Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Vergleich mit FFH-VP und UVP

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1 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Vergleich mit FFH-VP und UVP

2 Die naturschutzrechtliche Eingriffsreglung Rechtliche Rahmenbedingungen Bundesnaturschutzgesetz Landschaftsgesetz NRW Landschaftspflegerischer Begleitplan Aufgaben und Inhalte Fallbeispiel

3 Die naturschutzrechtliche Eingriffsreglung Aufgaben des Landschaftsplans Regelungsmöglichkeiten des Landschaftsplans Realisierung von Landschaftsplan-Maßnahmen Vergleich mit FFH-VP und UVP

4 Rechtliche Grundlagen auf Bundes- und Landesebene

5 Rechtliche Rahmenbedingungen; Bundesnaturschutzgesetz Abschnitt 3. Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft 18 Eingriffe in Natur und Landschaft (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich verändern. Ausnahmen: Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, soweit sie die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigen

6 Rechtliche Rahmenbedingungen; Bundesnaturschutzgesetz Grundsätze: 5 Abs. 4. Landwirtschaft Standortangepasste Nutzung Sicherung der nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit und langfristigen Nutzbarkeit der Fläche 5 Abs. 5. Forstwirtschaft Aufbau naturnaher Wälder nachhaltig zu bewirtschaften hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen 18 (4) Die Länder können zu den Abschnitten 1 bis 3 nähere Vorschriften erlassen.

7 Rechtliche Rahmenbedingungen; Bundesnaturschutzgesetz 19 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. (2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzaßnahmen). [ ] Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den 15 und 16 zu berücksichtigen Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne

8 Rechtliche Rahmenbedingungen; Bundesnaturschutzgesetz (3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. (4) Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 weitergehende Reglungen erlassen;

9 Rechtliche Rahmenbedingungen; Bundesnaturschutzgesetz 20 Verfahren (1) Vorraussetzung für die Verpflichtung nach 19 ist, dass der Eingriff einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedarf oder von einer Behörde durchgeführt wird. (2) Die für die Entscheidung, die Entgegennahme einer Anzeige oder die Durchführung eines Eingriffs zuständige Behörde trifft zugleich die Entscheidungen nach 19 [ ] Einbeziehung der Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege (3) Sollte ein Bauvorhaben, das durch eine Behörde wie in Absatz 2 Beschrieben genehmigt werden, von den Anforderungen der Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abweichen so entscheidet die oberste Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege Zusatz: sofern nicht weitergehende Formen des Mitwirkens vorgeschrieben werden

10 Rechtliche Rahmenbedingungen; Bundesnaturschutzgesetz (4) Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach 19 erforderlichen Maßnahmen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans. (5) Sollte ein Eingriff UVP-pflichtig sein, so werden die Entscheidungen nach 19 Abs. 1-3 auf Grundlage des UVPG getroffen.

11 Rechtliche Rahmenbedingungen; Bundesnaturschutzgesetz 21 Verhältnis zum Baurecht (1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. (2) [ ] 29 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. Für Vorhaben im Außenbereich nach 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, [ ], bleibt die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt. NEU: 29 BauGB (3) Können die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch Vorhaben, die nach 34 zugelassen werden, erheblich beeinträchtigt werden, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie über die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie).

12 Rechtliche Rahmenbedingungen; Bundesnaturschutzgesetz (3) Entscheidungen über Vorhaben nach 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach 34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des 34 des Baugesetzbuchs die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. [ ]

13 Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel des Landes NRW Landschaftsgesetz NRW. Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 4 Eingriffe in Natur und Landschaft Positiv- & Negativliste Definition aus BNatSchG übernommen, mit folgender Erweiterung: (2) Als Eingriffe gelten insbesondere z.b. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen die Umwandlung von Wald (3) Nicht als Eingriffe gelten z.b. Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windenergieanlagen

14 Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel des Landes NRW 4a Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen (1) Verursacher ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. (2) Unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen Ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigenden Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet sind.

15 Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel des Landes NRW Kompensiert, wenn und sobald die beeinträchtigenden Funktionen des Naturhaushaltes in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den 15 und 16 zu berücksichtigen. (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan; Landschaftsplan) Kompensationsmaßnahmen sind, soweit dies zumutbar ist, auf Flächen im Eigentum des Verursachers durchzuführen. Bei lang andauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Können die Maßnahmen nach Beendigung des Eingriffs erhalten werden, sind sie auf die Kompensation anzurechnen.

16 Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel des Landes NRW 5 Ersatzgeld (1) Ist der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, so kann vom Verursacher ein Ersatzgeld verlangt werden. Bemessung nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme Entrichtung an den Kreis oder die kreisfreie Stadt Spätestens 3 Jahre nach Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden Kann auch für die Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden

17 Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel des Landes NRW 5a Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen (1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn eines Eingriffes durchgeführt werden sollen Aufnahme in ein Ökokonto Heranziehung bei späteren Eingriffen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

18 Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel des Landes NRW 6 Verfahren bei Eingriffen (1) Bei einem Eingriff, für den nach anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Sonstige Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist zuständige Behörde spricht Verpflichtung oder Untersagung im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene - oder bei Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschläge dieser Landschaftsbehörde aus Festsetzung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung des Ersatzgeldes als Nebenbestimmung

19 Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel des Landes NRW (2) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll Planungsträger muss im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle zur Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben machen Behörde kann auch bei anderen Eingriffen diese Darlegungen verlangen

20 Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel des Landes NRW (3) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes und des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine behördliche Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 vorausgeht Entscheidung über Maßnahmen, Untersagung oder Ersatzgeld durch die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene (4) Für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen und die nicht unter Absatz 3 fallen Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich

21 Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel des Landes NRW (6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen, so ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichsoder Ersatzmaßnahmen nach 4a Abs. 2 oder die Zahlung eines Ersatzgeldes nach 5 Abs.1 an. Der Eingriff kann untersagt werden, wenn der Betroffene eine mit der Zulassung verbundene Nebenbestimmung nicht erfüllt.

22 Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel des Landes NRW 6 (8) Ausgleichsflächenkataster Eintragung von Flächen, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt worden sind Führung des Verzeichnisses bei Kreisen und kreisfreien Städten als untere Landschaftsbehörde Mitteilungspflicht über Flächen, Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung der zuständigen Behörden an diese Gilt nicht für diejenigen Ausgleichsflächen, die kleiner als 500 m² sind, auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder die im Gebiet desselben Bebauungsplanes festgesetzt werden.

23 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

24 Rechtliche Grundlagen BNatSchG 20 Abs. 4 Der Planungsträger hat Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen darzustellen Der landschaftspflegerische Begleitplan ist in Text und Karte darzustellen Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans

25 Rechtliche Grundlagen LG NRW 6 Abs. 2 Der Planungsträger ist verpflichtet alle Angaben zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft aufzuzeigen die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope und der betroffenen Waldfläche, die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen.

26 Aufgaben und Ziele des LBP Planerische Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Darstellung und Bewertung von Natur und Landschaft Erfassen der Auswirkungen des Eingriffs Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen für: Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs-, Schutzmaßnahmen Auswirkungen der Eingriffs zu minimieren, auszugleichen oder zu ersetzen zeigt Konflikte auf

27 Aufgaben und Ziele eines LBP Weiterentwicklung der Planung im Hinblick auf Verbesserungen für Naturhaushalt Ermitteln des Umfangs erforderlicher Ausgleichsflächen Auswählen geeigneter Flächen für den Ausgleich und Naturschutzfachlich sinnvoller Ausgleichsmaßnahmen als Grundlage für die Abwägung Ermittelt die Erheblichkeit des Eingriffs in die Schutzgüter

28 Fallbeispiel LBP Neubau eines Radweges im Zuge einer Bundesstraße

29 Landschaftspflegerischer Begleitplan im Straßenbau Beispiel: Niedersachsen: Bockhop und Marklohe durch Bundesstraße 214 miteinander verbunden parallel zur Straße soll ein Radweg angelegt werden Ziel: Sicherheit und Attraktivität erhöhen; Lückenschluss überregionaler Radwegeverbindungen da planfeststellungspflichtiges Straßenbauvorhaben, Eingriffsregelung anzuwenden (3. Abschnitt NNatG) LBP zum straßentechnischen Entwurf aufzustellen

30 Kartenwerk und textlicher Teil Karten Bestands- und Konfliktplan (1 : 5000) Lageplan der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen im Maßstab des straßentechnischen Entwurfes (1 : 1000) Übersichtslageplan der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen (1 : 5000) Textlicher Teil Maßnahmenblatt Vergleichende Gegenüberstellung

31 Bestands- und Konfliktplan (1 : 5000)

32 Bestands- und Konfliktplan (1 : 5000) Grundlageninformationen in schwarz/ weiß topografische Grundlagen darstellen straßentechnischer Entwurf und bautechnische Vermeidungsmaßnahmen Schutzgebiete Kilometrierung Grenze des Plangebietes

33 Bestands- und Konfliktplan Darstellung Bestand Naturhaushalt darstellen Biotoptypen i.d.r. farbig (1 : 5000) wertgebende Tier- und Pflanzenarten Lebensräume ausgewählter Tierarten Wechselbeziehungen Boden, Wasser, Klima/ Luft Landschaftsbild beschreiben Landschaftsbild prägende Strukturen Blickbeziehungen

34 Bestands- und Konfliktplan Darstellung Konflikte Konfliktnummer benennen (1 : 5000) Erläuterung des Konfliktes in textlicher Form Art des Konfliktes Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen und deren Lebensräumen Beeinträchtigungen Boden, Wasser, Klima/ Luft Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

35 Lageplan der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen (1 : 1000)

36 Lageplan der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen (1 : 1000) Darstellung Bestand Bestand i.d.r. in schwarz/ weiß straßentechnischer Entwurf mit Vermeidungsmaßnahmen als Kartengrundlage Darstellung der Eigentumsverhältnisse Kataster

37 Lageplan der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen (1 : 1000) Darstellung der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.d.r. farbige Darstellung Maßnahmenziel muss eindeutig erkennbar sein Art der Maßnahme: Schutz- (S), Gestaltungs- (G), Ausgleichs- (A) oder Ersatzmaßnahme (E) fortlaufende Nummerierung der Maßnahme zu jeder Maßnahme Textkasten mit Kurzbeschreibung und Bezug zu Konflikt aufzeigen detaillierte Beschreibung im Maßnahmenblatt des Textteils

38 Übersichtslageplan der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen (1 : 5000) (Darstellung wie Lageplan als Übersicht)

39 Textlicher Teil Maßnahmenblatt Maßnahmen nummeriert und Art genannt (A,E, S,G) Nummer aus Bestands- und Konfliktplan anführen Konflikt beschreiben Bilanzierung (Eingriffsumfang, Vorwert der Fläche) Benennung der Flächengröße zukünftiger Eigentümer

40 Vergleichende Gegenüberstellung Unterteilung in Spalten 1. Konfliktnummer 2. Art der Beeinträchtigung 3. Lokalisierung 4. Wert- oder Funktionsverluste in ha (ausgleichspflichtig) 5. Wert- oder Funktionsbeeinträchtigung in ha (teilweise ausgleichspflichtig) 6. Maßnahmennummer und typ (A,E, S, G) 7. Lage und örtliche Beziehungen 8. Beschreibung der Maßnahme 9.Gesamtumfang der Maßnahme in ha 10. Bemerkungen

41 Musterkarten Musterkarten für eine einheitliche Gestaltung Landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau 1998 herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr Ziel: Verbesserung und Vereinheitlichung der textlichen und kartografischen Darstellungen zugunsten besserer Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit

42 Beschreibung der Maßnahmen Vermeidungsmaßnahme: Der Maßnahmenträger ist nach 18 BNatSchG dazu verpflichtet vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen Vorkehrungen, die Eingriffe in Natur und Landschaft dauerhaft ganz oder teilweise vermeiden Ausgleichsmaßnahmen Geeignete Maßnahmen für die Wiederherstellung beeinträchtigter Funktionen und Werte des Naturhaushaltes Funktionen müssen gleichartig und gleichwertig wiederhergestellt werden

43 Ersatzmaßnahme Notwendige Maßnahmen bei Nichtdurchführbarkeit von Maßnahmen im Sinne des 19 BNatSchG Die Beeinträchtigungen des Eingriffes kann nicht auf der Fläche ausgeglichen werden. Zerstörte Funktionen und Werte sollen durch die Maßnahme wiederhergestellt werden Gestaltungsmaßnahme Beziehen sich auf den Ausgleich des durch den Eingriff beeinträchtigten Landschaftsbildes Sie sind keine Maßnahmen im Sinne von 19 BNatSchG Schutzmaßnahme Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die Bau- und Vegetationstechnische Maßnahmen die eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft vermeiden

44 Eingriffsbilanzierung Warum? Beschreibung der Wirkung der Maßnahmen auf Natur und Landschaft Um die beste Variante für die vorgesehene Bebauung zu finden

45 Eingriffsbilanzierung

46 Entscheidungskaskade Eingriffsbestimmung Ja Nein Genehmigungspflicht abgeschlossen Vorhaben gemäß Positivliste Gestalts- oder Nutzungsänderung Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung Vermeidung Alle erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen werden vermieden Ausgleich Alle erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen werden ausgeglichen Abwägung Die Belange von Natur und Landschaftspflege gehen in der Abwägung vor Ersatzmaßnahmen Alle nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen werden durch Ersatzmaßnahmen kompensiert Geldleistungen

47 Aufgaben des Landschaftsplans als Grundlage zur Handhabung der Eingriffsregelung

48 Regelungsmöglichkeiten des Landschaftsplans Zur Erinnerung: Der Landschaftsplan stellt den vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft und seine Bewertung sowie die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Dargestellte Maßnahmen sind insbesondere: Allgemeine Schutz- und Pflegemaßnahmen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (Schutzgebiete) Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wildlebende Arten insbesondere der besonders geschützten Arten (Arten und Biotopschutz)

49 Der Landschaftsplan als Vorbereitung der Anwendung der Eingriffsregelung Bestandserhebung und Bewertung zu den Naturgütern und deren Funktionen ermöglicht eine Einschätzung der Erheblichkeit geplanter Eingriffe und die Festlegung des notwendigen Untersuchungsumfanges. Darstellung der Bereiche, die für einen Ausgleich potentiell geeignet sind. Basis für vorausschauende Steuerung der Eingriffe sowie eine Vermeidung und Minderung der Beeinträchtigung durch Eingriffe. Durch die Bereitstellung perspektivischer Ziele im räumlichen Zusammenhang lassen sich die Kompensationsmaßnahmen sinnvoll platzieren und ausgestalten.

50 Beispiel eines Landschaftsplans Ausschnitt Landschaftsplan Frankfurt am Main Quelle:

51 Beispiel eines Landschaftsplans Ausschnitt aus der Legende Regelungen und Maßnahmen Maßnahmen zur Erhaltung, Entwicklung und Pflege von Natur und Landschaft einmalig investiv (Neuanlage von Biotopen, Wiederherstellung brachgefallener Flächen) biotopaufwertend (Extensivierung der derzeitigen Nutzung, Beibehaltung der extensiven Nutzung) Erhöhung des Strukturreichtums im Sinne der Biotopvernetzung Verminderung von Sukzession und Brache Schutz des Bodens vor Erosion Schwermetalleinträge in Böden nur im Rahmen der zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten gem. BBodSchV (da Vorsorgewerte überschritten) Maßnahmen entsprechend des Renaturierungskonzeptes bzw. Renaturierungskonzept erstellen Umsetzung der Pflegepläne in Naturschutzgebieten (Pflegerückstand liegt vor)

52 Realisierung von Landschaftsplanmaßnahmen Im Landschaftsplan festgesetzte Maßnahmen werden oft erst im Rahmen notwendiger Kompensationsmaßnahmen durchgeführt. Obwohl im Landschaftsplan dargestellt, werden Kompensationsmaßnahmen meist einfach dort eingeplant, wo kurzfristig Flächen zur Verfügung stehen, statt dort, wo es im Zusammenhang gedacht, geboten wäre.

53 Vergleich mit FFH-VP und UVP

54 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen Die Eingriffsregelung & UVP folgen dem Verursacherprinzip Die UVP ist in Deutschland fest im Gesetz verankert, während die Eingriffsregelung auf den Ausführungen des BNatschGs und des BauGBs beruht. Trotz ähnlicher Zielrichtung: Unterschiede Ziele Anwendungsbereich Zu betrachtende Schutzgüter Verfahrensschritte Verbindlichkeit der Ergebnisse (insbesondere der daraus resultierenden Rechtsfolgen)

55 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen Eingriffsregelung und UVP: Unterschiedliche Anwendungsprinzipien Eingriffsregelung: Auftreten erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes, welche durch ein Vorhaben ausgelöst werden können

56 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen Verpflichtung zur Durchführung der UVP ist an die Art des Vorhabens geknüpft Nur Vorhaben, die in den Anlagen zu 3 UVPG aufgeführt sind bzw. einer Einzelfallprüfung unterliegen, sind UVP-pflichtig. Huckepack-System (über andere Rechtsvorschriften / im Trägerverfahren).

57 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen Es gibt Vorhaben, die der UVP unterliegen, aber nicht der Eingriffsregelung (und umgekehrt), aber: Die Mehrzahl von Vorhaben unterliegt beiden Instrumenten! In der Praxis sowohl Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie als auch eines landschaftspflegerischen Begleitplanes

58 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen Inhalt der Eingriffsregelung: [ ] voraussichtliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft als Entscheidungsgrundlage über ein Vorhaben zu ermitteln. Die Untersuchungsgegenstände ( 1 BNatschG & den jeweiligen Ländergesetzen) 1: Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft.

59 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen Aufgabe der UVP: Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt als Grundlage für die Entscheidung über das Vorhaben zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Schutzgüter: Menschen Tiere Pflanzen Boden Wasser Luft Klima Landschaft Kultur- und Sachgüter (einschließlich ihrer Wechselwirkungen) Die UVP geht über die Inhalte der Eingriffsregelung hinaus

60 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen Für beide Instrumente weitgehend identische Arbeitsschritte: Bestandserfassung und bewertung Wirkungsprognose Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt Bestimmung der Erheblichkeit Planung von Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. zur Schadensbegrenzung Planung kompensatorischer Maßnahmen

61 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen Praxis daher: Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) werden eng aufeinander abgestimmt bearbeitet Landschaftspflegerische Begleitplanung bezieht das Material der UVP mit ein (Alle Informationen, die in beiden Werken benötigt werden müssen nur einmal erbracht werden) Entscheidend: In der Summe müssen alle Anforderungen der UVP und Eingriffsregelung spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung des Vorhabens erfüllt sein

62 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen Ergebnis der UVP: Lediglich als Vorbereitung für Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens Keine verbindlichen Rechtsfolgen für Vorhabensträger und Behörde! Ergebnis der Eingriffsregelung: Prüfergebnisse und Aussagen rechtsverbindliche Bestandteile des Vorhabens! UVP und Eingriffsregelung ergänzen sich

63 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 und 35 BNatschG (Kapitel 4) ist durchzuführen, wenn durch ein Projekt oder einen Plan die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile eines NATURA 2000-Gebietes erheblich beeinträchtigt werden können. Blickwinkel gebietsbezogen: FFH- und Vogelschutzgebiete des ökologischen Netzes NATURA 2000 Betrachtete Schutzgüter: Teilmenge der in der UVP und Eingriffsregelung betrachteten Schutzgüter: Lebensräume und Arten, die in den Anhängen zur europäischen FFH- sowie Vogelschutzrichtlinie.

64 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen Bewertungsmaßstab der FFH-Verträglichkeitsprüfung umfasst auch Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Entwicklungszustandes von Arten und Lebensräumen. Rechtsverbindlichkeit: Projekte, die nach 34 BNatschG zu erheblichen Beeinträchtigungen eines NATURA 2000-Gebietes führen können, sind unzulässig.

65 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen Ausnahmen: Aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses möglich (sofern keine Alternativen mit geringeren Beeinträchtigungen vorhanden) Verpflichtung zum Nachweis fehlender verträglicherer Alternativen: Beispiel für die strengeren Rechtsfolgen der FFH- Verträglichkeitsprüfung (gegenüber Eingriffsregelung & UVP) Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhalts des NATURA 2000-Netzes

66 Einblick in die Instrumente, Übersicht über den rechtlichen Rahmen

67 Diskussion

68 Thesen Die angestrebte Wirkung der Kompensationsmaßnahmen wird oft nicht erreicht Alle Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfungen können "weggewägt" werden. Kontrolle der landschaftspflegerischen Begleitpläne wäre "von außen" besser.

69 Literatur Riedel, Wolfgang 2002: Landschaftsplanung. Berlin Von Haaren, Christina (Hrsg.) 2004: Landschaftsplanung. Stuttgart Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Landschaftsgesetz NRW Baugesetzbuch (BauGB) Köppel, Peters, Wende 2004 : Eingriffsregelung Umweltverträglichkeitsprüfung FFH-Verträglichkeitsprüfung. Stuttgart Musterkarten für eine einheitliche Gestaltung Landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau Bundesministerium für Verkehr www.

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