Tanja Lang. Abfertigung neu. Persönlicher, örtlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tanja Lang. Abfertigung neu. Persönlicher, örtlicher und zeitlicher Anwendungsbereich"

Transkript

1 Tanja Lang Abfertigung neu Persönlicher, örtlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Vorwort Vorbemerkungen Problematik Gliederung der Arbeit Allgemeines Entstehungsgeschichte des BMSVG Kurze Gegenüberstellung der Abfertigung alt und neu Anwendungsbereich Abfertigungshöhe Auszahlungsanspruch Anwendungsbereich in persönlicher Hinsicht Abfertigung neu für Arbeitnehmer Definitionen Bisherige Stellungnahmen Arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff maßgeblich Sozialversicherungsrechtlicher Dienstnehmerbegriff maßgeblich Eigene Ansicht Wortinterpretation Historische Interpretation Systematische Interpretation Teleologische Interpretation Conclusio Einzelne Beschäftigungsgruppen Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgelt Geringfügig Beschäftigte

3 Ausbildungsverhältnisse Au-Pair Heimarbeiter Strafgefangene Überlassene Arbeitskräfte GmbH-Geschäftsführer Leitende Angestellte Arbeitnehmerähnliche Personen Suspendierte Arbeitnehmer Karenzierte Arbeitnehmer Tageweise Beschäftigte Definition Beitragspflicht für fallweise Beschäftigte? Bisherige Stellungnahmen Eigene Ansicht Abfertigung neu für freie Dienstnehmer Freie Dienstverhältnisse isd 4 Abs 4 ASVG Freie Dienstverhältnisse isd 5 Abs 2 ASVG Freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern isd 4 Abs 1 Z 6 ASVG Anwendung des BMSVG auf Arbeitnehmer isd 4 Abs 2 dritter Satz ASVG Ausnahmenkatalog des 1 Abs 2 BMSVG Arbeitsverhältnisse zu den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden Arbeitsverhältnisse isd LAG und freie Dienstverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft Arbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse zum Bund Arbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten, Fonds und sonstigen Einrichtungen Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG

4 3.6 Abfertigung neu für Selbständige Freiwillige Vorsorge für Freiberufler sowie Land- und Forstwirte Mehrfachvorsorge Freiwillige Vereinbarung der Mitarbeitervorsorge Freiwillige Erweiterung des Anwendungsbereichs Freiwillige oder höhere Beitragsleistung des Arbeitgebers Anwendungsbereich in örtlicher Hinsicht Allgemeines Feststellung des anzuwendenden Rechts Vorrang der Rechtswahl Einschränkungen Zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen Günstigkeitsvergleich Anknüpfung mangels Rechtswahl Gewöhnlicher Arbeitsort Recht der einstellenden Niederlassung Ausweichklausel Vertragsstatut bei Überlassung Eingriffsnormen Definition Beispiele Abfertigung neu als Eingriffsnorm? Lehre Eigene Ansicht Konsequenz Beispiele Beispiele ohne Rechtswahl Beispiele mit Rechtswahl Anwendungsbereich in zeitlicher Hinsicht

5 5.1 Grundsatz Weitergeltung der Abfertigung alt Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen Neues Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns Fortsetzung unterbrochener Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten gem KV Sonderregelung für parlamentarische Mitarbeiter Sonderregelung für journalistische und programmgestaltende ORF-Mitarbeiter Übertritt in das neue Abfertigungsrecht Teilübertritt ( Einfrieren ) Allgemeines Weiterbestehen der Altabfertigungsanwartschaft Fortsetzung der Abfertigung durch Beitragszahlungen Vollübertritt ( Übertragungsvariante ) Allgemeines Höhe des Übertragungsbetrages Überweisung des Übertragungsbetrages an die BV-Kasse Rechtsfolgen der Ungültigkeit einer Vollübertritts-Vereinbarung Mischvarianten Freie Dienstnehmer Irrtümliche Anwendung des Abfertigungsrechts Irrtümliche Anwendung des alten Abfertigungsrechts Irrtümliche Anwendung des neuen Abfertigungsrechts Zusammenfassung Anwendungsbereich in persönlicher Hinsicht Arbeitnehmer isd 1151 ABGB Tageweise Beschäftigte Freie Dienstnehmer

6 6.1.4 Dienstnehmer isd 4 Abs 2 ASVG Ausnahmen vom Anwendungsbereich des BMSVG Selbständigenvorsorge und Freiwilligenvorsorge Mehrfachvorsorge Freiwillige Vereinbarung der Mitarbeitervorsorge Erweiterung des Anwendungsbereichs Freiwillige oder höhere Beitragsleistung des Arbeitgebers Anwendungsbereich in örtlicher Hinsicht Anwendungsbereich in zeitlicher Hinsicht Grundsatz Weitergeltung der Abfertigung alt Übertritt in das Abfertigungsrecht neu Teilübertritt (Einfriervariante) Vollübertritt (Übertragungsvariante) Mischvarianten Irrtümliche Anwendung des Abfertigungsrechts Irrtümliche Anwendung des alten Abfertigungsrechts Irrtümliche Anwendung des neuen Abfertigungsrechts Literaturverzeichnis Kommentare, Lehrbücher, Monographien Beiträge in Fachzeitschriften, Artikel Internetadressen Judikaturverzeichnis Österreich Deutschland EuGH Stichwortverzeichnis Die Autorin

7 5.5 Übertritt in das neue Abfertigungsrecht Obwohl das BMSVG grundsätzlich nur auf neue Arbeitsverhältnisse nach dem 31. Dezember 2002 Anwendung findet, kann sowohl seitens des Arbeitgebers als auch seitens des Arbeitnehmers der Wunsch bestehen, die Neuregelung auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Für den Arbeitnehmer bietet die Abfertigung neu den Vorteil, dass die Beiträge unabhängig von der Beendigungsart nicht verloren gehen. Von Vorteil kann ein Übertritt aber auch für jene Arbeitnehmer sein, die im System der Abfertigung alt bereits die höchstmögliche Abfertigungsanwartschaft erreicht haben. Durch den Übertritt können sie zusätzliche Abfertigungsanwartschaften nach dem neuen Recht erwerben. Auch für Arbeitnehmer, die planen ihre Arbeitszeit zu reduzieren, kann ein Übertritt in das neue System von Vorteil sein, da im alten Abfertigungssystem grundsätzlich das letzte Monatsentgelt die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung bildet. Für Arbeitnehmer, die von sich aus keinen Arbeitsplatzwechsel anstreben und gegebenenfalls noch eine gute Einkommensentwicklung vor sich haben, zahlt sich der Übertritt in das System der Abfertigung neu idr nicht aus. Während im System der Abfertigung alt nach 25 Dienstjahren eine gesetzliche Abfertigung in der Höhe von zwölf Monatsentgelten anfällt, wird ein Arbeitnehmer im System der Abfertigung neu derzeit niemals eine Abfertigung in Höhe von zwölf Monatsentgelten erreichen. Vorsichtig müssen auch jene Arbeitnehmer sein, die keinen allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem ArbVG haben. Diese Arbeitnehmer verlieren mit dem Übertritt auch den Schutz vor Kündigungen, den sie durch das Abfertigungssystem alt hatten. Für den Arbeitgeber liegt der Vorzug va darin, dass er die Beiträge monatlich an die Krankenkassen bezahlt. Darüber hinaus ist das neue Abfertigungssystem billiger und daher vorteilhafter für jene Arbeitgeber, die im Abfertigungssystem alt ihren Arbeitnehmern meist Abfertigungen zahlen mussten. Arbeitgeber-Kündigungen werden insgesamt kostengünstiger. Der Nachteil bei einem Übertritt in das neue Abfertigungsrecht für den Arbeitgeber liegt vor allem darin, dass der Arbeitgeber mit dem Abschluss einer Übertrittsvereinbarung ein wichtiges Instrument zur Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen aus der Hand gibt. Die Hemmschwelle, den Arbeitsvertrag zu kündigen, ist für Arbeitnehmer, die unter das neue Abfertigungsrecht fallen, wesentlich geringer, da sie nicht wie im Abfertigungsrecht alt ihre Abfertigungsanwartschaft verlieren, sondern trotz Arbeitnehmer-Kündigung einen Abfertigungsanspruch erwerben. 136

8 47 BMSVG ermöglicht es, für Arbeitnehmer einen Übertritt in das neue Abfertigungssystem zu vereinbaren. Ein Umstieg bis zum 31. Dezember 2002 bestehender Arbeitsverhältnisse auf Abfertigung neu kann seit 1. Jänner 2003 grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen einerseits durch einen Teilübertritt (sogenannte Einfriervariante ) und andererseits durch den Vollübertritt (sogenannte Übertragungsvariante ). 422 Beide Varianten sind inzwischen zeitlich unlimitiert zulässig. Die Zulässigkeit einer vollen Übertragung war ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 2012 vorgesehen. 423 Mit dem Pensionsfonds-Überleitungsgesetz, 424 das sich grundsätzlich mit der Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker in das Sozialversicherungssystem der freiberuflichen selbständig Erwerbstätigen befasst, entfiel auch die Befristung der Zulässigkeit zur vollen Übertragung von Abfertigungsanwartschaften aus dem System der Abfertigung alt in das betriebliche Vorsorgekassensystem ersatzlos. Gem 47 Abs 1 BMSVG muss die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung über den Übertritt in das neue Abfertigungsrecht nach dem BMSVG schriftlich erfolgen. Der Übertritt in das neue Abfertigungsrecht kann also nur einvernehmlich stattfinden. Eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, eine Übertrittsmöglichkeit anzubieten, gibt es nicht. Ein Übertritt im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Kollektivvertrages ist damit ebenso ausgeschlossen, wie die einseitige Vornahme eines Übertritts durch den Arbeitnehmer oder die Anordnung eines Übertritts durch den Arbeitgeber gegen den Willen des Arbeitnehmers. 425 Schriftlichkeit erfordert die schriftliche Abfassung der wesentlichen Punkte der Vereinbarung und die Unterschrift der beiden Parteien. Die Gründe für dieses Formerfordernis sind einerseits der Schutz vor Übereilung und andererseits die Beweissicherung Binder/Schifko, Betriebliche Mitarbeitervorsorge in der Praxis 154; Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz 42.10; Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47Rz1;Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz 3 f; Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber 13 Kap ; Geist, BMVG: Zeitlicher Geltungsbereich und Gestaltungsmöglichkeiten bei Übertrittsvereinbarungen, ASoK 2002, 285; Gruber, Übertritt in das neue Abfertigungssystem, ecolex 2002, 484; Janda, Mitarbeitervorsorgekassen in Österreich, ÖBA 2007, Binder/Schifko, Betriebliche Mitarbeitervorsorge in der Praxis 159; Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47Rz36;Mayr in ZellKomm 2, BMSVG 47 Rz 21; Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz 51; Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber 13 Kap BGBl I 2013/ Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz 42.11; Grillberger, Der Übergang zur Abfertigung neu, DRdA 2003, 211; Mazal, Umstieg auf das BMVG Rechtsprobleme der innerbetrieblichen Umstellung des Abfertigungsrechts, ZAS 2003/5, Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung neu 2 203; Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47 Rz 2 f; Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz 15; Grillberger, Der Übergang zur Abfertigung neu, DRdA 2003,

9 Es stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge, wenn das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht eingehalten wird. Das OLG Wien 427 entschied im Jahr 2007, dass die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses bei Übertrittsvereinbarungen die Nichtigkeit zur Folge hat. Auch die hl 428 schließt sich dieser Entscheidung an und führt aus, dass das Nichteinhalten des Formerfordernisses der Schriftlichkeit die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge hat und der Arbeitnehmer folglich im System der Abfertigung alt verbleibt. Aus den Materialien zur Regierungsvorlage 429 ergibt sich, dass die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften in die MV-Kasse (jetzt BV-Kasse) zwingend einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedarf. Der Gesetzgeber lässt me dadurch keinen Zweifel, dass das Fehlen der Schriftlichkeit die gänzliche Nichtigkeit der Übertrittsvereinbarung zur Folge hat. Darüber hinaus spricht me auch die Komplexität des Übertritts in das neue Abfertigungssystem, die Rechtssicherheit und insbesondere auch die Beweisbarkeit für die Nichtigkeit der Übertrittsvereinbarung, wenn diese nicht dem Formerfordernis der Schriftlichkeit entspricht. Folglich sind in einem solchen Fall auch bereits geleistete Zahlungen unabhängig davon, ob es ein Übertragungsbetrag gem 47 Abs 3 BMSVG oder laufende Beiträge gem 6 BMSVG sind rückabzuwickeln. Der Arbeitnehmer ist bei einem Verstoß gegen das Formerfordernis der Schriftlichkeit so gestellt, als gäbe es keine Übertrittsvereinbarung. Er unterliegt sohin weiterhin dem Abfertigungsrecht alt. Selbst wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der Abfertigung neu beide wollten, führt das Fehlen der Schriftlichkeit me zur gänzlichen Nichtigkeit des Übertritts und damit zur Weitergeltung der Abfertigung alt. Gem 47 Abs 1 BMSVG darf der Übertrittsstichtag nicht vor dem 1. Jänner 2003 liegen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das BMSVG erst ab 1. Jänner 2003 zur Anwendung kommt und Beiträge in die Abfertigungskasse via GKK erst ab diesem Zeitpunkt einbezahlt werden können. Die Vereinbarung zum Übertritt selbst kann aber rechtswirksam schon vor dem 1. Jänner 2003 für den1. Jänner 2003 oder später getroffen werden. 430 Der Arbeitgeber ist bei beiden Umstiegsvarianten an allgemeingeltende arbeitsrechtliche Bestimmungen gebunden. Einerseits ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (zb 879, 1157 ABGB) zu beachten. Dem BMSVG selbst fehlt ein Gleich- 427 OLG Wien 21. Februar 2007, 10 Ra 88/06v, ARD 5789/6/ Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz 42.12; Mayr in Zell- Komm 2 47 Rz 2 BMSVG; Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47Rz2f;Neubauer/ Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz 15; Grillberger, Der Übergang zur Abfertigung neu, 2003, ErläutRV 1131 BlgNR 21. GP Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz 42.13; Mayr, Vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossene Umstiegsvereinbarungen sind nicht absolut nichtig, ZUVO, 2008/82, 114; OGH 27. Mai 2008, 8 ObA 31/08d, wbl 2008/255,

10 behandlungsgebot, wie es beispielsweise 18 Abs 2 BPG normiert. Der Arbeitgeber darf nach dem Gleichbehandlungsgebot bei der Legung eines Übertrittsangebots bzw bei der Annahme eines Übertrittsangebots eines Arbeitnehmers aus willkürlichen oder sachlich nicht gerechtfertigten Gründen einzelne Arbeitnehmer gegenüber der Mehrheit nicht schlechter stellen. Jedoch ist eine Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer oder kleinerer Gruppen von Arbeitnehmern gegenüber der Mehrzahl der einschlägig verwendeten und damit vergleichbaren Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht verwehrt. Unzulässig ist beispielsweise das Vorenthalten eines Übertrittsangebots für bestimmte Arbeitnehmer, nur um sie in ihrer Kündigungsmöglichkeit zu behindern und sie so an den Arbeitgeber zu binden, denn die Differenzierung erfolgt hier bloß nach subjektiven Kriterien und die Folgen sind für den Arbeitnehmer immens. 431 Andererseits sind auch die speziellen Gleichbehandlungsgebote (GlBG, Art 157 AEUV) bzw Diskriminierungsverbote ( 37 Abs 1, 115 Abs 3 ArbVG) zu beachten. Eine Differenzierung bei der Angebotsstellung unmittelbar oder mittelbar aufgrund des Geschlechts ist jedenfalls unzulässig. Auch darf die Unterscheidung zwischen Vollzeitund Teilzeitkräften nicht erfolgen, da idr insbesondere Frauen in Teilzeit beschäftigt sind. Ein Beispiel für eine unzulässige Diskriminierung in diesem Zusammenhang wäre daher etwa kein Umstiegsangebot für Frauen oder Teilzeitbeschäftigte. Dies verstößt gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts gem 3 GlBG und Art 157 AEUV. Zulässig ist jedoch das Vorenthalten eines Übertrittangebots für jene Arbeitnehmer, die knapp vor dem Pensionsantritt stehen oder sich in Altersteilzeit befinden und eine kürzere Dienstzeit aufweisen. 432 In diesem Fall steht wie insbesondere Mayr 433 zutreffenderweise ausgeführt hat zwar das Alter des Arbeitnehmers hinter dem Differenzierungskriterium, doch wird eine Diskriminierung wegen fehlender oder bloß geringer Nachteile verneint. 431 Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz 42.15; Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47 Rz 11 ff. 432 Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz 42.16; Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47 Rz 11 ff; Mayr in ZellKomm 2, BMSVG 47 Rz Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47Rz11ff;Mayr in ZellKomm 2, BMSVG 47 Rz

11 5.5.1 Teilübertritt ( Einfrieren ) Allgemeines Bei dieser Form des Übertritts wird zu einem zu vereinbarenden, frei wählbaren Stichtag das Arbeitsverhältnis abfertigungsrechtlich in zwei Teile aufgespaltet: Bis zum Übertrittsstichtag verbleibt das Arbeitsverhältnis im System der Abfertigung alt, die Altabfertigungsanwartschaft wird also eingefroren, ab dem Übertrittsstichtag hingegen kommt Abfertigung neu zur Anwendung. Gem 47 Abs 2 BMSVG ist immer dann von einem Teilübertritt auszugehen, wenn in der schriftlichen Einzelvereinbarung keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft (Vollübertritt) festgelegt wird. Der Übertrittsstichtag muss nicht mit dem Tag der Vereinbarung zusammenfallen. Es besteht auch die Möglichkeit, den Teilübertritt für einen zukünftigen Tag zu vereinbaren. Als unzulässig wird jedoch zutreffenderweise die Vereinbarung eines bereits vergangenen Übertrittsstichtages erachtet, da 47 Abs 1 BMSVG einen Übertritt nur für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses vorsieht Weiterbestehen der Altabfertigungsanwartschaft Einfrieren der Altabfertigungsanwartschaft bedeutet also, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfertigung nach den Regelungen der Abfertigung alt ( 23 AngG, ArbAbfG) hat, der sich aus der eingefrorenen Abfertigungsanwartschaft ergibt. Der Anspruch auf Abfertigung, soweit es die zum Zeitpunkt des Übertritts erworbene Altabfertigungsanwartschaft betrifft, richtet sich weiter gegen den Arbeitgeber. Das Ausmaß der Abfertigung hängt vom Zeitraum zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und Übertrittsstichtag ab (vgl 23 AngG). Der Berechnung der Abfertigung alt ist nicht das für den Monat des vereinbarten Stichtags gebührende Entgelt zu Grunde zu legen, sondern das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zustehende Entgelt. Das Einfrieren umfasst daher zwar die Anzahl der Abfertigungsmonate, nicht jedoch aber die Höhe des der Berechnung der Abfertigung zu Grunde zu legenden 434 Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz ff; Neubauer/ Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz

12 Monatsentgelts. 435 Geregelt ist dies aufgrund von 48 Abs 2 Satz 3 BMSVG relativ zwingend in 47 Abs 2 letzter Satz BMSVG. Wenn sich ein höherer Abfertigungsanspruch aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag ergibt, ist dieser Anspruch ebenfalls einzufrieren. Das Einfrieren muss aufgrund des 48 Abs 2 Satz 3 BMSVG auch für höhere Abfertigungsansprüche aus sonstigen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung und Einzelvereinbarungen gelten. 436 Wird zb nach dem Übertrittsstichtag eine Verringerung der Normalarbeitszeit vorgenommen, so wird auch für den eingefrorenen Teil des Arbeitsverhältnisses das für die reduzierte Normalarbeitszeit gebührende Monatsentgelt als Bemessungsgrundlage herangezogen. Bei der Berechnung des letzten Monatsentgelts kommt auch das bisherige Abfertigungsrecht samt den von der Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätzen zur Anwendung. Ausnahmen bestehen daher beispielsweise für Altersteilzeit ( 27 Abs 2 Z 4 AlVG), Bildungskarenz ( 11 Abs 2 AVRAG) und Mutter-/Väterkarenz ( 15f Abs 1 MSchG). 437 Soweit die gesetzlichen Abfertigungsregelungen für den Anspruch auf Abfertigung das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen, ununterbrochenen Dienstzeit vorsehen, sind gem 47 Abs 6 BMSVG auch Dienstzeiten im selben Arbeitsverhältnis nach dem Übertritt nach 47 Abs 1 BMVG auf dieses Erfordernis anzurechnen. Das betrifft etwa die Fälle des 23a Abs 1 Z 1 AngG (ua Inanspruchnahme einer Alterspension). Da auf die eingefrorene Abfertigungsanwartschaft die gesetzlichen Bestimmungen des Systems der Abfertigung alt zur Anwendung kommen, ist auch die Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Bei Vorliegen einer anspruchsvernichtenden Beendigungsart etwa nach 23 Abs 7 AngG (idr Arbeitnehmer-Kündigung, jedoch mit Ausnahmen; 438 unberechtigter vorzeitiger Austritt; verschuldete Entlassung) entfällt der Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Altrecht. Wird das Arbeitsverhältnis beispielsweise nach zwölfjähriger Dauer durch den Arbeitgeber gekündigt und hat der Arbeitnehmer bis zum Übertrittsstichtag sechs Jahre im Altabfertigungsrecht zurückgelegt, so gebührt dem Arbeitnehmer aus dem System der Abfertigung alt eine Abfertigung 435 Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz f; Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47 Rz 4 ff; Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz 19 ff; Geist, BMVG: Zeitlicher Geltungsbereich und Gestaltungsmöglichkeiten bei Übertrittsvereinbarungen, ASoK 2002, Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47Rz4ff;Gruber, Übertritt in das neue Abfertigungssystem, ecolex 2002, Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz f; Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47 Rz 4 ff; Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz 19 ff; Geist, BMVG: Zeitlicher Geltungsbereich und Gestaltungsmöglichkeiten bei Übertrittsvereinbarungen, ASoK 2002, Vgl Kap

13 ihv drei Monatsentgelten (fünf bis neun Jahre) und zusätzlich für weitere sechs Jahre ein Anspruch nach Abfertigung neu. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch durch Arbeitnehmer-Kündigung beendet, so hat der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf sechs Jahre Abfertigung neu (kein Auszahlungsanspruch). 439 Wegen der großen Abfertigungssprünge im System der Abfertigung alt führt der Teilübertritt meist zu Anspruchsverlusten. Zeiten zwischen dem letzten Abfertigungssprung und dem Übertrittsstichtag führen nämlich zu keiner Erhöhung der Abfertigung. Beispiel: Liegt beispielsweise der Stichtag des Einfrierens bei 14,75 Jahren nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, werden gem 47 Abs 2 BMSVG ivm 23 Abs 1 AngG vier Monatsentgelte (Basis: zehn Dienstjahre) eingefroren. Läge der Stichtag nur drei Monate später, wäre der einzufrierende Abfertigungsteil mit sechs Monatsentgelten (Basis: 15 Dienstjahre) schon um 50 Prozent höher. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips können natürlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer für solche Dienstzeiten zwischen zwei Abfertigungssprüngen die Einfrierung eines weiteren, aliquoten Abfertigungsteiles vereinbaren. 440 Das steuerbegünstigte Instrument der freiwilligen Abfertigung gem 67 Abs 6 EStG kann genutzt werden, wenn das alte Abfertigungssystem für Anwartschaftszeiträume bis zu einem bestimmten Übertrittsstichtag weitergeführt wird und lediglich für künftige Anwartschaftszeiträume das neue System gewählt wird, sofern sich die freiwillige Abfertigung auf die alten Anwartschaftszeiträume bezieht. Auf freiwillige ( überhöhte ) Abfertigungen, die von einer Mitarbeitervorsorgekasse ausbezahlt werden, kommt 67 Abs 6 EStG 1988 generell nicht zur Anwendung. Es empfiehlt sich daher in einem solchen Fall die aliquote Vereinbarung eines freiwilligen Abfertigungsbetrages nach dem Altrecht. 441 Weiters kann man diesen Abfertigungsverlust vermeiden, indem man den Übertrittsstichtag kurz nach einem Abfertigungssprung wählt Binder/Schifko, Betriebliche Mitarbeitervorsorge in der Praxis 155 f; Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz ff; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung neu f; Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47Rz4ff;Mayr in ZellKomm 2, BMSVG 47 Rz 3 ff; Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz 19 ff; Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber 13 Kap Klein, Arbeitsrechtliche Inhalte und Probleme der Abfertigungsreform, wbl 2002, ErläutRV 1131 BlgNR 21. GP Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz

14 Neubauer/Rath und Kaszanits 443 sind der Auffassung, dass die Einfriervariante erst ab dem vollendeten dritten Dienstjahr zum Tragen kommen kann. Ihrer Meinung nach kann die Zulässigkeit des Einfrierens einer Nullanwartschaft dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, da der Gesetzestext ausdrücklich auf das Vorhandensein einer Altabfertigungsanwartschaft abstellt. Mayr 444 ist der Auffassung, dass zusätzlich aliquote Monatsentgelte für die Abfertigung alt (bei unter dreijähriger Dauer, Zeiten zwischen Abfertigungssprüngen) vereinbart werden können. Hier kann für die zwischen den gesetzlichen Abfertigungssprüngen liegenden aliquoten Monatsentgelte steuerrechtlich das Instrument der freiwilligen Abfertigung gem 67 Abs 6 EStG weiterhin genützt werden. 445 Da auf das Arbeitsverhältnis bis zum Übertrittsstichtag das System der Abfertigung alt zur Anwendung kommt, gebührt dem Arbeitnehmer bei unter dreijähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses gem 23 Abs 1 AngG keine Abfertigung. Das BMSVG schließt für unter dreijährige Arbeitsverhältnisse die Vereinbarung des Teilübertritts nicht explizit aus. Der Gesetzgeber spricht jedoch insbesondere in 47 Abs 2 BMSVG von einer Altabfertigungsanwartschaft. Eine solche Altabfertigungsanwartschaft hat ein Arbeitnehmer aber erst, wenn er drei Jahre ununterbrochen bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Neumayer/ Rath und Kaszanits 446 stellen daher insoweit zutreffend fest, dass das Einfrieren einer Nullanwartschaft dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. ME ist ein Teilübertritt daher auch erst ab dem vollendeten dritten Arbeitsjahr möglich. Jedoch ist es me sehr wohl möglich, aliquote Monatsentgelte für Zeiten zwischen Abfertigungssprüngen zu vereinbaren. Dies ist zurückzuführen auf das Günstigkeitsprinzip Fortsetzung der Abfertigung durch Beitragszahlungen Ab dem Stichtag ist der Arbeitgeber verpflichtet, monatlich für den jeweiligen Arbeitnehmer Beiträge gem 6 BMSVG zu leisten. Diese sind ebenfalls mit den Sozialversicherungsbeiträgen an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die ausgewählte BV-Kasse zu übermitteln. Die Ausnahmeregelung des 6 Abs 1 Satz 2 BMSVG, wonach der erste Monat jedenfalls beitragsfrei ist, gilt in diesem Fall jedoch 443 Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz 26; Rath/Kaszanits, Übertritt in das neue Abfertigungssystem In-Kraft-Treten und Übergangsrecht 46, 47, 48 BMVG, ASoK 2002, Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47Rz8f;Mayr, Vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossene Umstiegsvereinbarungen in das BMSVG sind nicht absolut nichtig!, ZUVO 2008/82, ErläutRV 1131 BlgNR 21. GP Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz 26; Rath/Kaszanits, Übertritt in das neue Abfertigungssystem In-Kraft-Treten und Übergangsrecht 46, 47, 48 BMVG, ASoK 2002,

15 nicht. 447 Die Geltung der Beitragsfreiheit des ersten Monats folgt aus dem Umstand, dass idr das erste Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probemonat gilt, in dem das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung von Fristen und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann. Nach einem Teilübertritt kann man von keinem ersten Monat des Arbeitsverhältnisses isd 6 BMSVG bzw von einem Probemonat sprechen, daher sind ab dem vereinbarten Tag Beiträge abzuführen Vollübertritt ( Übertragungsvariante ) Allgemeines Die zweite Umstiegsmöglichkeit vom System der Abfertigung alt zur Abfertigung neu ist der Vollübertritt (Übertragungsvariante). Gem 47 Abs 3 BMSVG wird im Zuge des Vollübertritts die bisher erworbene Altabfertigungsanwartschaft in das neue Abfertigungsrecht übertragen. Dieser Vollübertritt bedeutet das völlige Verlassen des Systems der Abfertigung alt und somit den gänzlichen Umstieg in Abfertigung neu. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich folglich zur Gänze gegen die BV-Kasse und nicht mehr gegen den Arbeitgeber. Während beim Teilübertritt Abfertigungsrecht alt auf die erworbenen Altabfertigungsanwartschaften weiterhin anzuwenden ist, ist beim Vollübertritt die vollständige Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft in die BV-Kasse und die Geltung des Leistungsrechts des BMSVG vorgesehen. Die durch 47 Abs 3 BMSVG angeordnete Dispositivität 448 der bisherigen Abfertigungsbestimmungen ( Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung, die von den gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen [ ] abweichen kann. ) ist beim Vollübertritt in einem weit höheren Maß gegeben als beim Teilübertritt in das BMSVG. Diese Dispositivität der bisherigen Abfertigungsbestimmungen führt nach Neubauer/Rath 449 und Mayr 450 dazu, dass im Gegensatz zu einem Teilübertritt ein Vollübertritt bei einer Dienstzeit von weniger als drei Dienstjahren auch zulässig ist. ME ist diesen Ausführungen zuzustimmen. Ein Vollübertritt ist anders als ein Teilübertritt auch bei unter dreijähriger Dienstzeit zulässig. 447 Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz 42.25; Neubauer/Rath/ Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz 29; Schrank, Heikle Rechtsfragen des Beitragssystem der Abfertigung neu, ZAS 2003/ Weiterführend Kap Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47 Rz

16 Höhe des Übertragungsbetrages In der Übertrittsvereinbarung ist ein Übertragungsbetrag festzulegen. Grundsätzlich kann die Höhe des Übertragungsbetrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei vereinbart werden. Ausgangspunkt für die Festlegung der Höhe des Übertragungsbetrages ist idr die Altabfertigungsanwartschaft, die bis zum Stichtag nach dem Abfertigungsrecht alt ermittelt wurde. Die Höhe des Übertragungsbetrages muss jedoch nicht mit jenem Anspruch übereinstimmen, der sich aus den bisher gültigen Abfertigungsbestimmungen errechnet hätte. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich nach ihrer jeweiligen Einschätzung der betrieblichen oder beruflichen Situation auf einen Betrag einigen. Zu bedenken ist, dass dieser Übertragungsbetrag zur Gänze dem Leistungsrecht nach dem BMSVG unterliegt und somit auch nicht mehr verfallen kann. Grenzen sind jedoch dort gezogen, wo generell die Vertragsfreiheit endet. Eine Grenze stellt somit die Sittenwidrigkeit gem 879 ABGB dar. Ein Abschlag ist aber als Risikoausgleich schon alleine deswegen gerechtfertigt, da der Übertragungsbetrag in die betriebliche Vorsorgekasse dem Arbeitnehmer nicht mehr verfallen kann. 451 Dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit des Vollübertritts einen arbeitsrechtlichen Anspruch in die freie Disposition der Vertragsparteien stellt, der bis zur Abfertigungsreform 2002 genauso zwingend und unverzichtbar gestaltet war, wie beispielsweise der kollektivvertragliche Mindestlohn oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, ist ein Bruch der Grundprinzipien des Arbeitsrechts. Das gesamte System des Arbeitsrechts beruht auf der nach wie vor zutreffenden Annahme, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber idr in einer unterlegenen Verhandlungsposition gegenübersteht. Das Arbeitsrecht beruht grundsätzlich auf dem Grundgedanken, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig ist und sich dadurch in einer unterlegenen Verhandlungsposition befindet. Unter dem herrschenden Druck besteht die Gefahr, dass viele Arbeitnehmer auf Abfertigungsteile verzichten, die weit über dem Risiko des Arbeitgebers, die künftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde vom Arbeitnehmer ausgehen, liegen. Aufgrund des herrschenden Drucks ist die Gefahr daher immens, dass eine hohe Zahl der Arbeitnehmer auf Abfertigungsteile verzichtet. 451 Burger in Neumayr/Reissner, Zeller Handbuch Arbeitsvertragsklauseln Rz 42.29; Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu BMSVG 2 47 Rz 26; Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG 47 Rz 34; Reisch, Abfertigungsrechner eine kritische Betrachtung Versuch der Beschreibung eines exakten Modells samt Ausführungen zur Ermittlung des Übertragungsbetrages gem 47 BMVG, SWK 2002, W

Übertrittsszenario. Wird kein Übertragungsbetrag vereinbart, so besteht die Möglichkeit des Einfrierens der Altansprüche.

Übertrittsszenario. Wird kein Übertragungsbetrag vereinbart, so besteht die Möglichkeit des Einfrierens der Altansprüche. Übertrittsszenario Einleitung: Obwohl das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) grundsätzlich nur auf neue Dienstverhältnisse ab dem 1.1.2003 Anwendung findet, kann sowohl auf

Mehr

Abfertigung Alt Abfertigung Neu Übertrittsrecht. Unterschied zwischen Abfertigung-Alt und Abfertigung- Neu

Abfertigung Alt Abfertigung Neu Übertrittsrecht. Unterschied zwischen Abfertigung-Alt und Abfertigung- Neu Abfertigung Alt Abfertigung Neu Übertrittsrecht Die Abfertigung unterliegt seit diesem Jahr neuen Regelungen. Die neuen Regelungen gelten zunächst nur für all jene ArbeitnehmerInnen, deren Dienstverhältnis

Mehr

Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG- Leitfaden für Arbeitgeber

Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG- Leitfaden für Arbeitgeber Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG- Leitfaden für Arbeitgeber Der folgende Leitfaden soll Ihnen Schritt für Schritt darlegen, was bei einer Übertragung aus Arbeitgebersicht zu beachten ist. Wir

Mehr

Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG- Leitfaden für Arbeitgeber

Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG- Leitfaden für Arbeitgeber Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG- Leitfaden für Arbeitgeber Der folgende Leitfaden soll Ihnen Schritt für Schritt darlegen, was bei einer Übertragung aus Arbeitgebersicht zu beachten ist. Wir

Mehr

Vollübertritt in die Mitarbeitervorsorge ANLEITUNG ZUM VOLLÜBERTRITT

Vollübertritt in die Mitarbeitervorsorge ANLEITUNG ZUM VOLLÜBERTRITT Vollübertritt in die Mitarbeitervorsorge ANLEITUNG ZUM VOLLÜBERTRITT Folgende Schritte sind erforderlich, um für Ihren Mitarbeiter einen Vollübertritt vom alten Abfertigungsrecht in die Mitarbeitervorsorge

Mehr

Informationen über den Übertritt in die Abfertigung NEU

Informationen über den Übertritt in die Abfertigung NEU Informationen über den Übertritt in die Abfertigung NEU BONUS Vorsorgekasse AG 2012 1 Einleitung Im System der Abfertigung ALT erwerben Arbeitnehmer nur dann eine Abfertigungsanwartschaft, wenn sie zumindest

Mehr

> ARBEIT. Abfertigung ALT. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA!

> ARBEIT. Abfertigung ALT. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! > ARBEIT Abfertigung ALT Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach altem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis

Mehr

> ARBEIT. Abfertigung NEU. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA!

> ARBEIT. Abfertigung NEU. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! > ARBEIT Abfertigung NEU Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1.1.2003 begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach neuem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis

Mehr

Gültig für alle ab neu begonnenen Arbeitsverhältnisse.

Gültig für alle ab neu begonnenen Arbeitsverhältnisse. Abfertigung neu Gültig für alle ab 1.1.2003 neu begonnenen Arbeitsverhältnisse. 1 Arbeitgeberzahlung an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse; BVK) Die Arbeitgeber haben für jede/n ArbeitnehmerIn laufend

Mehr

> ARBEIT. Abfertigung NEU. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA!

> ARBEIT. Abfertigung NEU. Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! > ARBEIT Abfertigung NEU Das steht Ihnen zu, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1.1.2003 begonnen hat WIR SIND FÜR SIE DA! Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach neuem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis

Mehr

ABFER TIGUNG ALT DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS VERHÄLTNIS VOR DEM BEGONNEN HAT

ABFER TIGUNG ALT DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS VERHÄLTNIS VOR DEM BEGONNEN HAT ABFER TIGUNG ALT DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS VERHÄLTNIS VOR DEM 1.1.2003 BEGONNEN HAT Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach altem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE)

2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE) 2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom 1.1.1999) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE) abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Konditoren Österreichs einerseits

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 8 ObS 4/17x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.

Mehr

DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS- VERHÄLTNIS AB DEM BEGONNEN HAT

DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS- VERHÄLTNIS AB DEM BEGONNEN HAT Abfertigung neu DAS STEHT IHNEN ZU, WENN IHR ARBEITS- VERHÄLTNIS AB DEM 1.1.2003 BEGONNEN HAT Wann bekommen Sie eine Abfertigung nach neuem Recht? Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 begonnen

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang in Deutschland und Österreich

Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang in Deutschland und Österreich Stefan Freuding Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang in Deutschland und Österreich PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Mehr

Inhaltsverzeichnis Seite

Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Kapitel 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff 10 1.1.1 Abschluss des ArbV 10 1.1.2 Dienstzettel 10 1.1.3 Kennzeichen des

Mehr

zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses.

zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. A Abfertigungen das sind einmalige Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses, sind als sonstige Bezüge zu versteuern. 67 EStG 1988 unterscheidet zwischen

Mehr

Der aktuelle Fall (21) Alt-Abfertigungsansprüche! Was tun?

Der aktuelle Fall (21) Alt-Abfertigungsansprüche! Was tun? Alt-Abfertigungsansprüche! Was tun? Die Ausgangssituation: Im BMSVG hat der Gesetzgeber den 31.12.2012 als letzten Termin für einen Vollübertritt festgelegt. Der Nationalrat hat jedoch im Dezember 2012

Mehr

Inhaltsverzeichnis Seite

Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 3 Kapitel 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff... 10 1.1.1 Abschluss des ArbV... 10 1.1.2 Dienstzettel... 10 1.1.3 Kennzeichen des ArbV... 12

Mehr

Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015

Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015 Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015 Beim diesjährigen Abschluss wurden für die IST-Gehaltserhöhungen alternative Möglichkeiten vorgesehen wie: Die Verteilungsoption Die Einmalzahlungsoption

Mehr

Wichtiges bei der Einstellung eines Arbeitnehmers

Wichtiges bei der Einstellung eines Arbeitnehmers Kap 1 Wichtiges bei der Einstellung eines Arbeitnehmers 1.1 Allgemeines Sowohl bei der Einstellung eines Arbeitnehmers als auch während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber eine

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern

KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie

Mehr

Die Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung Die Betriebsvereinbarung Begriff: Gegenstand: Form: Wirkung: Schriftliche Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Angelegenheiten, die durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten sind. Schriftlichkeit

Mehr

Grenzüberschreitender Betriebsübergang

Grenzüberschreitender Betriebsübergang 5. Wissenschaftliches Symposium zu speziellen Fragen des Arbeitsrechts und Sozialrechts Aktuelle Entwicklungen im Betriebsübergangsrecht 19. November 2015 Grenzüberschreitender Betriebsübergang Ass.-Prof.

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des

Mehr

M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN)

M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN) M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN) Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare

Mehr

Checkliste AÜG neu für Überlasser

Checkliste AÜG neu für Überlasser [23.11.2012] Checkliste AÜG neu für Überlasser Diese Checkliste ist nicht für bereits informierte Überlasser konzipiert, welche auf einen Blick rasch überprüfen möchten, ob sie auch keine sich aus dem

Mehr

Checkliste AÜG neu für Überlasser

Checkliste AÜG neu für Überlasser [15.11.2012] Checkliste AÜG neu für Überlasser Diese Checkliste ist nicht für bereits informierte Überlasser konzipiert, welche auf einen Blick rasch überprüfen möchten, ob sie auch keine sich aus dem

Mehr

Regierungsvorlage. 46 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP

Regierungsvorlage. 46 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP 46 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 46 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXX, mit

Mehr

Der freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht

Der freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht Der freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht Bearbeitet von Stephanie Watzinger 1. Auflage 2016 2016. Buch. 272 S. Hardcover ISBN 978 3 7073 3520 0 Format (B x L): 15,5 x 22,5 cm Recht > Europarecht,

Mehr

AÜG Neu Rechtliche Auswirkungen für die Praxis Arbeitskräfteüberlasser-Stammtisch, 04. Oktober 2012

AÜG Neu Rechtliche Auswirkungen für die Praxis Arbeitskräfteüberlasser-Stammtisch, 04. Oktober 2012 AÜG Neu Rechtliche Auswirkungen für die Praxis Arbeitskräfteüberlasser-Stammtisch, 04. Oktober 2012 Mag. Bert Ortner, M.C.J. 0. Entwurf der Änderung des AÜG Umsetzung der EU Leiharbeitsrichtlinie 2008,

Mehr

ARBEITEN IM GASTGEWERBE. Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder. März 2017

ARBEITEN IM GASTGEWERBE. Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder. März 2017 ARBEITEN IM GASTGEWERBE Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder März 2017 161005_Broschuerenshop_Deckblatt_A5_Arbeiten_im_Gastgewerbe.indd 1 05.10.16 13:24 ARBEITEN IM GASTGEWERBE Dieser Band

Mehr

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Ihre Personalabteilung informiert... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Betroffen sind hiervon o o aktive DienstnehmerInnen,

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 16. Feber 1983 37. Stück 81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher

Mehr

ZUVER- LÄSSIGE PARTNER- SCHAFT DAFÜR STEHEN WIR.

ZUVER- LÄSSIGE PARTNER- SCHAFT DAFÜR STEHEN WIR. ZUVER- LÄSSIGE PARTNER- SCHAFT DAFÜR STEHEN WIR. ABFERTIGUNG NEU GESCHICHTE UND AKTUELLER STAND Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in Österreich seit Jahrzehnten unter bestimmten Voraussetzungen bei

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Schwangerschaft... 1 1. Geschützte Arbeitnehmerinnen... 1 2. Pflichten der Arbeitnehmerin... 2 3. Pflichten des Arbeitgebers... 4 a) Meldungen... 4 b) Evaluierung

Mehr

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch für Angestellte: unter 5 Dienstjahren: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb 6. bis

Mehr

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Maschinen, Metallwaren und Gießerei Industrie per 1.11.2015 abgeschlossen

Mehr

Herzlich Willkommen. Alfred Andraschko

Herzlich Willkommen. Alfred Andraschko Herzlich Willkommen Alfred Andraschko 10.10.2016 VS/A.Andraschko 1 Veränderliche Werte Senkung der Verzugszinsen Änderung Bauarbeiterschlechtwetterenschädigungsgesetz Betriebliche Vorsorge - Beginn der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0576-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpentreuhand-GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,

Mehr

Novelle zum AÜG Neu. Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen

Novelle zum AÜG Neu. Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen Novelle zum AÜG Neu Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen Im Zuge der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie in das nationale Recht wurde das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) novelliert,

Mehr

Klienten-Info. Sonderausgabe zu Ausgabe 3/2002. Inhalt:

Klienten-Info. Sonderausgabe zu Ausgabe 3/2002. Inhalt: Klienten-Info Sonderausgabe zu Ausgabe 3/2002 Inhalt: ABFERTIGUNG NEU ein Überblick über alle wichtigen Änderungen...1 Abfertigung alt so funktioniert die Abfertigung bisher...1 Abfertigung Neu = Abfertigung

Mehr

Art und Größe des Betriebsrates

Art und Größe des Betriebsrates Kap 2 Art und Größe des Betriebsrates 2.1 Betriebsratspflicht Betriebsräte sind gem 50 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) in Betrieben ab 5 Arbeitnehmern zu errichten. Voraussetzung ist, dass diese Arbeitnehmer

Mehr

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) um 2,1 %.

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) um 2,1 %. KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2014 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

Der aktuelle Fall (18) Verfall der Anwartschaften aus einer Direkten Leistungszusage anlässlich des Antritts einer gesetzlichen Pension (!

Der aktuelle Fall (18) Verfall der Anwartschaften aus einer Direkten Leistungszusage anlässlich des Antritts einer gesetzlichen Pension (! Verfall der Anwartschaften aus einer Direkten Leistungszusage anlässlich des Antritts einer gesetzlichen Pension (!) Folgende Regelung findet sich in einer Direkten Leistungszusage: Endet das Arbeitsverhältnis

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Einleitung

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Einleitung Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Einleitung Kapitel 1: Beschäftigungspolitischer Kontext der Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Deutschland und Österreich I. Der Arbeitsmarkt in den Vergleichsstaaten

Mehr

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw Merkblatt zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem 30.04.2011 bzw. 31.12.2011 1 Mit 01.05.2004 sind folgende Staaten der EU beigetreten: Estland, Lettland, Litauen,

Mehr

stehst du willkommen zurück! Stand: April 2016

stehst du willkommen zurück! Stand: April 2016 Im stehst du willkommen zurück! Stand: April 2016 MEIN WIEDEREINSTIEG BEI BILLA Ihre Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) Falls Sie nach der Karenz nicht mit Ihrer vollen Stundenanzahl bei BILLA arbeiten

Mehr

DIENSTVERHÄLT- NISSE BEENDEN

DIENSTVERHÄLT- NISSE BEENDEN DIENSTVERHÄLT- NISSE BEENDEN INFORMATIONEN ZU KÜNDIGUNG & CO GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Wie können Arbeitsverhältnisse enden? Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden: von der

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Historische Entwicklung der innerbetrieblichen Rechtsgestaltung... 17

Inhaltsverzeichnis. I. Historische Entwicklung der innerbetrieblichen Rechtsgestaltung... 17 Abkürzungsverzeichnis... 13 I. Historische Entwicklung der innerbetrieblichen Rechtsgestaltung... 17 II. Rechtliche Übersicht... 21 1. Allgemeines zur Betriebsvereinbarung... 21 1.1 Überblick... 21 1.2

Mehr

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie per 1.5.2013 abgeschlossen zwischen

Mehr

Altersteilzeit und Teil pension sowie Wiedereingliederungsteilzeit

Altersteilzeit und Teil pension sowie Wiedereingliederungsteilzeit ! Altersteilzeit und Teil pension sowie Wiedereingliederungsteilzeit HIER STEHT DER TITEL Wesentliche Regelungsinhalte Betriebsversammlung allgemeines Personal MUW 09. Mai 2017 Mag. Stefan Jöchtl Gewerkschaft

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Arbeiter und. Angestellte. Verfassungsrechtliche Aspekte arbeitsrechtlicher Ungleichbehandlung. von Mag. Dr. Monika Drs

Arbeiter und. Angestellte. Verfassungsrechtliche Aspekte arbeitsrechtlicher Ungleichbehandlung. von Mag. Dr. Monika Drs Arbeiter und Angestellte Verfassungsrechtliche Aspekte arbeitsrechtlicher Ungleichbehandlung von Mag. Dr. Monika Drs Orte Wien 1999 Inhaltsverzeichnis Vorwort V Teill Einleitung 1. Problematik 1 2. Entwicklung

Mehr

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der Kollektivvertrag über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002)

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:

Mehr

FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ABFERTIGUNG. Das neue und das alte Recht. ooe.arbeiterkammer.at

FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ABFERTIGUNG. Das neue und das alte Recht. ooe.arbeiterkammer.at FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ABFERTIGUNG Das neue und das alte Recht ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK KÄMPFT UM FAIRNESS: 77 MILLIONEN ERSTRITTEN Fast 77 Millionen Euro das entspricht

Mehr

Ein völlig neues Element in unserem Kollektivvertrag: Die Freizeitoption

Ein völlig neues Element in unserem Kollektivvertrag: Die Freizeitoption An alle Betriebsratsvorsitzenden der Elektro- und Elektronikindustrie Unser Zeichen: HIB/NEZ DW: 21363/21513 Fax-DW: 71513 Datum: 19.04.2013 Erläuterungen zur Freizeitoption Ein völlig neues Element in

Mehr

Arbeits- und Sozialrecht Mag. Hannes Leitner

Arbeits- und Sozialrecht Mag. Hannes Leitner 1 Arbeits- und Sozialrecht Mag. Hannes Leitner Betriebsübergang Rechtsgrundlage: AVRAG, 1.7.1993 Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser als Arbeitgeber

Mehr

ABFERTIGUNG NEU. Gemeinsam vorsorgen. Editorial. Die Info von Ihrem Steuerberater

ABFERTIGUNG NEU. Gemeinsam vorsorgen. Editorial. Die Info von Ihrem Steuerberater ABFERTIGUNG NEU Die Info von Ihrem Steuerberater Worauf müssen Sie als Arbeitgeber achten? Was bringt die Abfertigung Neu dem Arbeitnehmer? Wie steigt man richtig auf das neue System um? Was wir für Sie

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G. über Altersteilzeit

K O L L E K T I V V E R T R A G. über Altersteilzeit PS/015/2001 K O L L E K T I V V E R T R A G über Altersteilzeit abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, 1037 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Mehr

Erholungsurlaub ARBEITSRECHT. In Zusammenarbeit mit der Abteilung Arbeitsrecht der AK Wien. Layout und Computersatz: Verlag des ÖGB GmbH PrintService

Erholungsurlaub ARBEITSRECHT. In Zusammenarbeit mit der Abteilung Arbeitsrecht der AK Wien. Layout und Computersatz: Verlag des ÖGB GmbH PrintService In Zusammenarbeit mit der Abteilung Arbeitsrecht der AK Wien Layout und Computersatz: Verlag des ÖGB GmbH PrintService Koordination: ÖGB-Referat für Bildung, Freizeit, Kultur Stand: 2002 Geltungsbereich:

Mehr

Abfertigung Neu Alt Umstiegsvarianten

Abfertigung Neu Alt Umstiegsvarianten Abfertigung Neu Alt Umstiegsvarianten Mag. Christian Klausner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Wien, November 2002 1 Abfertigung - Neu für Dienstverhältnisse mit privatrechtlichem Vertrag ab 1.1.2003

Mehr

Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr

Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Mehr

Einvernehmliche Auflösung

Einvernehmliche Auflösung Kap 1 Einvernehmliche Auflösung 1.1 Allgemeines Aufgrund der im österreichischen (Arbeits-)Recht vorherrschenden Vertragsfreiheit kann ein Arbeitsvertrag durch freie Willensübereinkunft der Arbeitsvertragsparteien

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) BG A 2,0% BG B-F 1,75% BG G-H 1,5% BG I - K 1,2%

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) BG A 2,0% BG B-F 1,75% BG G-H 1,5% BG I - K 1,2% KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2016 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

Leseprobe aus "All-In-Verträge" 2. Auflage März 2017

Leseprobe aus All-In-Verträge 2. Auflage März 2017 1.2.2 Mehrarbeit Mehrarbeit kann in 2 Erscheinungsformen auftreten: Zum einen bezeichnet man als Mehrarbeit die Differenz einer kollektivvertraglich kürzeren Normalarbeitszeit zur gesetzlichen Normalarbeitszeit

Mehr

M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN)

M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN) M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN) Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare

Mehr

Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz

Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz Einführung Teil I zur Veranstaltung gemeinsam mit der Arbeiterkammer Salzburg, 6.11.2017 Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil Übersicht 1. Ausgangssituation 2. Unionsrechtlicher

Mehr

Fremdgeschäftsführer

Fremdgeschäftsführer Kap 3 Fremdgeschäftsführer Die Geschäftsführung durch Personen, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ist aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht nach den allgemeinen Regeln

Mehr

Geschichte des Arbeitsrechtes 9 Historische Ausgangsposition 9 Entwicklungsperiode Entwicklungsperiode 1945 bis Gegenwart 13

Geschichte des Arbeitsrechtes 9 Historische Ausgangsposition 9 Entwicklungsperiode Entwicklungsperiode 1945 bis Gegenwart 13 INHALTSVERZEICHNIS Geschichte des Arbeitsrechtes 9 Historische Ausgangsposition 9 Entwicklungsperiode 1842-1945 10 Entwicklungsperiode 1945 bis Gegenwart 13 Arbeitsvertrag und ähnliche Vertragstypen 16

Mehr

Spielregeln im Berufsleben einhalten

Spielregeln im Berufsleben einhalten Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,

Mehr

GRUNDZÜGE DES ARBEITSRECHTS FÜR STEUERBERATER

GRUNDZÜGE DES ARBEITSRECHTS FÜR STEUERBERATER GRUNDZÜGE DES ARBEITSRECHTS FÜR STEUERBERATER Bernhard GEIGER 8/2017 Nr.: 137 Vorwort Das Arbeitsrecht nimmt in der täglichen Beratungspraxis eines Steuerberaters einen immer wesentlicheren Bestandteil

Mehr

Dienstzettel für Angestellte bei Ziviltechnikern (gemäss 2 AVRAG) Stand:

Dienstzettel für Angestellte bei Ziviltechnikern (gemäss 2 AVRAG) Stand: Dienstzettel für Angestellte bei Ziviltechnikern (gemäss 2 AVRAG) Stand: 01.01.2003 1. a) Dienstgeber / Dienstgeberin: Gebührenfrei gem. 2 (1) AVRAG........ b) Angestellter / Angestellte Herr / Frau *...

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5.

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5. Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5.2015 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat

Mehr

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat

Mehr

R A H M E N - V E R E I N B A R U N G

R A H M E N - V E R E I N B A R U N G R A H M E N - V E R E I N B A R U N G während ihrer Dauer. abgeschlossen zwischen dem WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH FACHVERBAND DER REISEBÜROS einerseits und dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT

Mehr

1. Welche Kriterien sind für die Einstufung eines Mitarbeiters als Dienstnehmer maßgeblich?

1. Welche Kriterien sind für die Einstufung eines Mitarbeiters als Dienstnehmer maßgeblich? Basiskurs Arbeitsrecht* Dozent Mag. Eva-Maria Wagner MBA Dr. Markus Gramann Fragenkatalog zur Stoffreflexion: 100 offene Prüfungsfragen ohne Antworten 1. Welche Kriterien sind für die Einstufung eines

Mehr

Leistungs- und erfolgsbezogenes

Leistungs- und erfolgsbezogenes Leistungs- und erfolgsbezogenes Entgelt als Alternative zum Zeitlohn von Dr. Elias Feiten LexisNexis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XI Einleitung 1 Teil 1: Das arbeitsrechtliche Entgelt und seine Bezugsfelder

Mehr

1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab gültig ab

1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab gültig ab Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen vom 30. November 2015 für Arbeiter im Metallgewerbe für 2016: 1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab 1.1.2016 Monatliche Mindestgrundlöhne

Mehr

Arbeitsvertrag. Werkvertrag

Arbeitsvertrag. Werkvertrag Werkvertrag Arbeitsvertrag Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Unabhängigkeit Unternehmer wird in eigener Organisation tätig Werkherstellung auch mit Gehilfen und Substituten Arbeit nach eigenem

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

ANTRAG. der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras

ANTRAG. der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras Zu Ltg.-1026/G-4/6-2002 ANTRAG der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras gemäß 34 LGO 2001 zur Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur... Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur... XV I. Diensterfindung A. Begriff 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung?...

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G. für die Orthopädieschumacher

K O L L E K T I V V E R T R A G. für die Orthopädieschumacher KV 2014/2015/2016 K O L L E K T I V V E R T R A G für die Orthopädieschumacher I.Kollektivvertragspartner Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe einerseits

Mehr

Arbeitsrechts-Info. Kündigung durch den Arbeitnehmer

Arbeitsrechts-Info. Kündigung durch den Arbeitnehmer Arbeitsrechts-Info. Kündigung durch den Arbeitnehmer Stand: Juli 2004 Voraussetzung: unbefristetes Arbeitsverhältnis Will ein Arbeitnehmer kündigen, so setzt dies das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Mehr

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle X Senat 3 GZ. RV/0222-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße, vom 23. März 2004 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes 1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes Abschnitt I Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze Abschnitt I Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis 1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,

Mehr

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2017

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2017 1 Sozialwirtschaft Österreich AN-Forderung 2017 2 2 Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/- Löhne Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate! 3 Erhöhung

Mehr

Neuregelung der Arbeitszeiten

Neuregelung der Arbeitszeiten Sozialpartnereinigung vom 03.05.2007 Neuregelung der Arbeitszeiten Wien, 15.05.2007 GPA-DJP Grundlagenabteilung Jahrelange Forderungen der Industrie Das wollte die Industriellenvereinigung: Modell 10/12/60/2

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur. I. Diensterfindung A.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur. I. Diensterfindung A. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur III V XIII XV I. Diensterfindung A. Begriff 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung? 1 2. Was ist der

Mehr

Boris Alles (Autor) Das Arbeitsrecht der Auslandsdienstreise

Boris Alles (Autor) Das Arbeitsrecht der Auslandsdienstreise Boris Alles (Autor) Das Arbeitsrecht der Auslandsdienstreise https://cuvillier.de/de/shop/publications/6537 Copyright: Cuvillier Verlag, Inhaberin Annette Jentzsch-Cuvillier, Nonnenstieg 8, 37075 Göttingen,

Mehr