Fachliche und umwelt-/artenschutztrechtliche Einschätzung
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- Marcus Lehmann
- vor 6 Jahren
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1 Umwelt- und artenschutzrechtliche Konfliktpotenziale zu vier projektierten Konzentrationsflächen in der Flächennutzungsplanung der Stadt Eberbach - Stand Für den Raum Odenwald ist derzeit ein intensiver Windenergie-Ausbau vorgesehen. Nicht nur mit dem aktuell in der Offenlage befindlichen Regionalplan Südhessen (der den hessischen Odenwaldkreis und den Kreis Bergstraße betrifft), sondern auch im Raum Eberbach (Rhein-Neckar-Kreis, Baden-Württemberg) findet gegenwärtig eine ebenfalls stark raumwirksame Kommunalplanung statt: Seit 15. Mai und bis einschließlich Freitag, 30. Juni 2017 läuft die "Offenlage für den Teilflächennutzungsplan der vvg Eberbach-Schönbrunn - Windenergie" Innerhalb dieses Zeitraums kann jede/r eine Stellungnahme einreichen. Die Dokumente der Offenlage sind in den Rathäusern Eberbach und Schönbrunn einsehbar. Die Zusendung einer Daten-CD kann per vom Stadtbauamt Eberbach (bauamt@eberbach.de) erbeten werden. Es geht hierbei um vier Konzentrationsflächen für die Windenergie, die im Rahmen der Kommunalplanung auf der weiträumigen Eberbacher Gemarkung für die Windenergie ausgewiesen werden sollen: Hebert Augstel (die nordwestliche Verlängerung des Markgrafenwald-Bergrückens ) Hohe Warte Brombach Nord (die südliche Verlängerung des Vorranggebiets Flockenbusch bzw. Auf der Höhe auf Wald-Michelbacher Gemarkung) Fachliche und umwelt-/artenschutztrechtliche Einschätzung Alle vier ausgewählten Konzentrationsflächen weisen wie bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekannt ist erhebliche artenschutzrechtliche bzw. umweltrechtliche Konfliktpotenziale auf. Diese Konfliktsituation beginnt damit, dass alle vier Flächen in Schutzgebieten liegen (Landschaftsschutzgebiete, FFH-Gebiete, teils Wasserschutzgebiete), deren Verordnungen eine Nutzung durch Windenergieanlagen schon äußerst problematisch machen und begründete Ausnahmegenehmigungen sowie FFH-Verträglichkeitsprüfungen erfordern würden. Die Karten auf der folgenden Seite zeigen die Lage der Flächen (beschriftet durch den Verfasser) sowie die Schutzkulissen mit 1. Landschaftsschutzgebieten und 2. FFH-Gebieten (Natura 2000 Schutzkulisse der EU). (Die Karten stammen aus dem Umweltinformationsprotal 1
2 Die vier projektierten Konzentrationsflächen und ihre topographische Lage in den Landschaftsschutzgebieten (LSG) Neckartal II Eberbach sowie LSG Odenwald. Drei der vier projektierten Konzentrationsflächen liegen zudem in der Schutzkulisse von FFH-Gebieten (Fauna-Flora-Habitat-Gebieten), in denen wertvolle Lebensräume (Habitate) im Rahmen der FFH-Richtlinie der EU geschützt sind. Die Flächen sind des Weiteren umgeben von FFH-Fließgewässern (Reisenbach, Höllbach, Ulfenbach usw.). Die Hohe Warte und das Augstel befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald auf 2
3 Gemarkung des südhessischen Odenwaldkreises, welches zudem fehlerhaft an der Landesgrenze und nicht nach ornithologischen Kriterien abgegrenzt wurde und schon von daher EU-artenschutzrechtlich korrekt mit größerer Fläche anzunehmen ist. Aus mehreren Gründen besteht in den umliegenden Teilräumen daher der Status eines sog. faktischen Vogelschutzgebiets, der von verschiedenen Umwelt- und Naturschutzvereinigungen bereits angemahnt und mindestens für Augstel/Markgrafenwald von der Stuttgarter Gruppe für ökologische Gutachten (2014) bestätigt wurde, worauf beispielsweise die IHO e.v. auf ihrer Website und in Stellungnahmen vielfach hingewiesen hat (so auch in der Stellungnahme der Kanzlei Baumann-Rechtsanwälte im Juli 2016 im Auftrag der IHO). Schon vor diesem Hintergrund ist es mehr als erstaunlich und vor der Kulisse sowohl des nationalen Umweltrechts als auch des Lebensraum- und Artenschutzrechts der EU bedenklich, dass die Stadt Eberbach bzw. der Verwaltungsverband vvg Eberbach-Schönbrunn gleich vier projektierte Konzentrationsflächen für die Windenergie in Schutzgebieten festlegen möchte. Umso zweifelhafter ist diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund, dass bereits für alle projektierten Flächen erhebliche konkrete artenschutzrechtliche Konfliktpotenziale in Gutachten ermittelt und dokumentiert wurden. Betroffen sind mehrere windkraftrelevante Anhang-I-Arten der Vogelschutz- Richtlinie der EU (Schwarzstorch, Rotmilan, Wespenbussard u.a.) sowie bis zu 15 Fledermausarten der FFH-Richtlinie der EU; hinzu kommen Vorkommen der Gelbbauchunke und weitere geschützte FFH-Arten, die ebenfalls für die Planung relevant sind. Zu diesem fachlich-artenschutzrechtlichen Hintergrund haben insbesondere die im Jahr 2013 gegründete Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald (IHO) e.v. sowie die Eberbacher Bürgerinitiative Bürger für Bürger aussagekräftige Untersuchungsdaten ermittelt und Dokumente vorgelegt (Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch/Wespenbussard zum Augstel/Markgrafenwald durch Büro Carsten Rohde 2014/2015; Faunistisches Gutachten zum Hebert durch Büro Dirk Bernd; Landschaftsschutzgebiet- und Wasserschutzgebiet-Gutachten durch Büro proreg Michael Hahl für den Hebert usw.). Weitere und für die Saison 2017 aktuelle Untersuchungen sind derzeit in der Brutsaison 2017 für alle Gebiete in Bearbeitung und bestätigen voll und ganz die artenschutzrechtliche Brisanz der vier Flächen. Auf den folgenden Seiten werden die umwelt-/artenschutzrechtlichen und fachlichen Konfliktpotenziale dargelegt. 3
4 1. Augstel (Nordwest-Teil des Vorhabens Windpark Markgrafenwald ) Für das Augstel wurden im Zuge des Planungsprozesses eines seit 2012 projektierten Windparks Markgrafenwald (zu dem das Augstel als Nordwestteil unmittelbar gehört) längst erhebliche Konflikte mit Anhang-I-Arten der Vogelschutz-Richtlinie der EU nachgewiesen. Die IHO hat bereits im Jahr 2014 ein Gutachten des renommierten Schwarzstorch-Experten Carsten Rohde vorgelegt, das die Raumnutzung des Schwarzstorchs wie folgt dokumentiert. Schwarzstorch-Raumnutzung (genutzt werden die essenziellen Nahrungshabitate Reisenbach und Höllbach) (Karte aus Rohde 2014): 4
5 Wespenbussard-Revierzentren (Karte aus Rohde 2014)): Weitere Ergebnisse aus Untersuchungen von Rohde u.a. in den Jahren 2015 und 2016 sowie aktuell laufende Untersuchungen 2017 bestätigen diese Kernaussagen des Rohde-Gutachtens aus der Saison 2014 signifikant. Zu dem Vorkommen zahlreicher Anhang-I-Arten der Vogelschutz-Richtlinie der EU (Schwarzstorch, Rotmilan, Wespenbussard u.a.) kommen mit Nachweis durch das Büro J. Trautner 2014 fünfzehn Fledermausarten im Augstel/Markgrafenwald, wobei hier ein besonderer Vorkommensschwerpunkt im Augstel mit seinen Altholzbeständen gutachterlich belegt wurde. Zur Fläche Augstel/Markgrafenwald haben neben der Umweltvereinigung IHO e.v. auch längst die Landesverbände NABU, BUND sowie LNV ablehnende Stellungnahmen vorgelegt, von denen einige zusammen mit den ebenfalls kritischen Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörden des Neckar-Odenwald-Kreises und des Rhein-Neckar-Kreises unter folgendem Link seit 2016 öffentlich abrufbar sind: Im Auftrag der Umweltvereinigung IHO e.v. wurde im Juli 2016 eine 99-seitige ausführliche Stellungnahme der Kanzlei Baumann-Rechtsanwälte zum 5
6 Augstel/Markgrafenwald den Behörden vorgelegt, die immense Rechtstatbestände im bisherigen Planungsprozess aufgezeigt hat. Ein Erörterungstermin, der für Ende Juli 2016 terminiert war, wurde auf Wunsch der Vorhabensträger ( Windpark Markgrafenwald GbR ) daraufhin kurzfristig abgesagt. Über alle diese Entwicklungen wurde in der Presse und auf der IHO-Website sowie auch in einem Schreiben an die Eberbacher Gemeinderäte berichtet: Zudem befindet sich das Augstel wie auch Hebert und Hohe Warte im Landschaftsschutzgebiet Neckartal II Eberbach. In der LSG-Verordnung ist explizit der Schutz des Naturhaushalts mit den Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten festgelegt, neben den Kriterien des Landschaftsschutzes und der Erholungsvorsorge (hierzu u.a. das Landschaftsschutzgebiet-Gutachten von Fachbüro Michael Hahl proreg 2017). Eine Befreiung aus der LSG-Verordnung würde mit erheblichen Abwägungs- und Bewertungsfehlern einhergehen, zumal eine maßgebliche Verzahnung mit dem Vorkommen betroffener Arten der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie der EU zu verzeichnen ist. Fazit: Bei einem artenschutzrechtlichen Anfangsverdacht muss ein Gemeinderat Ermittlungen und Abwägungen zu den Auswirkungen der Planung veranlassen, sofern in Frage steht, ob eine Umsetzung der Planung ohne beeinträchtigende Auswirkungen nach 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. A BauGB für die geschützten Arten realisierbar ist (VGH Bayern, Urteil N , juris, Rn. 41). Abwägungsfehlererheblich sind u.a. die betroffenen Tiere (national und EUgeschützte Arten) bzw. die biologische Vielfalt. Wenn in einem Gebiet aus artenschutzrechtlichen Gründen, beispielsweise wegen nachgewiesener Nahrungs- und Bruthabitate, keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, dann darf dort im Rahmen der Bauleitplanung keine Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, da von einer harten Tabuzone auszugehen ist. Dies greift hinsichtlich artenschutzrechtlicher Anforderungen bereits bei der Flächennutzungsplanung im Sinne von 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Der abwägungsfehlerhafte Tatbestand verschärft sich auf der Bebauungsplan-Ebene. Zuständig und damit verantwortlich für die inhaltliche Auseinandersetzung ist der Gemeinderat, nicht die Verwaltung. Ermittlungs- und Bewertungsfehler können nach Bekanntmachung eines Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des einen Verfahrensfehler begründenden Sachverhalts gerügt werden. Um den Verfahrensfehler juristisch anzugreifen, kann eine Umweltvereinigung wie beispielsweise die IHO e.v. den Gerichtszugang wählen. 6
7 2. Hebert Für den Hebert greifen erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte in Bezug insbesondere auf betroffene Anhang-I-Arten der Vogelschutz-Richtlinie der EU (Gutachen Dirk Bernd 2017). Das Artenschutzgutachten konnte mit zahlreichen Brutund Lebensstätten sowie Überflügen geschützter Arten aufzeigen, dass der Hebert als wichtiger Funktionsraum für den Schwarzstorch, als sog. Dichtezentrum (Im Sinne der LUBW) für den Rotmilan und mit einem bedeutenden Wespenbussard- Vorkommen sowie einigen weiteren betroffenen Arten erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte aufwirft. Zudem befindet sich der Hebert im Landschaftsschutzgebiet Neckartal II Eberbach. Die Verordnung des Landschaftsschutzgebiets bezieht explizit die Lebensräume, Lebensstätten und Lebensgemeinschaften mit ein (Gutachten Michael Hahl proreg 2017). Durch die Betroffenheit von Arten der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinien ist die Verordnung eng mit EU-Artenschutzrecht verzahnt. Neben den Anhang-I-Arten der Vogelschutz-Richtlinie spielen hier auch die Gelbbauchunke als FFH-Art und weitere nach FFH-Richtlinie geschützte Arten wie Fledermäuse eine erhebliche Rolle. Die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Hebert würde auch der Erholungsvorsorge und dem Landschaftsbild maßgeblich widersprechen, die im Landschaftsschutzgebiet zu schützen sind. Das genannte Landschaftsschutz- Gutachten kommt zum Schluss, dass eine Befreiung aus der Verordnung mit schweren Abwägungs- und Bewertungsfehlern einher gehen würde. Mit den Wasserschutzgebieten auf dem Hebert befasst sich ein weiteres Gutachten (Michael Hahl proreg 2017). Dieses zeigt, dass die geologischen Verhältnisse mit starker Klüftung im Buntsandstein sowie intensiven Verwerfungen im Rahmen der Erbach-Michelstadt-Allemühler Störungszone eine erhebliche Gefährdung für mehrere Trinkwasserbrunnen durch Bau und Betrieb von Windenergieanlagen zur Folge hätten. Einen nachhaltigen Schutz der Trink-/Grundwasserressourcen erfordern 1. die Nutzung für die kommunale und private Trinkwasserversorgung (u.a. durch CURATA Seniorenstift) als auch 2. der Status eines Trinkwassernotbrunnens des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Zudem wird 3. der Hebert in der Raumordnung als Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz geführt, was als Grundsatz und darüber hinaus als Ziel der Raumordnung zu verstehen ist. Das genannte Gutachten sieht keine Rechtfertigung für eine Befreiung aus der Rechtsverordnung der Wasserschutzgebiete zugunsten von Bau und Betrieb von Windenergieanlagen. Fazit: Die für das Augstel beschriebenen Anforderungen an die Abwägungspflicht des Gemeinderats bei begründetem Anfangsverdacht (siehe oben) bestehen vollumfänglich auch für die Flächennutzungsplanung zum projektierten Standort Hebert. Zuständig und damit verantwortlich für die inhaltliche Abwägung und die Vermeidung eines abwägungsfehlerhaften Tatbestands ist der Gemeinderat. 7
8 3. Hohe Warte Für das Gebiet der Hohen Warte als südliche Verlängerung der Sensbacher Höhe im EU-Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald liegen bereits maßgebliche Artenschutz- Gutachten vor (u.a. Dirk Bernd 2014 und Carsten Rohde 2015), die längst öffentlich zugänglich, in der Presse kommuniziert und u.a. auf der Website des Vereins Naturschutz und Gesundheit Südlicher Odenwald e.v. abrufbar sind: Neben unmittelbarer Raumnutzung (Brut- und Nahrungshabitate) verschiedener Anhang-I-Arten der Vogelschutz-Richtlinie wird hierin ergänzend nachgewiesen (Gutachten Carsten Rohde 2015), dass der Raum Odenwald besonders in seinem südöstlichen Teilraum (mit Sensbacher Höhe/Hoher Warte, Augstel/Markgrafenwald usw.) erheblichen Anteil an einem Greifvogel-Durchzugskorridor mit überregionaler Bedeutung hat. Hinzu kommt die Schutzkulisse als 1. Landschaftsschutzgebiet Neckartal II - Eberbach und 2. FFH-Gebiet Odenwakld Eberbach im Rahmen der EU- Schutzkulisse Natura In der LSG-Verordnung ist explizit der Schutz des Naturhaushalts mit den Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten festgelegt, neben den Kriterien des Landschaftsschutzes und der Erholungsvorsorge (Landschaftsschutzgebiet-Gutachten Michael Hahl proreg 2017). Eine Befreiung aus der LSG-Verordnung würde mit erheblichen Abwägungs- und Bewertungsfehlern einhergehen, zumal eine maßgebliche Verzahnung mit dem Vorkommen betroffener Arten der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie der EU zu verzeichnen ist. Hierbei spielt der EU-habitat- und artenschutzrechtliche Status als FFH-Schutzgebiet der Hohen Warte sowie die unmittelbare Nachbarschaft zum Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald eine zusätzlich verschärfende Rolle. Fazit: Die zuvor beschriebenen Anforderungen an die Abwägungspflicht des Gemeinderats bei begründetem Anfangsverdacht bestehen vollumfänglich auch für die Flächennutzungsplanung zum projektierten Standort Hohe Warte. Zuständig und damit verantwortlich für die inhaltliche Abwägung und die Vermeidung eines abwägungsfehlerhaften Tatbestands ist der Gemeinderat. 8
9 4. Brombach Nord Brombach Nord ist die südliche Verlängerung der Fläche Flockenbusch / Auf der Höhe auf Wald-Michelbacher Gemarkung. Die projektierte Konzentrationsfläche liegt sowohl im Landschaftsschutzgebiet Odenwald mit entsprechender Schutzgebietsverordnung als auch im FFH-Gebiet Odenwald Brombachtal. Vom Flockenbusch auf hessischer Nachbargemarkung liegt aktuell ein Zwischenbericht vor, der unter anderem erhebliche Raumnutzung durch den Rotmilan dokumentiert (Dirk Bernd 2017 i.a. der BI Ulfenbachtal). Hinzu kommt zweifellos ein Funktionsraum des Schwarzstorchs im Bereich Eiterbach/Ulfenbach/Finkenbach (mit den Fortführungen der essenziellen Schwarzstorch-Nahrungshabitate im Bereich der östlichen Taleinschnitte) sowie der benachbarten Höhenzüge, dem Flockenbusch/Brombach Nord angehören. Zudem sind auch Ulfenbach und Finkenbach als FFH-Fließgewässer ausgewiesen, die Nahrungshabitate für Anhang-I-Arten wie den Schwarzstorch bieten. Fazit: Die zuvor beschriebenen Anforderungen an die Abwägungspflicht des Gemeinderats bei begründetem Anfangsverdacht (siehe oben) bestehen vollumfänglich auch für die Flächennutzungsplanung zum projektierten Standort Brombach Nord. Zuständig und damit verantwortlich für die Abwägung und die Vermeidung eines abwägungsfehlerhaften Tatbestands ist der Gemeinderat. 9
10 Kurzüberblick Augstel Nordwest-Verlängerung des "Markgrafenwald-Bergrückens Landschaftsschutzgebiet mit Schutz der Habitate und Arten in der LSG-Verordnung geschützte Vögel, Anhang-I-Arten der EU-Vogelschutz-Richtlinie, besonders Schwarzstörche, Wespenbussarde, Rotmilane usw. umgeben von FFH-Fließgewässern (Nahrungshabitate) benachbart dem Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald fünfzehn Fledermausarten nachgewiesen (FFH-Arten) etliche kritische u. ablehnende Gutachten (u.a. Rohde 2014, 2015) und Stellungnahmen liegen längst vor und sind bekannt (IHO-Gutachten der Kanzlei Baumann-Rechtsanwälte; ablehnende Stellungnahme von NABU- BUND-LNV; ablehnende Stellungnahmen der Naturschutzbehörden der beiden zuständigen Landkreise), aktuell weitere Gutachter-Tätigkeiten 2016 lehnte zunächst der Gemeinderat Waldbrunn einen Windpark Markgrafenwald (auf dem Augstel/Markgrafenwald-Bergrücken) ab, danach ebenso die Stadt Eberbach in ihrem Beschluss vom 02. Mai 2016, vgl. Link: Hohe Warte Landschaftsschutzgebiet FFH-Gebiet benachbart dem Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald geschützte Vögel, Anhang-I-Arten der EU-Vogelschutz-Richtlinie ablehnende Gutachten liegen vor (Rohde 2015, Bernd 2014), aktuell weitere Gutachter-Tätigkeit Hebert Landschaftsschutzgebiet mit Schutz der Habitate und Arten in der LSG-VO Wasserschutzgebiete mit Gefährdungsrisiko durch Verwerfungen u. Klüften geschützte Vögel, Anhang-I-Arten der EU-Vogelschutz-Richtlinie ablehnende Gutachten liegen vor (Bernd 2017, Hahl 2017), aktuell weitere Gutachter-Tätigkeit Brombach Nord Landschaftsschutzgebiet FFH-Gebiet umgeben von FFH-Fließgewässern (Nahrungshabitate) geschützte Vögel, Anhang-I-Arten der EU-Vogelschutz-Richtlinie ablehnende Gutachten liegen vor (Zwischenbericht Bernd 2017), aktuell weitere Gutachter-Tätigkeit 10
11 Fazit Abwägung und Handlungsempfehlung Wie bereits angeführt besteht für den Eberbacher Gemeinderat die Pflicht, aufgrund des erheblichen Anfangsverdachts, welcher genau genommen bereits als Nachweis schwerwiegender Umwelt- und Artenschutzkonflikte an allen vier projektierten Konzentrationsflächen zu werten ist, seinerseits Ermittlungen und Abwägungen zu den Auswirkungen der Planungen vorzunehmen. Wenn in einem Gebiet aus artenschutzrechtlichen Gründen aller Voraussicht nach keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, so kann im Rahmen der Bauleitplanung keine Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen werden. Dies greift gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf der Ebene der Flächennutzungsplanung und tritt bei Planungsfortführung als abwägungsfehlerhafter Tatbestand schließlich auf der Bebauungsplan-Ebene auf. Für daraus sich ergebende Verfahrensfehler ist der Gemeinderat zuständig, nicht die Verwaltung. Ermittlungs- und Bewertungsfehler können nach Vorlage eines somit fehlerhaften Bebauungsplans unter Darlegung der Verfahrensfehler gerügt und gerichtlich angegangen werden. Die weitere Vorgehensweise im Rahmen der Flächennutzungsplanung ist zudem mit der SUP-Richtlinie der EU (Strategische Umweltprüfung) abzustimmen, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist (Tabuzonen-Rechtsprechung des BVerwG). Die Vorgaben der SUP-Richtlinie richten sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 14g und müssen zu einer Ermittlung, Abwägung und Bewertung der Schutzgüter, darunter biologische Vielfalt, Fauna, Wasser, Landschaft usw., bereits auf der Ebene der Bauleitplanung bzw. der Flächennutzungsplanung führen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es Brutplätze oder Nahrungshabitate in einem projektierten Plangebiet gibt, obliegt dem Planungsträger die Pflicht, den Anhaltspunkten näher nachzugehen und den Sachverhalt aufzuklären. Weiterhin sind im Rahmen der SUP-Richtlinie auf Flächenutzungsplan-Ebene sekundäre, synergetische und kumulative Auswirkungen, kurz-, mittel- und langfristige Auswirkungen sowie Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern zu ermitteln und abzuwägen. Der bereits jetzt vorliegende Ermittlungsstand mit eindeutigen Anhaltspunkten bzw. Belegen der artenschutz- bzw. umweltrechtlichen Konfliktsituationen für alle vier bislang projektierten Konzentrationsflächen würde bei einer unveränderten Fortführung der Flächennutzungsplanung zwangsläufig zu Abwägungs- und Verfahrensfehlern führen, für die wie dargelegt der Gemeinderat zuständig ist. Es müsste sich zwangsläufig, so wie sich die artenschutzrechtlichen Konflikt- Anhaltspunkte aktuell bereits sehr deutlich darstellen, in der Flächennutzungs- bzw. Bauleitplanung folglich ein abwägungsfehlerhafter Tatbestand ergeben. Daher müssen zunächst die artenschutzrechtlichen Konflikte entweder im Rahmen eines Ermittlungs- und Abwägungsprozess ausgeschlossen werden, was sich nach derzeitigem Kenntnisstand allerdings als problematisch erweisen muss, oder die Flächennutzungsplanung mit Konzentrationszonen auf Eberbacher und Schönbrunner Gemarkung kann zugunsten von zu prüfenden Alternativen erst noch 11
12 weiter fortgesetzt werden, ehe diese zur erneuten Abwägung dem zuständigen Gemeinderat wieder vorgelegt werden. Wenn wiederum aus artenschutz- bzw. umweltrechtlichen Gründen der politischen Weisung des Windenergieerlasses Baden-Württemberg, substanziellen Raum für die Windenergie zu schaffen, nicht Genüge geleistet werden kann, dann kann es für eine Gemeinde unter Umständen empfehlenswert sein, besser keinen neuen Teilflächennutzungsplan mit Windenergie-Konzentrationsflächen auszuweisen und hierdurch einen erheblichen abwägungsfehlerhaften Tatbestand zu verursachen, sondern weiter auf dem bestehenden alten FNP zu bauen. Hierzu ein Auszug aus einem umweltjuristischen Fachartikel von Rechtsanwalt Patrick Habor: Beitrag von RA P. Habor abrufbar unter Schnellbrief-199-gesch.pdf Für Rückfragen: Michael Hahl, M.A., Geograph 1. Vorsitzender der Initiative Hoher Odenwald (IHO) e.v. Links: Bekanntmachung-Aufst-T-FNP-m-fr%C3%BChz-Beteil-3.pdf
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