Vermögen richtig weitergeben Dr. Heinrich Weninger
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1 Vermögen richtig weitergeben Dr. Heinrich Weninger Raiffeisenbank Krems 17. November 2016
2 Herr Mustermann. Verheiratet, Testament für G 2 Freundinnnen A* < > B Scheidung, nie wieder Heirat A*>> alleinerziehend im Ausland B >> Treue Partnerin ohne Trauschein Neues Testament zu Gunsten Partnerin M. verstirbt, das neue Test. wird nur als Kopie gefunden Dr. Heinrich Weninger 2 Krems
3 und seine Probleme Wissen Sie, dass.. Scheidung noch immer kein Testament bricht? Testamente so ihre Tücken haben? Pflichtteilsberechtigte oft aus dem Nichts auftauchen? Eine Kopie des Testaments nichts wert ist? eine Lebensgefährtin gesetzlich fast nichts erbt? Dr. Heinrich Weninger 3 Krems
4 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Änderungen des Erbrechts ab Steuern bei Vermögensweitergabe 4. internationale Verlassenschaftsverfahren 5. Zusammenfassung und Vorschau Dr. Heinrich Weninger 4 Krems
5 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Änderungen des Erbrechts ab Steuern bei Vermögensweitergabe 4. internationale Verlassenschaftsverfahren 5. Zusammenfassung und Vorschau Dr. Heinrich Weninger 5 Krems
6 Worum handelt es sich? Tabuthemen Tod und Vermögen Notwendigkeiten einer Regelung zu Lebzeiten Vorgaben und Schranken zeitlich und inhaltlich Dr. Heinrich Weninger 6 Krems
7 ..das Ziel einer Übergabe Verteilung Vermögen Erblasser Verwandtschaft Verfügung Dr. Heinrich Weninger 7 Krems
8 .und die Realität? Verteilung - Verschoben Vermögen - Verjuxt Erblasser Verwandtschaft - Verärgert Verfügung - Vergeblich Dr. Heinrich Weninger 8 Krems
9 1. Vermögen in Österreich Dr. Heinrich Weninger 9 Krems
10 1.Einige Aspekte zur Planung Art und Höhe des Vermögens Nachkommen Richtiger Zeitpunkt Planung Fixe Vorgaben? Verhältnis zum Erblasser u.miterben Pflichtteilsberechtigte Dr. Heinrich Weninger 10 Krems
11 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Änderungen des Erbrechts ab Steuern bei Vermögensweitergabe 4. internationale Verlassenschaftsverfahren 5. Zusammenfassung und Vorschau Dr. Heinrich Weninger 11 Krems
12 2. Änderungen ab Allgemeines zum neuen ABGB- Erbrecht - Neufassung und Modernisierung des oft originalen Textes aus dem Jahr 1811 ( der Werth, der Theil, Equipage, zum Putze ) - Keine groben Änderungen, aber Anpassungen an zahlreiche geänderte soziale, gesellschaftspolitische und wirtschaftliche Umstände des heutigen Lebens, an die damals noch nicht gedacht werden konnte - Beibehaltung des Pflichtteilsrechts - Erweiterung des Ehegattenerbrechts - Erweiterung der Rechte von Lebensgefährten - Größte Gesetzesneufassung seit 1945 (rd. 350 im ABGB) - Geltung für Sterbefälle ab dem Dr. Heinrich Weninger 12 Krems
13 2. Änderungen Wesentliche Änderungen im Erbrecht NEU (I): Erbrecht des Ehegatten geht ggü. Großeltern vor, geht ggü. Nachkommen der Eltern des Verstorbenen vor automatische Aufhebung von Testamenten zu Gunsten Gatten oder Partnern im Falle der Scheidung Verlust des Erbrechts auch bei laufendem, erfolgversprechendem Scheidungsverfahren a.o. Erbrecht von Lebensgefährten vor a.o. Erbrecht von Legataren bzw. Aneignung durch den Bund Dr. Heinrich Weninger 13 Krems
14 2. Änderungen Wesentliche Änderungen im Erbrecht NEU (II): Pflichtteilsrecht: Erstreckung von Pflichtteilszahlungen, Eltern nicht mehr pflichtteilsberechtigt Erhöhte Anforderungen an fremdhändiges Testament Pflegevermächtnis: Abgeltung naher Angehöriger für längere Zeit umfassende Pflegeleistungen innerhalb von drei Jahren vor dem Ableben Enterbung auch bei kleineren Straftaten gegen Angehörige Dr. Heinrich Weninger 14 Krems
15 Das Parentelensystem nach Erbrecht Legende: Parentel Parentel Parentel Parentel Urgroßeltern Großeltern Eltern Onkel/ Tante (Halb) Geschwister Erblasser Gattin, eing.partner Cousin/ Cousine Neffe/ Nichte Kinder Großcousin/ Großcousine Großneffe/ Großnichte Enkel weiterstehende Verwandte bzw. angeheiratete Verwandte haben kein gesetzliches Erbrecht Dr. Heinrich Weninger 15 Krems
16 Das Ehegattenerbrecht ab Urgroßeltern Anspruch der Gattin gegenüber Parentel 1/ Parentel 2/3 (Eltern) bzw. 3/3 (Geschwister) Parentel 3/3 Großeltern Eltern Onkel/ Tante Parentel 3/3 (Halb) Geschwister Erblasser Gattin, eing.partner Cousin/ Cousine Neffe/ Nichte Kinder Großcousin/ Großcousine Großneffe/ Großnichte Enkel Dr. Heinrich Weninger 16 Krems
17 2. Änderungen Stellung eines Lebensgefährten: - weiterhin KEIN gesetzliches ERBRECHT - Vorausvermächtnis beschränkt auf ein Jahr - a.o. Erbrecht vor dem a.o. der Legatare und der Aneignung durch den Bund, wenn - Kein Testament und keine gesetzlichen Erben vorhanden - Lebensgemeinschaft zumindest über drei Jahre vor dem Tod aufrecht Wie schon bisher: - Wohnungseintrittsrecht im MRG bzw. WEG - Lebensversicherung Begünstigung - Begünstigung über eine Stiftungslösung Dr. Heinrich Weninger 17 Krems
18 2. Änderungen Pflichtteilsrecht NEU: KEIN Pflichtteilsanspruch von Aszendenten mehr (Eltern) Halbierung des Pflichtteils von Kindern bei längerer Kontaktlosigkeit möglich Hinterlassung durch Geld oder geeignete Deckung Erstreckung der Zahlung von Pflichtteilsansprüche (Ratenzahlung über 5-10 Jahre) Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil im Zweifel gegeben Anrechnungsbewertung zum Zeitpunkt des Empfanges einer Leistung, mit dem VPI zum Todestag valorisiert Dr. Heinrich Weninger 18 Krems
19 2. Neues Pflichtteilsrecht Urgroßeltern Pflichtteils- Großeltern berechtigt ab 2017: nur Nachkommen Eltern Onkel/ Tante (Halb) Geschwister Erblasser Gattin eing. Partner Cousin/ Cousine Neffe/ Nichte Großneffe/ Großnichte Kinder Enkel Großcousin/ Großcousine Urenkel Dr. Heinrich Weninger 19 Krems
20 2. Änderungen Fremdhändiges Testament: Erhöhung der Fälschungssicherheit (alte Knopferlschreibmaschine versus EDV-Standardschriften) drei geeignete Zeugen gleichzeitig eigenhändiger Zeugenzusatz pers. Daten der Zeugen zwecks späterer Identifikation eigenhändiger Testierzusatz des Erblassers Dr. Heinrich Weninger 20 Krems
21 2. Änderungen Pflegevermächtnis Personenkreis: Gesetzliche Erben und deren Gatte/Partner/Lebensgefährte und Kinder Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder Mindestens 6 Monate innerhalb von 3 Jahren vor dem Ableben Nicht bloß geringfügige Pflege (Betreuung, Hilfe, Unterstützung) Höhe nach Art, Dauer und Umfang der Leistung Nur dann, wenn keine Bezahlung oder sonstige Zuwendung zu Lebzeiten erfolgte Anspruch und Einigung im Rahmen des Verfahrens vorgesehen Dr. Heinrich Weninger 21 Krems
22 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Änderungen des Erbrechts ab Steuern bei Vermögensweitergabe 4. internationale Verlassenschaftsverfahren 5. Zusammenfassung und Vorschau Dr. Heinrich Weninger 22 Krems
23 3. Steuern Immo-ESt Steuerliche Folgen (Immo-ESt) einer Veräußerung: Erbschaft und Schenkung gilt nicht als Veräußerungsgeschäft. Für strl. Zwecke gilt aber beim Übernehmer der historische Anschaffungswert des Rechtsvorgängers. Alt-Grundstücke : Anschaffung bis % fiktive Anschaffungskosten 14 % steuerpflichtiger Fiktivertrag x 30 % = 4,2 % vom Verkaufserlös Neu-Grundstücke : Anschaffung nach dem Veräußerungsgewinn x 30 % Dr. Heinrich Weninger 23 Krems
24 3. Steuern Immo-ESt Altgrundstücke Anschaffungskosten Verkaufspreis Steuer 4,2 % d.s. 30 % von 14 % egal egal Neugrundstücke Anschaffung Verkauf Gewinn Steuer 30% Dr. Heinrich Weninger 24 Krems
25 3. Steuern GrESt Bereits seit : Systemwechsel von der ART eines Übertrages (un/entgeltlich) zur betroffenen PERSON Bemessung am Grundstückswert (Verkehrswert) (Pauschalwertberechnung, SV - Gutachten, Immo-Spiegel) Steuersatz generell 3,5 % (bis % im Familienkreis) Freibeträge bleiben Betriebsübergabe Für Ehewohnung (höchstens 150 qm) Sonderregelung für LuF und Umgründungen Dr. Heinrich Weninger 25 Krems
26 3. Steuern GrESt NEU GrESt bei Grundstücksübertragungen NEU seit : Neue Tarifstaffel für - unentgeltliche oder teilentgeltliche Geschäfte allgemein bzw. - im erweiterten Familienverband für ALLE Geschäfte < ,5 % > < ,0 % > ,5 % - gleitender Tarif - Zusammenrechnung mehrerer Transaktionen innerhalb 5 Jahren - Zusammenrechnung wirtschaftlicher Einheiten erweiterter Familienverband : siehe Übersicht Ehegatten (Partner) auch anläßlich Scheidung; Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt; Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie; Stief-, Wahl- und Pflegekinder oder deren Kinder, Gatten und Partner; Geschwister, Nichten, Neffen Dr. Heinrich Weninger 26 Krems
27 Erweiterter Familienverband Urgroßeltern Großeltern (Schwieger)- Eltern Geschwister Neffe/ Nichte Schenker Kinder, Schwieger-, Stief- Wahl-, Pflegekinder + deren Gatten, Partner (Ex)Gattin, eing. Partner, Lebensgefährte. Enkel 27
28 3. Steuern GrESt NEU GrESt - bei Erbschaft und Schenkung bzw. - generell im Familienkreis NEU ab : Verkehrswert Tarifsatz ,5 % gleitende % / 0,5 % wtr / 2,0 % wtr / 3,5 % gleitende % / 0,5 % wtr / 2,0 % wtr.1, / 3,5 % Dr. Heinrich Weninger 28 Krems
29 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Änderungen des Erbrechts ab Steuern bei Vermögensweitergabe 4. internationales Verlassenschaftsverfahren 5. Zusammenfassung und Vorschau Dr. Heinrich Weninger 29 Krems
30 4. Internationales Verfahren bisherige Rechtslage in Europa: Staatsbürgerschaft = Erbrechtsstatut, unabhängig vom letzten Wohn- oder gar dem Sterbeort Bei grenzüberschreitendem Erbfall sind mehrere Verfahren in verschiedenen Staaten und nach verschiedenen Rechtsordnungen möglich (Beteiligungen, Immobilien,) zeit- und kostenaufwändig Oftmals teuer, langwierig und unklar für die Erben UND die durchführenden Behörden Dr. Heinrich Weninger 30 Krems
31 4. Internationales Verfahren Grundsätzliches - Bereits seit in Geltung - Gilt für EU-Mitglieder, ausgen. GB, IRL und DK, andere Staaten Drittstaaten - Vereinheitlichung zu EINEM Verfahren nach EINEM Recht - Neue Urkunde als Nachweis des Erbrechts Europäisches Nachlasszeugnis - ACHTUNG: Kein Einfluss auf die steuerliche Betrachtung! Dr. Heinrich Weninger 31 Krems
32 4. Internationales Verfahren neue Zuständigkeiten (I) >>> EIN Verfahren und EIN Recht - Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort bestimmt das RECHT, nach dem abzuhandeln ist und auch die ZUSTÄNDIGKEIT zur Abhandlung - Gewöhnlicher Aufenthalt : Enge Bindung, Nachhaltigkeit, Wunschland des Aufenthaltes, Lebensmittelpunkt - ## Zufall, nur beschränkte Zeit, beruflicher Zwang, extern bedingt (kurzer Spitalsaufenthalt), kein Lebensmittelpunkt - Rechtswahl des eigenen Erbrechts: in letztwilliger Verfügung von Todes wegen, schafft im Zweifel Sicherheit, (eine Abhandlung im Ausland erfolgt dann allerdings nach einem dort fremden materiellen Recht) Dr. Heinrich Weninger 32 Krems
33 4. Internationales Verfahren neue Zuständigkeiten (II): - Ausnahmen: - Objektive Ausweichklausel: näherer Bezug zu einem anderen Mitgliedsstaat - Bei Aufenthalt in einem Drittstaat (und GB, IRL, DK) -Vermögen und Staatsbürgerschaft in einem Mitgliedsstaat vorhanden -Vermögen und letzter gew. Aufenthalt in einem Mitgliedstaat < 5 Jahre -Vermögen in einem Mitgliedsstaat - Rechtswahl des Heimatrechts gemäß letztwilliger Verfügung Dr. Heinrich Weninger 33 Krems
34 4. Internationales Verfahren Europäisches Nachlasszeugnis: - Ausweis des Nachfolgerechts (Erbrechts) durch ein Gericht - Ist ohne weiteres Verfahren in einem anderen Land bindend als Legitimation für die Rechtsnachfolge - Gilt für - Erbrecht - Vermächtnis (nicht in Österreich, weil kein Anspruch gegenüber der Verlassenschaft nach ABGB) - Verwaltung (je nach inländischem Recht) - Vollstreckung (je nach inländischem Recht) - Ist FAKULTATIV und wird nur auf Antrag ausgestellt - Original bei Gericht, Abschrift für 6 Monate gültig Dr. Heinrich Weninger 34 Krems
35 4. Internationales Verfahren Folgen für die Zukunft: - Große Umstellung für alle Betroffenen (Recht, Sprache,..) - Jeder Wohnsitzwechsel führt zu erbrechtlichen Konsequenzen >> Erbrechtswahl überlegen - Einheitlichkeit des Erbstatus: ALLES wird in einem Erbverfahren und einer Rechtsordnung abgehandelt, - Etliche offenen Fragen, z.b. zwingendes Rechtsbestimmungen des Vermögens-Sitzes (z.b. Anerbenrecht, Teilung von Wohnungseigentum) - STEUERLICHE FOLGEN bleiben jedoch Ländersache: - DBA`s daher zu beachten (>> Deutschland!!) - Steuerrechtliche Abklärung durch international versierte Berater VOR Wahl des Erbstatuts sinnvoll Dr. Heinrich Weninger 35 Krems
36 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Steuern bei Vermögensweitergabe 3. Änderungen des Erbrechts ab internationale Verlassenschaftsverfahren 5. Zusammenfassung und Vorschau Dr. Heinrich Weninger 36 Krems
37 Herr Mustermann. Verheiratet, Testament für G 2 Freundinnnen A* < > B Scheidung, nie wieder Heirat A*>> alleinerziehend im Ausland B >> Treue Partnerin ohne Trauschein Neues Testament zu Gunsten Partnerin M. verstirbt, das neue Test. wird nur als Kopie gefunden Dr. Heinrich Weninger 37 Krems
38 und was er hinterlässt Bisher Das alte Testament hält Das unehel. Kind ist jedoch pflichtteilsberechtigt Neues Testament als Kopie ist ungültig Gattin G vs. unehel. Kind 2/3 1/3 Lebenspartnerin geht (völlig) leer aus Künftig NEIN, hält nicht Unehel. Kind ist Alleinerbe Detto unehel. Kind 3/3 Lebenspartnerin lediglich mit Voraus auf 1 Jahr 38
39 5. Zusammenfassung + Vorschau - Einige für die Praxis sehr lebensnahe und wichtige Änderungen, Anpassungen bzw. Vereinfachungen (z.b. Ehegatten-Erbrecht, Pflegevermächtnis, Lebensgefährten) - Zahlreiche Neuigkeiten im neuen Verfahrensablauf für Rechtsanwender (Gerichte, Notare, Banken) wie auch für Betroffene - Neuer Gestaltungsspielraum im Pflichtteilsrecht - Neue Chancen, aber auch neue Hürden - Notwendigkeit und Empfehlung, alte Testamente zu überarbeiten, insbes. bei unternehmerischem Vermögen und patchwork! - Beiziehung versierter Berater Notare und Rechtsanwälte bzw. Steuerberater Dr. Heinrich Weninger 39 Krems
40 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Dr. Heinrich WENINGER Beratung für Stiftungsfragen, Vermögensweitergabe und Philanthropie Leiter Kathrein Privatbank Stiftungsoffice Lektor am MCI Innsbruck Vortragender und Fachautor Dr. Heinrich Weninger 1180 Wien Tel.: (Büro Bank) 40
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