ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

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1 ORDNUNGSVORSCHRIFTEN KAPITEL I: Anwendungsbereich Artikel 1 1. Diese Vorschriften bestimmen die Beziehung zwischen vzw PROVIKMO (VoG), Externem Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, nachfolgend PROVIKMO genannt und den beitretenden Mitgliedern, nachfolgend Arbeitgeber genannt. 2. Die Vorschriften wurden dem Artikel 16 der Satzung von PROVIKMO gemäß erstellt. KAPITEL II: Beitritt, Dauer und Austritt Artikel 2: 1. Der Beitritt und Austritt des Arbeitgebers bei "PROVIKMO" werden den Bestimmungen in Abschnitt II, Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (K.E. 31. März 1998) und dem Artikel 10 der Satzung von "PROVIKMO" gemäß geregelt. 2. Durch Unterschreibung eines schriftlichen Vertrages zwischen PROVIKMO und dem Arbeitgeber tritt der Arbeitgeber PROVIKMO als Mitglied bei und gibt sich der Arbeitgeber ausdrücklich mit der Bestimmung der Satzung von PROVIKMO und diesen Ordnungsvorschriften einverstanden. 3. Die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen treten am in den schriftlichen Vertrag aufgenommenen Datum in Kraft. Wurde kein Datum festgesetzt, dann tritt der Beitritt am Tag der Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages durch den Arbeitgeber in Kraft. 4. Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Der Vertrag kann dem Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (K.E. 31. März 1998) gemäß von jeder Partei gekündigt werden, wobei die Partei, die den Vertrag kündigt, eine Kündigungsfrist von wenigstens sechs Monaten, welche am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem gekündigt wurde, anfängt und welche am 31. Dezember des, je nachdem des Falls, laufenden oder nächsten Kalenderjahres endet, einhalten muss. Bei einer Nichteinhaltung seitens des Arbeitgebers" der obengenannten Formalitäten in Sachen der Kündigung entsteht ein Recht auf eine Vergütung, die gleich dem Gesamtbeitrag für die einzuhaltenden Friste ist, mit einem Mindestbetrag der dem Beitrag für 6 Monate entspricht, berechnet aufgrund des geschuldeten pauschalen Mindestbeitrags, unbeschadet des Rechts von PROVIKMO, alle bewiesenen Schäden von dem Arbeitgeber vergüten zu lassen. 5. PROVIKMO kann ein beigetretenes Mitglied ausschließen, wenn: ein beigetretenes Mitglied, oder einer der Arbeitnehmer dieses beigetretenen Mitglieds, die im Kapitel IV der vorliegenden Ordnungsvorschriften aufgezählten Verpflichtungen nicht einhält.

2 ein beigetretenes Mitglied es unterlässt, die gesetzlich bestimmten Beiträge zu zahlen oder die von "PROVIKMO" vollbrachten Leistungen zu vergüten. ein beigetretenes Mitglied es unterlässt, die Gesetzgebung in Bezug auf die externen Dienste, diese Satzung von PROVIKMO und die vorliegenden Ordnungsvorschriften anzuwenden und auszuführen. Wenn ein solcher Verstoß festgestellt wird, wird der Arbeitgeber von PROVIKMO per Einschreiben in Verzug gesetzt. Wenn der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen diesen Verstoß nicht rückgängig gemacht hat, hat der Vorstand von PROVIKMO das Recht, den Vertrag zwischen PROVIKMO und dem Arbeitgeber zu Lasten und zuungunsten des Arbeitnehmers aufzulösen. Der "Arbeitgeber wird hierüber per Einschreiben in Kenntnis gesetzt. Bei einem Ausschluss 5 gemäß schuldet der Arbeitgeber alle Beiträge bis zu den Beiträgen für das gesamte Jahr, in dem PROVIKMO den Vertrag zu Lasten und zuungunsten des Arbeitnehmers auflöst, ohne dass der Arbeitgeber jeglichen Schadensersatz fordern kann. 6. In Bezug auf die Kosten jedes Einschreibens und jeder Inverzugsetzung wird für die erste Inverzugsetzung ein Pauschalbetrag auf 25,00 und für die nächsten Inverzugsetzungen auf 50,00 festgesetzt. Diese Kosten gehen vollständig zu Lasten des "Arbeitgebers". KAPITEL III: Beiträge Artikel 3 Die von dem Arbeitgeber, in seiner Eigenschaft als beigetretenes Mitglied, einzuzahlenden Beiträge sind die, die im Artikel 39, Absatz 2 der Satzung aufgezählt sind, gegebenenfalls mit den Beiträgen, die im schriftlichen Vertrag mit dem Arbeitgeber erwähnt sind, und mit den möglich geschuldeten Verwaltungsbeiträgen ergänzt. Außerdem kann der Arbeitgeber" zu jeder Zeit zusätzliche Leistungen, für die in einem separaten Vertrag eine separate Vergütung vereinbart wird, von PROVIKMO verlangen. Die Tarife der obenerwähnten Beiträge können auf der Website von PROVIKMO abgerufen werden. Artikel 4: Der Arbeitgeber muss die von PROVIKMO vorausgesetzten Allgemeinen Zahlungsbedingungen, wie auf der Rechnung erwähnt, einhalten. KAPITEL IV: Verpflichtungen des Arbeitgebers bei der Ausführung der Aufgaben von PROVIKMO Artikel 5 Der Arbeitgeber" verpflichtet sich dazu, die dem Arbeitgeber auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf das Gesetz über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer und seine Ausführungserlasse einzuhalten und auszuführen. Der Arbeitgeber wird sich insbesondere um die Organisation der Sicherheit und Gefahrenverhütung am Arbeitsplatz, auch für die Arbeitnehmer und Angestellten von PROVIKMO, kümmern.

3 Der Arbeitgeber verpflichtet sich auch dazu, PROVIKMO und ihren Arbeitnehmern und Angestellten (Kundenverwaltung, Betriebsärzte, Gefahrenverhütungsberater für psychosoziales Wohlbefinden, ) Respekt und Achtung zu erweisen. Der "Arbeitgeber" wird diese Verpflichtung auch all seinen Mitarbeitern und Angestellten auferlegen. Der Arbeitgeber wird PROVIKMO vollste Zusammenarbeit leisten, sodass PROVIKMO ihre Aufgaben optimal erledigen kann. Artikel 6: Der Arbeitgeber verpflichtet sich ausdrücklich dazu: "PROVIKMO" bei seinem Beitritt sofort die Liste der Arbeitnehmer, die aufgrund der in das Gesetz über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz aufgenommenen Bestimmungen Gesundheitsaufsicht unterstehen, genau wie die Liste der Arbeitnehmer, für die die Gesundheitsaufsicht auf Initiative des "Arbeitgebers", der Arbeitnehmervertretung oder nach Vorschlag des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ausgeweitet werden soll, auszuhändigen. PROVIKMO über alles was in diesem Rahmen wichtig sein könnte zu informieren, sodass PROVIKMO ihren Auftrag der daraus besteht, den Arbeitgeber, die Mitglieder der Hierarchie und die Arbeitnehmer bei der Erarbeitung, Programmierung, Ausführung und Bewertung der vom dynamischen Risikoverwaltungssystem bestimmten Politik zu unterstützen ausführen kann. gleich welchem(/r) Vertreter(in) von PROVIKMO Zugang zu seinen Räumen, Werkstätten, Baustellen, zu verschaffen und ihm/ihr alle notwendigen Informationen zu geben oder Einsicht in die erforderlichen Dokumente zu gewähren, sodass PROVIKMO ihren Auftrag ordentlich ausführen kann. den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt von "PROVIKMO" unverzüglich über die Fälle mit Arbeitnehmern, die sich über Unannehmlichkeiten oder pathologische Zeichen, die den Arbeitsbedingungen zugeschrieben werden könnten, in Kenntnis zu setzen, unabhängig davon, ob dieser Arbeitnehmer zur Kategorie der Gesundheitsaufsicht unterstehenden Arbeitnehmer gehören oder nicht. die Arbeitnehmer, die sich den medizinischen Untersuchungen, an denen sie den Bestimmungen des Gesetzes gemäß teilnehmen sollen, entziehen, nicht länger zu beschäftigen und keine Arbeitnehmer einzustellen oder zu behalten, die nicht über eine gültige, von einem Arzt unterschriebene Impfkarte verfügen, wenn bestimmte Impfungen vorgeschrieben sind. Arbeitnehmern, die vom PROVIKMO-Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für bestimmte Risiken und Umstände untauglich erklärt werden, wobei die Empfehlung von PROVIKMO den gesetzlichen Bestimmungen gemäß bindend ist, (z.b. Sicherheitsposten, Arbeit, bei der eine hohe Aufmerksamkeit verlangt wird, Arbeit mit Risiken auf ionisierende Strahlung, ) eine weitere Arbeit bei diesen Risiken oder Umständen zu untersagen. Wenn ein Arbeitnehmer auf Ersuchen des PROVIKMO-Gefahrenverhütungsberater- Arbeitsarztes seine Aufgaben vorläufig oder endgültig einstellen muss, muss der Arbeitgeber, sofern möglich, den Arbeitgeber weiter beschäftigen und ihm andere den Empfehlungen des PROVIKMO-Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes entsprechende Aufgaben ausführen lassen.

4 KAPITEL V: Verpflichtungen seitens PROVIKMO Artikel 7 PROVIKMO" verpflichtet sich dazu, die dem Externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gesetzlich auferlegten Aufgaben im Rahmen des Gesetzes über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer und seiner Ausführungserlasse auszuführen. PROVIKMO verpflichtet sich dazu, diese Aufgaben nach besten Kräften auszuführen. Es handelt sich dabei um eine Mittelverpflichtung, die unter keinen Umständen als eine Ergebnisverpflichtung bewertet werden kann. Artikel 8 PROVIKMO verpflichtet sich dazu, die vom "Arbeitgeber" in Bezug auf die Arbeitnehmer empfangenen personenbezogenen Daten auf eine ehrliche, vertrauliche, sichere, rechtmäßige und genaue Weise für die in diesen Vorschriften beschriebenen Zwecke zu verarbeiten und diese personenbezogenen Daten zu löschen oder auf Bitten des Arbeitgebers zu verbessern und sie nicht länger aufzubewahren als für die Realisierung dieser Zwecke erforderlich. Hierzu werden technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen dem Gesetz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß ergriffen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor zufälliger oder unerlaubter Zerstörung, zufälligem Verlust genauso wie vor Änderung der Daten oder Zugriff darauf oder vor jeder anderen nichterlaubten Verarbeitung von personenbezogenen Daten. KAPITEL VI: Haftung Artikel 9 PROVIKMO haftet nur für die in diese Vorschriften aufgenommenen Aufträge und nur insofern diese Aufträge ihr als einzige erteilt sind. Sie ist in Bezug auf ungenaue oder unvollständige Informationen, die ihr vom Beigetretenen erteilt werden, nicht haftbar gegenüber öffentliche oder Privatinstitutionen, Arbeitnehmer oder Dritten. PROVIKMO wird sich trotzdem anstrengen, um den Arbeitgeber über fehlende oder falsche Daten und/oder Dokumente zu informieren. PROVIKMO ist überhaupt nicht haftbar für Schäden, die durch den (Teil-)Fehler oder Fahrlässigkeit des "Arbeitgebers" entstanden sind und dies ungeachtet der Tatsache, ob PROVIKMO davon wusste oder davon hätte wissen sollen. PROVIKMO kann auf jeden Fall nur dazu verpflichtet werden, den direkten Schaden zu vergüten, mit Ausnahme von jedem indirekten Schaden, wie Gewinnausfall, und mit einem Höchstbetrag des pauschalen Mindestbeitrags für ein Jahr, wie im Königlichen Erlass über den Externen Dienst bestimmt. KAPITEL VII: Schlussbestimmungen Artikel 10: Alle Streitfälle zwischen PROVIKMO und dem Arbeitgeber oder seinen Arbeitnehmern werden für den Arbeitgeber mit Gesellschaftssitz in der Flämischen Region oder in der Region Brüssel- Hauptstadt vor dem zuständigen Gericht des gerichtlichen Bezirks Westflandern, Abteilung Brügge oder für den Arbeitgeber mit Gesellschaftssitz in der Wallonischen Region vor dem zuständigen Gericht des gerichtlichen Bezirks Namur, Abteilung Namur geschlichtet.

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