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1 Stand: 25. Januar 2016 S t e l l u n g n a h m e des dbb zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes vom Seite 1

2 Allgemeine Würdigung Mit dem Gesetzentwurf kommt der Gesetzgeber unter anderem der Forderung des dbb nach, die Regelungen des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes besser miteinander verzahnte und zum für Arbeitnehmer in Kraft trat, wirkungsgleich im Beamtenbereich nachzuvollziehen. Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Karriere im Beruf ist eine zentrale Voraussetzung für eine geschlechtergerechte Gesellschaft. Männer und Frauen müssen entsprechend ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen am Erwerbsleben teilhaben können. Deswegen begrüßt der dbb den vorliegenden Gesetzesentwurf als einen Beitrag, die Rahmenbedingungen der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu verbessern und damit attraktivere Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von familiären Aufgaben und Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst zu schaffen. Die Neuregelungen verschaffen auch Beamtinnen und Beamten, die pflegebedürftige Angehörige zu Hause betreuen, mehr zeitliche Flexibilität. Die Notwendigkeit, Angehörige im häuslichen Umfeld zu pflegen, wird im Zuge des demografischen Wandels bereits in naher Zukunft deutlich zunehmen. Die häusliche Pflege von Angehörigen wird nach wie vor in der Regel hauptsächlich von Frauen geleistet. Auch im Beamtenbereich die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Pflegezeiten zu verbessern, wertschätzt diese gesamtgesellschaftlich wichtige Aufgabe. Zu den Vorschriften im Einzelnen Zu Art. 1 Nr. 2: Die hier gefundene Lösung erscheint sicherlich sachgerecht; jedoch stellt sich für den dbb die Frage, für welche Fallgruppen dieser Regelungsbedarf besteht. Hier wäre es notwendig, diese allgemein zu benennen. Des Weiteren ist unklar, wie die Besoldung im Doppelstatus gestaltet ist. Es stellt sich die Frage, ob aus dem Amt des ruhenden Beamtenverhältnis oder aus dem Anwäterbeamtenverhältnis besoldet wird. Außerdem fehlt eine Regelung, wie sie in 24 Abs. 2 und 6 BBG getroffen worden ist. Zu Art. 1 Nr. 4: Seite 2

3 Gegen diese Ergänzung erhebt der dbb keine generellen Einwände. Jedoch sollte der Halbsatz sofern die übertragene neue Funktion mit der zuvor wahrgenommenen Funktion nach besoldungsrechtlicher Bewertung des jeweiligen Landes gleichwertig ist, aus der Begründung mit in den Gesetzestext übernommen werden. Der gesetzgeberische Wille wird dann im Gesetz bezeichnet und nicht nur in der Begründung genannt. Dann ist aus der Kann -Vorschrift auch eine Soll - Vorschrift zu machen, um das Ermessen des jeweiligen Dienstherrn einzuschränken. Schließlich sollten Zeiten in vergleichbaren qualifizierten Funktionen gleich behandelt werden. Zu Art. 1 Nr. 9: zu Absatz 1.: Die vorgesehene Bestimmung sollte sich nicht nur explizit auf tätliche Angriffe beschränken, sondern insgesamt gegen Beamtinnen/Beamte gerichtete Handlungen Dritter einbeziehen; diese Forderung entspringt einer vom dbb und den von ihm vertretenen Kolleginnen und Kollegen über einen langen Zeitraum und stets erneut gemachten Erfahrung, wonach ein Tatbestandsmerkmal tätlicher Angriff den Erfordernissen der Praxis nur unzureichend genügen würde. Aus dieser praktischen Erfahrung folgt auch der Vorschlag, nicht nur vorsätzlich begangene Taten in die neue Bestimmung einzubeziehen, sondern diese auf grob fahrlässige Handlungen auszuweiten. Diese Notwendigkeit folgt schon aus dem Umstand, dass die Beweisführung selbst in Fällen unstreitig feststehende Tatbegehung als Vorsatztat in der Praxis oftmals größten Problemen begegnet. Sollen in diesem Punkt die berechtigten Interessen der durch eine Tatbegehung geschädigten Beamtinnen/Beamten nicht deutlich zu kurz kommen, ist ein Einbezug der grob fahrlässigen Tatbegehung zwingend erforderlich. Es sollte ausreichen, dass die Handlung in der Eigenschaft als Beamtin/Beamter erlitten wird; das Erleiden explizit wegen der Eigenschaft als Beamtin/Beamter dürfte in der Praxis in vielen Fallkonstellationen zu einer Anspruchsversagung führen, da ein diesbezüglicher Vorsatz subjektiv beim Täter vorhanden, de facto oft schwer nachweisbar ist. Die Bestimmung sollte nicht lediglich als Kann-Bestimmung formuliert werden; vielmehr sollte eine Übernahmeverpflichtung definiert sein, falls die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. zu Absatz 2.: Die Zahl der beamtenseitig zunächst zu unternehmenden Vollstreckungsversuche kann nicht unbestimmt bleiben, eine entsprechende Konkretisierung ist u.e. auf jeden Fall aufzunehmen. Sinnvoll dürfte es sein, die Zahl der Vollstreckungsversuche Seite 3

4 auf einen zu begrenzen, da das Erfordernis weiterer Vollstreckungsversuche zum Einen zu unbotmäßigen zeitlichen Verzögerungen führen und zum Anderen nach allen gemachten praktischen Erfahrungen im Mahn- und Vollstreckungswesen nur in Ausnahmefällen eine höhere Erfolgsquote bedeuten würde. Ebenfalls konkretisiert und bestimmter gefasst werden sollte die Situation des gleichzeitigen Eintritts einer Unfallentschädigung bzw. eines Unfallausgleichs mit der begehrten Erfüllungsübernahme. Hier sollte die vorgeschlagene Formulierung der Dienstherr kann beschränken eingefügt werden. Damit wird sowohl den Interessen des Dienstherrn als auch den Interessen der Beamtinnen/Beamten Rechnung getragen. Zu Art. 1 Nr. 10: Die Ermächtigungsnorm des 80 BBG muss nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, vorbehaltlich dessen Präzisierung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (2 C 50.02), sicherstellen, dass die wesentlichen Entscheidungen über die Leistung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit durch den Gesetzgeber getroffen werden. Deshalb ist es unerlässlich, dass die Rechtsgrundlage für die Bundesbeihilfeverordnung dementsprechend fortgeschrieben wird. Die Neufassung ist notwendig und sachgerecht und stellt die BBhV auf eine aktuelle und zutreffende Rechtsgrundlage. Die explizite Einbeziehung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Organspenden wird begrüßt. Zu Absatz 3 Der dbb hat bereits bei den Änderungsverordnungen zur Bundesbeihilfeverordnung die Einbeziehung der pauschalen Beteiligung der Beihilfe an Leistungen Dritter zu der Pflegeberatung, den ambulanten Hospizdiensten sowie den klinischen Krebsregistern begrüßt. Dies stellt eine sinnvolle verwaltungsvereinfachende Weiterentwicklung der Beihilfe dar. Die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2014 (5 C 16.13) zum Basistarif, wonach die Unterscheidung nach Art der die Beihilfe ergänzenden Versicherung nicht mehr erfolgen soll, wird grundsätzlich begrüßt. Jedoch bleibt hierzu insbesondere abzuwarten, welche Folgen für gesetzlich versicherte Beamte damit verbunden sind. Besonders für diese Personengruppe muss auch nach Auslaufen der Übergangsregelung des Beihilfebemessungssatzes von 100 % im Jahre 2017 sichergestellt sein, dass ein ausreichendes Sicherungsniveau vorhanden ist. Seite 4

5 Zu Absatz 4 Die Regelung des gesetzlichen Forderungsübergangs bei unrichtigen Abrechnungen wird begrüßt. Ergänzend wird angeregt, dass der Beihilfeberechtigte über das Verfahren informiert wird, damit er ggf. auch den Abrechnungsteil gegenüber seiner Krankenversicherungsgesellschaft geltend machen kann. Zu Absatz 5 Die Abgrenzung der originären Beihilfeleistung zu speziellen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (z. B. Impfungen) ist schlüssig. Jedoch wird besonders darauf hingewiesen, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Maßnahmen zum allgemeinen Gesundheitsmanagement für alle Statusgruppen gleichermaßen offen stehen müssen. Es obliegt grundsätzlich dem Dienstherrn, diese anzubieten und zu finanzieren. Nur in diesem Zusammenhang ergibt die zu Absatz 5 nominierte Gesunderhaltungspflicht und Abgrenzung zur Gesundheitsförderungsmaßnahmen einen tragbaren Gesamtzusammenhang. Zu Art. 1 Nr. 11: Bisher gab es neben der familienbedingten Teilzeit und Beurlaubung nach 92 BBG für den Beamtenbereich nur die Familienpflegezeit nach 92a BBG. Für die Arbeitszeitflexibilisierung bei Pflegefällen im häuslichen Umfeld von Beamtinnen und Beamten stehen zukünftig zwei Instrumente zur Verfügung: die Familienpflegezeit mit Vorschussgewährung ( 92a BBG neu) und die Pflegezeit mit Vorschussgewährung ( 92b BBG neu). Der dbb begrüßt, dass Familienpflegezeit und Pflegezeit künftig als Rechtsanspruch ausgestaltet sind. Familienpflegezeit mit Vorschussgewährung ( 92a BBG) Die bisherige Regelung der Familienpflegezeit nach 92a BBG war eine bloße Kannvorschrift. Die neue Regelung der Familienpflegezeit entspricht der für Arbeitnehmer seit geltenden Reglung, wonach ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung für maximal 24 Monate bei einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden besteht. Durch die Ausgestaltung als Rechtsanspruch wird die Position der Pflegenden verglichen mit der bisherigen Kannregelung gestärkt. Die anstrebte wirkungsgleiche Angleichung des Beamtenrechts an das Pflegezeitgesetz für Angestellte wird erreicht. Pflegezeit mit Vorschussgewährung ( 92b BBG) Die neue Pflegezeit mit Vorschussgewährung nach 92b BBG besteht in einem Anspruch auf 6 Monate Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Bezüge zur Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen. Dadurch werden auch Teilzeiten auch unter 15 Stunden und völlige Freistellungen mit Vorschussgewährung für die häusliche Seite 5

6 Pflegetätigkeit ermöglicht. Diese Gestaltung geht über die bisherige Familienpflegezeit deutlich hinaus und erhöht die Flexibilität. Wie bisher ist die Flexibilisierung der Arbeitszeit auf 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen beschränkt, d. h. in der Summe dürfen Familienpflegezeit und Pflegezeit 24 Monate nicht überschreiten. Dauert die Notwendigkeit der Pflege länger an, bleibt nur die Möglichkeit einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung ohne Besoldung nach 92 BBG bis zu einer Gesamtdauer von 15 Jahren. Der Ausgleich der Gehaltseinbuße wird sowohl bei der Familienpflegezeit wie auch bei der Pflegezeit über einen Vorschuss geregelt, der während der Pflegephase gezahlt und hinterher mit den Bezügen verrechnet wird. Auf eine Darlehensregelung wie in 3 FamilienpflegezeitG hat der Gesetzgeber verzichtet. Die Darlehensregelung war vom dbb als unzweckmäßig kritisiert worden. Der dbb fordert hingegen die Etablierung einer Lohnersatzleistung ähnlich dem Elterngeld, um pflegebedingte Lücken bei den Bezügen zu schließen. Während der teilweisen Freistellung, die mit einer Gehaltsreduzierung verbunden ist, wird ein Vorschuss gewährt, der über einen entsprechend langen Zeitraum mit den Bezügen verrechnet wird, wenn die Pflegephase abgeschlossen ist. Die Vorschussgewährung bei Familienpflegezeit und Pflegezeit federt die mit der Herabsetzung der Arbeitszeit einhergehende Gehaltseinbuße zunächst ab. Insgesamt erwachsen aber dem Dienstherrn keine Einbußen durch die Pflegezeit, weil er den Vorschuss anschließend mit den Bezügen verrechnen kann. Im Ergebnis bleiben damit bei Familienpflege- und Pflegezeiten die Bezüge insgesamt hinter den Bezügen in Fällen, in denen keine Pflegesituation aufgetreten ist, zurück. Um diese bleibende Lücke auszugleichen, wäre eine Lohnersatzleistung ähnlich dem Elterngeld sinnvoll. Positiv ist, dass in Zukunft nicht mehr vor dem Beginn der Pflegephase festgelegt werden muss, mit welchem Arbeitszeitumfang die Rückkehr aus der Familienpflegeoder Pflegezeit stattfinden wird. Zu den übrigen Vorschriften werden keine Einwendungen erhoben. Seite 6

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