I. Allgemeine Leistungsbeschreibung
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- Philipp Keller
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1 I. Allgemeine Leistungsbeschreibung 1. Vorbemerkungen Dieses LV dient ausschließlich zur Ansicht/Information und ersetzt nicht die von den Bietern zu erwerbenden offiziellen Ausschreibungsunterlagen (LV mit Anlagen und zuzüglich VHB-Vordrucke) a) Die Stadt Bruchsal hat ca. 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt auf 12 Ämter, die 2 Dezernaten zugeordnet sind. Die Ämter sind räumlich weitgehend über das gesamte Stadtgebiet verteilt. Die Tätigkeiten sind sehr vielfältig und differenziert. Nähere Informationen sind unter in der Rubrik Politik und Rathaus erhältlich. b) Die Stadt Bruchsal bestellt nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) und der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) die Fachkraft für Arbeitssicherheit. 2. Allgemeine Anforderungen und Aufgaben Aufgaben der Auftragnehmerin a) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin übernimmt die sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten bei der Stadt Bruchsal (Auftraggeberin) entsprechend den Anforderungen des 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2), in der jeweils gültigen Fassung. Sie unterstützt die Stadt Bruchsal bei der Einhaltung der Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz. b) Die im Rahmen der Grundbetreuung und betriebsspezifischen Betreuung nach der DGUV Vorschrift 2 in der jeweils gültigen Fassung zu erbringenden Leistungen (s. Anlage 1 und Anlage 2) werden zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin abgestimmt. Der Umfang der Leistungen in der betriebsspezifischen Betreuung hängt von den Erfordernissen in den einzelnen Ämtern ab. c) Art, Umfang und Zeitpunkt der einzelnen Leistungen werden mit den Wünschen des Auftraggebers abgestimmt. Im Übrigen verpflichtet sich die Auftragnehmerin, betriebliche Erfordernisse der Auftraggeberin zu berücksichtigen und insbesondere eine zeitnahe Aufgabenerfüllung sicherzustellen. d) Bei einer vorübergehenden Verhinderung der betreuenden Fachkraft für Arbeitssicherheit (Urlaub, Krankheit, Fortbildung o.ä.) stellt die Auftragnehmerin eine geeignete Vertretung sicher. Die Stadt Bruchsal wird hiervon jeweils im Vorfeld unterrichtet. e) Die Stadt Bruchsal erwartet eine zielorientierte Kommunikation zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin, eine zielorientierte Zusammenarbeit mit den jeweiligen Ansprechpartner/-innen des Personal- und Organisationsamtes, des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung und die Teilnahme an den Arbeitsschutzausschusssitzungen nach 11 ASiG. g) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich ihre sicherheitstechnischen Leistungen kontinuierlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Anlage 3 zu unterziehen und der Auftraggeberin diese auf Anfrage transparent zu machen. 2.2 Betreuungszeit Als Betreuungszeit wird die durch den Unfallversicherungsträger für die sicherheitstechnische Betreuung vorgeschriebene Einsatzzeit der Grundbetreuung sowie die vereinbarte Zeit für die betriebsspezifische Betreuung gemäß Punkt 1 des Leistungsverzeichnisses zugrunde gelegt. 1
2 2.3 Einsatzort Die Leistungen werden soweit möglich in den Gebäuden/Räumlichkeiten der Auftraggeberin nach vorheriger Terminabsprache erbracht. 2.4 Qualifikation und Fortbildung a) Die Auftragnehmerin bestätigt, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Anforderungen gemäß 7 ASiG bzw. gemäß 4 DGUV Vorschrift 2 erfüllt. Entsprechende Nachweise sind den Angebotsunterlagen beizufügen. b) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, das vor Ort tätige Personal regelmäßig fortzubilden, um jederzeit die sich aus dem ArbSchG, dem ASiG sowie aus den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben nach neuesten Erkenntnissen und Methoden sowie nach den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 2 erfüllen zu können. 2.5 Aufgaben der Auftraggeberin a) Die Stadt Bruchsal wird der Auftragnehmerin alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betreuung erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen und notwendige Unterlagen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vollständig und rechtzeitig übergeben, soweit sie der Stadt Bruchsal vorliegen und zur Beurteilung notwendig sind. b) Sie ermöglicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebs- und Arbeitsplatzbegehungen durchzuführen. Die Festlegung von Terminen für Betriebsbegehungen, Arbeitsplatzbesichtigungen und die Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen erfolgen nach vorheriger Absprache. c) Gesprächspartner in allen Grundsatzfragen aus dem Vertragsverhältnis und der Aufgabenstellung nach dem ASiG und der DGUV Vorschrift 2 ist das Personal und Organisationsamt der Stadt Bruchsal. 2.6 Dokumentationspflicht, Jahresbericht a) Die Auftragnehmerin fertigt jährlich einen Bericht über die Leistungen, die sie im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung erbracht hat. b) Der Bericht beinhaltet insbesondere einen Abgleich der erbrachten mit den vereinbarten Leistungen sowie eine Aufstellung der erzielten Ergebnisse im Berichtszeitraum. Er zeigt Veränderungen und Schwerpunkte der Bedarfssituation auf und trifft Aussagen zur Zusammenarbeit mit der Betriebsärztin/Betriebsarzt, der Personalvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung. Er ist strukturiert nach Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung sowie nach den einzelnen Aufgabenfeldern sowie sonstigen Leistungen. Der Bericht stellt nach Möglichkeit einen Gesamtbezug zur Lage der Arbeitssicherheit/des Gesundheitsschutzes im Gesamtunternehmen Stadt Bruchsal her und beleuchtet ferner amts- oder dezernatsbezogen einzelne Bereiche oder Aufgabenfelder, denen im Berichtszeitraum besondere Bedeutung in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz zukam. Neben der Dokumentation stellt der Bericht die Grundlage für weitere sicherheitstechnische Betreuung dar und dient ferner der stetigen Qualitätssicherung. c) Der Berichtszeitraum umfasst ein Kalenderjahr und ist spätestens bis zum des Folgejahres in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Sicherheitstechnische Belange, die sich auf die sicherheitstechnische Betreuung des Folgejahres auswirken, sind bereits vor Ablauf des Berichtsjahres zu kommunizieren, damit sie im Folgejahr in den Leistungen der Grundbetreuung und betriebsspezifischen Betreuung berücksichtigt werden können. 2
3 2.7 Vergütung und Zahlungsmodalitäten a) Die Stadt Bruchsal entrichtet für die Leistungen nach diesem Vertrag an die Auftragnehmerin eine Vergütung je Einsatzstunde. Berechnungsgrundlage sind die vereinbarten und auch tatsächlich erbrachten Einsatzzeiten der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung sowie ggf. sonstige gesondert vereinbarte Leistungen (s. Punkt 1 Leistungsverzeichnis). Für Wegezeiten und sonstige Auslagen wird keine Vergütung entrichtet. b) Die Einsatzstunde errechnet sich aus der tatsächlich aufgewendeten Zeit der jeweiligen Leistungserbringung (z.b. Betriebsbegehungen, Beratungen, Telefonate, Teilnahme an Terminen) sowie je nach Einzelfall einem angemessenen Anteil für notwendige Vor- und Nachbereitungszeiten. c) Der Stundensatz nach Punkt 2 des Leistungsverzeichnisses wird bis zum festgeschrieben. Danach kann die Auftragnehmerin oder Auftraggeberin eine Erhöhung gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) dann verlangen, wenn sich der veröffentlichte VPI gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten VPI um mindestens 2 Prozent ändert. d) Die Vergütung wird der Auftraggeberin monatlich in Rechnung gestellt. Die einzelnen Abrechnungspositionen werden hierbei detailliert aufgeführt. Sie weisen die im abgerechneten Zeitraum jeweils erbrachten Leistungen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung sowie die Leistungen mit Datum, Anzahl und Art der erbrachten Leistung, den Einsatzstundensatz sowie die erforderliche Mehrwertsteuer aus, wobei in zehnminütigen Intervallen abzurechnen ist. e) Entspricht die Rechnungsstellung nicht den Anforderungen nach Punkt 2.7 d oder werden vereinbarte Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht, ist die Auftraggeberin berechtigt, eine hierfür in Rechnung gestellte Vergütung zurückzubehalten. 2.8 Haftung a) Die Auftragnehmerin übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen-, Sach- und sonstige Schäden, die auf schuldhaftes Handeln im Rahmen der Betreuung zurückzuführen sind. b) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen: Personenschäden Euro Sachschäden Euro Vermögensschäden Euro c) Das Bestehen der Versicherung ist der Auftraggeberin durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen. Ein Erlöschen des Versicherungsschutzes ist der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen. 2.9 Schweigepflicht a) Die Auftragnehmerin sowie die für sie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Informationen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Dies gilt auch für Angelegenheiten der Auftraggeberin (einschl. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse). Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Sie entfällt soweit die Mitarbeiter/-innen der Auftragnehmerin von der Schweigepflicht entbunden werden. b) Die Auftragnehmerin hat die für ihre Tätigkeit notwendigen Aufzeichnungen so anzufertigen oder anfertigen zu lassen und diese so aufzubewahren, dass die Schweigepflicht gewahrt ist. 3
4 2.10 Datenschutz a) Die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz sind von beiden Vertragsparteien zu erfüllen. b) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen in eigener Verantwortung, eigener Entscheidung und im eigenen Namen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. c) Die Auftragnehmerin sichert insbesondere zu, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu überwachen und die mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Sie trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die Sicherheit der Datenbestände und Datenverarbeitungsabläufe gewährleisten. d) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten auch durch Dritte verarbeiten zu lassen, soweit sie diese zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet hat Vertragsdauer, Verlängerung a) Der Vertrag beginnt am und wird für die Dauer von 3 Jahren geschlossen mit der Option der zweimaligen Verlängerung um jeweils 1 Jahr. b) Beide Vertragspartner können den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4
5 II Leistungsverzeichnis 1. Art und Umfang der sicherheitstechnischen Gesamtbetreuung Art und Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung orientieren sich an den Regelungen und einschlägigen Vorschriften wie z.b. dem Arbeitsschutzgesetz, dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) sowie der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) in der jeweils gültigen Fassung. Der Unternehmer hat die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihr schriftlich zu vereinbaren. Er hat sich bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die Vertragsparteien stimmen sich soweit erforderlich- jährlich bis zum über die Berechnung und die Verteilung der Gesamteinsatzzeit sowie der Zeiten für die betriebsspezifische Betreuung ab. Jede Veränderung nach Vertragsabschluss ist insoweit schriftlich zu dokumentieren. Die aufgrund der Änderungen neu berechneten Zeiten werden vom des Folgejahres berücksichtigt. Soweit zu o.a. Termin kein Veränderungsbedarf ermittelt wird, bleibt die bestehende Regelung maßgebend. Alle zeitlichen Abweichungen vom vereinbarten Stundenentgelt (sog. Mehrleistungen) sind rechtzeitig vor der Erbringung von Mehrleistungsstunden zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin schriftlich zu vereinbaren. Die Einsatzzeiten in der Grundbetreuung werden gemäß Anlage 2 Nr und Anhang 3 der DGUV Vorschrift 2 und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung gemäß Anlage 2 Nr. 3 und Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 ermittelt. a) Grundbetreuung: Jeder Betrieb wird von seiner betreuenden Berufsgenossenschaft, je nach Tätigkeit, in einer Betreuungsgruppe/Gefährdungsklasse in der DGUV Vorschrift 2 eingestuft. Entsprechend der Betreuungsgruppe/Gefährdungsklasse müssen in der Grundbetreuung 0,5, 1,5 oder 2,5 Stunden pro Mitarbeiter von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt geleistet werden. Mindestens 20% der Zeiten für die Grundbetreuung müssen durch den Arbeitsmediziner oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit geleistet werden. Die Anzahl der Beschäftigten beträgt derzeit 577. Abhängig von der Zuordnung zu den Betreuungsgruppen und der Aufteilung der Einsatzzeiten für Sicherheitstechnik (fettgedruckter Prozentanteil) und Arbeitsmedizin ergibt sich für die sicherheitstechnischen Einsatzzeiten folgende Berechnung: Sicherheitstechnik Betriebsarten/ Zuordnung der Betriebe lt. DGUV Vorschrift 2 Beschäftigte am Einsatzzeit nach Betreuungsgruppen: (Stdn./Jahr u. Beschäftigte/r) Aufteilung Arbeitsmedizin/ Sicherheitstechnik in Prozent Erforderl. Einsatzzeit (Stdn./Jahr) Kläranlage 8 1,5 20/80 9,6 Forstbetrieb 6 1,5 20/80 7,2 Baubetriebshof (einschl. Friedhof) 103 1,5 20/80 123,6 Bürobetriebe (Verwaltung) 460 0,5 40/ Summen ,4 5
6 Die Gesamtsumme an Einsatzstunden für die Grundbetreuung ergibt: 278,4 Stunden/Jahr bei der Sicherheitstechnik b) Betriebsspezifische Betreuung: Für die betriebsspezifische Betreuung (Aufgabenfelder 1-4 gemäß Anlage 2 Nr. 3 und Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 wurde gemessen an den zum Zeitpunkt der Vereinbarung bekannten Bedarfenein Stundenwert von 30 Stunden/Jahr für die Sicherheitstechnik ermittelt. c) Umfang der Gesamtbetreuung Die Gesamtbetreuung (a+b) beträgt aktuell: 318,4 Stunden/Jahr für die Sicherheitstechnik Gemäß der getroffenen Vereinbarung sind Änderungen vorstehender Jahresstunden unverzüglich abzustimmen und bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Stadt Bruchsal. 2. Wir bieten die Ausführung der beschriebenen Leistungen an: Der angebotene Stundensatz je Einsatzstunde (Spalte 1) und die Angebotssumme für die errechneten Einsatzstunden/Jahr (Spalte 4 = Spalte 1 x Spalte 3) der Fachkraft für Arbeitssicherheit betragen (unter Beachtung der in Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis gemachten Angaben): Gesamtbetreuung Fachkraft für Arbeitssicherheit Angebotsbetrag netto Euro/Std. multipliziert Einsatzstunden/ Jahr Angebotsbetrag netto Euro/Jahr Angebotsendbetrag brutto Euro/Jahr.. x 318,4... Bitte den Angebotsendbetrag Brutto (Spalte 5) auf das Formblatt Komm DE (D) Ang Ziff übertragen und bei Ziff. 12 unterschreiben. Nicht unterschriebene Angebote gelten als nicht abgegeben! 6
7 Anlage 1 Grundbetreuung (Aufgabenkatalog nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2) Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder (in Abstimmung mit dem Auftraggeber): 1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) 1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung 1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung 2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Verhältnisprävention 2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen 2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen 3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Verhaltensprävention 3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen 3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten 3.3 Information und Aufklärung 3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten 4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit 4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation 4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung 4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen 4.4 Kommunikation und Information sichern 4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen 4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren 4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen 5 Untersuchung nach Ereignissen 5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen 5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen 5.3 Verbesserungsvorschläge 6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten 6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen 6.2 Beantwortung von Anfragen 6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen 6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren 7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten 7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen 7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern 7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes 7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten 8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen 8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern 8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften 8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz 8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung 8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften 8.6 Sitzung des Arbeitsschutzausschusses 9 Selbstorganisation 9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung) 9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen 9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten 9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen 7
8 Anlage 2 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung (Aufgabenkatalog nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2) Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren. Die Aufgabenfelder sind: 1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung 1.1 Besondere Tätigkeiten 1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen 1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken 1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge 1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz 1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels 1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit 1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements 2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten 2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen 2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien 2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren 2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung 3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation 3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen 3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin 4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen 4.1 Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung 8
9 Anlage 3 Qualitätssicherungsmaßnahmen 1 Qualität in der Struktur des Dienstes a. Es liegen ausreichende Fachkundenachweise für die Fachkraft für Arbeitssicherheit vor. Weitgehend alle Bereiche der sicherheitstechnischen Betreuung sind abgedeckt. b. Die Einsatzzeit kann vollständig abgedeckt werden. c. Die Vertretung ist gewährleistet. Tätigkeitsqualität des Dienstes in Hinsicht auf die Betreuung der Stadt Bruchsal 2 Dokumentation mit Hilfe sicherheitstechnischer Software a. Dokumentation des sicherheitstechnischen Teiles von Arbeitsplatzbegehungen und Gefährdungsbeurteilungen sowie Zugänglichkeit für Auftraggeber 3 Mitwirkung bei der Gestaltung der Arbeit a. Körpergerechte Arbeitsplatzgestaltung b. Arbeitsorganisation, Pausenregelung, Schichtregelung, Gruppenarbeit, Jobrotation c. Unterstützung von der Betriebsärztin/Betriebsarzt bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung d. Organisation der Ersten Hilfe e. Durchführung von Unterweisungen 4 Zusammenarbeit/Kommunikation mit Personal- und Organisationsamt und Ämtern a. Regelmäßiger Austausch (3-monatig) mit Personal- und Organisationsamt zur Verhinderung von arbeitsplatzbedingten Erkrankungen und Gesundheitsstörungen und zur Besprechung von Präventivmaßnahmen b. Vorbereitung und Teilnahme an ASA-Sitzungen sowie Beratung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen 9
10 Anlage 4 Gewichtung der Zuschlagskriterien Kriterium 1 Preis Ziff. 2 des Leistungsverzeichnisses 2 Qualitätssicherung (QS) nach Anlage 3 Gewich -tung Wertungs- Punkte Anmerkungen 50 % max. 50 Das preisgünstigste Angebot erhält die volle Punktzahl. Die Differenz zum preisgünstigsten Angebot wird mit 50 multipliziert und durch die jeweilige Angebotsendsumme dividiert. Das Ergebnis wird von der maximal erreichbaren Punktzahl subtrahiert 20 % max. 20 Stellen Sie konkret schriftlich dar, wie Sie die Qualität ihrer Leistungen im Rahmen der Vertragserfüllung sicherstellen wollen bzgl.: - Häufigkeit der QS /zeitlicher Bezug - Umfang der QS- Maßnahmen - praktische Umsetzung/ Maßnahmen 2 Verfügbarkeit für die Stadt Bruchsal: räumliche Entfernung Im Radius von 5 km Im Radius von 25 km Im Radius von 50 km Im Radius > 50 km % max. 15 (bitte einkreisen) Bitte geben Sie den Standort an, in dem die eingesetzte Person tätig ist. (maßgebend für die Punktevergabe ist die Entfernung nach Bruchsal, Kaiserstr. 66) 3 Persönliche und soziale Kompetenz der 15 % max. 15 Persönliche Vorstellung/ 10
11 vorgesehenen Person für Arbeitssicherheit Gespräch 11
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