Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
|
|
- Daniel Geiger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission Birgit Adamek Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: Stuttgart, 29. Juni 2010 Ad/Rch Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) hier: I. Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des DW EKD I. Änderungen aufgrund der Übergangsregelungen zu der Neuregelung der Arbeitsvertragsrichtlinien 1. 15a AVR und Anlage 3 15a Abs. 2 lautet: "(2) Zum 1. Juli 2007 werden die Tellenwerte um 10 % gesenkt. Nach jeweils einem Jahr werden die Werte um 1,25 Prozentpunkte erhöht. Die jeweils gültigen Tellenwerte sind in den Anlagen 3 (2007) bis Anlagen 3 (2015) enthalten." Aufgrund dieses Paragraphen ändern sich zum 1. Juli jeden Jahres die Beträge der Anlagen 3 Ost und West. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: diakonie@diakonie.de Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 3209 Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Konto-Nr BLZ BIC: GENODEF1EK1 IBAN: DE USt-IdNr.: DE Behindertengerechter Parkplatz vor dem Haupteingang Die Anlage 3 - West (2010) und die Anlage 3 - Ost (2010) sind im Anhang nochmals gedruckt (siehe RS vom ). 2. Heilerziehungspflegezulage 15a Abs. 5 lautet: "(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gruppe 7 in der Tätigkeit von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfle-
2 gern, die nach dem 30. Juni 2007 eingestellt werden, erhalten eine monatliche Zulage. Die monatliche Zulage beträgt in der Zeit vom bis ,00 EUR. Sonderregelung AVR Fassung Ost In Abs. 5 treten an die Stelle von 50,00 EUR 46,25 EUR. Die Zulage wird also zum reduziert. 3. Sonderstufenentgelte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren monatliche Vergleichsvergütung mindestens 105 v.h., er weniger als 110 v.h. des es der Basisstufe ihrer gruppe nach Anlage 2 betrug, erhalten ihr aus der Sonderstufe ihrer gruppe gemäß Anlage 5. Die Sonderstufe jeder gruppe wird zum 1. Juli jedes Jahres um 1,25 Prozentpunkte angehoben. Ab dem 1. Juli 2010 ist also Anlage 5 mit dem Betrag der 4. Spalte anzuwenden. Die seit 1. März 2010 gültige Anlage 5 West ist beigefügt. Die für den Bereich Ost zum 1. März 2010 in Kraft getretene Anlage 5 Ost, sowie die 1. Oktober 2010 in Kraft getretene Anlage 5 Ost sind ebenfalls beigefügt. 4. Besitzstandszulagen a) Besitzstandszulage für "weniger als 105 %" 18 Abs. 2 lautet: "(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung weniger als 105 v.h. der e der Basisstufe ihrer gruppe nach Anlage 2 beträgt, erhalten die Besitzstandszulage als aufzehrbare persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird durch Stufensteigerungen und das Anheben der Tellenwerte nach 15a aufgezehrt. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in dieser Kategorie durch die Anhebung ihres es nach Anlage 3 (2010) eine Reduzierung ihrer Besitzstandszulage erfahren. Auszugehen ist von der Anlage 2. Der Besitzstand wird um 1,25 % der Basisstufe der Anlage 2 der jeweiligen gruppe gekürzt. Beispiel: Besitzstandszulage 50 EUR Basisstufe Anlage 2 EG ,19 EUR davon 1,25 % = 22,83 EUR Der Besitzstand von 50 EUR wird um 22,83 EUR gekürzt und beträgt dann 27,17 EUR. Rundschreiben vom Seite 2 von 9
3 b) Absinken der Besitzstandszulage durch Anheben der Sonderstufenentgelte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vergleichsvergütung zwischen 105 v.h. und 110 v.h. zum 1. Juli 2007 lag, erhalten ihr aus der Sonderstufe ihrer gruppe gemäß Anlage 5. Der Betrag wird zum 1. Juli jedes Jahres um 1,25 Prozentpunkte angehoben. Gemäß 18 Abs. 3 Unters. 3 letzter Satz wird die persönliche Zulage durch das Anheben des Sonderstufenwertes aufgezehrt. Beispiel: Basisstufe Anlage 2 EG ,87 EUR davon 1,25 % = 26,79 EUR Die Besitzstandszulage ist mit dieser Erhöhung aufgezehrt. c) Besitzstandszulagen für die EG 1 bis EG 3 Die gruppen EG 1 und EG 2 werden in der Übergangszeit nicht gesenkt. Es gibt auch keine sich langsam steigernde Sonderstufe. Die Besitzstandszulage für die gruppen EG 1 und EG 2 werden daher zum 1. Juli 2010 nicht verändert. Die gruppe 3 dagegen ist für die Übergangszeit gesenkt worden. Die Reduzierung der Besitzstandszulage ist also wie bei allen anderen gruppen vorzunehmen. Ein sich steigernder Sonderstufenwert besteht für die gruppe 3 nicht. d) Mindestens 110 % Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deren monatliche Vergleichsvergütung 110 v.h. des es der Basisstufe ihrer gruppe betrug oder die eine höhere Vergleichsvergütung hatten, werden in den letzten Wert der Sonderstufe eingestuft. Sie erhalten sofort 110 v.h. der Basisstufe nach Anlage 2. Dieser Wert ändert sich zum 1.7. dieses Jahres nicht. Die Besitzstandszulage wird daher auch nicht verändert. 5. Anlage 9 West und Ost Die Tellen der Zeitzuschläge nach 20a Abs.1 S. 2 AVR und des Überstundenentgeltes nach der Anlage 9 AVR sind für alle Stufen einer gruppe einheitlich, wurden weder gesenkt noch erhöht und bleiben daher während des gesamten Übergangszeitraumes bis 2015 gleich. gez. Adamek Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission DW EKD Rundschreiben vom Seite 3 von 9
4 Anlage 3 West (2010) - gültig vom 01. Juli 2010 bis 30. Juni telle West (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe Basisstufe gruppe Erfahrungsstufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,72 Rundschreiben vom Seite 4 von 9
5 Anlage 3 Ost (2010) - gültig vom 01. Juli 2010 bis 30. September gruppe telle Ost (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,84 Rundschreiben vom Seite 5 von 9
6 Anlage 3 Ost (2010) - gültig vom 1. Oktober 2010 bis 30. Juni telle Ost (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe Basisstufe gruppe Erfahrungsstufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,76 Rundschreiben vom Seite 6 von 9
7 Anlage 5 West - gültig 01. März 2010 (01. Dezember 2009) - Sonderstufenentgelte v.h. Gruppe 106,25 v.h ,50 v.h ,75 v.h v.h , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,44 Rundschreiben vom Seite 7 von 9
8 Anlage 5 Ost - gültig vom 01. März 2010 (01. Dezember 2009) bis 30. September Sonderstufenentgelte - Gruppe 105 v.h ,25 v.h ,50 v.h ,75 v.h v.h , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,18 Rundschreiben vom Seite 8 von 9
9 Anlage 5 Ost - gültig vom 01. Oktober 2010 bis 31. Juli Sonderstufenentgelte - Gruppe 105 v.h ,25 v.h ,50 v.h ,75 v.h v.h , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,21 Rundschreiben vom Seite 9 von 9
Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonie Deutschland Postfach 40164 10061 Berlin An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonie Deutschland Postfach 40164 10061 Berlin An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonie Deutschland Postfach 40164 10061 Berlin An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen
Mehr2 Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-methodistischen Kirche ARK-EmK Protokoll der 35. Sitzung (Stand 20.11.2012) Ort Kassel, InterCity Hotel Datum, Uhrzeit 24. Oktober 2012, 10:30 Uhr bis 13:00
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
MehrI. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Änderungen und Ergänzungen der AVR beschlossen:
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 D-70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonie Deutschland Postfach 40164 10061 Berlin An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonie Deutschland Postfach 40164 10061 Berlin An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen
Mehr2 Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-methodistischen Kirche ARK-EmK Protokoll der 41. Sitzung (Stand 23.3.2015) Ort Kassel, InterCity Hotel Datum, Uhrzeit 26. Februar 2015, 10:33 Uhr bis 12:12
MehrR U N D S C H R E I B E N
An die Referate Öffentlichkeitsarbeit der VdDD-Mitgliedseinrichtungen bearbeitet von: Dr. Hartmut Spiesecke Tel. 030 / 88 47 170-16 (Fax -55) presse@v3d.de www.v3d.de 13. Januar 2011 M03/11 BK06/11 Artikel
MehrBeschluss. der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom 19.12.2008 zu TOP 2: Neufassung der AVR-Württemberg auf der Basis der Regelung über die Eckpunkte zur Übernahme
MehrAnträge 1 bis 3 Einführung Anlagen Altenhilfe
Anträge 1 bis 3 Einführung Anlagen Altenhilfe Antrag 1: Einfügung des Geltungsbereichs Altenhilfe in die AVR DD - 1d 1. Einfügung des Geltungsbereich in die AVR DD - 1d betrieblicher Geltungsbereich: analog
MehrV O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin
ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung
MehrI. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Änderungen und Ergänzungen der AVR beschlossen:
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 D-70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
MehrBeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 7. März 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 7. März 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche
MehrI. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Änderungen und Ergänzungen der AVR beschlossen:
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 D-70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland
MehrI. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Änderungen und Ergänzungen der AVR beschlossen:
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 D-70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
MehrBeschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren
Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren zur Übernahme des Beschlusses der Bundeskommission vom 28.06.2012 mit Vergütungsveränderungen 2012/2013 nach den Eckpunkten des Vermittlungsausschusses der
MehrI. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Änderungen und Ergänzungen der AVR beschlossen:
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 D-70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Der Präsident Telefon (Durchwahl): 0711/2159-0 Fax:
MehrDeutscher Caritasverband
Die Regionalkommission Mitte der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst folgenden Beschluss: Inhaltsübersicht A. Höhe der Vergütung I. Anlagen 3 und 3a zu den AVR II. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR III.
MehrSpruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV vom 17.
Anlage zum Amtsblatt des Bistums Görlitz vom 7. April 2014 zu lfd. Nr. 28 Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV vom 17. Dezember
MehrBeschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom Vergütungsrunde 2014/2015
Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 23.10.2014 Vergütungsrunde 2014/2015 Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum Berlin I. Mittlere Werte und Bandbreiten
MehrBeschluss der Regionalkommission Ost vom Vergütungsrunde 2014/2015
Beschluss der Regionalkommission Ost vom 29.01.2015 Vergütungsrunde 2014/2015 Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum Berlin I. Begriffsbestimmungen Vergütungsrunde 2014/2015 Die Regionalkommission Ost beschließt
MehrDeutscher Caritasverband
Die Regionalkommission Nord der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst folgenden Beschluss: Inhaltsübersicht A. Höhe der Vergütung I. Anlagen 3 und 3a zu den AVR II. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR III.
MehrVergütungsrunde 2014/2015. Die Bundeskommission beschließt:
Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung der Bundeskommission 4/2014 am 23. Oktober 2014 in Mainz Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104 Freiburg
MehrDeutscher Caritasverband
Die Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst folgenden Beschluss: Inhaltsübersicht A. Einleitung/Grundsätze I. Anlagen 3 und 3 a zu den AVR: Regelvergütung II. Abschnitt V der
MehrDer Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM hat auf die Sitzung vom 26. Oktober 2010 hin folgenden Beschluss gefasst:
Beschlussfassung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM Der Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM hat auf die Sitzung vom 26. Oktober 2010
MehrBerlin, 13. Juli Wir sind Nachbarn. Alle Bewerben Sie sich als Modellregion! Sehr geehrte Damen und Herren,
Evangelischer Bundesverband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. Diakonie Deutschland Postfach 40164 10061 Berlin Vorstandsbüro Sozialpolitik Projekt Jahresthema Tobias Rohlederer Caroline-Michaelis-Straße
MehrVergütungsrunde 2014/2015. Gemäß des Eckpunkte-Beschlusses der Regionalkommission Baden-Württemberg vom wird nachfolgendes beschlossen:
Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung 5/2014 der Regionalkommission Baden-Württemberg am 12. November 2014 in Freiburg Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße
MehrBeschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom
Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10.10.2013 Anlage ABl. 3/2014 Erzbistum Berlin A. Beschlüsse 1. In 15 der Anlage 33 zu den AVR wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
MehrAn die für die betriebliche Gesundheitsförderung verantwortlichen Damen und Herren in der Diakonie. Berlin, 16. August 2013
Diakonie Deutschland Postfach 40164 10061 Berlin An die für die betriebliche Gesundheitsförderung verantwortlichen Damen und Herren in der Diakonie Zentrum Gesundheit, Rehabilitation und Pflege Dr. Tomas
Mehr2.2 Beschlussfähigkeit Der Vorsitzende, C. Tetzner, begrüßt die Mitglieder der ARK-EmK. Er stellt die Beschlussfähigkeit nach 8 (1) ARRO fest.
8Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-methodistischen Kirche ARK-EmK Protokoll der 38. Sitzung (Stand 15.11.2013) Ort Kassel, InterCity Hotel Datum, Uhrzeit 23. Oktober 2013, 10:30 Uhr bis 14:45
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich
MehrV O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin
ARK 4/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung
Mehr1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
MehrDer Bischof von Hildesheim. Beschluss der Regionalkommission Nord des Deutschen Caritasverbandes zu Antrag
6 18.10.2012 Der Bischof von Hildesheim Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 28.06.2012 Vergütungsveränderungen 2012/2013...114 Politische
MehrDEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG. Entgelttabelle. Deutsche Rentenversicherung Bund. Knappschaft-Bahn-See Tarifgemeinschaft der Deutschen
2016/2017 DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG Entgelttabelle Deutsche Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung
MehrInformationen 4/2016 ( )
1 Informationen 4/2016 (13.05.2016) Inhalt: A.) Vorabinformation über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern vom 6. Mai 2016 1. Arbeitsrechtsregelung zur Höhergruppierung ( 32 AVR-Bayern)
MehrRundschreiben 5/2005
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 04.03.05 050 Rundschreiben 5/2005 I. Tarifvertrag zur Einführung des KTD in dem Marie-Christian-Heime e.v. vom 19. August 2004
MehrTabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile
Hinweise der TdL zur Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1. März 2016 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 21.
MehrNeuregelungen der AVR. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
Neuregelungen der AVR Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Vergütungserhöhung 1,2 % Erhöhung 01.01.2010-31.12.2010 als Einmalzahlung im April 2011 = 15,33 % der Vergütung Dezember
MehrBeschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Mehrvom 24. April 2013 Zwischen
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der JohannWolfgangGoethe Universität Frankfurt am Main in den TVGU und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜGU) vom 24. April
Mehrvom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft
MehrCaritasverband für die Diözese Mainz e.v.
Caritasverband für die Diözese Mainz e.v. Ref. Arbeitsrecht u. Personalwesen Neue Anlage 33 in den AVR (Sozial- und Erziehungsdienst) Beschlüsse der Bundeskommission vom 21.10.2010 (B e- schluss der RK
MehrA R B E I T S P A P I E R
Beschluss zur Erhöhung der Entgelte im Geltungsbereich der DienstVO Beschluss der Arbeits und Dienstrechtlichen Kommission Übersicht: A. Arbeitsrechtsregelung über eine Einmalzahlung im Jahr 2009... 1
MehrArbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) 1. Geltungsbereich. 2. Anwendung der KDAVO. 3. Änderung der Arbeitszeit. 4. Entgeltrelevante Zeit.
Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) vom 15. Dezember 1982 in der Fassung vom 20. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2007 1. Geltungsbereich. Diese
MehrDienst- geberbrief. Nr. 4 Sep I N H A L T. der. Editorial S. 1
Dienst- Nr. 4 Sep. 2007 geberbrief I N H A L T Editorial S. 1 der Bericht über die 181. Tagung der Arbeitsrechtlichen Kommission Kommission vom 05./ 06.09.2007 in Würzburg S. 2-3 Editorial Liebe Leserinnen,
MehrKommunaler Versorgungsverband Brandenburg
Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse Die Direktorin KVBbg Postfach 12 09 16771 Gransee An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Zusatzversorgungskasse-
MehrT A R I F V E R T R A G
4. Änderung zum T A R I F V E R T R A G für Ärztinnen und Ärzte vom 1. Juni 2007 Zwischen der DRK-Krankenhaus Mecklenburg-Strelitz ggmbh, der DRK-Krankenhaus Grevesmühlen ggmbh, der DRK-Krankenhaus Grimmen
MehrMit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX
MehrSpruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 17.12.2013. Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren
Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 17.12.2013 Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren Zur Übernahme des Beschlusses der Bundeskommission vom 28.06.2012
MehrCaritasverband für die Diözese Münster e.v.
Caritasverband für die Diözese Münster e.v. Münster, den 07.07.2008 Rundschreiben zu den Beschlüssen der Beschlusskommission vom 19.06.2008 und der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2008
MehrVergütungsrunde 2014/2015. Die Regionalkommission Ost beschließt auf der Grundlage ihres Eckpunktebeschlusses vom 10.12.2014:
Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung 1/2015 der Regionalkommission Ost am 29. Januar 2015 in Magdeburg Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104
MehrNeuregelungen der AVR. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
Neuregelungen der AVR Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 27.01.11 Vergütungserhöhung 1,2 % Erhöhung 01.01.2010-31.12.2010 als Einmalzahlung im April 2011 = 15,33 % der Vergütung Dezember
Mehrvom 1. Juni 2011 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.
MehrOrdnung für die Vergütung der kirchlichen Angestellten ab 2003 (AngVergO 2003)
Angestelltenvergütungsordnung AngVergO 2003 1200 Archiv Ordnung für die Vergütung der kirchlichen Angestellten ab 2003 (AngVergO 2003) Vom 26. März 2003 (KABl. 2003 S. 129) Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum
MehrDie neue AVR Bayern ab 01. Juli 2007
Die neue AVR Bayern ab 01. Juli 2007 Stand: 15. Februar 2007 VKM Bayern Hooverstraße 5 86156 Augsburg 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Ziele Ausgangssituation Geltungsbereich Gliederung der AVR - Bayern
MehrTabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009)
Anlage 2 Tabelle TVöD / VKA Anlage A zu 15 TVöD (gültig ab 1. Januar 2009) Entgeltgruppe 15Ü 4.642,22 5.145,66 5.622,60 5.940,57 6.014,76 15 3.639,58 4.038,10 4.186,48 4.716,41 5.119,16 5.384,13 1) 14
MehrÄnderungen für Erzieher - Tabellenentgelte und Eingruppierungen
Änderungen für Erzieher - Tabellenentgelte und Eingruppierungen Für Erzieher in der Entgeltgruppe S 4 ergeben sich zum Tarifergebnis keine Veränderungen. Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 S
MehrEvangelische Landeskirche in Baden Evangelischer Oberkirchenrat
Evangelische Landeskirche in Baden Evangelischer Oberkirchenrat Evangelischer Oberkirchenrat Postfach 22 69 76010 Karlsruhe Finanzamt Freiburg-Land 79095 Freiburg Finanzreferat Blumenstraße 1-7 76133 Karlsruhe
MehrEckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA
R 236/2016 Anlage 1 Stand: 19. Oktober 2016, 1.00 Uhr Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA Der Marburger
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
MehrII. Erläuterungen zum Rundschreiben vom 13.02.2007
II. A. Allgemeines Die Reform tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft. Bereits zuvor hatte die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen, dass mit dem Monat des Inkrafttretens der AVR-Novellierung eine Einmalzahlung
MehrBegründung zum Kirchengesetz zur Neuordnung des Arbeitsrechtssetzungsverfahrens in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
8. Tagung der Föderationssynode Drucksachen-Nr. 5.5/2 Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 14. bis 16. November 2008 in Bad Sulza Begründung zum Kirchengesetz zur Neuordnung des Arbeitsrechtssetzungsverfahrens
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 1 Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006
MehrTariftabellen Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 8] Anlage 30 [9] Anlagen 31 [10 15] Anlage 32 [18 21] Bereitschaftsdienstentgelt.
AVR Tariftabellen 2016 Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 8] Anlage 30 [9] Anlagen 31 [10 15] Anlage 32 [18 21] Bereitschaftsdienstentgelt [22 23] Anlage 33 [24 28] Feiertagszuschläge (Anl. 30 33) [29 31] Stand:
MehrDokumente der deutschen Bischöfe
Kirchliches Amtsblatt 2012 / Stück 10 107 Stück 10 Paderborn, den 30. Oktober 2012 155. Jahrgang Inhalt Dokumente der deutschen Bischöfe Nr. 110. Aufruf der deutschen Bischöfe zur Adveniat-Aktion 2012...
Mehrvom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ...
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme
MehrErgänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer
Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer (OVB 2009, S. 403-407) Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.03.2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
MehrEntgelttabelle Kraftfahrer/-innen Bund
2014/2016 ÖFFENTLICHE DIENSTE Entgelttabelle Kraftfahrer/-innen Bund ab 1. 3. 2014 bis 29. 2. 2016 Pauschalentgelte für ab dem 1. 10. 2005 neu eingestellte Kraftfahrer/-innen Beträge in Euro Pauschalgruppen
MehrLS 2015 Drucksache 24 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode
LS 2015 Drucksache 24 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare
MehrStundenentgelte Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet West
KAV Nds. R A 14/2012 Anlage 1a Stundenentgelte Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet West 15Ü - 29,40 32,58 35,61 37,62 38,09 15 23,05 25,57 26,51 29,87 32,42 34,09 14 20,87 23,15 24,50 26,51 29,60 31,28 13
MehrHamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28
Seite 1 Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006
Mehr1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September 2005
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und
Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
MehrGesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
7 C 3232 A Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Kiel,. Juli 205 29..205 Gesetz zur Besoldungs- und
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September
Mehrder Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen -
_ il Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO Gesundheitszentrum Calbe GmbH in den Tarifvertrag Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt und zur Regelung des Übergangsrechtes (TV-Ü AWO Gesundheitszentrum
MehrNr. 14 Karlsruhe, den 8. Oktober 2014
Nr. 14 Karlsruhe, den 8. Oktober 2014 237 Arbeitsrechtsregelungen Inhalt Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 238 238 Gesetzes- und Verordnungsblatt
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen
MehrTarifgemeinschaft deutscher Länder
Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL aufgrund der Tarifeinigung vom 28. März 2015;
Mehr6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
MehrWie geht es weiter mit den AVR? Aktuelle Entwicklungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission und den Unterkommissionen
Mit Energie in die Zukunft! Fachtagung CBP vom 24.04-26.04 in Essen Wie geht es weiter mit den AVR? Aktuelle Entwicklungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission und den Unterkommissionen Referent: Marc
Mehrvom 19. April 2013 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 19.
MehrSonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V
Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V I. Erzieherinnen und Erzieher 1. [Frei aus redaktionellen Gründen] 2. 1
MehrUmsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen
MehrKOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern
KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie
MehrVom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58),
Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202 Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen
MehrVierter Tarifvertrag
Vierter Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte im Carl-Thiem-Klinikum Cottbus - 4. ÄndTV/TV-Ärzte/CTK - vom 21. Juni 2016 Zwischen der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus ggmbh
MehrSonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Stadt- und Landkreise - Jugendämter und kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Dezernat Jugend - Landesjugendamt Ansprechpartner:
MehrAusbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende. vom 31. Januar Zwischen
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher
MehrDeutscher Caritasverband
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Juni 2011 Die Beschlusskommission der Bundeskommission fasst den nachfolgenden Beschluss: 1. Für alle Mitarbeiter i. S. v. 1 der Anlage 21 zu den AVR
Mehr