Abkürzungen 6. Das Wichtigste zum FamFG 7 Vergleichende Gegenüberstellung 25. FGG FamFG: Allgemeiner Teil 27

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2 Schnellübersicht Abkürzungen 6 Das Wichtigste zum FamFG 7 Vergleichende Gegenüberstellung 25 FGG FamFG: Allgemeiner Teil 27 I II FGG FamFG: Verfahren in Familiensachen 81 FGG FamFG: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen 127 ZPO FamFG 177 HausratsV FamFG 255 GVG (mit eingearbeiteten Änderungen) 261 RPflG (mit eingearbeiteten Änderungen) 269 Stichwortverzeichnis 279 III IV V VI VII VIII Findex Hinweis zu Kapitel V bis VIII: In der linken Spalte durchgestrichene Vorschriften sind ganz oder teilweise aufgehoben.

3 Inhaltsübersicht Das Wichtigste zum FamFG 1. Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes Verfahrensbeteiligte ( 7 FamFG) Aufklärung des Sachverhalts ( 29, 30 FamFG) Bekanntgabe ( 15 FamFG) Vergleich ( 36 FamFG) Rechtsmittelbelehrung ( 39 FamFG) Änderungen im Rechtsmittelrecht Einstweiliger Rechtsschutz ( 49 FamFG) Verfahrenskostenhilfe ( 76 ff. FamFG) Kosten ( 80 ff. FamFG) Vollstreckung ( 86 ff. FamFG) Großes Familiengericht; Auflösung des Vormundschaftsgerichts ( 151, 186, 210, 266 FamFG, 23b GVG-E) Kindschaftssachen ( 151 ff. FamFG) Abstammungssachen ( 169 ff. FamFG) Adoptionssachen ( 186 ff. FamFG) Gewaltschutzsachen ( 210 ff. FamFG) Unterhaltssachen ( 231 ff. FamFG) Güterrechtssachen ( 261 ff. FamFG) Sonstige Familiensachen ( 266 ff. FamFG) Betreuungs- ( 271 ff. FamFG) und Unterbringungssachen ( 312 ff. FamFG) Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, 340 FamFG Übergangsrecht I 7

4 Inhaltsübersicht Vergleichende Gegenüberstellung FGG FamFG: Allgemeiner Teil 27 II FGG FamFG: Verfahren in Familiensachen 81 FGG FamFG: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen 127 ZPO FamFG 177 HausratsV FamFG 255 GVG (mit eingearbeiteten Änderungen) 261 RPflG (mit eingearbeiteten Änderungen) 269 III IV V VI VII VIII Hinweis zu Kapitel V bis VIII: In der linken Spalte durchgestrichene Vorschriften sind ganz oder teilweise aufgehoben. 25

5 FGG FamFG: Allgemeiner Teil Vergleichende Gegenüberstellung FGG FamFG: Allgemeiner Teil FGG (gültig bis ) FamFG (gültig ab ) 1 Anwendungsbereich Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften. 2 Rechtshilfe Die Gerichte haben sich Rechtshilfe zu leisten. Die 157 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung. 3 Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche und Soldaten (1) Soweit für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Wohnsitz eines Beteiligten maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie für Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die im Ausland angestellt sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des 15 der Zivilprozessordnung. (2) Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson maßgebende Garnisonsort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. 4 Mehrere zuständige Gerichte Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist. 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. 156 GVG Rechtshilfepflicht Die Gerichte haben sich in Zivilsachen und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten. 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. (2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten. (3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind. 3 Verweisung bei Unzuständigkeit (1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu II 27

6 Vergleichende Gegenüberstellung FGG FamFG: Allgemeiner Teil II FGG (gültig bis ) FamFG (gültig ab ) 5 Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts (1) Besteht Streit oder Ungewissheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht. verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören. (2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen. (3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend. (4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen. 4 Abgabe an ein anderes Gericht Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden. 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, 2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist, 3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, 4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, 5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund ( 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können. (2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht be- 28

7 FGG FamFG: Allgemeiner Teil Vergleichende Gegenüberstellung FGG (gültig bis ) FamFG (gültig ab ) (2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 6 Ausschließung des Richters (1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1. in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht; 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war; 4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. (2) Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten. 7 Handlungen eines unzuständigen oder ausgeschlossenen Richters Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. stimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. (3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar. 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. 2 Örtliche Zuständigkeit (3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind. 7 Beteiligte (1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, 2. diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. II 29

8 Vergleichende Gegenüberstellung FGG FamFG: Allgemeiner Teil FGG (gültig bis ) FamFG (gültig ab ) II (3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. (4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren. (5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter. 8 Beteiligtenfähigkeit Beteiligtenfähig sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden. 9 Verfahrensfähigkeit (1) Verfahrensfähig sind 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, 2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind, 3. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen, 4. diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden. (2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht ver- 30

9 FGG FamFG: Allgemeiner Teil Vergleichende Gegenüberstellung FGG (gültig bis ) FamFG (gültig ab ) 8 Gerichtssprache, Sitzungspolizei, Beratung und Abstimmung Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache, über die Sitzungspolizei und über die Beratung und Abstimmung entsprechende Anwendung, die Vorschriften über die Gerichtssprache mit den sich aus dem 9 ergebenden Abweichungen. 9 Dolmetscher Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist; fahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen. (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. (4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich. (5) Die 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 184 GVG Gerichtssprache Die Gerichtssprache, ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet. Sitzungspolizei: 176 bis 183 GVG Beratung und Abstimmung: 192 bis 197 GVG 185 GVG Dolmetscher (1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden. (2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind. (3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist. 189 GVG Dolmetschereid (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten: dass er treu und gewissenhaft über- II 31

10 Stichwortverzeichnis Abänderung Beschlüsse 51 Ehesachen 109 f. Kindschaftssachen 105 Unterhalt 188 Abgabe 128 Abstammung 223 ff. Untersuchung zur Feststellung der Abstammung 191, 225 Abwesenheitspflegschaft 86 Adoption Adoptionssachen 88 Annahmebeschluss 116 Beteiligte 89 Akteneinsicht 79 Änderung gerichtlicher Verfügungen 51 Anerkennung ausländischer Urteile 189 Anfechtungsprozess 228 Anhörung Anhörungspflichten 19 Anhörungsrüge 70 der Pflegeperson 99 des Betroffenen 131, 164 des Jugendamts 93, 94 Gelegenheit zur Äußerung 133, 164 Anregung 40 Antrag 236 Antragstellung 32 Antrag (verfahrenseinleitender) 40 Rücknahme 39 Vereinfachtes Unterhaltsverfahren 236 Anwaltspflicht 178 Anzeigepflicht des Standesbeamten 93 Aufhebung 172 einer Betreuung 154 einer Ehe 222 einer Unterbringung 172 Erweiterte Aufhebung 220 Aufschiebende Wirkung 63 Auskunftsrecht des Gerichts 232 Ausländische Entscheidungen, Anerkennung 47 Ausschließung des Richters 29 Aussetzung 102, 173 Aussetzung des Verfahrens 196, 227 Befristete Beschwerde 210 Beiladung 227 Beiordnung eines Rechtsanwalts 184 Beistände 33 Findex 279

11 Stichwortverzeichnis Findex Bekanntgabe von Beschlüssen 45 von Schriftstücken 12, 45 Bekanntmachung der Entscheidung 167 Beschleunigte Durchführung 100 Beschleunigungsgebot 18 Beschluss Änderung 43, 46, 51 f., 200 Aufhebung 200 Beschwerde 13, 56, 114, 151, 174 Beschwerdeberechtigte 58, 119 Beschwerderecht bei mehreren Vormündern oder Pflegern 120 Beschwerderecht des Kindes oder Mündels 120 Einlegung 59 Beschwerdeentscheidung Begründung 65 Wirksamwerden 65 Beschwerdegericht Besetzung 71 Bindung 121 Besondere Mitteilungen 156 Bestellung eines Pflegers 129, 163 Bestellungsurkunde 140 Beteiligte 29, 89, 107, 128, 142, 162, 226 f., 255 Beteiligung des Jugendamts 226 Betreuerbestellung Änderung 154 Überprüfung 141 Betreuungsgerichte 264 Betreuungssachen 23, 127, 275 Beurkundung 229 Bevollmächtigte 33 Beweisaufnahme 40 Dolmetscher 31, 267 Ehesachen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe 222 Folgesachen 220 Getrenntleben der Ehegatten 259 Eheverbot 90 Ehewohnung 255, 258 Einheitliche Entscheidung 218 Einstweilige Anordnung 100, 149 bis 151, 169 bis 173, 198, 211, 229 f., 234, 250 Kosten 202 Verfahren 199 Einverständliche Scheidung 220 Einwendungen des Antragsgegners 239 Mitteilung über 240 Einwilligungsvorbehalt Anordnung 127, 131, 133, 134, 140, 141, 150 f., 155 Aufhebung

12 Stichwortverzeichnis Elterliche Sorge Wirksamkeit von Verfügungen 101 Endurteile, vollstreckbare 249 Entscheidung 175 Anfechtbarkeit 112 Bekanntmachung 139 Beschluss 43 Gerichtliche Verfügungen 43 Inhalt der 137, 166 Wirksamkeit 44, 112 Ermittlungen von Amts wegen 32 Erziehungsberatung 19 Familiengerichte 263 Familiensachen 81, 121 Formulare 246 Fristberechnung 51 Geburtsnamen 92 Genehmigungen Bekanntgabe 46 Beschwerdefrist 61 Unabänderliche 51, 113 Gerichte ordentliche 261 Gerichtssprache 31, 267 Gerichtsstand 27 Gerichtsverfassungsgesetz, Geltung 9 Gewaltschutzgesetz 21, 124, 253 Glaubhaftmachung 40 Gutachten 134, 165 Förmliche Beweisaufnahme 40 Güterrechterrechtliche Streitigkeiten 209 Güterrechtssachen 22, 209 Hausrat 259 Internationale Zuständigkeit 83, 193 Kindschaftssachen 17, 223 Klage Klageabweisung 230 Klagenverbindung 226 Klagerücknahme 230 Konkurrierende Heimat- und Aufenthaltszuständigkeit 144 Kosten 35 bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft 181 bei Unterhaltsklagen 181 in Ehesachen 180 Kostenentscheidung 259 Kostenentscheidung, Anfechtung 58 Kostenvorschuss 211 Lebenspartnerschaftssachen 247 Findex 281

13 Stichwortverzeichnis Findex Maßnahmen des Gerichts 238 Mitteilung 156, 175 an das Vormundschaftsgericht 82 während der Unterbringung 157 zur Strafverfolgung 157 Namensführung des Kindes 126 Neues Vorbringen 63, 195 Nicht vertretbare Handlungen 253 Parteien Parteiherrschaft, Einschränkung der 198 Parteivernehmung 195 Persönliche Anhörung 114 der Eltern 98 des Kindes 114 des Kindes oder Mündels 98, 114 Persönliche Erörterung 100 Pflegschaft 86, 87 Abwesenheitspfleger 86 Sonstige Pflegschaften 87 Verfahrenspfleger 130, 163 Verfahrenspfleger 96 Protokollierung 32 Prozessfähigkeit 194, 226 Prozesskostenhilfe 38 Antrag 182 Bewilligung 184 Bewilligungsverfahren 183 Entscheidungen 185 Voraussetzungen 182 Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache 186 Prozessvollmacht 194 Rechtsbehelfe 271 Rechtsbeschwerde 14, 210 Rechtsgeschäfte Genehmigung 44 Wirksam bleibende 72 Rechtshilfe 27 Rechtskraft 258 Rechtskraft- und Notfristzeugnis 72, 249 Rechtsmittel 219, 257 Kosten 182 Rechtsmittelbelehrung 13 Rechtsmittelrecht 13 Rechtspfleger Geschäfte 269 Restitutionsklage 230 Revisionsgründe 191 Scheidung Antrag 212 Zurücknahme des Antrags 216 Scheidungsurteil 217 Sitzungspolizei 31 Sofortige Beschwerde 61, 74, 120, 137, 201, 241 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens 236 Streitiges Verfahren 241 Streitverkündung

14 Stichwortverzeichnis Terminsänderung 186 Übergangsrecht 23 Unterbringung Unterbringungsmaßnahmen 158 Unterbringungssachen 23, 158 Unterhalt Festsetzungsbeschluss 240 Unterhaltsleistungen 244 Unterhaltssachen 21 Untersuchungsgrundsatz 197 Urteilsformel 230 Vaterschaft Feststellung 114, 242 Vaterschaftsanfechtung, Rechtskraft 115 Verbindung von Verfahren 194 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen 213 Verfahrensbeistand 20, 96 Verfahrensfähigkeit 30, 129, 163 Verfahrenskosten 16, 35 Verfahrenskostenhilfe 15, 278 Verfahrenspflegschaft 130, 163 Verfahrensvorschriften 208, 215, 246, 256 Vergleich 12, 42 Verlängerung 172 der Betreuung 155 der Unterbringung 167, 173 der vorläufigen Unterbringung 172 Vermittlung 103 Verpflichtung des Betreuers 140 Versäumnisurteil 195 Versorgungsausgleich 106, 108 Aufhebung 112 Aussetzung des Verfahrens 108 Vereinbarung über 109 Verlängerung 111 Vollstreckung 16, 252 Ausländische Urteile 250 Vollstreckbarkeit 74 Vollstreckungstitel 74, 251 Vollstreckungsurteil 250 Vollziehung Aussetzung 201 Vormundschaft im Ausland 83, 92, 144 vor der Geburt des Kindes 86 Vormundschaftsgericht Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht 28, 85, 91 Auflösung 17 Vorranggebot 18 Vorwegentscheidung über elterlichen Sorge 217 Wartefrist 252 Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 43, 187 Findex 283

15 Stichwortverzeichnis Weitere Beschwerde 65, 121 Einlegung 66 Gericht 66 Rechtsbeschwerde 65 Sofortige weitere Beschwerde 66 Widerklage 194, 226 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 51, 61 f., 187 Wirkung des Urteils 228 Zahlungen an den Betreuer 117 an Verfahrensbeistand 97 an Verfahrenspfleger 130 des Mündels 117 Zugewinnausgleich 106 Zurückverweisung 220 Zurückweisung von Angriffsund Verteidigungsmitteln 197, 209 Zuständigkeit 92, 127, 224, 231, 256 Konkurrierende 83 Mehrerer Gerichte 27 Örtliche 84 bis 89, 127, 159 Sachliche 81 Vorläufige 86 Zuweisungssachen 23 Betreuungsgerichtliche 275 Zwangsgeld 72, 148 Zwang, unmittelbarer 72 Zwangsvollstreckung (siehe Vollstreckung) Findex 284

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