Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

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1 Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission Birgit Adamek Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: Stuttgart, 29. Juni 2010 Ad/Rch Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) hier: I. Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des DW EKD I. Änderungen aufgrund der Übergangsregelungen zu der Neuregelung der Arbeitsvertragsrichtlinien 1. 15a AVR und Anlage 3 15a Abs. 2 lautet: "(2) Zum 1. Juli 2007 werden die Tellenwerte um 10 % gesenkt. Nach jeweils einem Jahr werden die Werte um 1,25 Prozentpunkte erhöht. Die jeweils gültigen Tellenwerte sind in den Anlagen 3 (2007) bis Anlagen 3 (2015) enthalten." Aufgrund dieses Paragraphen ändern sich zum 1. Juli jeden Jahres die Beträge der Anlagen 3 Ost und West. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: diakonie@diakonie.de Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 3209 Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Konto-Nr BLZ BIC: GENODEF1EK1 IBAN: DE USt-IdNr.: DE Behindertengerechter Parkplatz vor dem Haupteingang Die Anlage 3 - West (2010) und die Anlage 3 - Ost (2010) sind im Anhang nochmals gedruckt (siehe RS vom ). 2. Heilerziehungspflegezulage 15a Abs. 5 lautet: "(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gruppe 7 in der Tätigkeit von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfle-

2 gern, die nach dem 30. Juni 2007 eingestellt werden, erhalten eine monatliche Zulage. Die monatliche Zulage beträgt in der Zeit vom bis ,00 EUR. Sonderregelung AVR Fassung Ost In Abs. 5 treten an die Stelle von 50,00 EUR 46,25 EUR. Die Zulage wird also zum reduziert. 3. Sonderstufenentgelte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren monatliche Vergleichsvergütung mindestens 105 v.h., er weniger als 110 v.h. des es der Basisstufe ihrer gruppe nach Anlage 2 betrug, erhalten ihr aus der Sonderstufe ihrer gruppe gemäß Anlage 5. Die Sonderstufe jeder gruppe wird zum 1. Juli jedes Jahres um 1,25 Prozentpunkte angehoben. Ab dem 1. Juli 2010 ist also Anlage 5 mit dem Betrag der 4. Spalte anzuwenden. Die seit 1. März 2010 gültige Anlage 5 West ist beigefügt. Die für den Bereich Ost zum 1. März 2010 in Kraft getretene Anlage 5 Ost, sowie die 1. Oktober 2010 in Kraft getretene Anlage 5 Ost sind ebenfalls beigefügt. 4. Besitzstandszulagen a) Besitzstandszulage für "weniger als 105 %" 18 Abs. 2 lautet: "(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung weniger als 105 v.h. der e der Basisstufe ihrer gruppe nach Anlage 2 beträgt, erhalten die Besitzstandszulage als aufzehrbare persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird durch Stufensteigerungen und das Anheben der Tellenwerte nach 15a aufgezehrt. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in dieser Kategorie durch die Anhebung ihres es nach Anlage 3 (2010) eine Reduzierung ihrer Besitzstandszulage erfahren. Auszugehen ist von der Anlage 2. Der Besitzstand wird um 1,25 % der Basisstufe der Anlage 2 der jeweiligen gruppe gekürzt. Beispiel: Besitzstandszulage 50 EUR Basisstufe Anlage 2 EG ,19 EUR davon 1,25 % = 22,83 EUR Der Besitzstand von 50 EUR wird um 22,83 EUR gekürzt und beträgt dann 27,17 EUR. Rundschreiben vom Seite 2 von 9

3 b) Absinken der Besitzstandszulage durch Anheben der Sonderstufenentgelte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vergleichsvergütung zwischen 105 v.h. und 110 v.h. zum 1. Juli 2007 lag, erhalten ihr aus der Sonderstufe ihrer gruppe gemäß Anlage 5. Der Betrag wird zum 1. Juli jedes Jahres um 1,25 Prozentpunkte angehoben. Gemäß 18 Abs. 3 Unters. 3 letzter Satz wird die persönliche Zulage durch das Anheben des Sonderstufenwertes aufgezehrt. Beispiel: Basisstufe Anlage 2 EG ,87 EUR davon 1,25 % = 26,79 EUR Die Besitzstandszulage ist mit dieser Erhöhung aufgezehrt. c) Besitzstandszulagen für die EG 1 bis EG 3 Die gruppen EG 1 und EG 2 werden in der Übergangszeit nicht gesenkt. Es gibt auch keine sich langsam steigernde Sonderstufe. Die Besitzstandszulage für die gruppen EG 1 und EG 2 werden daher zum 1. Juli 2010 nicht verändert. Die gruppe 3 dagegen ist für die Übergangszeit gesenkt worden. Die Reduzierung der Besitzstandszulage ist also wie bei allen anderen gruppen vorzunehmen. Ein sich steigernder Sonderstufenwert besteht für die gruppe 3 nicht. d) Mindestens 110 % Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deren monatliche Vergleichsvergütung 110 v.h. des es der Basisstufe ihrer gruppe betrug oder die eine höhere Vergleichsvergütung hatten, werden in den letzten Wert der Sonderstufe eingestuft. Sie erhalten sofort 110 v.h. der Basisstufe nach Anlage 2. Dieser Wert ändert sich zum 1.7. dieses Jahres nicht. Die Besitzstandszulage wird daher auch nicht verändert. 5. Anlage 9 West und Ost Die Tellen der Zeitzuschläge nach 20a Abs.1 S. 2 AVR und des Überstundenentgeltes nach der Anlage 9 AVR sind für alle Stufen einer gruppe einheitlich, wurden weder gesenkt noch erhöht und bleiben daher während des gesamten Übergangszeitraumes bis 2015 gleich. gez. Adamek Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission DW EKD Rundschreiben vom Seite 3 von 9

4 Anlage 3 West (2010) - gültig vom 01. Juli 2010 bis 30. Juni telle West (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe Basisstufe gruppe Erfahrungsstufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,72 Rundschreiben vom Seite 4 von 9

5 Anlage 3 Ost (2010) - gültig vom 01. Juli 2010 bis 30. September gruppe telle Ost (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,84 Rundschreiben vom Seite 5 von 9

6 Anlage 3 Ost (2010) - gültig vom 1. Oktober 2010 bis 30. Juni telle Ost (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe Basisstufe gruppe Erfahrungsstufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,76 Rundschreiben vom Seite 6 von 9

7 Anlage 5 West - gültig 01. März 2010 (01. Dezember 2009) - Sonderstufenentgelte v.h. Gruppe 106,25 v.h ,50 v.h ,75 v.h v.h , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,44 Rundschreiben vom Seite 7 von 9

8 Anlage 5 Ost - gültig vom 01. März 2010 (01. Dezember 2009) bis 30. September Sonderstufenentgelte - Gruppe 105 v.h ,25 v.h ,50 v.h ,75 v.h v.h , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,18 Rundschreiben vom Seite 8 von 9

9 Anlage 5 Ost - gültig vom 01. Oktober 2010 bis 31. Juli Sonderstufenentgelte - Gruppe 105 v.h ,25 v.h ,50 v.h ,75 v.h v.h , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,21 Rundschreiben vom Seite 9 von 9

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