNG: Der erhöhte Mitgliedsbeitrag ist nicht als Spende absetzbar. Page 23
24 Mitgliedsbeiträge Beispiel: 3. Der Verein bietet auch eine Fördermitgliedschaft um EUR pro Jahr an. Diese beinhaltet sowohl das Stimmrecht als auch den Bezug des Abonnements. Darüberhinaus wird das Fördermitglied gesondert genannt, es erhält aber keine Gegenleistung im eigentlichen Sinn. LÖSUNG: Der Gesamtbetrag von EUR ist aufzuteilen: - EUR 35 für den echten Mitgliedsbetrag - EUR 65 für den unechten Mitgliedsbeitrag - EUR 900 (= Rest) gilt als Spende Page 24
25 Sponsoring Sponsorzahlungen eines Unternehmers sind dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und soweit sie als angemessene Gegenleistung für die vom gesponserten übernommenen Verpflichtung zur Werbeleistung darstellen. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. In der Regel handelt es sich um gesponserte Sportler, Künstler, kulturelle Veranstaltungen etc. Sponsorzahlungen an politische Parteien sind steuerlich nicht absetzbar, selbst wenn eine Werbewirkung damit verbunden ist. Sponsoring ist möglich mit Geld, Sachmitteln, Dienstleistungen oder Know-how. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich eigentlich gar nicht um Spenden, sondern um Werbeaufwand. Page 25
26 Zuwendungen zur Vermögensausstattung isd 4b EStG Zuwendungen zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung, Zustiftung und Nachstiftung) stellen keine Spenden isd 4a EstG dar, weil diese nicht unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendet werden. Zuwendungen, die unmittelbar der Zweckverwirklichung dienen, sind daher weiterhin vom Anwendungsbereich des 4a EStG (und nicht 4b EStG) erfasst. 4b EStG tritt daher mit als weitere Spendenbegünstigung neben die schon bisherige Regelung des 4a EStG für den Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine Stiftung. Erfasst sind alle Stiftungen und Fonds, die dem Anwendungsbereich des Stiftungseingangsteuergesetzes unterliegen - Stiftungen nach PSG, BStFG, Landesgesetzen, kirchliche Stiftungen - NICHT: Vereine Page 26
27 Zuwendungen zur Vermögensausstattung isd 4b EStG Voraussetzungen des 34 ff BAO müssen erfüllt sein Begünstigte Zwecke nach 4a Abs 2 EStG Höchstbetrag EUR innerhalb von 5 Jahren nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Es erfolgt eine zeitnahe Mittelverwendung aus den Erträgen Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte (NICHT: Substanz) spätestens mit Ablauf des 3. Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke zu verwenden Als Verwendung gilt auch die Einstellung von höchstens 20% der jährlichen Erträge in eine Rücklage Es besteht eine Mindestwidmungsdauer zum Vermögensstamm Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke isd 4a EStG ist frühestens nach Ablauf des der Zuwendung 2.folgenden Kalenderjahres zulässig Page 27
28 Zuwendungen zur Vermögensausstattung isd 4b EStG Eintragung in die Liste des BMF gem. 4a Abs. 7 Z 1 EStG Grundsätzlich muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung bereist zum Zeitpunkt der Zuwendung aus der Liste des BMF gem. 4a Abs. 7 Z 1 EStG hervorgehen. Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung (oder deren Vorgängerorganisation) nicht bereits seit mind. 3 Jahren ununterbrochen unmittelbar den begünstigten Zwecken gem. 4a Abs. 2 EStG gedient hat (und somit keine Listeneintragung möglich war), gilt die Zuwendung dennoch als Betriebsausgabe bzw. als Sonderausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die Liste des BMF nach Ablauf von 3 Jahren ab Errichtung vorliegen. Deckelung der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe Im jeweiligen Wirtschaftsjahr können Zuwendungen insoweit geltend gemacht werden, als sie 10% des Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Deckelung der Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe Page 28 Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Im Kalenderjahr der jeweiligen Zuwendung können diese insoweit geltend gemacht werden als sie 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen.
29 Zuwendung an die Innovationsstiftung für Bildung ( 4c EStG) Absetzbar ab 2017 sind freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gem. 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gem. 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gem. 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung. Höchstbetrag von EUR Deckelung der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe Im jeweiligen Wirtschaftsjahr können Zuwendungen insoweit geltend gemacht werden, als sie 10% des Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Deckelung der Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Im Kalenderjahr der jeweiligen Zuwendung können diese insoweit geltend gemacht werden als sie 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. Page 29
30 Zuwendung an die Innovationsstiftung für Bildung ( 4c EStG) Bei Zuwendung zur Vermögensausstattung sind die Regelungen des 4b EStG sinngemäß anzuwenden. Page 30
31 ANSPRECHPARTNER Mag. BEATRIX PAUSZ Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Partnerin Tel BDO Austria GmbH Kohlmarkt 8-10, Eingang Wallnerstraße Wien
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