Praktische Erfahrungen mit dem Vorsorgeauftrag Dispositiv

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Praktische Erfahrungen mit dem Vorsorgeauftrag Dispositiv"

Transkript

1 Praktische Erfahrungen mit dem Vorsorgeauftrag Dispositiv Praktische Erfahrungen mit dem Vorsorgeauftrag... 1 Dispositiv... 1 I. Einleitung... 2 II. Zweck / Gesetzliche Grundlagen / kurzer Überblick... 4 III. Der Auftraggeber... 5 IV. Der Beauftragte Allgemeines Bei Patientenverfügungen Bedingungen Ersatzbeauftragte Entschädigung V. Entstehung Form Frühere Vorsorgeaufträge Rechtsnatur des errichteten Vorsorgeauftrags Registrierung Verfahren nach Art. 363 nzgb Wie erfährt es die Behörde? Das Kompetenzvakuum Eintritt der Urteilsunfähigkeit Legitimationsausweis des Beauftragten VI. Inhalt Art. 360 nzgb Anwendung der Bestimmungen von Art. 394 ff. OR Art. 398 Abs. 3 OR (Substitution) Art. 396 Abs. 3 OR Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr Weisungen Beizug der Erwachsenenschutzbehörde Kombination von Vorsorgeauftrag und Auftrag nach Art. 394 ff. OR Allgemeines Mitwirkung des Beauftragten Widerruf durch Vernichtung?... 38

2 Koordination mehrerer Beauftragter VII. Erlöschen / Wiederaufleben VIII. Schluss I. Einleitung Sehr verehrte Damen und Herren Folie Einleitung Thema unseres Workshops sind praktische Erfahrungen mit dem Vorsorgeauftrag. Ich möchte Ihnen im ersten Teil den Vorsorgeauftrag aus rechtlicher Sicht näher vorstellen. Dabei kann ich auf einige Punkte hinweisen, die ich bei der Redaktion des Vorsorgeauftrags in der Praxis für besonders wichtig, besonders heikel oder beides zusammen halte. In einem zweiten Teil dieses Workshops haben Sie dann sicher jede Menge Fragen, die ich zu beantworten versuchen werde. Folie Referent

3 - 3 - Hier sehen Sie noch einige Angaben zu meiner Person: Ich praktiziere seit 10 Jahren als Notar und Rechtsanwalt in Burgdorf. Notariat und Advokatur machen je etwa 50 % meiner persönlichen Arbeitszeit aus. Das Schwergewicht meiner Tätigkeiten liegt in beiden Berufsarten im Familien-, Erb- und Immobiliarsachenrecht. Folie Dispo Sie sehen hier die Disposition meiner Ausführungen. Für Einzelheiten verweise ich Sie auf die schriftlichen Unterlagen, die ich Ihnen hier abgebe: - Sie erhalten die Musterurkunden Nrn. 461 und 462 aus der Musterurkundensammlung des Verbandes bernischer Notare, die in einer Vollund einer Kurzversion zeigen, wie man Vorsorgeaufträge formulieren kann. Diese Musterurkunden wurden gemeinsam vom Zürcher Notariatsinspektorat und der Musterurkundensammlungskommission des Verbandes bernischer Notare erarbeitet. - Weiter erhalten Sie die schriftliche Fassung eines Referats, das ich letzten Oktober am Seminar für Notare, Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter des Zürcher Notariatsinspektorats gehalten habe. - In diesen Unterlagen finden Sie auch ausführliche Hinweise auf weiterführende Literatur.

4 Schliesslich erhalten Sie das Handout meiner Folien. Eines muss ich noch vorausschicken: Was Sie von mir hören, ist natürlich nicht die Sicht eines Beistands oder einer Erwachsenenschutzbehörde. Aber ich möchte Ihnen meine Sichtweise als Notar näher bringen, der die Aufträge formuliert, mit denen Sie sich dann als Erwachsenenschutzbehörde oder Vorsorgebeauftragter befassen müssen, bzw. dürfen. Folie Zweck etc. II. Zweck / Gesetzliche Grundlagen / kurzer Überblick Das neue Erwachsenenschutzrecht will es uns ermöglichen, für den Fall eines Schwächezustands möglichst selbstbestimmt vorzusorgen. Dazu dienen vor allem der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. nzgb und die Patientenverfügung nach Art. 370 ff. nzgb. Folie Vorsorgeauftrag etc.

5 - 5 - Mit dem Vorsorgeauftrag kann der Auftraggeber für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit einen Beauftragten einsetzen, der dann laut Art. 360 Abs. 1 nzgb für ihn die Personensorge, die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr übernimmt. Damit verbunden ist auch eine Entlastung der Erwachsenenschutzbehörde, zumindest bei entsprechend formuliertem Auftrag und entsprechend ausgewählten Beauftragten. Ich komme auf beides noch zu sprechen. Folie Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 360 ff. nzgb (Vorsorgeauftrag), Art. 370 ff. nzgb (Patientenverfügung), Art. 374 ff. nzgb (übrige Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts) und Art. 394 ff. OR (einfacher Auftrag). Folie Auftraggeber III. Der Auftraggeber Auftraggeber ist eine natürliche Person, die laut Art. 360 Abs. 1 nzgb handlungsfähig sein muss.

6 - 6 - Wer unter umfassender Beistandschaft steht, ist vom Verfassen eines Vorsorgeauftrags ausgeschlossen. Und dann fangen die Unsicherheiten an: Was soll gelten, wenn der Betroffene noch eingeschränkt handlungsfähig ist? Entweder kann er dann gar nicht mehr, kann er noch in allen Lebensbereichen einen Vorsorgeauftrag errichten oder kann er dies nur noch, soweit er noch handlungsfähig ist. Dass er gar nicht mehr kann, ist meines Erachtens kaum die Absicht des Gesetzgebers. Die Selbstbestimmung sollte ja möglichst erhalten bleiben. Dass er in allen Lebensbereichen noch etwas schreiben kann, geht aber möglicherweise auch zu weit. Folie Zweifelsfall Solange die Frage nicht entschieden ist, sollten alle Lebensbereiche umfassende Vorsorgeaufträge auch dann noch errichtet werden, wenn die Handlungsfähigkeit des Auftraggebers schon eingeschränkt ist. Sonst verweigern wir den Leuten einen Vorsorgeauftrag, der je nach vertretener Meinung eben noch möglich gewesen wäre.

7 - 7 - Folie Der Beauftragte IV. Der Beauftragte 1. Allgemeines Als Beauftragter kann laut Art. 360 Abs. 1 nzgb eine natürliche oder juristische Person eingesetzt werden. So kann beispielsweise auch eine Bank oder eine Institution wie die Pro Senectute beauftragt werden. Im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden Personengesellschaften; also einfache Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft. Es dürfte aber ebenfalls möglich sein, derartige Gesellschaften oder eben deren sämtliche Gesellschafter als Beauftragte einzusetzen. Folie Der Beauftragte Handlungsfähig etc. Der Beauftragte muss handlungsfähig sein, obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich verlangt, denn zwischen Auftraggeber und Beauftragtem entsteht ein zumindest auftragsähnliches Verhältnis, das den Beauftragten ja vor allem mit Pflichten belastet.

8 - 8 - Unsicher ist, wie genau der Beauftragte im Auftrag bezeichnet werden muss. Es gibt mehrere Varianten: Man könnte seine Bezeichnung ganz einfach einem Dritten überlassen, ihn im Auftrag direkt bezeichnen oder den Auftrag so formulieren, dass der Beauftragte mindestens bestimmbar ist. Die Bezeichnung des Beauftragten einem Dritten zu überlassen, ist aber klar ausgeschlossen. Am sichersten ist es, den Beauftragten direkt in der Urkunde eindeutig zu bezeichnen. Formulierungen, die eine indirekte Bestimmung erlauben, sollten also möglichst vermieden werden. Folie Der Beauftragte Patientenverfügungen 2. Bei Patientenverfügungen Bei Vorsorgeaufträgen im Bereich der Personensorge kann es zur Aufgabe des Beauftragten werden, über medizinische Massnahmen zu entscheiden. Dabei gibt es einige Besonderheiten:

9 Der Auftrag, über medizinische Massnahmen zu Entscheiden, ist rechtlich gesehen eine Patientenverfügung. Also greift Art. 370 Abs. 2 nzgb, nach dem mit einem solchen Entscheid nur eine natürliche Person betraut werden kann. - Von Gesetzes wegen ist der Vorsorgebeauftragte auch erste Ansprechperson für medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 378 nzgb. Ehepartner bzw. eingetragener Partner, Lebenspartner und weitere Familienangehörige stehen erst an dritter Stelle (Art. 378 Abs. 1, Ziffern 3 ff. nzgb). Wenn diese Reihenfolge nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht, muss sie im Auftrag abgeändert werden. Folie Beispiel aus MU 461 Eine Regelung der Zuständigkeiten kann aber auch nötig werden, wenn der Auftraggeber schon Patientenverfügungen erlassen hat. Folie Der Beauftragte Bedingungen

10 Bedingungen Der Auftraggeber kann die Einsetzung eines Beauftragten auch besonderen Bedingungen unterstellen. Dies kann interessant sein, wenn eine juristische Person mit der Vermögenssorge beauftragt werden soll, aber nur, falls im massgebenden Zeitpunkt eine ganz bestimmte Person Organ ist, zu der der Auftraggeber ein besonderes Vertrauensverhältnis hat. Mit Bedingungen kann auch dafür gesorgt werden, dass nur geeignete Personen als Beauftragte zu wirken beginnen. So kann ein Vorsorgeauftrag für die Vermögenssorge der Bedingung unterstellt werden, dass der Beauftragte eine bestimmte Ausbildung abschliesst. Auch dann hat aber natürlich die Erwachsenenschutzbehörde das letzte Wort, denn sie muss ja schlussendlich prüfen, ob der Beauftragte wirklich geeignet ist. 4. Ersatzbeauftragte Ob der Beauftragte im Fall der Fälle den Auftrag wirklich annimmt, ist ungewiss. Es empfiehlt sich also, Ersatzbeauftragte zu benennen.

11 Hier sehen Sie das Beispiel aus der MU 461, das gleichzeitig auch Bedingungen umschreibt. Folie Beispiel Ersatz und Bedingungen Folie Der Beauftragte Entschädigung 5. Entschädigung Laut Art. 366 Abs. 1 nzgb legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn der Vorsorgeauftrag dazu keine Anordnung enthält, dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben des Beauftragten als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen des Beauftragten üblicherweise entgeltlich sind. Keinen Spielraum hat die Behörde also, wenn der Auftrag Unentgeltlichkeit vorschreibt. Art. 366 erweitert die in Art. 364 nzgb vorgesehene behördliche Ergänzung des Vorsorgeauftrags, denn diese bezieht sich nur auf Nebenpunkte.

12 Es ist sicher zu empfehlen, die Entschädigungsfrage im Vorsorgeauftrag zu regeln. Der Beauftragte hat dann keinen Grund, den Auftrag aus Ungewissheit über die Entschädigung zum vornherein nicht anzunehmen. Allzu detaillierte, sogar betragsmässig genau bestimmten Regelungen sind aber ebenso heikel, da dies ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 368 Abs. 1 nzgb provozieren könnte, also wegen Gefährdung der Interessen des Auftraggebers. Folie Entstehung V. Entstehung 1. Form Gemäss Art. 361 Abs. 1 nzgb ist der Vorsorgeauftrag eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Eigenhändig schreibt Auftraggeber den Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende von Hand nieder, datiert ihn und unterzeichnet ihn.

13 Ich habe inzwischen einige Muster gesehen, die vorgefertigten Text enthalten und dazwischen Leerstellen zum Ausfüllen. Diese Muster sind gefährlich. Man muss die Leute unbedingt darauf aufmerksam machen, dass es nicht genügt, die Lücken auszufüllen und dann das Ganze zu unterschreiben. Die Formvorschriften sind erst erfüllt, wenn der Auftraggeber eben den ganzen Text von A-Z von Hand schreibt. Bei der öffentlichen Beurkundung haben wir eine weitere Unsicherheit: Es ist umstritten, welches Beurkundungsverfahren anwendbar ist. Zur Diskussion stehen das normale kantonalrechtliche Verfahren für Willenserklärungen und das spezielle ZGB-Verfahren mit Zeugen, das für Verfügungen von Todes wegen vorgeschrieben ist. Die grosse Mehrheit vertritt die Auffassung, dass das kantonalrechtliche Verfahren genügt. Aus praktischer Sicht stellt sich weniger die Frage, ob nun überwiegende Mehrheit recht hat oder die Minderheit. Nein, dem Praktiker stellt sich eine ganz andere Frage: Soll angesichts des nicht entschiedenen Meinungsstreits im ZGB-Verfahren beurkundet werden, nur um auf der sicheren Seite zu bleiben, oder ist das kantonalrechtliche Verfahren sicher genug?

14 Angesichts der Meinungslage hat sich unter den Verfassern der Musterurkunde die Auffassung durchgesetzt, dass ein Vorsorgeauftrag im kantonalrechtlichen Verfahren beurkundet werden kann. Wie ich in einem Gespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde Bern gehört habe, sollten solche Vorsorgeaufträge dann auch als formgültig anerkannt werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendeinmal entschieden wird, es sei doch das ZGB- Verfahren anwendbar, ist wohl so gering, dass man ausnahmsweise darauf verzichten kann, auf der ganz sicheren Seite zu bleiben. Ausserdem haben die Befürworter des kantonalrechtlichen Verfahrens den klaren Gesetzeswortlaut auf ihrer Seite. Wie auch immer man es macht, sind auch die Formen zur Errichtung einer Patientenverfügung gewahrt, die gemäss Art. 371 Abs. 1 nzgb schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen ist. Folie Entstehung Frühere VA

15 Frühere Vorsorgeaufträge Nach Art. 362 Abs. 3 nzgb tritt ein neuer Vorsorgeauftrag an die Stelle eines früheren, auch wenn dieser nicht ausdrücklich aufgehoben wird. Der frühere Auftrag bleibt ausnahmsweise dann bestehen, wenn der neue zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt. Folie Beispiel Aufhebung frühere Da die Abgrenzung zwischen blosser Ergänzung und inhaltlicher Abänderung nicht immer ganz einfach ist, sollte in einem neuen Vorsorgeauftrag ausdrücklich bestimmt werden, ob frühere Vorsorgeaufträge bestehen bleiben oder nicht. Sie sehen hier wieder das Beispiel aus der MU 461, das kurz und bündig Klarheit schafft. Folie Entstehung Rechtsnatur

16 Rechtsnatur des errichteten Vorsorgeauftrags Der einmal errichtete Vorsorgeauftrag entfaltet rechtlich noch keine Wirkungen. Seine Wirksamkeit untersteht mehreren Bedingungen. Nach Art. 363 Abs. 2 Ziffer 2 nzgb ist dies zuerst einmal die Bedingung, dass der Auftraggeber überhaupt urteilsunfähig wird. Grundlegend ist auch die Bedingung, dass der Beauftragte der Erwachsenenschutzbehörde als geeignet erscheint. Schliesslich muss der Beauftragte nach Art. 363 Abs. 3 den Auftrag auch noch annehmen. Folie Entstehung Registrierung 4. Registrierung Laut Art. 361 Abs. 3 nzgb trägt das Zivilstandsamt auf Antrag die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde, und den Hinterlegungsort desselben in die zentrale Datenbank ein.

17 Praktisch ist diese Registrierung sehr wichtig, denn nur so erfährt die Erwachsenenschutzbehörde direkt überhaupt vom Bestand eines Vorsorgeauftrags. Die verfügende Person kann laut Art. 371 Abs. 2 nzgb ausserdem auf ihrer Versichertenkarte eintragen lassen, dass sie eine Patientenverfügung errichtet hat. Da ein Auftrag im Bereich der Personensorge unter Umständen als Patientenverfügung zu qualifizieren ist, hat beim Vorsorgeauftrag auch diese Registrierungsmöglichkeit eine praktische Bedeutung. Folie Entstehung Registrierung Fortsetzung Nun stellt sich die praktische Frage, wer zum Antrag auf Registrierung des Vorsorgeauftrags befugt sei. Muss immer der Auftraggeber selbst anmelden oder darf dies auch ein Vertreter tun? Nach Inkrafttreten des neuen Rechts herrschte hier einige Unsicherheit, die das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in seiner amtlichen Mitteilung Nr vom 1. März 2013 nun wie folgt geklärt hat: - Zuständig ist jedes Zivilstandsamt.

18 Grundsätzlich hat die Anmeldung durch den Auftraggeber persönlich zu erfolgen. - Ausnahmsweise kann ein Vertreter bestellt werden, wobei eine separate Vollmacht nötig ist. Sie können die Vollmacht also nicht in die Urkunde integrieren. - Es gibt zwei Ausnahmefälle. - Erstens den öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag, wo sich der Notar zur Anmeldung bevollmächtigen lassen kann. - Zweitens den Fall, dass der Auftraggeber sich infolge körperlicher Beeinträchtigung nicht persönlich zum Zivilstandsamt begeben kann. Dieser Fall dünkt mich praktisch sehr wichtig, werden doch viele Leute einen Vorsorgeauftrag erst errichten, wenn sie bereits gebrechlich sind. Dieser Ausnahmefall hat gegenüber Ausnahme 1 selbständige Bedeutung, wenn es sich nicht um einen öffentlich beurkundeten Auftrag handelt. Auch hier ist eine separate Vollmacht nötig und jetzt kommt s auch hier kommt laut Mitteilung des EAZW als Bevollmächtigter nur ein Notar in Frage. Wir haben also ein Monopol mehr, was mich natürlich freut. Für Einzelheiten möchte ich Sie auf die Mitteilung des EAZW verweisen.

19 Offen gesagt bin ich nicht sicher, ob all dies dem Umstand gerecht wird, dass die Anmeldung für die gültige Errichtung des Vorsorgeauftrags gar nicht nötig ist. Ich sehe darum eigentlich keinen Anlass, grundsätzlich von einer Vertretungsfeindlichkeit auszugehen. Aber immerhin ist die nun gefundene Lösung praktikabler als auf der ganzen Linie die höchstpersönliche Anmeldung durchzuziehen. Folie Entstehung Verfahren 5. Verfahren nach Art. 363 nzgb 5.1. Wie erfährt es die Behörde? In Art. 363 Abs. 1 nzgb steht, dass die Erwachsenschutzbehörde sich beim Zivilstandsamt nach dem Vorhandensein eines Vorsorgeauftrags erkundigt, wenn sie davon erfährt, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist. Von der bereits feststehenden Urteilsunfähigkeit wird sie freilich selten erfahren, aber davon, dass ein Verfahren nach Art. 363 nzgb in Gang zu setzen sein könnte. Es fragt sich also, wie die Behörde dies erfährt.

20 Offensichtlich ist sie auf eine Information aus dem Umfeld des Betroffenen angewiesen. Es empfiehlt sich daher, den Beauftragten über die Errichtung des Vorsorgeauftrages zu informieren und ihm ausserhalb des Vorsorgeauftrages die Information der Erwachsenenschutzbehörde aufzutragen. Ist der Beauftragte im Rahmen eines einfachen Auftrags schon für den Auftraggeber tätig, verpflichtet ihn auch Art. 397a nor, die Erwachsenenschutzbehörde zu informieren. Ebenfalls aus Auftragsrecht herzuleiten ist die Pflicht des Beauftragten, der Erwachsenenschutzbehörde den bei ihm aufbewahrten Vorsorgeauftrag herauszugeben. Folie Entstehung Kompetenzvakuum 5.2 Das Kompetenzvakuum Nun kann nicht immer innert nützlicher Frist festgestellt werden, ob die Bedingungen von Art. 363 Abs. 2 nzgb erfüllt sind. Gleichzeitig kann aber für einzelne Geschäfte dringender Handlungsbedarf bestehen.

21 Hier hilft zunächst einmal Art. 374 nzgb, der dem Ehegatten oder eingetragenen Partner für die laufenden Bedürfnisse des Alltags ein gesetzliches Vertretungsrecht gibt. Lassen sich damit nicht alle Bedürfnisse abdecken, bietet sich als Ausweg das Vorgehen nach Art. 392 nzgb an, das u.a. darin bestehen kann, dass die Erwachsenenschutzbehörde einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilt. - und wenn auch das nicht mehr genügt, wird eine Beistandschaft unumgänglich. Wenn nun ein Vorsorgeauftrag errichtet wird, ist es dem Auftraggeber zu empfehlen, als zuständige Person im Sinne von Art. 392 nzgb und als gewünschten Beistand im Sinne von Art. 401 nzgb die gleichen Personen zu bezeichnen, die er als Vorsorgebeauftragte vorgesehen hat. Folie Beispiel Kompetenzvakuum Sie sehen hier das Formulierungsbeispiel aus MU 461.

22 So kann das während des Verfahrens bestehende Kompetenzvakuum überbrückt werden und ist nach Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrags kein Zuständigkeitswechsel nötig. Folie Entstehung Urteilsunfähigkeit 5.3. Eintritt der Urteilsunfähigkeit Die Urteilsunfähigkeit kann, muss aber nicht für sämtliche Lebensbereiche eintreten. Der Auftraggeber kann durchaus noch seine Lebenskosten im Griff haben, aber gleichzeitig mit der Verwaltung seines Vermögens überfordert sein. Wenn der Auftraggeber nur teilweise urteilsunfähig wird, fragt sich, wieweit ein Vorsorgeauftrag wirksam wird. Folie Entstehung Urteilsunfähigkeit Fortsetzung - Hat der Auftraggeber seinen Vorsorgeauftrag so ausgestaltet, dass sich einzelne Aufgabenbereiche klar auseinander halten lassen, wird er dann und soweit

23 wirksam, wie der Auftraggeber für einen der von ihm bezeichneten Aufgabenbereiche nicht mehr urteilsfähig ist. - Bei umfassenden und sehr allgemein formulierten Vorsorgeaufträgen hingegen sind die Meinungen geteilt: Nach einer ersten Meinung tritt hier die Wirksamkeit erst ein, wenn die betroffene Person vollständig urteilsunfähig geworden ist. Nach einer zweiten Meinung wird der Vorsorgeauftrag teilweise wirksam. Dieser zweiten Meinung ist zuzustimmen. Nur sie entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den Betroffenen möglichst umfassende Selbstbestimmung zu ermöglichen. Folie Beispiel teilweise Wirksamkeit Angesichts dieser unklaren Rechtslage empfiehlt es sich, den Vorsorgeauftrag möglichst differenziert auszugestalten. Auch sollte klargestellt werden, dass der Vorsorgeauftrag bei teilweiser Urteilsunfähigkeit nur, aber immerhin, teilweise schon wirksam wird. Sie sehen hier das Formulierungsbeispiel aus MU 461.

24 Folie Entstehung Legitimationsausweis 6. Legitimationsausweis des Beauftragten Wenn der Beauftragte den Auftrag annimmt, wird ihm gemäss Art. 363 Abs. 3 nzgb eine Urkunde ausgehändigt, die seine Befugnisse wiedergibt. Bei dieser Urkunde wird es sich um eine Verfügung handeln. Diese stellt insbesondere fest, - dass der Vorsorgeauftrag wirksam ist und - kann den ganzen Vorsorgeauftrag wiedergeben oder darauf verweisen; - wobei beides auch teilweise möglich sein sollte. Welche Wirkung die Verfügung hat, bestimmt das Gesetz nicht. In Einzelheiten ist die Frage umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann die Verfügung nicht bloss deklaratorische, sondern muss konstitutive Wirkung haben. Die Legitimation des Beauftragten beginnt nach diesem Verständnis erst, wenn die Verfügung nicht mehr angefochten werden kann.

25 Folie Inhalt VI. Inhalt 1. Art. 360 nzgb Grundsätzlich richtet sich der Inhalt des Vorsorgeauftrags nach den Bestimmungen von Art. 360 ff. nzgb und dem konkret niedergeschriebenen Auftrag. Art. 365 Abs. 1 nzgb verweist zudem auf die Bestimmungen zum einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR). Laut Art. 360 Abs. 2 nzgb muss der Auftraggeber die Aufgaben der Beauftragten umschreiben und kann er Weisungen für die Erfüllung erteilen. Laut Botschaft muss er dies möglichst genau tun. Dies hindert ihn aber nicht daran, seinen Auftrag sehr kurz und allgemein zu halten. Ein Vorsorgeauftrag, der bloss den Beauftragten nennt und festhält, dass diesem ein Vorsorgeauftrag im Sinne von Art. 360 ff. nzgb erteilt wird, dürfte also genügen. Nur sollte mindestens klargestellt werden, ob sich der Auftrag auf die Personensorge, die Vermögenssorge oder beides bezieht. In diese Richtung geht unsere MU 462.

26 Die Kürze kann sich aber rächen: - Sie kann dazu führen, dass die Erwachsenenschutzbehörde schon bald im Sinne von Art. 364 nzgb den Auftrag ergänzen und auslegen muss. - Und dies kann dem Wunsch des Auftraggebers, seine Vorsorge möglichst autonom zu planen, sehr zuwiderlaufen. Es ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt immer zu empfehlen, die Aufgaben des Beauftragten möglichst genau zu umschreiben. Ich möchte Ihnen aber nicht vorenthalten, dass mir diese Meinung auch schon heftige Diskussionen eingebracht hat: Wer wird denn einen Angsthasen als Beauftragten einsetzen, der wegen jeder Kleinigkeit gleich zur Behörde rennt, um sich abzusichern? wurde mir entgegen gehalten. Natürlich ist dies nicht ganz unberechtigt. Der mutige Beauftragte wird auch ohne detaillierte Anweisungen einfach mal machen, und zwar soviel Glaube ans Gute sei erlaubt im Interesse des Auftraggebers. Nur: Wer weiss denn, ob der Beauftragte in zwanzig Jahren, wenn der Fall des Falles eintritt, wirklich noch Mut hat? Und vielleicht hat der Auftraggeber ja ganz

27 bestimmte Vorstellungen, wie der Auftrag auszuführen ist und möchte gerade nicht, dass der Beauftragte nach Gutdünken entscheidet. Vielleicht sind das eher Glaubensfragen als Fragen der praktischen Juristerei, aber ich bin nach wie vor der Meinung, dass man sich sehr gut überlegen sollte, ob dem Auftraggeber mit einer Kurzfassung wirklich geholfen ist. Folie Inhalt Anwendung 394 ff OR 2. Anwendung der Bestimmungen von Art. 394 ff. OR 2.1 Art. 398 Abs. 3 OR (Substitution) Die Anwendung von Art. 398 Abs. 3 OR auf den Vorsorgeauftrag ist umstritten. Nach der einen Meinung ist der Vorsorgebeauftragte stets zur persönlichen Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verpflichtet. Die andere Meinung hält fest, die Substitution sei im Rahmen von Art. 398 Abs. 3 OR zulässig. Es ginge aber wohl zu weit, dem Beauftragten das Substitutionsrecht uneingeschränkt zuzugestehen. Entscheidend muss sein, wie wichtig die Person des Beauftragten dem Auftraggeber für die jeweilige Aufgabe ist.

28 Folie Inhalt Substitutionsrecht Fortsetzung Danach könnte man wie folgt differenzieren: - Bei der Personensorge ist der Beizug von Substituten grundsätzlich unzulässig. - Zulässig ist grundsätzlich der Beizug von Erfüllungsgehilfen. - Im Gegensatz zur Personensorge sind die Beauftragten bei der Vermögenssorge nicht nur zum Beizug von Erfüllungsgehilfen befugt, sondern auch zur Substitution. - Bei der Vertretung im Rechtsverkehr im Zusammenhang mit Vermögens- und Personensorge kann der Beizug von Substituten sogar zwingend geboten sein. Erwähnt sei nur das Beispiel, dass Massnahmen nötig werden, die dem Anwaltsmonopol unterstehen. Folie Beispiel Substitution Hier sehen Sie unser Formulierungsbeispiel aus MU 461 für den Vermögenssorger. Folie Inhalt 396 OR

29 Art. 396 Abs. 3 OR Umstritten ist auch die Anwendung von Art. 396 Abs. 3 OR auf den Vorsorgeauftrag. Einerseits wird die Meinung vertreten, Art. 396 Abs. 3 OR sei kraft direkter Verweisung durch Art. 365 Abs. 1 nzgb und auch aufgrund seines Schutzzwecks anwendbar. Daher seien zum Beispiel bei Schenkungen, Veräusserung und Belastung von Grundstücken oder der Prozessanhebung Spezialvollmachten erforderlich. Eine andere Meinung sieht Art. 360 ff. nzgb bezüglich der Aufgaben des Beauftragten als lex specialis und schliesst die Anwendung von Art. 396 Abs. 3 OR auf den Vorsorgeauftrag aus. Folie Beispiel 396 OR Angesichts dieser Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich, die Befugnis des Beauftragten für Geschäfte im Sinne von Art. 396 Abs. 3 OR im Vorsorgeauftrag ausdrücklich zu regeln. Hier sehen Sie unseren Formulierungsvorschlag aus MU 461.

30 Folie Inhalt Personensorge 3. Personensorge Das Gesetz umschreibt nicht, was unter Personensorge zu verstehen ist. In der Musterurkunde (Vollversion) wird eine nähere Umschreibung versucht. Ich möchte dies hier nicht wiederholen und Sie stattdessen auf den Text des Musters verweisen. Nur soviel: - Wichtig ist, wie schon gesagt, dass Anordnungen über die Personensorge materiell Patientenverfügungen sein können. Dies zwingt den Auftraggeber dazu, die Zuständigkeiten zu regeln und es beschränkt die Auswahl der Beauftragten auf natürliche Personen. Folie Beispiel Berufsgeheimnis

31 Und wichtig ist auch, dass Personen, die der Schweigepflicht unterstehen, gegenüber dem Beauftragten ausdrücklich von dieser entbunden werden. Hier das Beispiel aus MU 461. Folie Inhalt Vermögenssorge 4. Vermögenssorge Auch der Begriff der Vermögenssorge wird im Gesetz nicht näher definiert und auch hier möchte ich Sie auf die Musterurkunde verweisen. Dieser Teil der Musterurkunde hat natürlich auch die Banken besonders interessiert. Wir haben bei der Entwicklung des Musters die Bankiervereinigung angehört und verschiedene Anregungen in den Text einfliessen lassen. Folie Beispiel Konti Sie sehen hier das Ergebnis dieser Vernehmlassung.

32 Man kann sicher darüber streiten, ob die Befugnisse des Beauftragten rechtlich gesehen wirklich derart detailliert geregelt werden müssen oder ob die Wünsche der Banken nicht eher auf eine gewisse Übervorsicht zurückzuführen sind. Aus praktischer Sicht ist es aber sehr zu empfehlen, den Wünschen der Banken hier nachzukommen, damit der Beauftragte später möglichst reibungslos mit den Banken zusammenarbeiten kann. Auch eine sehr detaillierte Aufzählung kann aber nicht lückenlos sein. Nur müssen wir bei der Formulierung des Auftrags aufpassen, dass eine hohe Detaillierung nicht als abschliessend ausgelegt wird. Dies erreichen wir mit dem Wort insbesondere. Ich übertreibe vielleicht ein bisschen, aber mir scheint dieses Wort im ganzen Muster das wichtigste zu sein. Folie 396 OR und Schweigepflicht Wie schon gesagt sollte bei der Vermögenssorge ebenfalls klargestellt werden, ob der Beauftragte die von Art 396 Abs. 3 OR genannten Geschäfte tätigen darf oder nicht. Folie Beispiel Schweigepflicht Vermögenssorge

33 Eine Entbindung von der Schweigepflicht ist schliesslich auch bei der Vermögenssorge zu empfehlen. Hier unser Vorschlag aus MU 461. Folie Inhalt Vertretung 5. Vertretung im Rechtsverkehr Als Inhalt des Vorsorgeauftrags nennt Art. 360 Abs. 1 nzgb schliesslich die Vertretung des Auftraggebers im Rechtsverkehr. Ohne Vertretungsmöglichkeit wird der Beauftragte nur intern wirken können. Ob er damit seinen Auftrag im Bereich der Personen- und vor allem der Vermögenssorge überhaupt sinnvoll wahrnehmen kann, ist fraglich. Deshalb sollte der Beauftragte immer auch zur Vertretung im Rechtsverkehr, die mit der Personen- bzw. Vermögenssorge zusammenhängt, ermächtigt werden. Folie Inhalt Weisungen

34 Weisungen Der Auftraggeber kann dem Beauftragten Weisungen erteilen. Beispielsweise kann der Beauftragte zur Inventarisierung des Vermögens und zur Rechenschaftsablage verpflichtet werden. Auch kann er zu einer bestimmten Anlagepolitik angehalten werden oder dazu, Grundstückgeschäfte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu tätigen. Fraglich kann nun sein, ob Weisungen nur das Innenverhältnis betreffen oder auch im Aussenverhältnis die Vertretungsmacht des Beauftragten beeinflussen. Dann müsste ein Dritter, der mit dem Vorsorgebeauftragten geschäftet, überprüfen, ob die Weisungen eingehalten werden. Das Problem kann sich also zum Beispiel für den Notar stellen, der zu prüfen hat, ob der Beauftragte Grundstückgeschäfte tätigen darf. Folie Beispiel Innenverhältnis Unter diesen Umständen empfiehlt es sich sehr, im Vorsorgeauftrag klarzustellen, wie die Weisungen des Auftraggebers genau zu verstehen sind. Hier unser Vorschlag aus MU 461.

35 Folie Inhalt Erwachsenenschutzbehörde 7. Beizug der Erwachsenenschutzbehörde Unter Umständen wird der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde beiziehen. Nach Art. 364 nzgb kann er dies bei Unklarheiten über den Inhalt dieses Vorsorgeauftrags tun, damit die Behörde den Vorsorgeauftrag auslegt und in Nebenpunkten ergänzt. Um eine kann-bestimmung handelt es sich dabei aber nicht, vielmehr muss der Beauftragte an die Erwachsenenschutzbehörde gelangen, wenn es die Interessen des Auftraggebers erfordern. Folie Inhalt Erwachsenenschutzbehörde Fortsetzung Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind oder sind Geschäfte zu besorgen, bei die Interessen des Beauftragten mit denen des Auftraggebers kollidieren, ist ebenfalls die Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen (Art. 365 Abs. 2 nzgb).

36 Folie Inhalt Kombination 8. Kombination von Vorsorgeauftrag und Auftrag nach Art. 394 ff. OR 8.1. Allgemeines Möglicherweise möchte der Auftraggeber auch dann über eine umfassende Vorsorge zu verfügen, wenn er nur teilweise urteilsunfähig wird. Dies kann er mit einem einfachen Auftrag erreichen. Dieser Auftrag kann der Bedingung unterstellt werden, dass ein Vorsorgeauftrag in Kraft gesetzt wird. So werden Vorsorgeauftrag und einfacher Auftrag gleichzeitig wirksam und ist die umfassende Vorsorge sichergestellt. Möglicherweise will der Auftraggeber aber gleich von Anfang an betreut sein. Dann wird der ganze Auftrag sofort in Kraft gesetzt, aber mit der einer zusätzlichen Bestimmung, dass er sich ganz oder teilweise zum Vorsorgeauftrag wandelt, wenn der Auftraggeber urteilsunfähig wird und das Verfahren nach Art. 363 nzgb erfolgreich durchlaufen ist. Folie Inhalt Kombination Mitwirkung Beauftragter

37 Falls im Vorsorgeauftrag zusätzlich ein einfacher Auftrag errichtet wird, sind einige Besonderheiten zu beachten: 8.2. Mitwirkung des Beauftragten Wird der Beauftragte als Urkundspartei gleich mit einbezogen, kann verhindert werden, dass jemand beauftragt wird, der in keinem Fall zur Übernahme des Auftrags bereit oder geeignet wäre. Nur muss sich der Auftraggeber dann bewusst sein, dass er seine Vorsorge möglicherweise nicht mehr einseitig und ohne Verhandlungen mit dem Beauftragten festlegen kann. Wird ohne Mitwirkung des Beauftragten auch ein einfacher Auftrag errichtet, so ist dies meines Erachtens nur als Offerte zu verstehen, die der Beauftragte genau gleich wie den eigentlichen Vorsorgeauftrag später annehmen kann, aber nicht muss. Folie Inhalt Widerruf durch Vernichtung

38 Widerruf durch Vernichtung? Der Widerruf durch Vernichtung bringt nur den Vorsorgeauftrag an sich zum Untergang. Ein bereits wirksamer einfacher Auftrag wird aber von dieser Widerrufsform nicht erfasst. Folie Inhalt Koordination 9. Koordination mehrerer Beauftragter Der Auftraggeber kann für verschiedene Bereiche verschiedene Beauftragte einsetzen, zum Beispiel Familienangehörige für die Personensorge und für die Vermögenssorge ein Treuhandunternehmen. Dann fragt sich automatisch, wie die Tätigkeit der Beauftragten zu koordinieren sei. Folie Beispiel Koordination Kompetenzkonflikte sehe ich vor allem bei den finanziellen Folgen der Personensorge. Und hier sehen Sie unseren Lösungsvorschlag aus MU 461.

39 Folie Beispiel Koordination Und hier sehen Sie ebenfalls aus MU 461 die Weisung an den Vermögenssorger zur Zusammenarbeit mit dem Personensorger. Folie Inhalt Koordination Forts. Will der Auftraggeber mehrere Beauftragte einsetzen, sollte er im Vorsorgeauftrag die Zusammenarbeit, aber auch die Verantwortung der einzelnen Beauftragten möglichst genau regeln Wenn mehrere Beauftragte im gleichen Bereich eingesetzt werden, muss zudem klargestellt werden, ob sie ihre Aufgaben gemeinsam oder je einzeln wahrzunehmen haben und ist die Zeichnungsberechtigung entsprechend zu regeln. Kollektivzeichnungsberechtigungen könnten aber gefährlich sein: Sind sich die Beauftragten nicht einig, geht nichts mehr und muss die Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 368 eingreifen. Wieder wäre dann das Ziel, des Auftraggebers, möglichst autonom zu bleiben, verfehlt.

40 Der Grundsatz eine Aufgabe, ein Verantwortlicher dürfte diese Pattsituationen wirksam verhindern, halt um den Preis, dass der Auftraggeber einer einzigen Person ausgeliefert ist. Folie Erlöschen etc. VII. Erlöschen / Wiederaufleben Laut Art. 367 nzgb kann der Beauftragte den Auftrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Er muss dies der Erwachsenenschutzbehörde schriftlich mitteilen. Aus wichtigen Gründen kann eine Kündigung auch sofort erfolgen. Diese Regelung schliesst die Anwendung von Art. 404 OR aus, der eine jederzeitige Kündigung erlaubt. Wird der Auftraggeber wieder urteilsfähig, verliert der Vorsorgeauftrag gemäss Art. 369 Abs. 1 nzgb seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. Es braucht dafür kein Verfahren und keine Verfügung.

41 Sind die Interessen des Auftraggebers gefährdet, ist der Beauftragte aber verpflichtet, noch so lange zu wirken, bis der Auftraggeber seine Interessen wieder selber wahrnehmen kann. Geschäfte, die der Beauftragte tätigt, bevor er vom Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit Kenntnis hat, verpflichten nach Art. 369 Abs. 3 nzgb den Auftraggeber. Folie Beispiel Wiederaufleben Wird dieser dann erneut urteilsunfähig, fragt sich natürlich, ob der Vorsorgeauftrag auch für diesen Fall noch gilt. Sicherheitshalber sollte dies im Auftrag klargestellt werden, wie hier in MU 461. Folie Erlöschen etc. Forts. Laut Art. 362 nzgb kann der Auftraggeber den Auftrag jederzeit in einer der Formen, die für die Errichtung vorgesehen sind, widerrufen. Er kann ihn auch durch Vernichtung widerrufen. Der Widerruf setzt Urteilsfähigkeit voraus.

42 Neben den im Gesetz genannten Gründen bringt auch der Tod des Auftraggebers den Vorsorgeauftrag zum Erlöschen. Bildet die Vermögenssorge Bestandteil des Vorsorgeauftrags, ist es eine Überlegung wert, den Beauftragten auch als Willensvollstrecker einzusetzen oder ihm zumindest eine Vollmacht über den Tod hinaus (Art. 35 Abs. 1 OR) zu erteilen. So kann gewährleistet werden, dass das Vermögen des Auftraggebers nach dessen Tod lückenlos weiter verwaltet wird. Folie Beispiel 35 OR In der Vollversion der Musterurkunde ist eine entsprechende Klausel enthalten, die Sie hier sehen, aber nicht in der Kurzversion. Will ein Auftraggeber auch für den Todesfall vorsorgen, aber nur die Kurzversion des Vorsorgeauftrags errichten, sollte er also auf die Möglichkeiten von Art. 35 OR sicherheitshalber noch angesprochen werden. VIII. Schluss

43 Damit habe ich vorläufig geschlossen. Folie Schluss Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen einen Überblick über den Vorsorgeauftrag geben konnten. Für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit danke ich Ihnen. * * * * * * *

errichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff.

errichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff. errichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff. ZGB) I. Auftraggeber Herr/Frau Vorname Name, geb., von, wohnhaft

Mehr

Selbstbestimmte Vorsorge

Selbstbestimmte Vorsorge Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung

Mehr

Was heisst selbstbestimmte Vorsorge?

Was heisst selbstbestimmte Vorsorge? Was heisst selbstbestimmte Vorsorge? Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge mitenand 60+, Beromünster Übersicht Inhalt 1. Übersicht System der Vertretung

Mehr

Christian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt. WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach Zürich

Christian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt. WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach Zürich Christian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach 1319 8032 Zürich 1 Was ist ein Vorsorgeauftrag? Warum macht ein Vorsorgeauftrag Sinn? Wie wird ein Vorsorgeauftrag

Mehr

Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar

Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen lic. iur. Peter Widmer Notar Übersicht Einleitung Ziel der Revision Demenz; Urteilsunfähigkeit Aufbau und Inhalt des neuen Gesetzes

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich

Mehr

Tag der offenen Tür. Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung

Tag der offenen Tür. Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Tag der offenen Tür Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Gesetzliche Grundlage Vorsorgeauftrag Art. 360 ff. ZGB Was ist ein Vorsorgeauftrag? Frau T. möchte, dass ihr Sohn im Falle

Mehr

Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte

Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden,

Mehr

Direktion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.

Direktion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29. Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen 29. Oktober 2013 Vorsorge für urteilsunfähige Personen 1. Vorsorgeauftrag 2.

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin und Vorsorgeauftrag von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda Einführung o Das neue Erwachsenenschutzrecht / Erwachsenenschutzrechtliche Die o Anforderungen,

Mehr

Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte

Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden,

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.

Das neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. «Störarzt») Literaturangaben HAUSHERR/GEISER/AEBI-MUELLER, Das neue

Mehr

Erwachsenenschutzrecht

Erwachsenenschutzrecht Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht Das neue Erwachsenenschutzrecht Rechtsanwältin Annina Schreiner, M.A. HSG in Law Rechtsanwalt lic.iur. HSG Pascal Diethelm, Fachanwalt SAV Familienrecht 2. Dezember 203 Die Beistandschaften Annina Schreiner

Mehr

Competenza Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht

Competenza Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht Competenza 2014 Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht www.advo-stgallen.ch 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Schlussbemerkungen www.advo-stgallen.ch 2 Vorbemerkungen

Mehr

Der Vorsorgeauftrag. Zuger Treuhändervereinigung Frühschoppen. 27. Oktober 2016

Der Vorsorgeauftrag. Zuger Treuhändervereinigung Frühschoppen. 27. Oktober 2016 Der Vorsorgeauftrag Zuger Treuhändervereinigung Frühschoppen 27. Oktober 2016 VORSCHAU AUF DIE NÄCHSTEN 45 MINUTEN Einleitung Welche Probleme kann der Vorsorgeauftrag lösen? Beteiligte Wer beauftragt wen?

Mehr

Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten

Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten 1 Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten Wenn eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, so stellt sich die Frage, wer für ihn medizinische Entscheidungen treffen darf/soll. Urteilsfähig

Mehr

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative

Mehr

Für welchen Fall ist ein Vorsorgeauftrag? - Bei Verlust der Urteilsfähigkeit - Keine behördliche Massnahme notwendig

Für welchen Fall ist ein Vorsorgeauftrag? - Bei Verlust der Urteilsfähigkeit - Keine behördliche Massnahme notwendig Der Vorsorgeauftrag Am 1. Januar 2013 trat das neue Gesetz im Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kinderrecht in Kraft. Ein zentrales Revisionsanliegen für die Gesetzesänderung im Erwachsenenschutz war

Mehr

eigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen

eigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen eigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen Wer unterstützt und vertritt mich, wo ich es selbst nicht mehr kann? lic. iur. Stefan Gollonitsch 11.05.2017 Das revidierte Erwachsenenschutzrecht

Mehr

Vorsorge mit dem DOCUPASS. Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013

Vorsorge mit dem DOCUPASS. Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013 Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013 Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»:

Mehr

Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April RA MLaw Michael Peter, LL.M.

Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April RA MLaw Michael Peter, LL.M. Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April 2016 RA MLaw Michael Peter, LL.M. } Begrüssung / Vorstellung } Eherecht } Erbrecht } Vorsorgeauftrag } Patientenverfügung Vortrag Ehe-/Erbrecht, Vorsorgeauftrag

Mehr

Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?

Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,

Mehr

Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz

Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Erfahrungen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht 21. November 2013 Michael Allgäuer, Präsident KESB Inhalt 1. Organisation KESB 2. Neues (Kindes-)

Mehr

Die Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag

Die Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag Die Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag Erika Ziltener, Präsidentin MS-Gesellschaft, Luzern, 19. November 16 Medizin orientiert am Heilen von Krankheiten

Mehr

Vorbemerkungen. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1. VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das?

Vorbemerkungen. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1. VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das? VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das? Volkshochschule Schwarzenburg Sozialkommission Schwarzenburg Marco Zingaro t Vorbemerkungen Bedeutung der eigenen Vorsorge BFH Soziale

Mehr

Meine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde

Meine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde Meine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde www.pszh.ch DOCUPASS Vorsorgedossier für alle persönlichen Vorsorgedokumente: Patientenverfügung Anordnungen für den Todesfall

Mehr

Vorsorgeauftrag + Testament

Vorsorgeauftrag + Testament Vorsorgeauftrag + Testament im Rahmen der 53. Alterskonferenz der Stadt Opfikon «Vorsorgen, um Sorgen zu entsorgen» 8. November 2016 Evelyn Kubatz Bachmann Behördenmitglied der KESB Kreis Bülach Süd Kindes-

Mehr

Kinga M. Weiss / Martin Ruf Januar 2012

Kinga M. Weiss / Martin Ruf Januar 2012 Kinga M. Weiss / Martin Ruf Januar 2012 Vorsorgeauftrag Gestützt auf das neue Erwachsenenschutzrecht wird behördliches Handeln bei Urteilsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann zum Tragen kommen, wenn

Mehr

Credit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge

Credit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge Credit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge Philip Schneider lic. iur. LL.M., Rechtsanwalt SCHWAGER M Ä T Z L E R S C H N E I D E R R E C H T S A N W Ä L T E 3. September 2014 (Restaurant Golf Gonten)

Mehr

Rechtliche Planung von Lebensübergängen. Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung. Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur.

Rechtliche Planung von Lebensübergängen. Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung. Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur. Rechtliche Planung von Lebensübergängen Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur. Sandra Hotz Freiburg, 13. Juni 2013 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT / Universität

Mehr

Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht

Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht serata. leben im alter Referat vom 22. Oktober 2013 Dr. oec. Walter Sticher / Dr. iur. Alexandra Zeiter beide Rechtsanwälte und Fachanwälte SAV Erbrecht Sticher

Mehr

Leitfaden für ein Testament

Leitfaden für ein Testament Seite 1 von 5 1. Ein paar Gedanken als Einleitung Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod und was danach folgt. Wenn wir unseren Willen in einem rechtzeitig treffen, haben wir die Möglichkeit

Mehr

Plötzlich urteilsunfähig! Vorsorgeaufträge für Jung und Alt

Plötzlich urteilsunfähig! Vorsorgeaufträge für Jung und Alt Plötzlich urteilsunfähig! Vorsorgeaufträge für Jung und Alt Teil 1: Die eigene, selbstbestimmte Vorsorge Referent: Felix Tobler, lic.iur., Rechtsanwalt 1 Übersicht über die Instrumente und Massnahmen für

Mehr

Rechtzeitig klare Verhältnisse schaffen

Rechtzeitig klare Verhältnisse schaffen Rechtzeitig klare Verhältnisse schaffen Rathaus Frauenfeld Donnerstag, 1. Oktober 2015 Referentin: Frau E. Schäppi Themen Ehegüterrecht Erbrecht Bankvollmachten Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Ehegüterrecht

Mehr

Informationsveranstaltung

Informationsveranstaltung Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»: 5

Mehr

Fachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag

Fachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag Fachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? Donnerstag, 12. Mai 2016 «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag Andreas U. Hefele, Master of Advanced Studies ZFH in Financial Consulting

Mehr

errichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff.

errichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff. errichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff. ZGB) I. Auftraggeber Herr/Frau, Name, Vorname, geb., von, in, Der

Mehr

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung von Name, geboren am Datum, von Bürgerort wohnhaft Adresse, Ort I. Vorsorgeauftrag 1. Für den Fall, dass ich meinen Willen dauernd oder vorübergehend nicht mehr bilden

Mehr

Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch

Mehr

VORSORGEAUFTRAG. Grundsätzliche Bedarfsabklärung für die Errichtung eines Vorsorgeauftrages. Umfassende Checkliste mit Fragebogen

VORSORGEAUFTRAG. Grundsätzliche Bedarfsabklärung für die Errichtung eines Vorsorgeauftrages. Umfassende Checkliste mit Fragebogen VORSORGEAUFTRAG Grundsätzliche Bedarfsabklärung für die Errichtung eines Vorsorgeauftrages Umfassende Checkliste mit Fragebogen Diese Checkliste soll der optimalen Vorbereitung Ihres Vorsorgeauftrages

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Suhr, Monika Klarer 1 Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Inhalte 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Was hat sich

Mehr

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum: Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung www.notare-schwyz.ch Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung EINLEITUNG / BEHÖRDENORGANISATON IM KANTON SCHWYZ Auf den 31. Dezember

Mehr

Amtliche Mitteilungen EAZW

Amtliche Mitteilungen EAZW Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Amtliche Mitteilungen EAZW Antrag auf Eintragung

Mehr

Es ist nie zu früh, an später zu denken

Es ist nie zu früh, an später zu denken Es ist nie zu früh, an später zu denken Rechtliche Aspekte wie regle ich meine Vorsorge? lic. iur. Andrea Schmutz, Advokatin und Notarin BS/BL BEISPIELE AUS DER PRAXIS Umzug ins Alters- oder Pflegeheim

Mehr

Inhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht. ein Überblick. Dokumentationspflichten. Ziel der Gesetzesrevision. Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit

Inhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht. ein Überblick. Dokumentationspflichten. Ziel der Gesetzesrevision. Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Referat für RAI-NH-Fachtagung 2012 vom 30. August 2012 in Zürich Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Ziel Gesetzesrevision (kurz) Änderungen

Mehr

Vorsorgeauftrag. und. Patientenverfügung. Referent: Peter Voser. Referentin: Dr. med. Eva Voser

Vorsorgeauftrag. und. Patientenverfügung. Referent: Peter Voser. Referentin: Dr. med. Eva Voser Referent: Peter Voser und Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Referentin: Dr. med. Eva Voser 16.11.2015 1 Ausgangslage Urteilsunfähigkeit Stellvertretung Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme - fremdbestimmt:

Mehr

Die neuen Instrumente Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung : Form, Inhalt und Wirkungen

Die neuen Instrumente Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung : Form, Inhalt und Wirkungen Interdisziplinarität Herausforderung und Chance des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Fachtagung vom 8./9. September 2010 in Freiburg Arbeitskreis 2 Die neuen Instrumente Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Mehr

Muster Vorsorgeauftrag Variante 1

Muster Vorsorgeauftrag Variante 1 Muster Vorsorgeauftrag Variante 1 o^céäáñeçääáåöéê Vorsorgeauftrag lch, der unterzeichnete w;hffi geb. Erkläre: von 1. 2. lch widerrufe sämtliche früheren Vorsorgeaufträge. lch unterstelle den Vorsorgeauftrag

Mehr

Leitfaden zum Vorsorgeauftrag

Leitfaden zum Vorsorgeauftrag Leitfaden zum Vorsorgeauftrag Caminada Treuhand AG Zug Lindenstrasse 16 CH-6340 Baar Tel. +41 (41) 767 25 25 Fax +41 (41) 767 25 50 caminada@caminada.com www.caminada.com Wer braucht einen Vorsorgeauftrag?

Mehr

DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen. Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht

DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen. Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Erika Ziltener, Präsidentin Medizin orientiert am Heilen von Krankheiten versus Spezialitäten-Medizin orientiert am

Mehr

November 2012. aktuell. Neuerungen im Erwachsenenschutzrecht

November 2012. aktuell. Neuerungen im Erwachsenenschutzrecht November 2012 aktuell Neuerungen im Erwachsenenschutzrecht Editorial Auf den 1. Januar 2013 tritt das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360-456 ZGB) in Kraft. Neben einer moderneren Gestaltung des Vormundschaftswesens,

Mehr

Vorsorgeauftrag oder KESB Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen Herzlich willkommen

Vorsorgeauftrag oder KESB Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen Herzlich willkommen Vorsorgeauftrag oder KESB Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen Herzlich willkommen 23. Januar 2017 Kaminfeuergespräch Urs Odermatt Rest. Schiff Zug Vorsorgeauftrag oder KESB Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen

Mehr

Docupass: Vorsorgedokumente

Docupass: Vorsorgedokumente Docupass: Vorsorgedokumente Urs Vogel, Jurist und Sozialarbeiter, Rechts- und Unternehmensberater lu.pro senectute.ch Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung bei Urteilsunfähigkeit

Mehr

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit

Mehr

beim Älterwerden im neuen Erwachsenenschutzrecht

beim Älterwerden im neuen Erwachsenenschutzrecht Chancen und Fallen nicht nur beim Älterwerden im neuen Erwachsenenschutzrecht h ht Inhalt Ziel der ZGB-Revision Was ist der Auftrag der KESB? Was ist ein Vorsorgeauftrag? 2 Ziel der ZGB-Revision «Eines

Mehr

Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung

Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung 10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende

Mehr

BEREITS ERSCHIENEN. The Fall. - Prophezeiung eines Untergangs * * * Umstieg auf. Microsoft Word leicht gemacht * * * DIE VORSORGEVOLLMACHT

BEREITS ERSCHIENEN. The Fall. - Prophezeiung eines Untergangs * * * Umstieg auf. Microsoft Word leicht gemacht * * * DIE VORSORGEVOLLMACHT 1 BEREITS ERSCHIENEN The Fall - Prophezeiung eines Untergangs * * * Umstieg auf Microsoft Word 2007 leicht gemacht * * * DIE VORSORGEVOLLMACHT 2 DIE VORSORGEVOLLMACHT Marcel Niggemann 3 2008 Marcel Niggemann.

Mehr

Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime

Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime Wie wirkt sich das neue Erwachsenenschutzrecht auf die Alters- und Pflegeheime in der Schweiz aus? Untenstehend nimmt der Rechtsbeistand

Mehr

Erwachsenenschutzrecht

Erwachsenenschutzrecht 26 KAPITEL 3 Erwachsenenschutzrecht Nach langer Vorarbeit wurde das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 ZGB 21 ) am 19. Dezember 2008 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet und vom Bundesrat

Mehr

Vorsorgevollmacht. und Patientenverfügung Rechtsanwalt & Notar Dr. Peter

Vorsorgevollmacht. und Patientenverfügung Rechtsanwalt & Notar Dr. Peter Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung 21.09.2007 Rechtsanwalt & Notar Dr. Peter Gliederung I. Sonstige Maßnahmen vorsorgender rechtlicher Gestaltung II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV.

Mehr

8.7 Informationen und Muster zum Vorsorgeauftrag

8.7 Informationen und Muster zum Vorsorgeauftrag 8.7 Informationen und Muster zum Vorsorgeauftrag Hinweis Lesen Sie bitte diese Informationen genau durch, bevor Sie das unten stehende Muster für einen Vorsorgeauftrag von Hand abschreiben, datieren und

Mehr

Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013

Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013 Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt 1. Was bleibt gleich? 2. Zielsetzung

Mehr

VORSORGEAUFTRAG. Merkblatt. Was ist ein Vorsorgeauftrag?

VORSORGEAUFTRAG. Merkblatt. Was ist ein Vorsorgeauftrag? KPV KESB- Präsidien- Vereinigung Kanton Zürich VORSORGEAUFTRAG Merkblatt Was ist ein Vorsorgeauftrag? Frau T. möchte, dass ihre langjährige Treuhänderin im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit ihre administrativen

Mehr

Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen

Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen Christof Gügler, Gesundheitsdirektion des Kantons Zug Informationsveranstaltungen 2015 / 2016 für private Mandatstragende Gesundheitsdirektion

Mehr

Weisungen zum Innenverhältnis. erteilt.

Weisungen zum Innenverhältnis. erteilt. Weisungen zum Innenverhältnis Mit Datum vom habe ich Vollmachtgeber/in, Geb.-Datum, Anschrift eine Vorsorgevollmacht an folgende Person/en 1. Bevollmächtigte/r, Geb.-Datum, Anschrift 2. Ersatzbevollmächtigter

Mehr

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand .6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 9.09.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz des Schweizerischen

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Vorsorgevollmacht

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Vorsorgevollmacht Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht auf Selbstbestimmung durch Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht »Was meinen Eltern im Alter widerfahren ist, möchte ich nicht

Mehr

Das Erwachsenenschutzrecht. Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen

Das Erwachsenenschutzrecht. Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen Das Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen Oktober 2012 Quellenangaben ZGB, Änderung vom 19. Dezember 2008 Curaviva Schweiz; Erwachsenenschutzrecht,

Mehr

VORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

VORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Dr. Thomas Krapf Dr. Hansjörg Mader Andreas-Hofer-Str. 13 A-6020 Innsbruck Tel. +43 512/57 18 57 Fax +43 512/57 05 91 kanzlei@mader-krapf.at www.mader-krapf.at VORSORGEVOLLMACHT Im Laufe ihres Lebens kommen

Mehr

Pensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher

Pensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher Pensionierungsseminar Qualibroker AG Zürich, 2. Juli 2014 Ehe- und Erbrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.sszlaw.ch Risiko Urteilsunfähigkeit

Mehr

Herzlich willkommen zum Referat. FREI SEIN FREI BLEIBEN Informationsabend mit Fokus Vorsorgeauftrag

Herzlich willkommen zum Referat. FREI SEIN FREI BLEIBEN Informationsabend mit Fokus Vorsorgeauftrag Herzlich willkommen zum Referat FREI SEIN FREI BLEIBEN Informationsabend mit Fokus Vorsorgeauftrag Agenda - Begrüssung - Vorsorgeauftrag - Patientenverfügung - Generalvollmacht - Hinterlegung Dokumente

Mehr

1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit

1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes

Mehr

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Merkblatt

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Merkblatt D R. C H R I S T O P H D Ö B E R E I N E R N O T A R 84137 Vilsbiburg, Stadtplatz 32/I Telefon (08741) 94948-0 Telefax (08741) 3577 notar@notariat-doebereiner.de Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung

Mehr

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft

Mehr

Der Vorsorgeauftrag. Neues Institut des Erwachsenenschutzrechts. 14. März Astrid Peyer, Erbschaftsberaterin Credit Suisse (Schweiz) AG

Der Vorsorgeauftrag. Neues Institut des Erwachsenenschutzrechts. 14. März Astrid Peyer, Erbschaftsberaterin Credit Suisse (Schweiz) AG 90-0032 Der Vorsorgeauftrag Neues Institut des Erwachsenenschutzrechts 14. März 2017 Astrid Peyer, Erbschaftsberaterin Credit Suisse (Schweiz) AG Herzlich willkommen 2 Herzlich willkommen So möchten wir

Mehr

30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das?

30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das? 30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das? Ein einmal geschriebenes Testament kann aus verschiedenen Gründen nicht mehr dem aktuellen Willen entsprechen. Gründe für die Testamentsänderung können

Mehr

Vorsorgevollmacht. Ich,... (Vollmachtgeber/in) (Name, Vorname) ... (Geburtsdatum, Geburtsort) ... (Adresse) ... (Telefon, Telefax) ...

Vorsorgevollmacht. Ich,... (Vollmachtgeber/in) (Name, Vorname) ... (Geburtsdatum, Geburtsort) ... (Adresse) ... (Telefon, Telefax) ... Vorsorgevollmacht Seite 1 Vorsorgevollmacht Ich,... (Vollmachtgeber/in) (Name, Vorname) (Geburtsdatum, Geburtsort) (Adresse) (Telefon, Telefax) (E-Mail) erteile hiermit Vollmacht an...(bevollmächtigte

Mehr

Vollmacht Die große Unbekannte

Vollmacht Die große Unbekannte Vollmacht Die große Unbekannte Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel 14. Juli 2016 Überblick Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis Vorsorgevollmacht und Betreuung Vorsorgevollmacht als Vertrauensakt Vergütung,

Mehr

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in 1BUJFOUFOWFSGÛHVOH 7PSTPSHFWPMMNBDIU #FUSFVVOHTWFSGÛHVOH Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen,

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung Vortrag/Diskussion Angehörigenabend 14. November 2017 der Bewohnerinnen und Bewohner der Alterszentren Stadt Zürich

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische

Mehr

Vorsorgevollmacht (Bitte ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen)

Vorsorgevollmacht (Bitte ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen) Vorsorgevollmacht (Bitte ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen) Ich, (Vollmachtgeber/in) Name, Vorname:... geborene..., geb. am...in..., wohnhaft in... Straße:...; Telefon... E-Mail:... erteile hiermit

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. November 2012) Die

Mehr

Psychiatrische Patientenverfügung

Psychiatrische Patientenverfügung Psychiatrische Patientenverfügung Damit der eigene Wille zählt und nicht Fremde es für Sie tun 5.11.2015, Ethik-Forum Eduard Felber, Pflegedirektor 1 KOMPETENT UND GEMEINSAM FÜR LEBENSQUALITÄT Inhalt Warum

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Mehr

Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung?

Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung? Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung? In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 01. Januar 2013 in Kraft Referat, gehalten am 08. August 2012 von Roland Bolliger, Notar, Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch Ziele der Revision

Mehr

II. Was ist eine Patientenverfügung? 2 III. Ist eine Patientenverfügung für Ärzte und Gerichte verbindlich? 3

II. Was ist eine Patientenverfügung? 2 III. Ist eine Patientenverfügung für Ärzte und Gerichte verbindlich? 3 Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis V VII XVII I.Kapitel Die Patientenverfügung 1 I. Klug sein heißt: Vorsorge treffen! 1 II. Was ist eine Patientenverfügung? 2 III. Ist eine Patientenverfügung

Mehr

Vollmacht mit Betreuungsverfügung

Vollmacht mit Betreuungsverfügung Vollmacht mit Betreuungsverfügung (Vollmachtgeber/in:) Ich, erteile hiermit Vollmacht an (Bevollmächtigte/r-Vertrauensperson:) Für den Fall, dass die oben genannte Person nicht zur Verfügung steht und

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2009) Die Eidgenössische

Mehr

Amtliche Mitteilungen EAZW

Amtliche Mitteilungen EAZW Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Amtliche Mitteilungen EAZW : Eintragung und Änderung

Mehr

Die gesetzliche Betreuung

Die gesetzliche Betreuung Das derzeit gültige Betreuungsgesetz (BtG) ist zum 01.01.1992 in Kraft getreten und löste damit das über 100-jährige Vormundschaftsrecht im Erwachsenenbereich ab. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl

Mehr

Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht anlässlich des Treffens der Einwohnerämter vom 20.02.2013 in Rothenthurm Februar 2013 Annemarie Mächler 1 Übersicht» Organisation und Zuständigkeitsgebiete

Mehr

Vorsorgevollmacht: Die 5 wichtigsten Tipps, wie Sie sich und Ihre Familie im Notfall absichern

Vorsorgevollmacht: Die 5 wichtigsten Tipps, wie Sie sich und Ihre Familie im Notfall absichern ! 1 Vorsorgevollmacht: Die 5 wichtigsten Tipps, wie Sie sich und Ihre Familie im Notfall absichern Jeder von uns kann plötzlich in eine Situation gelangen, seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr

Mehr

Statut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz

Statut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz Begl.-Nr. B28/09/TD Statut des Präambel In der Erkenntnis, dass die Bildung für unser Land eine wesentliche Ressource darstellt und dass damit insbesondere auch Bildungsanstrengungen aller Art im kaufmännischbetrieblichen

Mehr

Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen

Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Q-Day vom Grundsatz der Freiheitsbeschränkung Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der stationären Betreuung (mit oder

Mehr