Amt der Ktn. Landesregierung z.hd. Frau LKI Iris Raunig Abteilung 6 Arnulfplatz Klagenfurt Liebenfels,

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1 Amt der Ktn. Landesregierung z.hd. Frau LKI Iris Raunig Abteilung 6 Arnulfplatz Klagenfurt Liebenfels, Sehr geehrte Frau Landesinspektorin! Nach unserer Plattformsitzung zum Begutachtungsentwurf vom 16. Juli 2014 wird folgende Stellungnahme übermittelt: Allgemein: Im Entwurf werden die Berufsbezeichnungen KindergärtnerIn bzw. HorterzieherIn verwendet. Beide Begriffe entsprechen nicht mehr dem Stand des wissenschaftlichen Diskurses im Elementarbereich bzw. in der Nachmittagsbetreuung. Es wird empfohlen, diese Begriffe durch z.b. ElementarpädagogIn und HortpädagogIn zu ersetzen. Der Gesetzestext sollte, auch in Hinblick darauf, dass mehr Männer in der Kinderbetreuung tätig sein sollten, Gender formuliert sein ad 50 Förderung von Kindertagesstätten Absatz 1: [ ] Kindertagestätten, in denen Kinder bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, betreut werden,[ ] Derzeit gibt es in Kärnten 18 Gruppen, welche drei- bis sechsjährige Kinder betreuen. Diese Gruppen zeichnen sich einerseits durch ihre hohe pädagogische Qualität und ihre bedarfsgerechte und zukunftsorientierte Betreuung aus. Andererseits sind es bewusst gewählte Betreuungsformen der Gemeinden, um vor Ort ausgelastete Betreuungsmodelle anbieten zu können. Konsequenzen und Befürchtungen der betroffenen Gruppen: Kein finanzielles Auslangen Massive Qualitätsrückschritte Fehlende Auslastung Schließung der Gruppen 1 Grete Miklin, Geschäftsführung Bundesdachverband österr. Kindergruppen Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf vom Seite 1

2 Auszug aus den Stellungnahmen der betroffenen Gruppen: Montessori-Kinderhaus Sonnenblume aus Spittal Durch das Angebot anderer Institutionen für Kinder unter 3 Jahren im Raum Spittal - und vor allem durch deren Ausbau (wie z.b. Kindernest) - sehen wir zukünftig ein klares Problem unsere Kindertagesstätte NUR mit unter 3-Jährigen weiter erhalten zu können. Zudem werden in den allgemeinen Kindergärten bereits Kinder unter 3 Jahren aufgenommen und in einer alterserweiterten Gruppe betreut. Unseren Eltern ist es wichtig, dass ihre Kinder von Beginn an (1 Jahr) bis zum Schuleintritt in einer einzigen Einrichtung betreut werden können ohne Wechsel in eine andere Institution. Gegenseitiges Vertrauen und eine gewohnte Umgebung sind für die Kinder und ihre Eltern von großer Bedeutung. EKI Wolfsberg Nach den Förderungskürzungen in den letzten Jahren, würde die geplante Gesetzesänderung von Seiten der Landesregierung das ENDE unserer Kindertagesstätte bedeuten, da wir mit nur einer Gruppe nicht überleben können. Kita Milli-Kids: In unserer Marktgemeinde Millstatt können wir keine Gruppe mit ausschließlich unter 3jährigen Kindern zusammenbringen. Durch diese Gesetzesänderung müssten wir unsere Kindertagesstätte schließen. Für ein bis dreijährige Kinder und Ganztagskinder, gäbe es im Gemeindegebiet keine Betreuung mehr. Kindergruppe St. Salvator, Bereits in den letzten 2 Jahren mussten wir an unsere Stadtgemeinde mit der Bitte um finanzielle Unterstützung herantreten, die Übernahme von der zu erwartenden Abgangssumme im Ausmaß von ca. 50% der Betriebsausgaben wird diese nicht übernehmen können. Die Eltern der betreuten Kinder können auch nicht doppelt so hohe Monatsbeiträge zahlen. Dieses Problem kann so nicht einfach gesetzmäßig weitergeschoben werden. Dieses Modell ermöglicht eine flexible und dem Betreuungsbedarf angepasste Betreuung der 1-6 Jährigen in den Landgemeinden und sollte aus diesem Grund erhalten bleiben. Die Situation jeder der 18 Einrichtungen ist sehr individuell. Das Land ist aufgefordert mit jeder Gemeinde und jedem Träger Verhandlungen zu führen. 2. ad 30 Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenhelferinnen [ ] das Wort Kindergartenhelferinnen wird durch das Wort Kleinkinderzieherinnen ersetzt. Der Begriff KleinkinderzieherIn wird nur in Kärnten verwendet und kommt in keinem anderen österreichischen Kinderbetreuungsgesetz vor. Folgende Problematiken werden auftreten: Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf vom Seite 2

3 1) Der Begriff ErzieherIn entspricht nicht mehr dem beruflichen Selbstbild. So wurde der Begriff ErzieherIn im neuen Jugendhilfegesetz, durch Sozialpädagogin ersetzt. 2) Weder im Mindestlohntarif für Personen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, noch im Kollektivvertrag für Sozialwirtschaft (BAGS), die die Grundlage für die Entlohnung der meisten MitarbeiterInnen in Kindertagesstätten bilden, gibt es eine Entsprechung. Durch das zusätzliche Einführen einer neuen Berufsbezeichnung würde es zu noch mehr Verwirrung bei der richtigen Einstufung der MitarbeiterInnen kommen. 3) Die gleiche Berufsbezeichnung KleinkinderzieherIn für MitarbeiterInnen in Kindertagesstätten, die auch eine leitende Funktion innehaben und für AssistenInnen in Kindergärten ist nicht passend, zudem wurden sie bisher unterschiedlich entlohnt. Bsp.BAGS: Aktuell sind MitarbeiterInnen von Kindertagesstätten in der Verwendungsgruppe 6, AssistenInnen jedoch in der Verwendungsgruppe 4. Bsp. Milota: MitarbeiterInnen von Kindertagesstätten bekommen je nach Ausbildung 100 bzw. 90%. Für AssistenInnen in Kindergärten gilt ein eigener Mindestlohntarif, der um einiges geringer ist. Es sollten Begrifflichkeiten gewählt werden, die zeitgemäß, österreichweit einheitlich und klar das Tätigkeitsfeld beschreiben. 2 Einstufungsmissbrauch zur bereits vorherrschenden Vielfalt wird der neue Begriff zu noch mehr Verwirrung führen. ein zeitgemäßer Begriff, der österreichweit Konsens findet bzw. der der jeweiligen Rechtsquelle klar zuordenbar ist. 3. ad 12 Fortbildung des pädagogischen Personals Abs. 1 Das pädagogische Personal ist verpflichtet, regelmäßig, zumindest jedoch drei Tage pro Jahr, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Teilnahme zu ermöglichen. Die Regelung ist inhaltlich sehr zu begrüßen. Derzeit besuchen die MitarbeiterInnen die Weiterbildungen großteils in ihrer Freizeit. Wenn die Fortbildungen verpflichtend sind, müssen diese vom Dienstgeber teilweise, je nach dem ob sie nach Milota oder BAGS-KV bezahlt werden, als Arbeitszeit abgerechnet werden. Erhöhte 2 Österreichweite Empfehlung von Grete Miklin, Geschäftsführung Bundesdachverband österr. Kindergruppen Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf vom Seite 3

4 Personalkosten sind die Folge. Derzeit haben gibt es keinen finanziellen Spielraum dafür. Teilnahme an Weiterbildungen vorwiegend in der Arbeitszeit: Kostenübernahme durch Dienstgeber finanziell nicht leistbar Was passiert, wenn die MitarbeiterInnen über das IBB keine drei Weiterbildungen zugesagt bekommen? Auch Weiterbildungen von anderen Bildungsträgern werden zusätzlich gefördert. Anpassung der Fördermittel 4. ad 47 Fachliche und persönliche Eignung für päd. Personal in Kitas Abs.2 Als Leiterin einer Kita darf nur angestellt werden, wer eine Ausbildung gemäß 28 oder 30, eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder einer Kita sowie die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach 27 Abs. 2 nachweisen kann. Diese Qualitätsaufwertung ist zu begrüßen, denn die LeiterInnen benötigen diese Ausbildung um ihre Aufgabe zu erfüllen. Höher qualifiziertes Personal bereits bei Anstellungsstart Die finanziellen Auswirkungen tragen hier allein die Trägerorganisationen und in weiterer Folge die Eltern. Anpassung der Fördermittel Die Voraussetzungen für die fachliche Eignung für Personen mit Uni Abschluss in Pädagogik/mit Abschluss der pädagogischen Hochschule erweitern oder ermöglichen, dass die Betroffenen über ein Upgrade nur diverse Module die IBB-Ausbildung über Elementarpädagogik nachmachen müssen. Entwicklungen der letzten Jahre: 2011 keine Valorisierung nur nach intensiven Verhandlungen Valorisierung ab 2012 wieder durchgeführt aber nur mehr nach Verbraucherpreisindex (VPI), der weit unter der jährlichen Erhöhung der Gehälter liegt. Beispiel 2014: Gehaltserhöhung inkl. Biennalsprünge +3,5/4% versus Valorisierung nach VPI: +1,7%. Keine Bewilligung NEU mehr für über Dreijährige Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf vom Seite 4

5 2011 neues K-KBG mit höheren Anforderungen an die Träger: Erhöhung Qualifikationserfordernisse des Personals, Erhöhung räumliche Anforderungen -m2 Anzahl. Reduzierung der Förderung bei 3-6 Jährigen ( 2,50 auf 1,90) neues Gesetz Streichung des jetzigen Fördermodells der 3-6jährigen Kitas. Qualitätsaufwertung bis jetzt ohne finanzielle Anpassung im Fördermodell bzw. Verordnung. Zusammenfassung: Jahrzehntelange bewährte flexible, qualitative und bedarfsgerechte Betreuungsmodelle (1-6 jährige) sind nicht mehr möglich. Die personelle Qualität einerseits per Gesetz anzuheben, ohne finanzielle Förderanpassung ist nicht umsetzbar. Aufgrund der unzureichenden Valorisierung werden die zur Verfügung stehenden Mittel bei höheren gesetzlichen Anforderungen jährlich geringer. Wir fordern eine Adaptierung der Verordnung zur Finanzierung der Kindertagesstätten. Der vielfach urgierte Termin beim Landeshauptmann hat bis dato nicht stattgefunden. Diese Entwicklungen und jene der letzten Jahre sorgen für große Enttäuschung und Sorge in der engagierten pädagogischen Arbeit aller. Wir schätzen die gute Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Abteilung 6. Eine persönliche politische Stellungnahme unseres zuständigen Referenten uns gegenüber ist aber unabdingbar. Im Namen aller Mitglieder der Plattform Kärntner Kindergruppen übermitteln wir unsere Stellungnahme und fordern eine Überarbeitung des Entwurfes zum Wohle jedes einzelnen Kindes! Mit freundlichen Grüßen Plattform Kärntner Kindergruppen 23 Trägereinrichtungen 175 MitarbeiterInnen 880 betreute Kinder im Alter von 1 6 Jahren Für den Vorstand: Brigitte Eberhard Sophie Nelhibel Brigitte Wulz, Mag. a Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf vom Seite 5

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