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- Waltraud Krämer
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1 Per Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Wirtschaftspolitik Ressort Wachstum und Wettbewerbspolitik Holzikofenweg Bern Zürich, 27. Juni 2017 Digitaler Test Stellungnahme von Swiss Fintech Innovations Sehr geehrte Damen und Herren Wir beziehen uns auf Ihren Aufruf zur Meldung konkreter Hürden für die Digitalisierung bzw. für digitale Geschäftsmodelle in der bestehenden Regulierung in der Schweiz im Nachgang zur Veröffentlichung des Berichts über die zentralen Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft. Wir danken Ihnen und nützen die Gelegenheit zur Stellungnahme hiermit gerne. Der Verband Swiss Fintech Innovations (SFTI, vertritt die Interessen seiner Mitglieder im Bereich der Digitalisierung und Innovation in der Finanzindustrie. Zu den Mitgliedern des Verbands gehören derzeit: AXA Versicherungen AG, Banque Cantonale Vaudoise (des.), Credit Suisse AG, CSS Versicherung AG, Generali (Schweiz) Holding AG, Helvetia Versicherungen, Hypothekarbank Lenzburg AG, Bank Lombard Odier & Co, Luzerner Kantonalbank (des.), Raiffeisen Schweiz, Schroder & Co Bank AG, SIX Group AG, Swiss Life Holding AG, Swiss Fintech Innovation Lab an der Universität Zürich, Bank SYZ AG, Vontobel Holding AG, Zürcher Kantonalbank und Zuger Kantonalbank. Unsere Arbeitsgruppe Regulations beschäftigt sich mit Gesetzgebung und Regulierung rund um Innovation und Digitalisierung in der Finanz- und Versicherungsindustrie. Unsere Stellungnahme lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Aus heutiger Sicht drängen sich im Bereich der Finanz- und Versicherungsindustrie abgesehen von bereits in Angriff genommenen Projekten keine zusätzlichen Gesetze oder Regulierungen auf. Die bestehenden alten Gesetze können bei entsprechender Umsetzung und Auslegung auch neue, digitale Geschäftsmodelle passend begleiten. 2. Im Sinne einer Bekräftigung werden vorliegend auch bereits adressierte Hürden für die Digitalisierung der Geschäftsmodelle unserer Mitglieder noch einmal erwähnt. Es sind Folgende: Formvorschriften ( Schriftlichkeit ) und entsprechende Anpassung Prozessgesetze E-ID Datenschutz Arbeitsrecht Cloud: Recht an Daten in Konkurs Elektronische Eingaben an Behörden
2 Inhalt 1 Keine neuen Gesetze/Regulierungen Hürden für Digitalisierung in Finanz- und Versicherungsindustrie Formvorschriften und Prozessgesetze E-ID Datenschutz Arbeitsrecht Cloud: Recht an Daten im Konkurs Elektronische Eingaben an Behörden Keine neuen Gesetze/Regulierungen Aus heutiger Sicht drängen sich im Bereich der Finanz- und Versicherungsindustrie, abgesehen von bereits in Angriff genommenen Projekten, wie insbesondere das E-ID-Gesetz (vgl. unten Punkt 2.2), keine zusätzlichen Gesetze oder Regulierungen auf. Die bestehenden alten Gesetze können bei entsprechender Umsetzung und Auslegung auch neue, digitale Geschäftsmodelle passend begleiten. Der Aufbau einer für die Bedürfnisse der Wirtschaft optimalen und digitalen Welt darf keinem perfektionistischen Ansatz folgen, sondern soll die physische Welt abbilden. Das bedeutet, dass auch in der digitalen Welt keine absolute Sicherheit und keine absoluten Garantien (beispielsweise im Rahmen von Identitätsfeststellung/Authentisierung) gefordert werden dürfen, weil es diese auch in der physischen Welt nicht gibt. 2 Hürden für Digitalisierung in Finanz- und Versicherungsindustrie 2.1 Formvorschriften und Prozessgesetze Es versteht sich von selbst, dass Formvorschriften in Gesetzen die grösste Hürde für digitale Geschäftsmodelle darstellen, weil sie einen rein digitalen Ablauf verhindern und zu Medienbrüchen und zu einer Vermischung digitaler und physischer Voraussetzungen führen. Als Beispiel mag hier das Schriftlichkeitserfordernis für Konsumkreditverträge gemäss Art. 9, 11 und 12 Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) dienen. Gerade die mit grossen Anstrengungen (Fintech-Vorlage) geförderten Crowdfunding-Geschäftsmodelle werden durch diese Schriftlichkeitserfordernisse bedeutend eingeschränkt. 2
3 Auch wenn es für Finanzintermediäre inzwischen möglich ist, auf dem Weg über die Videoidentifikation auch qualifizierte elektronische Signaturen zu ermöglichen, sind solche Einschränkungen ärgerlich. Dies insbesondere deshalb, weil sämtliche Funktionen von Formvorschriften auch so abgebildet werden könnten, dass sie mit den digitalen Geschäftsmodellen kompatibel wären. Dies soll im Folgenden kurz erläutert werden: Warnfunktion, Übereilungsschutz: Eine wichtige Funktion von Formvorschriften ist der Schutz der erklärenden Person vor unüberlegten oder übereilten Entscheidungen. Diese Funktion steht im Vordergrund, wenn das Geschäft besondere Risiken birgt, wie z.b. bei der Bürgschaft. Eine Warnfunktion oder ein Übereilungsschutz kann jedoch auch in einer digital-verträglichen Weise gesetzlich vorgeschrieben werden, so beispielsweise durch (i) zwingende Warnhinweise, welche von der erklärenden Person zu bestätigen sind, (ii) erzwungene Bedenkfristen innerhalb eines online-prozesses oder (iii) Widerrufsmöglichkeiten. Gerade letztere sind beispielsweise im Konsumkreditgesetz (zusätzlich zur Formvorschrift) bereits enthalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von erklärenden Personen einem Wandel unterworfen ist. So kann beispielsweise der Vermögensverwaltungsvertrag in einer durch Text nachweisbaren Form abgeschlossen werden (FINMA-RS 2009/01 Eckwerte zur Vermögensverwaltung ). Eine entsprechende Anpassung auch der Konsumkreditgesetzgebung wäre demnach angezeigt. Beweisfunktion: Formvorschriften führen zudem zu klaren Verhältnissen, indem klargestellt und bewiesen werden kann, dass, gegenüber oder mit wem und mit welchem Inhalt eine Erklärung abgegeben worden oder ein Geschäft zustande gekommen ist. Zu Beweiszwecken ist jedoch längst kein Papier und keine eigenhändige Unterschrift mehr nötig. Vielmehr könn(t)en in digitaler Form noch viel mehr Tatsachen (Einverständniserklärungen, Vertragsannahme etc.) und sogar deren Zustandekommen (einzelne Clicks oder ein SMS einer erklärenden Person, die dazu benötigte Zeit etc.) beweissicher digital aufgezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist dafür zu sorgen, dass die Prozessgesetze den digitalen Beweis dem analogen Beweis gleichstellen. Aufklärungsfunktion: Die Formvorschrift der notariellen Beurkundung hat darüber hinaus den Zweck, eine sachkundige Aufklärung der erklärenden Personen zu gewährleisten, z.b. beim Grundstückskauf. Auch diese Aufklärungsfunktion könnte durchaus auch auf digitalem Weg sichergestellt werden. So könn(t)en in kurzfristiger Hinsicht Angebote mit Video- oder Chatfunktionen entwickelt werden. In etwas fernerer Zukunft sind aber auch (wahlweise) automatisierte Angebote denkbar. Mit Blick auf das Ziel der Förderung von Digitalisierung und Innovation ist es auf jeden Fall nicht sinnvoll, eine Aufklärung weiterhin ausschliesslich durch gesetzliche Formvorschriften zu erzwingen. 3
4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus Sicht von SFTI in Zusammenhang mit Formvorschriften gerade auch kurzfristig Verbesserungen für Digitalisierung und Innovation erzielt werden könnten, indem entsprechend der Funktion des Formerfordernisses digitale Alternativen zugelassen werden: Digitale Alternativen für Warnfunktion oder Übereilungsschutz, wie beispielsweise (i) zwingende Warnhinweise, welche von der erklärenden Person zu bestätigen sind, (ii) erzwungene Bedenkfristen innerhalb eines online-prozesses oder (iii) Widerrufsmöglichkeiten. Zu Beweiszwecken genügt anstelle einer Schriftlichkeit nach Art. 13 OR eine durch Text nachweisbare Form (vgl. FINMA-RS 2009/01 Eckwerte zur Vermögensverwaltung ). In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass auch die Prozessgesetze entsprechende Beweise zulassen. Aufklärung auch in digitaler Form (Video-, Chatfunktionen; automatische Aufklärung) sind zulassen. 2.2 E-ID Für SFTI steht die schnelle Einführung einer breit akzeptierten E-ID mit hohem Sicherheitsstandard im Vordergrund. Eine solche E-ID ist die Grundlage für die meisten digitalen Dienste und Anwendungen, sowohl in der Privatwirtschaft als auch im staatlichen Bereich. SFTI hat mit Schreiben vom 29. Mai 2017 im Detail zu der entsprechenden Gesetzesvorlage Stellung genommen (vgl. Beilage 1). 2.3 Datenschutz Die Verfügbarkeit und Nutzung grosser Datenmengen erfordert sowohl aus Konsumenten- wie auch aus Anbietersicht klare Regeln. Big Data erlaubt einerseits Auswertungen für die Produktentwicklung und ermöglicht Prognosen zu Marktentwicklungen und Kundenwünschen. Damit werden auch immer präzisere Persönlichkeits- und Verhaltensanalysen möglich. Andererseits dient Big Data der Erfüllung regulatorischer Anforderungen sowie der Betrugsbekämpfung. Das Konzept von Big Data kollidiert dabei mit den Prinzipien von Zweckbindung und Datensparsamkeit des Datenschutzgesetzes. Hier sind verlässliche Grundlagen zu schaffen, so dass sich ein Nutzen für alle Parteien aus der weit reichenden Datennutzung ergibt. SFTI hat mit Schreiben vom 9. März 2017 im Detail zu der entsprechenden Gesetzesvorlage Stellung genommen (vgl. Beilage 2). 2.4 Arbeitsrecht Das Arbeitsgesetz bzw. insbesondere die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, welche noch aus dem alten Fabrikgesetz stammt, wird den heutigen Realitäten einer modernen Arbeitswelt mit flexiblen Arbeitszeiten nicht mehr gerecht. Leitende Mitarbeitende und Fachspezialisten organisieren ihre Arbeit sehr autonom und entscheiden massgeblich selbst über ihre Arbeits- und Ruhezeiten. Drei parlamentarische Initiativen sollen die Vorgaben des Arbeitsrechts an die Realität anpassen. Der eine Vorstoss (PI ; Karin Keller-Sutter) will eine generelle Freistellung von der Zeiterfassungspflicht für leitende Arbeitnehmer und Fachspezialisten mit grosser Arbeitsautonomie. Die zweite Initiative (PI ; Konrad Graber) zielt auf die gleiche Arbeitnehmergruppe, geht aber 4
5 weiter und will auch die Regeln für die Arbeitszeiten lockern. Beiden Initiativen wurde bereits Folge gegeben. Eine dritte parlamentarische Initiative will schliesslich auch die Arbeitnehmenden in Start- Up-Unternehmen, welche am jeweiligen Unternehmen beteiligt sind, von der Arbeitszeiterfassung befreien (PI ; Marcel Dobler). Dieses Geschäft ist im Rat noch nicht behandelt. SFTI unterstützt diese Initivativen. 2.5 Cloud: Recht an Daten im Konkurs Der Konkursfall eines Cloud-Providers stellt Kunden und Nutzer heute vor grosse Probleme, weil die bei einem Cloud-Provider hinterlegten Daten in einem solchen Fall nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres herausverlangt werden können, wie dies bei (analogen) Sachen der Fall ist. Dies einerseits, weil Computerdaten sachenrechtlich keine beweglichen Sachen darstellen und anderseits, weil es an einer rechtlichen Grundlage fehlt, um bei einer Konkursverwaltung den Antrag auf Rückgabe der hinterlegten Daten zu stellen. SFTI schliesst sich in diesem Punkt der Eingabe von ICT Switzerland, insbesondere auch hinsichtlich der vorgeschlagenen Anpassung von Art. 242 SchKG, vollumfänglich an. Die vorgeschlagene Erweiterung des SchKG schafft Rechtssicherheit und verhilft zu einer praxistauglichen Lösung, die es zeitnah umzusetzen gilt. 2.6 Elektronische Eingaben an Behörden Es muss ermöglicht werden, dass Eingaben an Behörden mittels Behörden- -Adresse (und nicht über ein Kontaktformular im Internet), d.h. direkt über eine anerkannte Plattform (IncaMail oder PrivaSphere) übermittelt werden können. Damit entfällt die Suche nach diesen Kontaktformularen, das Befolgen allfälliger Hinweise und Anleitungen, die Einhaltung von verschiedenen Vorgaben betreffend Kennwörter, das Merken der bzw. das Einloggen mit verschiedenen Kennwörtern, Spam- Schutz etc. Um grosse Datenmengen ohne Splitting übermitteln zu können, ist gleichzeitig die Übermittlungskapazität auf mind. 50MB zu erhöhen. Wir bitten Sie um Berücksichtigung unserer eingangs formulierten Anliegen. Gerne stehen wir Ihnen zur Diskussion und für die weitere Zusammenarbeit jederzeit zur Verfügung. Für die Arbeitsgruppe Regulations von SFTI: Sig. Noemi Heusler Geschäftsstellenleiterin Sig. Dr. Cornelia Stengel Mitglied der AG Fintech Regulations Beilagen: 1) Stellungnahme SFTI zu VE-E-ID vom 29. Mai ) Stellungnahme SFTI zu VE-DSG vom 9. März
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