Info-Aktuell 2/2014 vom 10. März 2014 Seite 1

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1 Info-Aktuell 2/2014 vom 10. März 2014 Seite 1 RECHTSPRECHUNG Keine Arbeitsverweigerung wegen Streit um Lohn LAG Schleswig-Holstein 17. Oktober 2013, 5 Sa 111/13 Wer sich beharrlich weigert, seine Arbeit auszuführen, riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die meinen, sie würden zu wenig Lohn erhalten. Ein entsprechender Irrtum schützt nicht vor Entlassung. Mit seinem Urteil hob das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die arbeitnehmerfreundliche Entscheidung der Vorinstanz auf. Das LAG hat kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zugelassen. Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen - Einsatz von Zeitarbeitnehmern BAG 15. Oktober 2013, 1 ABR 25/12 Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nach 93 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) auch zur Ausschreibung von innerbetrieblichen Arbeitsplätzen verpflichtet ist, wenn diese mit Zeitarbeitskräften besetzt werden sollen. Der Betriebsrat kann eine Ausschreibung allerdings nicht verlangen, wenn feststeht, dass mit Bewerbungen von den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern auf die in Frage kommenden Arbeitsplätze offenkundig nicht zu rechnen ist. Entgeltfortzahlung an Feiertagen BAG 15. Mai 2013, 5 AZR 139/12 Im vorliegenden Fall war der Kläger laut Schichtplan für Ostersonntag und am Pfingstsonntag jeweils um Uhr bis zum darauffolgenden Montag um 4.00 Uhr eingeteilt. Die Schichten entfielen jedoch, weil im konkreten Fall am Oster- bzw. Pfingstmontag keine tagesaktuelle Zeitung erschien. Das BAG hat dem Kläger Entgeltfortzahlung für die ausgefallenen Schichten zugestanden. Die Feiertage seien hier alleinige Ursache des Arbeitsausfalls, so dass der Beklagte gem. 2 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) das Arbeitsentgelt zu zahlen habe, dass der Kläger ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Das BAG hat mit dem Urteil vom 15. Mai 2013 seine bisherige Rechtsprechung zur tariflichen Regelung bei der Entgeltfortzahlung aufgegeben. Bislang ging es davon aus, dass dann, wenn eine Schicht in einen Feiertag hineinragt (vergleiche 9 Abs. 2 ArbZG (Arbeitszeitgesetz)), ein Tarifvertrag regeln könne, dass diese Schicht nicht wegen des Feiertags ausfalle (Urteil vom 23. Januar 2008, 5 AZR 1036/06).

2 Info-Aktuell 2/2014 vom 10. März 2014 Seite 2 Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot BAG 15. Mai 2013, 7 AZR 525/11 Das BAG hat entschieden, dass das Zusammenwirken mehrerer Arbeitgeber zur Umgehung des Anschlussverbots des 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Teilzeitbefristungsgesetz) rechtsmissbräuchlich sein kann, auch wenn die gesamte Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers vier Jahre nicht überschreitet. Zur Rechtfertigung einer sachgrundlosen Befristung könne sich ein Vertragsarbeitgeber dann nicht auf 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG berufen, wenn er den Vertrag in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem letzten Vertragsarbeitgeber des Arbeitnehmers ausschließlich deshalb vereinbart hat, um das Anschlussverbot des 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu umgehen. Bei einer solchen rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung kommt aber kein - unbefristeter - Arbeitsvertrag mit dem letzten Vertragsarbeitgeber zustande, sondern allenfalls mit dem neuen Vertragsarbeitgeber. Arbeitszeit beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung BAG 15. Mai 2013, 10 AZR 325/12 Das BAG hat entschieden, dass, wenn die Arbeitszeit in einem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt. Wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen ist, ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Das gilt auch für außertarifliche Angestellte. GESETZGEBUNG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetztes (ArbGG) Aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) wird das Arbeitsgerichtsgesetz geändert. Nachfolgend weisen wir nur auf die Änderungen hin, die am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Weitere Änderungen des ArbGG werden erst am 1. Januar 2016, am 1. Januar 2018 bzw. am 1. Januar 2022 wirksam.

3 Info-Aktuell 2/2014 vom 10. März 2014 Seite 3 Die erste Änderung, die am 1. Juli 2014 in Kraft tritt, betrifft das in 46a ArbGG geregelte Mahnverfahren. Nach heutiger Rechtslage ist für die Durchführung des Mahnverfahrens das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde ( 46a Abs. 2ArbGG). Künftig werden die Landesregierungen ermächtigt, einem Arbeitsgericht durch Rechtsverordnung Mahnverfahren für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte zuzuweisen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. Wird rechtzeitig gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung der mündlichen Verhandlung, so hat nach derzeitigem Recht die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen ( 46a Abs. 4 Satz 1 ArbGG). Diese Regelung wird dahingehend geändert, dass das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit vom Amts wegen an das Gericht abgibt, das in dem Mahnbescheid gemäß 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden ist. Den in 46a Abs. 8 ArbGG geregelte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird dahingehend ergänzt, dass die Rechtsverordnung ein elektronisches Formular vorsehen kann und in diesem Fall 130c Satz 2 bis 4 ZPO entsprechend gilt. Außerdem wird zum 1. Juli 2014 ein neuer 46f ArbGG eingefügt. Danach kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. SONSTIGES Arbeitsbescheinigungen - Elektronische Übermittlung Bislang waren Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung nach 312 Sozialgesetzbuch III (SGB III) auszustellen. Zukünftig haben Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigungen nunmehr nur noch auf Verlangen der Arbeitnehmer oder der Bundesagentur für Arbeit auszustellen. Daneben besteht die Verpflichtung, einem Beschäftigten eine Nebeneinkommensbescheinigung auszustellen, wenn diese Person Bezieher einer laufenden Geldleistung (z.b. von Arbeitslosengeld) ist. Bisher konnten Arbeitgeber hierfür die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Antragsformulare in Papierform nutzen. Die Neuregelung verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit jedoch

4 Info-Aktuell 2/2014 vom 10. März 2014 Seite 4 zukünftig, die Arbeitsbescheinigungen auch elektronisch anzunehmen. Die Zulassung einer elektronischen Übermittlung einer Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigung soll zu einer weiteren Verringerung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft führen. Die Bundesagentur für Arbeit räumt Arbeitgebern bereits ab 1. Januar 2014 die Möglichkeit ein, die Daten für Bescheinigungen nach 312, 312 a und 313 SGB III auch in elektronischer Form bei der Agentur für Arbeit einzureichen. Die Nutzung des elektronischen Meldeweges ist jedoch freiwillig. Die elektronischen Bescheinigungen können über den bestehenden Meldeweg des SV-Meldeverfahrens durch verschlüsselte Datenübertragung oder mit der Eingabehilfe des SV-Net an die Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Kartenlesegeräte und Signaturkarten sind für das BEA -Meldeverfahren (Bescheinigungen Elektronisch Annehmen) nicht erforderlich. Aus den bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangenen Daten wird ein PDF-Dokument erzeugt und zu Dokumentationszwecken in der elektronischen Akte (eakte) gespeichert. Zeitgleich wird ein Ausdruck des Dokuments an den Arbeitnehmer übersandt. Damit erhält der Arbeitnehmer sofort Kenntnis vom Inhalt der Bescheinigung und kann bei Bedarf Korrekturen durch den Arbeitgeber veranlassen. Umfangreiche Erläuterungen können auch der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden unter Beginn der Sommerzeit am 30. März 2014 In diesem Jahr beginnt die Sommerzeit am Sonntag, dem 30. März Die Uhren werden dann um eine Stunde von 02:00 Uhr auf 03:00 Uhr vorgestellt. Wir weisen darauf hin, sollte in der Nacht zum Sonntag, dem 30. März 2014, wegen der Einführung der Sommerzeit, eine Stunde weniger gearbeitet werden, dies weder ein in der Person des Arbeitnehmers noch ein im betrieblichen Bereich begründetes Leistungshindernis darstellt. Folglich hat der Arbeitnehmer weder die Pflicht noch das Recht, die ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten und der Arbeitgeber braucht für die ausgefallene Arbeitszeit kein Entgelt zu zahlen. In diesem Jahr endet die Sommerzeit am Sonntag, dem 26. Oktober Die Uhren werden dann von 03:00 Uhr auf 02:00 Uhr zurückgestellt.

5 Info-Aktuell 2/2014 vom 10. März 2014 Seite 5 GlobalTalent - Qualifizierte internationale Nachwuchskräfte für Ihr Unternehmen Der Unternehmensverband Kiel e.v. möchte auf unsere Kooperation mit AIESEC, der weltweit größten Studentenorganisation hinweisen. Seit über 60 Jahren vermittelt AIESEC Auslandspraktika an Studenten und Absolventen aus aller Welt. AIESEC ist in mehr als 110 Ländern vertreten und kooperiert mit namenhaften Unternehmen wie der Lufthansa und der Deutschen Post DHL. AIESEC vermittelt Unternehmen internationale Praktikanten aus den Bereichen Business, IT und Engineering. Auf Wunsch können Praktikanten aus gezielten Ländern vermittelt werden. Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt an: Kontakt: AIESEC Lokalkomitee Kiel Olshausenstr Kiel, Germany Phone: +49 (0) Fax: +49 (0) vper.kiel@aiesec.de Internet:

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