Bunde$staat Baden Administrative Regierung Bunde$staat Baden. Merkblatt mit wichtigen Steuerhinweisen während der Reorganisation

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1 Bunde$staat Baden Administrative Regierung Bunde$staat Baden Zentralverwaltung Merkblatt mit wichtigen Steuerhinweisen während der Reorganisation Jeder Staatsangehörige des Bundesstaats Baden ist verpflichtet, sich nach der Beurkundung seiner Staatsangehörigkeit von den Verwaltungen der BRD/Deutschland/Germany komplett abzumelden. Dazu gehört auch zwingend die Abmeldung beim bisherigen Finanzamt der Alliierten-Verwaltung, nicht nur privat, sondern auch mit allen Firmen, Gewerben und sonstigen Betrieben. Die dafür erforderlichen Steuerbescheinigungen und Erteilung einer neuen Steuernummer werden durch die staatlichen Verwaltungsstellen des Bundesstaats Baden per Verwaltungsakt übersandt und sind bei der Abmeldung von der Fremdverwaltung dieser vorzulegen. Nach bereits gezahlten Steuern an die staatlichen Finanzämter in Baden werden Steuerquittungen ausgestellt, die bei den AlliiertenVerwaltungen eingereicht werden können zum Nachweis, daß der Steuerpflichtige seine Steuern im Bundesstaat Baden zahlt, um so eine Abmeldung beim BRD-Finanzamt bescheinigt zu bekommen. Das ergibt sich aus den völkerrechtlichen Verträgen, wonach Doppelbesteuerung verboten ist. Eine Betriebserlaubnis oder Gewerbescheine werden durch die staatlichen Verwaltungsstellen in den Städten, Gemeinden, Landeskommissariaten oder von der Zentralverwaltung Bundesstaat Baden während der Reorganisation neu erteilt. Das gilt auch für GmbH s. Notarielle Beglaubigungen sind weiterhin gültig, da der Notar seinen Diensteid auf den lieben Gott leistet und er bis zur vollständigen Reorganisation durch Artikel 25 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zu Beglaubigungen/Beurkundungen verpflichtet ist. Die Staatsangehörigen und Gewerbetreibenden des Bundesstaats Baden sind verpflichtet, den Gesetzen und der Steuerpflicht des Bundesstaats Baden nachzukommen. Für diese gilt nach der Ummeldung innerstaatlich nur noch das badische Steuerrecht und badische Zollrecht. Für die Zeit der Reorganisation gelten übergangsweise vereinfachte Verfahren zur Besteuerung und zur Sozialversicherung (s.u., Informationen zum Steuerrecht). Die Anmeldung zur Sozialversicherung und Abführung der Beiträge ist bei der Zentralverwaltung Bundesstaat Baden zu erfragen. Der Steuerberater hat bis zur vollständigen Reorganisation des Bundesstaats Baden nur die Möglichkeit im Rahmen des freien Handelsrechts als Buchhalter tätig zu sein. Es ist ausdrücklich verboten, mit den Formularen des Elsterlizenzvertrages oder deren Vertragsnehmern zu arbeiten, da sich hierbei nur auf deutsches Recht und EU-Recht beschränkt wird und man somit ausdrücklich im Rechtsbereich des Dritten Reiches und Besatzungsrechts liegt. Der Bundesstaat Baden hat keine Verträge mit dem Dritten Reich, auch nicht mit der EU, und lehnt diese ab. Auch werden diesbezüglich invisible Verträge abgelehnt. Da der Bundesstaat Baden nicht Kriegsteilnehmer des zweiten Weltkriegs war, unterliegt er keinen Beschränkungen durch das Besatzungsrecht und handelt in dessen Rahmen nach Artikel 25 des Militärgrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der genehmigten Fassung vom 23. Mai 1949 ausdrücklich als oberster Zentralverwaltung Bundesstaat Baden Deutsches Reich Bereich Inneres / Steuerwesen über Poststelle zu Karlsruhe, Roggenbachstraße 19 [76133] Karlsruhe

2 Souverän. Den Weisungen des obersten Souverän, dem Bundesstaat Baden und seinen gesetzlichen Vertretern ist daher zwingend von den Bewohnern des Bundesgebietes Folge zu leisten, weil sie vor allen anderen Rechten und Pflichten Vorrang auf dem Hoheitsgebiet des Bundesstaats Baden haben. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Bundesstaats Baden und in dessen Vertretung seiner staatlichen Stellen durch seine bestallten Beamten haben strafrechtliche Konsequenzen jeglicher Art zur Folge. Der Bundesstaat Baden haftet nicht für fehlerhaftes Verhalten seiner Staatsangehörigen bei Mitteilungen zur Steuergesetzgebung, durch Unterlassen oder durch vorsätzliche andere Handhabung entgegen dem badischen Steuerrecht und sich daraus eventuell ergebenden Rechtskonsequenzen, wenn der Staatsangehörige wesentliche Angaben unterlassen hat zu erklären oder falsches Recht anwendet und sich daraus entsprechender Schaden ergibt. Es wird ausdrücklich auf die strafrechtlichen Konsequenzen hingewiesen, die aus unwahren Angaben oder Personenstandsfälschungen erwachsen. Die Staatsangehörigen des Bundesstaats Baden verpflichten sich, nur an den Staat Bundesstaat Baden Steuern zu zahlen. Nur die oberste staatliche Finanzverwaltung des Bundesstaats Baden, vertreten durch seine Finanzämter des Bundesstaats Baden oder dessen staatlich bestallte Beamten sind auf Weisung hoheitsrechtlich zur Steuererhebung befugt. Jegliche Zwangsabgabe / Plünderung von nicht berechtigten Stellen / Firmen ist zurückzufordern unter Hinweis auf das geltende Besatzungsrecht und dem seit 28. Februar 2016 gemäß Notwahl wieder geltendem Staatsrecht des rechtmäßigen obersten Souverän, dem Bundesstaat Baden auf seinem Hoheitsgebiet. Gegen die Verantwortlichen ist eine Forderung auf Strafverfolgung zu stellen, wegen der sich daraus formal juristisch ergebenden Plünderung nach Besatzungsrecht und wegen der Veruntreuung der badischen Staatseinnahmen und widerrechtlichen Begünstigung Dritter und aus allen anderen rechtlichen Gründen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Plünderungen der badischen Bevölkerung nach Besatzungsrecht, geltender HLKO mit schwersten Strafen geahndet werden können und in jedem Fall nach Völkerstrafrecht die unverjährbare Privathaftung in jeglicher Form gegen die Täter zur Konsequenz hat. Informationen zum Steuerrecht während der Reorganisation Mit Erhalt der Beurkundung der Staatsangehörigkeit ändert sich das bisher bekannte Steuerrecht grundlegend. Während es für die badischen Angestellten bei BRD-Arbeitgebern zunächst nur recht geringe Auswirkungen hat, da diese privatrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ändert sich für Selbständige sehr viel. Nichtselbständige Arbeitnehmer können ihre Steuergelder nur auf dem Wege des Privatrechts am Jahresende vom BRD-Finanzamt zurückfordern, da der BRD-Arbeitgeber den Bestimmungen des deutschen Rechts unterliegt. Nun ist es zwar so, daß in der BRD gezahlte Steuergelder Fördermittel sind, die dem Schenkungsrecht unterliegen und ein Schenkungsrecht keine Schenkungspflicht ist, jedoch ist diese Regelung durch den 31 StAG Recht außer Kraft gesetzt, weil juristische Personen des 3. Reichs, also zwangsverwaltete deutsche Staatsangehörige gemäß Grundgesetz Artikel 116 (1), keinen Zugriff auf die grundgesetzlich garantierten Menschen-, Völker- und Eigentumsrechte haben. Besonders interessant wird der Wechsel in den Bundesstaat Baden oder in einen anderen, sich derzeit reorganisierenden Bundesstaat für alle Unternehmer. Für die Zeit der Reorganisation wurde eine Interimslösung erarbeitet, die den Unternehmern ungeahnte neue Freiräume eröffnet. Da die Dieses Merkblatt ist Eigentum des Bundesstaats Baden und hoheitsrechtlich geschützt

3 Gemeinden in Anknüpfung an den Rechtsstand 2 Tage vor Ausbruch des 1. Weltkriegs in ihren ursprünglichen Zustand wieder versetzt und somit rechtmäßig ihre Angelegenheiten und ihre überwiegenden Steuereinnahmen selber verwalten werden, kann die eigentliche Fürsorgepflicht eines Staates für seine Bevölkerung wieder erfüllt werden. Die Unternehmen tragen in der Gemeinde maßgeblich dazu bei, daß die Steuereinnahmen und die Leistungen in der Region den Menschen dort wieder zufließen wird. Derzeit werden ca. 87 % aller BRD-Steuereinnahmen aus den Gemeinden von der BRD veruntreut und für verbotene Kriegführung und andere Zwecke verwendet, um somit das Gegenteil einer staatlichen Fürsorge gegen die Bevölkerung durchzusetzen. Die wichtigsten Interims-Regelungen für die Zeit der Reorganisation sehen wie folgt aus: Alle Steuerklassen sind abgeschafft und es gibt nur noch eine einheitliche Steuerregelung. Für die soziale Gleichberechtigung gibt es auch keine Abschreibungen und sonstige Vergünstigungen mehr. Dafür entfallen die Lohnsteuer, Gewerbesteuer, der Soli- Beitrag, und auch der Beitrag zur Pflegversicherung entfällt. Investitionen sind voll umlagefähig und werden nicht mehr abgeschrieben. Werden sie durch Kredit erworben, ist der Betrag statt der vollen Rechnung abzugsfähig, der tatsächlich monatlich aufgewendet wird. Kindergeld entfällt ebenfalls, da die derzeitige BRD-Regelung betrügerisch das ausgezahlte Kindergeld in Form von Kosten für Kita, Kindergarten, Schule, Hort, Studium, etc. auf der anderen Seite um ein mehrfaches wieder zurückholt. Eingesparte Gelder und Personalkosten für weniger Verwaltungsakte in der Kommune sollen für eine kostenlose Kinderbetreuung in den Kommunen verwendet werden. Die Umsätze des Unternehmers im Rahmen der hier bezeichneten Umsatzsteuerregelung werden mit 10% besteuert. Der Bruttofreibetrag im Rahmen der hier bezeichneten Vermögenssteuerregelung beläuft sich auf für Erwachsene und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ab 18 Jahren bis zum vollendeten 20. Lebensjahr sind es Die hier bezeichnete Vermögenssteuer für alle Einkünfte mit Fälligkeit zum Jahresende ist auch einheitlich auf 10% auf die die Freibeträge übersteigenden Einkünfte festgelegt. Die Freibeträge der Erwachsenen bzw. Ehepartner sind nicht übertragbar, lediglich die Kinderfreibeträge sind hälftig oder einem Elternteil anzurechnen. Soll der Kinderfreibetrag einem Elternteil zugeordnet werden, ist hierzu eine beglaubigte Vollmacht vorzulegen. Ebenfalls beibehalten wird die Grundstückssteuer (jedoch erst im Zuge der reorganisierten Gemeinden und den dort festgelegten Hebesätzen). Auf die auszuzahlenden Löhne werden 10% Rentenbetrag und 10% Arbeitslosenversicherung fällig. Die jetzige Krankenkasse kann freiwillig fortgeführt werden oder aber es kann auch ein Wechsel unter gewissen Voraussetzungen in die staatliche Krankenkasse erfolgen (siehe Weltnetzseite des Freistaats Preußen). Der monatliche Beitrag beträgt 190 (Stand Mai 2016). Für Kinder gelten Sonderregelungen. Die Beiträge der Versicherungen sind vom Arbeitgeber zu tragen, der ebenfalls auch eine Haftpflichtversicherung für seinen Betrieb abzuschließen hat. Die Steuerregelung erfolgt hier bei Geschäften mit Drittstaaten brutto = netto, da Doppelbesteuerung verboten ist. Die Versteuerung erfolgt dann im jeweiligen Inland. Jedoch sind je nach Fremdstaat die zollrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Dieses Merkblatt ist Eigentum des Bundesstaats Baden und hoheitsrechtlich geschützt

4 Weitere Hinweise zur Aufhebung von BRD-Steuerbescheiden Trotz erfolgter Abmeldung beim BRD-Finanzamt kann es sein, daß Ihre juristische Person, die ja nun nicht mehr mit Ihnen als Mensch und natürliche Person in Verbindung gebracht werden darf, eine freundliche Aufforderung gemäß beiliegendem Beispiel bekommt. Eine Ausfüllhilfe für die Rückseite dieser Aufforderung steht beiliegend als Muster zur Verfügung. Anstelle des Freistaats Preußen sind die Angaben analog für den Bundesstaat Baden einzusetzen. Anlage: Ausfüllhilfe Gegeben zu Karlsruhe, den 23. Juni 2016 Aktenzeichen: ZV BI 011a/16 Dieses Merkblatt ist Eigentum des Bundesstaats Baden und hoheitsrechtlich geschützt

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