über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

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1 411 O 63/08 2 für Recht: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ,-- (i.b.: Euro zehntausendsechshunderzweiundsiebzig) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem sowie 33,-- vorgerichtliche Kosten zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Verzugsschaden für nicht festsetzbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 735,80 (i.b.; Euro siebenhundertfünfunddreißig 80/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. 5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

2 411 O 63/08 3 T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist eine italienische Weinproduzentin. Die Beklagte ist ein deutsches Transportunternehmen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung von Weinlieferungen. Im Einzelnen: Die Beklagte hatte geschäftliche Kontakte zu einer Firma M Produktions- und Handelsgruppe in Geesthacht. In Zusammenarbeit mit dieser betätigte sich die Beklagte im Weinhandel. Die Beklagte bevollmächtigte die Firma M im Jahre 2006, im Namen der Beklagten in Italien Wein zu bestellen. Die Firma M wiederum hatte geschäftlichen Kontakt zu dem italienischen Wein-Broker S. Dieser wie-derum hatte Verbindung zu italienischen Weinproduzenten. Am bestellte Herr M im Auftrag und im Namen der Beklagten bei Herrn S die streitgegenständliche Weinlieferung und zwar die in der klägerischen Rechnung (Anlage K 4) bezeichneten Weine zu den dort genannten Preisen. Herr S sollte diese Bestellung wiederum an den betreffenden italienischen Weinproduzenten weitergeben. Demgemäß bestellte Herr S noch am selben Tage schriftlich bei der Coop. Servizi Collettivi B L s.r.l. (Anlage K 11) die betreffenden Weinmengen für die Beklagte. Eine Abschrift dieses Auftrages übersandte Herr S per an Herrn M. Die Ware kam dann unstreitig am bei der Beklagten zur Auslieferung und wurde von dieser zunächst rügelos entgegengenommen. Die Beklagte veräußerte die Ware an die Firma P, die in Hamburg und Umgebung Supermärkte betreibt. Die Klägerin erteilte der Beklagten über die Lieferung die Rechnung Nr vom (Anlage K 4) über ,--, zahlbar innerhalb von 60 Tagen. Die Beklagte bezahlte die Rechnung nicht, Mahnungen der Klägerin sowie des Klägervertreters vom (Anlage K 5) blieben fruchtlos. Mit Schreiben vom (Anlage K 6) erwiderte die Beklagte gegenüber dem Klägervertreter, dass die in PET-Behältnissen gelieferte Ware bereits nach kürzester Zeit mangelhaft geworden sei und nunmehr seit 1 1/2 Jahren bei ihr eingelagert sei. Die Klägerin verfolgt ihre Rechnungsforderung mit der vorliegenden Klage weiter. Sie trägt dazu vor, sie sei zur Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimiert. Die

3 411 O 63/08 4 ursprüngliche Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift mit Cooperativa di Servizi Collettivi B L a.r.l. sei irrtümlich fehlerhaft. Vielmehr sei die Klägerin im Jahre 1954 mit dem Namen Cooperativa di Servizi Collettivi B L gegründet worden. Die Bezeichnung der Klägerin habe sich im Jahre 2004 in B L s.c. geändert. Bei der Verwendung des Kürzels a.r.l. in der Klageschrift handele es sich demgegenüber um einen Irrtum. Die Klägerin beantrage daher, das Aktivrubrum entsprechend der aktuellen Bezeichnung der Klägerin zu ändern bzw. zu berichtigen. Die Klägerin sei ausweislich des CMR-Frachtbriefes (Anlage K 3) auch Lieferantin der mit Rechnung vom (Anlage K 4) berechneten Weinsendung. Von einer Mängelrüge habe die Klägerin zuvor noch nie etwas gehört. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ,-- nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem sowie 33,-- vorgerichtliche Kosten zu bezahlen, 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin einen Verzugsschaden für nicht festsetzbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 735,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es sei unklar, wer eigentlich Vertragspartner der Beklagten sein solle, da die Klägerin in der Klageschrift mit dem Rechtsformzusatz a.r.l., in der Anlage K 3 mit dem Gesellschaftszusatz s.c. und in Anlage K 4 mit dem Zusatz s.c.r.l. bezeichnet werde. Die Aktivlegitimation der Klägerin werde daher bestritten. Unabhängig davon sei der gelieferte Wein jedoch nicht zu bezahlen, da er sich als ungenießbar erwiesen habe. Nachdem der Wein zunächst an den Händler P und von dort an den Endverbraucher gegangen sei, sei er von diversen Kunden reklamiert worden. Die Ware sei daraufhin zur Beklagten zurückgelangt. Die Beklagte habe die Firma M gebeten, diese Angelegenheit gegenüber der italie-nischen Lieferantin zu regulieren. M habe die mangelhafte Ware auch über den Vermittler S sofort gerügt. Im Übrigen sei eine Rüge auch gar nicht erforderlich gewesen, weil die gelieferte

4 411 O 63/08 5 Flüssigkeit die Bezeichnung Wein nicht verdient habe und somit etwas ganz anderes geliefert sei, als bestellt. Hilfsweise rechne die Be-klagte aus abgetretenem Recht mit einer Provisionsforderung der Firma M in Höhe von 3.712,--, die jener aus der Vermittlung des hier streitigen Auftrages gegen die Klägerin zustehe, auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (gemäß 313 Abs. 3 ZPO : Die Klage ist im erkannten Umfang begründet. Im Hinblick auf die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung hatte jedoch Teilabweisung zu erfolgen. Im Einzelnen: Wie zwischen den Parteien im Laufe des Rechtsstreites unstreitig geworden ist, hat die Beklagte durch die von ihr bevollmächtigte Firma M über den Wein-Broker S in Italien bei einer italienischen Weinproduzentin die hier streitgegen-ständliche Lieferung Wein bestellt und auch geliefert erhalten. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Kaufpreisforderung in unstreitiger Höhe für diese Weinlieferung aktivlegitimiert. Die Bezeichnung der Klägerin war allerdings wie mit Schriftsatz des Klägervertreters vom beantragt zu berichtigen in B L s.c., denn die Klägerin hat nachgewiesen, dass dem Klägerver-treter in der Klageschrift versehentlich eine unrichtige Parteibezeichnung unterlaufen ist. Wie aus den mit der Klageschrift überreichten Lieferdokumenten ersichtlich, wurde der streitgegenständliche Wein durch eine Firma B L s.c. geliefert (Frachtpapiere in Anlage K 3). Zwar wird die Lieferantin sodann in der von der Klägerin vorgelegten Rechnung (Anlage K 4) als B L s.c.r.l. bezeichnet. Hierbei handelt es sich aber um keine andere Gesellschaft als die Klägerin, wie sich aus der hinzugesetzten Umsatzsteuer ID-Nummer XXX ergibt. Die Klägerin hat durch Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Abteilung der Gemeinde Cerignola über die Zuweisung der Steuernummer XXX (Anlage K 15) nachgewiesen, dass es sich hierbei um die Steuernummer der B L s.c. handelt, mithin der Lieferantin der streitgegenständlichen Weine ausweislich der Frachtpapiere. Die Endung r.l. in der Rechnung deutet offenbar auf die beschränkte Haftung der Gesellschaft hin, die

5 411 O 63/08 6 ebenfalls der Firmenbezeichnung der Beklagten in der Rechnung hinzugefügt wurde. Dass es daneben noch eine Cooperativa di Servizi Collettivi B L a.r.l. gibt, wie die Beklagte argwöhnt, ist von ihr nicht belegt. Konkrete Anhaltspunkte liegen dafür auch nicht vor. Demgemäß handelt es sich vorliegend nicht um eine Klageänderung durch Austausch der Klägerin, sondern um eine jederzeit mögliche Berichtigung der Parteibezeichnung. Im Übrigen wäre auch eine Klagänderung auf die B L s.c. sachdienlich gewesen, da diese Inhaberin der Kaufpreisforderung gegen die Beklagte ist und sonst eine neue Klage mit demselben Inhalt erhoben werden müsste. Dies wäre für beide Parteien und für das Gericht prozessunökonomisch. Die Beklagte hat auch nicht dezidiert behauptet, einen Kaufvertrag nur mit der Cooperativa di Servizi Collettivi B L a.r.l. abgeschlossen bzw. die Firma M nur zu einem Vertragsabschluss mit dieser ermächtigt zu haben. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hatte sie die Firma M allgemein ermächtigt, Wein im Namen der Beklagten zu bestellen, wobei dann naturgemäß der jeweilige Lieferant bzw. italienische Weinproduzent zur Geltendmachung des Kaufpreisanspruches legitimiert war. Dies ist folglich hinsichtlich der vorliegenden Weinlieferung die Lieferantin und Klägerin B L s.c. Die Klägerin hat gemäß Artikel 53 CISG (UN-Kaufrecht) gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die streitgegenständliche Weinlieferung in unstreitiger Höhe der Klagforderung. Die von der Beklagten hiergegen im Prozess erhobene Mängelrüge ist gemäß Artikel 39 Abs. 1 CISG verspätet. Nach dieser Vorschrift war eine angebliche Vertragswidrigkeit der Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem der Käufer die Vertragswidrigkeit festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzuzeigen und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Weder hat die Beklagte konkret vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt erstmalig angebliche Mängel der Weinlieferung festgestellt wurden, noch wann und in welcher Weise diese gegenüber der Klägerin gerügt wurden. Nach eigenem Vortrag der Beklagten ergaben Stichproben bei Anlieferung jedenfalls keine Auffälligkeiten, mithin zu dieser Zeit auch nichts gerügt wurde. Soweit die Beklagte vorträgt, erst aufgrund von Kundenreklamationen gegenüber ihrem Abnehmer, Firma P, habe diese (Firma P) den Wein von einem Sachverständigen untersuchen lassen und dabei Qualitätsprobleme festgestellt, ist dies ebenfalls unsubstantiiert. Der von der Beklagten eingereichte Analysenbefund des Institut Heidger (Anlage B 2) ergibt,

6 411 O 63/08 7 dass die untersuchte Probe dort am einging. Die streitgegenständliche Weinlieferung datiert demgegenüber unstreitig vom Abgesehen davon, dass das Analyseergebnis nicht erkennen lässt, welcher Wein hier untersucht wurde, lässt der zu diesem Zeitpunkt gemachte sensorische Befund keinen Rückschluss auf die Qualität des Weins bei Anlieferung vor mehr als 2 Jahren zu. Die Mängelrüge der Beklagten vermag danach nicht durchzugreifen. Die Beklagte hat aber gegenüber dem begründeten Kaufpreisanspruch der Klägerin hilfsweise wirksam aufgerechnet mit einer Gegenforderung in Höhe von 3.712,00. Sie hat dazu vorgetragen, die Firma M habe aus dem streitgegenständlichen Auftrag gegen die Klägerin einen vertraglichen Provisionsanspruch in Höhe von insgesamt 3.712,00 gemäß Rechnung vom (Anlage B 3). Diesen Anspruch habe die Firma M an die Beklagte abgetreten. Die Klägerin hat darauf nichts erwidert, so dass der diesbezügliche Vortrag der Beklagten als unstreitig zu behandeln war. Nach Maßgabe der Hilfsaufrechnung mit der abgetretenen Forderung verbleibt eine Klagforderung in Höhe von ,--. Diese war der Klägerin nebst Verzugszinsen in unbestrittener Höhe gemäß Artikel 78 CISG zuzusprechen. Der Klagantrag zu 2. auf Erstattung außergerichtlich aufgewendeter Rechtsverfolgungskosten ist gemäß Art. 74 CISG in voller Höhe auf der Basis des Gegenstandswertes der ursprünglichen Klagforderung begründet, weil die Hilfsaufrechnung erst im Prozess erklärt wurde und bis dahin die Beklagte mit der gesamten Klagforderung in Verzug war. Nebenentscheidungen: 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Schlichting

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