Übungssätze OR Lösungsansätze

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1 Übungssätze OR Lösungsansätze 1

2 Die folgenden Lösungen sind keine offiziellen Lösungen. Diese Lösungsansätze wurden jedoch in stundenlanger Arbeit mithilfe von Literatur und Vorlesungsunterlagen erarbeitet. Die roten Kommentare sollten ein bisschen für Verwirrung sorgen... bzw. sind es andere Meinungen, Fragen. Bitte verlässt euch nicht 100% auf die Lösungen sondern denkt selber auch noch ein bisschen mit. Das wäre ja auch der Sinn. Und nun viel Spass. Und denkt dran: Wenn ihr diese Sätze rockt dann kanns eigentlich nur noch gut kommen. Ist so. ATTENTION PLEASE Wir sind auf deinen Beitrag angewiesen! Hast du ein Dokument, dass anderen Jus-Studenten der UniFR behilflich sein könnten? Sende es ganz einfach per an Nur durch deine Beteiligung bleibt Chilling People in seiner jetzigen Form erhalten. Die Zeit läuft

3 A 1. falsch, über alle objektiven wesentlichen Vertragspunkte muss Einigung herrschen und die subjektiv wesentlichen müssen bestimmbar sein 2. falsch, ist der Konsens normativ, so ist er auch gültig, ausser eine Partei befindet sich im Erklärungsirrtum 3....und nicht an eine Bedingung geknüpft ist oder an einem Mangel leidet (z.b. Form-, Inhalts- oder Willensmangel) 4. richtig 5. falsch, der Vertrag kommt nicht zustande aufgrund eines fehlenden übereinstimmenden Abschlusswillens 6. falsch, kommt gar nicht erst zustande 7. richtig 8. hindert das Zustandekommen dann, wenn der später zu einigende Vertragspunkt ein wesentlicher ist 9. richtig, siehe Art. 2 Abs. 1 OR 10. falsch, Konsens hat nichts mit ausdrücklicher oder stillschweigender Willensäusserung zu tun 11. falsch, Oblat muss gleichzeitig oder vor Antragskenntnisnahme vom Widerruf Kenntnis nehmen 12. falsch, Zugangsprinzip wird durchbrochen z.b. beim Widerrufsrecht von Haustürgeschäften (Nr. 476) 13. falsch, subjektiv wesentliche Vertragspunkte sind nicht von Art. 2 OR erfasst (verschiedene Meinungen Nr. 994 ff.) 14. richtig 15. richtig 16. richtig 17. falsch, im Falle eines tatsächlichen Konsens ist ein Erklärungsirrtum nicht möglich 18. falsch, solange der Oblat keine Kenntnis des Antrags hat (Art. 9 OR) 19. falsch,...nicht gültig zustande gekommen

4 20. falsch, Erklärungsirrtum Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR; Grundlagenirrtum Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 ist ein qualifizierter Motivirrtum 21. falsch, es kann nur wirksam widerrufen werden, wenn der Oblat noch keine Kenntnis des Antrags hat; kein Zusammenhang mit Annahmefrist (Art. 9 OR) 22. richtig (siehe Art. 10 Abs. 1) B 1. richtig 2. falsch, Datierung nicht nötig; alle sich verpflichtenden Parteien müssen unterzeichnen hingegen ist Urkundeneinheit für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich (Art. 13) 3. richtig 4. richtig, Haftung aus culpa in contrahendo 5. richtig (Art. 16 Abs. 1) falsch falls erfült wird gültig (da Rechtmissbrauch) 6. richtig (Art. 16) 7. falsch, tatsächlicher oder normativer Konsens ist bei Grundlagenirrtum gegeben 8. falsch, auf Unverbindlichkeit kann er sich auch berufen bei absichtlicher Täuschung, welche zum Motivirrtum führt was hat das mit Absichtlicher Täuschung zu tun? 9. falsch, absichtliche Täuschung setzt keine Bereicherungsabsicht voraus, wo hingegen die Übervorteilung von einer Ausbeutung und dem Wissen über das Vorhandensein einer Schwächelage ausgeht 10. richtig, BGer vertritt Meinung bei Testamenten, nicht aber bei Verträgen. also falsch 11. falsch, gesetzliche Formungültigkeit muss von Amtes wegen berücksichtigt werden und ist an keinen Vorbehalt geknüpft richtig, S. 42 rep 12. richtig 13. falsch, kann nicht zurückgefordert werden; Haftung jedoch aus culpa in contrahendo 14. falsch, die ordentliche Folge ist die Nichtigkeit 15. richtig, ist keine Schriftform, wird einfache Schriftform vereinbart, so ist nach Vermutung Art. 16 Abs. 2 OR die einfache Schriftlichkeit gemeint 4

5 16. falsch, unabhängig der Höhe des vereinbarten Kaufpreises und deren Beurkundung ist die Rechtsfolge bei Simulation die Nichtigkeit des Vertrages 17. falsch, unrichtig beurkundeter Kaufpreis ist immer ungültig (unrichtig = Simulation = ungültig) da er in jedem Fall an einem Formmangel leidet 18. richtig 19. richtig 20. richtig, siehe Nr. 550 ff. C 1. falsch, widerrechtlich kann sein: das Vereinbarte, Abschluss des Vertrages oder der mittelbare Vertragszweck, dies aufgrund von Verstössen gegen zwingende Privatrechtsnormen oder gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts (Bund oder Kantone) 2. falsch, Übervorteilung Art. 21 OR mit Abschluss des Vertrages; Irrtum Art. 23 ff. OR und Täuschung Art. 28 OR beginnt die Verjährung mit Kenntnis des Irrtums bzw. Täuschung Art. 31 Abs. 2 OR 3. falsch,...trotz normativen Konsens... auf Irrtum berufen 4. richtig 5. falsch, nach T & G im Geschäftsverkehr ist durchlesen zu vermuten 6. falsch, objektiv ursprünglich unmöglich führt zur Anwendung von Art. 20 Abs. 1 OR Nichtigkeit; objektiv nachträglich unmöglich (verschuldet) führt zu Art. 97 Abs. 1 OR Schadenersatz; (unverschuldet) führt zu Art. 119 Abs. 1 OR kein Schadenersatz 7. falsch, objektiv ursprünglich unmöglich führt zur Anwendung von Art. 20 Abs. 1 OR Nichtigkeit; objektiv nachträglich unmöglich (verschuldet) führt zu Art. 97 Abs. 1 OR Schadenersatz (positives Vertragsinteresse); (unverschuldet) führt zu Art. 119 Abs. 1 OR kein Schadenersatz (Rückabwicklung des bisher Geleisteten); subjektiv ursprünglich unmöglich führt zu Art. 97 Abs. 1 OR Schadenersatz subjektiv nachträglich unmöglich (verschuldet) führt zu Art. 97 Abs. 1 OR Schadenersatz subjektiv nachträglich unmöglich (unverschuldet) führt zu Art. 119 Abs. 1 OR kein Schadenersatz 8. falsch, auch die Vindikation ist möglich und zu bevorzugen 9. richtig 10. falsch, BGer kann nur Rechtsfragen und nicht Tatfragen überprüfen; hypothetischer Parteiwille ist Tatfrage 5

6 11. falsch, kann auf Unverbindlichkeit klagen, muss jedoch bei fahrlässigem Irrtum Schadenersatz leisten (Art. 26); die nichtirrende Partei kann sich nicht auf den Irrtum der Gegenpartei berufen auch wenn dieser nachlässig zustande gekommen ist Täuschung zusammenhangslos 12. richtig 13. richtig 14. falsch, Täuschung setzt nur Irrtum (unabhängig wesentlich / unwesentlich); Grundlagenirrtum muss wesentlich sein deshalb muss die Berufung auf beide möglich sein 15. richtig, siehe Art falsch, nicht möglich unter Voraussetzung von Art. 66 OR (widerrechtlicher, unsittlicher Erfolg) 17. richtig Vindikation??? 18. falsch,...mangel falsch, vorbehalten bleibt einzig, dass der Vertrag vom Nichtirrenden genehmigt wird Art. 25 Abs. 2 OR oder die Berufung auf den Irrtum gegen T & G verstösst Art. 25 Abs. 1 OR 20. falsch, es muss sich um einen qualifizierten Motivirrtum handeln (= Grundlagenirrtum) 21. falsch,...es muss sich um ein offenbares Missverhältnis...zusätzlich muss Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn ausgebeutet werden 22. falsch, nicht jedes Wissen um das offenbare Missverhältnis führt zu Rechtsmissbrauch; z.b. Notlage eines Junkies 23. falsch,...im zweiten Fall richtig, qualifizierte culpa in contrahendo Art. 26 Abs. 1 OR unverbindlich für Irrenden, aber nicht in jedem Fall ungültig! 25. falsch, Fahrlässigkeit des Irrenden verstösst nicht gegen T & G 26. falsch, bei der Übervorteilung läuft die Verjährung ab Abschluss des Vertrages Art. 21 Abs. 2 OR; bei den Willensmängel ab Entdeckung des Mangels Art. 31 Abs. 2 OR 27. falsch, Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, dazu muss der Vertrag jedoch dem Gericht zugänglich gemacht werden 6

7 28. falsch, über einen nichtigen Vertrag kann man sich nicht im Irrtum befinden D 1. falsch, eine gewillkürte Kontrahierungspflicht (z.b. Vorvertrag Art. 22 OR) ist ebenfalls verbindlich (Nr. 1101a). 2. richtig E 1. falsch, Verträge z.l. Dritter denjenigen verpflichten, der die Erfüllung durch den Dritten verspricht, Dritter ist nicht Vertragspartei, folglich kann von ihm auch nicht gefordert werden. 2. falsch, effektive Verträge z.l. Dritter existieren nicht, dies sind sog. Garantieverträge, welche jedoch denjenigen verpflichten, der die Erfüllung durch den Dritten garantiert; berechtigt wird der Dritte nur beim echten Vertrag z.g. Dritter ( Art. 112 Abs.2 OR). 3. richtig 4. falsch, in Art.111 wird der Dritte nicht verpflichtet, sondern derjenige, der die Leistung durch den Dritten garantiert. 5. falsch, Verrechnung einer allfälligen Schuld des Dritten mit dem Promittenten (Versprechenden) zulässig; Nach Art. 122 OR ist die Verrechnung des Promittenten mit dem Promissar nicht zulässig (es fehlt an der Gegenseitigkeit). F 1. richtig ev 2-seitig 2. falsch, wird genau auf Innominatkontrakte (gemischter Vertragstyp; z.b. Auftrag mit Kaufvertragselementen) angewandt. 3. falsch, das Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung), lässt er sich nicht mehr feststellen muss das Gericht den Vertragswillen objektiviert auslegen. 4. richtig, (mit ergänzenden Auslegungsmitteln wie Ort, Zeit, Verhalten und Interessenlage der Parteien, Verkehrsauffassung und verkehrsausübung). 5. richtig, weitere Voraussetzung, vor der Vertragsergänzung, ist, dass kein gesetzliches dispositives Recht angewendet werden kann, danach käme eine Norm des Gewohnheitsrechts und erst dann die gerichtliche Vertragsergänzung (Nr

8 ff.); gerichtliche Ergänzung und Auslegung gehen oft ineinander über, deshalb ergänzende Auslegung. 6. falsch, der vereinbarte Forderungsverzicht ist ein Verfügungsvertrag und der Schenkungsvertrag ist zweiseitig. 7. falsch, die Übernahme kann ausdrücklich oder stillschweigende erfolgen. Unter anderem mittels Globalübernahme. 8. falsch, den Parteien steht es nicht frei die Qualifikation des Vertrages abweichend von der tatsächlich ermittelten Qualifikation zu bestimmen, es gelten objektive Kriterien (Bsp. Kein Kaufvertrag bei einer Mietsache). 9. richtig, Formbedürftigkeit steht der Auslegung nicht im Weg. 10. falsch, dispositives Gesetzesrecht / Gewohnheitsrecht / gerichtliche Vertragsergänzung 11. falsch, clausula rebus sic stantibus auch anrufbar durch subjektiv als gravierend empfundene Verhältnisänderung. 12. falsch, h.l sagt keine Simulation (Nr. 1029). 13. richtig, Typenfreiheit im OR! 14. falsch, Dauerverträge (Verträge, welche nicht durch einmalige Leistung erfüllt sind Bsp. Miete) gehören nicht zu den Innominatkontrakten. 15. falsch, gilt auch bei Bedingungen, welche durch einen Berufsverband vorformuliert wurden. 16. falsch, es existiert weder im Gesetz noch per analoge Anwendung eine Regelung für das Allgemeine entgegenhalten der Simulation. Einrede richtet sich gegen die Durchsetzbarkeit einer Forderung. Einwendung ist eine Tatsachenbehauptung, welche sich gegen den Bestand einer Forderung richtet. 17. falsch, stillschweigende Übernahme ist möglich, wenn immer wieder Geschäfte unter den Vertragsparteien mit diesen Bedingungen geschlossen werden (N 1130), bei AVB von Branchenverbänden muss ein Verweis gemacht werden. also richtig... Testament ist kein schuldrechtiger Vertrag 18. falsch, Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen und kann nicht durch Vertragsergänzung des Richters geheilt werden. 19. falsch, bis auf das Testament, wo die Andeutungstheorie unterstützt wird, müssen formbedürftige Verträge nach den allgemeinen Auslegungsregeln ausgelegt werden (Nr ff.). 20. richtig 8

9 21. richtig 22. richtig (Gewohnheitsrecht???) 23. richtig 24. falsch, ausdrücklich oder stillschweigend (auch mittels Globalübernahme). G 1. falsch, kann nachträglich vom Dritten genehmigt werden, wenn nicht OR 39 (Schadenersatz). 2. richtig 3. richtig, echter Vertrag z.g. Dritter. 4. richtig, direkter Vertreter in fremden Namen, indirekter Vertreter in eigenem Namen (Treuhänder). 5. falsch, wird nicht selber berechtigt und verpflichtet, aber er wird nach Art. 39 OR schadenersatzpflichtig, wenn Genehmigung ausbleibt. Art. 111 Or umschreibt den Garantievertrag und hat keinen Zusammenhang mit der Stellvertretung. Trotz fehlender Vollmacht tritt die Vertretungswirkung ein bei nachträglicher Genehmigung (Art. 38 Abs.1 OR) oder in Fällen Art. 37 Abs. 1 OR. 6. falsch, es ist nicht möglich gewillkürt auf das Widerrufsrecht zu verzichten, kein Verzicht möglich; Art. 34 Abs. 2 OR. 7. falsch, Bote ist kein direkter Vertreter (Boten sind überhaupt keine Vertreter). Der direkte Vertreter handelt lediglich im Namen des Vertretenen. 8. falsch, indirekte Vertreter sind immer selber Vertragspartei und übereignen nachträglich die dinglichen Rechte an den Vertretenen. 9. falsch, kommt bei nachträglicher Nichtgenehmigung nicht zustande; genau umgekehrt wie beschrieben. Zwischen ihm und dem Dritten kommt der Vertrag nie zustande (höchstens Schadenersatz). 10. flasch, es gilt auch in einem solchen Fall. 11. falsch, nicht Vertragspartei nach Nichtgenehmigung, sondern schadenersatzpflichtig nach Art. 39 OR; kein Schadenersatz, wenn Dritter Nichtermächtigung gekannt hat oder hätte erkennen sollen 12. falsch, direkte Stellvertreter handeln in fremden Namen auf fremde Rechnung (somit kein eigener Wille); bei Boten ist der Wille überhaupt nicht massgebend, nicht relevant für Vertragspartei. 9

10 13. falsch, bei indirekter Stellvertretung kommt es zum Rechtsverhältnis zwischen Drtittem und Vertreter. Wobei auch die Forderungen zwischen diesen beiden bestehen. Eine exteren Schuldübernahme ist bei einer indirekten Stellvertretung kein Thema. 14. falsch, Schadenersatz ist in jedem Fall geschuldet. Normal auf negatives Vertragsinteresse, bei Verschulden, wo es Billigkeit entspricht, auch auf positives Vertragsinteress (Art. 39 Abs. 2 OR). 15. richtig Simulation Übereinstimmender wirklicher Wille in der kundgegebenen Absicht ein Scheingeschäft vorzunehmen. Dissimulation Wenn sich der übereinstimmende, wirkliche und gegenseitig erklärte Wille auf den Abschluss eines ernst gemeinten Vertrages richtet. In diesem Fall ist der simulierte Vertrag (der nicht ernst gemeinte Teil) und der dissimulierte (der ernst gemeinte, der durch das simulierte Geschäft verdeckt wird). 16. richtig 17. richtig H 1. richtig 2. richtig 3. richtig, weitere Voraussetzungen Art. 91 OR Gläubigerverzug (Annahme, der gehörig angebotenen Leistung oder ihm obliegende Vorbereitungshandlungen ungerechtfertigterweise verweigert). I 1. falsch, Schuldner hat nur dann persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Erfüllung auf seine Persönlichkeit ankommt (Art. 68 OR). 2. richtig 3. falsch, Forderung erlischt nicht; dem Schuldner steht die Möglichkeit nach Art. 92 Abs. 1 OR zur Verfügung (Hinterlegung). Vorbehalten bleibt der Fall, dass der Gläubiger die Annahme gerechtfertigterweise verweigert hat. 4. richtig 5. falsch, so stehen im Möglichkeiten nach Art. 92 ff. OR (Hinterlegung, Verkauf) zur Verfügung. 6. richtig 10

11 7. richtig, Art. 82 OR. Oder möglichkeit der gewillkürten Vereinbarung (Bsp. Vorleistungspflicht). 8. falsch, Art. 91 OR... oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen NICHT imstande ist...grundsätzlich möglich. In dieser Situation entsteh erst recht ein Gläubigerverzug. J 1. richtig (Art. 97 OR; Art. 119 OR). 2. richtig (herrschende Lehre ist anderer Meinung). zuwiderhandlung = Verschulden 3. falsch, er schuldet das negative Vertragsinteresse. nur bei Verschulden 4. falsch also richtig? Art. 97 Abs. 1 OR positives Vertragsinteresse Art. 107 Abs. 2 OR positives Vertragsinteresse im Falle des Festhalten am Vertrag und Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. verweits auf Art. 109 Abs. 2 OR (Rücktritt) negatives Vertragsinteresse. Art. 26 Abs. 1 OR negatives Vertragsinteresse 5. falsch, nur im Falle der nachträglich, objektiven Unmöglichkeit. Ursprünglich, onjektive Unmöglichkeit Art. 20 OR. 6. falsch, ursprünglich, objektive Unmöglichkeit führt zu Nichtigkeit des Vertrages. Schadenersatz aus culpa in contrahendo falls Absicht. 7. richtig ( Anspruchskonkurrenz). 8. richtig 9. falsch, Widerrechtlichkeit ist keine Voraussetzung, ist aber möglich. Voraussetzung sind Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Schuldners durch Nichterfüllung oder positive Vertragsverletzung; Schaden auf Seite des Gläubigers; adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und dem Schaden; Verschulden des Schuldners. 10. falsch, der Schaden kann auch den Erwerbsausfall umfassen. 11. falsch, Voraussetzung dafür ist die subjektive Möglichkeit der Leistung und die entsprechende Pflichtwidrigkeit der Leistungsverweigerung sowie keine Einredemöglichkeiten (Verjährung, Zug um Zug Art. 82 OR) des Schuldners oder Vereinbarungen oder Gläubigerverzug. 12. falsch, es gibt Ausnahmefälle, wo die Mahnung und eine Nachfristansetzung nicht nötig sind (Bsp. Art. 108 OR). 11

12 13. richtig, da der Vertragspartner sich im Schuldnerverzug befindet hat er noch nicht geleistet. Somit hat er auch kein Recht auf Rückforderung des nicht geleisteten. 14. richtig, das positive Interesse ist nur geschuldet, wenn der Gläubiger auf die Erfüllung verzichtet. 15. richtig 16. falsch, wo eine andere Klage möglich ist, liegt nicht noch ein Bereicherungsanspruch vor (Vindikation vor Kondiktion). 17. richtig, Verzugszins wird immer geschuldet. Nicht hingegen Schadenersatz (Bsp. Es ist kein Schaden entstanden). 18. falsch, er kann die Sache aus dem Eigentum ( Vindikation) zurückverlangen. Bei Grundstücken steht der Weg der Grundbuchberichtigungsklage offen. 19. richtig 20. falsch, es gilt die Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Art. 127 OR (bei Anspruch aus Vertrag). Es entsteht Anspruchskonkurrenz wobei es dem Geschädigten freisteht über welche Haftung er Schadenersatz geltend machen will. 21. richtig, da die positive Vertragsverletzung ein Teil der Vertragshaftung nach Art. 97 OR ist und eine Exkulpationsmöglichkeit des Schuldners vorsieht. 22. falsch, eine Schädigung durch positive Vertragsverletzung kann eine widerrechtliche Schädigung nach Art. 41 Abs. 1 OR sein, muss aber nicht (fehlen des Tatbestandselements der Widerrechtlichkeit). 23. richtig 24. richtig 25. falsch,...ist der Fall, wenn er beweisen kann, dass der Zufall den Gläubiger auch bei fristgerechter Lieferung geschädigt hätte (Art. 103 Abs. 2 OR). Geraden wenn er sich in Verzug befindet und für den Zufall haftet muss er auch wenn ihn kein Verschulden trifft, Schadenersatz leisten. schnall ich nicht 26. richtig 27. richtig 28. richtig, (der Schadenszins wird vom Eintritt des Schädigenden Ereignisses an geschuldet). 29. richtig 30. falsch, die Umwandlungstheorie besagt, dass das Vertragsverhältnis in ein Liquidationsverhältnis umgewandelt wird. Die Rückforderungsansprüche bestehen aus Vertrag und nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung. 12

13 31. falsch, das negative Vertragsinteresse hat nichts mit damnum emergens zu tun. Damnum emergens ist ein Synonym für positiven Schaden (Vermögensverminderung durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven). Das positive Vertragsinteresse ist meist höher als das Negative. Es muss jedoch nicht. 32. falsch, die Verjährung bestimmt sich bei Art. 41 OR nach Art. 60 OR und beträgt 1 Jahr relativ und 10 Jahre absolut. Bei Art. 97 OR bestimmt sie sich jedoch nach Art. 127 OR und beträgt somit in jedem Fall 10 Jahre. 33. falsch, es gibt keine Kausalhaftung. Trifft ihn kein Verschulden, so ist die Forderung nach Art. 119 Abs. 1 OR erloschen. 34. falsch, die Leistungspflicht erlischt auch bei Verschulden (er kann ja nicht mehr leisten) jedoch wird der Schuldner Schadenersatzpflichtig nach Art. 97 OR. 35. falsch, auch die positive Vertragsverletzung ist in Art. 97 Abs. 1 OR geregelt. Sie besteht in der Verletzung einer Nebenpflicht oder in der Schlechtleistung. Art. 98 Abs. 2 OR ist keine Kausalhaftung, da sie nur bei Schaden eintritt. 36. falsch, Verschulden ist bei Art. 98 Abs. 2 OR nötig. 37. falsch, Art. 98 Abs. 2 OR beschreibt den nicht nötigen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verletzung der Unterlassungspflicht. Kausalhaftung ist bei Unterlassungspflichten nicht möglich (braucht Verschulden). 38. falsch, keine Exkulpationsmöglichkeit bei Rücktritt. Verspätungsschaden ist nur möglich, wenn er auf weiterbestehen des Vertrages pocht. 39. falsch, der Gläubiger kann auch vom Vertrag zurücktreten und das Geleistete zurückverlangen, wenn den Schuldner keine Schuld am Verzug trifft. 40. falsch, ein Verschulden seitens der Schuldnerin ist auch im Falle der Verletzung einer Nebenpflicht vorausgesetzt. 41. richtig falsch, entangener gewinn kann auch negatives vertragsinteresse sein s richtig, falsch, das Eigentum geht erst mit der Übergabe über. 43. falsch,??? beweislast immer beim Schuldner 44. falsch, der Schuldner kann auch zurückfordern. Der Anspruch verjährt aber nach Art. 127 OR, da er ein vertraglicher ist (vertragliches Rückabwicklungsverhältnis). 45. falsch, mit der Wegbedingung für schweres Verschulden, wird implizit auch leichtes Verschulden wegbedungen. In diesem Fall Art. 20 Abs. 2 OR ist die Abrede Teilnichtig. 46.??? 13

14 47. falsch, die Beweislastregel von Art. 42 Abs. 1 OR kann nicht vorgehen, da sie sich nicht auf dasselbe bezieht wie die Regelung von Art. 97 Abs. 1 OR. Art. 97 Abs. 1 OR regelt die Beweislast für das Verschulden. Die Beweislast für den Schaden richtet sich nach Art. 42 Abs. 1 OR. 48. falsch, die Verjährungsfristen bleiben dieselben (Vertrag 10 Jahre; unerlaubte Handlung 1 Jahr relativ, 10 Jahre absolut). 49. richtig 50. richtig, nach Art. 99 Abs. 3 OR finden die Bestimmungen über die unerlaubte Handlung Anwendung auf die Vertragshaftung. 51. richtig, bei der Rückforderung wird nach der Umwandlungstheorie das Vertragsverhältnis in ein Liquidationsverhältnis umgewandelt. Die Rückforderung läuft also nach Vertrag ab und nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung. K 1. richtig, Haftung des Geschäftsherren ist eine Haftung aus Delikt, Hilfspersonenhaftung ist eine Haftung aus Vertrag. Es gelten also unterschiedliche Verjährungsfristen. 2. falsch, bei der Hilfspersonenhaftung ist ein Subordinationsverhältnis nicht gegeben. nicht nötig, aber kann gegeben sein 3. falsch, nicht möglich bei Personenschäden sowie Globalverweis in AGB s und Art. 101 Abs. 3 OR ( in diesem Fall Freizeichnung nur für leichtes Verschulden). 4. falsch, Organe sind keine Hilfspersonen. Ihre Haftung wird über Art 55 ZGB zugerechnet. 5. falsch, er kann unter Umständen auch nach Art. 55 OR haften. Es muss jedoch nicht sein. häää? man muss doch auswählen 6. richtig entweder organ oder Hilfsperson, also falsch 7. falsch, die Exkulpation mit dem Nachweis, dass er die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt hat ist nur nach Art. 399 Abs. 2 OR möglich. Die Exkulpation ist in diesem Fall nur über die hypothetische Vorwerfbarkeit möglich. 8. richtig 9. falsch, eine Weisungsbefugnis ist nach Art. 101 OR nicht nötig (nur bei Geschäftsherrenhaftung). 10. richtig 11. falsch, es liegt keine Derogation vor. 14

15 Derogation Aufhebung eines Rechtssatzes durch einen anderen. 12. falsch, Organe sind keine Hilfspersonen. Somit kommt Art. 101 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung. Die juristische Person haftet nach Art. 55 ZGB. L 1. falsch, Art. 63 OR ist auch eine Ausnahmebestimmung. 2. richtig 3. falsch, Verweigerung bei kein Irrtum über die Schuldpflicht (Art. 63 Abs. 1 OR) verjährte Schuld oder sittliche Pflicht bezahlt wird (Art. 63 Abs. 2 OR) ist nicht rechtsgrundlos gutgläubiger Nachweis, dass sie nicht mehr bereichert ist (Art. 64 OR) widerrechtlicher oder unsittlicher Erfolg sollte herbeigeführt werden (Art. 66 OR) 4. falsch, eine verjährte Schuld ist keine Nichtschuld. Die Schuld besteht noch, sie ist jedoch mit der Verjährung belastet. Wird sie also bezahlt, stellt dies keine Bezahlung einer Nichtschuld dar. 5. richtig M 1. richtig, das Erlöschen durch Erfüllung oder Verwirkung werden in diesem Teil nicht geregelt. 2. richtig, die gültige Verrechnungserklärung führt zum Erlöschen der Verrechnungssowie der Hauptforderung. Die Wirkungen treten vermutungsweise rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, in dem die beiden Forderungen zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (Art. 124 Abs. 2 OR). 3. falsch, nur die Verrechnungsforderung muss Fällig sein. Für die andere (Hauptforderung) genügt Erfüllbarkeit. 4. richtig falsch: 169 OR bildet eine Ausnahme 5. falsch, die Aussage des Art. 124 Abs. 2 OR ist nur eine Vermutung. Es kann also so sein, muss aber nicht. 6. richtig 7. richtig 8. falsch,...wenn dessen (Dritter (Phipu)) erfüllbar ist u seine (Schinggä) fällig ist. 15

16 9. falsch, Gleichartigkeit nach Art. 120 Abs. 1 OR sagt, dass Forderungen gleichartig sind, wenn es sich um Geldsummen handelt oder wenn sie im Zeitpunkt der Verrechnung ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (= Wert der Leistung). Die Forderungen müssen jedoch nicht gleich hoch sein. 10. falsch, Art. 120 Abs. 3 OR beschreibt die Voraussetzungen für die Verrechnung verjährter Forderungen. Rechtsmissbrauch ist immer zu beachten. 11. falsch, Zeitpunkt der möglichen Verrechnung ist massgebend (Art. 120 Abs. 3 OR). 12.??? keine Geltendmachung nötig. Es wird nach 124 II das Erlöschen der Forderung vermutet. 2. Satz richtig N 1. falsch, die Forderung existiert noch. Sie ist nur mit der Verjährung belegt. Wird sie bezahlt, so kann nach Art. 63 Abs. 2 OR nicht mehr zurückgefordert werden. 2. falsch, wird eine Verjährung unterbrochen, so läuft sie nach der Unterbrechung von neuem an. 3. falsch, sie können abgeändert werden. Ausser sie haben zwingenden Charakter (Höchstdauer von 10 Jahren darf nicht überschritten werden) oder befinden sich im 3. Teil (nach Art. 129 OR). 4. falsch, mit Ablauf von 10 Jahren (Art. 127 OR). Nach 5 Jahren verjährt nur die Forderung auf Lieferung von Lebensmitteln, Beköstigung und Wirtsschulden (Art. 128 Ziff. 2 OR) sowie Handwerksarbeit und Kleinverkauf von Waren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Verjährung beginnt nicht mit Vertragsabschluss sondern erst mit Fälligkeit 5. falsch, die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Unterschiedliche Fälligkeiten = unterschiedliche Verjährungen. 6. falsch, beide Forderungen können nicht abgetreten werden (Natur des Rechtsgeschäftes Art. 164 OR). 7. richtig 8. falsch, die Einrede des nichterfüllten Vertrages und die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei sind Einreden und keine Einwendungen. Einrede richtet sich gegen die Durchsetzbarkeit einer Forderung. Einwendung ist eine Tatsachenbehauptung, welche sich gegen den Bestand einer Forderung richtet. 9. falsch, jeder vorgängige Ausschluss ist unzulässig (Art. 141 Abs. 1 OR). Ein Verzicht während der Verjährung ist jedoch möglich. 16

17 10. falsch, Art. 134 Abs. 3 OR besondere Bestimmungen des SchKG vorbehalten, kann die Verjährung nicht ruhen. Sie wird unterbrochen und beginnt nach dem Unterbruch wieder neu zu laufen. 11. falsch, die unterbrochene Frist ist massgebend und beginnt wieder zu laufen. Die neue Frist ist dann stets eine 10jährige, wenn die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde oder durch Urteil eins Richters festgestellt wurde ( Art. 137 Abs. 2 OR). 12. falsch, mit der Klageerhebung steht die Verjährung nicht still, sondern wird unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Mit dem Urteil beginnt dann die 10jährige Frist zu laufen (Art. 137 Abs. 2 OR). 13. richtig, mit Abschluss des Vertrages entsteht der Anspruch und die Verjährung beginnt zu laufen (Picasso-Fall). 14. richtig 15. falsch, die absolute Verjährungsfrist kann nicht unterbrochen werden. 16. richtig, (Art. 138 Abs. 2 OR). 17. falsch, nur die Verjährungsfristen im Dritten Teil können nicht abgeändert werden (Art. 129 OR) und Höchstdauer von 10 Jahren darf nicht überschritten werden. 18. richtig 19. richtig 20. richtig, Rechtsmissbrauch ist immer zu beachten (Bedeutung namentlich??). 21. falsch, die Verjährungsfrist des Anspruchs aus Vertrag bemisst sich nach Art. 127 OR, diejenige aus unerlaubter Handlung nach Art. 60 OR. 22. falsch, eine verjährte Forderung ist keine Nichtschuld. Die Bezahlung einer solchen kann also auch bei einem Irrtum über die Verjährung nicht zurückgefordert werden. Zudem ist ein Irrtum über die Verjährung nicht möglich. 23. falsch, gesetzliche Fristen haben nur teilweise zwingenden Charakter (Höchstdauer 10 Jahre + diejenigen im Dritten Teil nach Art. 129 OR). Sie können also abgeändert werden. 24. falsch, keine Vereinbarungen möglich. O 1. richtig 2. falsch, es kann auch mehrere Gläubiger geben ( Art. 150 OR). 17

18 3. falsch, Schulderlassvertrag zu Gunsten eines Schuldners beschränkt sich auf diesen, Unterbrechung gilt für alle Schuldner, Stillstand für jeden einzelnen Schuldner separat. 4. richtig 5. richtig (Art. 150 Abs. 2 OR) 6. falsch, es besteht keine Abweichung da Art. 51 Abs. 2 OR das Innenverhältnis und Art. 144 Abs. 1 OR das Aussenverhältnis regelt. Aussenverhältnis Rechtslage zwischen Schuldnermehrheit und dem Gläubiger. Innenverhältnis Rechtslage innerhalb der Schuldnermehrheit. 7. falsch, Unterscheidung von Teilschuldnerschaft (muss nur Teil leisten) und Solidarschuldnerschaft (muss alles leisten). 8. richtig 9. richtig 10. richtig (Art. 148 Abs. 3 OR) 11. richtig (unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen Art. 544 Abs. 3 OR) ich habe geschrieben : Haften nicht solidarisch, sondern nach Kopfanteil, wieso??? 12. falsch, es besteht Anspruchskonkurrenz. Die Verjährungsfristen sind unterschiedlich (Vertrag 10 Jahre, unerlaubte Handlung 1 Jahr). 13. richtig ( Art. 70 Abs. 2 OR) falsch: nicht mit dem Gläubiger vereinbaren... untereinander! P 1. falsch, dies trifft nur bei einer Resolutivbedingung zu. Bei einer Suspensivbedingung entfaltet der Vertrag erst mit eintritt der Bedingung Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Vertrag in der Schwebe. 2. richtig 3. falsch, dies ist bei einer Resolutivbedingung der Fall. Bei einer Suspensivbedingung wird er erst mit Eintritt dieser Bedingung gebunden. 4. falsch, der Zeitpunkt des Eintretens der Bedingung kann bei beiden gewiss oder ungewiss sein. 5. falsch, denn mit dem Ausbleiben der Bedingung wird das Rechtsgeschäft zu einem unbedingten. 6. richtig (Zug-um-zug-Regel). 18

19 Q 1. richtig 2. falsch, die Konventionalstrafe wird auch dann fällig, wenn dem Gläubiger kein Schaden entstanden ist. R 1. falsch, es handelt sich um ein Verfügungsgeschäft. Einem Verfügungsgeschäft liegt ein Verpflichtungsgeschäft zugrunde, in dem sich der Zedent gegenüber dem Zessionar zur Abtretung verpflichtet. 2. falsch, sieht man die Abtretung als abstrakten Akt an, so bleibt sie auch bei Ungültigkeit des Grundgeschäfts bestehen. Es entsteht jedoch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Nur bei einer kausalen Betrachtungsweise entsteht ein Anspruch auf Rückzession. 3. richtig 4. falsch, die Forderung geht über, da nach der h.l. die Rechtsübertragung ernst gemeint und nicht simuliert ist. 5. richtig (debitor cessus Schuldner) 6. richtig 7. falsch, es braucht die Zustimmung des Gläubigers (Art. 176 OR). 8. falsch, auch die kumulative Schuldübernahme begründet keinen Schuldnerwechsel. Sowohl Befreiungsversprechen wie auch Schuldbeitritt begründen keinen Schuldnerwechsel. 9. richtig, denn der beigetretene Schuldner haftet solidarisch. 10. richtig 11. falsch, bei einer internen Schuldübernahme findet kein Schudlnerwechsel statt. Der Gläubiger kann also nicht schlechter gestellt werden oder sonstwelchen Schaden erleiden. Bei einer externen jedoch besteht ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldübernehmer. Somit muss der Gläubiger nur bei der externen Schuldübernahme zustimmen. 12. falsch, die Abtretung muss nicht immer entgeltlich sein. 13. falsch, nach Art. 177 Abs. 1 OR Fristsetzung für Annahme durch den Gläubiger des Antrages möglich. Stillschweigen gilt als Verweigerung. 19

20 14. falsch, die ausdrückliche Zustimmung des Gläubigers ist unbedingt nötig (Art. 177 Abs. 1 OR). 15. falsch, nach der h.l geht das Forderungsrecht über auf den Fiduzidar. 16. falsch, bei einer externen Schuldübernahme findet ein Schuldnerwechsel statt. Gegenseitigkeit ist in diesem Fall also gegeben. 17. falsch, ausser wenn der Zessionar gutgläubig war und sein durfte. 18. falsch, die Gegenseitigkeit ist gegeben und er kann somit verrechnen (obwohl kein Schuldnerwechsel. Sondern Solidarschuldnerschaft). 19. falsch, der Schuldner wird nicht befreit, sondern haftet von nun an solidarisch. 20

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