VII Haftpflichtrecht

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1 VII Haftpflichtrecht

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3 Empfohlene Literatur 397 Empfohlene Literatur Honsell Heinrich / Isenring Bernhard / Kessler Martin A., Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013 Keller Alfred, Haftpflicht im Privatrecht, Band I: 6. Aufl., Bern 2002, Bd. II: 2. Aufl., Bern 1997 Keller Max / Schmied-Syz Carole, Haftpflichtrecht. Ein Grundriss in Schemen und Tabellen, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2001 Landolt Hardy / Roberto Vito, Haftpflichtrecht In a nutshell, Zürich/ St. Gallen 2010 Oftinger Karl / Stark Emil W., Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4./5. Aufl., 4 Bde., Zürich/Basel/Genf Plüss Adrian / Jetzer Rolf, Die Produktehaftpflicht, Zürich/Basel/Genf 1999 Rey Heinz, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008 Roberto Vito, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich/Basel/Genf 2002 Schnyder Anton K. / Portmann Wolfgang / Müller-Chen Markus, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013

4 398 VII Haftpflichtrecht 1 Allgemeine Grundlagen des Haftpflichtrechts 11 System des Haftpflichtrechts 111 Was versteht man unter Haftpflichtrecht? Unter Haftpflicht versteht man das Einstehenmüssen für die einem anderen widerrechtlich zugefügte ausservertragliche Schädigung oder immaterielle Unbill (vgl. VII 124). Das Haftpflichtrecht umfasst die Gesamtheit der Normen, welche die Ersatzpflicht für eine ausservertragliche Schädigung regeln. 112 Wie unterscheiden sich vertragliche und ausservertragliche Haftung? 1. In der Rechtssprache wird meist zwischen «Vertragshaftung» und «Deliktshaftung» unterschieden. Der Begriff «Delikt» bezeichnet dabei eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR, unabhängig davon, ob diese auch strafrechtlich relevant ist. Vertragshaftung bedeutet für jeden Vertragspartner, für die richtige Erfüllung des Vertrages oder für einen allfälligen Schaden aus Nichterfüllung einstehen zu müssen (vgl. VI 133). Deliktshaftung bedeutet, für einen ausservertraglichen Schaden einstehen zu müssen. Zur besseren Unterscheidung von der Vertragshaftung wird die ausservertragliche Haftung (Deliktshaftung) verkürzt Haftpflicht genannt. Bei der ausservertraglichen Haftpflicht besteht im Gegensatz zur vertraglichen Haftung vor dem schädigenden Ereignis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten normalerweise kein Rechtsverhältnis. Ausservertragliche Schädigungen können in Einzelfällen auch im Rahmen eines Vertragsverhältnisses entstehen. In einem solchen Fall kann (und muss allenfalls) der Geschädigte seinen Schaden sowohl nach Vertragsrecht wie auch nach Haftpflichtrecht geltend machen (sog. Anspruchskonkurrenz). Ein Handwerker, der in einer Wohnung mit Reparaturarbeiten beschäftigt ist (Vertragsverhältnis), verursacht durch Unachtsamkeit eine Explosion, welche die Wohnung zerstört (unerlaubte Handlung). 2. Die Deliktshaftung unterscheidet sich von der Vertragshaftung besonders in Folgendem: a) Die Verjährung ist unterschiedlich geregelt (Art. 67 OR und Art. 127 ff. OR, vgl. VII 222).

5 1 Allgemeine Grundlagen des Haftpflichtrechts 399 b) Die Haftung für Hilfspersonen ist unterschiedlich geregelt (Art. 55 OR und Art. 101 OR, vgl. VII 212). c) Die Beweislast für das Verschulden ist unterschiedlich geregelt (Art. 41 OR und Art. 97 OR, vgl. VII 223). 113 Wo ist das Haftpflichtrecht gesetzlich geregelt? Die Grundbestimmung für die ausservertragliche Haftung findet sich in Art. 41 Abs. 1 OR. Daneben gibt es jedoch weitere Haftungsnormen im OR und im ZGB sowie in Spezialgesetzen, welche Haftungsnormen enthalten. 1. Im OR geregelt sind neben der allgemeinen Haftungsnorm (Art. 41 OR) die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR, vgl. VII 212), die Tierhalterhaftung (Art. 56 OR, vgl. VII 213), die Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR, vgl. VII 214) sowie die Haftung des Urteilsunfähigen (Art. 54 OR). 2. Im ZGB geregelt sind die Haftung des Familienoberhauptes (Art. 333 ZGB) und die Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB). 3. In Spezialgesetzen geregelte Haftungsnormen finden sich etwa im Strassenverkehrsgesetz (Art. 58 SVG, vgl. VII 216), im Produktehaftpflichtgesetz (Art. 1 PrHG, vgl. VII 215), im Luftfahrtgesetz (Art. 84 LFG), im Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (Art. 1 EHG), im Elektrizitätsgesetz (Art. 27 EleG), im Rohrleitungsgesetz (Art. 33 ff. RLG), im Sprengstoffgesetz (Art. 27 SSG), im Kernenergiehaftpflichtgesetz (Art. 3 KHG) und im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (Art. 9 UWG).

6 400 VII Haftpflichtrecht Gesetzliche Regelung des Haftpflichtrechts Haftungsnormen OR ZGB Sondergesetze Allgemeine Haftungsnorm Art. 41 OR Besondere Haftungsnormen (Kausalhaftungen) Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) Haftung des Familienoberhauptes (Art. 333 ZGB) Strassenverkehrsgesetz (Art. 58 SVG) Tierhalterhaftung (Art. 56 OR) Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB) Produktehaftpflichtgesetz (Art. 1 PrHG) Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) 114 Welche Arten der ausservertraglichen Haftung gibt es? Das Haftpflichtrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Haftung: Verschuldenshaftung und Kausalhaftung. 1. Die Verschuldenshaftung stellt die Regel dar (Art. 41 OR). Normalerweise haftet für einen Schaden nur, wer für das schädigende Ereignis ein Verschulden trägt. Verschulden kann vorsätzlich oder fahrlässig eintreten (vgl. VII 151). 2. Die Kausalhaftung ist die Ausnahme. Die Gesetze sehen vor, dass in gewissen Fällen die Haftung auch ohne Verschulden des Haftpflichtigen eintritt: «kausal», d.h. rein aufgrund des schädigenden Ereignisses. Der Geschädigte soll also auch geschützt werden, ohne ein Verschulden des Haftpflichtigen nachweisen zu müssen.

7 1 Allgemeine Grundlagen des Haftpflichtrechts 401 Bei der Kausalhaftung muss unterschieden werden zwischen der milden (oder gewöhnlichen) Kausalhaftung und der scharfen Kausalhaftung bzw. Gefährdungshaftung (vgl. VII 211). System der Haftungsarten vertragliche Haftung ausservertragliche Haftung (Haftpflicht) allgemeine Verschuldenshaftung Kausalhaftungen scharfe Kausalhaftung milde Kausalhaftung 115 Welches sind die Voraussetzungen der allgemeinen Verschuldenshaftung? Die allgemeine ausservertragliche Verschuldenshaftung ist in Art. 41 Abs. 1 OR geregelt. Diese Haftung hat vor allem dort seinen Anwendungsbereich, wo kein besonderer Haftungstatbestand (Kausalhaftung) erfüllt ist. Damit eine Schadenersatzpflicht nach dieser gesetzlichen Bestimmung eintritt, müssen die folgenden vier Grundvoraussetzungen gegeben sein: es ist ein Schaden entstanden (vgl. VII 12); die schädigende Handlung oder Unterlassung war widerrechtlich (vgl. VII 13); die schädigende Handlung oder Unterlassung war kausal für den Schaden (vgl. VII 14); es liegt ein Verschulden des Haftpflichtigen vor (vgl. VII 15). Während die drei Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit und Kausalzusammenhang grundsätzlich auch bei allen Kausalhaftungen gegeben sein müssen, bildet das Verschulden den besonderen Haftungsgrund von Art. 41 Abs. 1 OR.

8 402 VII Haftpflichtrecht Haftungsvoraussetzungen allgemeine Haftungsvoraussetzungen Schaden Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang Verschulden natürlicher Kausalzusammenhang adäquater Kausalzusammenhang subjektive Seite objektive Seite 12 Schaden und Schadenersatz 121 Was versteht man unter Schaden im Haftpflichtrecht? 1. Der Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in einem entgangenen Gewinn bestehen. Der Schaden berechnet sich nach der Differenz im Vermögen des Geschädigten zwischen zwei Vermögenslagen: der einen, wie sie jetzt nach Eintritt des schädigenden Ereignisses ist, und der anderen (hypothetischen), wie sie ohne das schädigende Ereignis bestünde (sog. Differenztheorie). 2. Ein haftpflichtrechtlich relevanter Schaden liegt nur dann vor, wenn durch das schädigende Ereignis ein Vermögenswert, d.h. wirtschaftlich messbare Güter, betroffen wird. Bei einer Beeinträchtigung von rein ideellen Rechtsgütern, wie z.b. Ehre oder psychische Integrität, liegt daher kein (materieller) Schaden vor. Infrage kommt in solchen Fällen lediglich eine Genugtuung als Ersatz für sog. immaterielle Unbill (vgl. VII 124).

9 1 Allgemeine Grundlagen des Haftpflichtrechts 403 Begriff des Schadens (Differenztheorie) Hypothetischer Vermögensstand Differenz Schaden (im rechtlichen Sinne) Vermögen des Geschädigten vor dem schädigenden Ereignis Tatsächlicher Vermögensstand Vermögen des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis 122 Welche Arten des Schadens gibt es? 1. Ein positiver Schaden («damnum emergens») liegt vor, wenn das Vermögen des Geschädigten durch das schädigende Ereignis kleiner wird (Verminderung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven). Von einem entgangenen Gewinn («lucrum cessans») spricht man, wenn der Geschädigte sein Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte vermehren können (z.b. Produktionsausfall infolge der Zerstörung von Maschinen). 2. Der Personenschaden ist der Schaden, der als Folge einer Tötung oder Verletzung eines Menschen eintritt. Bei einer Körperverletzung sind dies etwa Heilungskosten sowie der Verdienstausfall infolge gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 46 OR). Zu den besonderen Schadensposten bei einer Tötung zählen die Bestattungskosten und der sog. Versorgerschaden, d.h. der Ausfall von Versorgungsleistungen, die jemand von einer getöteten Person erhalten hätte (vgl. Art. 45 OR). Ein Sachschaden liegt vor, wenn durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache ein Schaden entsteht. Dazu zählen etwa Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten. 3. Ein direkter Schaden (oder Eigenschaden) liegt vor, wenn der Schaden bei der von der schädigenden Handlung direkt betroffenen Person eintritt. Von einem indirekten Schaden (oder Reflexschaden) spricht man, wenn eine Person durch ein schädigendes Ereignis indirekt wirtschaftlich betroffen ist.

10 404 VII Haftpflichtrecht Ein indirekt Geschädigter ist nur ausnahmsweise schadenersatzberechtigt (z.b. bei einem Versorgerschaden nach Art. 45 Abs. 3 OR). 123 Wie wird die Höhe des Schadenersatzes ermittelt? 1. Mit der Schadensberechnung wird die ziffernmässige Höhe des Schadens bestimmt, für den Ersatz gefordert wird. Dabei wird die tatsächliche Vermögenseinbusse des Geschädigten errechnet. Der Geschädigte muss den Schaden und dessen Höhe beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Ist es für den Geschädigten unmöglich, den Schaden ziffernmässig nachzuweisen, wird dieser ausnahmsweise durch den Richter nach seinem Ermessen festgelegt (Art. 42 Abs. 2 OR). Hat ein schädigendes Ereignis für die geschädigte Person einen wirtschaftlichen Vorteil zur Folge, so ist dieser von der erlittenen Vermögenseinbusse abzuziehen, sofern zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein innerer Zusammenhang besteht und die Vorteilsanrechnung nicht durch Gesetz oder Parteiwille ausgeschlossen ist (sog. Vorteilsanrechnung). Beispiele: Ersparte Verpflegungskosten infolge eines Spitalaufenthaltes; Mehrwert infolge Reparatur einer beschädigten Sache. 2. Bei der Schadenersatzbemessung wird anschliessend festgelegt, welcher Teil des in der Schadensberechnung errechneten Schadens dem Geschädigten vom Ersatzpflichtigen tatsächlich zu ersetzen ist. Die Schadenersatzbemessung beinhaltet somit eine Wertung, bei der alle Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 OR). Es gibt eine Reihe von Reduktionsgründen, die im Einzelfall eine Ermässigung oder gar das Entfallen der Ersatzpflicht rechtfertigen können. Insbesondere die folgenden Reduktionsgründe können dabei zu einer Herabsetzung des effektiv zu leistenden Schadenersatzes führen: Selbstverschulden der geschädigten Person (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR) leichtes Verschulden der schädigenden Person konstitutionelle Prädisposition (ein vorbestehender krankhafter Zustand) mitwirkender Zufall finanzielle Verhältnisse der Parteien (vgl. Art. 62 Abs. 2 SVG)

11 1 Allgemeine Grundlagen des Haftpflichtrechts Worin besteht der Unterschied zwischen Schadenersatz und Genugtuung? 1. Unter immaterieller (seelische, moralische, persönliche) Unbill oder «tort moral» versteht man wesentliche Beeinträchtigungen der Lebensfreude, des Lebensgenusses, der Freizeit und Erholung, insbesondere auch die Verletzung der Privatsphäre. Die Beeinträchtigung solcher ideeller Rechtsgüter stellt keine Vermögenseinbusse und damit keinen Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne dar, und sie lässt sich letztlich in Geld auch gar nicht messen. Für eine erlittene immaterielle Unbill kann jedoch in gewissen Fällen als Ausgleich eine Genugtuung («Schmerzensgeld») verlangt werden. Wenn ein erfolgreiches Fotomodel infolge eines Gewaltverbrechens schwere bleibende Gesichtsverletzungen erleidet, so kann es zunächst Schadenersatz wegen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens verlangen (Art. 46 OR), da es nun als Model überhaupt nicht mehr oder nur noch zu einem tieferen Honorar engagiert werden kann. Zudem kann es eine Genugtuungssumme verlangen wegen der Verminderung der Lebensfreude aufgrund der ästhetischen Beeinträchtigungen. 2. Bei Tötung oder Körperverletzung hat der Richter nach Art. 47 OR die Möglichkeit, einer geschädigten Person oder den Angehörigen eines Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuzusprechen. 3. Auch bei einer anderen widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung kann eine Genugtuung zugesprochen werden. Das setzt allerdings voraus, dass die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt und dass sie nicht auf andere Weise (beispielsweise im Medienrecht durch Gegendarstellung) gutgemacht werden kann (Art. 49 OR). 4. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Die schweizerische Gerichtspraxis ist nach wie vor relativ zurückhaltend (Höchstbeträge liegen bei rund CHF ). 5. Die immaterielle Unbill tritt beim Genugtuungsanspruch an die Stelle, die beim Schadenersatzanspruch der Schaden einnimmt. Die übrigen Haftungsvoraussetzungen bleiben sich gleich (vgl. VII 115).

12 406 VII Haftpflichtrecht 13 Widerrechtlichkeit 131 Was bedeutet der Begriff der Widerrechtlichkeit? Nach Art. 41 Abs. 1 OR ist haftpflichtig, wer «widerrechtlich» jemandem Schaden zugefügt hat. Die Widerrechtlichkeit einer schädigenden Handlung oder Unterlassung (gleichbedeutend ist auch der Begriff «Rechtswidrigkeit», im Vertragsrecht spricht man von «Vertragswidrigkeit») ist eine notwendige Voraussetzung der Haftpflicht. Widerrechtlichkeit setzt einen objektiven Normverstoss voraus; eine Schädigung ist daher nur widerrechtlich, wenn sie einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht widerspricht, d.h. entweder einen Eingriff in ein absolutes Recht der geschädigten Person darstellt (vgl. VII 132) oder auf die Verletzung einer Verhaltensnorm (sog. Schutznorm) zurückgeht, deren Zweck es ist, vor Schädigungen der konkret vorliegenden Art zu schützen (vgl. VII 133). 132 Was sind absolut geschützte Rechtsgüter? Zu den absoluten Rechten mit Schutzfunktion gegenüber jedermann zählen das Persönlichkeitsrecht, das Eigentum und auch die Immaterialgüterrechte (Urheber-, Patent- und Markenrechte, Designschutz). 1. Leib und Leben sowie alle weiteren durch das Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB geschützten Bereiche (geistige und seelische Integrität, Freiheit, Ehre, Name und Privatsphäre) sind die wichtigsten absolut geschützten Rechtsgüter. Ihre Verletzung ist stets widerrechtlich. Die wichtigsten Persönlichkeitsrechte sind ausserdem auch strafrechtlich geschützt. 2. Absoluten Schutz geniessen neben dem Eigentum (Art. 641 ZGB) auch die beschränkten dinglichen Rechte (vgl. etwa Art. 730 ZGB) sowie der Besitz (Art. 927 f. ZGB). 3. Das Vermögen ist hingegen kein absolut geschütztes Rechtsgut und erfährt daher durch Art. 41 Abs. 1 OR an sich keinen Schutz. Eine blosse (ausservertragliche) Vermögensschädigung führt deshalb nicht automatisch zu einer Widerrechtlichkeit und zu Schadenersatz (vgl. VII 133). 133 Wann liegt die Verletzung einer Schutznorm vor? Da das Vermögen im Gegensatz zu den absoluten Rechten kein generell unantastbares Rechtsgut ist, wird es nur insoweit rechtlich geschützt, als entsprechende Schutznormen bestehen. Solche Schutznormen stellen

13 1 Allgemeine Grundlagen des Haftpflichtrechts 407 rechtliche Regeln dar, die nicht nur die oben genannten absolut geschützten Rechtsgüter, sondern auch andere Vermögenswerte schützen wollen. Entsprechende Normen finden sich vor allem im Strafrecht und im Verwaltungsrecht. Das Strafgesetzbuch enthält z.b. diverse Bestimmungen, die das Vermögen schützen (Betrug, Art. 146 StGB; betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Art. 147 StGB; Check- und Kreditkartenmissbrauch, Art. 148 StGB; Erschleichen einer Leistung, Art. 150 StGB). Ferner enthält auch das Wettbewerbsrecht haftpflichtrechtlich relevante Schutznormen, wie z.b. der Schutz vor unlauterem Wettbewerb (Art. 2 ff. UWG) oder der Schutz vor Missbrauch der Marktmacht durch ein marktbeherrschendes Unternehmen (Art. 7 KG). 134 Wie wird die Widerrechtlichkeit durch Rechtfertigungsgründe aufgehoben? Eine eigentlich widerrechtliche Handlung kann trotzdem rechtmässig sein, falls sie sich im Einzelfall als gerechtfertigt erweist. Im Vordergrund stehen die folgenden Rechtfertigungsgründe: 1. Notwehr ist die gegen die Rechtsgüter des Angreifers gerichtete Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff eines Menschen gegen sich oder einen anderen (Notwehrhilfe) abzuwehren. Die Grundlage für dieses Recht auf Notwehr findet sich in Art. 52 Abs. 1 OR. Der Notwehrexzess (übermässige und damit unverhältnismässige Abwehr) und die Putativnotwehr (bloss vermeintliche Notwehrsituation) sind dagegen rechtswidrig und führen zu einem Ersatzanspruch des Geschädigten. Jemand tötet einen Kampfhund, den der Halter auf ihn gehetzt hat. Jemand schlägt gewaltsam einen Räuber nieder, der ihn zuvor mit einem Messer bedroht hatte. 2. Notstand umschreibt die Lage, dass jemand eine Gefahr für Leib, Leben oder Vermögen von sich oder einem anderen (Notstandshilfe) durch einen Eingriff in fremdes Vermögen abwehrt. Im Gegensatz zur Notwehr erfolgt die Abwehrhandlung beim Notstand nicht gegen das Rechtsgut der Person, von welcher die Gefahr ausgeht, sondern gegen das Rechtsgut eines Dritten. Die gesetzliche Regelung findet sich in Art. 52 Abs. 2 OR. Jemand bricht in ein fremdes Gebäude ein und bemächtigt sich eines Feuerlöschers, um ein brennendes Fahrzeug zu löschen und dessen Insassen zu retten.

14 408 VII Haftpflichtrecht 3. Selbsthilfe ist ein Eingriff des Anspruchsberechtigten in ein fremdes Rechtsgut, um einen Anspruch durchzusetzen, dessen Vollstreckung ohne diesen Eingriff vereitelt oder infrage gestellt wäre. Es ist die ausnahmsweise erlaubte Sicherung eines Rechts durch Eigenmacht. Die Rechtsgrundlage ist Art. 52 Abs. 3 OR. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der Selbsthilfe ist, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erreichen ist und dass der Anspruch ohne die Selbsthilfe vereitelt würde. Art. 926 Abs. 2 ZGB ist ein Spezialtatbestand und regelt das Selbsthilferecht des Besitzers. Wenn ein Schuldner Vermögensgegenstände beiseiteschafft (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) und der Gläubiger amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erwarten kann, ist es zulässig, dass der Gläubiger Vermögenswerte des Schuldners eigenmächtig an sich nimmt. 4. Die Einwilligung des Betroffenen macht den Eingriff in seine Rechtsgüter rechtmässig. Die Zustimmung darf allerdings nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstossen; eine solche Zustimmung wäre nach Art. 20 Abs. 1 OR als nichtig zu betrachten. Zulässige Einwilligungen sind die Zustimmung zu Eingriffen in Vermögensrechte und leichte Eingriffe in die körperliche Integrität. Damit eine Einwilligung zu einem ärztlichen Eingriff (z.b. Operation) gültig ist, muss der Arzt den Patienten vorgängig vollständig aufgeklärt haben. 5. Ein Eingriff durch eine öffentliche Amtshandlung ist dann gerechtfertigt, wenn sich die Amtshandlung auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann. 14 Kausalzusammenhang 141 Was versteht man unter einem natürlichen Kausalzusammenhang? 1. Haftpflicht ist nur gegeben, wenn das Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Haftpflichtigen für das schädigende Ereignis kausal (ursächlich) war. Der Kausalzusammenhang betrifft somit die rechtlich relevante Beziehung zwischen Ursache (Schadensereignis) und Wirkung (Schaden). Die Haftpflicht setzt dabei das Vorliegen sowohl eines natürlichen wie auch eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraus. 2. Der natürliche Kausalzusammenhang betrifft die tatsächliche Beziehung zwischen Schadensereignis und Schaden. Er liegt vor, wenn das Scha-

15 1 Allgemeine Grundlagen des Haftpflichtrechts 409 densereignis eine notwendige Bedingung für den Schaden ist, wenn also das fragliche Verhalten des Haftpflichtigen nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der eingetretene Schaden entfallen würde. Falls ein Passagier seinen Flug verpasst, weil das von ihm bestellte Taxi zu spät eintrifft, und er anschliessend beim umgebuchten Ersatzflug verletzt oder gar getötet wird, so ist die durch den Taxifahrer begangene Vertragsverletzung eine natürlich kausale Ursache für den anschliessend eingetretenen Körperschaden des verletzten Passagiers. 142 Was versteht man unter einem adäquaten Kausalzusammenhang? Zur Begründung der Haftpflicht muss zwischen dem Verhalten des Haftpflichtigen und dem Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern stets auch ein adäquater (angemessener) Kausalzusammenhang gegeben sein. Mit dieser Voraussetzung soll die Haftpflicht aufgrund einer Wertung auf die rechtlich erheblichen Ursachen beschränkt werden. Der Kausalzusammenhang ist adäquat kausal, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Lebenserfahrungen den eingetretenen «Erfolg» (Schaden) begünstigt hat, also wenn die Handlung geeignet ist, einen Erfolg, wie er eingetreten ist, herbeizuführen. Beispiele: Erleidet jemand einen Hirnschlag aufgrund einer Aufregung infolge einer harmlosen Ehrverletzung, so liegt diese wohl nicht mehr innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Hingegen wurde der adäquate Kausalzusammenhang in einem Fall bejaht, in welchem der Vater zweier Kinder, die durch den Absturz eines Militärflugzeuges getötet wurden, aufgrund der Nachricht einen Nervenschock erlitt.

16 410 VII Haftpflichtrecht Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang Natürlicher Kausalzusammenhang (Wenn Ursache eine unerlässliche Voraussetzung für Schaden darstellt) Naturwissenschaftliche Perspektive Ursache Wirkung Adäquater Kausalzusammenhang (Wenn Schadensursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist/war, einen solchen Schaden herbeizuführen) Rechtliche/Juristische Perspektive Schadensursache Schaden 143 Was bedeutet Unterbrechung des Kausalzusammenhangs? Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs spricht man dann, wenn eine an sich adäquate Ursache durch die Intensität einer weiteren Ursache derart in den Hintergrund tritt, dass sie rechtlich nicht mehr als beachtlich erscheint. Bei einer solchen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs entfällt die Haftpflicht. Die folgenden drei Fälle kommen dabei in Frage: 1. Als höhere Gewalt bezeichnet man ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht. Beispiele: Naturgewalten (z.b. Erdbeben, Hochwasser, Lawinen), menschlich verursachtes Unheil (Kriege, Streiks). 2. Bei grobem Selbstverschulden ist das Verhalten des Geschädigten so schwerwiegend, dass die unerlaubte Handlung des Schädigers in den Hintergrund tritt (vgl. VII 152). Beispiele: Eine Person steigt in ein unbeleuchtetes Treppenhaus, obwohl es Licht hätte, und stürzt; ein Velofahrer fährt in eine gut sichtbare Abschrankung. 3. Beim groben Drittverschulden setzt eine andere, «dritte» Person eine Ursache, die erst zur Schädigung führt (vgl. VII 152).

17 1 Allgemeine Grundlagen des Haftpflichtrechts 411 Beispiele: Ein Baggerführer verlässt für kurze Zeit seinen Bagger, der gesichert ist, aber dessen Motor noch läuft. Ein Lastwagenchauffeur hantiert unbefugterweise am Auslegearm und verletzt damit einen Unbeteiligten. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs Adäquater Kausalzusammenhang Schadensursache 1 Schadensursache 2 Höhere Gewalt Schweres/Grobes Selbstverschulden Schweres/Grobes Drittverschulden Schaden 15 Verschulden 151 Was bedeutet Verschulden im Haftpflichtrecht? 1. Als Verschulden wird eine rechtlich negativ zu qualifizierende menschliche Verhaltensweise (Tun oder Unterlassen) bezeichnet, welche Ursache für einen Schaden ist. Schuldhaftes Verhalten liegt somit dann vor, wenn es dem Handelnden zum Vorwurf gemacht werden kann. Das Verschulden lässt sich in eine objektive Seite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und eine subjektive Seite (Urteilsfähigkeit) unterteilen: 2. Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich eine Handlung vornimmt oder unterlässt, die Folgen seines Verhaltens kennt und auch verwirklichen will. Beispiele: Böswillige Schadenszufügung aus reiner Schadenfreude; ein Einbrecher zerstört eine Fensterscheibe, um ins Hausinnere zu gelangen. Als Vorsatz gilt auch der sog. Eventualvorsatz. Von einem solchen spricht man dann, wenn jemand zwar nicht direkt den Schaden herbeiführen will, ihn aber bewusst in Kauf nimmt. Unfall bei einem privaten «Autorennen» auf einer Verkehrsstrasse.

18 412 VII Haftpflichtrecht 3. Fahrlässiges Verhalten liegt demgegenüber vor, wenn der Schadensstifter zwar nicht den schädigenden Erfolg gewollt oder in Kauf genommen hat, aber bei seinem Verhalten diejenige erforderliche Sorgfalt vernachlässigt hat, die von einem normalen Menschen erwartet werden darf. Fahrlässigkeit bildet statistisch gesehen den Normalfall bei Schadensfällen. Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit geht die Praxis von einem sog. «objektivierten Fahrlässigkeitsmassstab» aus. Das bedeutet, dass die aufzubringende Sorgfalt nicht an den individuellen Fähigkeiten des Schädigers zu messen ist; massgebend ist vielmehr die Sorgfalt, die eine vernünftige Drittperson in der gleichen Situation aufgebracht hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, zu welchem Personenkreis der Schädiger gehört. So wird die Fahrlässigkeit beispielsweise strenger beurteilt, wenn der Schädiger besondere Kenntnisse hatte, die für eine erhöhte Sorgfaltspflicht sprechen. Je nach Grad der Vorwerfbarkeit können bei der Fahrlässigkeit verschiedene Arten unterschieden werden: Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn vom Schädiger elementarste Vorsichtsgebote missachtet werden, die jeder verständige Mensch in der gleichen Situation befolgt hätte («So etwas darf nicht passieren!»). Eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, die in diesem Sinne nicht schwer wiegt, bezeichnet man als einfache (mittlere oder leichte) Fahrlässigkeit («Das kann passieren.»). 4. Ein Verhalten kann nur demjenigen zum Vorwurf gemacht werden, der in der Lage gewesen wäre, sich anders zu verhalten. Einer urteilsunfähigen Person kann daher kein Verschulden angelastet werden (vgl. Art. 16 und Art. 18 ZGB). Keine Voraussetzung für die Haftung ist jedoch die Volljährigkeit (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZGB). Die Urteilsfähigkeit bezieht sich stets auf die vorwerfbare schädigende Handlung oder Unterlassung und kann nicht abstrakt beurteilt werden. In der Praxis stellt sich die Frage der Urteilsfähigkeit häufig bei Kindern. Es besteht hier keine feste Altersgrenze. Vielmehr ist stets ausgehend von den konkreten Umständen zu prüfen, ob das Kind in der fraglichen Situation fähig war, die Tragweite seines Verhaltens richtig einzuschätzen (sog. «Relativität der Urteilsfähigkeit»). Fehlt die Urteilsfähigkeit, so ist eine Haftung nach Art. 41 OR ausgeschlossen. Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann jedoch ausnahmsweise auch ein Urteilsunfähiger aus Billigkeitserwägungen schadenersatzpflichtig werden.

19 1 Allgemeine Grundlagen des Haftpflichtrechts 413 Ein dementer, millionenschwerer Pensionär schiesst mit seiner Schrottflinte auf die Nachbarskinder, die auf seinem Grundstück unberechtigterweise Äpfel pflücken wollten und verletzt diese dabei schwer. Verschulden des Haftpflichtigen Verschulden Objektive Seite (Abweichen vom Normalverhalten) Subjektive Seite (Urteilsfähigkeit) Absicht (Vorsatz) Fahrlässigkeit grobe Fahrlässigkeit leichte Fahrlässigkeit 152 Was heisst Selbstverschulden und Drittverschulden? 1. Selbstverschulden bedeutet, dass dem Geschädigten sein eigenes Verhalten ebenfalls vorgeworfen werden kann. Das Selbstverschulden kann Mitursache für die Entstehung des Schadens sein oder eine Vergrösserung des Schadens bewirken. Eine besondere Art des Selbstverschuldens stellt das «Handeln auf eigene Gefahr» dar, bei dem sich die geschädigte Person bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat. Ist ein schweres Selbstverschulden des Geschädigten adäquate Ursache für den eingetretenen Schaden, so führt dies zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs und somit zu einem Ausschluss der Haftung des Haftpflichtigen (vgl. VII 143). Ein leichtes oder mittleres Selbstverschulden bildet dagegen keinen Unterbrechungsgrund, wird jedoch gemäss Art. 44 Abs. 1 OR im Rahmen der Schadenersatzbemessung als Reduktionsgrund berücksichtigt (vgl. VII 123). Grobes Selbstverschulden liegt in der Regel dann vor, wenn sich jemand in selbstmörderischer Absicht vor einen Zug wirft oder von einem fahrenden Zug abspringt und dabei schwer verletzt wird.

20 414 VII Haftpflichtrecht 2. Beim Drittverschulden setzt eine andere («dritte») Person eine Ursache, die erst zur Schädigung führt. Drittverschulden kann im Gegensatz zum Selbstverschulden nicht als Reduktionsgrund bei der Schadenersatzbemessung berücksichtigt werden, sondern führt in der Regel zu einer solidarischen Haftpflicht der Drittperson (vgl. VII 221). Schweres Drittverschulden kann jedoch gleich wie das schwere Selbstverschulden den Kausalzusammenhang unterbrechen (vgl. VII 143). Grobes Drittverschulden liegt in der Regel dann vor, wenn jemand einen Fussgänger vorsätzlich vor ein fahrendes Auto stösst und dieser vom Auto überfahren und schwer verletzt wird. 153 Was sagt der Gefahrensatz? Bei der Beurteilung des Verschuldens kann in gewissen Fällen der sog. Gefahrensatz herangezogen werden. Dieser ungeschriebene Rechtsgrundsatz besagt, dass derjenige, der einen Zustand schafft, welcher einen anderen schädigen könnte, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen hat. Der Gefahrensatz wird primär dann zu Hilfe genommen, wenn der Schaden nicht durch eine Handlung, sondern durch eine Unterlassung verursacht wurde. Eine Baustelle (= gefährlicher Zustand) wurde nicht richtig abgesperrt (= Unterlassung), und ein Passant fällt in die Baugrube. 2 Besondere Aspekte des Haftpflichtrechts 21 Besondere Haftpflichtfälle: Kausalhaftungen 211 Welche Arten der Kausalhaftungen kann man unterscheiden? Allen Kausalhaftungen ist gemeinsam, dass sie im Unterschied zur allgemeinen Verschuldenshaftung nach Art. 41 Abs. 1 OR kein Verschulden voraussetzen. Anstelle des Verschuldens tritt bei den Kausalhaftungen neben den drei übrigen allgemeinen Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang ein besonderer Haftungsgrund (vgl. VII 115). Die Kausalhaftungen lassen sich in milde (einfache, gewöhnliche) und scharfe Kausalhaftungen (Gefährdungshaftungen) unterteilen:

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Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17 1. Teil Grundlagen 21 A. Das schweizerische Haftungssystem 22 B. Funktionen des Haftpflichtrechts

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