Demeter - Konvention

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1 Demeter - Konvention Zur Verwendung von Demeter, Biodynamisch und damit in Verbindung stehender Marken Erstmals in Kraft gesetzt am Gültige Fassung ab Januar 2015 Schweizerischer Demeter-Verband, Burgstrasse 6, 4410 Liestal Tel.: , Fax: , info@demeter.ch

2 Demeter-Konvention Seite Inhaltsverzeichnis: 2 1. Einleitung 1.1 Motiv Grundlagen Zielsetzung Geltungsbereich 3 2. Verwendung der Marke Demeter 3 3. Organisation 3.1 Der Schweizerische Demeter-Verband Markenschutz Markenförderung 5 4. Lizenzen 4.1 Grundsätzliches Lizenzgebühren und weitere Einnahmen 6 5. Demeter-Verarbeitungsrichtl. 5.1 Grundlage Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien Spezielle Verarbeitungsrichtlinien Qualitätssicherung 6 6. Marktgespräch 6.1 Teilnahme am Marktgespräch 7 7. Nicht-Einhaltung der Demeter-Konvention Grundsatz Einvernehmliche Lösung Auflösung des Vertrages und Konventionalstrafe Schiedsgericht 7 8. Änderungen und Inkrafttreten 7 ANHÄNGE (in separaten Ausführungen) Anh. I: Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien I/1 Grundsätze I/2 Geltungsbereich der Richtlinien I/3 Anforderungen an die Demeter-Produkte I/4 Verpackungsmaterial und Verpackungen I/5 Schädlingsbekämpfung Anh. II: Anh. III: Anh. IV: Spezifische Verarbeitungsrichtlinien II/1 II/2 II/3 II/4 II/5 II/6 II/6A II/7 II/8 II/9 II/10 II/11 II/12 II/13 II/14 II/15 II/16 II/17 Demeter-Obst- und Gemüseerzeugnisse Demeter-Brot und Backwaren Demeter-Getreide, Getreideerzeugnisse und Teigwaren Demeter-Kräuter und Gewürze Demeter-Fleisch- und Wurstwaren Demeter-Milch und Milchprodukte Demeter-Säuglingsmilchnahrungen Demeter-Nüsse, -Samen, -Kerne Demeter-Speiseöle und -Fette Demeter-Süssungsmittel Demeter-Kosmetika Demeter-Textilien Demeter-Futtermittel Bienenhonig aus Demeter-Imkerei Demeter-Wein Demeter-Bier Demeter-Cidre und Fruchtwein Demeter-Alkohol zur Weiterverarbeitung Richtlinien für die Kennzeichnung von Demeter-Erzeugnissen Zusätzliche Anforderungen bezüglich gentechnisch veränderter Organismen Anh. V: Markenschutz V/1 Vertrag V/3 Sanktionen Anh. VI: Gebührenordnung

3 Demeter-Konvention Einleitung 1.1 Motiv Sinn und Zweck dieser Demeter-Konvention liegen in der Förderung einer absatzsichernden Vermarktung von Demeter-Produkten und damit der biologisch-dynamischen Landwirtschaft. 1.2 Grundlagen A. Ideelle Grundlagen. Die Marke Demeter steht ausschliesslich für Produkte, die aus kontrolliert biologischdynamischem Anbau stammen. Die Methode basiert auf den Anregungen von Rudolf Steiner, die er im Landwirtschaftlichen Kurs" 1924 machte. B. Rechtliche Grundlagen. Der Schweizerische Demeter-Verband kann gemäss Vertrag mit Demeter International e.v. (DI) alle Marken nutzen, für welche Demeter International e.v. gemäss Vertrag mit dem internationalen Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft (IBDA) die Nutzungsrechte hat. IBDA wurde mit dem Ziel gegründet, die internationalen Marken Demeter und Biodynamisch zu übernehmen; Mitglieder von IBDA sind biodynamische Vereine aus der ganzen Welt. Ein Kollektivvertrag zwischen dem Schweizerischen Demeter-Verband und dem Verein für biologischdynamische Landwirtschaft sichert den zertifizierten Demeter-Höfen die Nutzung der Marken. C. Die wirtschaftliche Grundlage von Demeter-Erzeugnissen entsteht im Zusammenwirken von Produktion, Verarbeitung, Handel und Konsum, also der ganzen Wertschöpfungskette, und ist damit in die Verantwortung aller Beteiligten gelegt. Aus diesem Grund wird dieses Papier Konvention genannt. D. Die sozialen Grundlagen: In der sozialen Charta von Demeter wird in sieben Leitsätzen der soziale Umgang in der Demeter-Bewegung umschrieben. Die Charta ist keine Richtlinie, jedoch Teil der Konvention. 1.3 Zielsetzung Der Markenschutz umfasst die Sicherung der Marken Demeter und biodynamisch sowie der mit diesen Marken ausgelobten Qualität in Produktion, Verarbeitung und Handel. Die Markenförderung dient der Förderung und Verbreitung der mit Demeter und biodynamisch ausgelobten Produkte und der dahinterstehenden biologisch-dynamischen Anbaumethode. 1.4 Geltungsbereich Der Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Organe des Schweizerischen Demeter-Verbands und auf alle Betriebe (auch direkt-vermarktende), die Demeter- und biodynamische Produkte produzieren, verarbeiten, konfektionieren oder damit handeln. 2. Verwendung der Marke Demeter Der Schweizerische Demeter-Verband als Treuhänder der eingetragenen Marken ist gesetzlich verpflichtet, diese vor Missbrauch zu schützen. A. Als Nutzung der Marken Demeter und biodynamisch ist jeder beabsichtigte oder unbeabsichtigte Gebrauch einer oder mehrerer der eingetragenen Marken in jedwelcher Form anzusehen, sobald in der Öffentlichkeit (hauptsächlich beim Käufer) der Eindruck entstehen kann, es handle sich um ein Demeter-Produkt. B. Die Marke Demeter und biodynamisch wird allen Betrieben zur Verfügung gestellt, welche die Richtlinien erfüllen, sich für diese Marken einsetzen und mit dem Schweizerischen Demeter-Verband in einem gültigen Vertragsverhältnis stehen. C. Die Bedingungen zur Kennzeichnung und zum Beschrieb von Waren, die ganz oder teilweise aus Produkten aus biologisch-dynamischer Landwirtschaft stammen, sind in den Kennzeichnungsrichtlinien (Anhang II) festgelegt." D. Die Marken Demeter und biodynamisch werden nicht als Marken mit Exklusivrecht zur Verfügung gestellt.

4 Demeter-Konvention Organisation 3.1 Der Schweizerische Demeter Verband Der Schweizerische Demeter-Verband ist ein Verein, jedoch organisiert analog einer Stiftung mit insgesamt 8 Vorstandsmitgliedern, die gleichzeitig die einzigen Vereinsmitglieder sind. Er besteht aus drei, vertraglich gebundenen Partnerorganisationen: Dem Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft (4 Vertreter), der Interessengemeinschaft Handel und Verarbeitung (2 Vertreter) und dem Konsumentenverband Schweiz (2 Vertreter). Der Schweizerische Demeter-Verband ist für alle wirtschaftlichen Belange verantwortlich, welche die Marken Demeter und biodynamisch betreffen, insbesondere für den Markenschutz, die Markenförderung und die Demeter- Strategie. Gewisse Aufgaben kann er delegieren, wie zb den Markenschutz. 3.2 Markenschutz Aufgabe Der Markenschutz sorgt für das Vertrauen in die Marke, indem er sicherstellt, dass - die Markenzeichen Demeter und biodynamisch nur für Produkte verwendet werden, die aus biologischdynamischer Produktion stammen, welche die Bedingungen der Richtlinien erfüllen und vom Demeter- Markenschutz anerkannt sind. - die Qualität der landwirtschaftlichen Urprodukte in der Verarbeitung und während des Handels erhalten bleibt. - der Demeter-Markenschutz in der Schweiz mit Demeter International und den Mitgliedsländern kooperiert Organisation Der Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands setzt eine Markenschutzkommission, nachfolgend MSK genannt, ein und regelt deren Rechte und Pflichten in einem Reglement. Die MSK setzt sich aus Vertretern von Produktion, Verarbeitung sowie Handel und Konsum zusammen (mindestens je 1, max. 2 Vertreter) sowie einem Experten für Inspektion und Zertifizierung. Die Vertreter werden von den Organen der drei Verbandspartnern vorgeschlagen und vom Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands bestätigt. Falls keine entsprechenden Organe existieren bzw. keine Vorschläge vorliegen, ernennt der Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands die entsprechenden Vertreter. Die MSK konstituiert sich selbst Lizenzverträge A. Betriebe, welche ihre Produkte mit den Labels Demeter und biodynamisch ausloben, diese verarbeiten, konfektionieren und/oder damit handeln, müssen mit dem Schweizerischen Demeter Verband, handelnd durch die Markenschutzkommission (MSK), Verträge zur Nutzung der Marke Demeter resp. biodynamisch abschliessen. Ein Normvertrag ist in Anhang V/1 dieser Konvention dargestellt. B. Betriebe, welche Demeter- resp. biodynamisch zertifizierte Produkte im Lohn für einen Demeter-Vertragspartner verarbeiten oder konfektionieren, müssen analog einen Vertrag zur Lohnverarbeitung dieser Produkte abschliessen. C. Die Verträge beinhalten das Einsichtsrecht der MSK und der zuständigen Kontrollfirmen in alle relevanten Unterlagen der Firma, welche Beschaffung, Warenfluss, Lagerung, Verarbeitung und Verkauf von Demeter- Produkten betreffen. D. Die geltenden Richtlinien für Produkte, welche mit Demeter oder biodynamisch gekennzeichnet sind, sind Teil der Konvention (Anhänge). Bei Richtlinienänderungen mit grösseren Folgen bezieht die MSK Vertreter der betroffenen Branchen und Handelsstufen in die Ausarbeitung ein. Bestätigt werden sie durch den Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands.

5 Demeter-Konvention Kontrolle und Zertifizierung Jedes Unternehmen, welches mit der MSK einen Lizenzvertrag abschliesst, ist verpflichtet, sich von einer der von der MSK zugelassenen Kontrollstelle jährlich prüfen zu lassen. Die Zertifizierung erfolgt in der Schweiz einzig durch bio.inspecta (CH-BIO-006). Nur die durch den Schweizerischen Demeter-Verband erteilte Demeter-Anerkennung berechtigt jedoch zur Nutzung der Marken Demeter und biodynamisch. In der biodynamischen Landwirtschaft und der Demeter-Verarbeitung steht der Mensch im Mittelpunkt. Aus dieser Orientierung sind die Demeter-Richtlinien entstanden. Sie erfüllen selbstverständlich die gesetzlichen, öffentlichrechtlichen Anforderungen der eidg. Verordnung über die biologische Landwirtschaft sowie die weiteren rechtlichen Grundlagen wie Lebensmittelrecht, Hygieneverordnung, etc. Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet Änderungen bei den lizenzierten Produkten (Zutaten, Rezepturen, Art der Verarbeitung, Verpackung) der MSK zu melden. Kopien der Bewilligungen durch die MSK gehen an die Kontrollfirmen. Ebenso sind geplante neue Produkte mit der für die Zertifizierung notwendigen Informationen frühzeitig der MSK zu melden. Das Unternehmen ist verpflichtet, der MSK öffentlich-rechtliche Beschwerden (z.b. bezüglich der eidg. Verordnung über den biologischen Landbau oder der Lebensmittelverordnung), gegen die kontrollierten Produkte umgehend zu melden. Schriftliche, gut begründete Rekurse gegen Zertifizierungsentscheide und Sanktionen auf der Stufe Label können innert 10 Tagen beim Präsidenten des Schweizerischen Demeter Verbands eingereicht werden Geheimhaltung Sämtliche Personen, die auf Grund einer der oben aufgeführten Funktionen Einsicht in die Akten haben, unterstehen einer Verschwiegenheitspflicht und garantieren, dass keine Betriebsgeheimnisse weitergegeben werden. 3.3 Markenförderung Aufgaben der Markenförderung Die Markenförderung hat zum Ziel, die Marken Demeter und biodynamisch in Öffentlichkeit und Markt zu stärken, indem sie - ein wahrhaftes, den sozialen und biodynamischen Grunsätzen entsprechendes, modernes Marketing betreibt, - die Marketing-Aktivitäten aller Verbandsmitglieder wahrnimmt, koordiniert und deren Zusammenarbeit gezielt fördert, - die aus den Lizenzeinnahmen zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel effizient und transparent einsetzt, - versucht, öffentliche Fördergelder einzubinden, - Kontakte zu nationalen und internationalen Partnerorganisationen, Medien und Behörden pflegt und geeignete Aktivitäten und Materialien übernimmt, - durch geeignete Mittel (PR, Schulung,etc) die Zusammenhänge und Beweggründe, die hinter der Marke Demeter stehen, bekannt macht, - die Lizenznehmer regelmässig informiert Organisation Der Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands nimmt die Aufgabe der Markenförderung selber wahr. Er kann dazu Aufgaben delegieren Durchführung Der Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands legt jährlich die Massnahmen für die Markenförderung sowie die Schwerpunkte fest. Die Ausführung wird personell, finanziell und projektbezogen geplant und finanziert.

6 Demeter-Konvention Lizenzen 4.1 Grundsätzliches Sowohl der Markenschutz wie die Markenförderung müssen durch Lizenzabgaben finanziert werden. Dabei wird der Schutz der Marke prioritär behandelt (Vertrauen in die Marke), die Markenförderung richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln, welche angemessen und möglichst effizient und zielorientiert eingesetzt werden. Die Verbandsadministration ist schlank aufgebaut. Das finanzielle Ziel ist eine ausgeglichene Rechnung. Der Mitteleinsatz ist jederzeit transparent belegt. Budget und Jahresrechnung sind Bestandteil der regelmässigen Information an die Vertragspartner. 4.2 Lizenzgebühren und weitere Einnahmen Die Lizenzgebühren werden sowohl für den Markenschutz, die Markenförderung und die Administration verwendet. Sie sind im Anhang VI dieser Konvention aufgeführt. Zusätzliche Mittel können für die Markenförderung aus öffentlichen Fördergeldern generiert werden. Unverhältnismässig hoher Aufwand im Markenschutz durch die Betreuung eines Lizenznehmers (mangelnde Kooperation, fehlerhafte Angaben etc) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Nachinspektionen aufgrund von festgestellten Mängeln, veranlasst durch die MSK oder die Zertifizierungsstelle, sowie Nachinspektionen auf ausdrücklichen Wunsch des Demeter-Lizenznehmers werden vollumfänglich direkt dem Demeter-Lizenznehmer in Rechnung gestellt. 5. Demeter-Verarbeitungsrichtlinien 5.1 Grundlagen A. Die Grundlage für jedes mit Demeter oder biodynamisch ausgezeichnete Produkt sind Rohstoffe aus zertifizierter biologisch-dynamischer Landwirtschaft. B. Die schweizerischen Richtlinien bewegen sich im Rahmen der internationalen Demeter-Richtlinien. C. Die Richtlinien werden in Zusammenarbeit aller betroffenen Partner erarbeitet. D. Die schweizerische Lebensmittel-Gesetzgebung inkl. deren Vordnungen sowie die schweizerische Bio- Verordnung sind gesetzliche Basis und vollumfänglich einzuhalten. 5.2 Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien Die "Allgemeinen Verarbeitungsrichtlinien" gelten für alle verarbeitenden und handelnden Firmen. Anhang I 5.3 Spezielle Verarbeitungsrichtlinien Für die verschiedenen spezifischen Produktegruppen gelten die "Speziellen Verarbeitungsrichtlinien", Anhang II. Die "Allgemeinen Verarbeitungsrichtlinien" sind diesen vorgelagert. 5.4 Qualitätssicherung Qualitätssicherungsrichtlinien und -systeme sind in der Verantwortung der Vertragspartner. Gewisse Vorgaben sind in den "Speziellen Verarbeitungsrichtlinien" festgelegt (Siehe Anhang II). 6. Marktgespräch Der Schweizerische Demeter-Verband will die gemeinsame Verantwortung für die Marken Demeter und biodynamisch allen im Markt Handelnden bewusst machen. Aus diesem Grunde hat er das Instrument der Marktgespräche geschaffen. Dabei geht es um das gemeinsame, gegenseitige Wahrnehemen von Befindlichkeiten und allfälligen, zukünftigen Entwicklungen aller Beteilgten (Demeter-Bauern, -Verarbeiter, -Grosshändler, Einzelhändler und Konsumenten) sowie des Demeter-Marktes. Es geht um das soziale Bewusstsein unter allen Partnern.

7 Demeter-Konvention Teilnahme am Marktgespräch Der für den Einkauf Verantwortliche nimmt mit seinen wichtigsten Mitarbeitern regelmässig an den produktgruppenspezifischen Marktgesprächen teil, welche vom Schweizerischen Demeter-Verband organisiert werden. Sinn dieser Marktkoordinationsgespräche ist es, die sachlichen Gegebenheiten des Demeter-Marktes wahrzunehmen, um daraus die notwendigen Handlungsziele zu entwickeln. 7. Nicht-Einhaltung der Demeter-Konvention 7.1 Grundsatz Grundsätzlich wird in der Demeter-Konvention von der Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens ausgegangen. Die gegenseitige Beziehungspflege, besonders aber die konstruktive Gesprächskultur, sollen das gegenseitige Vertrauen stärken. 7.2 Einvernehmliche Lösung Der Schweizerische Demeter-Verband, handelnd durch die MSK, kann die in Anhang V/3 aufgeführten Empfehlungen abgeben oder Massnahmen anordnen. Bei Einwänden gegen die Kontrollverantwortlichen oder deren Berichte ist die MSK in erster Linie Ansprechpartnerin. Rekurse sind innerhalb von 10 Tagen an den Präsidenten/die Präsidentin des Vorstands des Schweizerischen Demeter-Verbands zu richten. 7.3 Auflösung des Vertrages und Konventionalstrafe Sollte sich ein Vertragspartner einmal nicht mehr hinter die Demeter-Konvention stellen können und/oder diese nicht mehr einhalten, so löst die Markenschutzkommission den Vertrag mit sofortiger Wirkung auf. Zudem kann bei schwerer Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.- erhoben werden. Zudem werden sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragsverletzung anfallenden Aufwändungen sowie allfällige (Marken-) Schadenersatzforderungen geltend gemacht. 7.4 Schiedsgericht Kann keine Einigung erzielt werden, so entscheidet ein neutrales Schiedsgericht endgültig. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem vom Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands gewählten Vertreter, einem von Seite des Lizenznehmers bestellten Vertreter und einem von diesen beiden ernannten Obmann zusammen. Können sich die beiden Vertreter nicht auf einen Obmann einigen, bestimmt der Richter den Obmann. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung des Kantons Baselland. 8. Änderungen und Inkrafttreten Änderungen dieser Konvention werden durch den Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands beschlossen. Schweizerischer Demeter-Verband Viktor Kambli, Präsident Peter Matthias Born, Kassier Diese Fassung wurde am 5. September 2012 vom Vorstand des Schweizerischen Demeter-Verbands genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

8 DEMETER-Konvention Anhang I Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Grundsätze für die Verarbeitung 1.1 Ziel 1.2 Grundlagen 1.3 Verarbeitung 1.4 Beurteilung der Demeter-Lebensmittel 1.5 Beschreibung des Produktes 1.6 Ökologie 2. Geltungsbereich der Richtlinien 3. Anforderungen an die Demeter-Produkte 3.1 Zusammensetzung und Gestaltung von Produkten aus Demeter-Rohstoffen 3.2 Herkunft der Rohstoffe Flugtransporte 3.3 Halbfertigprodukte 3.4 Deklaration 3.5 Qualitätssicherung Verarbeitung Lagerung Warenfluss und Dokumentation Hygiene 3.6 Beantragung von neuen Produkten und Genehmigungsverfahren 3.7 Regelung von Verfahren und Zutaten Erlaubte Verarbeitungsverfahren Nicht erlaubte Verfahren Regelung für die Verwendung von aromatisierenden Zutaten Liste der für Demeter-Produkte zugelassenen Zusatzstoffe Liste der für Demeter-Produkte zugelassenen Hilfsstoffe Liste der zugelassenen Zucker- und Salzarten 4. Verpackungsmaterial und Verpackungen 5. Schädlingsbekämpfung 5.1 Geltungsbereich und Grundlage 5.2 Zugelassene Massnahmen und Mittel 5.3 Behandlungsprotokoll Vorwort Die Grundlage für jedes Demeter-Produkt sind Erzeugnisse aus anerkannt biologisch-dynamischer Landwirtschaft. In der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise wird angestrebt, die Landwirtschaft so zu führen, dass sie ihre Produktivität und Gesundheit aus der Gestaltung des Betriebsganzen erwirbt. Die nach den Vorgaben der Demeter- Verarbeitungsrichtlinien erzeugten Lebensmittel dürfen als Demeter-Lebensmittel bezeichnet werden. Die Demeter-Verarbeitungsrichtlinien bilden die für alle Vertragspartner gleichermassen verbindliche Rechtsgrundlage für die Qualität und Sicherheit der Demeter-Produkte. Jedes verarbeitete Demeter-Produkt besteht aus Erzeugnissen, die nach den jeweils gültigen Demeter-Anbaurichtlinien biologisch-dynamisch angebaut wurden. Besondere Aufgabe bei der Verarbeitung der biologisch-dynamisch angebauten pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse ist die bestehende hohe Demeter-Qualität der Rohstoffe zu erhalten und im Sinne der menschlichen Bedürfnisse weiterzuentwickeln. In der anthroposophisch orientierten Ernährungslehre wird der Blick neben den Stoffen auf die dem Produkt innewohnenden Kräfte gelenkt. Eine qualitätsentwickelnde Verarbeitung hat zum Ziel, diese Kräfte zu erhalten und sie, wo möglich, aufzugreifen und verfügbar zu machen. Nach dem heutigen Stand der Erkenntnis ist neben der allgemein

9 Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien S. 2 anerkannten ernährungsphysiologischen Bedeutung der Vollwerternährung ein Lebensmittel besonders nahrhaft, wenn seine innere Qualität typisch und harmonisch ausgebildet ist. Eine Verarbeitung zum Demeter-Produkt soll diesen Umstand angemessen berücksichtigen. Die Demeter-Verarbeitungsrichtlinie soll nicht nur ein- bzw. ausgrenzen. Es ist bewusst versucht worden, sie so zu halten, dass die entscheidenden Prozessqualitäten mit angesprochen sind. Letztenendes kommt es darauf an, daß jeder Verarbeiter in der Lage ist, auf der Grundlage der nachstehenden Richtlinien aus eigener Erkenntnis verantwortlich zu handeln. Jeder einzelne verdankt einen Teil seiner Existenz und seines Erfolges der übergeordneten gemeinsamen biologisch-dynamischen Sache, und jede örtliche Arbeit, auch wenn sie im Verborgenen geschieht, trägt zum Ganzen bei. Daher sollte jeder stets so handeln, dass das Vertrauen der Verbraucher in die biologisch-dynamische Wirtschaftsweise und in die Demeter-Produkte gerechtfertigt und gefestigt wird. Auf Dauer ist die vom Verbraucher erfahrene stets erstklassige Qualität von Demeter-Produkten die beste und wichtigste Werbung. Jeder Vertragspartner hat die Möglichkeit und ist dazu aufgerufen, sich an der Fortentwicklung der Richtlinien zu beteiligen. Entsprechende Anträge nehmen die Fachgruppen und Ländervertretungen entgegen. 1. Grundsätze für die Verarbeitung Demeter-Produkte sind nach den Richtlinien der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise erzeugt, gemäss den Demeter-Verarbeitungsrichtlinien weiterverarbeitet und von den im Auftrag der Demeter Markenschutzkommission handelnden Kontrollstellen kontrolliert und zertifiziert. 1.1 Ziel Demeter-Produkte dienen der Ernährung, Pflege und Kleidung des Menschen. Daher steht der Mensch im Mittelpunkt und ist Massstab des Handelns. Das Ziel der Verarbeitung zu Demeter-Produkten ist die konsequente Erhaltung und - wenn möglich - die Weiterentwicklung der in der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise erzeugten Qualität. Demeter-Lebensmittel stellen nicht nur die Grundlage für die Ernährung des Körpers dar, sondern auch für das seelische und geistige Leben. Diese umfassendere Anschauung von der Wirkung eines Lebensmittels führt dazu, dass auch die Bedürfnisse des Menschen auf diesen Ebenen Berücksichtigung finden sollen. 1.2 Grundlagen Die Grundlage der Demeter-Produktequalität ist die Geisteswissenschaft Rudolf Steiners ( ). Daraus stammen Idee und Methode der biologisch-dynamischen Landwirtschaft wie auch die anthroposophisch orientierte Ernährungslehre. Es werden neben der herkömmlichen quantitativen Betrachtung auch qualitative Dimensionen des Lebendigen, Seelischen und Geistigen einbezogen. 1.3 Verarbeitung Durch die Verarbeitung sollen Demeter-Produkte in ihrer Qualität, in ihrem eigenen Charakter erhalten und gefördert werden. Denn die Verarbeitung ist ein Veredelungsprozess, bei dem die biologisch-dynamisch erzeugte Qualität der Rohstoffe ihre Fortsetzung findet. Verarbeitungsprozesse prägen die Qualität der Produkte. Ziel ist deshalb eine dem Produkt gemässe, auf die umfassenden Bedürfnisse des Menschen ausgerichtete Verarbeitung. Auf Zusatz- und Hilfsstoffe soll weitgehend verzichtet werden. Einige sind durch die Wahl biologisch-dynamisch erzeugter, hochwertiger Rohstoffe unnötig. Andere können durch handwerkliches Können sowie auch durch Einsatz sinnvoller Technologien eingespart werden. 1.4 Beurteilung der Demeter-Lebensmittel Nicht nur die Inhaltsstoffe, sondern auch die Verarbeitungsprozesse beeinflussen die Qualität des Nahrungsmittels. Deshalb werden bei der Beurteilung von Demeter-Lebensmitteln neben analytischen, mikrobiologischen und sensorischen Untersuchungen auch Methoden zur ganzheitlichen Darstellung der Lebenskräfte angewendet (z.b. bildschaffende Methoden). 1.5 Beschreibung des Produktes Nur ein Produkt, dessen Zusammensetzung und Entstehungsgeschichte vollkommen transparent dem Händler Gültig ab

10 Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien S. 3 und Verbraucher dargelegt wird, ist ein ehrliches Produkt. Eine klare Deklaration ist der erste Schritt. 1.6 Ökologie Anbau, Verarbeitung und Vertrieb der Demeter-Produkte sollten möglichst umweltverträglich erfolgen. Bei allen Schritten steht die Verantwortung für Mensch und Natur im Vordergrund. 2. Geltungsbereich der Richtlinie 2.1 Die Verarbeitungsrichtlinien werden in Zusammenarbeit mit dem Handel und den Verarbeitern durch die Markenschutzkommission ausgearbeitet und vom Vorstand des schweiz. Demeter-Verbandes verabschiedet. Sie sind Teil der Demeter-Konvention und bilden damit Bestandteil des Vertrages zwischen dem Demeter- Markenschutz und dem Nutzer der Demeter-Marke. Diesen Richtlinien vorgelagert sind neben den gesetzlichen Bestimmungen (Lebensmittelverordnung (LMV), Hygienebestimmungen) folgende Regelwerke in ihrer jeweilig neuesten Fassung: * internationale Demeter-Verarbeitungsrichtlinien * Verarbeitungsrichtlinien der BIO SUISSE * Schweiz. Bio-Verordnung 2.2 Die Richtlinien gelten für alle vertragsnehmenden Händler und Verarbeiter des schweiz. Demeter-Verbandes, welche Lebensmittel in den Verkehr bringen, die unter den Regelungsbereich der produktspezifischen Richtlinien fallen oder in irgendeiner Form mit dem "Demeter"-Zeichen oder Synonymen gekennzeichnet sind. 3. Anforderungen an die Demeter-Produkte 3.1 Zusammensetzung und Gestaltung von Produkten aus Demeter-Rohstoffen Für die meisten Verarbeitungsprodukte sind produktspezifische Richtlinien in Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern erarbeitet worden. Sie stellen für diese Produkte einen Rahmen dar, innerhalb dessen Produkte der jeweiligen Produktgruppe entwickelt werden können. Erfreulicherweise tauchen immer wieder Produkte auf, welche sich nicht eindeutig einer Produktgruppe zuordnen lassen, aber dennoch an den Massstäben, die für andere Demeter-Produkte gelten, gemessen werden müssen. Die hier vorgestellte übergreifende Richtlinie stellt eine grundlegende Regelung dar. Dies gibt die Möglichkeit, sich zu orientieren, welche Regelungen in anderen Produktbereichen getroffen wurden. Sie dienen den Entscheidungsorganen als Grundlage für die Beurteilung von nicht klar zuzuordnenden Produkten In den Verarbeitungsrichtlinien sind primär die Fragen der Zusammensetzung und Herstellung der Produkte geregelt. Es geht um Verarbeitungsverfahren, Zutaten, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe. Eine Aufstellung der grundsätzlich verbotenen Verarbeitungsverfahren finden Sie unter , Seite 5; die in diesen spezifischen Richtlinien zugelassenen Zusatzstoffe und Hilfsstoffe unter und auf Seite 6 und Grundsätzlich können die durch die LMV erlaubten Rohstoffe als Zutaten verwendet werden, sofern sie in der entsprechenden spezifischen Demeter-Verarbeitungsrichtlinie erlaubt sind. 3.2 Herkunft der Rohstoffe Grundsätzlich gilt, dass die zur Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung vorgesehenen landwirtschaftlichen Produkte (inkl. Tiere) ausschliesslich von biologisch-dynamisch wirtschaftenden Betrieben stammen, die mit der Demeter-Markenschutzkommission oder bei Importprodukten mit der im jeweiligen Land für die Label-Vergabe zuständigen Demeter-Organisation in einem Vertragsverhältnis stehen. Ist Ware in Demeter-Qualität nicht verfügbar, gilt nachfolgende Prioritätenliste: a) Knospeware b) kontrollierte und zertifizierte Produkte gemäss schweiz. Bio-Verordnung c) konventionelle Produkte gemäss schweiz. Bioverordnung, Verordnung des EVD, Teil C Flugtransporte Gültig ab

11 Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien S. 4 Flugtransporte sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmebewilligungen können bei der MSK eingeholt werden für Produkte aus förderungswürdigen Demeter-Projekten in Drittländern für - frische, tropische Früchte - naturgewachsene, heikle Produkte, die in der Schweiz im Freien nicht angebaut werden können - Erstlieferungen von Trockenfrüchten im Rahmen von 5% der disponierten Gesamtmenge, um gegenüber Bioanbietern nicht Marktnachteile zu haben. Die MSK kann Ausnahmebewilligungen mit Begründung verweigern. Alle Demeter-Produkte, welche mit Flugtransporten in die Schweiz kommen, sind entsprechend zu deklarieren. 3.3 Halbfertigprodukte Werden Halbfertigprodukte als Zutaten verwendet, dürfen sie keine Zusatzstoffe beinhalten, die von den Demeter-Richtlinien abweichen. Sie dürfen nur mit den in der Demeter-Richtlinie zugelassenen Hilfsstoffen hergestellt sein. Die von den Richtlinien abweichenden konventionellen Produkte können maximal in dem von der schweiz. Bio-Verordnung, Verordnung des EVD, Teil C, Verwendung finden. 3.4 Deklaration (Details siehe Kennzeichnungsrichtlinie, Anhang III) Die Zutatenliste ist eine Volldeklaration mit Angabe der Anbauqualitäten. Hierbei ist insbesondere auf Zutaten und Halbfertigprodukte zu achten. Zur Berechnung des Anteiles der Zutaten wird immer der Gewichtsanteil der Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung berücksichtigt. Wasser, Salz, Mikroorganismen und Kulturen (.B Hefe, Schimmelpilze für Käse) werden bei der Berechnung der Anteile von Zutaten nicht mitgerechnet, wenn sie gemäss diesen Richtlinien eingesetzt werden. 3.5 Qualitätssicherung Es liegt in der Verantwortung und Verpflichtung jedes Vertragspartners, die Qualität der Demeter-Produkte durch optimierte Betriebsabläufe sowie durch durchdachte Prozesse und Massnahmen zu sichern und zu garantieren. Häufig wird von lebensmittelrechtlicher Seite ein Managementsystem zur betriebseigenen Kontrolle bereits gefordert (z.b. Qualitätsmanagement, HACCP). Es empfiehlt sich, durch regelmässige Schulungen des Personals einerseits eine gute Herstellpraxis (GMP=Good Manufacturing Practice) anzustreben und andererseits die Motivation für die biologisch-dynamischen Inhalte und Besonderheiten zu fördern Verarbeitung Wenn in einem Betrieb konventionelle und/oder ökologische sowie Demeter-Produkte hergestellt werden, so sind die Gerätschaften nach jedem Produktionslauf ausreichend zu reinigen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß Verwechslungen nicht möglich sind. In der Regel soll in einer Produktlinie erst das Demeter-Produkt, dann das ökologische, dann das konventionelle hergestellt werden Lagerung Der Betrieb ist so zu organisieren, daß eine Verwechslung mit konventionellen sowie anderen ökologischen Rohstoffen, technischen Hilfsstoffen und Fertigware (unterschiedlicher Qualitäten) ausgeschlossen ist. Ebenso ist eine räumlich getrennte Lagerung und deutliche Deklaration der Roh-, Zwischen- und Fertigprodukte zu realisieren Warenfluss und Dokumentation im Betrieb Jeder Betrieb muss so organisiert sein, daß der Warenfluss (Rohstoffeinkauf bis Verkauf der Endprodukte) transparent dargestellt werden kann. Weiterhin müssen die in Verkehr gebrachten Produkte dokumentiert sein z.b. als Produktliste oder Bestelliste. Die verwendeten Rezepturen und Verfahren sowie Zutaten, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe müssen ebenfalls dokumentiert sein Hygiene Jeder Betrieb ist so zu organisieren, dass die gesetzlichen Erfordernisse betr. Hygiene erfüllt werden. 3.6 Beantragung von neuen Produkten und Genehmigungsverfahren Gültig ab

12 Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien S. 5 Neue Produkte und neue Verfahren müssen vor dem Inverkehrbringen vom Demeter-Markenschutz genehmigt werden. 3.7 Regelung von Verfahren und Zutaten Grundsätzlich gilt, dass an Verfahren und Zutaten nur zugelassen ist, was ausdrücklich in diesen Richtlinien erlaubt ist. Durch Verarbeitungsverfahren werden aus den Ausgangsmaterialien zusammen mit verschiedenen Zutaten die gewünschten Produkte erzeugt. Hierbei kommt es darauf an, unter Zuhilfenahme der unterschiedlichen Techniken so qualitätsschonend wie möglich vorzugehen. Die im biologisch-dynamischen Anbau erzeugte ernährungsphysiologisch hohe Qualität soll weitgehendst erhalten bleiben. Gleichzeitig ist der sensorischen und hygienischen Qualität Beachtung zu schenken. In der Wahl der Be- und Verarbeitungsschritte ist der schonende Umgang mit Umwelt und Ressourcen wie Wasser, Luft und Energieträger miteinzubeziehen Erlaubte Verarbeitungsverfahren UV Licht kann zur Desinfektion von Prozesswasser und Prozessluft während der Verarbeitung eingesetzt werden Grundsätzlich untersagte Verfahren für Demeter-Produkte - Ionisierende Bestrahlung von Demeter-Lebensmitteln bzw. von Zutaten für DEMETER-Produkte - Herstellung von Demeter-Produkten mit Hilfe von gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren oder mit Hilfe von Zusatzstoffen und/oder Hilfsstoffen, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder deren Folgeprodukten hergestellt sind. - Begasen von Demeter-Produkten zum Zwecke der Entkeimung bzw. Entwesung oder die Verwendung von begasten oder entwesten Lebensmitteln bzw. Zutaten bei Demeter-Produkten. (Hierzu zählen nicht die CO2- oder die N2-Behandlungen.) - Behandlung von Demeter-Produkten mit Mikrowellen - Nanotechnologie: Die Folgen der Nanotechnologie für Mensch, Tier und Umwelt sind im Moment weder erforscht noch abschätzbar. Deshalb darf sie weder in der landwirtschaftlichen Produktion noch in der Verarbeitung eingesetzt werden. - Einsatz von Sorten, die aus Zellfusionstechniken entstanden sind (Cytoplasten und Protoplasten). Bis ein maximales Konaminationslimit festgelegt wurde, setzt Demeter International eine Verunreinigung von weniger als 3% voraus. Wenn ökologische Zutaten verwendet werden, ist der Verarbeiter dazu verpflichtet, Material, welches aus Zellfusionstechnik stammt, auszuschliessen. Das muss von Seiten des ökologischen Erzeugers mittels einer Erklärung dokumentiert werden Regelung für die Verwendung von aromatisierenden Zutaten Eine Aromatisierung zur Vortäuschung eines nicht vorhandenen Geschmacks darf nicht vorgenommen werden. Zur Verfeinerung können reine Extrakte sowie Kräuter und Gewürze eingesetzt werden. Gültig ab

13 Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien S Liste der für Demeter-Produkte (Lebensmittel und Kosmetika) zugelassenen Zusatzstoffe Zusatzstoff Produktgruppe* Einschränkung/Anmerkungen E 170 Calciumcarbonat MI nur für Sauermilchkäse KG,BB, FW, OG, G als Rieselhilfsmittel E 509 Calciumchlorid MI nur für die Herstellung von Käse aus pasteurisierter Milch weinsteinsaures Backpulver BB als Trägerstoff ist nur Getreidestärke (Weinsteinsäure mit Natriumbicarbonat zugelassen oder Kaliumbicarbonat) E 406 Agar-Agar E 410 Johannisbrotkernmehl E 412 Guarkernmehl BB OG G MI MI OG BB G MI OB BB G KOS nur für Pudding für Flüssigseifen E 440a Pektin BB MI OG ohne Phosphat, Kalziumsulfat, raffinierten Zucker oder SO2 E 501 Pottasche BB nur Lebkuchen und Honigkuchen E 524 Natronlauge BB nur Laugengebäck KOS für die Verseifung Speisegelatine BB für Joghurt-, Quark- und Sahnezubereitungen native Stärke, Quellstärke OG in ökologischer Qualität MI nur für Pudding Rauch MI FW von einheimischen Holzarten (ohne Behandlung); Heidekraut, Wacholder zweige, Nadelholz-Samenständen, Gewürzen E 525 Kalilauge KOS für die Verseifung Cetylalkohol KOS max. 3% * Produktgruppen: BB Brot und Backwaren MI Milchprodukte FW Fleisch und Wurst OG Obst und Gemüse KG Kräuter und Gewürze KOS Kosmetika G Getreide Gültig ab

14 Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien S Liste der für Demeter-Produkte (Lebensmittel und Kosmetika) zugelassenen Hilfsstoffe Hilfsstoff Produktgruppe* Einschränkung/Anmerkungen Trennmittel - Bienenwachs - Carnaubawachs - pflanzliche Öle BB Lab MI auch chemisch konserviert Überzugsmassen nicht gefärbt MI nur für Käse - Bienenwachs (ohne weitere Zusätze wie - Natürliche Hartparafine niedermolekulare Polyolefine), - Mikrokristalline Wachse Polyisobutylen, Butylkautschuk, Cyclokautschuk; Für Käse nur nicht gefärbte Wachse Kunststoffdispersionen MI ohne Fungizide als Überzugsmasse bei Käse Milchsäure FW nur zur Behandlung von Naturdärmen Zitronensäure (E330) OEL, KOS nur zum Entschleimen von Oelen Starterkulturen FW keine mit Hilfe der Gentechnik hergestellte MI Kulturen OG BB als Sauerteig E 290 CO2 Kohlendioxid E 941 N2 Stickstoff E 938 Argon Ozon alle drei inerten Gase sind generell zugelassen als Verarbeitungshilfsstoff beschränkt auf den Einsatz in Kühllagern, keine direkte Verwendung in Demeter- Produkten Natriumcitrat (E331) FW Kalkmilch SM zum Entfernen unerwünschter Stoffe Gerbsäure SM natürlichen Ursprungs Enzyme OG, SM keine chemisch konservierten Enzyme nur anzuwenden bei schwierigen Pressungen, auch in getrockneter Form (nicht gentechnisch verändert). Filtermaterialien OG keine asbesthaltigen Materialien Kieselgur OG Aktivkohle SM Klären von Agavendicksaft Speisegelatine OG nur mit besonderer Genehmigung Bentonite OG nur mit besonderer Genehmigung, bei Ölen nur zum Entschleimen Ethylen OG nur zur Bananenreifung Alaun OG zum Stoppen von Milchsaft bei Bananen * Produktgruppen: BB Brot und Backwaren MI Milchprodukte FW Fleisch und Wurst OG Obst und Gemüse KG Kräuter und Gewürze SM Süssungsmittel OEL Öle und Speisefette KOS Kosmetik Gültig ab

15 Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien S Liste der zugelassenen Zucker- und Salzarten Süssungsmittel Speisehonig (kein Backhonig) Vollzucker Rohzucker Ahornsirup Obstsäfte Dicksäfte Agavendicksaft Topinambursirup Produktegruppe* OG, NB, BB, G, FW, MI, OG, NB, BB, G, KG, FW, MI, OG, NB, BB, G, KG,FW,MI, OG, NB, BB, G, FW, MI, OG, NB, OG, NB, BB, G, MI, OG, NB, BB, G, MI, OG, NB, BB, G, MI, Malzextrakt, Malzsirup OG, N, BB, G, Getreide- und Stärkeverzuckerungsprodukte OG, G, FW, BB Saccharose aus Zuckerrüben (auch wenn aus ökologischer Herkunft) ist ernährungsphysiologisch kein ideales Süssungsmittel und sollte wo immer möglich durch die oben aufgeführten Süssungsmittel ersetzt werden. OG Salz Meersalz, Steinsalz oder Siedesalz ohne Zusatz von Jod, Fluor OG, NB, BB, G, KG, FW, MI, Alle Salzarten sind ohne Zusatz von Rieselhilfsmittel (z.b. Blutlaugensalz K4 (Fe(CN6)) * Produktgruppen: BB Brot und Backwaren G MI FW OG KG NB Getreideprodukte Milchprodukte Fleisch und Wurst Obst und Gemüse Kräuter und Gewürze Nussmuse und Brotaufstriche Gültig ab

16 Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien S Verpackungsmaterial und Verpackungen Verpackungen sind ein wichtiges Thema. Die besondere biodynamische Qualität der Demeter-Erzeugnisse muss von den Materialien erhalten und geschützt werden. Umweltaspekte müssen ebenso bei der Entwicklung einer Verpackungsstrategie für Demeter-Produkte beachtet werden. In vielen Fällen spielt die Verpackung eine wichtige Rolle beim Produktauftritt. Daher unterstreichen die Verpackungsmaterialien und alle damit verbundenen Aspekte die Demeter-Qualität. Verpackung wird immer mehr zu einem Marketinginstrument. Entwicklungen bei Verpackungen, wie z.b. kompostierbare Bio-Folien durchdringen den Bio-Handel. Andererseits gibt es für manche Demeter-Produkte sehr spezielle Anforderungen an die Verpackung. Verpackungsmaschinen und Verpackungsmaterialien erfordern häufig grosse und langfristige Investitionen. Daher gibt es einige spezifische Anforderungen und Richtlinien an die Verpackung und Verpackungsmaterialien, die Verpackungsstrategien für die Demeter-Erzeugnisse müssen auch von der zuständigen Landesorganisation beurteilt werden. Die Minimalanforderungen sind: - Es ist nicht erlaubt, Materialien für die Verpackung von Demeter-Lebensmitteln zu verwenden, die chlorierte Kohlenwasserstoffe (wie z.b. PVC) enthalten. - Für die Verpackung von Demeter-Produkten sollte die Verwendung von Aluminium vermieden werden. Wenn nötig, sollten diese Verpackungen rezyklierbar sein. - Pragmatische Lösungen für Verpackungen, welche nicht den Anforderungen der Demeter-Verarbeitung entsprechen, können nur für eine begrenzte Zeit zugelassen werden. Die Bewertung erfolgt nach folgenden Kriterien: Wenn möglich sollte das Verpacken vermieden werden. Die Produktqualität muss gewährleistet sein. Die zuständige Organisation kann Untersuchungen anfordern. Die besondere Biodynamische Qualität sollte erhalten bleiben. Mögliche gesundheitsschädigende Wirkungen auf die Verbraucher müssen berücksichtigt werden (z.b. toxikologische Auswirkungen auf die Produkte). Folgende Kriterien sollten wenn immer möglich berücksichtigt werden: Die Verpackung sollte zurückgenommen werden (z.b. Rücknahmesystem). Die Materialien müssen zertifiziert sein (EN 13432, NIN V 54900) für die vollständige Kompostierung (Abbau in C und O2). Die verwendeten Materialien müssen vollständig rezyklierbar sein. Wenn die oben genannten Anforderungen nicht eingehalten werden können, kann die zuständige Organisation eine Ausnahmegenehmigung für die umweltfreundlichste Lösung gegeben werden. Die Ausnahmegenehmigung basiert auf Informationen über die Verpackungsmaterialien (ausführliche Spezifikation der Materialien und Verarbeitungsprozesse) sowie einem Plan zur Entwicklung einer den Demeter-Richtlinien entsprechenden Verpackungsstrategie. Eine Ausnahme kann für maximal 5 Jahre erteilt werden. Achtung: die Ausnahmegenehmigungen über die umweltfreundlichste Lösung müssen dem Akkreditierungsrat zugestellt werden. 5. Schädlingsbekämpfung 5.1 Geltungsbereich und Grundlage Der Geltungsbereich erstreckt sich auf Lager- und Betriebsräume sowie dort gelagerte Produkte. Das Auftreten von Schädlingen soll durch gute Herstellungspraxis und Hygienebedingungen vermieden werden. Unterstützend dazu sind vorbeugende Massnahmen zu treffen. Eine direkte Behandlung der Schädlinge mit Regulierungsmitteln ist nur im Ausnahmefall mit den von Demeter zugelassenen Mitteln zulässig. Die zugelassenen Mittel (Wirkstoffe) und Massnahmen sind nachfolgend geregelt. Für die Schädlingsbekämpfung sind professionelle Firmen zu beauftragen. Es gilt die Liste der Bio Suisse ( Dokumentation). Ausnahmen von der Pflicht, professionelle Firmen zu beauftragen, regelt Checkliste Schädlingskontrolle der Bio Suisse ( Gültig ab

17 Demeter-Konvention, Anhang I, Allgemeine Verarbeitungsrichtlinien S Zugelassene Massnahmen und Mittel Allgemein zugelassene Massnahmen und Mittel - Thermische Massnahmen (Kühlung, Schockgefrieren; Temperaturen über +45 C und unter -20 C töten Insekten, deren Eier und Larven ab) - UV-Lockfallen (nur in geschlossenen Räumen verwenden) - Klebefolien (nur in nicht-staubigen Bereichen sinnvoll) - Pheromonfallen - Druckentwesung als vorbeugende Massnahme - CO2 und N2 - Anwendung von speziellen starken Luftbewegungen Zur Bekämpfung von Insekten erlaubte Mittel und Methoden - Pheromonfallen zur Überwachung - Naturöle. Diese haben einen vergrämenden Effekt (Limonen, Linalool) - Einsatz von parasitären und räuberischen Insekten (z.b. Lagererzwespe Lariophagus) - Einsatz von Diatomerde - Bei geeigneten Räumen ist eine thermische Behandlung vorzuziehen: Paletten können 2-4 Tage "eingefroren" werden; falls möglich können Räume 2-3 Tage auf 45 C erhitzt werden. - Behandlung mit natürlichem Pyrethrum. Anschließend ist gut zu lüften. Durch Pressluftbehandlung und Absaugmassnahmen kann die Wirkung unterstützt werden Bekämpfung von Nagetieren - Tieröle (nur in Räumen anwenden, in denen keine Lebensmittel gelagert sind!) - Ultraschallgeräte - Lebendfallen und Schlagfallen - Blutgerinnungsmittel in gesicherten, abschliessbaren und stabilen Köderboxen (um Verschleppung zu verhindern) als pastenförmiger Köder Chemische Massnahmen - Repellents auf pflanzlicher Basis - Pheromonfallen (auch zur Überwachung geeignet) - Pyrethrumpräparate ohne chemisch-synthetische Synergisten wie z.b. Piperonylbutoxyd (natürliche Synergisten wie z.b. ätherische Öle sind erlaubt) 5.3 Behandlungsprotokoll Von jeder Bekämpfungsmassnahme ist ein Protokoll anzufertigen und anlässlich der Kontrolle unaufgefordert vorzulegen. Gültig ab

18 DEMETER - Konvention Anhang II/1 Richtlinien für die Anerkennung von verarbeiteten Demeter-Obst- und Demeter-Gemüseerzeugnissen Inhaltsverzeichnis: 1. Obst 1.1 Lagerung von Obst 1.2 Zutaten und Zusatzstoffe Zutaten Süssungsmittel Zusatzstoffe und technische Hilfsstoffe Zusatzstoffe technische Hilfsstoffe 1.3 Verarbeitung nach Produktgruppen Vorarbeiten Waschen des Obstes Zerkleinern des Obstes Obstkonservierung Trockenobst Gefrierkonservierung Obstkonserven sterilisiert Obstsäfte, Nektare und Dicksäfte Fruchtsäfte und Muttersäfte Nektare (Süssmoste) Dicksäfte Muse, Marke, Obstkraute, Brotaufstriche auf Obstbasis sowie Halberzeugnisse Halberzeugnisse (Pulpe, Obstmarke) Obstgeliersäfte Muse und Marke Kraute Brotaufstriche auf Obstbasis 2. Gemüse, inkl. Kartoffeln 2.1 Lagerung von Gemüse 2.2 Verarbeitung von Gemüse Zutaten und Zusatzstoffe Hilfsstoffe 2.3 Verarbeitung nach Produktgruppen Vorbearbeitung der Gemüse Waschen Putzen und Schälen Zerkleinern und Sortieren Blanchieren Gemüsedauerwaren Trockengemüse (auch Pilze) Gemüse in Dosen und Gläsern Eingesäuertes Gemüse Tiefgefrorenes Gemüse Gemüsesäfte 3. Obstessige, Tomatenmark, Meerrettichzubereitungen 3.1 Obstessig 3.2 Tomatenmark 3.3 Meerrettich

19 Demeter-Konvention, Anhang II/1, Obst und Gemüse S Obst Grundsätzlich kann jegliches Demeter-Obst Verwendung finden. 1.1 Lagerung des Obstes Es ist ausgeschlossen, eine chemische Konservierung des Obstes wie z.b. Oberflächenbehandlungen bzw. eine Begasung mit chemischen Konservierungsmitteln vorzunehmen. Die Bestrahlung ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Verfahren der Kühllagerung, der Steuerung der Luftfeuchtigkeit und die CA-Lagerung sind zugelassen. 1.2 Zutaten und Zusatzstoffe Zutaten Alle DEMETER-Rohstoffe können grundsätzlich als Zutat Verwendung finden. Die Rohstoffe müssen mindestens den Vorgaben der BioSuisse genügen. (Kennzeichnung beachten) Bei Halbfertigprodukten siehe grundsätzliche Regelung! Süssungsmittel: Gemäss Tabelle Seite 8 des Anhang I Zusatzstoffe und technische Hilfsstoffe Zusatzstoffe - Pektine E 440a für Brotaufstriche auf Obstbasis - Agar-Agar E 406 für Brotaufstriche auf Obstbasis (Diese dürfen keine Phosphate bzw. Calciumsulfate enthalten, sowie nicht mit Schwefeldioxid konserviert sein) - Johannisbrotkernmehl E 410 für Brotaufstriche auf Obstbasis - native Stärke, Quellstärken in ökol. Qualität - Enzyme, auch in getrockneter Form (amylolytisch, pektolytisch, proteolytisch, nicht chemisch konserviert, nicht von gentechnisch veränderten Mikroorganismen, dies muss vom Vorlieferanten schriftlich bestätigt werden) dürfen nur bei schwierigen Pressungen, z.b schwarzen Johannisbeeren, Brombeeren, Stachelbeeren, oder Dicksaftherstellung angewendet werden Technische Hilfsstoffe - asbestfreie Filtermaterialien - pflanzliche Oele und Fette (nicht umgeestert, ungehärtet) als Trennmittel bei Trockenfrüchten CO2 und N2 als Kühlmittel und zur CA-Lagerung - Ethylen zur Bananenreifung - Kieselgur zur Feinklärung - Speisegelatine zur Gelatineschönung - Bentonite für die Eiweisseliminierung. 1.3 Verarbeitungsverfahren nach Produktgruppen Vorarbeiten Waschen des Obstes Die Vorreinigung kann mit Brauchwasser durchgeführt werden. Die Endreinigung des Obstes erfolgt nur mit reinem Trinkwasser Zerkleinern des Obstes Die Zerkleinerung des Obstes erfolgt mit mechanischen Verfahren. Homogenisieren ist nicht gestattet.

20 Demeter-Konvention, Anhang II/1, Obst und Gemüse S Obstkonservierung Trockenobst - Schonendes Trocknen des Obstes ist die älteste und oft die schonendste Konservierungsmethode für Obst. Die Behandlung des Obstes zur Verhinderung der Bräunung erfolgt mit Zitronensaft oder mit Zitronensaftkonzentrat (Siehe 1.2.1), Schwefeldioxid oder Sulfitlösungen sind nicht zulässig - Zur Entfernung der Wachsschicht, z.b. bei Pflaumen, erfolgt eine kurzzeitige Behandlung mit kochendem Wasser. - Gefriertrocknungsverfahren dürfen nicht eingesetzt werden - Als Trennmittel dienen pflanzliche Oele und Fette (ungehärtet, nicht umgeestert) Gefrierkonservierung Es dürfen nur frische, einwandfreie Früchte zum Gefrieren verwendet werden. Das Behandeln der Früchte mit natürlichen Säureträgern, z.b. Zitronensaft oder Zitronensaftkonzentrat (siehe 1.2.1) ist zulässig. Die Früchte können vor dem Frosten blanchiert werden. Der Zusatz von Saccharose in trockener Form oder als Sirup ist nicht zulässig. Eine Anwendung von Ascorbinsäure als Antioxidans ist nicht gestattet. Es ist darauf zu achten, dass die Ware bis zum Verzehr oder der Weiterverarbeitung nicht länger als 18 Monate gelagert wird Obstkonserven sterilisiert Zur Herstellung von Obstkonserven darf nur einwandfreie frische Rohware verwendet werden. Zur Behandlung der Früchte ist es möglich, natürliche Säureträger z.b. Zitronensaft oder Zironensaftkonzentrat zu verwenden (siehe 1.2.1). Die Aufgussflüssigkeit kann mit Speisehonig, Vollrohrzucker und Rohrohrzucker zubereitet werden. Aus ernährungsphysiologischen Gründen ist anzustreben, möglichst niedrige Konzentrationen zu wählen. Zur Sterilisation sind möglichst Methoden der Kurzzeithocherhitzung HTST (High Temperature Short Time) anzuwenden Obstsäfte, Nektare, Dicksäfte Fruchtsäfte und Muttersäfte - Fruchtsäfte und Muttersäfte werden aus reifen, gesunden und frischen DEMETER-Früchten auf mechanischem Wege gewonnen. Andere Hilfsmittel und Inhaltsstoffe ausser dem reinen Furchtsaft sind nicht erlaubt. Sie werden ohne Süssung hergestellt. Sie dürfen nicht aus Konzentraten rekonstituiert werden. Enzyme (pektolytische, proteolytische und amylolytische) auch in getrockneter Form, nicht chemisch konserviert, können bei schwierigen Pressungen z.b. schwarzen Johannisbeeren, Brombeeren und Stachelbeeren eingesetzt werden. Bei der Saftherstellung ist der Zusatz von Schwefeldioxid nicht erlaubt - Als Haltbarmachungsmethoden dienen Pasteurisation, Kühlung und Kohlensäuredruckbehandlung - Die Entfernung von Trübstoffen erfolgt gegebenenfalls mittels einer Zentrifuge. Die Filtration kann mit asbestfreien Filtermaterialien durchgeführt werden. Eine Feinklärung mit Kieselgur, die Eiweisseliminierung mit Bentonite und die Gelatineschönung können nach schriftlicher Genehmigung durch den Markenschutz angewendet werden. Allgemein ist angestrebt, soweit dies möglich ist, naturtrübe Säfte herzustellen. Das Pasteurisieren und Abfüllen der Säfte ist möglichst schonend vorzunehmen. Aseptisches Abfüllen ist möglich und erwünscht. Feinstzerkleinerung (sogenannte Homogenisierung) ist zugelassen Nektare (Süssmoste) Nektare bzw. Süssmoste können aus Stein und Kernobst (sowie aus Beerenobst und Wildfrüchten) unter Verwendung der in Tabelle in Anhang I aufgeführten Süssungsmittel und Trinkwasser, sofern der Wasserzusatz und Süssezusatz notwendig ist, um trinkbare Säfte zu erhalten, hergestellt werden. Sirupe sind reine, gesüsste Fruchtkonzentrate, die vor dem Trinken verdünnt werden. Ein möglichst hoher Fruchtsaftgehalt (Fruchtmarkgehalt) bei möglichst geringem Speisehonig- und/oder Zuckerzusatz ist angestrebt. Ansonsten gelten die unter aufgeführten Bestimmungen. Das Pasteurisieren und Abfüllen der Nektare ist möglichst schonend vorzunehmen. Aseptisches Abfüllen ist möglich und erwünscht.

VERARBEITUNG DER DEMETER-PRODUKTE

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